TE Vwgh Erkenntnis 2015/9/24 2012/07/0083

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §33b Abs10;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 33b heute
  2. WRG 1959 § 33b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33b gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33b gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33b gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33b gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33b gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33b gültig von 01.07.1990 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 26. Jänner 2012, Zl. 1/NU-Wa-57/90, 1/NU-Wa- 57-05, 1/NU-Wa74-04, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: T AG in V, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 26. Jänner 2012, Zl. 1/NU-Wa-57/90, 1/NU-Wa- 57-05, 1/NU-Wa74-04, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: T AG in römisch fünf, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. April 1991 wurde der mitbeteiligten Partei für das Werk S die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, Produktionsabwässer aus der Schlämmerei, Kühlwässer und mineralölkontaminierte Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach einzuleiten. Dieser Bescheid befristete die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung mineralölkontaminierter Oberflächenwässer bis zum 31. Dezember 2002 und die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Kühl-, Schlämmerei- und Oberflächenwässern bis zum 31. Dezember 2022.

Mit Antrag vom 14. Mai 2002 suchte die mitbeteiligte Partei um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung mineralölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach an.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 legte die mitbeteiligte Partei zu diesem Antrag einen von DI L A., Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, erstellten und mit "Zum Ansuchen um die Verlängerung des Wasserrechts" betitelten technischen Bericht samt Planunterlagen vor.

Mit Antrag vom 28. Jänner 2004 suchte die mitbeteiligte Partei um Erhöhung der Konsenswassermenge auf eine maximale Einleitmenge von 389 m3/Tag bzw. 4,5 Liter/Sekunde an und legte gleichzeitig einen von DI L A. erstellten und mit "Erweiterung der Mengen für die Einleitung ARA-Schlämmerei" betitelten technischen Bericht vor.

Mit Schreiben vom 29. April 2004 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Zustimmung zur Einleitung von betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation der Stadt Villach.

Die Stadt Villach legte ein mit 3. Juni 2004 datiertes Schreiben vor, mit welchem sie der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation der Stadt Villach für die Abwasserteilströme "Abwasser Produktion", "Abwasser Labor" und "Kühlwasser Röntgen - Analyser" erteilte.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 stellte die mitbeteiligte Partei folgendes "Ansuchen um Verlängerung des Wasserrechtes":

"Mit Bescheid (...) vom 26. April 1991wurde der (mitbeteiligten Partei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Oberflächenwässern, Abwässern aus Mineralölabscheideranlagen sowie von Kühlwässern in den Vorfluter Ossiacher Seebach erteilt.

Um Verlängerung dieses Wasserrechts wird mit den beiliegenden Unterlagen angesucht. Gleichzeitig stellen wir den Antrag gemäß § 33b Abs. 10 WRG, die Behörde möge weniger strenge Regelungen - als in der Verordnung AEV Industrieminerale vorgegeben - treffen. Dieser Antrag wird mit den beiliegenden Unterlagen begründet. Insbesondere sind hievon u.a. nachstehende Parameter betroffen:Um Verlängerung dieses Wasserrechts wird mit den beiliegenden Unterlagen angesucht. Gleichzeitig stellen wir den Antrag gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG, die Behörde möge weniger strenge Regelungen - als in der Verordnung AEV Industrieminerale vorgegeben - treffen. Dieser Antrag wird mit den beiliegenden Unterlagen begründet. Insbesondere sind hievon u.a. nachstehende Parameter betroffen:

  • -Strichaufzählung
    Temperatur gem. AEV Prozesswässer
  • -Strichaufzählung
    Messung und Einhaltung abfiltrierbare Stoffe (bzw. "Trübe") gem. AEV Prozesswässer
  • -Strichaufzählung
    Kontinuierliche Messung der Einleitmenge bzw. Konsensmenge
  • -Strichaufzählung
    Abschlämmwässer des Kühlturmes - Verwendung und Nutzung als Prozesswässer".
Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von betrieblichen Abwässern (eines Kondensats, das beim Mischen von Laminatkorn unter Zugabe von Transparentverbesserern entsteht) in die öffentliche Kanalisation der Stadt Villach.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 erteilte die Stadt Villach der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Indirekteinleitervertrages.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 26. Jänner 2012 lautet - soweit relevant - wörtlich wie folgt:
"Gemäß §§ 32 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 11, 12, 12 a, 13, 15, 21, 30b, 32 b, 33b und 33d, 98, 102, 104, 104 a, 105, 107, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen,"Gemäß Paragraphen 32, Absatz eins und 2 Litera a, und b, 11, 12, 12 a, 13, 15, 21, 30b, 32 b, 33b und 33d, 98, 102, 104, 104 a, 105, 107, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der derzeit geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen,
  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik), BGBI. II Nr. 265/2003,Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik), BGBI. II Nr. 265 aus 2003,,
  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), BGBI. II Nr. 266/2003, undVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), BGBI. II Nr. 266 aus 2003,, und
  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale), BGBl. II Nr. 347/1997Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1997,
wird der (mitbeteiligten Partei)
              1.       das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. April 1991 ZI. 8W-Kann-2151/VIII/49/91 genehmigte und das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. Jänner 1993 zu Zahl 8W-Kann-2151/VIII/60/92 endüberprüfte Wasserrecht zur Einleitung der Produktionsabwässer aus der Schlämmerei, Kühlwässer und mineralölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher-Seebach knapp oberhalb der Einmündung in die Drau über zwei Kanalisationsleitungen, wobei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. Mai 1994 zu Zahl 8W-Kan-2151/VIII/67/94 die ursprüngliche Einleitmenge für die Produktionsabwässer aus der Schlämmerei mit einem maximalen Ausmaß von 260 m3/d bei einer maximal zulässigen Sekundenfracht von 3 Litern/Sekunde geändert wurde - Wasserrecht zur Einleitung der ölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach im maximalen Ausmaß von 24 Liter/Sekunde - wiederverleihen,
              2.       die wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der derzeitigen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. April 1991, Zahl 8W-Kann-2151/VIII/49/91 genehmigten und bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes vorn 4. Mai 1994 zu Zahl 8W-Kann-2151/VIII/67/94 sowie einmal erhöhten Konsenswassermenge mit einem maximalen Ausmaß von 260 m3/d bei einer maximal zulässigen Sekundenfracht von 3 Litern/Sekunde genehmigten Konsenswassermenge auf eine maximale Einleitmenge von 389 m3/Tag bzw. 4, 5 Liter/Sekunde aus dem Bereich der Einleitung ARA Schlämmerei erteilt,
              3.       die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer und Oberflächenwässer in den Vorfluter in den Seebach unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung, nämlich
  • -Strichaufzählung
    entsprechend der AEV Industriemineralien
  • -Strichaufzählung
    Prozesswässer zur Mantelkühlung der Schmelzgefäße, Kühltassen und Kühltrommel der Drehöfen u.ä.,
  • -Strichaufzählung
    Prozesswasser aus der Nassklassierung von Schleifmittel
  • -Strichaufzählung
    entsprechend der AEV Kühlsysteme und Dampferzeugung
  • -Strichaufzählung
    Durchlaufkühlung für die Druckluftkühlung und Ölkühlung des Kalibrators
(Die der AEV Industriemineralien und AEV Kühlsysteme und Dampferzeugung zugewiesenen Abwasserströme weisen gemeinsam eine maximale Einleitmenge in den Seebach im Ausmaß von 135 Liter/Sekunde auf)
  • -Strichaufzählung
    entsprechend der AEV Fahrzeugtechnik im maximalen Ausmaß von 24 Liter/Sekunde in den Ossiacher Seebach
  • -Strichaufzählung
    Wässer von Tankstellen und Waschplätzen
die Einleitung von ölkontaminierten Oberflächenwässern in den Ossiacher Seebach in Kanal 1 mit einer abgeleitete Wassermenge - 565 m2*150 l/s.ha
= 8,5 l/sec. bzw. 565 m2* 367/s.ha*20,71/sec.
Oberflächenwasser:
diese sind nur als geringfügig belastet anzusehen, nämlich die - Einleitung von Oberflächen- und Regenwässern in den Ossiacher Seebach: Einleitung in Kanal 1:
29.000 m2 * 150 l/s.ha* 0,9 Abflussbeiwert: 400 1/sec. bzw. 29.000 m2 * 367 l/s.ha* 0,9 Abflussbeiwert: 960 l/sec und Einleitung in Kanal 2: 35.000 m2* 150 l/s.ha* 0,9 Abflussbeiwert:
470 I/sec. bzw. 35.000 m2 * 367 1/s.ha* 0,9 Abflussbeiwert:

1.160 l/sec

erteilt,

4. die wasserrechtliche Bewilligung zur Lockerung der Emissionsbegrenzungen laut den branchenspezifischen AEVs bei der Einhaltung folgender Parameter, nämlich

  • -Strichaufzählung
    Temperatur gemäß AEV Prozesswässer
  • -Strichaufzählung
    Messung und Einhaltung abfiltrierbarer Stoffe (bzw. "Trübe") gemäß AEV Prozesswässer
  • -Strichaufzählung
    kontinuierliche Messung der Einleitmenge bzw. Konsensmenge
  • -Strichaufzählung
    Abschlämmwässer des Kühlturmes, sodass die Verwendung und die Nutzung als Prozesswässer im Sinne der AEV Industrieminerale angesehen werden
bei der Einleitung der betrieblichen Abwässer in den Vorfluter in den Seebach
erteilt.
(...)
Folgende Auflagen sind gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959Folgende Auflagen sind gemäß Paragraph 105, Wasserrechtsgesetz 1959
zu erfüllen bzw. einzuhalten:
(...)
III. Spezifische Auflagen - AEV Industrieminerale (Glüherei und Schmelze) sowie AEV Kühlsysteme und Dampferzeugungrömisch drei. Spezifische Auflagen - AEV Industrieminerale (Glüherei und Schmelze) sowie AEV Kühlsysteme und Dampferzeugung
Für die Direkteinleitung aus dem Teilstrom der AEV Industriemineralien, Anlage C, sind folgende Konsenswerte einzuhalten:
Allgemeine Parameter:

1.

Temperatur

40 Grad C

2.

Fischtoxizität GF

2 -

3.

Abfiltrierbare Stoffe

70 mg/1

4.

pH-Wert

6,5 bis 9,5

Anorganische Parameter:

5.

Freies Chlor ber. als Cl 2

0,2 mg/l

6.

Aluminium ber. als Al

2,0 mg/l

7

Eisen ber. als Fe

2,0 mg/l

Organische Parameter:

8.

Chem. Sauerstoffbedarf,

CSB ber. als 02

75 mg/l

B.

Summe der Kohlenwasser-stoffe

10 mg/l

9.

Phenolindex ber. als Phenol

0,5 mg/l-

(...)

