Entscheidungsdatum
07.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2163071-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX ,geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 ,geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste 2012 in Österreich ein und stellte am 12.09.2012 und am 08.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, Algerier zu sein. Das erste Asylverfahren wurde mit rechtskräftiger negativer Entscheidung vom 28.02.2013 beendet. Gleichzeitig wurde eine durchsetzbare Ausweisung erlassen. Das Asylantragsfolgeverfahren wurde am 10.02.2017 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Die Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat wurde als zulässig festgestellt.
1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 23.07.2013 wurde über den BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt. Dieser Meldeverpflichtung ist der BF in weiterer Folge nicht nachgekommen.
Am 07.03.2014 erfolgte eine Rücküberstellung des BF aus Dänemark nach Österreich.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 31.10.2014 wurde über den BF eine sechs monatige bedingte Freiheitsstrafe verhängt.
1.3. Der BF wurde am 21.04.2017 aufgegriffen und am 22.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, er habe niemals ein Reisedokument besessen, lebe im XXXX Bezirk in einer XXXX Unterkunft und schlafe ab und zu bei einem Freund. Er könne keine Adresse nennen, an der er sich regelmäßig aufhalte, da es kein bestimmter Freund sei, sondern er habe mehrere Freunde. Für die Wohnung in der er zurzeit nächtige, habe er keinen Schlüssel. Er lebe von der Unterstützung der Caritas und besitze aktuell Euro 5,00. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und wolle in Österreich arbeiten.1.3. Der BF wurde am 21.04.2017 aufgegriffen und am 22.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, er habe niemals ein Reisedokument besessen, lebe im römisch 40 Bezirk in einer römisch 40 Unterkunft und schlafe ab und zu bei einem Freund. Er könne keine Adresse nennen, an der er sich regelmäßig aufhalte, da es kein bestimmter Freund sei, sondern er habe mehrere Freunde. Für die Wohnung in der er zurzeit nächtige, habe er keinen Schlüssel. Er lebe von der Unterstützung der Caritas und besitze aktuell Euro 5,00. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und wolle in Österreich arbeiten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2017 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe sich im Rahmen der behördlichen Verfahren als unkooperativ erwiesen, gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sei einem bereits angeordneten gelinderen Mittel (Meldeverpflichtung) in der Vergangenheit nicht nachgekommen und derzeit ohne Meldung im Bundesgebiet. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne daher Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt im Inland zu finanzieren und sei in Österreich in keiner Weise integriert. Familiäre Anknüpfungspunkte bestünden nicht. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF auf freiem Fuße belassen, sich für eine Außerlandesbringung nicht greifbar halten würde. Im vorliegenden Fall seien die öffentlichen Interessen den privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit überzuordnen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei jedoch nicht geeignet, den Sicherungszweck mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erreichen. Der BF sei daher in Schubhaft zu nehmen.
Am 25.04.2017 stellte die Behörde bei der algerischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
1.4. Am 22.05.2017 und am 13.06.2017 fanden vor dem BFA im Rahmen von Einvernahmen jeweils Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG statt. In der Einvernahme vom 13.06.2017 gab der BF an, gesund zu sein und führte weiters aus:1.4. Am 22.05.2017 und am 13.06.2017 fanden vor dem BFA im Rahmen von Einvernahmen jeweils Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG statt. In der Einvernahme vom 13.06.2017 gab der BF an, gesund zu sein und führte weiters aus:
"Ich habe Probleme, ich werde nicht zurückkehren".
1.5. Am XXXX wurde der BF vor die algerische Botschaftsdelegation vorgeführt und aufgrund seiner Angaben und Aussprache als Algerier identifiziert. Er selbst gab dabei an, Ägypter zu sein. Nach Angaben der Botschaft bedarf es im Fall des BF noch einer näheren Überprüfung durch die algerischen Behörden. Dies könne bis zu vier Monate in Anspruch nehmen.1.5. Am römisch 40 wurde der BF vor die algerische Botschaftsdelegation vorgeführt und aufgrund seiner Angaben und Aussprache als Algerier identifiziert. Er selbst gab dabei an, Ägypter zu sein. Nach Angaben der Botschaft bedarf es im Fall des BF noch einer näheren Überprüfung durch die algerischen Behörden. Dies könne bis zu vier Monate in Anspruch nehmen.
