TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/5 W174 1428154-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2017
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Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

W174 1428154-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zl. 820180404/1458021/BMI-BFA_STM_RD, nach einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zl. 820180404/1458021/BMI-BFA_STM_RD, nach einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 iVm § 55 und §§ 56, 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55 und Paragraphen 56, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der (damals minderjährige) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der (damals minderjährige) römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Afghanistan ungefähr zwei Monate zuvor mit Hilfe eines Schleppers von seinem Heimatort in der Provinz Nangarhar aus verlassen zu haben und über Pakistan auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er habe vier Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter und seine fünf Geschwister würden noch in der Heimat leben.

Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass sein (verstorbener) Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Nach der Machtübernahme durch den amtierenden Staatspräsidenten Karzai sei die Familie wegen Problemen mit seinem Onkel von Ghazni nach Jalalabad gezogen, wo sein Vater für eine UN-Organisation tätig gewesen sei. Im September 2011 hätten ihn schließlich unbekannte Männer erschossen. Daraufhin habe sein Onkel, ebenfalls ein Taliban, von der Mutter des Beschwerdeführers verlangt, dass sie ihn eheliche, was von ihr abgelehnt worden sei. Nach Anordnung dieser Heirat durch eine Ratsversammlung sei die Familie mit dem Onkel nach Ghazni gezogen. Der Onkel habe sich das Grundstück und das Haus der Familie des Beschwerdeführers angeeignet und vom Beschwerdeführer verlangt, die Koranschule zu besuchen. Aus Angst um ihren Sohn habe seine Mutter dessen Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, bei einer Rückkehr von seinem Onkel getötet zu werden.

1.3. Am 24.02.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als seinem gesetzlichen Vertreter vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei beharrte er darauf, 15 Jahre alt zu sein. Weiters gab er an, er wäre gesund und habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige engere Beziehungen.

1.4. Im Auftrag des Bundesasylamtes wurde am XXXX ein gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten erstellt, welches zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,1 Jahren ergab.1.4. Im Auftrag des Bundesasylamtes wurde am römisch 40 ein gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten erstellt, welches zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,1 Jahren ergab.

1.5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31.05.2012 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er ursprünglich aus der Provinz Ghazni stamme. Als er jung gewesen sei, sei er in die Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar gezogen, wo er mit seiner Familie (seinem Vater, seiner leiblichen Mutter, seiner Stiefmutter, seinen drei Brüdern und zwei Schwestern) mindestens acht Jahre lang bis Oktober oder Dezember 2011 gelebt und vier Jahre lang die Grundschule besucht habe.

40 Tage nach dem Tod des Vaters im Jahr 2011 sei die Familie mit dem Onkel väterlicherseits nach Ghazni zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe sich zwei Tage später nach Pakistan begeben. Seine Mutter habe einen Bruder in Pakistan und eine Schwester in Ghazni, väterlicherseits gebe es nur mehr diesen Onkel und dessen Familie.

Als Gründe für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel väterlicherseits mit den Taliban zusammengearbeitet und ihn sowie seine Mutter geschlagen habe. Zudem sei von dem Beschwerdeführer verlangt worden, eine religiöse Schule zu besuchen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein als Todeserklärung eines Krankenhauses in Nangarhar bezeichnetes Schriftstück, demzufolge sein Vater am XXXX verstorben sei, sowie einen UN-Bericht bezüglich sicherheitsrelevanter Vorfälle in Nangarhar vor.Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein als Todeserklärung eines Krankenhauses in Nangarhar bezeichnetes Schriftstück, demzufolge sein Vater am römisch 40 verstorben sei, sowie einen UN-Bericht bezüglich sicherheitsrelevanter Vorfälle in Nangarhar vor.

1.6. Mit Schriftsatz vom 04.06.2012 gab der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme ab, in der auf die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat und das besondere Schutzbedürfnis aufgrund der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wurde.

1.7. Mit Bescheid vom 09.07.2012, Aktenzahl 12 01.804 – BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).1.7. Mit Bescheid vom 09.07.2012, Aktenzahl 12 01.804 – BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

1.8. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.9. Am 19.12.2012 langte beim Bundesasylamt die Tazkira des Beschwerdeführers samt Begleitschreiben ein.

