TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/19 W224 2153643-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2017
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Entscheidungsdatum

19.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §49 Abs1
SchUG §49 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch

W224 2153643-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus P. Pichler, Schillerstraße 17, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Vorarlberg vom 27.02.2017, Zl. 803.0386/0001-LSR/2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus P. Pichler, Schillerstraße 17, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Vorarlberg vom 27.02.2017, Zl. 803.0386/0001-LSR/2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 49 Abs. 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 2c (sechste Schulstufe) der Mittelschule XXXX.1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015 aus 2016, die Klasse 2c (sechste Schulstufe) der Mittelschule römisch 40 .

2. Am 17.05.2016 beantragte die Schulkonferenz der Mittelschule (im Folgenden: MS) XXXX die Suspendierung des mj. Beschwerdeführers für die Dauer von XXXX bis XXXX. Begründend wurde ein konkreter Vorfall während der Projekttage angeführt, bei dem der Beschwerdeführer u.a. seinen Mitschüler XXXX in den Schwitzkasten genommen habe, ihn bedrängt und geschlagen habe, sodass dieser aus der Nase geblutet habe. Einige Mitschüler hätten weiters ausgesagt, der Beschwerdeführer habe vor ihnen die Hose runtergezogen, sodass sein männliches Geschlechtsteil für alle sichtbar gewesen sei. Von seinem Mitschüler XXXX (ein Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf) habe der Beschwerdeführer verlangt, dass dieser vor ihm wichse und habe sich in weiterer Folge auf den auf dem Rücken liegenden XXXX gesetzt und obszöne Bewegungen gemacht.2. Am 17.05.2016 beantragte die Schulkonferenz der Mittelschule (im Folgenden: MS) römisch 40 die Suspendierung des mj. Beschwerdeführers für die Dauer von römisch 40 bis römisch 40 . Begründend wurde ein konkreter Vorfall während der Projekttage angeführt, bei dem der Beschwerdeführer u.a. seinen Mitschüler römisch 40 in den Schwitzkasten genommen habe, ihn bedrängt und geschlagen habe, sodass dieser aus der Nase geblutet habe. Einige Mitschüler hätten weiters ausgesagt, der Beschwerdeführer habe vor ihnen die Hose runtergezogen, sodass sein männliches Geschlechtsteil für alle sichtbar gewesen sei. Von seinem Mitschüler römisch 40 (ein Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf) habe der Beschwerdeführer verlangt, dass dieser vor ihm wichse und habe sich in weiterer Folge auf den auf dem Rücken liegenden römisch 40 gesetzt und obszöne Bewegungen gemacht.

3. Mit Mandatsbescheid des Landesschulrats für Vorarlberg vom 18.05.2016 wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 und 3 SchUG iVm § 57 AVG vom 17.05.2016 bis einschließlich 31.05.2016 vom Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Der Landesschulrat für Vorarlberg verwies auf den Bericht der MS XXXX, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe daher seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, sein Verhalten stelle eine dauernde Gefährdung von Mitschüler/innen dar. Aufgrund der geschilderten Vorfälle bestehe Gefahr in Verzug, weshalb die Suspendierung für den angegebenen Zeitraum auszusprechen gewesen sei.3. Mit Mandatsbescheid des Landesschulrats für Vorarlberg vom 18.05.2016 wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG vom 17.05.2016 bis einschließlich 31.05.2016 vom Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Der Landesschulrat für Vorarlberg verwies auf den Bericht der MS römisch 40 , wonach das Verhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe daher seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, sein Verhalten stelle eine dauernde Gefährdung von Mitschüler/innen dar. Aufgrund der geschilderten Vorfälle bestehe Gefahr in Verzug, weshalb die Suspendierung für den angegebenen Zeitraum auszusprechen gewesen sei.

4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Rechtsvertreter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Vorstellung und machte darin geltend, der Beschwerdeführer werde seit der Volkschule von seinem Klassenkollegen XXXX gehänselt und attackiert. Er habe Angst vor ihm, was er auch den Lehrpersonen kundgetan habe. Diese aber würden ihn nicht schützen. Die Lehrpersonen hätten den Beschwerdeführer nie wahrgenommen, eine Lehrperson habe ihn sogar als "Neger" bezeichnet. Auch hiergegen sei nichts unternommen worden. Es sei evident, dass der minderjährige Beschwerdeführer dauernd von den Lehrpersonen diskriminiert worden sei und es so zur Mobbinghandlung gegen den Beschwerdeführer habe kommen können.4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Rechtsvertreter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Vorstellung und machte darin geltend, der Beschwerdeführer werde seit der Volkschule von seinem Klassenkollegen römisch 40 gehänselt und attackiert. Er habe Angst vor ihm, was er auch den Lehrpersonen kundgetan habe. Diese aber würden ihn nicht schützen. Die Lehrpersonen hätten den Beschwerdeführer nie wahrgenommen, eine Lehrperson habe ihn sogar als "Neger" bezeichnet. Auch hiergegen sei nichts unternommen worden. Es sei evident, dass der minderjährige Beschwerdeführer dauernd von den Lehrpersonen diskriminiert worden sei und es so zur Mobbinghandlung gegen den Beschwerdeführer habe kommen können.