1.6. Gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft langte bei Gericht am 30.06.2017 die gegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF nunmehr seit über 2 Monaten in Schubhaft befände und es offenbar keine Möglichkeiten gäbe, diesen abzuschieben. Die andauernde Anhaltung sei daher mittlerweile unverhältnismäßig und sei nicht verständlich, weshalb über den BF nicht das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme verhängt worden sei. Darüber hinaus sei keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben und nicht erkennbar, weshalb kein gelinderes Mittel verhängt worden sei. Der BF sei kooperativ. Die elementaren Rechte des BF seien durch die Anhaltung in Schubhaft grob verletzt und bestehe für den BF nach den geltenden Bestimmungen kein effektiver Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung. Die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids sei unionsrechtswidrig, da dieser ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden sei. Eine fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.
Beantragt wurde die Befragung des BF sowie eines informierten Vertreters der Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie der Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.
1.7. Im Rahmen der Aktenvorlage wurde seitens des BFA am 03.07.2017 zur anhängigen Beschwerde eine Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass erstmalig am 04.04.2013 um ein Heimreisezertifikat angesucht worden sei. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend im Bescheid begründet worden seien. Der BF sei trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung im Bundesgebiet verblieben und habe sich nicht selbst darum bemüht, ein Reisedokumente für seine Ausreise zu erhalten. Stattdessen habe er einen weiteren Asylantrag gestellt und war seit 20.01.2017 nicht mehr aufrecht gemeldet. Sobald die Überprüfung der algerischen Behörden beendet sei, werde ein Heimreisezertifikat ausgestellt und der BF nach Algerien abgeschoben werden. Aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF in Österreich ergebe sich, dass dieser kein Interesse habe, Österreich zu verlassen und daher alles unternehmen werde, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden müsse. Das Risiko, dass der BF untertauchen würde sei daher klar gegeben und habe sich gezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne.
1.8. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 03.07.2017 wurde dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag Folge geleistet und die Bezeichnung des Bescheides, welcher die Rechtsgrundlage für die laufende Anhaltung bietet, richtiggestellt, sowie die noch fehlende Vollmacht an das Gericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2012 und am 08.03.2014 je einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.
1.3. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Der BF wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes am 31.10.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
1.5. Er wurde am 21.04.2017 festgenommen und es wurde gegen ihn am 22.04.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Asylverfahren des BF sind abgeschlossen. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor.
2.2. Eine Identitätsfeststellung des BF durch die algerische Botschaft ist seit XXXX im Gang und wurde die algerische Staatsangehörigkeit bereits bestätigt.2.2. Eine Identitätsfeststellung des BF durch die algerische Botschaft ist seit römisch 40 im Gang und wurde die algerische Staatsangehörigkeit bereits bestätigt.
2.3. Eine Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen ist zum Zeitpunkt der Entscheidung möglich.
2.4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung scheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne möglich.
2.5. Der BF ist hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF ist nicht kooperationswillig.
3.2. Der BF verfügte seit dem 21.01.2016 über keine registrierte Meldeadresse mehr.
3.3. Er war von 13.12.2012 bis 09.01.2013 und von 11.03.2013 bis 25.03.2014 im ZMR nicht registriert und für die Behörde nicht greifbar. Er hat sich daher den Asylverfahren durch Untertauchen entzogen.
3.4. Er ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat Algerien zurückzukehren.
3.5. Er wurde von Dänemark nach Österreich rücküberstellt.
3.6. Über den BF wurde in der Vergangenheit ein gelinderes Mittel verhängt. Der dabei angeordneten Meldepflicht ist er nicht nachgekommen.