Fristen:

Nach § 21 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Produktionsabwässer aus der Schlämmerei, Kühlwässer und mineralölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach in den Vorfluter knapp oberhalb der Einmündung in die Drau über zwei Kanalisationsleitungen (befristet) bis zum 31. Dezember 2022 erteilt.Nach Paragraph 21, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 wird die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Produktionsabwässer aus der Schlämmerei, Kühlwässer und mineralölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach in den Vorfluter knapp oberhalb der Einmündung in die Drau über zwei Kanalisationsleitungen (befristet) bis zum 31. Dezember 2022 erteilt.

(...)

Angaben für die Evidenz des Wasserbuches gemäß § 124 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959: Angaben für die Evidenz des Wasserbuches gemäß Paragraph 124, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959:

betroffenes Gewässer:

Direkteinleitung in den Ossiacher Seebach

örtliche Bezeichnung der Einwirkung:

Vorfluter Ossiacher Seebach auf Höhe

des Grundstückes 1182 KG Seebach

Name und Anschrift des Berechtigten:

(mitbeteiligte Partei)

Betrieb, mit dem das Recht verbunden ist:

(mitbeteiligte Partei)

Maß der Wassernutzung bei der

Einleitung von ölkontaminierten Oberflächenwässern in den Ossiacher Seebach aus Tankstellen - und Waschplatzbereich:

maximal 24, 0 l/sec. über Kanal 1

Maß der Wassernutzung bei der

Einleitung von Oberflächen- und Regenwässern in den Ossiacher Seebach:

 

- Einleitung in Kanal 1:

29.000 m2 * 150 l/s.ha* 0,9 Abflussbeiwert: 400 l/sec. bzw. 29.000 m2 * 367 l/s.ha* 0,9 Abflussbeiwert:

maximal 960 l/sec.

 

- Einleitung in Kanal 2:

35.000 m2 * 150 l/s.ha* 0,9 Abflussbeiwert: 470 l/sec. bzw. 35.000 m2 * 367 l/s.ha* 0,9 Abflussbeiwert:

maximal 1.160 l/sec.

Maß der Wassernutzung bei der Einleitung der Abwässer aus der ARA- Schlämmerei

maximal 389 m3/d, max. 4,5 l/sec. über Kanal 2

Maß der Wassernutzung bei der Einleitung der Abwässer aus dem Bereich AEV Industriemineralien und AEV Kühlsysteme und Dampferzeugung

maximal 135 Liter/Sekunde über Kanal 1 und 2

Dauer der Bewilligung für die Einleitung

der betrieblichen Abwässer in den

Ossiacher Seebach:

bis zum 31.Dezember 2022 (befristet) erteilt

 

(...)"

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid eingangs den Verfahrensgang dar, formulierte daran anschließend den Spruch sowie direkt in Folge die Rechtsmittelbelehrung und gab schließlich in der Begründung ihres Bescheides Stellungnahmen des Verwalters des öffentlichen Wassergutes, des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, der Fischereiberechtigten, Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie und des Amtssachverständigen für Wasserbau sowie eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei - allesamt in direkter Rede - wieder.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung mehrerer Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aus, dass der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. April 1991 die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Produktionsabwässer aus der Schlämmerei, von Kühlwässern und mineralölkontaminierten Oberflächenwässern in den Ossiacher Seebach erteilt worden sei, wobei die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer bis 31. Dezember 2002 und die Einleitung von Kühl-, Schlämmerei- und Oberflächenwässern bis zum 31. Dezember 2022 befristet worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe rechtzeitig mit Eingabe vom 14. Mai 2002 um die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer angesucht.

Unter Vorlage von Unterlagen und Attesten habe die mitbeteiligte Partei nachgewiesen, dass die Anlagen teilweise durch Nachrüstung nunmehr dem heutigen Stand der Technik entsprächen, was seitens der den Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt worden sei.

Ebenso stünden der im Wege der Wiederverleihung zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer öffentliche Interessen nicht entgegen. Auch würden dadurch keine fremden Rechte beeinträchtigt, weil mit dem Fischereiberechtigten eine Einigung erzielt worden sei und auch die "Zustimmung des öffentlichen Gutes für die Benutzung des ihm eigentümlichen Grundstückes und zur Einleitung in den Vorfluter vorliegt".

Bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Direkteinleitung von betrieblichen Abwässern in den Vorfluter Ossiacher Seebach handle es sich um eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß § 32 Abs. 2 lit. a und b WRG 1959, weil durch diese Einwirkung die Beschaffenheit des Gewässers beeinträchtigt werde bzw. nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei.Bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Direkteinleitung von betrieblichen Abwässern in den Vorfluter Ossiacher Seebach handle es sich um eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, und b WRG 1959, weil durch diese Einwirkung die Beschaffenheit des Gewässers beeinträchtigt werde bzw. nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei.

Bei Erteilung einer Genehmigung für die Abwassereinleitungen der betrieblichen Abwässer in ein Fließgewässer - wie den Vorfluter Ossiacher Seebach - seien darüber hinaus noch die spezielleren Normen des § 33b WRG 1959 und die auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen zu berücksichtigen.Bei Erteilung einer Genehmigung für die Abwassereinleitungen der betrieblichen Abwässer in ein Fließgewässer - wie den Vorfluter Ossiacher Seebach - seien darüber hinaus noch die spezielleren Normen des Paragraph 33 b, WRG 1959 und die auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen zu berücksichtigen.

Bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Einleitung der betrieblichen Abwässer in den Ossiacher Seebach seien auf Grund der Sachverständigenfeststellungen nachstehende branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik), BGBI. II Nr. 265/2003,Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik), BGBI. II Nr. 265 aus 2003,,
  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), BGBI. II Nr. 266/2003, undVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), BGBI. II Nr. 266 aus 2003,, und
  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale), BGBl. II Nr. 347/1997.Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1997,.
Die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen legten für die in den einzelnen Sparten typischerweise zu erwartenden Schadstoffe und sonstigen Parameter nach dem Stand der Technik einhaltbare Grenzwerte fest. Bei der Erteilung der Genehmigung habe die Behörde den Vorschlägen der Amtssachverständigen folgend jene Parameter ausgewählt, deren Überschreitung im konkreten Fall möglich erschienen und die daher für die Überwachung und die Umschreibung des Maßes der erlaubten Einwirkung maßgeblich seien. Das bedeute, dass für den Konsensinhaber nur die bescheidmäßig festgesetzten Emissionsbegrenzungen relevant seien. Unmittelbare Geltung für den Konsensinhaber habe jedoch die Bestimmung des § 33b Abs. 2 WRG 1959, die die regelmäßige Verpflichtung zur Prüfung der Vermeidbarkeit gefährlicher Abwasserinhaltstoffe wie auch die Bestimmung des § 33b Abs. 8 WRG 1959, nämlich das Verdünnungsgebot, vorsehe.Die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen legten für die in den einzelnen Sparten typischerweise zu erwartenden Schadstoffe und sonstigen Parameter nach dem Stand der Technik einhaltbare Grenzwerte fest. Bei der Erteilung der Genehmigung habe die Behörde den Vorschlägen der Amtssachverständigen folgend jene Parameter ausgewählt, deren Überschreitung im konkreten Fall möglich erschienen und die daher für die Überwachung und die Umschreibung des Maßes der erlaubten Einwirkung maßgeblich seien. Das bedeute, dass für den Konsensinhaber nur die bescheidmäßig festgesetzten Emissionsbegrenzungen relevant seien. Unmittelbare Geltung für den Konsensinhaber habe jedoch die Bestimmung des Paragraph 33 b, Absatz 2, WRG 1959, die die regelmäßige Verpflichtung zur Prüfung der Vermeidbarkeit gefährlicher Abwasserinhaltstoffe wie auch die Bestimmung des Paragraph 33 b, Absatz 8, WRG 1959, nämlich das Verdünnungsgebot, vorsehe.
Bei der Erlassung des Bescheides betreffend die Direkteinleitung seien daher auch diese speziellen Normen berücksichtigt worden. Die Amtssachverständigen seien zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Vorschreibung der von ihnen vorgeschlagenen Auflagen und Befristungen der Stand der Technik eingehalten werde und durch die Genehmigung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt würden.
Ebenso habe die Konsenswerberin um eine Lockerung der hier anzuwendenden Parameter der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen angesucht und dies an Hand von Unterlagen, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellten, schlüssig dargelegt. Insbesondere sei von der Konsenswerberin darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen schon seit Jahren bestehenden Betrieb handle, der mit der Zeit auf die heutige Größe gewachsen sei, und ein Umbau der Anlagen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu der Einhaltung der Vorgaben der Parameter der hier anzuwendenden Abwasseremissionsverordnungen stehe.
Des Weiteren führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus: "Auch stellt es eine Tatsache dar, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung die jetzt vorgenommene Einleitung eine Abweichung der Temperatur bei der Einleitung in das Fließgewässer aufweist, die Einbeziehung der offenen Kühlsysteme - Ofen 14 - in das Regime der AEV Industriemineralien und der Trübe erfolgt sowie auch die Messung der Einleitmenge bis dato keine negativen Auswirkungen auf fremde Rechte und vom Wasserrecht zu berücksichtigende öffentliche Interessen hat."
Diesem Begehren der Antragstellerin - um eine Lockerung der hier anzuwendenden Parameter der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen - könne Rechnung getragen werden, weil die Konsenswerberin in ihren Unterlagen schlüssig nachvollziehbar dargelegt habe, weswegen hier eine Einhaltung der in den Verordnungen vorgegebenen Parameter nicht erfolgen könne. In seinem umfassenden und unwidersprochen gebliebenen Gutachten sei der Amtssachverständige für Gewässerökologie zu dem Schluss gekommen, dass für die beantragten Parameter eine Ausnahme im Sinne des § 33b Abs. 10 WRG 1959 gewährt werden könne. Dies deshalb, weil auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich sei. Aus diesem Grund könne eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen erteilt werden, weil das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiege bzw. auch die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden könne.Diesem Begehren der Antragstellerin - um eine Lockerung der hier anzuwendenden Parameter der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen - könne Rechnung getragen werden, weil die Konsenswerberin in ihren Unterlagen schlüssig nachvollziehbar dargelegt habe, weswegen hier eine Einhaltung der in den Verordnungen vorgegebenen Parameter nicht erfolgen könne. In seinem umfassenden und unwidersprochen gebliebenen Gutachten sei der Amtssachverständige für Gewässerökologie zu dem Schluss gekommen, dass für die beantragten Parameter eine Ausnahme im Sinne des Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 gewährt werden könne. Dies deshalb, weil auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich sei. Aus diesem Grund könne eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen erteilt werden, weil das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiege bzw. auch die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden könne.
Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Begründung des Weiteren aus, dass die tatsächliche und auch beantragte Erhöhung des Maßes der Wassernutzung bei der Einleitung der Abwässer aus der ARA-Schlämmerei auf maximal 389 m3/d bzw. maximal 4,5 l/sec ebenfalls genehmigt habe werden können, weil die mitbeteiligte Partei nachweisen habe können, dass die Anlagenteile entsprechend dimensioniert seien.
Unter Anwendung der Bestimmungen des § 12a WRG 1959 iVm § 33b WRG 1959 sei bei der Genehmigung für die Direkteinleitung der Stand der Technik berücksichtigt worden. Auch sei gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 die Genehmigung für die Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach - wie beantragt - auf einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2022befristet erteilt worden.Unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12 a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 33 b, WRG 1959 sei bei der Genehmigung für die Direkteinleitung der Stand der Technik berücksichtigt worden. Auch sei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 die Genehmigung für die Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach - wie beantragt - auf einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2022befristet erteilt worden.
Daraus ergebe sich nun, dass sämtliche der mitbeteiligten Partei erteilten Wasserrechte wie die Einleitung von Kühl-, Schlämmerei-, Oberflächenwässer und ölkontaminierte Oberflächenwässer zum selben Zeitpunkt, nämlich am 31. Dezember 2022, endeten.
Die Genehmigung für die Direkteinleitung der betrieblichen Abwässer in den Ossiacher Seebach sei gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit der mitbeteiligten Partei verbunden worden.Die Genehmigung für die Direkteinleitung der betrieblichen Abwässer in den Ossiacher Seebach sei gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 mit der mitbeteiligten Partei verbunden worden.
Die Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerökologie seien in ihren umfassenden Gutachten zum Schluss gekommen, dass bei Vorschreibung der im Spruch dieses Bescheides vorgeschlagenen Auflagen und Fristen durch die belangte Behörde einerseits und bei Einhaltung dieser durch die mitbeteiligte Partei andererseits öffentliche Interessen im Sinn des WRG 1959 nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt würden; dies insbesondere deshalb, weil der Stand der Technik - was die Einleitungsbauwerke und die Einleitung selbst betreffe - gegeben sei.
Aus diesem Grund habe über die von der mitbeteiligten Partei geplante Einleitung der betrieblichen Abwässer in den Vorfluter Ossiacher Seebach in diesem Bescheid abgesprochen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.
Beide Gegenschriften bringen im Wesentlichen vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von ölkontaminierten Oberflächenwässern in den Ossiacher Seebach wiederverliehen worden sei. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei - so die weiteren Ausführungen der Gegenschriften - hingegen nicht die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Kühl-, Schlämmerei- und Oberflächenwässern, weil diese wasserrechtliche Bewilligung im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. April 1991 bis zum 31. Dezember 2022 befristet worden und demnach noch zur Gänze aufrecht sei. Sämtliche diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers gingen demnach ins Leere.
Auf diese beiden Gegenschriften bezugnehmend erstattete der Beschwerdeführer eine Replik, in welcher er ausführte, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht allein die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von ölkontaminierten Oberflächenwässern in den Ossiacher Seebach erteilt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die hier maßgebliche Bestimmung des WRG 1959, BGBl. I Nr. 82/2003, lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des WRG 1959, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, lautet:
"Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe § 33b. (1) Bei der Bewilligung von"Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe Paragraph 33 b, (1) Bei der Bewilligung von
Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.
  1. (2)Absatz 2,Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anlässlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des § 134 Abs. 2 hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 33 b, seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anlässlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des Paragraph 134, Absatz 2, hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (Paragraph 33 c,) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(...)