Auch beim Vorfall während der Projekttage sei der Beschwerdeführer bedrängt und attackiert worden, sodass er sich gewehrt habe. Im Sinne des Generalverdachts der Lehrpersonen gegen den Beschwerdeführer sei angenommen worden, dass jener seinen Klassenkollegen schlagen würde. Dass der Klassenkollege aber gar nicht verletzt worden sei, ergebe sich daraus, dass die Lehrpersonen keinen Arzt hinzugezogen hätten.

Der Klassenkollege XXXX sei in der gesamten Klasse für sein rowdyhaftes Verhalten bekannt und gefürchtet. Während der Projekttage habe er einem anderen Mitschüler die Hose runtergezogen, davon sei auch ein Video per Handy gedreht worden. Anschließend habe er auch dem Beschwerdeführer die Hose, jedoch mit Ausnahme der Unterhose, runtergezogen. Der Beschwerdeführer habe sich das nicht gefallen gelassen und habe das gleiche bei seinem Klassenkollegen XXXX gemacht. Weitere Handlungen habe er aber nicht getätigt. XXXX sowie der Mitschüler XXXX würden sich gegenseitig decken und gemeinsam den Beschwerdeführer mobben. Auch andere Schüler hätten vor den beiden Angst. Es sei daher evident, dass der Beschwerdeführer sich zu Recht gegen XXXX gewehrt habe. Bei dem Vorfall mit der heruntergezogenen Hose handle es sich außerdem um keinerlei schwerwiegende Verletzung im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer sofort verdächtigt worden, ohne sämtliche beim Vorfall anwesende Schüler zu befragen.Der Klassenkollege römisch 40 sei in der gesamten Klasse für sein rowdyhaftes Verhalten bekannt und gefürchtet. Während der Projekttage habe er einem anderen Mitschüler die Hose runtergezogen, davon sei auch ein Video per Handy gedreht worden. Anschließend habe er auch dem Beschwerdeführer die Hose, jedoch mit Ausnahme der Unterhose, runtergezogen. Der Beschwerdeführer habe sich das nicht gefallen gelassen und habe das gleiche bei seinem Klassenkollegen römisch 40 gemacht. Weitere Handlungen habe er aber nicht getätigt. römisch 40 sowie der Mitschüler römisch 40 würden sich gegenseitig decken und gemeinsam den Beschwerdeführer mobben. Auch andere Schüler hätten vor den beiden Angst. Es sei daher evident, dass der Beschwerdeführer sich zu Recht gegen römisch 40 gewehrt habe. Bei dem Vorfall mit der heruntergezogenen Hose handle es sich außerdem um keinerlei schwerwiegende Verletzung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer sofort verdächtigt worden, ohne sämtliche beim Vorfall anwesende Schüler zu befragen.

Fraglich sei außerdem, wie die Befragung der Kinder durchgeführt worden sei, denn Pädagogen könne nicht zugemutet bzw. zugetraut werden, dass sie die hierfür erforderlichen Fragetechniken beherrschen würden. Auch wurde nicht geklärt, ob aus Angst belastende Aussagen gemacht worden seien. Das genannte Video wurde nicht zur Sachverhaltsfindung herangezogen. Es sei daher evident, dass sich der Sachverhalt komplett anders zugetragen habe als von der Behörde angenommen.

Weiters sei nicht ersichtlich, aus welchen Unterlagen eine Prognoseentscheidung festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahreszeugnis ein "Nicht Zufriedenstellend" erhalten, die Eltern hätten aber kein Schreiben erhalten. Fraglich sei auch die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Lehrer, da eine Lehrperson sich gegenüber dem Beschwerdeführer diskriminierend geäußert habe und ein anderer Lehrer nichts dagegen unternommen habe. Eine weitere Lehrperson habe nach dem gegenständlichen Vorfall den Mitschülern geraten, den Beschwerdeführer nicht mehr zu grüßen, keinen Kontakt zu ihm zu haben und ihn ruhig auszugrenzen.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.07.2016 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es sei zu ermitteln, warum in der MS Gerüchte dahingehend kursieren würden, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und sein Geschlechtsteil gezeigt habe. Zum Beweis, dass auch die Lehrer davon wüssten, legte er einen Auszug aus einem WhatsApp-Nachrichtenverkehr vor. Weiters wurde eine Rechnung bezüglich einer Handyreparatur vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 18.11.2016 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Übermittlung der Beweisergebnisse und ersuchte für den Fall, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, um einen Termin für Akteneinsicht.

