Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
AVG 1950 §33 Abs4Spruch
W203 2153466-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX,XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 01.06.2017, Zl. allg/0680-A/2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 ,römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 01.06.2017, Zl. allg/0680-A/2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 i. d.g.F., iVm §§ 70 Abs. 1 lit. i und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraphen 70, Absatz eins, Litera i und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang :römisch eins. Verfahrensgang :
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die 8. Klasse des XXXX.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die 8. Klasse des römisch 40 .
2. Die vorwissenschaftliche Arbeit im Sinne der §§ 7 ff der Prüfungsordnung AHS (im Folgenden: VWA) gab der Beschwerdeführer bis spätestens 24.02.2017 in digitaler Form ab, die Abgabe in ausgedruckter Form erfolgte erst nach Ablauf des 26.02.2017.2. Die vorwissenschaftliche Arbeit im Sinne der Paragraphen 7, ff der Prüfungsordnung AHS (im Folgenden: VWA) gab der Beschwerdeführer bis spätestens 24.02.2017 in digitaler Form ab, die Abgabe in ausgedruckter Form erfolgte erst nach Ablauf des 26.02.2017.
3. Mit Schreiben vom 09.03.2017 teilte der Direktor des XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass dieser die VWA verspätet abgegeben habe und der neue Abgabetermin in der ersten Woche des neuen Schuljahres, spätestens also 15.09.2017, sein werde.3. Mit Schreiben vom 09.03.2017 teilte der Direktor des römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass dieser die VWA verspätet abgegeben habe und der neue Abgabetermin in der ersten Woche des neuen Schuljahres, spätestens also 15.09.2017, sein werde.
4. Am 10.03.2017 wandte sich der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Absolvierung der Maturasäule VWA im Sommersemester 2017 – Berufung gegen den Bescheid des XXXX" an den Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) und führte zusammengefasst wie folgt aus: Er habe die VWA fristgerecht im Internet hochgeladen, die gebundenen Exemplare, die er am 22.02.2017 von der Druckerei abgeholt habe, aber nicht bereits am 23.02.2017 abgeben können, weil sich die Klasse an diesem Tag auf einer ganztägigen Exkursion in Italien befunden habe. Er habe die VWA am 24.02.2017 in die Schule mitgenommen, diese aber nicht abgeben können, weil sich der Betreuungslehrer an diesem Tag nicht in der Schule aufgehalten habe. Mit dem Betreuungslehrer habe er über "Whats App" vereinbart, dass er die VWA Anfang der Folgewoche abgeben könne. Da er am 24.02.2017 erfahren habe, dass die VWA mit Thermobindung abzugeben sei, habe er dies am Montag, dem 27.02.2017 veranlasst und die Arbeit letztlich am 28.02.2017 oder am 01.03.2017 dem Betreuungslehrer übergegeben. Am 09.03.2017 sei er zunächst mündlich, dann auch schriftlich vom Schuldirektor informiert worden, dass er die VWA wegen verspäteter Abgabe nicht im Sommersemester, sondern erst im September 2017 präsentieren dürfe und er seine Matura somit nicht wie geplant im Sommersemester 2017 abschließen könne. Diese Vorgehensweise halte er für eine "schikanöse Rechtsausübung", da er die VWA termingerecht hochgeladen und nur mir geringfügiger Verspätung in ausgedruckter Form abgegeben habe, sodass dadurch für die mit der VWA befassten Personen kein großer Mehraufwand entstanden wäre. Er beantrage daher, die Entscheidung der Schule dahingehend abzuändern, dass er zur Präsentation der VWA am 06.04.2017 zugelassen werde.
5. Am 20.03.2017 nahm der Schuldirektor des XXXX zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.03.2017 zusammengefasst wie folgt Stellung:5. Am 20.03.2017 nahm der Schuldirektor des römisch 40 zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.03.2017 zusammengefasst wie folgt Stellung:
Die Prüfungskandidaten seien im Vorfeld eingehend auf die Einhaltung der Termine hingewiesen worden. Von den Kandidaten sei auch niemals eine Thermobindung für die ausgedruckte Form der VWA verlangt worden. Auch die sehr großzügige Vorgehensweise des Betreuungslehrers, eine Abgabe auch noch am Montag, 27.02.2017 zu akzeptieren, könne die 2 Tage danach erfolgte tatsächlich Abgabe nicht rechtfertigen.
