TE Bvwg Beschluss 2017/7/14 W215 1237490-4

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Veröffentlicht am 14.07.2017
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Entscheidungsdatum

14.07.2017

Norm

AsylG 2005 §7
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W215 1237490-4/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zahl 723269910-160101591, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zahl 723269910-160101591, beschlossen:

A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der FassungGemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013, wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet und stellten am 11.11.2002 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet und stellten am 11.11.2002 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2003, Zahl 02 32.699, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2003, Zahl 02 32.699, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung fand am 27.10.2003 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, wobei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. Seitens des Mitglieds des Unabhängigen Bundesasylsenates befragt, gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, er befände sich in Untersuchungshaft, da er versucht habe, eine Trafik zu überfallen. Er habe sich zu dieser Tat hinreißen lassen und bereue diese. Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete das zuständige Mitglied des Bundesasylsenates, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und in Einem festgestellt wird, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen wurde: " Die vorliegende Straftat erreicht nicht die von der GFK geforderte Intensität. Dabei ist berücksichtigt, dass der Berufungswerber Ersttäter ist, es beim Versuch blieb, er sich aus nachvollziehbaren Gründen zu der Tat hinreißen ließ und die Zukunftsprognose aus der heutigen Sicht erwarten lässt, dass er zukünftig vom (sic) solchen Taten ablässt. Ein Asylausschlussgrund liegt somit nicht vor " Dieselben Ausführungen finden sich in der Ausfertigung des am 27.10.2013 mündlichen verkündeten Bescheides vom 03.11.2003 (Seite 4).In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung fand am 27.10.2003 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, wobei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. Seitens des Mitglieds des Unabhängigen Bundesasylsenates befragt, gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, er befände sich in Untersuchungshaft, da er versucht habe, eine Trafik zu überfallen. Er habe sich zu dieser Tat hinreißen lassen und bereue diese. Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete das zuständige Mitglied des Bundesasylsenates, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und in Einem festgestellt wird, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen wurde: " Die vorliegende Straftat erreicht nicht die von der GFK geforderte Intensität. Dabei ist berücksichtigt, dass der Berufungswerber Ersttäter ist, es beim Versuch blieb, er sich aus nachvollziehbaren Gründen zu der Tat hinreißen ließ und die Zukunftsprognose aus der heutigen Sicht erwarten lässt, dass er zukünftig vom (sic) solchen Taten ablässt. Ein Asylausschlussgrund liegt somit nicht vor " Dieselben Ausführungen finden sich in der Ausfertigung des am 27.10.2013 mündlichen verkündeten Bescheides vom 03.11.2003 (Seite 4).

2. Mit Aktenvermerk vom 15.07.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – neben drei strafgerichtlichen Verurteilungen – in den Jahren 2003 bis 2010 insgesamt achtmal zur Anzeige gebracht wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zahl 02 32.699/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.11.2003, Zahl 237.490/0-VII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Es wurde im Spruchpunkt I. festgestellt, dass ihm gemäßParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Es wurde im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass ihm gemäß

§ 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zahl D9 237490-2/2011/9E, wurde in Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zahl

02 32.699/1-BAE, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2012, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG, ersatzlos behoben.02 32.699/1-BAE, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2012, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, ersatzlos behoben.

3. Mit Aktenvermerk vom 21.12.2016 hielt das Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, darunter auch aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG. Da sohin ein Aberkennungsgrund vorliege und der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstelle, wurde ein Aberkennungsverfahren (§§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) eingeleitet.3. Mit Aktenvermerk vom 21.12.2016 hielt das Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, darunter auch aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG. Da sohin ein Aberkennungsgrund vorliege und der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstelle, wurde ein Aberkennungsverfahren (Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) eingeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zahl 723269910-16010591, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 03.11.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt III. wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zahl 723269910-16010591, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 03.11.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In Erledigung einer fristgereicht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zahl 723269910-16010591, eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017, Zahl W103 1237490-3/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.In Erledigung einer fristgereicht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zahl 723269910-16010591, eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017, Zahl W103 1237490-3/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Nach niederschriftlicher Befragung des Beschwerdeführers, im Wege einer Videokonferenz mit der Justizanstalt XXXX, wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zahl 723269910-160101591, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 03.11.2003, ZahlNach niederschriftlicher Befragung des Beschwerdeführers, im Wege einer Videokonferenz mit der Justizanstalt römisch 40 , wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zahl 723269910-160101591, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 03.11.2003, Zahl

237.490/0-VII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt III. wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.237.490/0-VII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 23.06.2017, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 03.07.2017 eingebrachte Beschwerde.

4. Die Beschwerdevorlagen vom 05.07.2017 langten am 13.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein; das wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftliche mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß dem derzeit noch anzuwendenden § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß dem derzeit noch anzuwendenden Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

Auf Grund des Umstandes, dass zur Ermittlung des Sachverhaltes im gegenständlichen Verfahren am 03.08.2017 um 08.30 Uhr eine mündliche Beschwerdeverhandlung in einem Verhandlungssaal des Landesgerichts für Strafsachen XXXX anberaumt wird, kann derzeit (noch) nicht beurteilt werden, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht doch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und es war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, der Beschwerde daher im Zweifel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Auf Grund des Umstandes, dass zur Ermittlung des Sachverhaltes im gegenständlichen Verfahren am 03.08.2017 um 08.30 Uhr eine mündliche Beschwerdeverhandlung in einem Verhandlungssaal des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 anberaumt wird, kann derzeit (noch) nicht beurteilt werden, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht doch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und es war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, der Beschwerde daher im Zweifel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1237490.4.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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