6. Am 12.12.2016 lange beim Bundesministerium für Bildung ein Devolutionsantrag ein, in welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Sachverhalt unter anderem ausführte, dem Beschwerdeführer werde im Mandatsbescheid vorgeworfen, dass dieser die Hose runtergezogen habe und "auf einem behinderten Schüler – laut Aussage von zwei Schülern, mit denen der minderjährige Antragsteller seit Schulbeginn im Clinch ist – obszöne Bewegungen gemacht habe."

Gegen diesen Mandatsbescheid sei innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingelegt worden, bis dato habe der Landesschulrat für Vorarlberg aber keine Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und jegliche Kontaktaufnahme verweigert. Der Sachverhalt sei bereits im Vorhinein nicht ermittelt worden, dem Vater des Beschwerdeführers sei lediglich ein zwölfzeiliger Bericht vorgelegt worden, vom Landesschulrat aber keine Auskünfte gegeben worden bzw. angekündigt worden, dass keinerlei Ermittlungsergebnisse durchgeführt würden. Obwohl die Rechtsprechung dies verlange, sei im Mandatsbescheid auch keine Prognoseentscheidung ermittelt worden. Auch die Art und Intensität des schwerwiegenden Verhaltens bzw. die Persönlichkeitsstruktur des Schülers seien nicht ermittelt worden. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei auch keine Akteneinsicht gewährt worden.

7. Mit Schreiben des Landesschulrats für Vorarlberg vom 27.01.2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Sachverhaltsdarstellung der Schule zur Stellungnahme übermittelt.

8. Am 09.02.2017 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme an den Landesschulrat für Vorarlberg, in welcher er die Sachverhaltsdarstellung der Schule vollumfänglich bestritt. Die ihm übermittelte Sachverhaltsdarstellung sei unschlüssig, widersprüchlich und weiche zu 100% vom anfangs im pädagogischen Bericht festgehaltenen Sachverhalt ab.

Soweit im pädagogischen Bericht festgehalten worden sei, es habe nicht eruiert werden können, ob die angeblichen obszönen Bewegungen auf dem Mitschüler mit oder ohne Unterhose stattgefunden hätten, sei diesbezüglich nie ein psychologisches Gutachten eingeholt worden. Weiters gehe aus dem Sachverhalt nicht hervor, wie die Pädagogen mit den Kindern den Sachverhalt ermittelt hätten und ob Psychologen hinzugezogen worden seien. Bei Kindern könne nicht auch angenommen werden, dass sich diese – wie im Sachverhalt dargestellt – an Details wie den Namen des Spieles ("Wenn du Eier hast") erinnern könnten, zumal Kinder aufgrund solcher Erlebnisse verstört wirken würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum einer der Schüler vor dem Jufa-Hotel gewesen sei. Bezüglich der Befragung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Lehrer ihn "forsch rangenommen" hätten und keine Psychologen oder die Eltern beigezogen hätten. Die Eltern seien nicht umgehend von dem Vorfall informiert worden. Auch im späteren Gespräch mit dem Schulleiter hätten es die Lehrpersonen unterlassen, dem Vater sämtliche Unterlagen vorzulegen. Die Lehrpersonen hätten sich mit der Sachverhaltsdarstellung Zeit gelassen, sodass relevante Beweismittel vernichtet worden seien und fraglich sei, ob die Schüler ohne Druck gegenüber den Lehrern ausgesagt hätten. Sowohl seitens der Lehrpersonen als auch seitens des Landesschulrats seien Art. 6 EMRK verletzt worden.Soweit im pädagogischen Bericht festgehalten worden sei, es habe nicht eruiert werden können, ob die angeblichen obszönen Bewegungen auf dem Mitschüler mit oder ohne Unterhose stattgefunden hätten, sei diesbezüglich nie ein psychologisches Gutachten eingeholt worden. Weiters gehe aus dem Sachverhalt nicht hervor, wie die Pädagogen mit den Kindern den Sachverhalt ermittelt hätten und ob Psychologen hinzugezogen worden seien. Bei Kindern könne nicht auch angenommen werden, dass sich diese – wie im Sachverhalt dargestellt – an Details wie den Namen des Spieles ("Wenn du Eier hast") erinnern könnten, zumal Kinder aufgrund solcher Erlebnisse verstört wirken würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum einer der Schüler vor dem Jufa-Hotel gewesen sei. Bezüglich der Befragung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Lehrer ihn "forsch rangenommen" hätten und keine Psychologen oder die Eltern beigezogen hätten. Die Eltern seien nicht umgehend von dem Vorfall informiert worden. Auch im späteren Gespräch mit dem Schulleiter hätten es die Lehrpersonen unterlassen, dem Vater sämtliche Unterlagen vorzulegen. Die Lehrpersonen hätten sich mit der Sachverhaltsdarstellung Zeit gelassen, sodass relevante Beweismittel vernichtet worden seien und fraglich sei, ob die Schüler ohne Druck gegenüber den Lehrern ausgesagt hätten. Sowohl seitens der Lehrpersonen als auch seitens des Landesschulrats seien Artikel 6, EMRK verletzt worden.

Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer sein Handy selbst kaputt gemacht habe, sondern dieses sei von einem Mitschüler kaputtgemacht worden. Die Lehrpersonen würden dies verschweigen und hätten dagegen nichts unternommen.

Die Lehrpersonen würden sich auf die Verhaltensnote des Beschwerdeführers stützen, hätten es aber bisher unterlassen, mit dem Vater Gespräche hierüber zu führen oder ihn über angebliche Vorfälle in der Schule zu informieren. Die Beiziehung des Sozialarbeiters habe zum Druckzustand bei den Schülern geführt. Die Lehrpersonen könnten auch keine Bewertung über Manipulation vornehmen, ohne einen Psychologen beigezogen und ein entsprechendes Gutachten vorgelegt zu haben. Die Lehrpersonen seien von Anfang an von der Schuld des Beschwerdeführers ausgegangen und hätten veranlasst, dass dieser in der Schule diskriminiert und ausgegrenzt werde. Das von den Lehrpersonen geschilderte Verhalten passe nicht zu dem Verhalten, dass der Beschwerdeführer im Fußballverein zeige. Es sei daher anzunehmen, dass die Aussagen der Schüler falsch seien.

Im gegenständlichen Verfahren sei somit notwendig, ein entsprechendes psychologisches Gutachten einzuholen um die Aussagen der beteiligten Personen auf die Richtigkeit zu überprüfen.

9. Die belangte Behörde erließ in Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.02.2017, mit welchem sie der Vorstellung nicht Folge gab. Die Suspendierung sei zu Recht erfolgt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, laut den schlüssigen Aussagen beider Klassenvorstände gelte als erwiesen, dass der Beschwerdeführer während der Projekttage die Hose ausgezogen habe und dies auch von anderen Schülern verlangt habe und diese aufgefordert habe, zu wichsen. Einer dieser Schüler sei kurz danach verstört angetroffen worden.

Die beiden Berichte, die zur Suspendierung des Beschwerdeführers geführt hätten, würden übereinstimmen. Der Vorfall, welcher zum Nasenbluten eines Mitschülers geführt hätte, stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Suspendierung. Auch die vom Vater genannten Videoaufnahmen, die Beschädigung des Handys oder das Verhalten des Beschwerdeführers im Fußballverein stünden nicht in Zusammenhang mit der Suspendierung.

Die Beiziehung des an der Schule tätigen Sozialarbeiters habe nicht zur Deeskalation geführt. Von dem guten Vertrauensverhältnis der Schüler/innen zum Sozialarbeiter würden alle profitieren. Die Beiziehung der Schulpsychologie könne nur im Einverständnis und üblicherweise auch auf Antrag der Eltern geschehen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers am XXXX habe eine dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit dargestellt. Zudem habe Gefahr in Verzug bestanden.Das Verhalten des Beschwerdeführers am römisch 40 habe eine dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit dargestellt. Zudem habe Gefahr in Verzug bestanden.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen die gleichen Punkte wie bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid geltend machte.

