Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
ASVG §292Spruch
I412 2153691-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 26.01.2017, Zl. III-S LD 08/2017, betreffend den Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 26.01.2017, Zl. III-S LD 08 aus 2017,, betreffend den Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr infolge besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 26.01.2017 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Befreiung der Rezeptgebühr infolge besonderer Schutzbedürftigkeit abgelehnt.Mit Bescheid vom 26.01.2017 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Befreiung der Rezeptgebühr infolge besonderer Schutzbedürftigkeit abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der bezugnehmenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung ausgeführt habe, dass er mit DIOGO L. im gemeinsamen Haushalt lebe. Ein aktueller Auszug aus dem zentralen Melderegister habe auch bestätigt, dass DIOGO L. seit 14.04.2015 ebenfalls an der Wohnadresse des Beschwerdeführers hauptwohnsitzlich gemeldet sei. Deshalb sei auch das Einkommen des Mitbewohners bei der Berechnung zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde die Lohn-Gehaltsabrechnung von DIOGO L. für den Monat Oktober 2016 vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass dieser im Oktober 2016 ein Nettoeinkommen von
€ 1.159,82 ins Verdienen gebracht habe. Insgesamt ergebe sich ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von € 1.708,08, wobei dadurch der Richtsatz von € 1.323,58 um einen Betrag in Höhe von € 384,50 überschritten worden sei und mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Bescheid wurde vom vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.02.2017 rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammenfassend vorgebracht, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer lebe aus rein finanziellen Gründen in einer Wohngemeinschaft mit DIOGO L. Es handle sich um eine reine Wohngemeinschaft, die Haushaltsführung erfolge vollständig getrennt. Der Beschwerdeführer sowie sein Mitbewohner würden getrennt einkaufen und jeweils für sich selbst kochen. Es komme zu keinerlei Überschneidung in den wirtschaftlichen Belangen. Es bestehe in rechtlicher Hinsicht keine Lebensgemeinschaft, keine Ehe und keine eingetragene Partnerschaft.
DIOGO L. würden sohin auch keine Unterhaltspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer treffen.
Da es sich um eine reine Wohngemeinschaft handle, habe der Beschwerdeführer grundsätzlich auch keinerlei Anspruch auf Herausgabe entsprechender Unterlagen seitens seines Mitbewohners. Die bislang vorgelegten Unterlagen seien dem Beschwerdeführer nur aufgrund des guten Einvernehmens mit seinem Mitbewohner überlassen worden.
Die Miete für die gemeinsame Wohnung betrage € 495,-, hinzu kämen Betriebskosten in der Höhe von € 130,80 sowie Stromkosten von €
35,-, gesamt sohin € 660,80. Diese anfallenden Zahlungen würden von DIOGO L. an den Vermieter überwiesen. Der Beschwerdeführer zahle davon monatlich den Hälfteanteil in Höhe von € 330,40.
Auch das Sozialamt gehe von einer Wohngemeinschaft aus, weswegen der Beschwerdeführer zuletzt auch eine entsprechende Unterstützung aus den Mitteln der Mindestsicherung für den Wohnbedarf erhalten habe und auch bei Anmietung der Wohnung seitens des Stadtmagistrates XXXX mit Bescheid vom 23.03.2015 die halbe Kautionsleistung für den Beschwerdeführer übernommen habe.Auch das Sozialamt gehe von einer Wohngemeinschaft aus, weswegen der Beschwerdeführer zuletzt auch eine entsprechende Unterstützung aus den Mitteln der Mindestsicherung für den Wohnbedarf erhalten habe und auch bei Anmietung der Wohnung seitens des Stadtmagistrates römisch 40 mit Bescheid vom 23.03.2015 die halbe Kautionsleistung für den Beschwerdeführer übernommen habe.
Auf Grund der dargestellten Lebenssituation des Beschwerdeführers sei ein Abstellen auf den Richtsatz für Ehegatten bzw. eingetragene Partner im Sinne des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht gerechtfertigt. Für den Beschwerdeführer sei vielmehr der Richtsatz für Alleinstehende (im Jahr 2016 € 882,78, im Jahr 2017 € 889,84) in Ansatz zu bringen.
Unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 RRZ 2008 sei bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten auch das Einkommen sonstiger mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebender Personen mit 12,5 % zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung des Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2008 sei bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten auch das Einkommen sonstiger mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebender Personen mit 12,5 % zu berücksichtigen.
Angesichts der obigen Ausführungen werde auch die Berücksichtigung dieses Einkommensteiles des Mitbewohners bestritten, da, wie bereits angeführt, keinerlei Unterhalts- bzw. Auskunftsverpflichtungen bestünden.