  1. (10)Absatz 10,Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wennIst im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Absatz 3, verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn

b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft." b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft."

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Bewilligung gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 dürfe nur dann erteilt werden, wenn - neben dem Vorliegen der alternativen Voraussetzungen des § 33b Abs. 10 lit. a oder lit. b WRG 1959 - im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von gemäß § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich sei. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Bewilligung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 dürfe nur dann erteilt werden, wenn - neben dem Vorliegen der alternativen Voraussetzungen des Paragraph 33 b, Absatz 10, Litera a, oder Litera b, WRG 1959 - im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich sei.

Im angefochtenen Bescheid werde allerdings lediglich darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei in den vorgelegten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, weswegen im konkreten Einzelfall eine Einhaltung der in den relevanten Abwasseremissionsverordnungen vorgegebenen Parameter nicht möglich sei.

Auch aus den Unterlagen der mitbeteiligten Partei gehe jedoch nicht hervor, aus welchen konkreten Gründen im Einzelfall die Einhaltung des Standes der Technik mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand technisch nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang werde lediglich vorgebracht, dass die gänzliche Umstellung des Wasserkreislaufes umfangreiche technische Maßnahmen und Investitionen erfordere, welche den Betriebsstandort gefährden würden. Weder die mitbeteiligte Partei noch die belangte Behörde hätten die erforderlichen Umbaumaßnahmen spezifiziert sowie den finanziellen Aufwand quantifiziert.

Auch fänden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zum ebenfalls erforderlichen Vorliegen der alternativen Voraussetzungen der lit. a oder lit. b des § 33b Abs. 10 WRG 1959.Auch fänden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zum ebenfalls erforderlichen Vorliegen der alternativen Voraussetzungen der Litera a, oder Litera b, des Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959.

