TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/6 W132 2102548-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2017
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Entscheidungsdatum

06.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 8 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  5. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. VOG § 8 gültig von 13.02.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W132 2102548-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen, es liegt eine Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG vor.Die Beschwerde wird abgewiesen, es liegt eine Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG .

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 14.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt. Begründend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie im Jahr 2000 in XXXX, Bezirk Ried im Innkreis, vom Vater ihrer damaligen Freundin in dessen Wohnung sexuell missbraucht und der Täter zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt. Begründend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie im Jahr 2000 in römisch 40 , Bezirk Ried im Innkreis, vom Vater ihrer damaligen Freundin in dessen Wohnung sexuell missbraucht und der Täter zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorliegende psychische Problematik und die psychotherapeutische Krankenbehandlung nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigten Vorfälle zurückzuführen seien.2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorliegende psychische Problematik und die psychotherapeutische Krankenbehandlung nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigten Vorfälle zurückzuführen seien.

3. Mit dem Urteil vom XXXX hat das Landesgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht, Herrn W.D. wegen mehrerer Straftaten zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. U.a. wurde Herr W.D. schuldig erkannt, das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB begangen zu haben, u.a. im Sommer 2000 in XXXX gegen die Beschwerdeführerin, indem er ihre Brüste streichelte und sie an der Innenseite ihres Oberschenkels betastete, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.3. Mit dem Urteil vom römisch 40 hat das Landesgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht, Herrn W.D. wegen mehrerer Straftaten zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. U.a. wurde Herr W.D. schuldig erkannt, das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 15 StGB begangen zu haben, u.a. im Sommer 2000 in römisch 40 gegen die Beschwerdeführerin, indem er ihre Brüste streichelte und sie an der Innenseite ihres Oberschenkels betastete, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.

4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.10.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.10.2014 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

4.1. Mit dem Schreiben vom 27.10.2014 hat die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass die gutachterlichen Äußerungen Dris. XXXX nicht nachvollziehbar seien.4.1. Mit dem Schreiben vom 27.10.2014 hat die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass die gutachterlichen Äußerungen Dris. römisch 40 nicht nachvollziehbar seien.

5. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.10.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erneut Parteiengehör erteilt und ausgeführt, dass nunmehr davon ausgegangen werde, dass keine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vorliege, weil Herr W.D. mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX zu XXXX wegen diverser Straftaten gegen verschiedene Mädchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Den Ausführungen im Urteil zu den an der Beschwerdeführerin begangenen Tathandlungen sei zu entnehmen, dass Herr W.D. die Beschwerdeführerin im Rahmen von Turnübungen im Bereich der Brüste und Oberschenkel betastete, wobei es bei dem Versuch blieb. Der Vorfall selbst sei damals nur aufgrund der Angaben des Täters bekannt geworden. Es werde festgehalten, dass der Täter auch ein anderes Mädchen im Brustbereich zu betasten versucht habe. Diesbezüglich habe das Gericht festgestellt, dass diese Tat nicht ausreiche um einen Schuldspruch zu fällen. Die genannte Tathandlung sei zum Entscheidungszeitpunkt dem Tatbestand des § 218 StGB zu unterstellen. Es liege daher keine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vor, weil die Strafdrohung des § 218 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten (also nicht mehr als sechs Monate) oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen vorsehe. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu äußern.5. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.10.2014 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erneut Parteiengehör erteilt und ausgeführt, dass nunmehr davon ausgegangen werde, dass keine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG vorliege, weil Herr W.D. mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 wegen diverser Straftaten gegen verschiedene Mädchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Den Ausführungen im Urteil zu den an der Beschwerdeführerin begangenen Tathandlungen sei zu entnehmen, dass Herr W.D. die Beschwerdeführerin im Rahmen von Turnübungen im Bereich der Brüste und Oberschenkel betastete, wobei es bei dem Versuch blieb. Der Vorfall selbst sei damals nur aufgrund der Angaben des Täters bekannt geworden. Es werde festgehalten, dass der Täter auch ein anderes Mädchen im Brustbereich zu betasten versucht habe. Diesbezüglich habe das Gericht festgestellt, dass diese Tat nicht ausreiche um einen Schuldspruch zu fällen. Die genannte Tathandlung sei zum Entscheidungszeitpunkt dem Tatbestand des Paragraph 218, StGB zu unterstellen. Es liege daher keine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG vor, weil die Strafdrohung des Paragraph 218, StGB lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten (also nicht mehr als sechs Monate) oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen vorsehe. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu äußern.

