TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/14 L512 2160747-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.07.2017

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L512 2160744-1/3E

L512 2160745-1/3E

L512 2160747-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1, BF2 uns BF3 bezeichnet), Staatsangehörige der Republik Irak, (in weiterer Folge "Irak" genannt) stellten am 07.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1, BF2 uns BF3 bezeichnet), Staatsangehörige der Republik Irak, (in weiterer Folge "Irak" genannt) stellten am 07.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 07.02.2016 fand eine Erstbefragung der BF1 und des BF 2 statt.

Nach Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG wurden die Verfahrensakte der BF1, des BF 2 und des BF 3 an das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens übermittelt.Nach Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG wurden die Verfahrensakte der BF1, des BF 2 und des BF 3 an das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens übermittelt.

I.2. Mit 29.05.2017 brachten die BF 1-3 bzw. der rechtsfreundliche Vertreter beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.römisch eins.2. Mit 29.05.2017 brachten die BF 1-3 bzw. der rechtsfreundliche Vertreter beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.

Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden

I.3. Gegenständliche Verfahrensakte langte nach Vorlage durch das BFA am 08.06.2017 beim BVwG ein und wurden die Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.römisch eins.3. Gegenständliche Verfahrensakte langte nach Vorlage durch das BFA am 08.06.2017 beim BVwG ein und wurden die Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die BF 1, der BF 2 und der BF 3 haben am 07.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und am 29.05.2017 Säumnisbeschwerden eingebracht, wobei die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1, des BF 2 und des BF 3 bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt waren.

Mit der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2014 wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei dieser Behörde organisatorisch gebündelt. In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre zur Anzahl von Asylanträgen bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) und von Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) (vgl. Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz).Mit der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2014 wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei dieser Behörde organisatorisch gebündelt. In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre zur Anzahl von Asylanträgen bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) und von Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) vergleiche Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz).

Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 VBÄ für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 605 Planstellen und 23 eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet.

Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf, somit mit 74 Mitarbeitern unter dem Soll-Stand. Verantwortlich für den Start mit einer geringeren Anzahl an Mitarbeitern war vor allem, dass zu wenige Personen - insbesondere von den bislang zuständigen Stellen und Behörden - trotz Eröffnung einer gesetzlichen Möglichkeit auch für Mitarbeiter der Bundesländer freiwillig zum BFA wechseln wollten. Neueinstellungen waren aber nicht möglich, da seinerzeit ein Aufnahmestopp in der öffentlichen Verwaltung bestand.

Unmittelbar nach seiner Einrichtung wurden vom Bundesamt Maßnahmen zur Erreichung der Vollbesetzung gesetzt. Durch den Aufnahmestopp waren Neuaufnahmen aber weiterhin nur erschwert - z.B. im Bereich von Karenzaufnahmen - möglich. Das BFA arbeitete daher an zusätzlichen Ersatzlösungen wie etwa an der Aufnahme von Verwaltungspraktikanten. Mit Stichtag 30.06.2014 konnte der Personalstand sohin auf 602 Personen erhöht werden.

Das erste Halbjahr 2014 war auch von einer kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet. Das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte am 11.08.2014 schließlich beim Bundeskanzleramt die erste Erweiterung des Personalstandes. Die Beantragung erfolgte, da absehbar wurde, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG nicht mehr eingehalten werden könne.Das erste Halbjahr 2014 war auch von einer kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet. Das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte am 11.08.2014 schließlich beim Bundeskanzleramt die erste Erweiterung des Personalstandes. Die Beantragung erfolgte, da absehbar wurde, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG nicht mehr eingehalten werden könne.

Dem Bundesamt wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Es wurden aber keine neuen Planstellen mit der Möglichkeit der Neuaufnahme zur Verfügung gestellt, sondern sollte aus dem Personalstand des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Neben dieser ersten Personalerweiterungsmaßnahme wurden laufend Mutterschutzkarenzen nachbesetzt und versucht, weiterhin Ausnahmen vom Aufnahmestopp zu erwirken.

