Entscheidungsdatum
07.07.2017Norm
AVG 1950 §59 Abs1Spruch
W176 2017645-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter KAMMERLANDER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.12.2014, Zl. BDA-01080/obj/2014/0006-allg, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Peter KAMMERLANDER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.12.2014, Zl. BDA-01080/obj/2014/0006-allg, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Anlage Schloss XXXX, bestehend aus dem Schlossgebäude "und den erhaltenen Erdwerken und Teilen der Befestigung", in XXXX, Steiermark, XXXX, Gst. Nr. XXXX undXXXX, EZ XXXX, KG XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Anlage Schloss römisch 40 , bestehend aus dem Schlossgebäude "und den erhaltenen Erdwerken und Teilen der Befestigung", in römisch 40 , Steiermark, römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 undXXXX, EZ römisch 40 , KG römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.
In der Bescheidbegründung wird zunächst folgendes Amtssachverständigengutachten wiedergegeben:
"BEFUND
Schloss XXXX wurde auf einer kleinen felsigen Anhöhe, dem Ausläufer des XXXX, vermutlich bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts als Wehrbau errichtet, um das XXXX an der rechten Uferseite zu sperren. Sein überliefertes Erscheinungsbild erhielt der Baukomplex vor allem im 19. Jahrhundert. Das gegenständliche Unterschutzstellungsverfahren umfasst das Schlossgebäude sowie die vorgelagerten Erdwerke und Bestandteile der Befestigung (u.a. ehem. Halsgraben).Schloss römisch 40 wurde auf einer kleinen felsigen Anhöhe, dem Ausläufer des römisch 40 , vermutlich bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts als Wehrbau errichtet, um das römisch 40 an der rechten Uferseite zu sperren. Sein überliefertes Erscheinungsbild erhielt der Baukomplex vor allem im 19. Jahrhundert. Das gegenständliche Unterschutzstellungsverfahren umfasst das Schlossgebäude sowie die vorgelagerten Erdwerke und Bestandteile der Befestigung (u.a. ehem. Halsgraben).
Seit 1275 hatten den damaligen Wehrbau die Hanauer inne, 1443 wird die "VesteXXXX enhalb der XXXX" urkundlich erwähnt, Mitte des 15. Jahrhunderts erbte Andreas XXXX das Unter-XXXXgenannte Schloss. XXXX galt als einflussreiche Persönlichkeit und hatte mehrere Hofämter inne. Er wurde wegen seiner führenden Rolle beim steirischen Adelsaufstand gegen Kaiser Friedrich III. gefangen genommen und gemeinsam mit Andreas Baumkircher in Graz hingerichtet. Nach mehreren Besitzwechseln gelangte das Schloss 1532 an die Familie Herberstein, 1624 schließlich kaufte Hans Sigmund Graf Wagensperg den Besitz, den die Familie bis ins späte 19. Jahrhundert innehatte. Die für das heutige Erscheinungsbild prägende Umgestaltung erfolgte nach 1877 im Auftrag des Gewerken August Zang. Das Schloss wurde großzügig umgebaut sowie repräsentativ ausgestaltet und erhielt eine historistische Fassadierung. Nach mehreren Besitzwechseln im 20. Jahrhundert gelangte das Anwesen in den 1980er Jahren in den Besitz der Familie XXXX, die es bis heute innehat und schrittweise sanierte.Seit 1275 hatten den damaligen Wehrbau die Hanauer inne, 1443 wird die "VesteXXXX enhalb der XXXX" urkundlich erwähnt, Mitte des 15. Jahrhunderts erbte Andreas römisch 40 das Unter-XXXXgenannte Schloss. römisch 40 galt als einflussreiche Persönlichkeit und hatte mehrere Hofämter inne. Er wurde wegen seiner führenden Rolle beim steirischen Adelsaufstand gegen Kaiser Friedrich römisch drei. gefangen genommen und gemeinsam mit Andreas Baumkircher in Graz hingerichtet. Nach mehreren Besitzwechseln gelangte das Schloss 1532 an die Familie Herberstein, 1624 schließlich kaufte Hans Sigmund Graf Wagensperg den Besitz, den die Familie bis ins späte 19. Jahrhundert innehatte. Die für das heutige Erscheinungsbild prägende Umgestaltung erfolgte nach 1877 im Auftrag des Gewerken August Zang. Das Schloss wurde großzügig umgebaut sowie repräsentativ ausgestaltet und erhielt eine historistische Fassadierung. Nach mehreren Besitzwechseln im 20. Jahrhundert gelangte das Anwesen in den 1980er Jahren in den Besitz der Familie römisch 40 , die es bis heute innehat und schrittweise sanierte.