6. Aus einer Stellungnahme des Betreuungslehrers vom 06.04.2017 geht hervor, dass sich dieser vom 20.02.2017 bis zum 24.02.2017 auf Schikurs befunden habe. Er habe daher dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine persönliche Abgabe der VWA am 27.02.2017 ausreichend sei, wenn dieser die Arbeit bis spätestens 24.02.2017 hochladen würde. Er habe den Beschwerdeführer am 27.02.2017 aufgefordert, die Arbeit abzugeben, dieser habe ihm die Arbeit aber erst am 01.03.2017 tatsächlich überreicht.
7. Am 11.04.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer formlos mit, dass – auf Grund der Auskunft des Betreuungslehrers – eine Abgabe der VWA bis spätestens 27.02.2017 akzeptiert worden wäre. Eine verzögerte Abgabe um weitere 2 Tage könne aber weder von der Schule noch von der Schulaufsicht toleriert werden und liege in der eigenen Verantwortung des Schülers.
8. Am 18.04.2017 erhob der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Absolvierung der Maturasäule VWA im Sommersemester 2017 - Beschwerde gegen den "Bescheid" des XXXX vom 09.03.2017 und gegen die Entscheidung des Landesschulrates für Kärnten vom 11.04.2017" Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Sinn und Schutzzweck der in § 10 Prüfungsordnung AHS festgelegten Frist nur darin bestehen könne, einerseits dem Betreuungslehrer die Möglichkeit zu geben, die VWA rechtzeitig überprüfen und beurteilen zu können, und andererseits zu gewährleisten, dass die Schüler die Arbeit so rechtzeitig anfertigen, dass sie dadurch nicht in der Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt würden. Er habe – verursacht durch einen "harmlosen Irrtum" sowohl des Betreuungslehrers als auch seiner selbst – die VWA "geringfügig verspätet" abgegeben. Zwischen der tatsächlich erfolgten Abgabe der VWA in ausgedruckter Form am 01.03.2017 und dem geplanten Termin für die Präsentation der selben am 06.04.2017 liege immer noch ein Zeitraum von 5 Wochen, sodass durch die verspätete Abgabe niemandem ein Nachteil entstanden wäre.8. Am 18.04.2017 erhob der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Absolvierung der Maturasäule VWA im Sommersemester 2017 - Beschwerde gegen den "Bescheid" des römisch 40 vom 09.03.2017 und gegen die Entscheidung des Landesschulrates für Kärnten vom 11.04.2017" Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Sinn und Schutzzweck der in Paragraph 10, Prüfungsordnung AHS festgelegten Frist nur darin bestehen könne, einerseits dem Betreuungslehrer die Möglichkeit zu geben, die VWA rechtzeitig überprüfen und beurteilen zu können, und andererseits zu gewährleisten, dass die Schüler die Arbeit so rechtzeitig anfertigen, dass sie dadurch nicht in der Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt würden. Er habe – verursacht durch einen "harmlosen Irrtum" sowohl des Betreuungslehrers als auch seiner selbst – die VWA "geringfügig verspätet" abgegeben. Zwischen der tatsächlich erfolgten Abgabe der VWA in ausgedruckter Form am 01.03.2017 und dem geplanten Termin für die Präsentation der selben am 06.04.2017 liege immer noch ein Zeitraum von 5 Wochen, sodass durch die verspätete Abgabe niemandem ein Nachteil entstanden wäre.
9. Einlangend am 12.05.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt mit dem Hinweis, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Mitteilung der Schule, dass der Beschwerdeführer wegen verspäteter Abgabe der VWA diese erst zum Herbsttermin präsentieren dürfe, keine Entscheidung über die Reifeprüfung iSd § 71 Abs. 2 lit. f SchUG darstelle, und ein Widerspruch dagegen somit nicht zulässig sei.9. Einlangend am 12.05.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt mit dem Hinweis, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Mitteilung der Schule, dass der Beschwerdeführer wegen verspäteter Abgabe der VWA diese erst zum Herbsttermin präsentieren dürfe, keine Entscheidung über die Reifeprüfung iSd Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG darstelle, und ein Widerspruch dagegen somit nicht zulässig sei.