Der im ersten Halbjahr begonnene Trend steigender Antragszahlen setzte sich auch im zweiten Halbjahr 2014 fort und wurden im gesamten Jahr insgesamt 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit der Anstieg 2014 im Vergleich zum Vorjahr bei 60% lag.

Mit den getätigten Personalmaßnahmen des Bundesamtes konnte der Personalstand auf 625 Personen angehoben werden. Insgesamt konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 um 134 Personen auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden. Wenngleich das Bundesamt mit 18.200 Statusentscheidungen im Asylbereich im Jahr 2014 sogar über der Vorberechnung von 15.750 Asyl-Entscheidungen lag, konnte ein Rückstandsaufbau von ca. 12.000 Asylverfahren nicht verhindert werden.

Aus der Jahresbilanz des Bundesamtes ergibt sich, dass sich die Zahl der Asylanträge von Jänner bis Dezember 2015 mit rund 90.000 Asylanträgen gegenüber dem Jahr 2014 (28.064 Asylanträge) verdreifacht hat. Demgegenüber konnte das BFA im Jahr 2015 aufgrund laufend evaluierter und umgesetzter Verbesserungsmaßnahmen sein Erledigungsvolumen von 18.196 Statusentscheidungen im Jahr 2014 auf

36.227 im Jahr 2015 verdoppelt. Der überproportionale Anstieg der Antragszahlen führte jedoch auch zu einer Steigerung der Zahl der unerledigten Verfahren. Mit Stichtag 1. Dezember 2015 waren beim BFA

62.495 internationale Schutzverfahren anhängig, die seitens der Behörde noch nicht entschieden werden konnten. Dass diese Situation dem Massenzustrom ab Juni 2015 geschuldet ist, wird daraus ersichtlich, dass rund 49% dieser Verfahren weniger als 3 Monate und rund 27% zwischen 3 und 6 Monaten anhängig sind. Die dargestellte Situation schlägt auch auf die durchschnittliche Verfahrensdauer durch. Während bei der Messung der Verfahrensdauer für Jänner 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer rund 3,3 Monaten betrug, wurde im Dezember 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer mit rund 6,3 Monaten bemessen.

Das Bundesamt reagierte wiederum auf diese Entwicklungen und bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Am 09.03.2015 erfolgte der zweite Antrag des Bundesamtes an das Bundeskanzleramt, konkret mit dem Ersuchen um Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen für das Bundesamt. Diese Anforderung von zusätzlichen Mitarbeitern erfolgte, bevor sich herausstellte, dass mit den vorhandenen personellen Ressourcen die Anträge auch aus dem Jahr 2015 (1. HJ) nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet werden könnten.

Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für den Planstellenplan ab 2016 weitere 125 Planstellen sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze zugewiesen wurden. Mit der Umsetzung dieser Personalmaßnahmen konnte nach Sicherstellung der budgetären Bedeckung im Juli 2015 begonnen werden.

Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen, womit ihre Zahl von 689 auf insgesamt 895 (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) zum Jahresende gestiegen war. Ein weiteres Personalpaket wurde im Jahr 2016 umgesetzt und wurden zusätzlich 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Bearbeitung der Asylverfahren im BFA aufgenommen werden.

Zusätzlich bestand 2014 und 2015 ein massiver Zeitaufwand für das BFA in der Schulung neuer und bestehender Mitarbeiter. So wurden im Jahr 2014 104 Schulungen und Workshops mit 1.416 Teilnehmern und

2.200 Ausbildungstagen durchgeführt. Im letzten Jahr fanden insgesamt 42 Fortbildungsveranstaltungen mit 606 Teilnehmer/innen und 1.255 Ausbildungstagen statt. Das BFA setzt als Vortragende und Trainer dabei hauptsächlich Mitarbeiter des Bundesamtes ein. Diese Schulungen sind auch Voraussetzungen für die Erteilung von Approbationsbefugnissen, zumal es nicht möglich ist, Referenten sofort mit Beginn der Tätigkeit in den für sie neuen Rechtsbereichen die Approbationsbefugnis zu erteilen, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Im Schnitt erhalten Mitarbeiter, die als Referenten im Verfahren eingesetzt werden, diese ca. nach vier bis sechs Monaten.