5.1. Mit dem Schreiben vom 17.11.2014 hat die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass die strafrechtliche Qualifikation der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden könne.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen. In der Begründung hat die belangte Behörde im Wesentlichen die im Rahmen des Parteiengehörs dargestellte Rechtsansicht wiederholt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen. In der Begründung hat die belangte Behörde im Wesentlichen die im Rahmen des Parteiengehörs dargestellte Rechtsansicht wiederholt.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass einerseits die gutachterlichen Äußerungen Dris. XXXX und andererseits die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden könne.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass einerseits die gutachterlichen Äußerungen Dris. römisch 40 und andererseits die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden könne.

7.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht bei der Landesstelle Oberösterreich der belangten Behörde die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Klinische Psychologie und Psychiatrie veranlasst.

7.1.1. Mit dem Schreiben vom 25.04.2016 hat die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass dem Ärztlichen Dienst der Landesstelle Oberösterreich kein/e Sachverständige/r der Fachrichtungen Klinische Psychologie und Psychiatrie zur Gutachtenserstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung steht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat darob die Einholung der erforderlichen Sachverständigengutachten bei der Landesstelle Wien der belangten Behörde im Wege der Amtshilfe veranlasst.

8.1. Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Schreiben vom 06.02.2017 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mehrmals zur Untersuchung vorgeladen worden und sich für zwei Termine (01.07.2016, 28.10.2016) entschuldigt habe. Eine neuerliche Ladung sei mit dem Vermerk "Verzogen" retourniert worden.

9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 14.02.2017 eine abermalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich zur ärztlichen Untersuchung bei einer medizinischen Sachverständigen der Fachrichtung Psychiatrie am 17.03.2017 in Wien persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG, sollte Sie ohne triftigen Grund dieser Aufforderung zum Erscheinen zu der zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen, von Hilfeleistungen so lange ausgeschlossen ist, bis Sie dem Auftrag entspricht.9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 14.02.2017 eine abermalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich zur ärztlichen Untersuchung bei einer medizinischen Sachverständigen der Fachrichtung Psychiatrie am 17.03.2017 in Wien persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG, sollte Sie ohne triftigen Grund dieser Aufforderung zum Erscheinen zu der zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen, von Hilfeleistungen so lange ausgeschlossen ist, bis Sie dem Auftrag entspricht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Zustellung dieses Schreibens zu eigenen Handeln der Beschwerdeführerin verfügt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung ist das Schreiben von der Beschwerdeführerin nicht behoben worden.

Zur Überprüfung der Zustelladresse wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2017 eine Abfrage aus dem zentralen Melderegister eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren. Sie ist im Sommer 2000 in XXXX Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden.1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Sie ist im Sommer 2000 in römisch 40 Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden.

1.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung ist es erforderlich, ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen. Den diesbezüglichen Ladungen für die Untersuchungen am 01.07.2016 und 28.10.2016 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 14.02.2017 eine abermalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich zur ärztlichen Untersuchung am 17.03.2017 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG, dass das Nichterscheinen einen Ausschlussgrund darstellt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 16.02.2017.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 14.02.2017 eine abermalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich zur ärztlichen Untersuchung am 17.03.2017 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG, dass das Nichterscheinen einen Ausschlussgrund darstellt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 16.02.2017.

Die Beschwerdeführerin hat die hinterlegte Sendung nicht behoben.

Zum für den 17.03.2017 anberaumten Untersuchungstermin ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen gründen sich auf das Urteil des Landesgereichtes Ried im Innkreis vom XXXX zu XXXX und das im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin.Zu 1.1) Die Feststellungen gründen sich auf das Urteil des Landesgereichtes Ried im Innkreis vom römisch 40 zu römisch 40 und das im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Zur Erörterung der strafrechtlichen Qualifikation siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der strafrechtlichen Qualifikation siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt römisch zwei 3.1.

Zu 1.2) Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 23.03.2017 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug in Verbindung mit dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251), Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (zuletzt VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079).

Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde. (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079) Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt.

Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht Ried im Innkreis dem Urteil vom XXXX zu XXXX festgestellt hat.Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht Ried im Innkreis dem Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 festgestellt hat.

Die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde zur strafrechtlichen Qualifikation sind im Übrigen verfehlt.

Diese beziehen sich auf das Urteil des Landesgerichtes Ried i. I. vom XXXX, dass die Angaben der Zeugin J.S. nicht ausreichen würden, einen Schuldspruch bezüglich des Betastens und Streicheln des Brustbereiches herbeizuführen, lassen jedoch unberücksichtigt, dass dabei nicht von der Tathandlung an sich, sondern von den Aussagen der Zeugin gesprochen wird. In diesem Urteil wird der Täter u.a. auch wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen. Das Landesgericht Ried i. I. subsumiert die Tathandlung somit sehr wohl unter § 207 Abs. 1 StGB.Diese beziehen sich auf das Urteil des Landesgerichtes Ried i. römisch eins. vom römisch 40 , dass die Angaben der Zeugin J.S. nicht ausreichen würden, einen Schuldspruch bezüglich des Betastens und Streicheln des Brustbereiches herbeizuführen, lassen jedoch unberücksichtigt, dass dabei nicht von der Tathandlung an sich, sondern von den Aussagen der Zeugin gesprochen wird. In diesem Urteil wird der Täter u.a. auch wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 15 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen. Das Landesgericht Ried i. römisch eins. subsumiert die Tathandlung somit sehr wohl unter Paragraph 207, Absatz eins, StGB.

