Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
B-BSG §3Spruch
W129 2126468-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.03.2016, P7/5619/2016-Peh, betreffend Refundierung der Kosten für Impfungen gegen Meningokokken und Pneumokokken zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14.03.2016, P7/5619/2016-Peh, betreffend Refundierung der Kosten für Impfungen gegen Meningokokken und Pneumokokken zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 10.12.2015 ersuchte der Beschwerdeführer, um Refundierung seiner durchgeführten Impfungen gegen Meningokokken und Pneumokokken. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Krankheitsverbreitung ab Europa in Richtung Osten, Afrika und Lateinamerika gegeben sei. Da er in seiner Dienstzeit aufgrund der aktuellen Flüchtlingslage in erhöhtem Maße mit Personen und Flüchtlingen aus derartigen Ländern in Kontakt treten müsse, ersuche er um Refundierung. Dazu legte er die Rechnung sowie ein Ansuchen an BVA mit Rückantwort bei.
2. Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Gleichzeitig wurde ihm eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 22.12.2015 (siehe II.1.3.) zur Kenntnis gebracht.2. Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Gleichzeitig wurde ihm eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 22.12.2015 (siehe römisch zwei.1.3.) zur Kenntnis gebracht.
3. In der Stellungnahme vom 23.02.2016 führte der Beschwerdeführer aus, wie in der polizeiärztlichen Stellungnahme angeführt sei, sei durch das Referat Polizeilicher Dienst in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin die Verabreichung der berufsspezifischen Impfungen laut Impfplan des BMG gegeben. Diese Vorgabe werde zwar jährlich neu erstellt, der durch den derartigen Anstieg der Flüchtlingsströme aus arabischen Ländern entstandene Berührungspunkt von Exekutivbeamten mit eben diesen Personen sei nicht vorhergesehen worden. Auch sei der persönliche Kontakt mit Flüchtlingen nicht vorhersehbar gewesen. Weiters würde das Personal für Abschiebungen von Personen in ihre Herkunftsländer zusätzliche Impfungen erhalten, die offensichtlich schon vorher mit Polizeibeamten in Kontakt gewesen seien, die diesen Impfschutz nicht aufweisen würden.
Dazu wurde eine Impfempfehlung des BMG für Meningokokken und Pneumokokken angeschlossen.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Refundierung der Kosten der durchgeführten Impfungen gegen Meningokokken und Pneumokokken abgewiesen.
Begründend, wurde im Wesentlichsten ausgeführt, er sei dienstführender Beamter der Landespolizeidirektion XXXX auf der Polizeiinspektion XXXX im Sachbereich Ausgleichsmaßnahmen. Er sei auch Angehöriger der Einsatzeinheit XXXX. Im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit sei er bereits und könnte auch zukünftig zu Einsätzen hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingsströme herangezogen werden. Das B-BSG finde auf sein Beschäftigungsverhältnis Anwendung. Im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX werde der berufsspezifische Impfschutz gemäß § 3 B-BSG in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin laufend angeboten und Impfungen laufend durchgeführt (Hep A, Hep B, Dip, Tet, Polio, saisonale Influenza). Eine grundsätzliche Immunisierung gegen Meningokokken und Pneumokokken als berufsspezifischer Impfschutz sei nach derzeitigem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht vorgesehen und notwendig.Begründend, wurde im Wesentlichsten ausgeführt, er sei dienstführender Beamter der Landespolizeidirektion römisch 40 auf der Polizeiinspektion römisch 40 im Sachbereich Ausgleichsmaßnahmen. Er sei auch Angehöriger der Einsatzeinheit römisch 40 . Im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit sei er bereits und könnte auch zukünftig zu Einsätzen hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingsströme herangezogen werden. Das B-BSG finde auf sein Beschäftigungsverhältnis Anwendung. Im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 werde der berufsspezifische Impfschutz gemäß Paragraph 3, B-BSG in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin laufend angeboten und Impfungen laufend durchgeführt (Hep A, Hep B, Dip, Tet, Polio, saisonale Influenza). Eine grundsätzliche Immunisierung gegen Meningokokken und Pneumokokken als berufsspezifischer Impfschutz sei nach derzeitigem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht vorgesehen und notwendig.