(vgl. BVwG vom 12.01.2016, GZ. W170 2116339-1, und BVwG v. 22.03.2016, GZ. L507 2123150-1/5E, dieses E unter Bezugnahme auf GZ. L504 2121773-1)vergleiche BVwG vom 12.01.2016, GZ. W170 2116339-1, und BVwG v. 22.03.2016, GZ. L507 2123150-1/5E, dieses E unter Bezugnahme auf GZ. L504 2121773-1)

2016 haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 insgesamt 1426 Mitarbeiter haben wird.

(Mag. Taucher, Direktor des BFA, in "Die Presse" vom 09.03.2016)

Waren in den Jahren 2011 bis 2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von 5.700 bis 8.100 Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz anhängig, so waren dort im Jahr 2014 23.000, im Jahr 2015 73.500 und im Jahr 2016 64.000 offene Verfahren anhängig. Wurden im Kalenderjahr 2016 ca. 18.500 neue Anträge auf internationalen Schutz gestellt, so wurden zwischen Jänner und Mai 2017 weitere 10.520 Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz anhängig.

(BM f. Inneres, Sektion III-Recht, vorläufige Asylstatistik Mai 2017)

Von den seit Beginn 2015 143.000 Asylanträgen, die in Österreich gestellt wurde, sind durch das BFA mit Ende Juni 2017 bereits nahezu 70% erledigt. Die Warteschlange jener, die auf eine Entscheidung vor dem BFA warten, wurde in diesem Jahr bereits um 17.000 – also um mehr als 25% - deutlich reduziert wurde.

(BFA-Bilanz 1. Halbjahr 2017)

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf internationalen Schutz, der Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten – unbedenklichen – Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den organisatorischen und personellen Maßnahmen des BFA seit seiner Einrichtung bis dato sowie zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und Anfang 2016 stützen sich auf die og. unbedenklichen Quellen. Diesen Feststellungen ist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auch in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001-0004-3, beigetreten.

Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich bis Ende 2016 bzw. bis Mai des Jahres 2017 stützen sich ebenso auf die og. unbedenkliche Quelle, die für die Allgemeinheit auf der Website des BM f. Inneres einsehbar ist.

Die BF 1, der BF 2 und der BF 3 haben in den Säumnisbeschwerden kein Vorbringen dahingehend erstattet.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.2. Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2. Rechtsvorschriften:

II.3.2.1. § 22 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:römisch zwei.3.2.1. Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"Entscheidungen

§ 22. (1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22, (1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

II.3.2.2. § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahren, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:römisch zwei.3.2.2. Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahren, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

II.3.2.3. § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:römisch zwei.3.2.3. Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

II.3.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:römisch zwei.3.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

§ 8 Abs. 1 VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG (vgl. § 81 Abs 11 Z 2 VwGG) (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des § 8 Abs. 1 VwGVG übertragbar.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG vergleiche Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 2, VwGG) vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 27, VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen vergleiche VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG übertragbar.

§ 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurden nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 22 Abs. 1 AsylG am 01.06.2016 (vgl. § 73 Abs. 15 AsylG) – am 29.05.2017 – Säumnisbeschwerden erhoben, weshalb von einer 15 - monatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurden nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG am 01.06.2016 vergleiche Paragraph 73, Absatz 15, AsylG) – am 29.05.2017 – Säumnisbeschwerden erhoben, weshalb von einer 15 - monatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist.

Die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden am 29.05.2017 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden am 29.05.2017 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht.

