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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ORF-G 2001 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde 1. des J und 2. des K, beide in K, beide vertreten durch Dr. Seeber und Mag. Herbert Premur, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Pierlstraße 33, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18. Juni 2007, Zl. 611.957/0006-BKS/2007, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Partei:
Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der auf § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. b ORF-G gestützten Beschwerde vom 18. Dezember 2006 beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei Österreichischer Rundfunk (im Folgenden kurz ORF) am 7. November 2006 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendereihe "Am Schauplatz" durch Ausstrahlung des Beitrags "Nur für Deutsche" die Grundsätze der Objektivität im Sinne des ORF-G verletzt habe.Mit der auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G gestützten Beschwerde vom 18. Dezember 2006 beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei Österreichischer Rundfunk (im Folgenden kurz ORF) am 7. November 2006 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendereihe "Am Schauplatz" durch Ausstrahlung des Beitrags "Nur für Deutsche" die Grundsätze der Objektivität im Sinne des ORF-G verletzt habe.
Dazu führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, dass schon der Sendungsvorspann in Ausschnitten alle zu beanstandenden Szenen des Beitrages zeige. Durch die Aufeinanderfolge näher beschriebener Szenen werde eine Verdichtung des gewollten negativen Bildes über Kärnten, insbesondere betreffend ein angeblich gespanntes Verhältnis zwischen der deutschsprachigen Kärntner Mehrheitsbevölkerung und der dort lebenden slowenischen Minderheit, erzeugt. Es entstehe ein wahrheits- und tatsachenwidriges Bild vom in Wirklichkeit weitestgehend friedlichen Zusammenleben der Menschen verschiedener Sprach- und Volkszugehörigkeit. Der Beitrag zeige neben Interviews mit einer in S. lebenden Kärntner Slowenin auch wiederholt Szenen aus dem Film "Die Rückkehr" des slowenischen Autors J.M. Eine dieser Szenen stelle die Überpinselung einer slowenischen Grabsteininschrift dar und eine andere zeige betrunkene, junge Männer, welche die Kärntner Landeshymne grölend auf Grabsteine von slowenischen Mitbürgern mit grobem Werkzeug einschlagen. Durch die Wiedergabe dieser Filmszenen werde vor allem der Eindruck vermittelt, dass die gezeigten Gräberschändungen zu Zeiten des "Ortstafelkonfliktes" (der siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts) tatsächlich vorgefallen seien, was jedoch gänzlich unrichtig sei. Auch durch den Begleitkommentar der Sendungssprecherin, dass der Autor des Filmes J.M. jede der gezeigten Szenen selbst erlebt oder zumindest mit angesehen habe, gewinne der Zuseher bei Betrachtung der Ausschnitte den Eindruck, deutschsprachige Kärntner hätten tatsächlich eine solche Gräberschändung vorgenommen. Dieser Eindruck werde insbesondere auch durch den an diesen Filmausschnitt anschließenden Kommentar der Sprecherin, dass die meisten Kärntner Kinder in der Schule über diesen Teil der jüngeren Geschichte nicht unterrichtet würden, vermittelt. Richtig sei jedoch, dass es zu solcherart Schändungen nie gekommen sei. Bei den im Beitrag ausschnittsweise gezeigten Filmszenen handle es sich vielmehr um bloße Erfindungen des Kärntner Slowenen J.M., weshalb der Beitrag tatsachenwidrig und als grobe Verletzung des Objektivitätsgebotes zu werten sei.
In der mit 10. Jänner 2007 datierten Stellungnahme des ORF wurde zu den gezeigten Ausschnitten aus dem Film "Die Rückkehr" ausgeführt, der Autor J.M. habe der Redakteurin mitgeteilt, dass das Werk seine persönlichen Erfahrungen wiedergebe. Dieser Umstand habe in der Sendung Erwähnung gefunden. Der Durchschnittsseher bekomme nicht den Eindruck, dass die Filmausschnitte den Tatsachen entsprochen hätten; vielmehr sei klar, dass es sich um Erinnerungen von J.M. handle. Zudem seien alle gezeigten Filmausschnitte als solche gekennzeichnet worden. Darüber hinaus entspreche die Tatsache, dass es während des Ortstafelkonfliktes im Jahre 1972 auch zu Gräberschändungen gekommen sei, durchaus den Recherchen, was durch eine Vernehmung der Redakteurin C.G. belegt werden könne.