In Anbetracht der letzthin zur Ausgleichszulage ergangenen Judikatur sei ersichtlich, dass selbst bei Lebensgefährten nur tatsächlich zufließende Vorteile als Einkommen anzurechnen seien, sodass bei tatsächlicher Kostenteilung keine Anrechnung des Partnereinkommens zu erfolgen habe. Umgelegt auf den Fall des Beschwerdeführers wäre infolge der völligen Kostenteilung und der Tatsache, dass nicht einmal eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn vorliege, keine Anrechnung von Einkommen seitens seines Mitbewohners vorzunehmen. Lege man jedoch den Berechnungen ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 548,26 zugrunde und berücksichtige 12,5 % des Nettoeinkommens des Mitbewohners, DIOGO L. in Höhe von €
144,98 (12,5 % von € 1159,82) so ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 693,64, welches eindeutig unter dem in Betracht kommenden Einzelrichtsatz, welcher im konkreten Fall für die Rezeptgebührenbefreiung anwendbar sei, liege.
Daraus ergebe sich, dass auch unter der bestrittenen Anrechnung dieses Einkommensteiles des Mitbewohners beim Beschwerdeführer besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliege.
Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 20.04.2017 die Beschwerde vor und führte in der dazu vorgelegten Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit DIOGO L. seit dem 14.04.2015 in einem gemeinsamen Haushalt lebe, wie auch im Antrag des Beschwerdeführers angegeben sei. Zu diesem Antrag sei ebenfalls ein Mietvertrag des Beschwerdeführers sowie des Mitbewohners beigelegt worden. Dabei handle es sich um einen gemeinsamen Mietvertrag, auf dem beide Bewohner unterschrieben hätten. Aus diesem Grund gehe die belangte Behörde von einer vorliegenden Lebensgemeinschaft im Sinne des Urteils des VwGH vom 25.04.2007, 2006/08/0124 aus. Infolge dessen war seitens der belangten Behörde der Richtsatz für Ehepaare mit 100% (2016: € 1.323,58) heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der belangten Behörde nachgekommen, Einkommensbestätigungen seines Mitbewohners, DIOGO L., zur Ermittlung des Haushaltseinkommens vorzulegen. Aus diesen gehe hervor, dass DIOGO L. im Oktober 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.159,82 ins Verdienen gebracht habe. Rechne man nun die Einkommensteile beider Bewohner zusammen, ergebe sich ein Einkommen in Höhe von € 1.708,08. Somit übersteige das Gesamteinkommen den Richtsatz um € 384,50.
Im vorangehend zitierten Erkenntnis des VwGH werde zu einer Lebensgemeinschaft ausgeführt, dass zu dieser "im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft dazu gehöre, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen könne. Das gemeinsame Wirtschaften sei jedoch unverzichtbar".
In gegenständlicher Sache liege "diese gemeinsame Wirtschaftlichkeit und gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft anhand des gemeinsam unterschriebenen Mietvertrages und der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vom 11.11.2016" vor.
Am 08.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 11.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rezeptgebühr infolge besonderer Schutzbedürftigkeit.
Der Beschwerdeführer lebt seit 14.04.2015 mit DIOGO L. in einer (reinen) Wohngemeinschaft in einer Wohnung in XXXX. Die beiden führen keine Lebensgemeinschaft.Der Beschwerdeführer lebt seit 14.04.2015 mit DIOGO L. in einer (reinen) Wohngemeinschaft in einer Wohnung in römisch 40 . Die beiden führen keine Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer und DIOGO L kennen sich seit mehreren Jahren und haben bereits vor ihrem Umzug nach XXXX in einer Wohngemeinschaft in XXXX gelebt.Der Beschwerdeführer und DIOGO L kennen sich seit mehreren Jahren und haben bereits vor ihrem Umzug nach römisch 40 in einer Wohngemeinschaft in römisch 40 gelebt.
Der Beschwerdeführer und DIOGO L führen eine Wohngemeinschaft, da beide nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügen.
Der Beschwerdeführer und DIOGO L. teilen sich die Miet- sowie Betriebskosten je zur Hälfte. Jeder verfügt über sein eigenes Zimmer; Küche und Bad nutzen beide gemeinsam.
Der Beschwerdeführer und DIOGO L. führen keinen Haushalts- oder Putzplan, sondern wechseln sich in der Regel mit dem Putzen der gemeinschaftlich genutzten Räume ab bzw. reinigen ihre eigenen Räume normalerweise jeder für sich.
Lebensmittel werden auf je eigene Rechnung gekauft und es wird überwiegend getrennt gekocht. DIOGO L. besorgt aus praktischen Gründen (er arbeitet in einem Einkaufszentrum) in der Regel Dinge und Lebensmittel für den gemeinsamen Bedarf wie z.B. Putzmittel und Toilettenpapier, er rechnet dies allerdings mit dem Beschwerdeführer ab.