Der Vorfall während der Projekttage wurde in der Beschwerde dahingehend geschildert, dass der Mitschüler XXXX einem anderen Mitschüler die Hose ausgezogen habe. Der mj. Beschwerdeführer sei vom XXXX daraufhin aufgefordert worden, das gleiche zu tun. Der Beschwerdeführer habe in Folge lediglich seine Hose – jedoch nicht die Unterhose – heruntergezogen, um "zur Gruppe von XXXX" zu gehören und somit von ihm in Ruhe gelassen zu werden. Im späteren Gesprächen des Vaters mit den Lehrpersonen sei dieser verbal angegriffen und aufgefordert worden, ein Schuldeingeständnis für den mj. Beschwerdeführer abzugeben. In den darauffolgenden Wochen sei der Beschwerdeführer psychisch in Mitleidenschaft gezogen worden, da er auf Anweisung des Lehrkörpers ignoriert, als homosexuell angeprangert und seitens des Lehrkörpers nichts gegen diese "Gerüchteküche" vorgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht geglaubt worden, es gelte ein Generalverdacht zu seinen Lasten.Der Vorfall während der Projekttage wurde in der Beschwerde dahingehend geschildert, dass der Mitschüler römisch 40 einem anderen Mitschüler die Hose ausgezogen habe. Der mj. Beschwerdeführer sei vom römisch 40 daraufhin aufgefordert worden, das gleiche zu tun. Der Beschwerdeführer habe in Folge lediglich seine Hose – jedoch nicht die Unterhose – heruntergezogen, um "zur Gruppe von XXXX" zu gehören und somit von ihm in Ruhe gelassen zu werden. Im späteren Gesprächen des Vaters mit den Lehrpersonen sei dieser verbal angegriffen und aufgefordert worden, ein Schuldeingeständnis für den mj. Beschwerdeführer abzugeben. In den darauffolgenden Wochen sei der Beschwerdeführer psychisch in Mitleidenschaft gezogen worden, da er auf Anweisung des Lehrkörpers ignoriert, als homosexuell angeprangert und seitens des Lehrkörpers nichts gegen diese "Gerüchteküche" vorgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht geglaubt worden, es gelte ein Generalverdacht zu seinen Lasten.

Der Vater des Beschwerdeführers sei bis dato weder über die Vorfälle während der Projektwoche noch über den dazu ermittelten Sachverhalt unterrichtet worden.

Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, im Bescheid würden jegliche Feststellungen über die erstellten Gefahrenprognosen des mj. Beschwerdeführers hinsichtlich der körperlichen Sicherheit, des Eigentums und der Gefährdung der Sittlichkeit fehlen. Es sei auch nicht festgehalten worden, mit welchen Fragemethoden die Kinder vom Sozialarbeiter befragt worden seien; eine "direkte Befragung" gegenüber Minderjährigen sei unzulässig.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Beweiswürdigung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe eine Reparaturrechnung wegen seines beschädigten Handys vorgelegt, wodurch eindeutig eine Rechtfertigung für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Klassenkollegen dargelegt worden und bewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer das Opfer gewesen sei. Dies sei, ebenso wie die Whats-App-Nachrichten, nicht gewürdigt worden. Auch die unterschiedlichen Sachverhalte hinsichtlich des Gedächtnisprotokoll und des pädagogischen Berichts sowie die Form der Befragung der Schüler seien zu würdigen.

Zur materiellen Rechtswidrigkeit wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob überhaupt eine Gefährdung aufgrund des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Die belangte Behörde hätte eine entsprechende Prognose hinsichtlich der zukünftigen Gefährdung anderer Schüler unter dem Aspekt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers durchzuführen gehabt. Im vorliegenden Fall seien die Erziehungsberechtigten über keinerlei Vorkommnisse in der Schule schriftlich informiert worden. Bei den Elternsprechtagen sei den Eltern nie mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer sich negativ oder sittenwidrig verhalte und eine Gefahr für andere Schüler darstelle. Lediglich in den Jahreszeugnissen sei das Verhalten des Beschwerdeführers mit "Nicht zufriedenstellend" beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe keine schwerwiegenden Handlungen gesetzt und in seiner Persönlichkeitsstruktur würden keinerlei Anzeichen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, dass er diese wiederholt setzen werde. Er stelle auch keine Gefahr für die anderen Schüler dar.

Auf Antrag auf Akteneinsicht sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neben dem vorliegenden pädagogischen Bericht nur das Gedächtnisprotokoll übermittelt worden. Obwohl danach anscheinend neue Ermittlungsergebnisse aufgetaucht seien, sei dem Rechtsvertreter bis dato keine Akteneinsicht gewährt worden. Es habe auch keine objektive Möglichkeit zur Äußerung auf das Gedächtnisprotokoll bestanden. Weder seien dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter die Möglichkeit eingeräumt worden, zu überprüfen, unter welchen Bedingungen die Zeugenbefragungen stattgefunden hätten bzw. die Zeugen hierzu zu vernehmen, noch mit dem Sozialarbeiter über die Aussagen der Schüler zu sprechen. Aufgrund des Generalverdachts zulasten des Beschwerdeführers bzw. der Aussagen des Landesschulrats seien einseitige Ermittlungen zu befürchten. Der im Bescheid erwähnte Bericht vom 07.06.2016 existiere nicht und sei dem Beschwerdeführer nie übermittelt worden. Die belangte Behörde habe somit Art. 6 EMRK verletzt.Auf Antrag auf Akteneinsicht sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neben dem vorliegenden pädagogischen Bericht nur das Gedächtnisprotokoll übermittelt worden. Obwohl danach anscheinend neue Ermittlungsergebnisse aufgetaucht seien, sei dem Rechtsvertreter bis dato keine Akteneinsicht gewährt worden. Es habe auch keine objektive Möglichkeit zur Äußerung auf das Gedächtnisprotokoll bestanden. Weder seien dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter die Möglichkeit eingeräumt worden, zu überprüfen, unter welchen Bedingungen die Zeugenbefragungen stattgefunden hätten bzw. die Zeugen hierzu zu vernehmen, noch mit dem Sozialarbeiter über die Aussagen der Schüler zu sprechen. Aufgrund des Generalverdachts zulasten des Beschwerdeführers bzw. der Aussagen des Landesschulrats seien einseitige Ermittlungen zu befürchten. Der im Bescheid erwähnte Bericht vom 07.06.2016 existiere nicht und sei dem Beschwerdeführer nie übermittelt worden. Die belangte Behörde habe somit Artikel 6, EMRK verletzt.