10. Am 24.05.2017 wurde die Angelegenheit gemäß § 6 AVG vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die für die Einbringung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung gemäß § 70 Abs. 1 lit. i SchUG zuständige Stelle, nämlich gegenständlich das XXXX, weitergeleitet.10. Am 24.05.2017 wurde die Angelegenheit gemäß Paragraph 6, AVG vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die für die Einbringung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera i, SchUG zuständige Stelle, nämlich gegenständlich das römisch 40 , weitergeleitet.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2017, Zl. allg/0680-A/2017, wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers vom 10.03.2017 abgewiesen und ausgesprochen, dass dieser berechtigt sei, die Präsentation und Diskussion der VWA im ersten Nebentermin 2017 zu absolvieren. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Irrtum des Betreuungslehrers nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könne, und demnach eine Abgabe der gedruckten Ausfertigung der VWA bis längstens 27.02.2017 akzeptiert worden wäre. Eine Abgabe spätestens am 27.02.2017 wäre dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar gewesen. Da dieser die Arbeit aber tatsächlich erst am 01.03.2017 abgegeben habe, sei die angefochtene Entscheidung vom 09.03.2017 zu Recht ergangen.
12. Am 12.06.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2017. Er hielt das Vorbringen laut Widerspruch vom 10.03.2017 aufrecht und ergänzte dieses um das bereits mit Schreiben vom 18.04.2017 getätigte Vorbringen.
13. Einlangend am 28.06.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die erste Woche des zweiten Semesters des Schuljahres 2016/17 endete mit Ablauf des Sonntag, 26.02.2017.
Der Beschwerdeführer hat seine VWA bis spätestens 24.02.2017 in digitaler Form und erst nach dem 26.02.2017 in ausgedruckter Form abgegeben.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig und gilt deshalb als erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 SchUG besteht die abschließende Prüfung aus3.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, SchUG besteht die abschließende Prüfung aus
1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
2. einer Hauptprüfung.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. besteht die Hauptprüfung ausGemäß Absatz 3, leg. cit. besteht die Hauptprüfung aus
1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
Gemäß § 36 Abs. 2 SchUG haben Hauptprüfungen stattzufinden:Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, SchUG haben Hauptprüfungen stattzufinden:
1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,
1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z1 und dem Ende des als Haupttermins vorgesehenen Prüfungstermins,
[...].
Gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. sind die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: für die Abgabe der schriftlichen Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister.Gemäß Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. sind die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: für die Abgabe der schriftlichen Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den zuständigen Bundesminister.
Gemäß § 36 a Abs. 1 SchUG sind zur Ablegung der Hauptprüfung vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie 3 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.Gemäß Paragraph 36, a Absatz eins, SchUG sind zur Ablegung der Hauptprüfung vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und eins a sowie 3 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, erfolgreich abgeschlossen haben.
Gemäß § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II 174/2012 i.d.F. BGBl. II 107/2016, hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.Gemäß Paragraph 10, der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, 174 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 107 aus 2016,, hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985), BGBl. Nr. 77/1985 i.d.g.F., umfasst das UnterrichtsjahrGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, i.d.g.F., umfasst das Unterrichtsjahr
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Gemäß § 70 Abs. 1 lit. i SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden: Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42).Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera i, SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden: Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42).
Gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz), BGBl. Nr. 240/1962 i.d.g.F., wird die Schulverwaltung und die Schulaufsicht des Bundes vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.Gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, i.d.g.F., wird die Schulverwaltung und die Schulaufsicht des Bundes vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.
Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Gemäß Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 74 Abs. 6 SchUG können durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 74, Absatz 6, SchUG können durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Da die VWA gemäß § 34 SchUG Teil der Hauptprüfung und somit Teil der abschließenden Prüfung ist, handelt es sich bei der vom Direktor des XXXX am 09.03.2017 getroffenen Entscheidung, dass der Beschwerdeführer diese nicht zu dem von ihm angestrebten Haupttermin im Sommersemester 2017 absolvieren kann, um eine Entscheidung in einer Angelegenheit im Sinne des § 70 Abs. 1 lit. i SchUG (Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen), gegen die gemäß § 71 Abs. 1 SchUG Widerspruch zulässig ist.Da die VWA gemäß Paragraph 34, SchUG Teil der Hauptprüfung und somit Teil der abschließenden Prüfung ist, handelt es sich bei der vom Direktor des römisch 40 am 09.03.2017 getroffenen Entscheidung, dass der Beschwerdeführer diese nicht zu dem von ihm angestrebten Haupttermin im Sommersemester 2017 absolvieren kann, um eine Entscheidung in einer Angelegenheit im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, Litera i, SchUG (Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen), gegen die gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG Widerspruch zulässig ist.