Einnahmen und Ausgaben werden nicht gemeinsam bewirtschaftet. Es gibt keine gemeinsame Haushaltsführung, sondern lediglich gelegentliche wechselseitige Hilfeleistungen beim Kochen, Putzen und Wäschewaschen aus freundschaftlichen Gründen.
Der Beschwerdeführer und DIOGO L. haben nahezu keine gemeinsamen Freunde und verbringen die Freizeit überwiegend nicht miteinander.
Das (anrechenbare) monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt
€ 548,26 (tägliche Leistung des AMS (Notstandshilfe) in Höhe von €
21,32, abzüglich der Sonderzahlungen in Höhe von 17 %).
2. Beweiswürdigung:
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer mit DIOGO L. in einer Lebensgemeinschaft lebt, wovon die belangte Behörde auf Grund des gemeinsamen unterschriebenen Mietvertrages und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im (formularhaften) Antrag den Namen des DIOGO L. unter der Rubrik "Personen, die mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben" angegeben hat, ausgegangen war.
Auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des DIOGO L. im Rahmen der mündlichen Verhandlung kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass die beiden keine Lebensgemeinschaft führen bzw. keine gemeinsame Haushaltsführung besteht.
Dies ergibt sich daraus, dass beide unabhängig voneinander auf Fragen nach der Wohnungsnutzung, Einkäufe und Kochen, Haushaltsführung und Freizeitgestaltung gleiche Angaben gemacht haben und diese aufgrund des persönlichen Eindruckes der Befragten für glaubwürdig erachtet werden.
Dass sie auf jeweils eigene Rechnung einkaufen und separat kochen konnte nachvollziehbar dargelegt werden, da der Beschwerdeführer an Diabetes leidet und daher spezielle Lebensmittel kaufen muss. Ebenso wurde glaubhaft vorgebracht, dass jeder über sein eigenes Zimmer verfügt, Küche und Bad gemeinsam genutzt werden können und die Miete jeweils zur Hälfte aufgeteilt wird. Dazu wurde vom Beschwerdeführer auch eine Auflistung vorgelegt, die Angaben des Zeugen DIOGO L. decken sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Ein weiteres Merkmal, dass keine Lebensgemeinschaft besteht, ist, dass beide ihre Freizeit unabhängig voneinander gestalten und im Wesentlichen keine gemeinsamen Freunde haben, was im Rahmen der mündlichen Verhandlung für das erkennende Gericht unzweifelhaft zu Tage getreten ist.
Feststellungen zum Leistungsbezug und zum Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sowie zum Antrag konnten aus dem Akt der belangten Behörde entnommen werden und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht gegeben. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Der Beschwerdeführer hat die Bescheiderteilung zur Feststellung eines sich für ihn aus dem ASVG ergebenden Rechtes gemäß Z 7 verlangt. Die Rezeptgebührenbefreiung ist im § 136 Abs. 5 und 6 ASVG geregelt. Die Entscheidung durch einen Senat wurde aber nicht beantragt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichterin.Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht gegeben. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und für Rechtssachen nach Paragraph 414, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Der Beschwerdeführer hat die Bescheiderteilung zur Feststellung eines sich für ihn aus dem ASVG ergebenden Rechtes gemäß Ziffer 7, verlangt. Die Rezeptgebührenbefreiung ist im Paragraph 136, Absatz 5 und 6 ASVG geregelt. Die Entscheidung durch einen Senat wurde aber nicht beantragt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
§ 31 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 31, ASVG lautet wie folgt:
(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefasst.(1) Die in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefasst.
(2) Dem Hauptverband obliegt
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Z 3 die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger,Ziffer 3, die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger,
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(5) Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind aufzustellen:(5) Richtlinien im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind aufzustellen:
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Z 16 für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;Ziffer 16, für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;
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§ 4 der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008, in der Fassung 9. Änderung RRZ 2008) lautet wie folgt:Paragraph 4, der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008, in der Fassung 9. Änderung RRZ 2008) lautet wie folgt:
(1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,
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Z 2 wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich;Ziffer 2, wenn das Einkommen eines Versicherten den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich;
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(2) Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 8 lit. b ASVG (Lebensgefährte - § 56 Abs. 6 B-KUVG, § 83 Abs. 8 GSVG, § 78 Abs. 7 BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.(2) Lebt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG (Lebensgefährte - Paragraph 56, Absatz 6, B-KUVG, Paragraph 83, Absatz 8, GSVG, Paragraph 78, Absatz 7, BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
(3) (aufgehoben)
(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(5) Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen.
§ 292 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 292, ASVG lautet wie folgt:
(1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.(1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen(3) Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen
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§ 293 Abs 1 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 293, Absatz eins, ASVG lautet wie folgt:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,bb) wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,cc) wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €.
