Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
G312 2163891-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, iVm.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der faktische Abschiebeschutz des betreffenden Fremden (im Folgenden: BF) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem XXXX am 06.07.2017 beurkundet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der faktische Abschiebeschutz des betreffenden Fremden (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem römisch 40 am 06.07.2017 beurkundet.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot im Jahre 2013 erlassen worden sei. Dieser Bescheid sei seit 23.01.2014 rechtskräftig. Bis zum 01.11.2014 habe der BF einen Strafaufschub gegen Therapieauflage gehabt, diese ambulante Therapie habe der BF jedoch am 07.05.2014 abgebrochen. Der BF habe die Weisung nach § 40 SMG erhalten, sich weiterhin einer Behandlung zu unterziehen, dies stelle jedoch keinen Strafaufschub gegen Therapieauflage dar.Der Bescheid wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot im Jahre 2013 erlassen worden sei. Dieser Bescheid sei seit 23.01.2014 rechtskräftig. Bis zum 01.11.2014 habe der BF einen Strafaufschub gegen Therapieauflage gehabt, diese ambulante Therapie habe der BF jedoch am 07.05.2014 abgebrochen. Der BF habe die Weisung nach Paragraph 40, SMG erhalten, sich weiterhin einer Behandlung zu unterziehen, dies stelle jedoch keinen Strafaufschub gegen Therapieauflage dar.
Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sei beabsichtigt gewesen, ihn am 23.08.2016 in Vollstreckung der Ausreiseentscheidung in sein Heimatland abzuschieben. Er sei am 21.08.2016 in Vollstreckung eines Festnahmeauftrages festgenommen worden und sei ihm auch an diesem Tag die Information über die bevorstehende Abschiebung zugestellt worden.
Am 23.08.2016 sei die Mitteilung der XXXX eingelangt, dass er seine Effekten nicht übernehmen wolle und auch nicht fliegen wolle. Er sei aufgefordert worden, an der Abschiebung mitzuwirken und sei auch von den Polizeibeamten über die möglichen Konsequenzen in Kenntnis gesetzt worden. Am 23.08.2016 sei im Parteiengehör gewährt worden. Dabei erklärte der BF niederschriftlich, dass er ledig sei und keinerlei Sorgepflichten habe. In Österreich seien seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder, sie alle seien österreichische Staatsbürger, es bestehe jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz. In XXXX würden keine Familienangehörige mehr leben. Er habe in XXXX, gewohnt und seinen Lebensunterhalt habe die Diakonie, welche ihm wöchentlich Geld zur Verfügung gestellt habe, finanziert. Er wolle sich nicht abschieben lassen, weil er noch immer auf starke Medikamente eingestellt sei. Sobald er austherapiert sei, würde er schon freiwillig fahren. Am 23.08.2016 sei die Mitteilung der XXXX eingelangt, wonach er in Hungerstreik getreten sei. Er habe in Österreich keine berufliche Bindung, habe zwar starke familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, jedoch bestehe mit seinen Familienangehörigen kein gemeinsamer Wohnsitz. Er habe seine Abschiebung am 23.08.2016 vereitelt und sei in Hungerstreik getreten. Daher beabsichtigte die Behörde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen und ihn in Begleitung von drei Beamten in sein Heimat abzuschieben. Er erklärte niederschriftlich am 06.09.2016 im XXXX, dass er in Österreich bleiben wolle und wiederholte seine bereits getätigten Angaben.Am 23.08.2016 sei die Mitteilung der römisch 40 eingelangt, dass er seine Effekten nicht übernehmen wolle und auch nicht fliegen wolle. Er sei aufgefordert worden, an der Abschiebung mitzuwirken und sei auch von den Polizeibeamten über die möglichen Konsequenzen in Kenntnis gesetzt worden. Am 23.08.2016 sei im Parteiengehör gewährt worden. Dabei erklärte der BF niederschriftlich, dass er ledig sei und keinerlei Sorgepflichten habe. In Österreich seien seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder, sie alle seien österreichische Staatsbürger, es bestehe jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz. In römisch 40 würden keine Familienangehörige mehr leben. Er habe in römisch 40 , gewohnt und seinen Lebensunterhalt habe die Diakonie, welche ihm wöchentlich Geld zur Verfügung gestellt habe, finanziert. Er wolle sich nicht abschieben lassen, weil er noch immer auf starke Medikamente eingestellt sei. Sobald er austherapiert sei, würde er schon freiwillig fahren. Am 23.08.2016 sei die Mitteilung der römisch 40 eingelangt, wonach er in Hungerstreik getreten sei. Er habe in Österreich keine berufliche Bindung, habe zwar starke familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, jedoch bestehe mit seinen Familienangehörigen kein gemeinsamer Wohnsitz. Er habe seine Abschiebung am 23.08.2016 vereitelt und sei in Hungerstreik getreten. Daher beabsichtigte die Behörde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen und ihn in Begleitung von drei Beamten in sein Heimat abzuschieben. Er erklärte niederschriftlich am 06.09.2016 im römisch 40 , dass er in Österreich bleiben wolle und wiederholte seine bereits getätigten Angaben.