1.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014, GZ W110 1428154-1/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die belangte Behörde wurde beauftragt, im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und den Aufenthalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführer, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern.1.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014, GZ W110 1428154-1/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die belangte Behörde wurde beauftragt, im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und den Aufenthalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführer, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern.

1.11. Am 28.10.2014 langte beim Bundesamt ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.09.2014 (GZ 6 Hv71/14m - 111) ein, wonach der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäß § 28a Abs. 4 SMG (Suchtgifthandel) unter Bedachtnahme auf § 28 StGB sowie § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt wurde. Gemäß §§ 43a Abs. 4, 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Strafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.1.11. Am 28.10.2014 langte beim Bundesamt ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.09.2014 (GZ 6 Hv71/14m - 111) ein, wonach der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (Suchtgifthandel) unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB sowie Paragraph 36, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt wurde. Gemäß Paragraphen 43 a, Absatz 4, 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug eines Teils der Strafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

1.12. Am 09.02.2015 langte beim Bundesamt eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling / Auszubildender) für die Zeit vom 24.02.2015 bis 23.05.2018 ein. Mit Schreiben vom 15.04.2015 wurde dem Bundesamt ein Lehrvertrag als Restaurantfachmann für drei Jahre (bis 23.02.2018) übermittelt, am 12.06.2015 folgte eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer als Helfer in einer Bäckerei. Am 19.06.2015 wurde eine Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer vom 08.04.2015 bis 06.07.2015 einen Deutschkurs Niveau A1.3/ A2.1 besuche, vorgelegt.

1.13. Am 16.09.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden ergänzend folgende Unterlagen vorgelegt: Eine fachliche Stellungnahme (Abschlussbericht Jugendcoaching Stufe zwei) vom 13.02.2015 sowie ein Bericht der Bewährungshilfe vom 07.09.2015.

Zu seiner Situation in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Deutschkurs besuche und in Österreich in einem Lehrverhältnis stehe. Ansonsten absolviere er keine Ausbildung und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Zudem sei er von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. In Österreich habe er keine besonderen Bindungen.

Zu seiner Familie im Herkunftsstaat halte er keinen Kontakt.

1.14. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2015 – zugestellt am 15.10.2015 – wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt II. wurde zudem ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).1.14. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2015 – zugestellt am 15.10.2015 – wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde zudem ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.09.2015 keine eigenen Fluchtgründe angegeben und sein bisheriges Vorbringen danach nicht mehr aufrechterhalten habe. Die Abweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Verurteilung gemäß § 28a Abs. 4 SMG begründet.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.09.2015 keine eigenen Fluchtgründe angegeben und sein bisheriges Vorbringen danach nicht mehr aufrechterhalten habe. Die Abweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der Verurteilung gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG begründet.

1.15. Gegen die Spruchpunkte II. (gemeint wohl: Spruchpunkt II. 1. Satz) und III. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle. Demgegenüber müsse aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er sich zwischenzeitlich seit fast vier Jahren im Asylverfahren befinde. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation könne eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Zusammengenommen mit seinem jungen Alter und der mangelnden Lebenserfahrung sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig und strafrechtlich verurteilt worden. Seit seiner vorzeitig bedingten Haftentlassung sei eine beträchtliche Zeit vergangen, der Beschwerdeführer werde von der Bewährungshilfe betreut und habe sich zum Positiven verändert, wozu auf die dem Akt beiliegenden Beweismittel zur Integration verwiesen wurde. Folglich bestünden keine Gründe für die Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz alleinig wegen der strafrechtlichen Verurteilung. Ebenso würden sich im gegenständlichen Bescheid keinerlei Erwägungen zu einer möglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 finden, obwohl hinreichende Hinweise gegeben seien, die zumindest eine Ermittlungstätigkeit dahingehend begründen würden.1.15. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (gemeint wohl: Spruchpunkt römisch zwei. 1. Satz) und römisch drei. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle. Demgegenüber müsse aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er sich zwischenzeitlich seit fast vier Jahren im Asylverfahren befinde. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation könne eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Zusammengenommen mit seinem jungen Alter und der mangelnden Lebenserfahrung sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig und strafrechtlich verurteilt worden. Seit seiner vorzeitig bedingten Haftentlassung sei eine beträchtliche Zeit vergangen, der Beschwerdeführer werde von der Bewährungshilfe betreut und habe sich zum Positiven verändert, wozu auf die dem Akt beiliegenden Beweismittel zur Integration verwiesen wurde. Folglich bestünden keine Gründe für die Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz alleinig wegen der strafrechtlichen Verurteilung. Ebenso würden sich im gegenständlichen Bescheid keinerlei Erwägungen zu einer möglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, finden, obwohl hinreichende Hinweise gegeben seien, die zumindest eine Ermittlungstätigkeit dahingehend begründen würden.