Gemäß § 207 Abs. 1 StGB ist, wer außer im Falle des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Eine geschlechtliche Handlung setzt dabei eine intensive Berührung eines primären oder sekundären Geschlechtsorgans voraus, somit eine intensive Berührung der Vagina oder der Brüste des unmündigen Opfers (Hinterhofer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz 16). Ein Versuch des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen beginnt mit jener Handlung, die der Vornahme der geschlechtlichen Handlung unmittelbar vorangeht, sprich der ausführungsnahen Handlung (Hinterhofer, aaO, Rz 37). Durch das beginnende Streicheln der Brüste der Beschwerdeführerin durch ihr Nachthemd sowie das Bestasten an der Innenseite ihrer Oberschenkel nahe ihres Genitalbereiches, setzte der Täter bereits eine ausführungsnahe Handlung. Er handelte dabei mit Vorsatz in Hinblick auf die Unmündigkeit der Beschwerdeführerin, da er sogar wusste, dass diese noch keine 14 Jahre alt war, und auf die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung. Er hatte darüber hinaus die Absicht, sich durch die Handlungen geschlechtlich zu erregen. Daher stellt die vom Täter vorgenommene Tathandlung entgegen der Rechtsansicht der Behörde sehr wohl einen versuchten sexuellen Missbrauch von Unmündigen zum Nachteil der Beschwerdeführerin dar.Gemäß Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist, wer außer im Falle des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Eine geschlechtliche Handlung setzt dabei eine intensive Berührung eines primären oder sekundären Geschlechtsorgans voraus, somit eine intensive Berührung der Vagina oder der Brüste des unmündigen Opfers (Hinterhofer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz 16). Ein Versuch des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen beginnt mit jener Handlung, die der Vornahme der geschlechtlichen Handlung unmittelbar vorangeht, sprich der ausführungsnahen Handlung (Hinterhofer, aaO, Rz 37). Durch das beginnende Streicheln der Brüste der Beschwerdeführerin durch ihr Nachthemd sowie das Bestasten an der Innenseite ihrer Oberschenkel nahe ihres Genitalbereiches, setzte der Täter bereits eine ausführungsnahe Handlung. Er handelte dabei mit Vorsatz in Hinblick auf die Unmündigkeit der Beschwerdeführerin, da er sogar wusste, dass diese noch keine 14 Jahre alt war, und auf die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung. Er hatte darüber hinaus die Absicht, sich durch die Handlungen geschlechtlich zu erregen. Daher stellt die vom Täter vorgenommene Tathandlung entgegen der Rechtsansicht der Behörde sehr wohl einen versuchten sexuellen Missbrauch von Unmündigen zum Nachteil der Beschwerdeführerin dar.

Die von der belangten Behörde angenommene sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen gemäß § 218 Abs. 1 StGB enthält eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel und ist daher § 207 Abs. 1 StGB heranzuziehen.Die von der belangten Behörde angenommene sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen gemäß Paragraph 218, Absatz eins, StGB enthält eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel und ist daher Paragraph 207, Absatz eins, StGB heranzuziehen.

Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. (§ 4 Abs. 5 VOG auszugsweise)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. (Paragraph 4, Absatz 5, VOG auszugsweise)

Zur Feststellung des konkreten auf das Verbrechen zurückzuführenden Ausmaßes der von der Beschwerdeführerin erlittenen psychischen Leiden sowie des dadurch bedingten Therapiebedarfes ist es erforderlich, Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie gegebenenfalls auch Klinische Psychologie einzuholen.

Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

§ 8 Abs. 1 Z 4 VOGParagraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der im Rahmen des angefochtenen Verfahrens erhobenen Einwendungen ist zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung nach dem VOG die Einholung eines medizinischen Sachverständigenbeweises, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen ihres Nichterscheinens hingewiesen.

Da die Beschwerdeführerin somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer erforderlichen und ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, hat sie es schuldhaft unterlassen, zur Feststellung des Schadens beizutragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, einen neuerlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG zu stellen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Da der maßgebende Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, unbestritten und geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung hängt einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen zur Bindungswirkung von Strafurteilen im Verwaltungsverfahren auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zum Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen zur Bindungswirkung von Strafurteilen im Verwaltungsverfahren auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zum Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2102548.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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