TE Bvwg Beschluss 2017/7/14 G304 2150462-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2017
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Entscheidungsdatum

14.07.2017

Norm

AuslBG §18 Abs12
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G304 2150462-1/8E

G304 2150459-1/8E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.05.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

BESCHLUSSES:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Pauls PART und Dr. Josef EBERHARD als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice - Landesstelle Steiermark, bezüglich XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, vom 16.02.2017, Zl. GZ: XXXX und GZ: XXXX, mit der die EU-Entsendung abgelehnt wurden, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Pauls PART und Dr. Josef EBERHARD als Beisitzer über den Vorlageantrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice - Landesstelle Steiermark, bezüglich römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 16.02.2017, Zl. GZ: römisch 40 und GZ: römisch 40 , mit der die EU-Entsendung abgelehnt wurden, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice

z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), GZ XXXX, vom 15.11.2016 wurde der Antrag vom 17.10.2016 auf Bestätigung der EU-Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, für die berufliche Tätigkeit als Facharbeiter gemäß § 18 Abs. 12 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG), BGBl 218/1975, idgF abgelehnt und die Entsendung untersagt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), GZ römisch 40 , vom 15.11.2016 wurde der Antrag vom 17.10.2016 auf Bestätigung der EU-Entsendung für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, für die berufliche Tätigkeit als Facharbeiter gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, idgF abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, GZ XXXX, vom 15.11.2016 wurde der Antrag vom 17.10.2016 auf Bestätigung der EU-Entsendung für XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, für die berufliche Tätigkeit als LKW-Lenker gemäß § 18 Abs. 12 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl 218/1975, idgF abgelehnt und die Entsendung untersagt.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 15.11.2016 wurde der Antrag vom 17.10.2016 auf Bestätigung der EU-Entsendung für römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, für die berufliche Tätigkeit als LKW-Lenker gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, idgF abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Gesellschafter der slowenischen XXXX, zu 100% Eigentümer der in Österreich ansässigen XXXX GmbH XXXX ist und somit aus Sicht des Arbeitsmarktservice XXXX ein Betriebssitz in Slowenien und Österreich besteht.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Gesellschafter der slowenischen römisch 40 , zu 100% Eigentümer der in Österreich ansässigen römisch 40 GmbH römisch 40 ist und somit aus Sicht des Arbeitsmarktservice römisch 40 ein Betriebssitz in Slowenien und Österreich besteht.

Da die Österreichische XXXX GmbH zu 100 Prozent Eigentümer der XXXXist, muss von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.Da die Österreichische römisch 40 GmbH zu 100 Prozent Eigentümer der XXXXist, muss von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.

Voraussetzungen gemäß § 18 für die Erteilung einer EU-Entsendebestätigung sind somit nicht erfüllt."Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, für die Erteilung einer EU-Entsendebestätigung sind somit nicht erfüllt."

2. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 12.12.2016 am 15.12.2016 Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde dabei jeweils im Wesentlichen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die XXXX nicht zu 100% Eigentümerin der XXXX GmbH sei, sei jedoch in der Meldung an die zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung als Arbeitgeberin die XXXX und als inländischer Auftraggeber die XXXXausgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde die Eigentümerstruktur der XXXX GmbH, einer Gesellschaft, die am gegenständlichen "Entsendevorgang" überhaupt nicht beteiligt sei, in die Begründung des Bescheides miteinbeziehe. Die Behörde gehe wohl davon aus, dass die BF sowohl in Österreich als auch in Slowenien einen Betriebssitz habe und daher keine Arbeitnehmerentsendung vorliegen könne, sondern vielmehr das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anzuwenden sei. Allerdings würden sich auch diese Ausführungen der Behörde auf die XXXX und die XXXX GmbH beziehen, welche in die gegenständliche Entsendung überhaupt nicht involviert sei. Angeführt wurde, dass keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen erforderlich seien, wenn ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im EU-Raum EU-Bürger nach Österreich entsende. Es bestehe lediglich eine Meldepflicht des ausländischen Arbeitgebers und habe dieser die Entsendung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung einem Beauftragten zu übergeben.2. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 12.12.2016 am 15.12.2016 Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde dabei jeweils im Wesentlichen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die römisch 40 nicht zu 100% Eigentümerin der römisch 40 GmbH sei, sei jedoch in der Meldung an die zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung als Arbeitgeberin die römisch 40 und als inländischer Auftraggeber die XXXXausgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde die Eigentümerstruktur der römisch 40 GmbH, einer Gesellschaft, die am gegenständlichen "Entsendevorgang" überhaupt nicht beteiligt sei, in die Begründung des Bescheides miteinbeziehe. Die Behörde gehe wohl davon aus, dass die BF sowohl in Österreich als auch in Slowenien einen Betriebssitz habe und daher keine Arbeitnehmerentsendung vorliegen könne, sondern vielmehr das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anzuwenden sei. Allerdings würden sich auch diese Ausführungen der Behörde auf die römisch 40 und die römisch 40 GmbH beziehen, welche in die gegenständliche Entsendung überhaupt nicht involviert sei. Angeführt wurde, dass keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen erforderlich seien, wenn ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im EU-Raum EU-Bürger nach Österreich entsende. Es bestehe lediglich eine Meldepflicht des ausländischen Arbeitgebers und habe dieser die Entsendung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung einem Beauftragten zu übergeben.

Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die EU-Entsendungen für die beiden betroffenen Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit als LKW-Lenker gemäß § 18 AuslBG bewilligt werde.Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die EU-Entsendungen für die beiden betroffenen Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit als LKW-Lenker gemäß Paragraph 18, AuslBG bewilligt werde.

3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.02.2017, GZ: XXXX; GZ: XXXX, wurde "im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1975 BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) entsprechend § 18 Abs. 12 AuslBG folgendermaßen entschieden: Die Anzeige der EU-Entsendung wird nicht bestätigt, die Beschwerde wird abgewiesen, gleichzeitig wird die Entsendung untersagt."3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.02.2017, GZ: römisch 40 ; GZ: römisch 40 , wurde "im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1975 Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, (AuslBG) entsprechend Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG folgendermaßen entschieden: Die Anzeige der EU-Entsendung wird nicht bestätigt, die Beschwerde wird abgewiesen, gleichzeitig wird die Entsendung untersagt."

Begründend wurde auf § 18 AuslBG verwiesen und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Begründend wurde auf Paragraph 18, AuslBG verwiesen und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Abschnitt IV des AuslBG regle in § 18 die Betriebsentsendung von Ausländern und halte einleitend in § 18 Abs. 1 fest, dass eine Betriebsentsendung nur dann vorliege, wenn ein ausländischer Arbeitgeber, der im Bundesgebiet keinen Betriebssitz habe, seine eigenen Arbeitskräfte zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere eines Werkvertrages, zu einem Auftraggeber nach Österreich entsende. Eine Entsendung sei daher ex lege ausgeschlossen, wenn der ausländische Arbeitgeber im Bundesgebiet der Republik Österreich einen Betriebssitz aufweise. Im Sinne dieser Bestimmung sei daher der (inländische) Auftraggeber einer beabsichtigten Entsendung völlig unerheblich.Abschnitt römisch vier des AuslBG regle in Paragraph 18, die Betriebsentsendung von Ausländern und halte einleitend in Paragraph 18, Absatz eins, fest, dass eine Betriebsentsendung nur dann vorliege, wenn ein ausländischer Arbeitgeber, der im Bundesgebiet keinen Betriebssitz habe, seine eigenen Arbeitskräfte zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere eines Werkvertrages, zu einem Auftraggeber nach Österreich entsende. Eine Entsendung sei daher ex lege ausgeschlossen, wenn der ausländische Arbeitgeber im Bundesgebiet der Republik Österreich einen Betriebssitz aufweise. Im Sinne dieser Bestimmung sei daher der (inländische) Auftraggeber einer beabsichtigten Entsendung völlig unerheblich.

Mit dem oben angezeigten Beteiligungsverhältnis der österreichischen XXXX GmbH an der slowenischen XXXX bestehe unzweifelhaft auch in Österreich ein Betriebssitz des Entsendeunternehmens XXXX, weshalb die Voraussetzungen für eine Entsendung gemäß § 18 AuslBG nicht vorliegen würden und deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Mit dem oben angezeigten Beteiligungsverhältnis der österreichischen römisch 40 GmbH an der slowenischen römisch 40 bestehe unzweifelhaft auch in Österreich ein Betriebssitz des Entsendeunternehmens römisch 40 , weshalb die Voraussetzungen für eine Entsendung gemäß Paragraph 18, AuslBG nicht vorliegen würden und deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Die Beschwerdevorentscheidungen wurden der BF am 20.02.2017 zugestellt.

