TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/5 L509 1316119-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2017
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Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L509 1316119-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 14.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 14.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG wird XXXXA) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG wird römisch 40

eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 01.02.2017 mit Bescheid vom 14.04.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG 2005 i.V.m. §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 01.02.2017 mit Bescheid vom 14.04.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

In der Begründung traf die belangte Behörde die als Beweiswürdigung übertitelten Feststellungen, dass die Identität des BF nicht feststehe, ein Asylverfahren zur AIS-Zl 3007778 bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und sich der für die nunmehrige Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe. Aufgrund der Angaben des BF in der Einvernahme bestünden keine qualifizierten Abhängigkeiten zu seinem in Österreich lebenden Bruder und die von diesem geleistete finanzielle Unterstützung stelle noch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Er würde mit seinem Bruder nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zur Bewertung, dass der seit 11 Jahren dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend für eine berücksichtigungswürdige Integration sei, verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylverfahrens gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe. Der BF spreche trotz Deutsch-Kurs kein Deutsch, die Einvernahme könne ohne Dolmetscher nicht durchgeführt werden. Er sei in Österreich keiner legalen Arbeit nachgegangen, habe "offensichtlich" illegal als Zeitungzusteller gearbeitet, habe keine Arbeitsbestätigung vorlegen können, sei kein Vereinsmitglied und es könne aus diesen Gründen nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Eine Verletzung des Privatlebens sei daher nicht zu erkennen.In der Begründung traf die belangte Behörde die als Beweiswürdigung übertitelten Feststellungen, dass die Identität des BF nicht feststehe, ein Asylverfahren zur AIS-Zl 3007778 bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und sich der für die nunmehrige Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe. Aufgrund der Angaben des BF in der Einvernahme bestünden keine qualifizierten Abhängigkeiten zu seinem in Österreich lebenden Bruder und die von diesem geleistete finanzielle Unterstützung stelle noch kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Er würde mit seinem Bruder nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zur Bewertung, dass der seit 11 Jahren dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend für eine berücksichtigungswürdige Integration sei, verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylverfahrens gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe. Der BF spreche trotz Deutsch-Kurs kein Deutsch, die Einvernahme könne ohne Dolmetscher nicht durchgeführt werden. Er sei in Österreich keiner legalen Arbeit nachgegangen, habe "offensichtlich" illegal als Zeitungzusteller gearbeitet, habe keine Arbeitsbestätigung vorlegen können, sei kein Vereinsmitglied und es könne aus diesen Gründen nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Eine Verletzung des Privatlebens sei daher nicht zu erkennen.

In Pakistan habe sich die allgemeine Sicherheitslage seit 2014 verbessert.

2. Der BF hat durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde ausdrücklich auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides beschränkt und behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF befinde sich seit 10.10.2016 in Österreich. Seine Fluchtgründe hätten sich bis jetzt nicht geändert. Er wüsste jedoch derzeit nicht, wie schlimm die Situation für ihn in Pakistan sein kann, da er dort niemanden habe. Er hätte in Österreich das Sprachzertifikat A2 erworben, 7 Jahre lang für die Firma Mediaprint als Zeitungszusteller gearbeitet und sich dadurch seinen Lebensunterhalt selbst finanziert. Er sei nicht finanziell vom Staat abhängig. Somit beantrage er, den angefochtenen Bescheid zu den Spruchpunkten II. und III. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder die Spruchpunkte II. und III. ersatzlos zu beheben oder Spruchpunkt II. abzuändern und auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.2. Der BF hat durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde ausdrücklich auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides beschränkt und behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF befinde sich seit 10.10.2016 in Österreich. Seine Fluchtgründe hätten sich bis jetzt nicht geändert. Er wüsste jedoch derzeit nicht, wie schlimm die Situation für ihn in Pakistan sein kann, da er dort niemanden habe. Er hätte in Österreich das Sprachzertifikat A2 erworben, 7 Jahre lang für die Firma Mediaprint als Zeitungszusteller gearbeitet und sich dadurch seinen Lebensunterhalt selbst finanziert. Er sei nicht finanziell vom Staat abhängig. Somit beantrage er, den angefochtenen Bescheid zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ersatzlos zu beheben oder Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern und auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

Der Beschwerde waren eine Kopie eines Sprachzertifikates des Integrationsfonds Österreich auf Niveau A2 vom 16.03.2013, die Kopie einer Sozialversicherungskarte, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 08.06.2015 und das Unterstützungsschreiben eines Nachbarn angeschlossen.