3.7. Zum Zeitpunkt der Folgeantragsstellung bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.8. Er hat seine Mitwirkungspflicht in den Asylverfahren mehrfach verletzt. Er hat daher an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt.
3.9. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.3. Der BF ist in Österreich weder beruflich, noch sozial integriert.
4.4. Der BF verfügt über kein Vermögen im Inland und verfügt auch nicht über wesentliche Barmittel zum Selbsterhalt.
4.5. Er verfügt in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). Die strafrechtliche Verurteilung (1.4.) ergibt sich insbesondere aus dem im Akte liegenden Strafregisterauszug. In der Beschwerdeschrift befinden sich zu diesem Punkt keine anders lautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslage ausgegangen werden konnte.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass hinsichtlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz eine per 28.02.2013 durchsetzbare Ausweisung vorliegt. Als Grundlage für den gegenständlichen Schubhaftbescheid wurde jedoch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 10.02.2017 aus dem zweiten Antragsverfahren herangezogen. Diese Rückkehrentscheidung ist auch rechtskräftig und durchsetzbar und ist sohin als Grundlage für die laufende Schubhaft geeignet (2.1.). Im Akt einliegend ist ein Bericht des BFA vom XXXX über die seinerzeitige Identitätsfeststellung durch die algerische Delegation. Daraus ergibt sich, dass der BF aufgrund seiner Aussprache und seiner sonstigen Angaben als Algerier identifiziert worden ist, jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die algerischen Behörden unterzogen wird (2.2.). Nach den Angaben dieses Berichtes kann eine diesbezügliche Überprüfung bis zu vier Monate in Anspruch nehmen. Ausgehend von der im § 80 Abs. 4 Z.2 vorgesehenen Sechsmonatsfrist ergibt sich, dass selbst bei Notwendigkeit der Ausnutzung von tatsächlich vier Monaten zur Überprüfung in Algerien, die gesamtzulässige Höchstfrist von 6 Monaten für die laufende Schubhaft nicht überschritten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates, dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstfristen vorliegen wird.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass hinsichtlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz eine per 28.02.2013 durchsetzbare Ausweisung vorliegt. Als Grundlage für den gegenständlichen Schubhaftbescheid wurde jedoch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 10.02.2017 aus dem zweiten Antragsverfahren herangezogen. Diese Rückkehrentscheidung ist auch rechtskräftig und durchsetzbar und ist sohin als Grundlage für die laufende Schubhaft geeignet (2.1.). Im Akt einliegend ist ein Bericht des BFA vom römisch 40 über die seinerzeitige Identitätsfeststellung durch die algerische Delegation. Daraus ergibt sich, dass der BF aufgrund seiner Aussprache und seiner sonstigen Angaben als Algerier identifiziert worden ist, jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die algerischen Behörden unterzogen wird (2.2.). Nach den Angaben dieses Berichtes kann eine diesbezügliche Überprüfung bis zu vier Monate in Anspruch nehmen. Ausgehend von der im Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, vorgesehenen Sechsmonatsfrist ergibt sich, dass selbst bei Notwendigkeit der Ausnutzung von tatsächlich vier Monaten zur Überprüfung in Algerien, die gesamtzulässige Höchstfrist von 6 Monaten für die laufende Schubhaft nicht überschritten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates, dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstfristen vorliegen wird.
Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Informationen scheint in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu bestehen, die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzmäßigen Zeitspanne ebenfalls zu bewerkstelligen.