Der lang gestreckte, überwiegend dreigeschossige Bau über unregelmäßigem Grundriss weist einen mittelalterlichen Baukern auf, der vor allem im Nordflügel feststellbar ist. Ein entscheidender Um- und Ausbau erfolgte im 17. Jahrhundert. Die Bausubstanz dieser Zeit ist vor allem im westlichen Teil des Schlosses mit Arkadengängen und einem rundbogigen Portal an der Westfront sichtbar Der Stich von G. M. Vischer aus der "Topographia Ducatus Stiriae" (1681) zeigt XXXX noch mit ausgeprägt wehrhaftem Charakter mit hohem Bergfried, Wehrmauer und Kapelle an der Ostseite. Der Bergfried, der heute außen nicht mehr in Erscheinung tritt, ist im Mauerwerk des Westtraktes eingebaut und im Dachboden noch erkennbar. Die am Stich von Vischer dargestellte Kapelle besteht heute nicht mehr, 1693 wurde im Westtrakt eine neue Kapelle eingerichtet. Eine Lithographie von Joseph Franz Kaiser aus dem Jahr 1825 (aus der "Alten Kaiser-Suite", "Lithographirte Ansichten der Steyermärkischen Staedte, Maerkte und Schloesser") zeigt XXXX bereits ohne den hohen Bergfried, aber mit einem nach Osten erweiterten Wohntrakt.Der lang gestreckte, überwiegend dreigeschossige Bau über unregelmäßigem Grundriss weist einen mittelalterlichen Baukern auf, der vor allem im Nordflügel feststellbar ist. Ein entscheidender Um- und Ausbau erfolgte im 17. Jahrhundert. Die Bausubstanz dieser Zeit ist vor allem im westlichen Teil des Schlosses mit Arkadengängen und einem rundbogigen Portal an der Westfront sichtbar Der Stich von G. M. Vischer aus der "Topographia Ducatus Stiriae" (1681) zeigt römisch 40 noch mit ausgeprägt wehrhaftem Charakter mit hohem Bergfried, Wehrmauer und Kapelle an der Ostseite. Der Bergfried, der heute außen nicht mehr in Erscheinung tritt, ist im Mauerwerk des Westtraktes eingebaut und im Dachboden noch erkennbar. Die am Stich von Vischer dargestellte Kapelle besteht heute nicht mehr, 1693 wurde im Westtrakt eine neue Kapelle eingerichtet. Eine Lithographie von Joseph Franz Kaiser aus dem Jahr 1825 (aus der "Alten Kaiser-Suite", "Lithographirte Ansichten der Steyermärkischen Staedte, Maerkte und Schloesser") zeigt römisch 40 bereits ohne den hohen Bergfried, aber mit einem nach Osten erweiterten Wohntrakt.
Die Trakte umschließen im Westen einen Arkadenhof, der ebenfalls historistisch überformt wurde, und im Osten einen kleinen Lichthof. Die Silhouette wird durch zwei Türme mit Zeltdächern und dem von einem Walmdach bekrönten Südosttrakt, der die angrenzenden Bauteile um ein Geschoß überragt, bestimmt. Der Südosttrakt ist nicht nur durch seine Höhe, sondern auch durch eine vorgelagerte Terrasse mit volutengeschmückter Balkontüre hervorgehoben und bildet zusammen mit dem Turm an der Nordostecke des Schlosses die wesentlichen Akzente der Ostfassade, die heute die Eingangsfront bildet. Die vorspringenden Bauteile sind durch Eckquaderungen hervorgehoben, der zurücktretende Mittelteil der Ostfront weist im obersten Geschoß vier Rundbogenöffnungen in der Art einer verglasten Loggia mit Doppelpilastergliederung auf. Die Nullflächen sind durch unterschiedliche Putzstrukturen bzw. Nutungen gestaltet, die profilierten Fensterrahmungen teilweise durch Keilsteine akzentuiert. Vor dem ostseitigen Eingang befindet sich eine in Rundbogen geöffnete Vorhalle.