In einem weiteren Vorbringen rügt der Beschwerdeführer, dass eine Ausnahmebewilligung gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 kurz zu befristen sei. Eine kurze Befristung gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 diene der Überbrückung einer Periode, in der etwa aus technischen Gründen vorübergehend der Stand der Technik nicht eingehalten werden könne. Dies sei zum Beispiel bei einem Umbau einer bestehenden Anlage mit dem Erfordernis der zeitweiligen Außerbetriebnahme von Anlagenteilen der Fall. Auch der Zeitraum, der für die Entwicklung von Lösungskonzepten nach dem Stand der Wissenschaft benötigt werde, könne als "kurz" angesehen werden. Die bloße Weiterführung eines seit Jahrzehnten bestehenden Abwasser- und Kühlwassersystems auf die Dauer eines weiteren Jahrzehnts sei jedoch nach technischem als auch rechtlichem Verständnis nicht dem den Begriff "kurze Befristung" zu subsumieren.In einem weiteren Vorbringen rügt der Beschwerdeführer, dass eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 kurz zu befristen sei. Eine kurze Befristung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 diene der Überbrückung einer Periode, in der etwa aus technischen Gründen vorübergehend der Stand der Technik nicht eingehalten werden könne. Dies sei zum Beispiel bei einem Umbau einer bestehenden Anlage mit dem Erfordernis der zeitweiligen Außerbetriebnahme von Anlagenteilen der Fall. Auch der Zeitraum, der für die Entwicklung von Lösungskonzepten nach dem Stand der Wissenschaft benötigt werde, könne als "kurz" angesehen werden. Die bloße Weiterführung eines seit Jahrzehnten bestehenden Abwasser- und Kühlwassersystems auf die Dauer eines weiteren Jahrzehnts sei jedoch nach technischem als auch rechtlichem Verständnis nicht dem den Begriff "kurze Befristung" zu subsumieren.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

So ist im Falle eines Vorgehens nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2013, Zl. 2010/07/0219, mwN, und vom 25. Juli 2002, Zl. 98/07/0150).So ist im Falle eines Vorgehens nach Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2013, Zl. 2010/07/0219, mwN, und vom 25. Juli 2002, Zl. 98/07/0150).

Zwar ist es prinzipiell zulässig, im Spruch eines Bescheides auszusprechen, dass Schriftstücke einen wesentlichen Teil des Bescheides bilden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zlen. 96/07/0086, 0087, und den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0101, jeweils mwN), doch kommt die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht auch mit einem Verweis auf die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei nur ungenügend nach:Zwar ist es prinzipiell zulässig, im Spruch eines Bescheides auszusprechen, dass Schriftstücke einen wesentlichen Teil des Bescheides bilden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zlen. 96/07/0086, 0087, und den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0101, jeweils mwN), doch kommt die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht auch mit einem Verweis auf die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei nur ungenügend nach:

So begnügt sich der angefochtene Bescheid in seiner Begründung lediglich mit einem Hinweis darauf, dass es sich bei dem Betrieb der mitbeteiligten Partei um einen schon seit Jahren bestehenden Betrieb handle, der mit der Zeit auf die heutige Größe gewachsen sei, und ein Umbau der Anlagen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Einhaltung der hier anzuwendenden Abwasseremissionsverordnungen stehe.

Und auch im - mit "Begründungen zum Antrag gem. § 33b Abs. 10 WRG" betitelten - Technischen Bericht des DI L A. wird bloß generell angesprochen, dass die Einhaltung der in der AEV Industrieminerale festgelegten Emissionsgrenzwerte umfangreiche technische Investitionen und Maßnahmen forderten und den Betriebsstandort gefährdeten. Zudem wird darin lapidar auf die Sicherung des Firmenstandorts und die Sicherung von Arbeitsplätzen hingewiesen.Und auch im - mit "Begründungen zum Antrag gem. Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG" betitelten - Technischen Bericht des DI L A. wird bloß generell angesprochen, dass die Einhaltung der in der AEV Industrieminerale festgelegten Emissionsgrenzwerte umfangreiche technische Investitionen und Maßnahmen forderten und den Betriebsstandort gefährdeten. Zudem wird darin lapidar auf die Sicherung des Firmenstandorts und die Sicherung von Arbeitsplätzen hingewiesen.

Derart allgemeine Ausführungen vermögen jedoch nicht die Begründungspflicht hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 33b Abs. 10 WRG 1959 zu erfüllen, vielmehr hat die belangte Behörde auf Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 33b Abs. 10 WRG 1959 zu treffen.Derart allgemeine Ausführungen vermögen jedoch nicht die Begründungspflicht hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 zu erfüllen, vielmehr hat die belangte Behörde auf Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 zu treffen.

So wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu begründen haben, warum "im Einzelfall", "aufgrund besonderer Umstände", "das Einhalten von nach § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordneten Emissionswerten mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand technisch nicht möglich ist" und weshalb die Voraussetzungen entweder der lit. a oder der lit. b des § 33b Abs. 10 WRG 1959 erfüllt sind.So wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu begründen haben, warum "im Einzelfall", "aufgrund besonderer Umstände", "das Einhalten von nach Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959 verordneten Emissionswerten mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand technisch nicht möglich ist" und weshalb die Voraussetzungen entweder der Litera a, oder der Litera b, des Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 erfüllt sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 33b Abs. 10 Satz 3 WRG 1959 eine Ausnahmebewilligung kurz zu befristen ist. Eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren, wie sie im angefochtenen Bescheid (siehe dazu dessen Seiten 12 und 44) verfügt wurde, ist keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl. 2010/07/0219).Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, Satz 3 WRG 1959 eine Ausnahmebewilligung kurz zu befristen ist. Eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren, wie sie im angefochtenen Bescheid (siehe dazu dessen Seiten 12 und 44) verfügt wurde, ist keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen vergleiche , dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl. 2010/07/0219).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung demnach mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet.

