Entscheidungsdatum
12.07.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W127 2163764-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017, Zahl 1075275009, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017, Zahl 1075275009, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, reiste im Juni 2015 illegal nach Österreich und stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Im Zuge der Erstbefragung führte der Antragsteller aus, dass er für eine ausländische Firma in Kabul gearbeitet habe. Aus diesem Grund habe er nicht mehr zurück in die Provinz Paktia gehen können, da es in dieser Region sehr viele Taliban gebe. Seine Verwandten seien alle Mitglieder der Taliban. Auch in Kabul habe er sich nicht sicher gefühlt. Im Zuge der Einvernahme am 23.09.2016 brachte der Antragsteller auf die Frage nach seinem Fluchtgrund eingangs vor, dass es schon immer sein Wunsch gewesen sei, in Europa zu leben. Nachdem die Familie von Pakistan nach Kabul gezogen sei, habe er die Stadt als hässlich empfunden. Als seine Familie ihm vorgeschlagen habe zu heiraten, habe er gesagt, er möchte lieber nach Europa gehen. Sein Vater habe ihm das erlaubt. Kabul sei eine gefährliche Stadt. Wenn man in die Nähe eines Polizeiautos komme, müsse man immer Angst haben, dass diese explodieren. Danach verwies der Antragsteller auf eine Feindschaft seines Vaters mit einem anderen Mann wegen der Heirat mit seiner Mutter. Deswegen sei sein Vater auch in Kabul angegriffen und verletzt worden. Die Polizei habe versucht, diesen Vorfall zu klären, es habe jedoch keine Lösung gegeben. Betreffend seine Arbeit für eine ausländische Firma gab der Antragsteller an, dass er nicht von den Taliban verfolgt worden sei, er könne bei einer Rückkehr jedoch nichts ausschließen.Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, reiste im Juni 2015 illegal nach Österreich und stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Im Zuge der Erstbefragung führte der Antragsteller aus, dass er für eine ausländische Firma in Kabul gearbeitet habe. Aus diesem Grund habe er nicht mehr zurück in die Provinz Paktia gehen können, da es in dieser Region sehr viele Taliban gebe. Seine Verwandten seien alle Mitglieder der Taliban. Auch in Kabul habe er sich nicht sicher gefühlt. Im Zuge der Einvernahme am 23.09.2016 brachte der Antragsteller auf die Frage nach seinem Fluchtgrund eingangs vor, dass es schon immer sein Wunsch gewesen sei, in Europa zu leben. Nachdem die Familie von Pakistan nach Kabul gezogen sei, habe er die Stadt als hässlich empfunden. Als seine Familie ihm vorgeschlagen habe zu heiraten, habe er gesagt, er möchte lieber nach Europa gehen. Sein Vater habe ihm das erlaubt. Kabul sei eine gefährliche Stadt. Wenn man in die Nähe eines Polizeiautos komme, müsse man immer Angst haben, dass diese explodieren. Danach verwies der Antragsteller auf eine Feindschaft seines Vaters mit einem anderen Mann wegen der Heirat mit seiner Mutter. Deswegen sei sein Vater auch in Kabul angegriffen und verletzt worden. Die Polizei habe versucht, diesen Vorfall zu klären, es habe jedoch keine Lösung gegeben. Betreffend seine Arbeit für eine ausländische Firma gab der Antragsteller an, dass er nicht von den Taliban verfolgt worden sei, er könne bei einer Rückkehr jedoch nichts ausschließen.
Vom Antragsteller wurden eine Tazkira, eine Arbeiterkarte einer Baufirma in Kabul, eine Arbeitsbestätigung über die Arbeit bei einer namentlich genannten Firma, Zahlungsübersicht der Firma, Zufahrtserlaubnis zu einem Ministeriumsgebäude in Kabul, Firmenlizenz, pakistanisches Schulzeugnis von 1985, Antrag auf Schulaufnahme in Afghanistan, Fotokopien von Arbeitern der Firma sowie ein Foto des Antragstellers mit einem Bauingenieur vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. 1075275009-150744231, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. 1075275009-150744231, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Sowohl am 29.03.2017 als auch auf am 31.05.2017 war beabsichtigt, den Antragsteller nach Afghanistan/Kabul rückzuführen. Der Antragsteller konnte jedoch nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden und war daher eine Rückführung nicht möglich.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG über den Antragsteller die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus der Begründung geht hervor, dass insbesondere die Kriterien 3 (Bestehen einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) und 9 (illegaler Aufenthalt, kein Wohnsitz, keine Anmeldung, keine Arbeit, kein Geld, Bereisen zahlreicher Länder) gemäß § 76 Abs. 3 FPG eine Fluchtgefahr begründen würden.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Antragsteller die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus der Begründung geht hervor, dass insbesondere die Kriterien 3 (Bestehen einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) und 9 (illegaler Aufenthalt, kein Wohnsitz, keine Anmeldung, keine Arbeit, kein Geld, Bereisen zahlreicher Länder) gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG eine Fluchtgefahr begründen würden.