11. Mit Schreiben vom 04.04.2017, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2017, übermittelte der Landesschulrat für Vorarlberg die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht und führte in einer Stellungnahme aus, da der Vater des Beschwerdeführers einem Schulwechsel zugestimmt habe, sei auch davon auszugehen, dass ihm im Vorhinein der Sachverhalt geschildert worden sei. Zum Vorwurf der nicht gewährten Akteneinsicht wurde ausgeführt, die Behörde sei nicht verpflichtet, zur Erleichterung der Akteneinsicht Akten(kopien) an eine andere Behörde oder die Parteien zu senden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 2c (sechste Schulstufe) der Mittelschule XXXX.Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015 aus 2016, die Klasse 2c (sechste Schulstufe) der Mittelschule römisch 40 .

Von XXXX bis XXXX führten die 2c-Klasse Projekttage in XXXX durch. Am XXXX stand den Schüler/innen eine Stunde Freizeit zur Verfügung.Von römisch 40 bis römisch 40 führten die 2c-Klasse Projekttage in römisch 40 durch. Am römisch 40 stand den Schüler/innen eine Stunde Freizeit zur Verfügung.

In dieser Zeit kam es zu folgendem Vorfall: Der Beschwerdeführer hat im Zimmer der Unterkunft die Hose ausgezogen, das auch von zwei anderen Schülern verlangt und diese zu weiteren geschlechtsbezogenen Handlungen aufgefordert. Kurz danach ist einer dieser beiden Schüler verstört vor der Unterkunft angetroffen worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem ausführlichen, schlüssigen Bericht über die Vorfälle am Donnerstag, dem XXXX, der von beiden Klassenvorständen unterschrieben wurde. Darin wurde umfassend berichtet, wie die Lehrpersonen von dem Vorfall erfahren haben, wie sie konkret darauf reagiert haben und welche weiteren Veranlassungen es in diesem Zusammenhang gegeben hat.Die Feststellungen ergeben sich aus dem ausführlichen, schlüssigen Bericht über die Vorfälle am Donnerstag, dem römisch 40 , der von beiden Klassenvorständen unterschrieben wurde. Darin wurde umfassend berichtet, wie die Lehrpersonen von dem Vorfall erfahren haben, wie sie konkret darauf reagiert haben und welche weiteren Veranlassungen es in diesem Zusammenhang gegeben hat.

So habe der Schüler XXXX berichtet, der Beschwerdeführer habe ihn und den Mitschüler XXXX überredet, mit ihm das Spiel "Wenn du Eier hast" zu spielen. XXXX habe sich auf das Bett legen müssen, der Beschwerdeführer habe seine Hose runtergezogen. Der Schüler XXXX habe berichtet, der Beschwerdeführer habe die Hose runtergezogen und das auch von ihm verlangt. Der Beschwerdeführer habe auch zu XXXX gesagt, er müsse die Hose runterziehen und wichsen. Da XXXX Angst vor dem Beschwerdeführer habe, habe er dies auch gemacht.So habe der Schüler römisch 40 berichtet, der Beschwerdeführer habe ihn und den Mitschüler römisch 40 überredet, mit ihm das Spiel "Wenn du Eier hast" zu spielen. römisch 40 habe sich auf das Bett legen müssen, der Beschwerdeführer habe seine Hose runtergezogen. Der Schüler römisch 40 habe berichtet, der Beschwerdeführer habe die Hose runtergezogen und das auch von ihm verlangt. Der Beschwerdeführer habe auch zu römisch 40 gesagt, er müsse die Hose runterziehen und wichsen. Da römisch 40 Angst vor dem Beschwerdeführer habe, habe er dies auch gemacht.