2.1. Zum Umfang der begehrten Aufhebung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Bescheid zur Gänze anfechte, weil eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 grundsätzlich untrennbar mit der Bewilligung der Abwassereinleitung verbunden sei. So stelle der Bescheidpunkt, mit welchem die Bewilligung zur Abwassereinleitung erteilt werde, die Grundlage für eine - mit einem weiteren Bescheidpunkt zu erteilende - Ausnahmegenehmigung gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 dar. 2.1. Zum Umfang der begehrten Aufhebung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Bescheid zur Gänze anfechte, weil eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 grundsätzlich untrennbar mit der Bewilligung der Abwassereinleitung verbunden sei. So stelle der Bescheidpunkt, mit welchem die Bewilligung zur Abwassereinleitung erteilt werde, die Grundlage für eine - mit einem weiteren Bescheidpunkt zu erteilende - Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 dar.

Die Untrennbarkeit der Spruchpunkte ergebe sich auch bei Zugrundelegung der von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer erteilt worden sei. Auch in diesem Fall bleibe nämlich völlig ungeklärt, auf welche wasserrechtliche Bewilligung sich die Ausnahmegenehmigung gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 beziehe.Die Untrennbarkeit der Spruchpunkte ergebe sich auch bei Zugrundelegung der von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer erteilt worden sei. Auch in diesem Fall bleibe nämlich völlig ungeklärt, auf welche wasserrechtliche Bewilligung sich die Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 beziehe.

2.2. Die einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stellen sich nun wie folgt dar:

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde das "Wasserrecht zur Einleitung der ölkontaminierten Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach (...) wiederverliehen."

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde "die wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der (...) Konsenswassermenge (...) auf eine maximale Einleitmenge von 389 m3/Tag (...) aus dem Bereich der Einleitung ARA Schlämmerei erteilt".

Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wurde die "wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer und Oberflächenwässer (...) in den Seebach unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung (...) erteilt."

Mit Spruchpunkt 4. wurde "die wasserrechtliche Bewilligung zur Lockerung der Emissionsbegrenzungen laut den branchenspezifischen AEVs bei der Einhaltung folgender Parameter (...) erteilt."

In dem mit "Fristen" betitelten Spruchteil des angefochtenen Bescheides (Seite 12) wurde ausgesprochen, dass "nach § 21 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (...) die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Produktionswässer aus der Schlämmerei, Kühlwässer und mineralölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach (...) bis zum 31. Dezember 2022 erteilt" wird.In dem mit "Fristen" betitelten Spruchteil des angefochtenen Bescheides (Seite 12) wurde ausgesprochen, dass "nach Paragraph 21, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (...) die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Produktionswässer aus der Schlämmerei, Kühlwässer und mineralölkontaminierter Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach (...) bis zum 31. Dezember 2022 erteilt" wird.

2.3. Mit Spruchpunkt 1. ihres angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde über die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von ölkontaminierten Oberflächenwässern ab und erteilte darüber hinaus in den Spruchpunkten 2., 3. und 4. diverse andere wasserrechtliche Bewilligungen. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nunmehr vertretene Ansicht, Bewilligungsgegenstand des angefochtenen Bescheids sei allein die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von ölkontaminierten Oberflächenwässern, widerspricht dem Wortlaut der Spruchpunkte 2.,

3. und 4. sowie dem mit "Fristen" betitelten Spruchteil des angefochtenen Bescheides und trifft demnach nicht zu.

2.4. Darüber hinaus bleibt aber auch unklar, was genauer Inhalt des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides ist und welche Verwaltungssache bzw. welcher Antrag der mitbeteiligten Partei damit konkret erledigt werden soll.

2.5. Auch der Inhalt des Spruchpunktes 4., mit welchem "die wasserrechtliche Bewilligung zur Lockerung der Emissionsbegrenzungen laut den branchenspezifischen AEVs bei der Einhaltung folgender Parameter, nämlich

  • -Strichaufzählung
    Temperatur gemäß AEV Prozesswässer
  • -Strichaufzählung
    Messung und Einhaltung abfiltrierbarer Stoffe (bzw. "Trübe") gemäß AEV Prozesswässer
  • -Strichaufzählung
    kontinuierliche Messung der Einleitmenge bzw. Konsensmenge
  • -Strichaufzählung
    Abschlämmwässer des Kühlturmes, sodass die Verwendung und die Nutzung als Prozesswässer im Sinne der AEV Industrieminerale angesehen werden
erteilt" wird, bleibt völlig unkonkret.
So ist zunächst festzuhalten, dass eine Abwasseremissionsverordnung "AEV Prozesswässer" nicht existiert. Sollte die belangte Behörde damit aber die Abwasseremissionsverordnung "AEV Industrieminerale" gemeint haben, ist dazu anzumerken, dass die AEV Industrieminerale weder - wie in Spruchpunkt 4. jedoch aufgezählt - einen Parameter "kontinuierliche Messung der Einleitmenge bzw. Konsensmenge" noch einen Parameter "Abschlämmwässer des Kühlturmes, sodass die Verwendung und die Nutzung als Prozesswässer im Sinne der AEV Industrieminerale angesehen werden" kennt.
Überdies bleibt völlig unklar, ob und inwieweit sich die mit Spruchpunkt 4. erteilte Bewilligung zur Lockerung der Emissionsgrenzwerte für die dort aufgezählten Parameter inhaltlich auch auf die mit Spruchpunkte 1. bis 3. erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen bezieht. Dadurch ist jedoch nicht erkennbar, ob die Spruchpunkte 1. bis 4. für sich allein, d.h. als Teilabsprüche, bestehen können.
Da aber ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, nur dann in Betracht kommt, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zlen. 2011/10/0089, 0090, mwN), ist im vorliegenden Fall von Untrennbarkeit der Spruchpunkte auszugehen.Da aber ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, nur dann in Betracht kommt, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zlen. 2011/10/0089, 0090, mwN), ist im vorliegenden Fall von Untrennbarkeit der Spruchpunkte auszugehen.