An der lang gestreckten Nordfassade und der Westfront mit dem rundbogigen Rustikaportal tritt jeweils ein Risalit mit bekrönendem Dreiecksgiebel vor. Der westseitige Risalit zeigt zusätzlich einen kleinen Balkon im obersten Geschoß. An der Südfassade ragt über einem Rücksprung der zweite Turm des Schlosses auf. Zahlreiche Fenster verfügen noch über bemerkenswerte Gitter. Im Arkadenhof finden sich dreigeschossige Pfeilerarkaden, wobei die Arkaden in den beiden Obergeschossen verglast und durch Pilaster gegliedert sind. Weiters haben sich im Arkadenhof ein steinernes reliefiertes Allianzwappen von Graf Adolf von Wagensperg und seiner Gattin Aloisia, geb. Gräfin Saurau, von 1758 sowie ein spätbarocker Sandsteinbrunnen mit zwei Putti erhalten. Vom Hof führt eine gewölbte Durchfahrt zum westseitig gelegenen Portal.
Die Erschließung an der Ostseite erfolgt über ein repräsentatives historistisches Stiegenhaus mit breiter zweiläufig-gegensinniger Treppe, Pfeiler- bzw. Pilastergliederung, Terrazzoböden, gusseisernem Stiegengeländer und einem reich gestalteten Abschlussgitter. Im obersten Teil des Stiegenhauses hat sich ein Brunnenbecken mit geschwungener steinerner Rahmung erhalten. Im Erdgeschoß des Nordflügels finden sich eine Abfolge gewölbter Räume und ein Durchgang mit Steingewände. Dieser heute als Buschenschank genutzte Bereich gehört noch zur mittelalterlichen Bausubstanz des Schlosses. Ein rußgeschwärztes Kreuzgratgewölbe verweist auf die ehemalige Schlossküche. Zur mittelalterlichen Bausubstanz zählen auch ein vermauertes spätgotisches Fenstergewände im Bereich des Arkadenganges sowie Reste spätgotischer Dekorationsmalereien, die bei Restaurierungsarbeiten gefunden wurden, aber wieder übertüncht worden sind.
Die als Zimmerfluchten angelegten Repräsentationsräume weisen großteils historistische Ausstattungselemente auf. Den östlich des Arkadenhofes situierten Speisesaal schmücken an der Decke Ölgemälde von Pierre Eugene Lacoste (1818-1908) aus dem Jahr 1867. Das größere Mittelbild zeigt eine Allegorie auf den Tabak, die vier Kartuschen in den Ecken stellen die vier Elemente dar. Im Vorraum des Speisesaals ist eine Holzvertäfelung mit dem ehemaligen Speisenaufzug erhalten. Weiters sind mehrere historistische Stuck- und Kassettendecken, Holz- und Terrazzoböden, Kachelöfen und Flügeltüren zu erwähnen. Dazu kommen diverse Holzvertäfelungen und ein an den Speisesaal anschließender Raum mit einer textilen Wandbespannung in horizontalem Streifenmuster.
Um das Schloss sind Erdwerke sowie Teile der Bastionen erhalten, der Zugang zum Westportal führt über den ehemaligen Halsgraben.