Die übereinstimmenden Aussagen der beiden betroffenen Schüler XXXX und XXXX, wonach der Beschwerdeführer seine Hose ausgezogen habe und die beiden Schüler aufgefordert habe, das auch zu tun, finden sich teilweise in den Aussagen der später befragten sechs Schüler wieder (Schüler 1: "XXXX zieht seine Hose vor allen herunter. Er sagt zu XXXX, er soll auch seine Hose herunter ziehen. Wenn er das nicht macht, sagt er: ‚Ich bin nicht mehr dein Freund!‘ Er erpresst andere." Schüler 4: "XXXX erzählte mir, dass er vor XXXX wichsen musste." Schüler 6: "Manchmal zieht er seine Hose runter, er zieht auch mir die Hose runter, ich muss sie immer festhalten. XXXX setzt XXXX unter Druck. Er zieht ihm die Hose runter."). Die Aussagen der sechs befragten Schüler bestätigen auch im Allgemeinen das Bild, wonach der Beschwerdeführer sich oftmals aggressiv, beleidigend, rücksichtslos und sittenwidrig verhält.Die übereinstimmenden Aussagen der beiden betroffenen Schüler römisch 40 und römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seine Hose ausgezogen habe und die beiden Schüler aufgefordert habe, das auch zu tun, finden sich teilweise in den Aussagen der später befragten sechs Schüler wieder (Schüler 1: "XXXX zieht seine Hose vor allen herunter. Er sagt zu römisch 40 , er soll auch seine Hose herunter ziehen. Wenn er das nicht macht, sagt er: ‚Ich bin nicht mehr dein Freund!‘ Er erpresst andere." Schüler 4: "XXXX erzählte mir, dass er vor römisch 40 wichsen musste." Schüler 6: "Manchmal zieht er seine Hose runter, er zieht auch mir die Hose runter, ich muss sie immer festhalten. römisch 40 setzt römisch 40 unter Druck. Er zieht ihm die Hose runter."). Die Aussagen der sechs befragten Schüler bestätigen auch im Allgemeinen das Bild, wonach der Beschwerdeführer sich oftmals aggressiv, beleidigend, rücksichtslos und sittenwidrig verhält.

Entgegen den Darstellungen der Lehrpersonen und Schüler/innen führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung vom 31.05.2016 Folgendes aus:

"Während der oben genannten Projekttage in XXXX hat der Mitschüler XXXX der in der gesamten Klasse für sein rowdyhaftes Verhalten bekannt und gefürchtet ist, einem anderen Schüler die Hose samt Unterhose ausgezogen, sodass hiervon auch von einem Mitschüler ein Video per Handy gedreht wurde."Während der oben genannten Projekttage in römisch 40 hat der Mitschüler römisch 40 der in der gesamten Klasse für sein rowdyhaftes Verhalten bekannt und gefürchtet ist, einem anderen Schüler die Hose samt Unterhose ausgezogen, sodass hiervon auch von einem Mitschüler ein Video per Handy gedreht wurde.

Anschließend hat XXXXbeim betroffenen XXXXdas gleiche gemacht und ihm die Hose jedoch mit Ausnahme der Unterhose heruntergezogen. Dies wurde von den Lehrpersonen ‚nicht gesehen‘, obwohl es sehr leicht erkennbar gewesen wäre.

Dies wollte sich der betroffene XXXXnicht gefallen lassen und hat natürlich das gleiche bei XXXX gemacht. Er hat ihm lediglich die Hose runtergezogen. Weitere Handlungen wurden von dem Betroffenen nicht getätigt. Es wurden weder Handlungen gegenüber XXXX , noch gegenüber XXXX durchgeführt. XXXX und XXXX sind sehr gut befreundet und decken sich natürlich gegenseitig und mobben zu zweit den betroffenen XXXX".Dies wollte sich der betroffene XXXXnicht gefallen lassen und hat natürlich das gleiche bei römisch 40 gemacht. Er hat ihm lediglich die Hose runtergezogen. Weitere Handlungen wurden von dem Betroffenen nicht getätigt. Es wurden weder Handlungen gegenüber römisch 40 , noch gegenüber römisch 40 durchgeführt. römisch 40 und römisch 40 sind sehr gut befreundet und decken sich natürlich gegenseitig und mobben zu zweit den betroffenen XXXX".

Im Devolutionsantrag vom 12.12.2016 führte der Rechtsvertreter Folgendes aus:

"Weiters wurde dem minderjährigen Antragsteller vorgeworfen, dass dieser seine Hose runtergezogen hätte und auf einen behinderten Mitschüler – laut Aussagen von zwei Schülern, mit denen der minderjährige Antragsteller seit Schulbeginn im Clinch ist – obszöne Bewerbungen gemacht habe."