Die belangte Behörde hat demnach zu Recht gemäß § 71 Abs. 2a SchUG das Verwaltungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid über den Widerspruch entschieden.Die belangte Behörde hat demnach zu Recht gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG das Verwaltungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid über den Widerspruch entschieden.
§ 36a Abs. 1 SchUG ("Zulassung zur Prüfung") regelt, wer berechtigt ist, die Hauptprüfung, zu der unter anderem auch die VWA zählt (vgl. § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG), abzulegen. Dabei wird auf § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a verwiesen, also jene Bestimmungen, die den zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Termine für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit sowie für die Präsentation und Diskussion derselben festlegenParagraph 36 a, Absatz eins, SchUG ("Zulassung zur Prüfung") regelt, wer berechtigt ist, die Hauptprüfung, zu der unter anderem auch die VWA zählt vergleiche Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG), abzulegen. Dabei wird auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und eins a verwiesen, also jene Bestimmungen, die den zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Termine für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit sowie für die Präsentation und Diskussion derselben festlegen
Gemäß § 36a Abs. 1 ist zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, wer die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Als Ausnahme davon wird lediglich auf § 36 Abs. 3 verwiesen, der die vorgezogene Teilprüfung regelt. An dieser Stelle wäre auch das Antreten zur abschließenden Arbeit (Abgabe der schriftlichen Arbeit sowie Präsentation und Diskussion) zu nennen, da jedenfalls die Abgabe der schriftlichen Arbeit vor Abschluss der letzten Schulstufe vorgesehen ist. Der Termin für die Präsentation und Diskussion wird durch die Schulbehörde festgelegt. (RV 448, BlgNR, XXV. GP, Erl. zu § 36a Abs. 1 SchUG).Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, ist zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, wer die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Als Ausnahme davon wird lediglich auf Paragraph 36, Absatz 3, verwiesen, der die vorgezogene Teilprüfung regelt. An dieser Stelle wäre auch das Antreten zur abschließenden Arbeit (Abgabe der schriftlichen Arbeit sowie Präsentation und Diskussion) zu nennen, da jedenfalls die Abgabe der schriftlichen Arbeit vor Abschluss der letzten Schulstufe vorgesehen ist. Der Termin für die Präsentation und Diskussion wird durch die Schulbehörde festgelegt. Regierungsvorlage 448, BlgNR, römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 36 a, Absatz eins, SchUG).
Die konkrete Festlegung des Termins für die Abgabe der abschließenden Arbeit erfolgt durch Verordnung des zuständigen Bundesministers (§ 36 Abs. 4 Z 1 SchUG). In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: "Die Anordnung, dass die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen hat, erscheint ausreichend, da dies zwangsläufig vor Beginn der Klausurprüfung ist und der konkrete Termin ohnehin durch Verordnung festgelegt wird." (RV 448, BlgNR, XXV. GP, Erl. zu § 36 Abs. 2 Z 1 SchUG).Die konkrete Festlegung des Termins für die Abgabe der abschließenden Arbeit erfolgt durch Verordnung des zuständigen Bundesministers (Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer eins, SchUG). In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: "Die Anordnung, dass die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen hat, erscheint ausreichend, da dies zwangsläufig vor Beginn der Klausurprüfung ist und der konkrete Termin ohnehin durch Verordnung festgelegt wird." Regierungsvorlage 448, BlgNR, römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, SchUG).
§ 10 Prüfungsordnung AHS regelt, bis wann und in welcher Form die erstmalige Abgabe der VWA zu erfolgen hat und legt als Termin dafür das Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe fest. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Schulzeitgesetz 1985 hat das zweite Semester des Unterrichtsjahres 2016/17 im Bundesland Kärnten am Montag, 20.02.2017 begonnen, die erste Woche des zweiten Semesters endete demnach mit Ablauf des Sonntag, 26.02.2017. Unstrittig hat der Beschwerdeführer die VWA in ausgedruckter Form nicht fristgerecht abgegeben.Paragraph 10, Prüfungsordnung AHS regelt, bis wann und in welcher Form die erstmalige Abgabe der VWA zu erfolgen hat und legt als Termin dafür das Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe fest. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Schulzeitgesetz 1985 hat das zweite Semester des Unterrichtsjahres 2016/17 im Bundesland Kärnten am Montag, 20.02.2017 begonnen, die erste Woche des zweiten Semesters endete demnach mit Ablauf des Sonntag, 26.02.2017. Unstrittig hat der Beschwerdeführer die VWA in ausgedruckter Form nicht fristgerecht abgegeben.