In der Replik vom 6. Februar 2007 führten die Beschwerdeführer aus, die Berufung des ORF auf Recherchen der Redakteurin gehe ins Leere, zumal die Recherchen der Beschwerdeführer ergeben hätten, dass die gegenständliche Gräberschändungsszene, welche beim Durchschnittsbetrachter zweifelsohne eine hervorstechende Wirkung erzeugen müsse, eine glatte Erfindung sei, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe. Mangels der für Nachrichten und Reportagen in § 4 Abs. 5 Z. 1 ORF-G verankerten Wahrung der Pflicht zur objektiven Auswahl und Vermittlung von Informationen sei das Objektivitätsgebot verletzt worden.In der Replik vom 6. Februar 2007 führten die Beschwerdeführer aus, die Berufung des ORF auf Recherchen der Redakteurin gehe ins Leere, zumal die Recherchen der Beschwerdeführer ergeben hätten, dass die gegenständliche Gräberschändungsszene, welche beim Durchschnittsbetrachter zweifelsohne eine hervorstechende Wirkung erzeugen müsse, eine glatte Erfindung sei, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe. Mangels der für Nachrichten und Reportagen in Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G verankerten Wahrung der Pflicht zur objektiven Auswahl und Vermittlung von Informationen sei das Objektivitätsgebot verletzt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde vom 18. Dezember 2006 gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 iVm §§ 1 und 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde vom 18. Dezember 2006 gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraphen eins, und 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung, in der die belangte Behörde zunächst das Beschwerdevorbringen und die genannten Stellungnahmen wiedergab, ging die belangte Behörde zunächst vom Vorliegen der Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. b ORF-G aus, da die Beschwerde der Beschwerdeführer von 353 die Rundfunkgebühr entrichtenden Rundfunkteilnehmern unterstützt werde.In der Begründung, in der die belangte Behörde zunächst das Beschwerdevorbringen und die genannten Stellungnahmen wiedergab, ging die belangte Behörde zunächst vom Vorliegen der Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G aus, da die Beschwerde der Beschwerdeführer von 353 die Rundfunkgebühr entrichtenden Rundfunkteilnehmern unterstützt werde.
Die Sendung - so die belangte Behörde anschließend - stelle die subjektiven Eindrücke und Erlebnisse der zwei in Kärnten lebenden Personen T.P. und J.M. und deren Familien dar, die der slowenischen Minderheit angehörten. Der Bericht sei anhand deren persönlicher Erfahrungen und Empfindungen gestaltet worden. Der Durchschnittsseher gewinne bei Betrachtung der Sendung den Eindruck, dass es sich um die Wiedergabe subjektiv erlebter Eindrücke und Ereignisse der beiden Personen handle. Polemische oder tendenziöse Elemente seien der Berichterstattung nicht zu entnehmen. Da die Sendung durchgehend Erlebnisse, Eindrücke und Erfahrungen dieser Personen zum Gegenstand habe, könne von einer Verallgemeinerung nicht ausgegangen werden. Die Aussage, dass J.M. jede Szene seines - im Beitrag ausschnittsweise gezeigten - Filmwerkes "Die Rückkehr" selbst erlebt oder mit angesehen habe, widerspreche nicht dem Objektivitätsgebot. Nähme man in diesem Fall eine Verletzung des Objektivitätsgebotes an, würde jede Wiedergabe eines Interviews dieses Gebot verletzen. Die Frage, ob das im Film Gezeigte auch tatsächlich vorgefallen sei, sei "nicht wesentlich, da durch die Kennzeichnung sämtlicher Filmausschnitte durch ein Insert für den Betrachter ersichtlich war, dass es sich um Filmszenen handelt". Gerade durch die Kombination des Interviews von J.M. mit der Einblendung von Filmausschnitten seines