11. Die Beschwerde wurde samt Akt am 03.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerde mit Beschluss vom 09.05.2017 aufschiebende Wirkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem BFA und den Beschwerdeausführungen.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des BF

Die Identität und pakistanische Staatsangehörigkeit des BF steht fest. Er ist ledig, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.

2.2. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit der erstmaligen, illegalen Einreise am 08.10.2006 bis dato ohne Unterbrechung in Österreich aufhält. Das Verfahren über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ca. 5 1/2 Jahre. Somit war der BF bereits mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthaltes hier in Österreich rechtmäßig aufhältig (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG). Insgesamt ist der Beschwerdeführer ca. 10 ¿ Jahre in Österreich aufhältig. Der BF ging innerhalb dieser Zeit über 7 Jahre einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nach, verdiente sich dadurch selbständig die Mittel zu seinem Lebensunterhalt, ist sozialversichert und legte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Er blieb bis dato strafrechtlich unbescholten.2.2. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit der erstmaligen, illegalen Einreise am 08.10.2006 bis dato ohne Unterbrechung in Österreich aufhält. Das Verfahren über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ca. 5 1/2 Jahre. Somit war der BF bereits mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthaltes hier in Österreich rechtmäßig aufhältig (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Insgesamt ist der Beschwerdeführer ca. 10 ¿ Jahre in Österreich aufhältig. Der BF ging innerhalb dieser Zeit über 7 Jahre einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nach, verdiente sich dadurch selbständig die Mittel zu seinem Lebensunterhalt, ist sozialversichert und legte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Er blieb bis dato strafrechtlich unbescholten.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz) ist 19.04.2017 rechtskräftig.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz) ist 19.04.2017 rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Daten zur Identität des BF ergeben sich aus den von ihm im Rahmen der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vorgelegten Personaldokumenten, darunter eine pakistanische Geburtsurkunde und ein pakistanischer Reisepass, die sich jeweils in Kopie bei den Akten befinden.

2.2. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A)

3.1. In § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wird festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.1. In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wird festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird, sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Davon umfasst ist nach der Judikatur des VwGH auch eine Entscheidung wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG auch wenn diese nicht ausdrücklich in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 genannt ist, handelt es sich doch bei einer Entscheidung über einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 um eine solche, die das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt, welche in Anwendung der § 3 und § 8 AsylG 2005, somit nach diesem Bundesgesetz erging (vergl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, 723ff und VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5). Dass der Folgeantrag nach § 68 AVG zurück- und nicht abgewiesen wurde, ändert daher an dieser Auslegung nichts. Die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 bereits getroffene Ausweisungsentscheidung kann schon deshalb nicht mit aufrechter Wirkung für die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung ausgestattet sein, da der Grad der Integration im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls neu zu beurteilen ist und insofern ein geänderter Sachverhalt eingetreten sein kann.Davon umfasst ist nach der Judikatur des VwGH auch eine Entscheidung wegen bereits entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch wenn diese nicht ausdrücklich in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 genannt ist, handelt es sich doch bei einer Entscheidung über einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 um eine solche, die das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt, welche in Anwendung der Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005, somit nach diesem Bundesgesetz erging (vergl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, 723ff und VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5). Dass der Folgeantrag nach Paragraph 68, AVG zurück- und nicht abgewiesen wurde, ändert daher an dieser Auslegung nichts. Die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 bereits getroffene Ausweisungsentscheidung kann schon deshalb nicht mit aufrechter Wirkung für die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung ausgestattet sein, da der Grad der Integration im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls neu zu beurteilen ist und insofern ein geänderter Sachverhalt eingetreten sein kann.

Zu Recht hat die belangte Behörde somit eine neue Beurteilung von integrationsrelevanten Umständen vorgenommen und darüber eine Entscheidung im Rahmen der Zurückweisung des Antrages getroffen.

Die Beschwerde ist jedoch im Recht, wenn sie sinngemäß aufzeigt, dass gravierende Umstände, die eine abweisende Entscheidung unrechtmäßig machen, nicht berücksichtigt bzw. nicht entsprechend gewürdigt wurden. ¿Dabei spielen nach herrschender Judikatur (vergl. etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – eine Rolle. Diese stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).Die Beschwerde ist jedoch im Recht, wenn sie sinngemäß aufzeigt, dass gravierende Umstände, die eine abweisende Entscheidung unrechtmäßig machen, nicht berücksichtigt bzw. nicht entsprechend gewürdigt wurden. ¿Dabei spielen nach herrschender Judikatur (vergl. etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – eine Rolle. Diese stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Der Vorlage eines Sprachzertifikates ist dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen, wenn das VwG - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; B 20. Juli 2016 Ra 2016/22/0039).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.