Hinsichtlich der Hafttauglichkeit des BF darf darauf verwiesen werden, dass bisher im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen sind, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist ebenso nicht erstattet worden.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.9.):
Entgegen des unsubstantiierten Vorbringens in der Beschwerdeschrift ergibt sich aus dem vorliegenden Akt klar die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Im Akt ersichtlich ist, dass er während der Asylverfahren mehrfach Ladungen der Behörde nicht gefolgt ist und konkret im Rahmen der drei Einvernahmen im Schubhaftverfahren jeweils seine Unterschrift auf den Protokollen grundlos verweigert hat. Hinzu kommt, dass er im Jahre 2013 im Zuge der Antragsstellung auf Erlangung eines Heimreisezertifikates ebenso nicht kooperiert hat, indem er die Unterschrift auf dem Antrag verweigert hat. Diese Punkte in Zusammensicht mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der zwei Asylverfahren in Österreich mehrfach für die Behörde nicht greifbar gewesen ist, lassen das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der BF bisher in keiner Weise kooperationsfähig bzw. -willig gewesen ist und auch nicht zu sehen ist, weshalb der BF diese bisher erfolgreiche Vorgehensweise nunmehr plötzlich aufgeben sollte. Es darf angemerkt werden, dass hiezu auch kein konkretes Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstattet worden ist, welches im Zuge einer Einvernahme des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen werden hätte können. Die begründungslose Behauptung der Kooperationswilligkeit alleine ist nicht ausreichend.
Die Feststellungen zu 3.2. und 3.3. beziehen sich im Wesentlichen auf die Angaben aus dem zentralen Melderegister. Es ergibt sich daraus, dass der BF in den besagten Zeiträumen nicht gemeldet war und daher für die Behörden auch nicht greifbar gewesen sein kann. Hingewiesen wird, dass der BF vom März 2013 bis März 2014 und vom Jänner 2016 bis April 2017 keine registrierte Hauptwohnsitzmeldung hatte. Bei diesen Zeitspannen handelt es sich um Abwesenheit von jedenfalls relevanter Dauer, die klar zum Ausdruck bringen, dass der BF keinen Wert darauf gelegt hat, sich für die Behörde in irgendeiner Weise bereit zu halten.
Der BF war immer schon ausreiseunwillig. So zeigte sich bereits in der Einvernahme vom 05.04.2013 (AS 163), dass er nicht bereit gewesen ist, das Land freiwillig zu verlassen indem er angibt: "Ich möchte nicht freiwillig ausreisen ". Diese Einstellung hat sich auch in weiterer Folge niemals geändert und ergibt sich aus der Einvernahme vom 13.06.2017 abermals, dass der BF nicht zur freiwilligen Ausreise geneigt ist indem er angibt: "Ich habe Probleme, ich werde nicht zurückkehren". Das Gericht konnte daher in diesem Punkt jedenfalls von einer fehlenden Rückkehrwilligkeit ausgehen (3.4.).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF nicht ununterbrochen in Österreich aufhältig war, da er am 07.03.2014 aus Dänemark nach Österreich rücküberstellt werden musste (3.5.).
Hinsichtlich des gelinderen Mittels (3.6.) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der über den Beschwerdeführer verhängte Meldeverpflichtung aufgrund des Berichtes vom 05.08.2013 (AS 212) über eine Woche lang nicht nachgekommen wurde.
Dadurch, dass das erste Asylverfahren durch eine rechtskräftige Ausweisung beendet worden ist, ergibt sich klar, dass zum Zeitpunkt der Zweitantragsstellung (Folgeantragsstellung) bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen ist (3.7.).
Der BF hat nach dem Akteninhalt mehreren Ladungen des BAA bzw. BFA nicht Folge geleistet und musste in einem Asylverfahren mit der Einvernahme des Rechtsvertreters Vorlieb genommen werden. Darüber hinaus ergibt sich aus den bereits festgestellten Tatsachen, dass der BF seine Meldepflicht in Österreich mehrmals gröblich vernachlässigt hat und bleibt somit festzustellen, dass er daher an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier im Rahmen der Asylverfahren) nicht mitgewirkt hat.