5. Mit Schreiben vom 14.04.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, Meningokokken seien Bakterien, die eine gefährliche Hirnhautentzündung (Meningitis) hervorrufen würden. Die Erreger würden durch Tröpfcheninfektion übertragen werden. Solche Infektionen seien ein massives Gesundheitsproblem. Die Stellungnahme von Dr. XXXX sei unrichtig. Seine Expertise widerspreche eindeutig den Impfempfehlungen anerkannter Virologen und sogar der Auffassung des Gesundheitsministeriums. Richtig sei, dass der Österreichische Impfplan 2008 eine Immunisierung gegen Meningokokken lediglich für exponiertes Personal (Labor, Intensivmedizin, Pediatrie) vorgesehen habe. Durch die Flüchtlingskrise sei für beruflich betroffene Personen eine massive Erhöhung eines Infektionsrisikos eingetreten, was die bisherigen Empfehlungen der Experten nicht beachten hätten können. Deshalb habe auch das Institut für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der Med. Uni Wien in einer wissenschaftlichen Abhandlung bereits im Jänner 2015 – gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit – neben den Standardimpfungen für Erwachsene gemäß dem Österreichischen Impfplan erweiterte Impfempfehlungen unter besonderer Berücksichtigung von spezifischen Berufsgruppen ausgesprochen.5. Mit Schreiben vom 14.04.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, Meningokokken seien Bakterien, die eine gefährliche Hirnhautentzündung (Meningitis) hervorrufen würden. Die Erreger würden durch Tröpfcheninfektion übertragen werden. Solche Infektionen seien ein massives Gesundheitsproblem. Die Stellungnahme von Dr. römisch 40 sei unrichtig. Seine Expertise widerspreche eindeutig den Impfempfehlungen anerkannter Virologen und sogar der Auffassung des Gesundheitsministeriums. Richtig sei, dass der Österreichische Impfplan 2008 eine Immunisierung gegen Meningokokken lediglich für exponiertes Personal (Labor, Intensivmedizin, Pediatrie) vorgesehen habe. Durch die Flüchtlingskrise sei für beruflich betroffene Personen eine massive Erhöhung eines Infektionsrisikos eingetreten, was die bisherigen Empfehlungen der Experten nicht beachten hätten können. Deshalb habe auch das Institut für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der Med. Uni Wien in einer wissenschaftlichen Abhandlung bereits im Jänner 2015 – gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit – neben den Standardimpfungen für Erwachsene gemäß dem Österreichischen Impfplan erweiterte Impfempfehlungen unter besonderer Berücksichtigung von spezifischen Berufsgruppen ausgesprochen.
Unter den spezifischen Berufsgruppen/Risikobereiche sei ua. auch das "medizinische und nicht medizinische Betreuungspersonal in Flüchtlingsheimen, Erstanlaufstelle für Migranten/Asylanten, etc."
angeführt. Für diese Berufsgruppe werde auch eine Impfung gegen Meningokokken und Pneumokokken empfohlen. Es entspreche dem Stand der medizinischen Wissenschaft, dass Personen, die beruflich einen engen Kontakt zu Flüchtlingen aus Afrika und Asien unterhalten würden, zu einer Risikogruppe gehören würden, wo eine Immunisierung gegen Meningokokken und Pneumokokken dringend empfohlen werde. Er habe daher einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Kosten, wegen der beruflichen Gefahr einer erhöhten Exposition. Dies ergebe sich auch aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers. Auch sei ihm ein Fall eines Kollegen bekannt, bei dem die Kosten von der Republik Österreich übernommen worden seien. Dadurch werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen.
Zum Beweis stellte er Anträge und legte ua. einen Auszug aus der Broschüre des Institutes für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der Med. Uni Wien, Seite 3, aus dem Jahr 2015 (siehe II.1.2.) vor.Zum Beweis stellte er Anträge und legte ua. einen Auszug aus der Broschüre des Institutes für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der Med. Uni Wien, Seite 3, aus dem Jahr 2015 (siehe römisch zwei.1.2.) vor.
6. Mit Schreiben vom 02.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 20.05.2016 einlangte.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2017 wurde die Rechtssache des Beschwerdeführers der Gerichtsabteilung W188 abgenommen und der Gerichtsabteilung W129 am 25.01.2017 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist dienstführender Beamter der Landespolizeidirektion XXXX auf der Polizeiinspektion XXXX im Sachbereich Ausgleichsmaßnahmen. Er ist auch Angehöriger der Einsatzeinheit XXXX. Im Zuge seiner Tätigkeit war er mit der Bewältigung der Flüchtlingsströme konfrontiert. Als EE-Beamter kann er jederzeit wieder für derartige Einsätze herangezogen werden, wobei Berührungskontakte mit Flüchtlingen nicht ausgeschlossen werden können.1.1. Der Beschwerdeführer ist dienstführender Beamter der Landespolizeidirektion römisch 40 auf der Polizeiinspektion römisch 40 im Sachbereich Ausgleichsmaßnahmen. Er ist auch Angehöriger der Einsatzeinheit römisch 40 . Im Zuge seiner Tätigkeit war er mit der Bewältigung der Flüchtlingsströme konfrontiert. Als EE-Beamter kann er jederzeit wieder für derartige Einsätze herangezogen werden, wobei Berührungskontakte mit Flüchtlingen nicht ausgeschlossen werden können.
