Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W132 2128864-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß § 48 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach dem am 17.04.2016 verstorbenen XXXX liegen vor.Die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach dem am 17.04.2016 verstorbenen römisch 40 liegen vor.
Im Falle eines Hinterbliebenenrentenbezuges sind die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Leistung anzurechnen.
Die Berechnung und die Durchführung obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 17.05.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Gewährung von Gebührnissen für das Sterbevierteljahr nach ihrem am 17.04.2016 verstorbenen Gatten gestellt und erklärt, mit diesem in ehelicher Gemeinschaft gelebt zu haben.
Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen hat die belangte Behörde Ermittlungen zum Ableben des nach dem KOVG 1957 versorgungsberechtigten Gatten der Beschwerdeführerin geführt und aus dem zentralen Melderegister Datenauszüge eingeholt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Gebührnissen für das Sterbevierteljahr gemäß § 48 Abs. 2 KOVG 1957 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Sterbevierteljahres nicht vorlägen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Gebührnissen für das Sterbevierteljahr gemäß Paragraph 48, Absatz 2, KOVG 1957 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Sterbevierteljahres nicht vorlägen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, nämlich in der XXXX, die Ehegatten seien jedoch jeweils an einer anderen Adresse gemeldet gewesen. Ihr Gatte habe sich nicht umgemeldet, um die Wohnmöglichkeit seiner Kinder nicht zu gefährden.3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, nämlich in der römisch 40 , die Ehegatten seien jedoch jeweils an einer anderen Adresse gemeldet gewesen. Ihr Gatte habe sich nicht umgemeldet, um die Wohnmöglichkeit seiner Kinder nicht zu gefährden.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt geprüft und Datenauszüge aus dem zentralen Melderegister eingeholt.
Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2017 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 eine Witwenrente gewährt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gatte der Beschwerdeführerin stand bis zu seinem Ableben am 17.04.2016 im Bezuge einer Beschädigtengrundrente nach dem KOVG 1957 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von fünfzig
(50) vH.
Die Beschwerdeführerin war zunächst in der XXXX gemeldet und hat sich nach dem Ableben ihres Gatten an die Adresse XXXX umgemeldet. Ihr Gatte war bis zu seinem Tod in der XXXX, gemeldet.Die Beschwerdeführerin war zunächst in der römisch 40 gemeldet und hat sich nach dem Ableben ihres Gatten an die Adresse römisch 40 umgemeldet. Ihr Gatte war bis zu seinem Tod in der römisch 40 , gemeldet.
Der Gatte der Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde am 22.02.2001 eine geänderte Kontoerklärung übermittelt. Als Adresse hat er seiner Bank XXXX, angegeben. Daraufhin hat die belangte Behörde auch die Bescheidanschrift betreffend den laufenden Bezug einer Beschädigtengrundrente nach dem KOVG 1957 geändert und in der Folge alle Schriftstücke an diese Adresse übermittelt.Der Gatte der Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde am 22.02.2001 eine geänderte Kontoerklärung übermittelt. Als Adresse hat er seiner Bank römisch 40 , angegeben. Daraufhin hat die belangte Behörde auch die Bescheidanschrift betreffend den laufenden Bezug einer Beschädigtengrundrente nach dem KOVG 1957 geändert und in der Folge alle Schriftstücke an diese Adresse übermittelt.
Die Beschwerdeführerin hat mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte waren zwar an unterschiedlichen Wohnadressen gemeldet. Jedoch ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass trotzdem ein gemeinsamer Haushalt bestand, plausibel und nachvollziehbar. Bereits 2001, also lange bevor der gegenständliche Antrag gestellt wurde, hat der Verstorbene der belangten Behörde seinen Umzug gemeldet und wurden auch in der Folge alle Erledigungen der belangten Behörde an diese Adresse übermittelt.
Das Beschwerdevorbringen war sohin geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu entkräften. Die belangte Behörde ist diesen nicht entgegengetreten und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die häusliche Gemeinschaft zuletzt aufgehoben war.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr vorliegen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr vorliegen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Familienzulagen (§§ 16, 17), Pflegezulage (§ 18) und Blindenzulage (§ 19). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen. (§ 48 Abs. 1 KOVG 1957)Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Absatz 2, angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (Paragraph 10,), Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,), Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,), Pflegezulage (Paragraph 18,) und Blindenzulage (Paragraph 19,). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen. (Paragraph 48, Absatz eins, KOVG 1957)
Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. (§ 48 Abs. 2 KOVG 1957)Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. (Paragraph 48, Absatz 2, KOVG 1957)
Das Fehlen einer nach § 48 Abs. 2 KOVG erforderlichen häuslichen Gemeinschaft lässt sich nicht allein damit zureichend begründen, dass die Meldeadresse des verstorbenen Beschädigten mit dessen Ehefrau verschieden gelautet hätten. Es bedarf dazu vielmehr einer eigehenden Feststellung der im Einzelfall gegebenen Umstände, die sodann einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0194).Das Fehlen einer nach Paragraph 48, Absatz 2, KOVG erforderlichen häuslichen Gemeinschaft lässt sich nicht allein damit zureichend begründen, dass die Meldeadresse des verstorbenen Beschädigten mit dessen Ehefrau verschieden gelautet hätten. Es bedarf dazu vielmehr einer eigehenden Feststellung der im Einzelfall gegebenen Umstände, die sodann einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0194).
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes geeignet darzutun, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Gatten in häuslicher Gemeinschaft mit diesem gelebt hat.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes geeignet darzutun, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Gatten in häuslicher Gemeinschaft mit diesem gelebt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Strittig ist gegenständliche einzig die Frage, ob zwischen dem verstorbenen Gatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat.
Da das Beschwerdevorbringen diesbezüglich in Verbindung mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes glaubwürdig war und die belangte Behörde den Angaben in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, steht der Sachverhalt fest und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung hängt einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 48 KOVG 1957 stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 48, KOVG 1957 stützen.
Schlagworte
gemeinsamer Haushalt, SterbevierteljahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2128864.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017