Betrachtet man das Verhalten des BF in einer Gesamtheit, so ergibt sich für das Gericht klar, dass dieser in keiner Weise vertrauenswürdig ist. Hiebei darf auf die Ausführungen unter diesem Punkt zu 3.1 ,3.5, 3.6,3.8 verwiesen werden.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):
Die Feststellungen unter 4.1-4.5 ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 22.04.2017, an deren Richtigkeiten der Angaben keine Zweifel im Zuge der gerichtlichen Entscheidung aufgekommen sind. Der BF gibt darin an, von Sachleistungen der Caritas zu leben und etwa Euro 5,00 zu besitzen. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und gab lediglich an, mehrere, unbestimmte Freunde zu haben. Aus der Einvernahme ergibt sich auch, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt und unsteten Aufenthalts gewesen ist.
2.5.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF reiste 2012 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Seit 21.01.2016 verfügte er nicht mehr über eine behördliche Meldung und war daher für die hiesigen Behörden nicht mehr greifbar. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz, kein Vermögen, um sich selbst zu erhalten, ist weder beruflich noch sozial in Österreich integriert und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist, wie oben näher ausgeführt, in keiner Weise vertrauenswürdig, nicht ausreisewillig und auch nicht kooperativ. Er ist bereits einmal aus Österreich in ein anderes Land der EU weitergereist, um sich dem hiesigen Verfahren zu entziehen. Er verfügt nicht über wesentliche Barmittel und könnte daher auch nicht aus Eigenem aus Österreich ausreisen, zumal er derzeit nicht über ein Reisedokument verfügt. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und hat sich im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft und in den darauffolgenden Einvernahmen klar gezeigt, dass er in keiner Weise kooperationswillig ist. Durch die Stellung eines weiteren Asylantrags (Folgeantrags) sowie die Ausreise nach Dänemark zeigt sich weiters, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, die bereits seit 2013 bzw. 2017 bestehenden durchsetzbaren Titel (Ausweisung, Rückkehrentscheidung) zu akzeptieren und ihm jedes Mittel recht ist, seine Außerlandesbringung zu verhindern bzw. zu verzögern. Aufgrund dieser Verhaltensweise und aufgrund seiner konkreten verbalen Äußerungen in den Einvernahmen ist er als ausreiseunwillig zu bezeichnen. Wenn der Rechtsvertreter des BF im Rahmen der Ausführungen zur Beschwerdeschrift näher ausführt, dass Ausreiseunwilligkeit nach der Rechtssprechung noch keinen Sicherungsbedarf begründe, so ist dem entgegenzuhalten, dass darüber hinaus die oben angeführten mehreren zusätzlichen Gründe im vorliegenden Fall für die begründete Annahme von Sicherungsbedarf sprechen. Zu diesem Punkt angemerkt werden darf, dass in der Beschwerdeschrift wiederholt auch von erheblicher Fluchtgefahr gesprochen wird. Der Terminus technicus "erhebliche Fluchtgefahr" findet sich in den Bestimmungen zur Schubhaft im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Dublin III-VO. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Konnex zu einer Dublin Konstellation nicht zu erkennen, weshalb im vorliegenden Fall "einfacher" Sicherungsbedarf ausreichend wäre. Das Gericht sieht es hier als unzweifelhaft an, dass aufgrund der eben erörterten Merkmale im gegenständlichen Fall jedenfalls aus gutem Grunde davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich des BF ausreichender Sicherungsbedarf besteht.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Die vom BF genannten Freunde blieben unbestimmbar. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftat jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde durch die Behörde umgehend beantragt, sodass ihr diesbezüglich nichts vorgeworfen werden kann.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der algerischen Botschaft den BF als Algerier identifiziert hat, ist ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass unter Umständen dieses Mal eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar sein könnte. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF im momentanen Zeitpunkt aus.