1.2. Der Auszug aus der Broschüre des Institutes für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der Med. Uni Wien lautet auszugsweise, wie folgt:
"Tab. 1b: Erweiterte Impfempfehlungen unter besonderer Berücksichtigung von spezifischen Berufsgruppen
Spezifische Berufsgrppen/Risikobereiche
Hep B
Hep A
Tollwut
Meningokokken
Pneumokokken (
HPV
[ ]
Medizinisches und nicht medizinisches Betreuungspersonal in flüchtlingsheimen, Erstanlaufstellen für Migranten/ Asylanten etc.
Xrömisch zehn
Xrömisch zehn
Xrömisch zehn
Xrömisch zehn
Einsatzdienste (Rettung, Feuerwehr, Polizei, )
Xrömisch zehn
Xrömisch zehn
[ ]"
1.3. Der berufsspezifische Impfschutz (Hep A, Hep B, Dip, Tet, Poli, saisonale Influenza) wird durch den Polizeiärztlichen Dienst in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin laufend angeboten bzw. iSd Impfplanes des BMG durchgeführt, sodass nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ein ausreichendes Impfangebot gegen Infektionskrankheiten gemäß § 3 B-BSG anzunehmen ist.1.3. Der berufsspezifische Impfschutz (Hep A, Hep B, Dip, Tet, Poli, saisonale Influenza) wird durch den Polizeiärztlichen Dienst in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin laufend angeboten bzw. iSd Impfplanes des BMG durchgeführt, sodass nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ein ausreichendes Impfangebot gegen Infektionskrankheiten gemäß Paragraph 3, B-BSG anzunehmen ist.
Eine grundsätzliche Immunisierung gegen Meningokokken und Pneumokokken als berufsspezifischen Impfschutz sieht der BM.I Erlass nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen:
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde, diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Formulierung "( ) wobei Berührungskontakte mit Flüchtlingen nicht ausgeschlossen werden können ( )" wurde wörtlich der Bestätigung des Dienststellenleiters vom 23.02.2015 entnommen.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus der Broschüre des Institutes für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der Med. Uni Wien.
Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Inhalt der polizeilichen Stellungnahme, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Vielmehr hat er durch die Vorlage des Auszugs aus der Broschüre des Institutes für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der Med. Uni Wien die polizeiliche Stellungnahme sogar bekräftigt, weil er als Angehöriger einer Einsatzeinheit, nämlich als Polizist, von der Impfempfehlung betreffend Meningokokken und Pneumokokken nicht umfasst ist (vgl. die unter 1.2. zitierte Tabelle der Broschüre: der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Zeile "Medizinisches und nicht medizinisches Betreuungspersonal in flüchtlingsheimen, Erstanlaufstellen für Migranten/ Asylanten etc", sondern vielmehr unter die in der Zeile darunter angeführte Gruppe "Einsatzdienste (Rettung, Feuerwehr, Polizei, )"). Auch ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Impfempfehlung des BMG keine berufsspezifische Impfempfehlung für Polizisten, sondern handelt es sich dabei um eine allgemeine Information betreffend Meningokokken und Pneumokokken. Da der Beschwerdeführer der polizeilichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, war dieser zu folgen.Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Inhalt der polizeilichen Stellungnahme, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Vielmehr hat er durch die Vorlage des Auszugs aus der Broschüre des Institutes für spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin der Med. Uni Wien die polizeiliche Stellungnahme sogar bekräftigt, weil er als Angehöriger einer Einsatzeinheit, nämlich als Polizist, von der Impfempfehlung betreffend Meningokokken und Pneumokokken nicht umfasst ist vergleiche die unter 1.2. zitierte Tabelle der Broschüre: der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Zeile "Medizinisches und nicht medizinisches Betreuungspersonal in flüchtlingsheimen, Erstanlaufstellen für Migranten/ Asylanten etc", sondern vielmehr unter die in der Zeile darunter angeführte Gruppe "Einsatzdienste (Rettung, Feuerwehr, Polizei, )"). Auch ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Impfempfehlung des BMG keine berufsspezifische Impfempfehlung für Polizisten, sondern handelt es sich dabei um eine allgemeine Information betreffend Meningokokken und Pneumokokken. Da der Beschwerdeführer der polizeilichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, war dieser zu folgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.