2. Die vom BFA von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakten langten am 11.07.2017 in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes am Sitz in Wien und am selben Tag bei der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG idgF lautet:
"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2.2. Zu Spruchteil A): Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
Gegen den BF wurde im Jahr 2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist seit 23.01.2014 rechtskräftig, jedoch wurde dem BF bis 01.11.2014 ein Strafaufschub gegen Therapieauflage erteilt. Der BF hat die ambulante Therapie am 07.5.2014 abgebrochen. Die gegen ihn gemäß § 40 SMG erteilte Weisung, sich weiterhin einer Behandlung zu unterziehen, stellt keinen Strafaufschub gegen Therapieauflage dar. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat die gegen ihn beabsichtigte Abschiebung am 23.08.2016 vereitelt. Am 06.09.2016 hat der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Als Gründe dafür gab der BF bei der niederschriftlichen Befragung an, dass er versuchen will, in Österreich zu bleiben, weil seine Familie hier lebt und er in Bosnien niemanden mehr hat, er ist seit 1991 in Österreich. Der BF hat den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verzögerung seiner Abschiebung gestellt.Gegen den BF wurde im Jahr 2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist seit 23.01.2014 rechtskräftig, jedoch wurde dem BF bis 01.11.2014 ein Strafaufschub gegen Therapieauflage erteilt. Der BF hat die ambulante Therapie am 07.5.2014 abgebrochen. Die gegen ihn gemäß Paragraph 40, SMG erteilte Weisung, sich weiterhin einer Behandlung zu unterziehen, stellt keinen Strafaufschub gegen Therapieauflage dar. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat die gegen ihn beabsichtigte Abschiebung am 23.08.2016 vereitelt. Am 06.09.2016 hat der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Als Gründe dafür gab der BF bei der niederschriftlichen Befragung an, dass er versuchen will, in Österreich zu bleiben, weil seine Familie hier lebt und er in Bosnien niemanden mehr hat, er ist seit 1991 in Österreich. Der BF hat den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verzögerung seiner Abschiebung gestellt.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
Gegenständlich liegen alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG vor. Der BF hat gestellten Antrag nach einem vorherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gestellt, zudem in Kenntnis seiner bevorstehenden Abschiebung (18 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin) bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung. Diese ist aufrecht, da er zwischenzeitlich Österreich nicht verlassen hat und seitdem 18 Monate noch nicht verstricken sind. Zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages war er von einer Amtshandlung im Sinne des § 12a Abs. 3 Z 3 AsylG betroffen.Gegenständlich liegen alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG vor. Der BF hat gestellten Antrag nach einem vorherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gestellt, zudem in Kenntnis seiner bevorstehenden Abschiebung (18 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin) bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung. Diese ist aufrecht, da er zwischenzeitlich Österreich nicht verlassen hat und seitdem 18 Monate noch nicht verstricken sind. Zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages war er von einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG betroffen.
Mit Bescheid der XXXX vom 10.06.2013, Zl. XXXX, wurde überdies eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwG Wien vom 17.01.2014, Zl:Mit Bescheid der römisch 40 vom 10.06.2013, Zl. römisch 40 , wurde überdies eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwG Wien vom 17.01.2014, Zl:
VGW-151/063/5894/2014, abgewiesen, dieser Bescheid ist somit rechtskräftig und durchsetzbar.
Der BF befindet sich derzeit in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. So gab der BF vor der belangten Behörde selbst an, dass er keine neuen Flucht- oder Asylgründe hätte, sondern die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrecht wären. Die belangte Behörde hat schlüssig und umfassend begründet, warum aus ihrer Sicht keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
Dem Einwand des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach der BF unbedingt in Österreich bleiben will, da seine Familie hier lebt und er in Bosnien über keine familiären Bindungen verfügt, ist zu entgegnen, dass er seit seinem (überwiegend) illegalen Aufenthalt in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen ist, sondern sich mit Suchtmittel- und Eigentumsdelikten finanziell bereichern wollte, und diesbezüglich bereits mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
Der VwGH hat in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Suchtgiftkriminalität eine besonders gefährliche Art der Kriminalität ist und dass dem öffentlichen Interesse bei der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
Auch wenn zweifelsohne gewichtige persönliche Interessen des BF an einem Verbeiben im Bundesgebiet vorliegen, wird diesen durch die Art, Schwere und Anzahl der ihm zu Last liegenden Delikte - welche er im Zeitraum von mehr als 18 Jahren begangen hat - in gravierender Weise gemindert.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Weder im vorangegangen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen und es ist auch den im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht zu entnehmen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat auf Grund des (psychischen) Gesundheitszustandes des BF oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar wäre.
Der BF ist in der Einvernahme vor der belangten Behörde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bosnien nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, dass der BF durch die Rückkehr nach Bosnien einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dass psychische Erkrankungen allenfalls Bosnien nicht behandelbar wären und eine Rückkehr aus diesen Gründen nicht möglich wäre, ist auch unter Berücksichtigung der im Bescheid dargelegten Feststellungen zur medizinischen Versorgung, die vom BF nicht bestritten wurden, nicht anzunehmen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
2.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2163891.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017