Auf Seite 2 und 3 in der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die laufende Schubhaft auf Grund fehlender Effektuierbarkeit rechtswidrig sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zwei Monaten in Schubhaft sitze und offenbar kein Ersatzreisedokument für den BF vorhanden sei. Hiezu hat das Gericht erwogen:
Der BF hat in mehreren Verfahren seine ihn treffenden Mitwirkungspflichten gröblich verletzt und bereits im Jahr 2013 die Erlangung eines Heimreisezertifikates dadurch erfolgreich behindert. Es ist nach Ansicht des Gerichtes legitim, wenn die Behörde nun alle Anstrengungen daran setzt, dieses Mal für den BF erfolgreich eine Abschiebung vorzubereiten. Durch die bei Algerien bekannte schleppende Erledigungsweise der Anträge ist es oftmals erforderlich, die durch das Gesetz abgesteckten Fristen ausnützen zu müssen, was nicht der Behörde angerechnet werde kann. Es liegt im konkreten Fall gänzlich in der Hand des BF, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn nach wie vor treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass ein Beschwerdeführer durch Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen (der BF gab im Interview erstmals an, nun Ägypter sein zu wollen) den Behörden gegenüber insofern einen Vorteil zu ziehen, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde für den BF zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, die laufende Schubhaft wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Haft, etwa durch freiwillige Ausreise in seinen Herkunfsstaat, zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar. In der vorliegenden Konstellation einer ganz klar bestehenden Notwendigkeit der Schubhaft, besteht nach Ansicht des Gerichts jedenfalls die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit), den gesetzlichen Fristenrahmen gänzlich auszunützen und auf eine Durchsetzung des Titels zur Aufenthaltsbeendigung weiter hinzuarbeiten.
Das Gericht sieht daher die Dauer der laufenden Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht als unverhältnismäßig an und ist aus derzeitiger Sicht auch nicht auszuschließen, dass eine gesetzmäßige Abschiebung innerhalb der Fristen stattfinden wird können.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.
Der Beschwerdeführer ist bereits im Sommer 2013 einem über ihn verhängten gelinderen Mittel (Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen. Weder das Verfahren, noch ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift haben Anzeichen dafür gesetzt, dass der BF nunmehr, aus welchen Gründen auch immer, ein ihm auferlegtes gelinderes Mittel befolgen würde. In der Regel wird bei einem bereits aktenkundigen Verstoß eine derartige Chance nicht ohne weiteres nochmals gewährt. Auch im konkreten Fall sieht das erkennende Gericht sich nicht veranlasst, den BF abermals die Chance zu geben, hier in den Genuss eines gelinderen Mittels zu kommen. Aufgrund der zuvor konkret erörterten Sachlage geht das Gericht nicht davon aus, dass ein über den BF neuerlich verhängtes gelinderes Mittel zur ausreichenden Sicherung der Außerlandesbringung hinreicht.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Eine Einvernahme des BF hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftdauer und der Verhängung eines weiteren gelinderen Mittels sowie die Befragung eines Vertreters der belangten Behörde hiezu war aufgrund der geklärten Sachlage nicht notwendig. Hinsichtlich des gelinderen Mittels wird auf die obigen Ausführungen zu 3.1.5 verwiesen. Hinsichtlich der behaupteten überlangen Schubhaftdauer wird auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit unter 3.1.4.verwiesen. Eine weitere Klärung durch Einvernahme des BF war in dieser Weise nicht erforderlich.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ersetzten und gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