1.16. Am 15.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung bezüglich der Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers nach § 27 Abs. 2a SMG ein. Am 08.08.2016 folgte die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Demnach sei der Beschwerdeführer am 18.07.2016 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG; § 27 Abs. 2a SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt und gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 1 StPO wurde die bedingte Entlassung vom 11.11.2014 (restliche Freiheitsstrafe ein Monat sechs Tage) widerrufen.1.16. Am 15.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung bezüglich der Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG ein. Am 08.08.2016 folgte die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Demnach sei der Beschwerdeführer am 18.07.2016 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG; Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt und gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wurde die bedingte Entlassung vom 11.11.2014 (restliche Freiheitsstrafe ein Monat sechs Tage) widerrufen.

1.17. Am 03.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm.

Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst eine ergänzende Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er bemüht sei, sich im Bundesgebiet sprachlich und sozial zu integrieren. Er sei in der Lage, sich im täglichen Leben in deutscher Sprache zu verständigen und habe sich um einen Arbeitsplatz bemüht. Dazu wurde eine Bestätigung eines Restaurants vom 30.03.2017 vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, eine Lehre als Restaurantfachmann anzufangen. Zudem habe er sich in der Vergangenheit auch gemeinnützig engagiert. Diesbezüglich wurde dem Gericht eine Bestätigung/Empfehlungsschreiben, datiert mit 06.03.2017, vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe auch eine Freundin, mit welcher er nach seinen Angaben eine gemeinsame Zukunft plane. Für sein in der Vergangenheit gesetztes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten entschuldige sich der Beschwerdeführer ausdrücklich. Am 09.03.2017 sei sein in Afghanistan lebender Bruder ermordet worden, wozu dem Gericht drei Fotos seines verstorbenen Bruders vorgelegt wurden. Aus diesem Anlass fürchte der Beschwerdeführer ebenfalls um sein Leben. Weiters vorgelegt wurde eine Arbeitszusage nach Erhalt der Arbeitsbewilligung vom 07.03.2017.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, illegal in Österreich eingereist zu sein und niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht gehabt zu haben. Im Jahr 2014 sei er auf Grund des Suchtmittelgesetzes und 2016 wieder wegen Konsums von Marihuana verurteilt worden.

Geboren sei der Beschwerdeführer n der Provinz Ghazni, im Distrikt Andar. Er sei ledig, Paschtune sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger. Als er ein kleines Kind gewesen sei, sei seine Familie in die Stadt Jalalabad gezogen, wo der Beschwerdeführer auch vier Jahre lang die Schule besucht habe. Sein Vater habe für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Dieser sei früher gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits bei den Taliban gewesen und habe anschließend eine Anstellung bei der UN bekommen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel Anführer einer Taliban-Gruppe gewesen sei. Da sein Vater nicht mehr mit ihm zusammengearbeitet und mit der Tätigkeit für eine ausländische Organisation begonnen habe, habe ihn sein eigener Bruder getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst davor, dass sein Onkel ihn dazu zwinge, für ihn zu arbeiten. Vor zwei Wochen sei auch sein Bruder XXXX erschossen worden, wie der Beschwerdeführer telefonisch von seinem Onkel in Pakistan erfahren habe. Nähere Informationen hätte er nicht darüber und wisse nicht, weshalb und von wem er getötet worden sei. Abgesehen von den Taliban bzw. dem Onkel väterlicherseits habe es keine Probleme gegeben.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel Anführer einer Taliban-Gruppe gewesen sei. Da sein Vater nicht mehr mit ihm zusammengearbeitet und mit der Tätigkeit für eine ausländische Organisation begonnen habe, habe ihn sein eigener Bruder getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst davor, dass sein Onkel ihn dazu zwinge, für ihn zu arbeiten. Vor zwei Wochen sei auch sein Bruder römisch 40 erschossen worden, wie der Beschwerdeführer telefonisch von seinem Onkel in Pakistan erfahren habe. Nähere Informationen hätte er nicht darüber und wisse nicht, weshalb und von wem er getötet worden sei. Abgesehen von den Taliban bzw. dem Onkel väterlicherseits habe es keine Probleme gegeben.