2.6. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt zur eindeutigen Klärung des Umfanges der Entscheidung nichts bei. Daher entbehrt der Spruch des Bescheides der gebotenen Deutlichkeit. Der angefochtene Bescheid ist deshalb zur Gänze mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil darin auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0105, und vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0133, mwN). 2.6. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt zur eindeutigen Klärung des Umfanges der Entscheidung nichts bei. Daher entbehrt der Spruch des Bescheides der gebotenen Deutlichkeit. Der angefochtene Bescheid ist deshalb zur Gänze mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil darin auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0105, und vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0133, mwN).

2.7. Auch ein Vergleich des Spruches des Bescheides vom 26. April 1991 mit dem Spruch des angefochtenen Bescheids führt zu keinem anderen Ergebnis:

So erteilte der Landeshauptmann von Kärnten mit Spruch des Bescheides vom 26. April 1991 die wasserrechtliche Bewilligung, Produktionsabwässer aus der Schlämmerei, Kühlwässer und mineralölkontaminierte Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach einzuleiten. Im mit "Fristen" betitelten, ebenfalls zum Spruch gehörigen Teil dieses Bescheides wurde gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 die Dauer der Bewilligung fürSo erteilte der Landeshauptmann von Kärnten mit Spruch des Bescheides vom 26. April 1991 die wasserrechtliche Bewilligung, Produktionsabwässer aus der Schlämmerei, Kühlwässer und mineralölkontaminierte Oberflächenwässer in den Ossiacher Seebach einzuleiten. Im mit "Fristen" betitelten, ebenfalls zum Spruch gehörigen Teil dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 die Dauer der Bewilligung für

a) die Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer mit 31. Dezember 2002

b) die Einleitung von Kühl-, Schlämmerei- und Oberflächenwässern mit 31. Dezember 2022 befristet.

Auffallend ist zunächst, dass mit diesem Bescheid keine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von "Oberflächenwässern" erteilt wurde, sondern "Oberflächenwässer" erstmals in dem mit "Fristen" betitelten Spruchteil Erwähnung finden. Festzuhalten ist also, dass die zum Spruch dieses Bescheides gehörige Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen mit den ebenfalls zum Spruch dieses Bescheides gehörigen Befristungen der wasserrechtlichen Bewilligungen nicht übereinstimmt.

Was konkreter Inhalt der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ist, lässt sich nun auch nicht durch ein "Abgleichen" des Spruches des Bescheides vom 26. April 1991 mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides erkennen: So unterscheiden sich die beiden Sprüche nicht nur im Aufbau voneinander (der angefochtene Bescheid hat vier Spruchpunkte, wohingegen der Bescheid vom 26. April 1991 einen einzigen Spruchpunkt aufweist), sondern auch durch eine gänzlich andere Formulierung. Darüber hinaus werden in den beiden Sprüchen jeweils unterschiedliche Begrifflichkeiten (im Spruch des angefochtenen Bescheides: "Prozesswässer", "betriebliche Abwässer"; im Spruch des Bescheids vom 26. April 1991 hingegen: "Kühlwässer", "Produktionsabwässer") verwendet, die im Ergebnis eine Vergleichbarkeit der beiden Sprüche nicht zulassen, sodass sich auch auf diese Art nicht eruieren lässt, worüber in den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides entschieden wurde.

Somit ist der angefochtene Bescheid wegen Untrennbarkeit der Spruchpunkte zur Gänze aufzuheben.

3. Der angefochtene Bescheid ist auch aus einem weiteren Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet:

3.1. Obwohl mit dem angefochtenen Bescheid neben der in Spruchpunkt 1. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von ölkontaminierten Oberflächenwässern mit den Spruchpunkten 2., 3. und 4. noch andere wasserrechtliche Bewilligungen erteilt wurden, führte die belangte Behörde in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheids (Seite 44) Folgendes aus:

"(...) wurde (...) die Genehmigung für die Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer wie beantragt auf einen Zeitraum von 10 Jahren in den Ossiacher Seebach bis zum 31. Dezember 2022 befristet erteilt. Daraus ergibt sich nun, dass sämtliche der Konsenswerberin erteilten Wasserrechte wie die Einleitung von Kühl-, Schlämmerei- und Oberflächenwässern und ölkontaminierter Oberflächenwässer zum selben Zeitpunkt, nämlich am 31. Dezember 2022, enden."

3.2. Mit dieser Formulierung bezog sich die belangte Behörde selbst auf die bis zum 31. Dezember 2022 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Kühl-, Schlämmerei- und Oberflächenwässern, die der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 26. April 1991 erteilt hatte, und brachte damit zum Ausdruck, dass sie vom aufrechten Bestehen dieser Bewilligung ausging, weshalb sie selbst nur noch über die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer entscheiden und diese ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 befristen musste, sodass "sämtliche der Konsenswerberin erteilten Wasserrechte (...) zum selben Zeitpunkt, nämlich am 31. Dezember 2022, enden".

Mit dieser Begründung, ausschließlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung ölkontaminierter Oberflächenwässer erteilt zu haben, setzte sich die belangte Behörde aber in Widerspruch zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. des von ihr erlassenen Bescheides, mit denen auch noch andere wasserrechtliche Bewilligungen erteilt wurden.

Stehen Spruch und Begründung aber zueinander in Widerspruch oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. November 2013, Zl. 2013/09/0118, mwN).Stehen Spruch und Begründung aber zueinander in Widerspruch oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 12. November 2013, Zl. 2013/09/0118, mwN).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 24. September 2015

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Spruch und Begründung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070083.X00

Im RIS seit

28.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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