4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurde mit Schreiben vom 06.03.2017 jeweils ein Vorlageantrag eingebracht, der am 07.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, auch, wenn der Ansicht der belangten Behörde über das Vorliegen eines Betriebssitzes der XXXX im Bundesgebiet gefolgt werde, handle es sich bei der XXXXum ein Tochterunternehmen der XXXX GmbH, somit um ein rechtlich selbstständiges, vom Mutterunternehmen unabhängiges Tochterunternehmen. Die Ausführung der belangten Behörde über einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz gehe ins Leere.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurde mit Schreiben vom 06.03.2017 jeweils ein Vorlageantrag eingebracht, der am 07.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, auch, wenn der Ansicht der belangten Behörde über das Vorliegen eines Betriebssitzes der römisch 40 im Bundesgebiet gefolgt werde, handle es sich bei der XXXXum ein Tochterunternehmen der römisch 40 GmbH, somit um ein rechtlich selbstständiges, vom Mutterunternehmen unabhängiges Tochterunternehmen. Die Ausführung der belangten Behörde über einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz gehe ins Leere.

5. Am 17.03.2017 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

6. Das BVwG beraumte in der Folge für den 16.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, an welcher die BF, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Diese Verhandlung, an deren Ende das gegenständliche Erkenntnis

mündlich verkündet wurde, gestaltete sich auszugsweise wie folgt

(VR= verhandlungsleitende Richterin, BF=Beschwerdeführerin, RV=

rechtsfreundlicher Vertreter, BehV= Behördenvertreter):

"RV verweist auf das bisherige Vorbringen.

BehV verweist auf die Bescheide bzw. auf die Beschwerdevorentscheidung.

RV: Die XXXX ist eine 100%-Tochter der XXXX GmbH, FN XXXX, diese wiederum eine 100%-Tochter der XXXX GmbH, FN XXXX, diese wiederum eine 100%-Tochter der XXXX GmbH, FN XXXX und diese wiederum eine 100%-Tochter der XXXX, FN XXXX ist. Die XXXX hat keinen Sitz in Österreich. Bei letzterer sidn die Dienstnehmer XXXX und XXXX beschäftigt. Die Arbeitsleistung soll tatsächlich für die XXXX und XXXX erfolgen.Regierungsvorlage, Die römisch 40 ist eine 100%-Tochter der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , diese wiederum eine 100%-Tochter der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , diese wiederum eine 100%-Tochter der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 und diese wiederum eine 100%-Tochter der römisch 40 , FN römisch 40 ist. Die römisch 40 hat keinen Sitz in Österreich. Bei letzterer sidn die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 beschäftigt. Die Arbeitsleistung soll tatsächlich für die römisch 40 und römisch 40 erfolgen.

Bei der XXXXsind rd. 300 Dienstnehmer beschäftigt, es handelt sich um Fahrer, administratives Personal, Lagerarbeiter am Standnrt XXXX bis hin zum ReInigungspersonal. Es kann daher keineswegs davon gesprochen werden, dass Arbeitsverhältnisse generell "ausgelagert" werden.Bei der XXXXsind rd. 300 Dienstnehmer beschäftigt, es handelt sich um Fahrer, administratives Personal, Lagerarbeiter am Standnrt römisch 40 bis hin zum ReInigungspersonal. Es kann daher keineswegs davon gesprochen werden, dass Arbeitsverhältnisse generell "ausgelagert" werden.

VR an RV: Wie lange wurden diese beiden Dienstnehmer in Österreich gebraucht?VR an Regierungsvorlage, Wie lange wurden diese beiden Dienstnehmer in Österreich gebraucht?

RV: Für 3 Tage, vom 17.10.2016 bis 19.10.2016.Regierungsvorlage, Für 3 Tage, vom 17.10.2016 bis 19.10.2016.