II.3.4. Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde:römisch zwei.3.4. Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde:

Wie oben dargelegt, ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 16. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 16. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).

Mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der in den Feststellungen wiedergegebene Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis iSd oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 05.01.2015), d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.07.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist.

Aus den Feststellungen oben war abzuleiten, dass das BFA insbesondere mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein unabsehbar hohes Niveau konfrontiert war. Das Bundesamt setzte demgegenüber bereits ab Aufnahme seiner Tätigkeiten mit Beginn des Jahres 2014 laufend personelle und organisatorische Maßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Darüber hinaus wurden in Ansehung der Antragszahlen vor allem seit dem Sommer 2015, als es zum allgemein bekannten massiven Zustrom von Migranten über die sog. "Balkanroute" kam, und dem, trotz der bereits zuvor gesetzten Personalerweiterungen, daraus resultierenden Rückstau bei der Bearbeitung der Anträge, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im zweiten Halbjahr 2015 sowie fortlaufend seit Beginn des Jahres 2016 weitere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Umstände ergriffen, wobei naturgemäß zu berücksichtigen war, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können.

In den Säumnisbeschwerden vom 29.05.2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF 1, des BF 2 und des BF 3 über seine Ausführungen zur Frage des bloßen Fristablaufs iSd § 22 Abs. 1 AsylG iVm § 8 VwGVG und der daraus abzuleitenden Säumigkeit der belangten Behörde als solche hinaus nichts vor. Damit erstattete er aber kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass die belangte Behörde, entgegen den Feststellungen des BVwG oben, angesichts des dramatischen und so nicht vorhersehbaren Anstiegs der Antragszahlen ab 2015 in schuldhafter Weise keine ausreichenden organisatorischen Schritte zur Bewältigung des Massenzustroms an Asylwerbern setzte.In den Säumnisbeschwerden vom 29.05.2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF 1, des BF 2 und des BF 3 über seine Ausführungen zur Frage des bloßen Fristablaufs iSd Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG und der daraus abzuleitenden Säumigkeit der belangten Behörde als solche hinaus nichts vor. Damit erstattete er aber kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass die belangte Behörde, entgegen den Feststellungen des BVwG oben, angesichts des dramatischen und so nicht vorhersehbaren Anstiegs der Antragszahlen ab 2015 in schuldhafter Weise keine ausreichenden organisatorischen Schritte zur Bewältigung des Massenzustroms an Asylwerbern setzte.

Zudem war weiter in Betracht zu ziehen, dass auf den exorbitanten Anstieg der Antragszahlen betreffend Anträge auf internationalen Schutz bis Ende 2015 ein weiterhin sehr hoher Eingang an Anträgen sowie daraus folgender Verfahrenszulassungen für das Jahr 2016 und bis zuletzt bis Mai 2017, wenn auch einhergehend mit einem sukzessiven Rückgang auf weiterhin hohem Niveau, festzustellen war. Angesichts dessen gelingt dem BFA auch unter Einsatz der og. zusätzlichen Ressourcen naturgemäß nur ein schrittweiser Abbau der bis dato insgesamt in exorbitant hoher Zahl anhängig gewordenen Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz, dies begleitet von einer parallel dazu zu führenden Zahl an rein fremdenrechtlichen Verfahren.

In Übereinstimmung mit der vom VwGH im og. Erkenntnis gezogenen Schlussfolgerung war daher auch im gg. Fall des BF vor dem Hintergrund einer nicht im og. Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen und personellen Vorkehrungen sowie Maßnahmen zu bewältigenden Überlastung dem BFA kein überwiegendes Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorzuwerfen.

Den Säumnisbeschwerden kommt daher keine Berechtigung zu.

II.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im vorliegenden Fall wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde klargestellt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde klargestellt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht.

Schlagworte

Asylantragstellung, Entscheidungsfrist, kein überwiegendes
behördliches Verschulden, Säumnisbeschwerde, Überlastung,
Verfahrensführung, Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L512.2160747.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten