RS Vwgh 2004/2/19 2000/20/0396

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3 Z4;
WaffG 1996 §8 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen vom 9. September 1988 und vom 14. Juni 1996 jeweils wegen § 83 Abs. 1 StGB zu unbedingten Geldstrafen verurteilt. War im Bescheiderlassungszeitpunkt keine dieser beiden Verurteilungen getilgt, so ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Z. 4 WaffG - vorbehaltlich der hier nicht in Betracht kommenden Anwendung des § 8 Abs. 4 WaffG - die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 WaffG erübrigt (Hinweis E vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/20/0308, und vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0563) und gemäß § 25 Abs. 3 WaffG zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde des Beschwerdeführers führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000200396.X01

Im RIS seit

16.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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