TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/13 L504 2117772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2017
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Entscheidungsdatum

13.07.2017

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

L504 2117772-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch Caritas Diözese Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch Caritas Diözese Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG idgF, § 52 BFA-VG idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraph 52, BFA-VG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt. Sie habe dort bis zu ihrer Ausreise im Juni 2014 bei einer Baufirma gearbeitet. Sie habe Bagdad legal per Flugzeug Richtung Istanbul verlassen.

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei zum Fluchtgrund an, dass die schiitische Regierung auf die sunnitischen Gruppen losgehen würde. "Die werden gefoltert, getötet, durch wahllose Hausdurchsuchungen." Ihr Vater sei Polizist gewesen und sei am XXXX 2004 umgebracht worden. Gefragt was sie konkret im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte, gab sie an, dass sie es sich nicht vorstellen könne zurückzukehren.Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei zum Fluchtgrund an, dass die schiitische Regierung auf die sunnitischen Gruppen losgehen würde. "Die werden gefoltert, getötet, durch wahllose Hausdurchsuchungen." Ihr Vater sei Polizist gewesen und sei am römisch 40 2004 umgebracht worden. Gefragt was sie konkret im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte, gab sie an, dass sie es sich nicht vorstellen könne zurückzukehren.

In der Einvernahme beim BFA brachte die bP in Anwesenheit ihrer Vertreterin (keine Zustellbevollmächtigung) von der Caritas Burgenland im Wesentlichen Folgendes vor:

"[ ]

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin am XXXX in Bagdad geboren. Im Alter von sechs Jahren habe ich sechs Jahre lang die Volksschule besucht. Danach habe ich die Hauptschule besucht. Ich habe in einem Restaurant als Küchenhelfer gearbeitet. Dann habe ich in einer Baufirma XXXX gearbeitet. Bis zu meiner Ausreise im Juni 2014 habe ich bei einer Baufirma namens XXXX in Bagdad gearbeitet. Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern. Meine Schwestern sind verheiratet und leben in Bagdad. Mein Bruder lebt bei meiner Mutter, übernachtet aber aufgrund der derzeitigen Lage in seinem Büro in der Elektrizitätserzeugung.Ich bin am römisch 40 in Bagdad geboren. Im Alter von sechs Jahren habe ich sechs Jahre lang die Volksschule besucht. Danach habe ich die Hauptschule besucht. Ich habe in einem Restaurant als Küchenhelfer gearbeitet. Dann habe ich in einer Baufirma römisch 40 gearbeitet. Bis zu meiner Ausreise im Juni 2014 habe ich bei einer Baufirma namens römisch 40 in Bagdad gearbeitet. Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern. Meine Schwestern sind verheiratet und leben in Bagdad. Mein Bruder lebt bei meiner Mutter, übernachtet aber aufgrund der derzeitigen Lage in seinem Büro in der Elektrizitätserzeugung.

F: Wo haben Sie gelebt, bis zu Ihrer Ausreise?

A: In Bagdad, El Sayidia XXXX , gemeinsam mit meiner Mutter und meinem Bruder.A: In Bagdad, El Sayidia römisch 40 , gemeinsam mit meiner Mutter und meinem Bruder.

[ ]

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Im Juni 2014.

[ ]

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich hatte einen Reisepass und habe Bagdad legal mit dem Flugzeug nach Istanbul verlassen. Ich hatte einen irakischen, gültigen Reisepass, welcher am Passamt in Bagdad ausgestellt wurde. Ab der Türkei bin ich illegal bis nach Österreich gereist.

[ ]

F: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Mein Zielland war Österreich.

F: Warum wollten Sie gerade nach Österreich?

A: Seit meiner Kindheit habe ich Liebe zu Österreich entwickelt und habe ich mich über Österreich informiert.

F: Wie kommen Sie gerade auf Österreich?

A: Ich habe über Österreich gelesen, dass die Natur schön ist und dass die Sicherheit und die Menschenrechte hier anerkannt werden.

[ ]

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben!

A: Die schiitischen Milizen greifen die Sunniten an, entführen und töten diese. Auch in meinem Bezirk wurde schon einer getötet. Für mich als Sunnit gibt es niemanden der mir helfen kann. Ich heiße XXXX und das steht in meinen Dokumenten und der Stamm XXXX stammt aus XXXX und obwohl ich in Bagdad lebe, mögen das die Schiiten nicht.A: Die schiitischen Milizen greifen die Sunniten an, entführen und töten diese. Auch in meinem Bezirk wurde schon einer getötet. Für mich als Sunnit gibt es niemanden der mir helfen kann. Ich heiße römisch 40 und das steht in meinen Dokumenten und der Stamm römisch 40 stammt aus römisch 40 und obwohl ich in Bagdad lebe, mögen das die Schiiten nicht.

F: Welche Probleme hatten Sie konkret in Ihrer Heimat?

A: Im Jahr 2014 wurden in unserem Bezirk drei Personen ermordet, einer hatte einen kleinen Supermarkt, einer war Gemüseverkäufer und ein Torshi-Verkäufer (dies ist eine Mischung von Zucchini, Melanzani, Gurken, Oliven, Knoblauch, Zwiebel), dies waren alle Sunniten. Außerdem habe ich seit dem Tod meines Vaters im Jahr 2004 Angst.

F: Welche Probleme hatten Sie persönlich?

A: Als mein Vater starb, war ich jung und die finanzielle Situation hat es mir auch bisher nicht erlaubt meine Heimat zu verlassen.

F: Welche Probleme hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat?

A: Ende Juni 2014, um 7:00 Uhr in der Früh, ich war auf dem Weg von zuhause in meine Arbeitsstelle. Ich hatte eine Kontrollstreifen von Asaib Ahel Al Haq, dies ist eine schiitische Milizgruppe, diese haben Sunniten kontrolliert und als ich diese gesehen habe, habe ich meinen Weg zur Arbeit geändert, damit ich nicht kontrolliert werde. Ich hatte dann an meiner Arbeitsstelle Angst, habe an diesem Tag nicht gearbeitet und bin erst am nächsten Tag wieder nach Hause gegangen. Am nächsten Tag als ich auf dem Weg nach Hause war, habe ich für meine Mutter Medikamente besorgt und Einkäufe erledigt, ich habe dann wieder ein paar Fahrzeuge dieser Milizgruppe gesehen, habe dann geschwind die Sachen nach Hause gebracht und bin wieder weggegangen. Ich blieb dann eine Woche fern von zuhause und habe versucht so schnell wie möglich Bagdad zu verlassen.

F: Haben diese von Ihnen geschilderten Probleme nur Sie?

A: Alle Sunniten haben diese Probleme. Mich hat das aber psychisch fertig gemacht.

F: Wie können andere Sunniten in Bagdad damit leben?

A: Die einen können es aushalten, die anderen nicht, ich konnte es nicht mehr aushalten. Mein Bruder ist auch Sunnit, ist aber gezwungen zuhause zu bleiben, weil meine Mutter krank ist.

F: Wollen Sie sonst noch irgendetwas dazu angeben?

A: Nein.

F: Warum ist Ihr Vater verstorben?

A: Mein Vater ist am XXXX 2004 verstorben. Er war Polizeioffizier, er war im Dienst und wurde auf ihn geschossen.A: Mein Vater ist am römisch 40 2004 verstorben. Er war Polizeioffizier, er war im Dienst und wurde auf ihn geschossen.

F: Wer hat auf Ihren Vater geschossen?

A: Terroristen.

[ ]

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Ja, weil ich Sunnit bin habe ich Angst vor den Milizen, diese arbeiten mit der Polizei zusammen.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst vor den schiitischen Milizen, die die Sunniten verfolgen und auch von den Sprengstoffanschlägen. Ich habe vor zehn Tagen meinen Bruder angerufen, er hat von einer Explosion gesprochen, wobei über 150 Menschen ums Leben gekommen sind.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Nein, alle sunnitischen Provinzen sind vom Terror bedroht und in einem von Mehrheit von Schiiten bewohnten Bezirk zu wohnen, war mir nicht möglich.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich bescheid. Ich telefoniere mit meinem Bruder und er erzählt mir, dass die allgemeine Lage immer schlimmer wird.

F: Was möchten Sie?

A: Ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat.

Anmerkung: Frau Mag. XXXX gibt dazu an: Ich empfehle Ihnen die Länderfeststellungen zu verlangen.Anmerkung: Frau Mag. römisch 40 gibt dazu an: Ich empfehle Ihnen die Länderfeststellungen zu verlangen.

Der AW gibt danach an, dass er die Länderfeststellungen erhalten möchte.

Feststellung des Bundesamtes: Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Die Erkenntnisse des Bundesamtes Ihr Heimatland betreffend werden Ihnen in Kopie übergeben. Ihnen wird dazu eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Nehmen Sie diese Frist zur Kenntnis?

A: Ja, ich nehme diese Frist zur Kenntnis.

[ ]

Frage an der Vertreterin: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?

Vertr: Ja.

Fragen der Vertreterin:

F: Ende Juni 2014, auf dem Weg zur Arbeit, als Sie bemerkt haben, als es zu Razzien kam, können Sie das genauer beschreiben?

A: Als ich unterwegs war, auf einer Entfernung von ungefähr 300 Meter habe ich gesehen, dass Leute von den Milizen kontrolliert wurden. Einige der Milizen waren maskiert, bei einigen hat man nur die Nasen gesehen und diese haben die Leute kontrolliert. Ich habe gesehen, dass einige Festgenommenen mit der Hand, rückwärts gefesselt, am Boden und am Pickup gelegen sind. Als ich das gesehen habe, habe ich meinen Weg geändert und bin weggelaufen.

F: Ist Ihnen bekannt, wie es bei diesen Razzien abläuft, wird man nach den Namen gefragt, werden Ausweise verlangt?

A: Sie schauen sich die Ausweise an und wenn es ein Sunnit ist, wird man sofort festgenommen. Auf meinem Ausweis steht XXXX und das sind alle Sunniten.A: Sie schauen sich die Ausweise an und wenn es ein Sunnit ist, wird man sofort festgenommen. Auf meinem Ausweis steht römisch 40 und das sind alle Sunniten.

F: Haben Sie sich in einen Wohnwagen versteckt gehalten?

A: Nein, ich war mit dem Fahrzeug meines Bruders auf dem Weg zur Arbeit.

F: Wissen Sie den Asylgrund Ihrer Cousins, die in Holland Asyl bekommen haben?

A: Nein, ich weiß den Grund nicht. Einer ist 2007 und einer 2008 nach Holland geflüchtet.

[ ]

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

[ ]

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III..Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei..

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht zu erkennen bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auf Grund der allgemeinen Lage im Irak könne "nicht ausgeschlossen werden" dass es bei einer Rückkehr wegen des innerstaatlichen Konfliktes zu einer Verletzung von Art 3 EMRK kommen würde, weshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht zu erkennen bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auf Grund der allgemeinen Lage im Irak könne "nicht ausgeschlossen werden" dass es bei einer Rückkehr wegen des innerstaatlichen Konfliktes zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen würde, weshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

2. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen:2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen:

die bP habe nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt um die Fluchtgründe entsprechend vorzubringen, sei nicht genauer zu den Todesumständen des Vaters im Jahr 2004 befragt worden und wie sich die Zusammenarbeit der AAH und der Polizei auf die Sicherheit von sunnitischen Bewohnern ihres Bezirkes auswirke, die Behörde habe keine Ermittlungen im Wohnbezirk veranlasst, aufgrund dessen habe die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt, eine mangelhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen.

Eine mündliche Verhandlung zur Darlegung der persönlichen Glaubwürdigkeit und unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers werde beantragt.

3. Mit Schreiben vom 30.01.2017 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme in Form aktualisierter herkunftsstaatlicher Berichte mit der Möglichkeit dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen übermittelt. Eine solche langte hierorts bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Ihre Identität steht fest.

Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischen Glaubens.

Sie kommt aus Bagdad, wo nach wie vor Familienangehörige leben. Sie hat Bagdad organisiert und legal per Flugzeug verlassen.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr Leben ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist trotz des Ölreichtums des Landes aufgrund der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der teilweisen Besetzung durch den IS angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre.

* British Home Office, COI Iraq, Security Situation in Bagdad, the South and the Kurdistan Region of Iraq, August 2016; https://www.gov.uk/government/publications/iraq-country-policy-and-information-notes

* Institute for the Study of War, Situation Report, October 12-17, 2016; http://www.understandingwar.org/project/iraq-situation-report

* Institute for the Study of War, The Campaign for Mosul, Dec. 20, 2016, – January 3, 2017;

http://understandingwar.org/backgrounder/campaign-mosul-december-6-12-2016

* IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, Round 60, December 2016;

http://iraqdtm.iom.int/

* IOM Iraq, Mosul Response Update No. 12, December 08-14. 2016;

https://www.iom.int/sitreps/iraq-mosul-response-update-no-12-8-14-december-2016

* IOM Iraq, IDP Populations & Settlements Situation, August 2016;

http://www.iomiraq.net

* Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Iraq, 14. November 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf

Die Liga der Rechtschaffenen (Asa’ib Ahl al-Haqq) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte in erster Linie die US-Truppen im Irak. Wie die Kata’ib Hizbullah fand sie im Kampf gegen die Jihadisten des IS eine neue Raison d’être. Unter den Milizen gilt die Asa’ib Ahl al-Haqq als besonders gewalttätig und teils kriminell motiviert. Nach dem amerikani-schen Abzug versuchte sich die Organisation als politische Kraft in Konkurrenz zur Sadr-Bewegung zu etablieren, gewann bei den Parlamentswahlen 2014 aber nur ein einziges Mandat und blieb eine Splittergruppe. Trotzdem wuchs ihre Miliz bis 2015 auf mindestens 3000 Mann an.

Qais al-Khaz‘ali ist einer der prominentesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten und für seine Brutalität berüchtigt. Er und seine Organisation berufen sich zwar immer noch auf Muhammad Sadiq as-Sadr, den Begründer der Sadr-Bewegung, doch ist Khaz‘alis Nationalismus einer starken Abhängigkeit von den iranischen Revolutionsgarden gewichen, ohne die er den bewaffneten Kampf gegen die USA nicht hätte führen können. Darum bekennt sich die Asa’ib Ahl al-Haqq neben Sadr auch zu Khomeini, Khamenei und der Herrschaft des Rechtsgelehrten. Die iranische Führung dankt es ihr mit großzügiger Unterstützung.

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik: Die »Volksmobilisierung« im Irak , August 2016

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf (Zugriff am 18. Januar 2017)

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015).

Situation in Bagdad

Die Hauptstadt Bagdad hat ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Irak.html, Stand: November 2016).

Berichten zu Folge gehen aktuelle Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen Schiiten oder Sicherheitskräfte

(http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/irak-elf-zivilisten-bei-bombenanschlaegen-in-bagdad-getoetet-ld.123830, 24.10.2016

http://derstandard.at/2000045943315/Dutzende-Tote-und-Verletzte-bei-Selbstmordanschlag-in-Bagdad, 15.10.2016

http://derstandard.at/2000033785592/Vier-Tote-nach-Selbstmordanschlag-in-Bagdad

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/geiselnahme-und-tote-in-einkaufszentrum-in-bagdad-14008764.html

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453881679_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-11-2015-deutsch.pdf

http://news.trust.org/item/20151026123425-usojj/, 25.10.2015

http://reliefweb.int/report/iraq/suicide-bomber-kills-eight-near-baghdad-shiite-mosque)

Autobombe in Schiiten-Viertel im Süden Bagdads durch IS, 21.03.2017

http://www.faz.net/aktuell/politik/irak-viele-tote-nach-anschlag-in-bagdad-14935337.html;

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht konkret an.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst dar, dass die bP den Irak im Wesentlichen aus Angst vor schiitischen Milizen verlassen habe, da diese die Sunniten angreifen würden. Die bP gehöre dem Stamm " XXXX " und diesen würden die Schiiten nicht mögen. Ihr Vater sei als Polizist 2004 erschossen worden. Die finanzielle Situation hätte es der bP nicht erlaubt den Irak früher zu verlassen. Die bP sei bislang keinen konkreten, sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen durch die Milizen ausgesetzt gewesen und seien keine Umstände hervorgekommen, dass die bP auf Grund ihres Persönlichkeitsprofiles derart exponiert wäre, dass dies im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich wäre. Sie habe den Irak ungehindert und aus eigenem Willen legal über den Flughafen in Bagdad verlassen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die bP subjektiv seitens des irakischen Staates oder diesen zuzurechnenden Gruppierungen Repressalien befürchtet hätte. Dass quasi jeder Sunnit im Irak oder auch nur in Bagdad alleine auf Grund seiner Religionszugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr unterliegen würde, verneinte die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens und der Berichtslage.Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst dar, dass die bP den Irak im Wesentlichen aus Angst vor schiitischen Milizen verlassen habe, da diese die Sunniten angreifen würden. Die bP gehöre dem Stamm " römisch 40 " und diesen würden die Schiiten nicht mögen. Ihr Vater sei als Polizist 2004 erschossen worden. Die finanzielle Situation hätte es der bP nicht erlaubt den Irak früher zu verlassen. Die bP sei bislang keinen konkreten, sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen durch die Milizen ausgesetzt gewesen und seien keine Umstände hervorgekommen, dass die bP auf Grund ihres Persönlichkeitsprofiles derart exponiert wäre, dass dies im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich wäre. Sie habe den Irak ungehindert und aus eigenem Willen legal über den Flughafen in Bagdad verlassen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die bP subjektiv seitens des irakischen Staates oder diesen zuzurechnenden Gruppierungen Repressalien befürchtet hätte. Dass quasi jeder Sunnit im Irak oder auch nur in Bagdad alleine auf Grund seiner Religionszugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr unterliegen würde, verneinte die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens und der Berichtslage.

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Die Beweiswürdigung des BFA ist alleine hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Der Einwand in der Beschwerde, dass das BFA das Parteiengehör verletzt habe, weil nicht ausreichend Zeit gewesen wäre die Fluchtgründe "entsprechend vorzubringen", ist nicht nachvollziehbar und blieb letztlich substanzlos.

Die bP wurde am 10.10.2014 erstbefragt. Sie bestätigte in der folgenden Einvernahme beim BFA am 24.08.2015 – zudem in Anwesenheit ihrer gewillkürten Vertretung – dass ihre Angaben in der Erstbefragung vollständig waren. Diese Einvernahme beim Bundesamt dauerte von 08.00 bis 10.30 Uhr und wird durch eine achtseitige Niederschrift eine umfangreiche Befragung belegt. Die bP brachte dabei auf Nachfrage am Ende vor, dass es keine Probleme bei der Einvernahme gegeben habe und sie wollte auch nach der unbeanstandeten Rückübersetzung keine Ergänzungen mehr machen. Ebenso gab es seitens der anwesenden Vertreterin keine Beanstandungen. Eine Kopie der Niederschrift wurde ausgefolgt. Das Bundesamt räumte danach der bP bzw. deren Vertretung ein, zu den herkunftsstaatlichen Feststellungen des BFA samt Quellenverzeichnis binnen 3 Wochen schriftlich Stellung zu beziehen. Eine solche Stellungnahme wurde auch abgegeben und darin unter Bezugnahme auf herkunftsstaatliche Berichte rechtliche Ausführungen über die Asylrelevanz des Vorbringens erstattet. Eine Beanstandung betreffend der bisherigen Einvernahmen findet sich darin nicht. Ebensowenig wird darin eine Unvollständigkeit des bisherigen Ermittlungsverfahrens gerügt oder konkrete Beweisanträge gestellt.

Aus dem bloßen Umstand, dass die bP dem Stamm der XXXX zugehörig sei, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen der bP keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr. Wie die Ausführungen der bP zeigen, lebte sie persönlich im Wesentlichen damit ohne Verfolgung und leben nach wie vor Familienangehörige in Bagdad. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass – wie amtswegige google-Recherchen zeigten – der Name weit verbreitet sein dürfte und etwa auch ein aktueller irakischer Parlamentsangehöriger ( XXXX ) diesen Stammesnamen ausweist (http://www.al-monitor.com/pulse/en/originals/2017/05/iraq-sunni-arab-alliance-iran-us.html). Darüber, dass diesem Stamm zugehörige Personen im Irak landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung unterliegen würden, hat die bP weder konkret dargelegt noch diesbezügliche Bescheinigungsmittel zur Untermauerung vorgelegt. Auch amtswegig konnten keine derartigen Berichte gefunden werden.Aus dem bloßen Umstand, dass die bP dem Stamm der römisch 40 zugehörig sei, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen der bP keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr. Wie die Ausführungen der bP zeigen, lebte sie persönlich im Wesentlichen damit ohne Verfolgung und leben nach wie vor Familienangehörige in Bagdad. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass – wie amtswegige google-Recherchen zeigten – der Name weit verbreitet sein dürfte und etwa auch ein aktueller irakischer Parlamentsangehöriger ( römisch 40 ) diesen Stammesnamen ausweist (http://www.al-monitor.com/pulse/en/originals/2017/05/iraq-sunni-arab-alliance-iran-us.html). Darüber, dass diesem Stamm zugehörige Personen im Irak landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung unterliegen würden, hat die bP weder konkret dargelegt noch diesbezügliche Bescheinigungsmittel zur Untermauerung vorgelegt. Auch amtswegig konnten keine derartigen Berichte gefunden werden.

Die Rüge, dass das Bundesamt die bP nicht zu den genaueren Todesumständen des Vaters im Jahr 2004 befragt habe, ist nicht berechtigt. Die bP hat dies selbst für diesen Fall hinreichend dargelegt und geht aus ihren Angaben nicht hervor, dass dies das auslösende Moment für die erst rund 10 Jahre danach erfolgte Ausreise war. Die Behörde hat diesen Vorfall hinreichend berücksichtigt. Zudem hätte die bP oder ihre Vertretung schon im Zuge der Einvernahme oder spätestens bei der Stellungnahme Derartiges rügen können, was aber unterblieb.