Es ist daher eine Abwägung unter Zugrundelegung der in § 9 Abs. 3 BFA-VG aufgestellten Kriterien vorzugnehmen.Es ist daher eine Abwägung unter Zugrundelegung der in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG aufgestellten Kriterien vorzugnehmen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bestimmt zum Schutz des Privat- und Familienlebens Folgendes:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bestimmt zum Schutz des Privat- und Familienlebens Folgendes:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) .

(5) .

(6) .

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der BF führt hier in Österreich nach eigenen Angaben kein Familienleben, er hat weder eine eigene Familie noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Dass er von seinem in Österreich lebenden Bruder, mit dem er schon längere Zeit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sondern von diesem lediglich fallweise finanziell unterstützt wird, stellt noch kein Familienleben dar, das im gegebenen Zusammenhang gemäß Art. 8 EMRK schützenswert erscheint. Jedenfalls ist aber ein inzwischen durch berufliche Tätigkeit und soziale Beziehungen relevantes Privatleben beim BF anzunehmen. Unter dem "Privatleben" sind nämlich nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Der BF führt hier in Österreich nach eigenen Angaben kein Familienleben, er hat weder eine eigene Familie noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Dass er von seinem in Österreich lebenden Bruder, mit dem er schon längere Zeit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sondern von diesem lediglich fallweise finanziell unterstützt wird, stellt noch kein Familienleben dar, das im gegebenen Zusammenhang gemäß Artikel 8, EMRK schützenswert erscheint. Jedenfalls ist aber ein inzwischen durch berufliche Tätigkeit und soziale Beziehungen relevantes Privatleben beim BF anzunehmen. Unter dem "Privatleben" sind nämlich nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen bzw. Rückkehrentscheidungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129).

Für den gegenständlichen Fall gilt daher:

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt.Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der BF seit 2006 in Österreich auf und hat er zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren über diesen Antrag dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss am 22.05.2012, somit ca. 5 ¿ Jahre. In dieser Zeit war der BF rechtmäßig aufhältig (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG). Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass ihm die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre; vielmehr liegen die Gründe dafür im Bereich der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes.Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der BF seit 2006 in Österreich auf und hat er zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren über diesen Antrag dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss am 22.05.2012, somit ca. 5 ¿ Jahre. In dieser Zeit war der BF rechtmäßig aufhältig (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass ihm die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre; vielmehr liegen die Gründe dafür im Bereich der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes.

Der BF ist nach rechtskräftigem Abschluss des o.g. Asylverfahrens nicht ausgereist, sondern hält er sich ohne Unterbrechung bis dato weiterhin in Österreich auf. Seither- somit für weitere 5 Jahre - ist sein Aufenthalt zwar als illegal anzusehen, was seine integrationsbegründenden Umstände in einem schwächeren Licht erscheinen lässt. In dieser Zeit bemühte sich der BF aber mehrmals um den Erhalt eines Aufenthaltstitels, so benatragte er am 24.01.2013 die Erteilung eine Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG ("Rot-Weiß-Rot-Karte Plus").Der BF ist nach rechtskräftigem Abschluss des o.g. Asylverfahrens nicht ausgereist, sondern hält er sich ohne Unterbrechung bis dato weiterhin in Österreich auf. Seither- somit für weitere 5 Jahre - ist sein Aufenthalt zwar als illegal anzusehen, was seine integrationsbegründenden Umstände in einem schwächeren Licht erscheinen lässt. In dieser Zeit bemühte sich der BF aber mehrmals um den Erhalt eines Aufenthaltstitels, so benatragte er am 24.01.2013 die Erteilung eine Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ("Rot-Weiß-Rot-Karte Plus").