LR1: Kamen bei dem Auftrag LKWs der XXXX zum Einsatz?LR1: Kamen bei dem Auftrag LKWs der römisch 40 zum Einsatz?

RV: Das kann ich nicht sagen.Regierungsvorlage, Das kann ich nicht sagen.

RV: Es gibt keinen Sitz der XXXX in Österreich. Es gibt diese nur mit Sitz in XXXX.Regierungsvorlage, Es gibt keinen Sitz der römisch 40 in Österreich. Es gibt diese nur mit Sitz in römisch 40 .

VR: Hat es bereits vorher Anräge auf Genehmigung einer EU-Entsendung für Mitarbeiter der XXXX gegeben und wie wurde in diesem Fällen entschieden.VR: Hat es bereits vorher Anräge auf Genehmigung einer EU-Entsendung für Mitarbeiter der römisch 40 gegeben und wie wurde in diesem Fällen entschieden.

RV: Es gibt hinsichtlich Herrn XXXX eine Entscheidung des AMS XXXX vom 04.07.2016 mit der die EU-Entsendebestätigung ausgestellt wird. Auch hier erfolgte die Entsendung als LKW-Fahrer, welche Betriebsmittel zum Einsatz kamen, kann ich nicht angeben.Regierungsvorlage, Es gibt hinsichtlich Herrn römisch 40 eine Entscheidung des AMS römisch 40 vom 04.07.2016 mit der die EU-Entsendebestätigung ausgestellt wird. Auch hier erfolgte die Entsendung als LKW-Fahrer, welche Betriebsmittel zum Einsatz kamen, kann ich nicht angeben.

VR: an BehV: Wurde die Frage der eingesetzten Betriebsmittel geprüft?

BehV: Nein, wird haben festgestellt, dass es den Sitz der XXXX in Österreich gibt und nicht weiter geprüft.BehV: Nein, wird haben festgestellt, dass es den Sitz der römisch 40 in Österreich gibt und nicht weiter geprüft.

In der Folge wird die Rechtslage zur Abgrenzung zwischen EU-Entsendung und Arbeitskräfteüberblassung weitwendig erörter. Insbesondere wird die Frage erörtert, inwiefern Betriebsmittel der XXXX zum Einsatz kamen. Darüber liegen derzeit nur unzureichende Informationen vor.In der Folge wird die Rechtslage zur Abgrenzung zwischen EU-Entsendung und Arbeitskräfteüberblassung weitwendig erörter. Insbesondere wird die Frage erörtert, inwiefern Betriebsmittel der römisch 40 zum Einsatz kamen. Darüber liegen derzeit nur unzureichende Informationen vor.

Die VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.Die VR gibt dem Regierungsvorlage die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens des RV erfolgt keine Stellungnahme."Seitens des Regierungsvorlage erfolgt keine Stellungnahme."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und dem Vorbringen in der mündlichen Gerichtsverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A) Zurückverweisung:

3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall wurde der Ausgangsbescheid vom 15.11.2016 durch die nachfolgende Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017 ersetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Fall eines Vorlageantrages in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, ausführlich auseinander gesetzt und - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - ausgeführt, dass durch die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert wird. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde.

Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. In Fällen, in denen die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt war, ist der Beschwerde vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben (VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache von der belangten Behörde jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Es fehlen für die Klärung der Rechtsfrage, ob eine EU-Entsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, entscheidende Tatsachenfeststellungen, die vom erkennenden Gericht auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht nachgeholt werden können.

Es wird Aufgabe der belangten Behörde sein, von der BF Nachweise dafür zu verlangen, dass tatsächlich eine EU-Entsendung vorgelegen hat und wird hier insbesondere zu hinterfragen sein, ob tatsächlich Betriebsmittel (z.B. LKWs) der XXXX zum Einsatz gekommen sind.Es wird Aufgabe der belangten Behörde sein, von der BF Nachweise dafür zu verlangen, dass tatsächlich eine EU-Entsendung vorgelegen hat und wird hier insbesondere zu hinterfragen sein, ob tatsächlich Betriebsmittel (z.B. LKWs) der römisch 40 zum Einsatz gekommen sind.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung, Ermittlungspflicht,
EU-Entsendebestätigung, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G304.2150462.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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