TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/19 2000/05/0140

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Mai 2000, Zl. UVS-04/A/40/2988/2000-4, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 129 Abs. 2 iVm § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 6. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Eigentümer des näher angeführten Hauses in Wien in der Zeit vom 11. Juni 1999 bis 7. Jänner 2000 insoferne nicht dafür gesorgt, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand erhalten wurde, als er es unterlassen habe, den schadhaften, absturzgefährdeten Kaminkopf und die Straßenfassade instandsetzen zu lassen. Wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 42.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde unbestritten nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13. März 2000 beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt und ab 13. März 2000 zur Abholung bereitgehalten. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid wurde am 29. März 2000 mittels Fax und im Wege der Post eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der vorliegenden Berufung mitgeteilt und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben des nunmehrigen Beschwerdevertreters vom 14. April 2000 wurde die spätere Einbringung der Berufung damit erklärt, dass eine sehr verlässliche und langjährige Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters wegen massiver Arbeitsüberlastung übersehen habe, die Frist für die Berufung in den dafür vorgesehen Terminkalender einzutragen. Ein derartiger Irrtum sei dieser Kanzleiangestellten erstmalig passiert, weshalb der Antrag gestellt werde, die Frist für eine Berufung gegen das angeführte Straferkenntnis zu verlängern und die am 29. März 2000 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung weiter zu bearbeiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aus der wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahme und des eindeutigen Antrages ersichtlich sei, dass auch der Beschwerdeführer selbst von der Verspätung der Berufung ausgehe und aus den von ihm näher dargelegten Gründen die Verlängerung der Berufungsfrist beantrage. Die Berufungsfrist sei eine gesetzliche Frist und könne gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht geändert werden, die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der Berufungsfrist sei somit nicht zulässig. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung sei alleine die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliege, sei daher nicht zu prüfen. Eine Verschuldensfrage wäre allenfalls bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang. Ein derartiger Antrag liege jedoch nicht vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit

des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht auch in der Beschwerde geltend, dass ein Versehen einer sonst sehr zuverlässig arbeitenden Kanzleiangestellten vorliege, die massiv überlastet gewesen sei. Ein derartiger Irrtum sei erstmals passiert. Davor habe es nie Grund zur Beanstandung gegeben. Auf Grund dieses unabwendbaren Ereignisses sei es zur Fristversäumung bei der Einbringung der Berufung gekommen.

Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass auch der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Berufungsfrist versäumt wurde. Die Berufung wurde daher zu Recht gemäß § 63 Abs. 5 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in der Berufung einen Irrtum einer sehr verlässlichen Kanzleiangestellten geltend gemacht hat, der als unabwendbares Ereignis zu qualifizieren sei, weshalb ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt worden sei, hat die belangte Behörde zu Recht dazu ausgeführt, dass für die Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist maßgeblich ist. Eine Verlängerung der gesetzlich in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehenen Berufungsfrist, wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das vom ihm geltend gemachte unabwendbare Ereignis beantragt hat, ist - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat - gesetzlich nicht vorgesehen (siehe § 33 Abs. 4 AVG). Der Antrag des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers auf Verlängerung der Berufungsfrist konnte auch nicht als ein Wiedereinsetzungsantrag gedeutet werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050140.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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