GUTACHTEN
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist wie folgt begründet:
Bei Schloss XXXX handelt es sich um ein Bauwerk, das vermutlich bereits im 13. Jahrhundert errichtet wurde, im 15. Jahrhundert urkundlich erwähnt wird und durch baukünstlerische Adaptierungen desBei Schloss römisch 40 handelt es sich um ein Bauwerk, das vermutlich bereits im 13. Jahrhundert errichtet wurde, im 15. Jahrhundert urkundlich erwähnt wird und durch baukünstlerische Adaptierungen des
17. und 18. Jahrhunderts sowie besonders des 19. Jahrhunderts zu einem repräsentativen Anwesen gewachsen ist. Die vorgelagerten Erdwerke und Reste der Befestigung bilden einen integrierenden Bestandteil des gesamten Gebäudekomplexes. Die einzelnen Bauphasen zeigen sich eindrucksvoll in der überlieferten Substanz und den gut erhaltenen Ausstattungsdetails. Das Rustikaportal des 17. Jahrhunderts an der Westfront, die ehern. Schlosskapelle, das Allianzwappen des 18. Jahrhunderts und der spätbarocke Sandsteinbrunnen im Hof sowie zahlreiche frühneuzeitliche Gewölbeformationen, ein Steingewände mit Abfasungen, ein spätgotisches Fenstergewände und die erhaltenen Fenstergitter sind Zeugnisse dieses gewachsenen Bauzustandes. Hervorzuheben ist zudem der ehemalige Speisesaal mit Deckenspiegel und Ölgemälden von Pierre Eugene Lacoste mit allegorischen Darstellungen von 1867. Das 19. Jahrhundert ist auch in weiteren Ausstattungsdetails wie Böden, Treppen, Kachelöfen, Holzfüllungstüren und Fenstern samt zugehörigen Beschlägen sowie dem erhaltenen Dachstuhl formprägend.
Kulturhistorisch kann Schloss XXXX mit seiner interessanten Besitzgeschichte als Dokument für die feudale Gesellschaftsstruktur bis in das beginnende 20. Jahrhundert gewertet werden. Der Namensgeber des Schlosses, Andreas XXXX, gilt als einflussreiche Persönlichkeit des 15. Jahrhunderts. Die Familie Wagensperg beeinflusste das Leben in der Stadt XXXX und setzte sich mit der Errichtung der Kalvarienberganlage und der Kirche auf dem Hl. Berg Denkmäler in der Region. Die überlieferte Erscheinung des Schlosses verweist auch auf einen interessanten sozialhistorischen Aspekt, nämlich die wachsende Bedeutung des Bürgertums im 19. Jahrhundert, welches sich dem Adel nacheifernd Anwesen schuf, die auch Repräsentationsfunktion übernahmen, wie im Fall von August Zang, dessen biografischer Lebensweg vom Bäckerladen in Paris bis zum Presseimperium in Wien führte. Mit der Herausgabe von "Die Presse" am 3. Juli 1848, aus der 1864 die "Neue Freie Presse" hervorging, galt Zang als Begründer der modernen Wiener Journalistik, ehe er im Alter als Großgrundbesitzer und Gewerke in der Steiermark tätig war. Schloss XXXX ist aus den angeführten Gründen zusammen mit den erhaltenen Erdwerken und Teilen der Befestigung als Denkmalanlage zu werten."Kulturhistorisch kann Schloss römisch 40 mit seiner interessanten Besitzgeschichte als Dokument für die feudale Gesellschaftsstruktur bis in das beginnende 20. Jahrhundert gewertet werden. Der Namensgeber des Schlosses, Andreas römisch 40 , gilt als einflussreiche Persönlichkeit des 15. Jahrhunderts. Die Familie Wagensperg beeinflusste das Leben in der Stadt römisch 40 und setzte sich mit der Errichtung der Kalvarienberganlage und der Kirche auf dem Hl. Berg Denkmäler in der Region. Die überlieferte Erscheinung des Schlosses verweist auch auf einen interessanten sozialhistorischen Aspekt, nämlich die wachsende Bedeutung des Bürgertums im 19. Jahrhundert, welches sich dem Adel nacheifernd Anwesen schuf, die auch Repräsentationsfunktion übernahmen, wie im Fall von August Zang, dessen biografischer Lebensweg vom Bäckerladen in Paris bis zum Presseimperium in Wien führte. Mit der Herausgabe von "Die Presse" am 3. Juli 1848, aus der 1864 die "Neue Freie Presse" hervorging, galt Zang als Begründer der modernen Wiener Journalistik, ehe er im Alter als Großgrundbesitzer und Gewerke in der Steiermark tätig war. Schloss römisch 40 ist aus den angeführten Gründen zusammen mit den erhaltenen Erdwerken und Teilen der Befestigung als Denkmalanlage zu werten."
