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67 Versorgungsrecht;Norm
KOVG 1957 §48 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 30. Juli 1991, Zl. OB. 710-001619-003, betreffend Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß § 48 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1893 geborene Franz L war vor seinem Tod am 22. Februar 1990 unter der Adresse K, XY-Straße 14 H wohnhaft und stand im Bezug von Leistungen nach dem KOVG 1957.
Am 7. März 1990 stellte die Beschwerdeführerin als Tochter des Franz L den Antrag auf Zuerkennung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß § 48 Abs. 2 KOVG 1957, weil sie ihren vollkommen hilflosen Vater durch Jahre hindurch bis zu seinem Ableben gepflegt und wie einen Haushaltsangehörigen verköstigt und verpflegt habe. Die Beschwerdeführerin ist unter der Adresse K, XY-Straße 14, gemeldet.
Nach Einholung einer Auskunft des Magistrates sowie nach einer Einvernahme der Beschwerdeführerin wies das Landesinvalidenamt für Kärnten den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Mai 1990 mit der Begründung ab, daß der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes alleine unter der Anschrift XY-Straße 14 H gewohnt habe. Die gesetzliche Voraussetzung, daß der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin gelebt habe, treffe daher nicht zu. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin ihren Vater bis zuletzt betreut und gepflegt habe, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, eine eigene Haushaltsführung ihres Vaters habe seit dem Tod ihrer Mutter und insbesondere nach dem Eintritt seiner Hilflosigkeit nicht mehr bestanden. Ihr Vater wäre dazu auf Grund seines Alters und seines Krankheitszustandes auch gar nicht mehr in der Lage gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Vater die Wirtschaft und den Haushalt geführt und habe ihn auch pflegerisch betreut. Sie habe dies tun können, weil ihr Vater in einem Zimmer gewohnt habe, welches nur 4 m von ihrer ehelichen Wohnung entfernt gewesen sei. In diesem in einem ebenerdig gelegenen Hofgebäude befindlichen Raum habe ihr Vater auch nach dem Ableben seiner Gattin bleiben wollen, weil dieser Raum rollstuhlgerecht gewesen sei. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten habe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Vater eine häusliche Gemeinschaft bestanden.
Diese Berufung hat die belangte Behörde nach Einholung der Rechtsmeinung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, zu welcher die Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme mehr abgegeben hat, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1991 abgewiesen. Unter häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 48 Abs. 2 KOVG 1957 sei ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften zu verstehen, wofür ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung eine unabdingbare Voraussetzung darstelle. Dieses örtliche Element habe rein objektiven Charakter und sei unabhängig von den im Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen. Nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei der Verstorbene in der XY-Straße 14 H, die Beschwerdeführerin hingegen in der XY-Straße 14 polizeilich gemeldet gewesen. Sie hätten dort auch tatsächlich gewohnt, weshalb eine häusliche Gemeinschaft nicht vorgelegen sein könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zuerkennung der beantragten Gebührnisse nach dem KOVG 1957 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Stirbt ein Beschädigter, so haben gemäß § 48 Abs. 1 KOVG 1957 die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf bestimmte Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
Bezugsberechtigt sind gemäß dem ersten Satz des § 48 Abs. 2 KOVG 1957 nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Einziger Streitpunkt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage, ob zwischen dem verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin und dieser im Zeitpunkt des Todes die nach dieser gesetzlichen Vorschrift erforderliche häusliche Gemeinschaft bestanden hat oder nicht.
Die belangte Behörde hat deren Vorliegen ausschließlich unter Hinweis darauf verneint, daß die Meldeadressen des Verstorbenen bzw. der Beschwerdeführerin mit XY-Straße 14 H bzw. XY-Straße 14 verschieden gelautet hätten. Damit allein läßt sich das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft jedoch nicht zureichend begründen. Es bedarf dazu vielmehr einer eingehenden Feststellung der im Einzelfall gegebenen Umstände, die sodann einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind. Dabei kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß im Falle des Vorliegens jener Umstände, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet hat, von einer häuslichen Gemeinschaft nicht gesprochen werden könnte. Waren die Wohnräume der Beschwerdeführerin einerseits und ihres Vaters andererseits in demselben Anwesen, wenn auch in verschiedenen Objekten desselben, gelegen, dann hindert eine räumliche Entfernung von nur etwa 4 m nicht das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft, welche ja keinesfalls ein Zusammenleben in ein und demselben Raum einer Wohnung oder eines Hauses erfordert. Dies umso weniger dann, wenn - wie im Falle des Vaters der Beschwerdeführerin - ein Wohnen zu ebener Erde schon wegen der Notwendigkeit der Benützung eines Rollstuhles zweckmäßig erscheint. Steht aber die Benützung verschiedener Räumlichkeiten desselben Anwesens dem Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft nicht im Wege und kann auf der anderen Seite seitens des Beschädigten schon auf Grund gegebener Hilflosigkeit ein eigener Haushalt nicht geführt werden, dann erfüllte seine ständige Betreuung und Versorgung durch seine Tochter im Rahmen von deren ehelichem Haushalt durchaus alle Kriterien, die an eine häusliche Gemeinschaft gestellt werden können. Dieser Auffassung steht entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angedeuteten Meinung auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 Abs. 2 KOVG 1957 nicht entgegen.
Da die belangte Behörde somit auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht die Feststellung der näheren Umstände des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Beschwerdeführerin und ihres Vaters zum Zeitpunkt von dessen Ableben unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des mit S 10.100,-- bezifferten Antrages auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090194.X00Im RIS seit
27.03.2001