Entscheidungsdatum
18.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2122721-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Telekom Austria vom 04.01.2016, GZ 306196, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages zur Lenkeraufwandsentschädigung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Telekom Austria vom 04.01.2016, GZ 306196, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages zur Lenkeraufwandsentschädigung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegebenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben
und der Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bisherige Verfahren
In Entsprechung eines Erlasses der obersten Dienstbehörde der Beamten der Telekom Austria AG wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.03.2015 die Auszahlung der Lenkeraufwandsentschädigung eingestellt.
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 21.07.2015 um Ausstellung eines Feststellungsbescheides, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Lenkeraufwandsentschädigung zu bezahlen wäre, sowie die Lenkeraufwandspauschale dem Dienstnehmer beim Lenken eines Fahrzeuges pro Tag zu bezahlen wäre, da diese ein Gehaltsbestandteil wäre, sowie der Erlass des Personalamtes vom 31.01.2014 gegenüber dem Dienstnehmer keine Wirkung entfalte.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Erwirkung eines Feststellungsbescheides wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
In der Begründung bejahte die Behörde zunächst grundsätzlich das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf die in Rede stehende Nebengebühr, dennoch wäre der Antrag aus den nachstehend angeführten Gründen wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen:
Die Nebengebühr "LAE" sei keine in § 15 Abs. 1 GehG taxativ aufgezählte Nebengebühr, weshalb ihr eine gesetzliche Grundlage fehle. Die Nebengebühr sei lediglich einer gesetzlich geregelten Nebengebühr nachgebildet worden (§ 20 GehG, Aufwandsentschädigung). Sie sei nicht nur als Ersatz des Mehraufwandes in Ausübung des Dienstes sondern ganz allgemein für das Lenken eines Kfz gewährt worden.Die Nebengebühr "LAE" sei keine in Paragraph 15, Absatz eins, GehG taxativ aufgezählte Nebengebühr, weshalb ihr eine gesetzliche Grundlage fehle. Die Nebengebühr sei lediglich einer gesetzlich geregelten Nebengebühr nachgebildet worden (Paragraph 20, GehG, Aufwandsentschädigung). Sie sei nicht nur als Ersatz des Mehraufwandes in Ausübung des Dienstes sondern ganz allgemein für das Lenken eines Kfz gewährt worden.
Die Nebengebühr "LAE" sei mittels (nicht im Post- und Telegraphenverordnungsblatt kundgemachter) Dienstanweisung der ehemaligen Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung in Kraft gesetzt worden.
Da Erlässe und Dienstanweisungen, die nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht worden sind, nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung genommen werden könnten (vgl. VwGH 28.03.1984, 83/09/0212), sei ein bescheidmäßiger Abspruch über die Gebührlichkeit der in Rede stehenden Nebengebühr rechtlich nicht zulässig.Da Erlässe und Dienstanweisungen, die nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht worden sind, nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung genommen werden könnten vergleiche VwGH 28.03.1984, 83/09/0212), sei ein bescheidmäßiger Abspruch über die Gebührlichkeit der in Rede stehenden Nebengebühr rechtlich nicht zulässig.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm die gegenständliche Aufwandsentschädigung seit mehr als 40 Jahren ausbezahlt worden wäre und sich der relevante Sachverhalt nicht geändert hätte. Zudem hätte die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen. Die Anträge des Beschwerdeführers seien im Spruch des Bescheides verfälscht worden.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Personalvertreter auch durch die Abgeltung von Nebengebühren im Vergleich zu Bediensteten die nicht Personalvertreter wären nicht schlechter zu stellen wäre.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 29.02.2016 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und eins a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Seit 01.11.2000 wird der Beschwerdeführer bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet. Ihm ist derzeit im Fachbereich "Customer Service"(CS), ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 mit Dienstort Linz zugewiesen.
Der bekämpfte Bescheid wurde am 07.01.2016 zugestellt und die Beschwerde rechtzeitig am 04.02.2016 eingebracht.
Bis Ende Februar 2015 erhielt der Beschwerdeführer die sog. Lenkeraufwandsentschädigung/LAE. Mit Erlass des beim Vorstand der Telekom AG eingerichteten Personalamtes vom 29.01.2015 wurden alle Personalämter der Telekom Austria AG angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2015 die Auszahlung dieser Nebengebühr einzustellen. Ab März 2015 wird die LAE an den Beschwerdeführer nicht mehr ausbezahlt.
Im Beschwerdefall liegt kein gegenüber dem Beschwerdeführer erlassener rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid betreffend die in Rede stehende Nebengebühr vor.
Mit Antrag vom 21.07.2015 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm die eingestellte Nebengebühr auch nach dem Monat Februar 2015 weiterhin gebühre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Eine Entscheidung in der Sache erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch im Dienstrechtsverfahren Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. dazu VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch im Dienstrechtsverfahren Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt vergleiche dazu VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139, mwN).
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen -Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (vgl. VwGH 23.11.2011, 2011/12/0024, mwN).Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen -Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen vergleiche VwGH 23.11.2011, 2011/12/0024, mwN).
Da der im Beschwerdefall angefochtene Feststellungsbescheid auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers ergangen ist, ist auch auf die Rechtsprechung zur Auslegung von Parteianbringen sowie zur Aufklärung von allfälligen Unklarheiten zu verweisen. Demnach kommt es bei der Beurteilung von Anbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde weder berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, noch dazu berufen, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 22.06.2016, 2013/12/0232).Da der im Beschwerdefall angefochtene Feststellungsbescheid auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers ergangen ist, ist auch auf die Rechtsprechung zur Auslegung von Parteianbringen sowie zur Aufklärung von allfälligen Unklarheiten zu verweisen. Demnach kommt es bei der Beurteilung von Anbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde weder berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, noch dazu berufen, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 22.06.2016, 2013/12/0232).
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2015 zielte zweifelsfrei darauf ab festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Ende Februar 2015 eingestellte Nebengebühr "Lenkeraufwandsentschädigung" ab März 2015 weiterhin gebührt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153).
Dies trifft auf den Beschwerdefall zu. Der Feststellungsantrag ist daher zulässig.
Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über die begehrte Feststellung der (weiteren) Gebührlichkeit der Lenkeraufwandsentschädigung inhaltlich abzusprechen. Der eindeutige Wortlaut der spruchmäßig erfolgten Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit lässt eine Umdeutung in ein bloßes Vergreifen im Ausdruck nicht zu. Die Intention der Behörde, mit der angefochtenen Erledigung keine inhaltliche Feststellung treffen zu wollen, wird überdies durch die Diktion in der Begründung des Bescheides " ein bescheidmäßiger Abspruch über die Gebührlichkeit der im Spruch angeführten Nebengebühr rechtlich nicht zulässig" bestärkt.
Mit der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Feststellung der (weiteren) Gebührlichkeit der eingestellten Lenkeraufwandsentschädigung verletzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum § 66 Abs. 4 AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache der Berufungsbehörde im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493; 18. 12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002; und uam).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache der Berufungsbehörde im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493; 18. 12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002; und uam).
Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG - als übertragbar angesehen.Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG - als übertragbar angesehen.
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ohne Entscheidung in der Sache zu beheben (so auch BVwG, W106 2125416-1/3E).Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ohne Entscheidung in der Sache zu beheben (so auch BVwG, W106 2125416-1/3E).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage zur Erlassung von besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheiden von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragsbegehren, ersatzlose Behebung, Feststellungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2122721.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017