In der Folge wird der weitere Verfahrensgang dargestellt, insbesondere die Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin als grundbücherlichen (Mit)Eigentümerin vom 04.08.2014, in der auf bereits von der Stadtgemeinde XXXX bescheidmäßig bewilligte Baumaßnahmen verwiesen wird. Auf die Erdwerke und Bestandteile der Befestigung wird darin nicht Bezug genommen.In der Folge wird der weitere Verfahrensgang dargestellt, insbesondere die Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin als grundbücherlichen (Mit)Eigentümerin vom 04.08.2014, in der auf bereits von der Stadtgemeinde römisch 40 bescheidmäßig bewilligte Baumaßnahmen verwiesen wird. Auf die Erdwerke und Bestandteile der Befestigung wird darin nicht Bezug genommen.
In den Erwägungsgründen des Bescheides wird eingangs festgehalten, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten des Schlosses XXXX die beabsichtigten baulichen Erfordernisse durchaus im Bereich des aus denkmalpflegerischer Sicht Möglichen lägen und die beschriebenen zukünftigen gestalterischen Anforderungen auch unter bestehendem Denkmalschutz einvernehmlich umsetzbar wären.In den Erwägungsgründen des Bescheides wird eingangs festgehalten, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten des Schlosses römisch 40 die beabsichtigten baulichen Erfordernisse durchaus im Bereich des aus denkmalpflegerischer Sicht Möglichen lägen und die beschriebenen zukünftigen gestalterischen Anforderungen auch unter bestehendem Denkmalschutz einvernehmlich umsetzbar wären.
Sodann wird ausgeführt, dass die Behörde das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Denkmals aus Folgendem für gegeben erachte:
"Das vermutlich bereits im 13. Jahrhundert errichtete Schloss XXXX mit den vorgelagerten Erdwerken und Resten der Befestigung dokumentiert mit seinem gewachsenen Bauzustand und den gut erhaltenen Ausstattungsdetails auf bemerkenswert anschauliche Weise die einzelnen Bauphasen der nachfolgenden Jahrhunderte."Das vermutlich bereits im 13. Jahrhundert errichtete Schloss römisch 40 mit den vorgelagerten Erdwerken und Resten der Befestigung dokumentiert mit seinem gewachsenen Bauzustand und den gut erhaltenen Ausstattungsdetails auf bemerkenswert anschauliche Weise die einzelnen Bauphasen der nachfolgenden Jahrhunderte.
Mit seiner interessanten Besitzgeschichte stellt das Schloss ein bedeutendes Zeugnis der feudalen Gesellschaftsstruktur bis in das beginnende 20. Jahrhundert dar."
