TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/27 95/12/0118

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1;
GehG 1956 §30a Abs2;
LBG Tir 1982 §2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. März 1995, Zl. Präs. I-44 a/Ste, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.880,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er ist nach seinen Angaben als Personalsachbearbeiter in der Personalabteilung des Landeskrankenhauses Innsbruck eingesetzt.

Mit an den Betriebsrat des Landeskrankenhauses gerichtetem Schreiben der belangten Behörde vom 3. April 1979 wurde - soweit den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist - mitgeteilt, daß die belangte Behörde mit Beschluß vom 20. März 1979 u.a. dem Beschwerdeführer ab 1. März 1979 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 = GG 1956 (in der Folge kurz "Leiterzulage") von "3 % des Bezuges von V/2" bewilligt habe. Sachverhaltsmäßige Grundlagen für diese besoldungsrechtliche Maßnahme sind den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen. Ungeachtet der Beförderungen des Beschwerdeführers und der Bestimmung des § 30a Abs. 4 GG 1956 ist diese Zulage des Beschwerdeführers in den folgenden Jahren nicht neu bemessen worden.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe er mit Eingabe vom 24. September 1992 bzw. 13. April 1993 eine Angleichung dieser Zulage "analog der bestehenden Zulage für Sachbearbeiter in der Präsidialabteilung" verlangt.

Mit Datum vom 19. Jänner 1994 erging seitens der belangten Behörde folgende Erledigung:

"Betreff: Verwendungszulage - Erhöhung

Über Antrag der Direktion Personal und Marketing wird die Ihnen bisher als Personalsachbearbeiter gewährte Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 3 % von V/2 ab 1. Juni 1993 auf 6 % von V/2 erhöht.

Für die Landesregierung:

(unleserliche Unterschrift)

P."

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 bzw. vom 30. Jänner 1995 neuerlich die Zuerkennung einer Leiterzulage im Ausmaß von "12 % von V/2 ab 1. Jänner 1992".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

"Die Anträge von Herrn Amtsdirektor H, vertreten durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Frau Mag. M, vom 27. Dezember 1994 und vom 30. Jänner 1995 auf Erhöhung der ihm seit 1. Juni 1993 gewährten Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 i.V. mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994 von 6 % auf 12 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ab 1. Jänner 1992 wird abgewiesen."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 die Zuerkennung der Leiterzulage im Ausmaß von 12 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ab 1. Jänner 1992 gestellt und auf seine früheren Anträge hingewiesen. Die Dienstbehörde habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Jänner 1995 mitgeteilt, daß die genannten Anträge vom September 1992 sowie vom 13. April 1993 nicht bei ihr eingelangt seien; die Entscheidung über die Erhöhung der dem Beschwerdeführer gewährten Leiterzulage sei auf eine Initiative der Tiroler Landeskrankenanstalten Ges.m.b.H., die mehrere Personalsachbearbeiter betroffen habe, zustandegekommen. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1995 habe der Beschwerdeführer aber neuerlich eine bescheidmäßige Entscheidung über seinen Antrag vom 27. Dezember 1994 begehrt.

Wie die Dienstbehörde ermittelt habe, seien die vom Beschwerdeführer angesprochenen Anträge vom September 1992 sowie vom 13. April 1993 bei ihr nicht vorliegend. Der Beschwerdeführer habe seine diesbezüglichen Behauptungen auch durch keinerlei Beweise untermauert. Zu entscheiden sei daher über die Anträge vom 27. Dezember 1994 und vom 30. Jänner 1995 auf Erhöhung der Leiterzulage auf 12 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ab 1. Jänner 1992.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, dem Beschwerdeführer sei mit Erledigung der belangten Behörde vom 3. April 1979 eine Leiterzulage in der Höhe von 3 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V mit Wirksamkeit ab 1. März 1979 gewährt worden. In Form einer auch für den Beschwerdeführer gültigen "Paketlösung" sei für mehrere Personalsachbearbeiter der Personalabteilung des Landeskrankenhauses Innsbruck eine Erhöhung der Leiterzulage auf 6 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V mit Wirksamkeit ab 1. Juni 1993 beschlossen und mit Erledigung vom 19. Jänner 1994 dem Beschwerdeführer zuerkannt worden. Da der Beschwerdeführer die Erledigungen vom 3. April 1979 sowie vom 19. Jänner 1994 nicht bekämpft habe, seien sie in Rechtskraft erwachsen. Die dem Beschwerdeführer geleistete Leiterzulage beruhe somit für den Zeitraum ab 1. März 1979 auf rechtskräftigen Entscheidungen, die einer rückwirkenden Erhöhung der Leiterzulage ab 1. Jänner 1992 entgegenstünden. Für die Frage einer zukünftigen, mit dem Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung beginnenden Erhöhung der Leiterzulage sei davon auszugehen, daß eine derartige Erhöhung nur bei einer Änderung der zitierten gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bzw. der für die Bemessung maßgebenden Kriterien zustehe. Eine Änderung des Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereiches des Beschwerdeführers sei jedoch seit 1. Juni 1993 nicht eingetreten. Die beantragte Erhöhung der Verwendungszulage von 6 % aus 12 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V stehe dem Beschwerdeführer daher nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Leiterzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c (früher Z. 3 lit. a) des (Tiroler) Landesbeamtengesetzes 1994 durch unrichtige Anwendung der genannten Normen in Verbindung mit § 1 DVG und §§ 56 ff AVG sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1994, finden auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten die Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 mit bestimmten, im Beschwerdefall nicht maßgebenden Abänderungen Anwendung. Diese Regelung entspricht inhaltlich auch der vor der Wiederverlautbarung im Jahre 1994 gegebenen Rechtslage.

Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Die Verwendungszulage ist nach Abs. 4 der zuletzt genannten Bestimmung neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen für Bundesbeamte, bei denen die Höhe der Leiterzulage, wenn sie in Hundertsätzen des Gehaltes "von V/2" bemessen wird, mit 50 v.H. nach oben begrenzt ist, darf im Tiroler Landesbeamtendienstrecht eine Leiterzulage bis zu 100 % des genannten Gehaltsansatzes betragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht ein Anspruch auf eine Leiterzulage nur, wenn

1.

der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist;

2.

der Beamte ein BESONDERES Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte trägt;

3.

die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen

(vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76).

Die Bemessung der Leiterzulage hat nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringende Mehrleistung zu erfolgen. Das setzt voraus, daß im Zuerkennungsbescheid nach einem vorausgegangenen ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1973, Slg. N. F. Nr. 8464/A, vom 7. März 1974, Slg. N. F. Nr. 8564/A, u.v.a.).

Im Beschwerdefall leidet das gesamte Verfahren zum einen an der offenbaren Unkenntnis des Beschwerdeführers über die vorher dargelegten rechtlichen Zusammenhänge und über den Umstand, daß die von ihm angestellten Vergleichsüberlegungen (- die Personalsachbearbeiter in der Präsidialabteilung hätten eine Leiterzulage von 12 % -) grundsätzlich unbeachtlich sind, weil aus einem allenfalls rechtswidrigen Vorgehen der Behörde in anderen Fällen jedenfalls kein Recht abgeleitet werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise Erkenntnis vom 4. März 1981, Slg. N. F. Nr. 10.390/A). Noch weitaus bedenklicher und für das Verfahrensergebnis entscheidend ist aber die rechtlich nicht gedeckte Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Zuerkennung solcher Zulagen. Die belangte Behörde verkennt offensichtlich die Rechtsnatur des Besoldungsrechtes und der Leiterzulage, wenn sie von einer "Gewährung" dieser Zulage ausgeht. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Rechtsanspruch des Beamten, der aber nur dann gegeben ist, wenn die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Die rechtsstaatliche Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmung im Einzelfall hat die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens zur Voraussetzung, im Zuge dessen der maßgebende Sachverhalt zu ermitteln sowie festzustellen und die Bemessung vorzunehmen ist.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer als Oberrevident - soweit den Akten entnehmbar ist, ohne die genannten verfahrensmäßigen Voraussetzungen - ab 1. März 1979 eine Leiterzulage von "3 % der Bezüge von V/2 bewilligt". Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides meint die belangte Behörde, die darüber ergangene Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 3. April 1979 sei in Rechtskraft erwachsen, weil sie nicht bekämpft worden sei. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil die bei den Akten befindliche Durchschrift dieser Sammelerledigung zeigt, daß diese an den "Betriebsrat des a.ö. Landeskrankenhauses" gerichtet war. Im übrigen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Leiterzulage jeweils bei den Beförderungen des Beschwerdeführers bzw. bei den von ihm behaupteten inhaltlichen Änderungen des Arbeitsplatzes neu zu bemessen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der 1979 festgesetzten Leiterzulage kann daher aus den vorher dargelegten Gründen jedenfalls nicht die Rechtskraft der Erledigung vom 3. April 1979 entgegengehalten werden. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, auf Grund der bei ihr aufliegenden Anträge ein Ermittlungsverfahren über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage jedenfalls ab dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt 1. Jänner 1992 durchzuführen.

Im Gegensatz zu der Erledigung aus 1979 ist aber dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 19. Jänner 1994, das zwar nicht als Bescheid bezeichnet ist, die Bescheidqualität nicht abzusprechen; enthält doch diese Erledigung insbesondere einen normativen Abspruch, die Behördenbezeichnung und eine ordnungsgemäße Fertigung. Da der Beschwerdeführer gegen diese als Bescheid zu wertende Erledigung keine rechtlichen Schritte unternommen hat, kommt diesem Bescheid die von der belangten Behörde behauptete Bindungswirkung solange zu, als keine Änderung der Sachlage (des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers - hiefür gibt es nach dem Beschwerdevorbringen in diesem Zeitraum keine Anzeichen -) oder der Rechtslage eintritt. Die belangte Behörde hat daher entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers jedenfalls über seinen vermeintlichen Anspruch auf Leiterzulage über den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31. Mai 1993 (dem Tag vor dem Beginn der Neufestsetzung mit Bescheid vom 19. Jänner 1994) - ohne Bindung an die Erledigung vom April 1979 unter Bedachtnahme auf die einschlägige Rechtsprechung

(vgl. beispielsweise die bei Zach, Gehaltsgesetz, zu § 121 Abs. 1 Z. 3 auszugsweise wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1979, Zl. 1294/78, vom 14. Februar 1979, Zl. 2668/77, oder vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0132, mit den dort weiters angegebenen Judikaten) - abzusprechen.

Da durch den Spruch des angefochtenen Bescheides die Anträge des Beschwerdeführers auf Erhöhung der ihm seit 1. Juni 1993 gewährten Leiterzulage ab 1. Jänner 1992 abgewiesen werden und nicht feststellbar ist, wann der Bescheid vom 19. Jänner 1994 zugestellt wurde, so wie die belangte Behörde auf Grund einer falschen Rechtsauffassung nicht überprüft hat, ob der Beschwerdeführer im Verfahren relevante Änderungen des Sachverhaltes vorgebracht hat, war der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu beheben. Diese Gesamtaufhebung ändert freilich nichts daran, daß - sofern keine relevanten Änderungen seit dem Abspruch vom 19. Jänner 1994 eingetreten sind - die Anträge des Beschwerdeführers bezogen auf den Zeitraum der Rechtsverbindlichkeit dieses Abspruches wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120118.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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