Filmes werde die Darstellung der Erlebnisse aus seiner Sicht deutlich. Dies gelte auch für die Aussagen von Frau T.P. Eine kritische Kommentierung des ORF sei nicht erkennbar. Filmszenen wie jene über die Grabsteinüberpinselung mit den Worten "Tschuschen raus" und die Gräberschändung stellten Ausschnitte aus dem Film dar, die im Beitrag als solche durch ein Insert gekennzeichnet worden seien und im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht als unobjektive Berichterstattung des ORF aufgefasst werden könnten. Da insgesamt betrachtet eine Verletzung des Objektivitätsgebotes nicht vorliege, sei auf die rechtliche Qualifikation, ob eine Sendung im Sinne des § 4 Abs. 5 Z. 1 oder des § 4 Abs. 5 Z. 2 ORF-G vorliege, nicht einzugehen gewesen.Die Sendung - so die belangte Behörde anschließend - stelle die subjektiven Eindrücke und Erlebnisse der zwei in Kärnten lebenden Personen T.P. und J.M. und deren Familien dar, die der slowenischen Minderheit angehörten. Der Bericht sei anhand deren persönlicher Erfahrungen und Empfindungen gestaltet worden. Der Durchschnittsseher gewinne bei Betrachtung der Sendung den Eindruck, dass es sich um die Wiedergabe subjektiv erlebter Eindrücke und Ereignisse der beiden Personen handle. Polemische oder tendenziöse Elemente seien der Berichterstattung nicht zu entnehmen. Da die Sendung durchgehend Erlebnisse, Eindrücke und Erfahrungen dieser Personen zum Gegenstand habe, könne von einer Verallgemeinerung nicht ausgegangen werden. Die Aussage, dass J.M. jede Szene seines - im Beitrag ausschnittsweise gezeigten - Filmwerkes "Die Rückkehr" selbst erlebt oder mit angesehen habe, widerspreche nicht dem Objektivitätsgebot. Nähme man in diesem Fall eine Verletzung des Objektivitätsgebotes an, würde jede Wiedergabe eines Interviews dieses Gebot verletzen. Die Frage, ob das im Film Gezeigte auch tatsächlich vorgefallen sei, sei "nicht wesentlich, da durch die Kennzeichnung sämtlicher Filmausschnitte durch ein Insert für den Betrachter ersichtlich war, dass es sich um Filmszenen handelt". Gerade durch die Kombination des Interviews von J.M. mit der Einblendung von Filmausschnitten seines Filmes werde die Darstellung der Erlebnisse aus seiner Sicht deutlich. Dies gelte auch für die Aussagen von Frau T.P. Eine kritische Kommentierung des ORF sei nicht erkennbar. Filmszenen wie jene über die Grabsteinüberpinselung mit den Worten "Tschuschen raus" und die Gräberschändung stellten Ausschnitte aus dem Film dar, die im Beitrag als solche durch ein Insert gekennzeichnet worden seien und im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht als unobjektive Berichterstattung des ORF aufgefasst werden könnten. Da insgesamt betrachtet eine Verletzung des Objektivitätsgebotes nicht vorliege, sei auf die rechtliche Qualifikation, ob eine Sendung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, oder des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G vorliege, nicht einzugehen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, lauten auszugsweise:
"§ 4. ...
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.
...
2. Abschnitt
Programmgrundsätze
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.Paragraph 10, (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
...
...
§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet neben den in § 11a KOG genannten Fällen gemäß § 35 Abs. 1 - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses BundesgesetzesParagraph 36, (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet neben den in Paragraph 11 a, KOG genannten Fällen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040158.X00Im RIS seit
02.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010