Bei der Frist gemäß § 10 Prüfungsordnung AHS handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist, die – da nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – nicht geändert werden kann (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Aus § 70 Abs. 1 SchUG ergibt sich zwar, dass gegenständlich die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG nicht anzuwenden sind. Dies hat aber auf die Bewertung von im Schulunterrichtsgesetz geregelten Fristen keine Auswirkung, da die im Wesentlichen wortgleich dem § 33 Abs. 4 AVG nachgebildete Bestimmung des § 74 Abs. 6 SchUG ebenfalls die Unabänderlichkeit von durch Verordnung festgesetzten Fristen vorsieht. Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 33 Abs. 4 AVG ist daher ohne weiteres auch auf die im Schulunterrichtsgesetz bzw. in den darauf basierenden Vorordnungen vorgesehenen Fristen anzuwenden. Demnach dürfen derartige Fristen von den Behörden – auch auf Parteiantrag – nicht erstreckt werden (VwGH vom 19.09.2000, 2000/05/0140; 27.11.2012, 2012/10/0134). Es kann daher verfahrensgegenständlich dahingestellt bleiben, ob bzw. in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer durch die Schule mitgeteilt wurde, dass die Abgabe der VWA auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem Fristende mit Ablauf des 26.02.2017 zulässig wäre. Nicht einmal der Umstand, dass eine Verfahrenspartei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert wird, würde zu einer Fristverlängerung führen (VwGH vom 05.10.1990, 90/18/0026; 30.06.1998, 98/05/0030).Bei der Frist gemäß Paragraph 10, Prüfungsordnung AHS handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist, die – da nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – nicht geändert werden kann vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Aus Paragraph 70, Absatz eins, SchUG ergibt sich zwar, dass gegenständlich die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG nicht anzuwenden sind. Dies hat aber auf die Bewertung von im Schulunterrichtsgesetz geregelten Fristen keine Auswirkung, da die im Wesentlichen wortgleich dem Paragraph 33, Absatz 4, AVG nachgebildete Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 6, SchUG ebenfalls die Unabänderlichkeit von durch Verordnung festgesetzten Fristen vorsieht. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 33, Absatz 4, AVG ist daher ohne weiteres auch auf die im Schulunterrichtsgesetz bzw. in den darauf basierenden Vorordnungen vorgesehenen Fristen anzuwenden. Demnach dürfen derartige Fristen von den Behörden – auch auf Parteiantrag – nicht erstreckt werden (VwGH vom 19.09.2000, 2000/05/0140; 27.11.2012, 2012/10/0134). Es kann daher verfahrensgegenständlich dahingestellt bleiben, ob bzw. in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer durch die Schule mitgeteilt wurde, dass die Abgabe der VWA auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem Fristende mit Ablauf des 26.02.2017 zulässig wäre. Nicht einmal der Umstand, dass eine Verfahrenspartei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert wird, würde zu einer Fristverlängerung führen (VwGH vom 05.10.1990, 90/18/0026; 30.06.1998, 98/05/0030).
Da eindeutig und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten feststeht, dass er die VWA nicht bis zu der in § 10 Prüfungsordnung AHS umschriebenen Frist in der dafür vorgesehenen Form abgegeben hat, und da die rechtzeitige Abgabe der VWA eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur abschließenden Prüfung darstellt, ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Widerspruch gegen die Nichtzulassung zur Prüfung zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Termin abgewiesen hat.Da eindeutig und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten feststeht, dass er die VWA nicht bis zu der in Paragraph 10, Prüfungsordnung AHS umschriebenen Frist in der dafür vorgesehenen Form abgegeben hat, und da die rechtzeitige Abgabe der VWA eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zur abschließenden Prüfung darstellt, ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Widerspruch gegen die Nichtzulassung zur Prüfung zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Termin abgewiesen hat.
3.2.3 zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die VWA rechtzeitig abgegeben hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen, insbesondere §§ 70 f SchUG iVm § 10 Prüfungsordnung AHS, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen, insbesondere Paragraphen 70, f SchUG in Verbindung mit Paragraph 10, Prüfungsordnung AHS, erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Frist, Fristablauf, Fristerstreckungsantrag, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2153466.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017