Die Mutter, die beiden Schwestern und Brüder hielten sich aktuell in Ghazni im Distrikt Andar bei seinem Onkel väterlicherseits auf, der die Familie 40 Tage nach dem Tod des Vaters dorthin gebracht habe. Die beiden Brüder seien geschätzt derzeit zwölf und 14 Jahre, der dritte (XXXX) sei 16 gewesen. Der Beschwerdeführer sei der älteste Bruder, die Schwestern noch älter. In diesem Dorf wohne auch seine Tante mütterlicherseits, der Onkel mütterlicherseits lebe in Pakistan. Außerhalb Afghanistans habe der Beschwerdeführer ansonsten keine Verwandten. Da die Mutter kein eigenes Telefon haben dürfe, könne der Beschwerdeführer nur mit ihr telefonieren, wenn sie der Onkel mütterlicherseits besuche. Es sei richtig, dass der Onkel väterlicherseits mit seiner leiblichen Mutter verheiratet sei.Die Mutter, die beiden Schwestern und Brüder hielten sich aktuell in Ghazni im Distrikt Andar bei seinem Onkel väterlicherseits auf, der die Familie 40 Tage nach dem Tod des Vaters dorthin gebracht habe. Die beiden Brüder seien geschätzt derzeit zwölf und 14 Jahre, der dritte (römisch 40 ) sei 16 gewesen. Der Beschwerdeführer sei der älteste Bruder, die Schwestern noch älter. In diesem Dorf wohne auch seine Tante mütterlicherseits, der Onkel mütterlicherseits lebe in Pakistan. Außerhalb Afghanistans habe der Beschwerdeführer ansonsten keine Verwandten. Da die Mutter kein eigenes Telefon haben dürfe, könne der Beschwerdeführer nur mit ihr telefonieren, wenn sie der Onkel mütterlicherseits besuche. Es sei richtig, dass der Onkel väterlicherseits mit seiner leiblichen Mutter verheiratet sei.

Bei seinem Onkel väterlicherseits könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil er Angst vor ihm habe. Er wisse auch nicht, wie er die Familie behandle. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm berichtet, dass es ihr nicht gut gehe. Der Beschwerdeführer habe ansonsten zu niemandem in Afghanistan Kontakt.

In Österreich habe der Beschwerdeführer 2014 für einen Monat eine Lehrstelle als Kellner begonnen, diese jedoch wegen geringer Sprachkenntnisse nicht beenden können. Mittlerweile könne er viel besser Deutsch und sein Chef wolle ihm wieder eine Chance geben. Die zugesagte Stelle in einer Bäckerei habe er mangels Arbeitsbewilligung nicht erhalten. Mehrmals habe er beim AMS versucht, eine solche zu beantragen. Zahlreiche Unternehmen hätten ihm eine Lehrstelle angeboten, aber eine Aufenthaltsbewilligung verlangt.

Derzeit lebe er gemeinsam mit einem Freund in einer privaten Unterkunft. Er befinde sich in der Grundversorgung und bekomme €

320.-von der Caritas. Wenn jemand für ein oder zwei Tage Hilfe bei verschiedenen Arbeiten brauche, rufe er den Beschwerdeführer an und dieser verdiene dann am Tag zwischen € 10.- und € 20.- Die Hälfte seiner Einkünfte gebe der Beschwerdeführer für die Miete aus. Sein Mietanteil betrage € 250.-. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen, datiert vom 15.02.2017 sowie eine Karte des "Jugendamtes-Sozialamt Young CARITAS mit der Grazer Wirtschaft" über seine Mitgliedschaft bei Points4action vor. Abgesehen davon gehe er zwei bis dreimal pro Woche in ein Altersheim und helfe dort unentgeltlich älteren Leuten. Er habe auch zwei österreichische Freunde, denen er bei Arbeiten in ihrem Haus geholfen habe, seither bestehe ein guter Kontakt und sie würden ihm auch tageweise Arbeit bei anderen Leuten vermitteln. Zudem habe er eine Bestätigung einer Frau vorgelegt, deren (mittlerweile verstorbene) Mutter er unterstützt habe. Nun helfe er der Tochter.