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Beschwerde, wobei sie u.a. Folgendes ausführte:
Der Spruch des Bescheides erfasse das Schlossgebäude auf Grundstück Nr. XXXX und die umliegenden nicht verbauten Grundstücke Nr. XXXXund Nr. XXXX XXXX. Es sei daher davon auszugehen, dass die "erhaltenen Erdwerke und Teile der Befestigung" auf den Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX Wald bzw. Garten gelegen sind. Da davon gesprochen werde, dass diese schützenswerten Baureste "erhalten" seien, wären sie – für den Fall der tatsächlichen Schutzwürdigkeit – so zu beschreiben, dass sie erkennbar und in der Situierung nachvollziehbar sind. Die bescheidgegenständlichen Grundstücke seien nicht in ihrem gesamten Flächenbestand mit derartigen Bauwerksresten bestückt und es bedürfe daher jedenfalls einer nachvollziehbaren Darstellung im Bescheidspruch; die "erhaltenen Erdwerke und Teile der Befestigung" seien im Spruch so zu beschreiben, dass sie hinsichtlich Lage und Umfang genau nachvollziehbar sind. Bei der Unterschutzstellung handle es sich um Eingriffe in das Eigentumsrecht, da in Hinkunft nur mit Zustimmung der Denkmalbehörde im Schutzrahmen ändernde Maßnahmen gesetzt werden dürften. Während bei dem Gebäude der Schutzrahmen durch das Mauerwerk des Objektes bestimmt werde, sei eine Beschreibung der unter Schutz zu stellenden "Erdwerke und Teile der Befestigung" erforderlich.Der Spruch des Bescheides erfasse das Schlossgebäude auf Grundstück Nr. römisch 40 und die umliegenden nicht verbauten Grundstücke Nr. XXXXund Nr. römisch 40 römisch 40 . Es sei daher davon auszugehen, dass die "erhaltenen Erdwerke und Teile der Befestigung" auf den Grundstücken Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 Wald bzw. Garten gelegen sind. Da davon gesprochen werde, dass diese schützenswerten Baureste "erhalten" seien, wären sie – für den Fall der tatsächlichen Schutzwürdigkeit – so zu beschreiben, dass sie erkennbar und in der Situierung nachvollziehbar sind. Die bescheidgegenständlichen Grundstücke seien nicht in ihrem gesamten Flächenbestand mit derartigen Bauwerksresten bestückt und es bedürfe daher jedenfalls einer nachvollziehbaren Darstellung im Bescheidspruch; die "erhaltenen Erdwerke und Teile der Befestigung" seien im Spruch so zu beschreiben, dass sie hinsichtlich Lage und Umfang genau nachvollziehbar sind. Bei der Unterschutzstellung handle es sich um Eingriffe in das Eigentumsrecht, da in Hinkunft nur mit Zustimmung der Denkmalbehörde im Schutzrahmen ändernde Maßnahmen gesetzt werden dürften. Während bei dem Gebäude der Schutzrahmen durch das Mauerwerk des Objektes bestimmt werde, sei eine Beschreibung der unter Schutz zu stellenden "Erdwerke und Teile der Befestigung" erforderlich.
Die genaue Abgrenzung sei erforderlich, da die Grundstücke Nr. XXXX und Nr. XXXX XXXX eine nicht unbeachtliche Größe hätten und das direkte Umland des Schlossobjektes darstellten. Der Baumbestand und der Grundbereich sei laufend zu pflegen. Dabei seien auch Eingriffe in den Boden zu machen und es könne nicht wegen jedem kleinen Eingriff um Schutzbefreiung bei der Denkmalschutzbehörde angesucht werden.Die genaue Abgrenzung sei erforderlich, da die Grundstücke Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 römisch 40 eine nicht unbeachtliche Größe hätten und das direkte Umland des Schlossobjektes darstellten. Der Baumbestand und der Grundbereich sei laufend zu pflegen. Dabei seien auch Eingriffe in den Boden zu machen und es könne nicht wegen jedem kleinen Eingriff um Schutzbefreiung bei der Denkmalschutzbehörde angesucht werden.
5. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2. Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.
3.2.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein "mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen" hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH 11.6.2015, 1286/2014).Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein "mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen" hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH 11.6.2015, 1286 aus 2014,).
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026): "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026): "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."
Dies entspricht auch § 27 VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).Dies entspricht auch Paragraph 27, VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).
Weist ein Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und sah sich der Verwaltungsgerichtshof (in Entscheidungen zur Rechtslage bis 31.12.2013) auf Grund der Undeutlichkeit bzw. Unverständlichkeit des Spruches außerstande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorzunehmen, so wurde dieser Bescheid wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 98, mit Nachweis der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur); diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage seit 01.01.2014 artikuliert (vgl. VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, wo es heißt: "Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt." Zur Auslegung des unklaren Spruchs eines Bescheides ist die Begründung heranzuziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 111).Weist ein Bescheid nicht die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG erforderliche Bestimmtheit auf und sah sich der Verwaltungsgerichtshof (in Entscheidungen zur Rechtslage bis 31.12.2013) auf Grund der Undeutlichkeit bzw. Unverständlichkeit des Spruches außerstande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorzunehmen, so wurde dieser Bescheid wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 98, mit Nachweis der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur); diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage seit 01.01.2014 artikuliert vergleiche VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, wo es heißt: "Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt." Zur Auslegung des unklaren Spruchs eines Bescheides ist die Begründung heranzuziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 111).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Bestimmtheit des Bescheides unschädlich, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG wird durch eine solche Verweisung dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt. Auch müssen die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits ausreichend präzise gestaltet sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 94ff, unter Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0086; VwSlg 14.652 A/1997; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0035; 16.12.2003, 2002/05/0038).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Bestimmtheit des Bescheides unschädlich, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, AVG wird durch eine solche Verweisung dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt. Auch müssen die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits ausreichend präzise gestaltet sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 94ff, unter Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0086; VwSlg 14.652 A/1997; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0035; 16.12.2003, 2002/05/0038).