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen kann nicht gesagt werden, dass der BF keinerlei Anstrengungen zu seiner Integration unternommen hat. Der BF ging über 7 Jahre einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nach, ist sozialversichert und legte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Da bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist und die öffentlichen Interessen im Verhältnis dazu in den Hintergrund treten, bedürfte es im gegenständlichen Fall schon stärkerer, im öffentlichen Interesse stehender Gründe, um eine Rückkehrentscheidung noch für dringend geboten und verhältnismäßig zu erachten. Der BF blieb während der Dauer seines Aufenthaltes strafrechtlich unbescholten und ergab sich auch daraus keine dringende Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung. Es ist nachvollziehbar, dass nach einer so langen Aufenthaltsdauer keine relevanten Bindungen des BF zum Heimatstaat mehr bestehen. Es lebt überdies ein Bruder des BF legal in Österreich, zu dem der BF Kontakt hat. Insofern dürften somit diese familiären Bindungen stärker ins Gewicht fallen, als jene zum Heimatstaat. Freilich konnte der BF bis dato nicht davon ausgehen, dass sein Aufenthalt in Österreich gesichert ist, zumal er seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens bis dato keinerlei Aufenthaltstitel erlangt hat und sein weiterer Aufenthalt keine rechtliche Grundlage hatte. Dies hat jedoch in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als 11 Jahren nur mehr untergeordnete Bedeutung.

Den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 01.02.2017. Die Entscheidung über diesen Antrag, dass es sich dabei um eine bereits entschiedene Sache handelt (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Der BF hält sich somit weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Aufgrund der überwiegenden privaten Interessen kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Außerlandesbringung aus öffentlichem Interesse dringend geboten wäre und würde eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Recht des BF auf Privatleben eingreifen. Somit ist eine solche für auf Dauer unzulässig zu erklären.Den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 01.02.2017. Die Entscheidung über diesen Antrag, dass es sich dabei um eine bereits entschiedene Sache handelt (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides), wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Der BF hält sich somit weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Aufgrund der überwiegenden privaten Interessen kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Außerlandesbringung aus öffentlichem Interesse dringend geboten wäre und würde eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Recht des BF auf Privatleben eingreifen. Somit ist eine solche für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die Wichtigkeit des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen. Die Abwägung der Interessen schlägt jedoch - wie ausgeführt- zu Gunsten des BF aus, sodass diese im vorliegenden Fall zurücktreten.

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privatund/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (zur Auslegung der Wendung "dringend geboten" E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348). Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie - in der Regel: auf Dauer (vgl. E 25. Oktober 2012, 2012/21/0030) - unzulässig, sodass ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG 2014, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (vgl. E 22. Oktober 2009, 2009/21/0293; E 27. Mai 2010, 2010/21/0142, wonach mit einer bereits rechtskräftig erlassenen Ausweisung feststeht, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten wäre). Dieser inhaltliche Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in ein Familien und/oder Privatleben wurde auch vom Gesetzgeber berücksichtigt. So wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 am 1. April 2009 erstmals § 44a NAG 2005 eingeführt. Diese Bestimmung normierte (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vor dem FNG 2014), die Behörde hat einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, wenn eine asylrechtliche oder fremdenpolizeiliche Ausweisung oder eine Rückkehrentscheidung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 12 merkten dazu an, dass § 44a NAG 2005 in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam "automatische" Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung getragen wird, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren (Hinweis E 25. Oktober 2012, 2012/21/0030).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privatund/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (zur Auslegung der Wendung "dringend geboten" E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348). Ergibt die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie - in der Regel: auf Dauer vergleiche E 25. Oktober 2012, 2012/21/0030) - unzulässig, sodass ein entsprechender Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG 2014, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK nicht geboten ist vergleiche E 22. Oktober 2009, 2009/21/0293; E 27. Mai 2010, 2010/21/0142, wonach mit einer bereits rechtskräftig erlassenen Ausweisung feststeht, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten wäre). Dieser inhaltliche Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in ein Familien und/oder Privatleben wurde auch vom Gesetzgeber berücksichtigt. So wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, am 1. April 2009 erstmals Paragraph 44 a, NAG 2005 eingeführt. Diese Bestimmung normierte (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vor dem FNG 2014), die Behörde hat einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, wenn eine asylrechtliche oder fremdenpolizeiliche Ausweisung oder eine Rückkehrentscheidung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die ErläutRV 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12 merkten dazu an, dass Paragraph 44 a, NAG 2005 in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam "automatische" Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung getragen wird, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren (Hinweis E 25. Oktober 2012, 2012/21/0030).

Im gegenständlichen Fall ist daher eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist somit zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 ERMK geboten. Da der BF eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgelegt hat, erfüllt er die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 ASylG 2005 und ist ihm von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist somit zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten. Da der BF eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgelegt hat, erfüllt er die Voraussetzung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, ASylG 2005 und ist ihm von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt – wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt – wie bereits oben unter römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,
Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L509.1316119.2.02

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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