In der Beschwerde wird moniert, dass das Bundesamt "keine Ermittlungen im Bezirk der bP veranlasst habe". Die faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen sind notorisch. Gerade im Hinblick auf den Irak gibt es vor Ort de facto keine hinreichenden Ermittlungsmöglichkeiten. Nicht nachvollziehbar ist es, dass die bP und ihre Vertretung dies erst im Beschwerdeverfahren monieren. Im Rahmen des Verfahrens beim BFA stellten sie etwa trotz Möglichkeit keinen diesbezüglichen, den Erfordernissen der Judikatur des VwGH gerecht werdenden, hinreichend konkretisierten Beweisantrag. Auch in der Beschwerde wird eine hinreichende Konkretisierung unterlassen, um die Relevanz beurteilen zu können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (vgl VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)In der Beschwerde wird moniert, dass das Bundesamt "keine Ermittlungen im Bezirk der bP veranlasst habe". Die faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen sind notorisch. Gerade im Hinblick auf den Irak gibt es vor Ort de facto keine hinreichenden Ermittlungsmöglichkeiten. Nicht nachvollziehbar ist es, dass die bP und ihre Vertretung dies erst im Beschwerdeverfahren monieren. Im Rahmen des Verfahrens beim BFA stellten sie etwa trotz Möglichkeit keinen diesbezüglichen, den Erfordernissen der Judikatur des VwGH gerecht werdenden, hinreichend konkretisierten Beweisantrag. Auch in der Beschwerde wird eine hinreichende Konkretisierung unterlassen, um die Relevanz beurteilen zu können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist vergleiche VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.1.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht der maßgeblicher Sacherhalt vom BFA hinreichend festgestellt wurde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht konkret und substantiiert aufgezeigt hat, dass die amtswegigen Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig seien, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich folgende Ansicht:

Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie – im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung –idR zu Lasten der Partei – berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).

Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das BVwG hat im Beschwerdeverfahren aktualisierte Berichte zum Herkunftsstaat über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage berücksichtigt und den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu beziehen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt. Eine solche lange nicht ein.

Weder aus der Berichtslage des BVwG noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr auf Grund ihres Persönlichkeitsprofiles eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu gegenwärtigen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A.

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

1. § 3 AsylG1. Paragraph 3, AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche unter Berücksichtigung ihres konkreten Persönlichkeitsprofiles glaubhaft bzw. als wahrscheinlich darzulegen.

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Nichtstattgabe des Antrages auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Zugleich mit der Beschwerde begehrt die bP die Beigabe eines Verfahrenshelfers und argumentiert mit der Nichtgleichwertigkeit des Rechtsberaters mit dem Verfahrenshelfer und damit Verstoß gegen Art 47 GRC. Die maßgeblichen Gesetzesstellen lauten:Zugleich mit der Beschwerde begehrt die bP die Beigabe eines Verfahrenshelfers und argumentiert mit der Nichtgleichwertigkeit des Rechtsberaters mit dem Verfahrenshelfer und damit Verstoß gegen Artikel 47, GRC. Die maßgeblichen Gesetzesstellen lauten:

Verfahrenshilfe

§ 8a VwGVGParagraph 8 a, VwGVG

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52 BFA-VGParagraph 52, BFA-VG

(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.

In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24./2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird dazu folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zum durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24. aus 2017, neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Paragraph 8 a, VwGVG wird dazu folgendes ausgeführt:

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2015 wurde der bP vom BFA für dieses Beschwerdeverfahren gem. § 52 Abs 1 BFA-VG die jur. Person "Arge-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde die Beschwerde offensichtlich auch mit Unterstützung der Diakonie verfasst bzw. eingebracht.Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2015 wurde der bP vom BFA für dieses Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die jur. Person "Arge-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde die Beschwerde offensichtlich auch mit Unterstützung der Diakonie verfasst bzw. eingebracht.

Folglich war der Antrag auf Beigabe einer Verfahrenshilfe iSd § 8a VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Folglich war der Antrag auf Beigabe einer Verfahrenshilfe iSd Paragraph 8 a, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG wurde von einer Verhandlung abgesehen, weil der Akteninhalt erkennen ließ, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und ein Entfall weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 GRD entgegen stand.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG wurde von einer Verhandlung abgesehen, weil der Akteninhalt erkennen ließ, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und ein Entfall weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRD entgegen stand.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Drohungen, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Miliz, Minderheitenzugehörigkeit, Rechtsberater,
Verfahrenshilfe, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L504.2117772.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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