(2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.(3) Die Paragraphen 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die Paragraphen 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 3. (1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.Paragraph 3, (1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre dienstlichen Tätigkeiten einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 76. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.Paragraph 76, (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
(2) Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:(2) Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Arbeitsmediziner) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG.3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 80, ASchG.
(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Paragraph 38, des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.
(4) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihm beschäftigten Fachpersonals während der Dienstzeit zu sorgen.
(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 77. (1) Die Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.Paragraph 77, (1) Die Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen. Die Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.(2) Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen. Die Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Dienstgeber hat die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner
1. den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den zuständigen Personalvertretungsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
2. die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
3. das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.
(5) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Bediensteten sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
3.2. Wie sich aus den Feststellungen (II.1.3.) ergibt, wird im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX der berufsspezifische Impfschutz für Hep A, Hep B, Dip, Tet, Polio, saisonale Influenza - nicht jedoch für Meningokokken und Pneumokokken – durch den Polizeiärztlichen Dienst in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin laufend angeboten bzw. iSd Impfplanes des BMG durchgeführt. Dies steht auch im Einklang mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten erweiterten Impfempfehlung unter besonderer Berücksichtigung von spezifischen Berufsgruppen (II.1.2.). Dieser ist eine Impfempfehlung für Polizisten (Einsatzdienste) – zu denen auch der Beschwerdeführer zählt – nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er von der Impfempfehlung umfasst sei, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht unter das "medizinische oder nicht-medizinische Betreuungspersonal in Flüchtlingsheimen, Erstanlaufstellen für Migranten bzw. Asylanten etc." fällt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass er zu Einsätzen hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingsströme herangezogen wurde bzw. herangezogen werden könnte, zumal der Bestätigung des Dienststellenleiters lediglich keine überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Kontakte abzuleiten ist (" wobei Berührungskontakte mit Flüchtlingen nicht ausgeschlossen werden können "). Der Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen.3.2. Wie sich aus den Feststellungen (römisch zwei.1.3.) ergibt, wird im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 der berufsspezifische Impfschutz für Hep A, Hep B, Dip, Tet, Polio, saisonale Influenza - nicht jedoch für Meningokokken und Pneumokokken – durch den Polizeiärztlichen Dienst in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin laufend angeboten bzw. iSd Impfplanes des BMG durchgeführt. Dies steht auch im Einklang mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten erweiterten Impfempfehlung unter besonderer Berücksichtigung von spezifischen Berufsgruppen (römisch zwei.1.2.). Dieser ist eine Impfempfehlung für Polizisten (Einsatzdienste) – zu denen auch der Beschwerdeführer zählt – nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er von der Impfempfehlung umfasst sei, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht unter das "medizinische oder nicht-medizinische Betreuungspersonal in Flüchtlingsheimen, Erstanlaufstellen für Migranten bzw. Asylanten etc." fällt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass er zu Einsätzen hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingsströme herangezogen wurde bzw. herangezogen werden könnte, zumal der Bestätigung des Dienststellenleiters lediglich keine überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Kontakte abzuleiten ist (" wobei Berührungskontakte mit Flüchtlingen nicht ausgeschlossen werden können "). Der Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer - ohne konkrete Nennung von bestimmten Personen oder Dienststellen - vorbringt, dass bei anderen Dienststellen ein niedrigerer Grad der Behinderung als 50 vH für die Erhöhung des Urlaubsausmaßes anerkennt wird, ist ihm zu entgegnen, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise anderer Dienstbehörden rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der eigenen oder einer anderen Dienstbehörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. VwGH 04.03.1981, Slg. Nr. 10.390/A; VwGH 27.03.1996, 95/12/0118 sowie VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0056), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen).3.3. Soweit der Beschwerdeführer - ohne konkrete Nennung von bestimmten Personen oder Dienststellen - vorbringt, dass bei anderen Dienststellen ein niedrigerer Grad der Behinderung als 50 vH für die Erhöhung des Urlaubsausmaßes anerkennt wird, ist ihm zu entgegnen, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise anderer Dienstbehörden rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der eigenen oder einer anderen Dienstbehörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche VwGH 04.03.1981, Slg. Nr. 10.390/A; VwGH 27.03.1996, 95/12/0118 sowie VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0056), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen).
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fürsorgepflicht, Gleichbehandlung, Kostenersatz, PolizistEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2126468.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017