Seine anwesende Vertrauensperson (Freundin) kenne er seit sieben Monaten. Derzeit besuche er keinen Deutschkurs, weil er sich keinen leisten könne. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein Mitglied.

Unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen wurden eine aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation betreffend Afghanistan, Stand 02.03.2017 sowie Auszüge aus dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Gutachtens des Mag. XXXX, Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 05.03.2017, GZ. BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 dem Beschwerdeführer ausgehändigt.Unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen wurden eine aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation betreffend Afghanistan, Stand 02.03.2017 sowie Auszüge aus dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Gutachtens des Mag. römisch 40 , Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 05.03.2017, GZ. BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 dem Beschwerdeführer ausgehändigt.

1.18. Diese Stellungnahme langte am 27.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich zwar bewusst sei, wegen seines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens in der Vergangenheit den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erlangen zu können. Er hoffe jedoch darauf, dass eine Abschiebung nach Afghanistan für auf Dauer unzulässig erklärt werde. Unter einem wurden ein aktueller Meldezettel sowie ein Mietvertrag samt Rechnungen angefügt.

1.19. Am 05.05.2017 langte eine Richtigstellung der zuvor am 27.04.2017 abgegebenen Stellungnahme ein, worin betont wird, der Beschwerdeführer stelle gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Seine nochmalige Verurteilung stelle keinen Asylausschlussgrund dar, seine bedingte zweite Entlassung liege bereits neun Monate zurück, das Gericht sei von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen, er bemühe sich seither ein geordnetes Leben zu führen und habe kein weiteres Delikt gesetzt. Beigefügt war eine mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingte für ab 01.06.2017 ausgestellte Einstellungszusage betreffend den Beschwerdeführer.

II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Geboren wurde er in der Provinz Ghazni, im Distrikt Andar. Im Kleinkindalter übersiedelte er mit seiner Familie nach Jalalabad in der Provinz Nangarhar, wo er vier Jahre lang die Grundschule besuchte.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, die Mutter und Geschwister leben nunmehr bei seinem Onkel väterlicherseits in der Provinz Ghazni, im Distrikt Andar. Im selben Ort wohnt noch eine Tante mütterlicherseits. Nach Angaben des Beschwerdeführer sind keine weiteren Verwandten in Afghanistan aufhältig; ein Onkel mütterlicherseits lebt in Pakistan, ansonsten existieren keine weiteren Angehörigen mehr.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.09.2014 (GZ 6 Hv71/14m - 111) wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäß § 28a Abs. 4 SMG (Suchtgifthandel) unter Bedachtnahme auf § 28 StGB sowie § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.09.2014 (GZ 6 Hv71/14m - 111) wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (Suchtgifthandel) unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB sowie Paragraph 36, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.

Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG; § 27 Abs. 2a SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt.Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG; Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt.

Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs Niveau A1.3 / A2.1 bei ISOP. Deutsch-Zertifikat konnte er keines vorlegen.

Der Beschwerdeführer hat eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling / Auszubildender) für die Zeit vom 24.02.2015 bis 23.05.2018 erhalten. Zudem legte er dem Bundesamt einen Lehrvertrag als Restaurantfachmann für drei Jahre (bis 23.02.2018) vor. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 für einen Monat eine Lehrstelle als Kellner begonnen, diese jedoch wegen geringer Sprachkenntnisse nicht beenden können. Mittlerweile verfügt er über zwei aktuelle Einstellungszusagen.

Der Beschwerdeführer verrichtet kleinere Gelegenheitsarbeiten, unterstützt ehrenamtlich Senioren und ist Mitglied bei Points4action. Zudem hat er hat zwei österreichische Freunde und seit einigen Monaten eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Gemeinsam mit einem Freund lebt er in einer Mietwohnung.