Am 24.06.2017 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Befragung am selben Tag gab der Antragsteller an, dass er seine Eltern nachholen wolle, da es in Paktia die Taliban gebe. Es sei in ganz Afghanistan unsicher. Darüber hinaus habe er persönliche Feindschaften. Wenn die Dorfleute erfahren würden, dass er nach Afghanistan zurückgekehrt sei und zuvor eine Zeit lang in Europa verbracht habe, werde man ihn nicht am Leben lassen. Die Lage in Afghanistan sei sehr schlecht, es würden jeden Tag Anschläge ausgeübt und würden unschuldige Menschen sterben. Abgesehen davon, ob man Feindschaften habe oder nicht, sei Afghanistan aufgrund der unsicheren Situation nicht lebenswert. Er würde in seiner Heimat als Ungläubiger beschimpft werden, weil das Unternehmen, für das er tätig gewesen sei, mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Sie seien mit einem Projekt beauftragt worden, um diesen ein Büro im Innenministerium zu errichten. Weiters merkte der Antragsteller an, dass seine Eltern nun erkrankt sein. Er wolle sie nachholen und hier für sie sorgen, seine Geschwister könnten sich nicht um sie kümmern.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
Am 03.07.2017 wurde der Antragsteller einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Der Antragsteller gab an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden, die Situation habe sich verschärft. Die Dorfbewohner und auch seine Onkeln und Cousins, welche bei den Taliban seien, würden wissen, dass er in Österreich sei. Wenn er zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Vor etwa zwei Monaten habe er mit seinem Vater telefoniert; dieser habe den Antragsteller verstoßen und gesagt, dass er eine Schande für die Familie sei, er solle nie wieder nach Hause kommen, andernfalls er umgebracht würde. Gegen eine Ausweisung spreche, dass er in Afghanistan sowohl von den Taliban als auch von seiner Familie getötet werde.
Von der Möglichkeit, sich über die Länderfeststellungen zu informieren, machte der Antragsteller keinen Gebrauch.
Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Nach einer Darstellung der Länderfeststellungen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Antragsteller eine tatsächliche Verfolgung nicht vorgebracht habe. Zu den Angaben bezüglich einer möglichen Verfolgung durch die Taliban in der Provinz Paktia werde angemerkt, dass der Antragsteller seit Jahren in Kabul wohnhaft gewesen sei. Bezüglich der angegebenen Bedrohung durch die Familie sei anzumerken, dass eine Verfolgung durch private Aggressoren nur dann asylrelevant sei, wenn der Staat nicht gewillt sei, den Schutz zu gewährleisten oder diesen nicht bieten könne. In diesem Fall treffe das nicht zu. Es sei davon auszugehen, dass sich das nunmehr erstattete Vorbringen offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle, um eine bevorstehende Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. Nach einer Darstellung der Länderfeststellungen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Antragsteller eine tatsächliche Verfolgung nicht vorgebracht habe. Zu den Angaben bezüglich einer möglichen Verfolgung durch die Taliban in der Provinz Paktia werde angemerkt, dass der Antragsteller seit Jahren in Kabul wohnhaft gewesen sei. Bezüglich der angegebenen Bedrohung durch die Familie sei anzumerken, dass eine Verfolgung durch private Aggressoren nur dann asylrelevant sei, wenn der Staat nicht gewillt sei, den Schutz zu gewährleisten oder diesen nicht bieten könne. In diesem Fall treffe das nicht zu. Es sei davon auszugehen, dass sich das nunmehr erstattete Vorbringen offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle, um eine bevorstehende Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.
Gegenständlich liege ein Folgeantrag vor, das Vorverfahren sei mit 24.11.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Antragstellers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstadt zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung - wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben - drohe.Gegenständlich liege ein Folgeantrag vor, das Vorverfahren sei mit 24.11.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Antragstellers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstadt zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung - wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben - drohe.