3.2.2. Die Beschwerde erweist sich als begründet:
Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass der Umfang der Unterschutzstellung unklar sei: Denn dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich tatsächlich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, welche Bauwerke als "erhaltene[.] Erdwerke[.] und Teile[.] der Befestigung" von der Unterschutzstellung betroffen sind:
Dies lässt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließen: Zum einen werden in dem von der Behörde eingeholten und in der Bescheidbegründung wiedergegebenen (Amts)Sachverständigengutachten diese Baulichkeiten nicht näher beschrieben – dort ist nur davon die Rede, dass das Unterschutzstellungsverfahren neben dem Schlossgebäude selbst "die vorgelagerten Erdwerke und Bestandteile der Befestigung (u.a. ehem. Halsgraben)" umfasse und dass um das Schloss "Erdwerke sowie Teile der Bastionen erhalten" seien und "der Zugang zum Westportal [ ] über den ehemaligen Halsgraben" führe. Zum anderen ergeben sich aus den anderen Teilen der Bescheidbegründung, etwa den Ausführungen zum Vorliegen eines öffentliches Erhaltungsinteresses, wo wiederum nur auf das Schloss XXXX "mit den vorgelagerten Erdwerken und Resten der Befestigung" Bezug genommen wird, keine Hinweise, welche konkreten Baulichkeiten von dieser Formulierung umfasst sind.Dies lässt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließen: Zum einen werden in dem von der Behörde eingeholten und in der Bescheidbegründung wiedergegebenen (Amts)Sachverständigengutachten diese Baulichkeiten nicht näher beschrieben – dort ist nur davon die Rede, dass das Unterschutzstellungsverfahren neben dem Schlossgebäude selbst "die vorgelagerten Erdwerke und Bestandteile der Befestigung (u.a. ehem. Halsgraben)" umfasse und dass um das Schloss "Erdwerke sowie Teile der Bastionen erhalten" seien und "der Zugang zum Westportal [ ] über den ehemaligen Halsgraben" führe. Zum anderen ergeben sich aus den anderen Teilen der Bescheidbegründung, etwa den Ausführungen zum Vorliegen eines öffentliches Erhaltungsinteresses, wo wiederum nur auf das Schloss römisch 40 "mit den vorgelagerten Erdwerken und Resten der Befestigung" Bezug genommen wird, keine Hinweise, welche konkreten Baulichkeiten von dieser Formulierung umfasst sind.
Folglich weist der angefochtene Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und kann somit aufgrund des rechtswidrigen Spruches des angefochtenen Bescheides kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren führen.Folglich weist der angefochtene Bescheid nicht die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG erforderliche Bestimmtheit auf und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und kann somit aufgrund des rechtswidrigen Spruches des angefochtenen Bescheides kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren führen.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Anzumerken ist, dass das gegenständliche Erkenntnis einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes nicht entgegensteht. Dem Gebot der eindeutigen Vollziehbarkeit des Bescheides könnte etwa durch Anschluss einer sämtliche unterschutzgestellten Bauwerke kennzeichnenden planlichen Darstellung entsprochen werden, wobei der Bescheidspruch deren Integrierung in den normativen Bescheidinhalt unzweifelhaft klarzustellen hätte.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbegründung, Bescheidspruch, Beschwerdegegenstand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2017645.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017