Der Beschwerdeführer bezieht monatlich € 320.- Unterstützung von der Caritas und hat eine Krankenversicherung für grundversorgte Personen.

1.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017):

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).

Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).

Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).

In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016).

Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch:

ATN News 19.2.2017).

Nangarhar

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar

1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).

In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch:

Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017).

Paschtunen

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben – Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017).

Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 4. Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016).

Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016).

Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016).

Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.

Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016).

UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016).

2017

Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017).

2016

Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9.2016).

Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016).

Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).

Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016).

Projekte der afghanischen Regierung:

Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).

Rückkehr

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).

Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen

Pakistan

Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).

Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016

249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).

Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).

Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).

Iran

Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).

Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017).

Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:

Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).

Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.1. Die Feststellungen zu Person, Herkunft, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Familienverhältnissen und Bildungsgrad des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen insoweit gleich bleibende und plausible Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Urteilsausfertigungen sowie der Vollzugsinformation und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen zu Integration des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den vorgelegten – unter Punkt I detailliert aufgezählten – Unterlagen sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu Integration des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den vorgelegten – unter Punkt römisch eins detailliert aufgezählten – Unterlagen sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt unter Einräumung einer Stellungnahmefrist ausgehändigt. Im Rahmen der daraufhin eingegangenen Stellungnahme wurde ihnen nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.

Ist gemäß §8 Abs. 3a AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist gemäß §8 Absatz 3 a, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 leg.cit. abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, leg.cit. abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.09.2014 (GZ 6 Hv71/14m - 111) wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäß § 28a Abs. 4 SMG (Suchtgifthandel) unter Bedachtnahme auf § 28 StGB sowie § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.09.2014 (GZ 6 Hv71/14m - 111) wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (Suchtgifthandel) unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB sowie Paragraph 36, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.

Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG; § 27 Abs. 2a SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt.Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG; Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt.

Da der Beschwerdeführer im ersten Fall wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, war sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a IVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen. Ein Ermessenspielraum, wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angedeutet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, weshalb auf das weitere diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war.Da der Beschwerdeführer im ersten Fall wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, war sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, römisch vier m Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen. Ein Ermessenspielraum, wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angedeutet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, weshalb auf das weitere diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war.

Das Bundesamt hat im bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a (zweiter Satz) iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Da die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführer in der Heimat gleich geblieben ist, sich die aktuelle Lage in den Heimatsprovinzen des Beschwerdeführer bzw. in Kabul nicht entscheidungswesentlich verbessert hat und zudem bei sinngemäßer Auslegung der Beschwerde nicht zu unterstellen ist, dass dieser Teil des Spruchpunktes II. des bekämpften Bescheides angefochten wurde, bleibt dieser Ausspruch und in weiterer Folge die Duldung des § 46a Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 weiterhin aufrecht.Das Bundesamt hat im bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, (zweiter Satz) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. Da die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführer in der Heimat gleich geblieben ist, sich die aktuelle Lage in den Heimatsprovinzen des Beschwerdeführer bzw. in Kabul nicht entscheidungswesentlich verbessert hat und zudem bei sinngemäßer Auslegung der Beschwerde nicht zu unterstellen ist, dass dieser Teil des Spruchpunktes römisch zwei. des bekämpften Bescheides angefochten wurde, bleibt dieser Ausspruch und in weiterer Folge die Duldung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 weiterhin aufrecht.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides:

3.3.1.1. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:3.3.1.1. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von Amts wegen (erst dann) zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Eine Prüfung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG ist erst dann durchzuführen, wenn eine Rückkehrentscheidung ins Auge gefasst wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen (erst dann) zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung dafür, nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Eine Prüfung iSd Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist erst dann durchzuführen, wenn eine Rückkehrentscheidung ins Auge gefasst wird.

3.3.1.2. Da beim Beschwerdeführer ein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegt, war diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, weshalb auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt werden kann.3.3.1.2. Da beim Beschwerdeführer ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliegt, war diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, weshalb auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werden kann.

3.3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:3.3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet:

"§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

§ 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet:

"§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG), lautet auszugsweise:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (NAG), lautet auszugsweise:

"Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a.Paragraph 14 a,

[...]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

[...]

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

[...]"

Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lautet auszugsweise:Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, idgF lautet auszugsweise:

"Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9, (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.(3) Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

3.3.2.2. Für den konkreten Fall ergibt sich folgendes:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2012 - und somit seit fünf Jahren - durchgehend im Bundesgebiet, wobei er niemals ein nicht auf das Asylverfahren begründetes Aufenthaltsrecht hatte, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Gemeinsam mit einem Freund lebt er in einer Mietwohnung und scheint als Mieter im Vertag auf, hat also einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft.

Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs Niveau A1.3 / A2.1 bei ISOP. Ein der Integrationsvereinbarungs-Verordnung entsprechendes Kurszeugnis oder Sprachdiplom konnte er nicht vorlegen und erfüllt somit nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, zumal er auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Er verrichtet lediglich kleinere Gelegenheitsarbeiten und bezieht monatlich € 320.- von der Caritas. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" liegen somit nicht vor.Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs Niveau A1.3 / A2.1 bei ISOP. Ein der Integrationsvereinbarungs-Verordnung entsprechendes Kurszeugnis oder Sprachdiplom konnte er nicht vorlegen und erfüllt somit nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, zumal er auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Er verrichtet lediglich kleinere Gelegenheitsarbeiten und bezieht monatlich € 320.- von der Caritas. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" liegen somit nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling / Auszubildender) für die Zeit vom 24.02.2015 bis 23.05.2018 erhalten. Zudem legte er dem Bundesamt einen Lehrvertrag mit der Wirtschaftskammer Steiermark als Restaurantfachmann für drei Jahre (bis 23.02.2018) vor. Er hat im Jahr 2014 für einen Monat eine Lehrstelle als Kellner begonnen, diese jedoch wegen geringer Sprachkenntnisse nicht beenden können. Mittlerweile verfügt er über zwei aktuelle Einstellungszusagen, denen jedoch hier keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN). Insgesamt ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Unterstützung von der Caritas und hat eine Krankenversicherung für grundversorgte Personen.Der Beschwerdeführer hat eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling / Auszubildender) für die Zeit vom 24.02.2015 bis 23.05.2018 erhalten. Zudem legte er dem Bundesamt einen Lehrvertrag mit der Wirtschaftskammer Steiermark als Restaurantfachmann für drei Jahre (bis 23.02.2018) vor. Er hat im Jahr 2014 für einen Monat eine Lehrstelle als Kellner begonnen, diese jedoch wegen geringer Sprachkenntnisse nicht beenden können. Mittlerweile verfügt er über zwei aktuelle Einstellungszusagen, denen jedoch hier keine wesentliche Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN). Insgesamt ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Unterstützung von der Caritas und hat eine Krankenversicherung für grundversorgte Personen.

Abgesehen von einer Deutschkursteilnahme-Bestätigung konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Nachweise über eine schulische oder berufliche Ausbildung vorlegen. Wie oben ausgeführt, hat er seine Lehre nach einem Monat abgebrochen.

Der Beschwerdeführer unterstützt ehrenamtlich Senioren und ist Mitglied bei Points4action. Zudem hat er zwei österreichische Freunde und seit einigen Monaten eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Andererseits wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.09.2014 (GZ 6 Hv71/14m - 111) wegen eines Verbrechens gemäß § 28a Abs. 4 SMG (Suchtgifthandel) unter Bedachtnahme auf § 28 StGB sowie § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG; § 27 Abs. 2a SMG; § 27 Abs. 1 Z 1Der Beschwerdeführer unterstützt ehrenamtlich Senioren und ist Mitglied bei Points4action. Zudem hat er zwei österreichische Freunde und seit einigen Monaten eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Andererseits wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.09.2014 (GZ 6 Hv71/14m - 111) wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (Suchtgifthandel) unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB sowie Paragraph 36, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG; Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins

2. Fall und Abs. 2 SMG vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt. Weitgehende Unbescholtenheit gilt jedoch als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).2. Fall und Absatz 2, SMG vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt. Weitgehende Unbescholtenheit gilt jedoch als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

In einer Gesamtabwägung erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 iVm § 60 AsylG 2005.In einer Gesamtabwägung erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 60, AsylG 2005.

3.3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet, er wurde zudem von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, so dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.3.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet, er wurde zudem von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt, so dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Duldung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W174.1428154.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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