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Im gegenständlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer, eine Lebensgemeinschaft mit dem Mitbewohner DIOGO L. zu führen. Er wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des DIOGO L. zur Ermittlung des Richtsatzes im Sinne des § 4 Abs. 2 RRZ 2008 sowie des Einkommens gemäß § 4 Abs. 5 RRZ 2008.Im gegenständlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer, eine Lebensgemeinschaft mit dem Mitbewohner DIOGO L. zu führen. Er wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des DIOGO L. zur Ermittlung des Richtsatzes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, RRZ 2008 sowie des Einkommens gemäß Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2008.
Im Zusammenhang mit der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht.
Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.
Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.
Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. VwGH vom 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216; vom 25. 04.2007, Zl. 2006/08/0124).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche VwGH vom 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216; vom 25. 04.2007, Zl. 2006/08/0124).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH vom 21.11.2001, Zl 2001/08/0101).Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH vom 21.11.2001, Zl 2001/08/0101).
In seiner Entscheidung vom 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in einem Fall, indem die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung und der damit verbundenen Aufwendungen sowie des gemeinsamen Haushaltes und eines PKW derart gestaltet ist, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, darin gemeinsames Wirtschaften liegt.
In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. Erk. des VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0023, und vom 14.11.2013, Zlen. 2012/08/0012 und 2013/08/0152).In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären vergleiche Erk. des VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0023, und vom 14.11.2013, Zlen. 2012/08/0012 und 2013/08/0152).
Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die " Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (602)).Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die " Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen vergleiche Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (602)).
Im gegenständlichen Fall haben der Beschwerdeführer und DIOGO L. glaubhaft darlegen können, dass sie eine reine Zweck-Wohnungsgemeinschaft gegründet haben und über ein rein freundschaftliches Verhältnis hinaus keine besondere zwischenmenschliche Verbindung zwischen den beiden besteht.
Die Wohnung wird nicht zur Gänze von beiden genutzt, sondern darf der Beschwerdeführer nur eins der beiden Zimmer benützen. Der Beschwerdeführer bezahlt dafür genau die Hälfte der Miet- und Betriebskosten, weshalb jedenfalls auch nicht von unüblich hohen oder niedrigen Beiträgen ausgegangen werden kann.
Auch die Lebensmittelbevorratung erfolgt getrennt, Einnahmen und Ausgaben werden nicht gemeinsam bewirtschaftet. Die Freizeit wird auch in der Regel (va. außerhalb der Wohnung) nicht gemeinsam verbracht.
In Anbetracht all dessen liegt eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der oben angeführten Judikatur daher nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vor.
Da sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und DIOGO L. vorlag, war gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008 der (Einzel-)Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG heranzuziehen. Dieser liegt für das Jahr 2017 bei € 889,84, das mit € 548,26 festgestellte Nettoeinkommen des Beschwerdeführers liegt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum darunter.Da sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und DIOGO L. vorlag, war gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ 2008 der (Einzel-)Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG heranzuziehen. Dieser liegt für das Jahr 2017 bei € 889,84, das mit € 548,26 festgestellte Nettoeinkommen des Beschwerdeführers liegt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum darunter.
Zur Frage, ob das Nettoeinkommen von DIOGO L. gemäß § 4 Abs. 5 RRZ 2008 als "sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Person" in Höhe von 12,5 % (€ 144,98) zu berücksichtigen ist, ist wie folgt auszuführen:Zur Frage, ob das Nettoeinkommen von DIOGO L. gemäß Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2008 als "sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Person" in Höhe von 12,5 % (€ 144,98) zu berücksichtigen ist, ist wie folgt auszuführen:
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führt in zahlreichen Entscheidungen aus, dass ein gemeinsamer Haushalt in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften besteht (siehe z.B. 1 Ob 608/90 und zahlreiche weitere). Des Weiteren ist aus der OGH – Rechtsprechung abzuleiten, dass gemeinsames Wirtschaften voraussetzt, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen (siehe 1 Ob 333/97w).
Dass für die Auslegung des Begriffes in der RRZ 2008 etwas anderes gelten würde, ist nicht anzunehmen. Wie bereits dargelegt wurde, werden Einnahmen und Ausgaben vom Beschwerdeführer und DIOGO L. nicht gemeinsam bewirtschaftet, diese haben getrennte Kassen und führen lediglich eine (reine) Wohngemeinschaft um Wohnkosten zu sparen. Eine gemeinsame Haushaltsführung ist daher nicht anzunehmen.
Es ist jedoch anzumerken, dass selbst, wenn das Einkommen des DIOGO L. mit 12,5 % zu berücksichtigen wäre, sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von € 693,64 ergibt, welches unter dem in Betracht kommenden Einzelrichtsatz liegt, wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr infolge besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befreiung, Lebensgemeinschaft, RezeptgebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2153691.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017