Der gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017 eingebrachten Beschwerde wurde mit in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017 verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W117 2162945-1/9Z, gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG stattgegeben und wurde der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2017 für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen würden. Der Bund habe gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand zu ersetzen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Der gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017 eingebrachten Beschwerde wurde mit in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017 verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W117 2162945-1/9Z, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG stattgegeben und wurde der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2017 für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen würden. Der Bund habe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand zu ersetzen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem bloßen Vorliegen einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG nicht der Schluss gezogen werden könne, dass Fluchtgefahr vorliege. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG könnten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Mittellosigkeit, Erwerbslosigkeit und fehlende familiäre Anknüpfungspunkte für sich allein keine Fluchtgefahr indizieren.Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem bloßen Vorliegen einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht der Schluss gezogen werden könne, dass Fluchtgefahr vorliege. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG könnten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Mittellosigkeit, Erwerbslosigkeit und fehlende familiäre Anknüpfungspunkte für sich allein keine Fluchtgefahr indizieren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den mündlich verkündeten Bescheid vom 03.07.2017 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W 127 am 10.07.2017 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 10.07.2017 in Kenntnis gesetzt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den mündlich verkündeten Bescheid vom 03.07.2017 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W 127 am 10.07.2017 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 10.07.2017 in Kenntnis gesetzt wurde.
Am 11.7.2017 legte der Antragsteller drei private Integrationsschreiben, eine Bestätigung einer Vereinsmitgliedschaft sowie eine Vollmacht der ARGE Rechtsberatung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Antragsteller führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus der Provinz Paktia, war von 1991 bis 2004 in Pakistan aufhältig und lebte vor seiner Flucht mit seiner Familie – Eltern und Geschwister – in Kabul. Seine Familie lebt noch in Kabul und lebt von der Vermietung einiger Geschäftslokale.Der Antragsteller führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus der Provinz Paktia, war von 1991 bis 2004 in Pakistan aufhältig und lebte vor seiner Flucht mit seiner Familie – Eltern und Geschwister – in Kabul. Seine Familie lebt noch in Kabul und lebt von der Vermietung einiger Geschäftslokale.
Das (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Der Antragsteller hat in der Folge am 24.06.2017 einen neuerlichen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er bezieht sich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben, sowie auf Gründe, die bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.
In Bezug auf den Antragsteller besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim Antragsteller etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
Der Antragsteller verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Der Antragsteller hat auch im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde genommen in den Akt betreffend die Schubhaft (Bundesverwaltungsgericht GZ W117 2162945-1). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Antragstellers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Antragstellers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Der Antragsteller hat angegeben, dass er das österreichische Bundesgebiet seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen hat.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet bzw. dargelegt. Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale – abgesehen vom Erlernen der deutschen Sprache und vom Aufbau eines österreichischen Freundeskreises – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden vom Antragsteller auch weder dargelegt noch behauptet. Hinweise auf gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht behauptet.
Die vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren entsprachen im Wesentlichen jenen im Vorverfahren. Seine erstmaligen Angaben im Zuge der Befragung am 03.07.2017, dass sein Vater ihn "vor etwa zwei Monaten" verstoßen habe, da er eine Schande für die Familie sei, sind nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller im Rahmen der Erstbefragung anlässlich der zweiten Asylantragsstellung am 24.06.2017 – sohin eineinhalb Wochen zuvor – angegeben hat, dass er seine Eltern nachholen wolle, da sie erkrankt seien. Insofern der Antragsteller angab, dass seine Onkel und Cousins, welche auch Taliban seien, ihn umbringen würden, da er in Österreich gewesen und somit ungläubig geworden sei, blieben diese Angaben als bloße Behauptungen stehen, wurden in keiner Weise näher ausgeführt oder gar belegt und erscheinen somit als völlig unsubstantiiert. Offensichtlich versuchte der Antragsteller, seine Fluchtgründe mit einer konstruierten Behauptung auszubauen, wobei aber kein glaubhafter Kern erkennbar ist.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, überzeugen konnte. Auch ist der Antragsteller den Länderfeststellungen nicht substantiell entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 03.07.2017 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt, worauf der Antragsteller verzichtete.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 03.07.2017 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt, worauf der Antragsteller verzichtete.
Gemäß § 12a Abs. 2 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (BGBl. I Nr. 100/2005 idgF – AsylG 2005) kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF – AsylG 2005) kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Antragsteller hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragsstellung nicht verlassen.
Wie bereits oben dargestellt waren die Angaben des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren völlig vage und unsubstantiiert und besitzen keinen glaubhaften Kern. Sohin hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation ist seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.
Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie auch des Verfassungsgerichtshofes, zumal der Antragsteller über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt – auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie auch des Verfassungsgerichtshofes, zumal der Antragsteller über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt – auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2163764.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017