3.1.8. In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung des BF die unrechtmäßige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unter der GZ XXXX , ohne Angabe eines allfälligen Bescheiddatums angeführt. Diese Bescheid- bzw. Geschäftszahl findet sich in dem dem Gericht vorliegenden Behördenakt lediglich einmal als Zahl eines Asylbescheides des BFA. Der daraufhin erteilte Verbesserungsauftrag zur näheren Bezeichnung der angefochtenen Handlung bzw. des Bescheides unter Angabe der konkreten Zahl, sowie des Bescheiddatums war daher zur Schlüssigstellung der gegenständlichen Beschwerde notwendig. Es mutet daher befremdend an, wenn in der Verbesserung ausgeführt wird, dass die GZen in der Beschwerde richtig angegeben worden seien und eindeutig zurechenbar sein würden. Darüber hinaus sei in ganz Österreich nur eine Person mit den Daten des BF in Schubhaft befindlich. Hiezu darf nochmals festgehalten werden, dass die in der Beschwerdeschrift angeführte Aktenzahl einen Asylbescheid bezeichnet und die Behauptung, dass zu diesen Daten lediglich eine Person in ganz Österreich in Schubhaft sei, jedenfalls keinen konkreten Beitrag zur Schlüssigstellung der Beschwerde leisten konnte. Es wäre der Rechtsvertretung des BF freigestanden, im Rahmen eines zu erwartenden Revisionsverfahrens Klarheit darüber zu erlangen, ob die Bezeichnung des Asylbescheides für die Anfechtung einer Anhaltung in Schubhaft ausreichend bestimmt gewesen wäre. Auf die ebenso nicht mit der Beschwerde vorgelegte Vollmacht wird an dieser Stelle nicht eingegangen.3.1.8. In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung des BF die unrechtmäßige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unter der GZ römisch 40 , ohne Angabe eines allfälligen Bescheiddatums angeführt. Diese Bescheid- bzw. Geschäftszahl findet sich in dem dem Gericht vorliegenden Behördenakt lediglich einmal als Zahl eines Asylbescheides des BFA. Der daraufhin erteilte Verbesserungsauftrag zur näheren Bezeichnung der angefochtenen Handlung bzw. des Bescheides unter Angabe der konkreten Zahl, sowie des Bescheiddatums war daher zur Schlüssigstellung der gegenständlichen Beschwerde notwendig. Es mutet daher befremdend an, wenn in der Verbesserung ausgeführt wird, dass die GZen in der Beschwerde richtig angegeben worden seien und eindeutig zurechenbar sein würden. Darüber hinaus sei in ganz Österreich nur eine Person mit den Daten des BF in Schubhaft befindlich. Hiezu darf nochmals festgehalten werden, dass die in der Beschwerdeschrift angeführte Aktenzahl einen Asylbescheid bezeichnet und die Behauptung, dass zu diesen Daten lediglich eine Person in ganz Österreich in Schubhaft sei, jedenfalls keinen konkreten Beitrag zur Schlüssigstellung der Beschwerde leisten konnte. Es wäre der Rechtsvertretung des BF freigestanden, im Rahmen eines zu erwartenden Revisionsverfahrens Klarheit darüber zu erlangen, ob die Bezeichnung des Asylbescheides für die Anfechtung einer Anhaltung in Schubhaft ausreichend bestimmt gewesen wäre. Auf die ebenso nicht mit der Beschwerde vorgelegte Vollmacht wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
3.1.9. Soweit in der Beschwerde das angeblich grundrechtswidrige Fehlen einer Prozesskostenhilfe kritisiert wird ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ein Antrag auf eine solche gestellt wurde und damit auch keine einschlägige und bekämpfbare Behördenentscheidung vorliegt. Dass angeblich kein effektiver Rechtsbehelf gegen eine Schubhaft bestehe ist angesichts des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar. Dass eine Schubhaft mittels Mandatsbescheids "schon an sich" mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehe wird in der Beschwerde zwar behauptet aber nicht näher begründet. Auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur kann diese Behauptung nicht gestützt werden.
Dass der gegenständliche Bescheid "ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen" worden wäre steht im Widerspruch zum Akteninhalt (den der – erst nach Erlassung des Bescheides bevollmächtigte - Vertreter des Beschwerdeführers vor Verfassung der Beschwerde problemlos hätte einsehen können). Überdies wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, wo sich das angeblich fehlende Ermittlungsverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte.
Die Behauptung, eine "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides" sei "gesetzlich nicht einmal vorgesehen", ist in dieser Form unrichtig und darf auf die gesetzlich geregelte Prüfungsverpflichtung gem. § 80 Abs. 6 FPG hingewiesen werden.Die Behauptung, eine "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides" sei "gesetzlich nicht einmal vorgesehen", ist in dieser Form unrichtig und darf auf die gesetzlich geregelte Prüfungsverpflichtung gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG hingewiesen werden.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2163071.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017