In der Beschwerde vom 08.03.2017 wurde vom Rechtsvertreter schließlich ausgeführt:

"Während den Projekttagen in XXXX hat der Mitschüler XXXX , der in der gesamten Klasse für sein rowdyhaftes Verhalten bekannt und gefürchtet ist, einem anderen Mitschüler die Hose ausgezogen. Hiervon wurde sogar ein Video von anderen Mitschülern gedreht. Dieses Video wurde jedoch von den Lehrpersonen der Neuen Mittelschule XXXX nicht sichergestellt, obwohl eine Sicherstellung möglich gewesen wäre."Während den Projekttagen in römisch 40 hat der Mitschüler römisch 40 , der in der gesamten Klasse für sein rowdyhaftes Verhalten bekannt und gefürchtet ist, einem anderen Mitschüler die Hose ausgezogen. Hiervon wurde sogar ein Video von anderen Mitschülern gedreht. Dieses Video wurde jedoch von den Lehrpersonen der Neuen Mittelschule römisch 40 nicht sichergestellt, obwohl eine Sicherstellung möglich gewesen wäre.

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde daraufhin von XXXX aufgefordert das gleiche zu tun, wenn er zur Gruppe gehören will. Der minderjährige Beschwerdeführer hat daraufhin lediglich seine Hose – jedoch nicht die Unterhose – heruntergezogen, um zur ‚Gruppe von XXXX ‘ zu gehören und somit von ihm in Ruhe gelassen zu werden. Weitere Handlungen wurden vom minderjährigen Beschwerdeführer nicht gesetzt."Der minderjährige Beschwerdeführer wurde daraufhin von römisch 40 aufgefordert das gleiche zu tun, wenn er zur Gruppe gehören will. Der minderjährige Beschwerdeführer hat daraufhin lediglich seine Hose – jedoch nicht die Unterhose – heruntergezogen, um zur ‚Gruppe von römisch 40 ‘ zu gehören und somit von ihm in Ruhe gelassen zu werden. Weitere Handlungen wurden vom minderjährigen Beschwerdeführer nicht gesetzt."

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete daher einerseits in der Vorstellung, der Mitschüler XXXX habe dem Beschwerdeführer die Hose heruntergezogen, und der Beschwerdeführer habe in Folge (weil er sich dies "nicht gefallen lassen" wollte) XXXX die Hose heruntergezogen. Andererseits behauptete er in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe – auf Aufforderung des Mitschülers XXXX – seine Hose selbst heruntergezogen, weitere Handlungen aber nicht gesetzt. Dieser Widerspruch zeigt auf, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch der Rechtsvertreter wissen, wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen hat.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete daher einerseits in der Vorstellung, der Mitschüler römisch 40 habe dem Beschwerdeführer die Hose heruntergezogen, und der Beschwerdeführer habe in Folge (weil er sich dies "nicht gefallen lassen" wollte) römisch 40 die Hose heruntergezogen. Andererseits behauptete er in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe – auf Aufforderung des Mitschülers römisch 40 – seine Hose selbst heruntergezogen, weitere Handlungen aber nicht gesetzt. Dieser Widerspruch zeigt auf, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch der Rechtsvertreter wissen, wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen hat.

Auch die Aussage im Devolutionsantrag zeigt ein Missverständnis hinsichtlich der am Vorfall beteiligten Personen, ist doch der "behinderte Mitschüler" (XXXX, ein Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf) gerade einer der beiden Schüler, mit denen der Beschwerdeführer angeblich "seit Schulbeginn im Clinch ist" und die den Beschwerdeführer zu zweit mobben würden.Auch die Aussage im Devolutionsantrag zeigt ein Missverständnis hinsichtlich der am Vorfall beteiligten Personen, ist doch der "behinderte Mitschüler" (römisch 40 , ein Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf) gerade einer der beiden Schüler, mit denen der Beschwerdeführer angeblich "seit Schulbeginn im Clinch ist" und die den Beschwerdeführer zu zweit mobben würden.

Fraglich ist daher insbesondere, ob der Vater des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter über den Vorfall während der Projekttage bzw. das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Klassenkollegen in der Schule tatsächlich genau Bescheid wissen, denn die vorliegenden Darstellungen indizieren das Gegenteil. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer von seinen Mitschülern XXXX und XXXX gemobbt werde, ist daher nicht glaubwürdig. Gegen diese Behauptung spricht auch der umfassende Bericht der Lehrer, der zahlreiche Schüleraussagen wiedergibt, die dem Beschwerdeführer, nicht aber den Mitschülern XXXX und XXXX ein rowdyhaftes, aggressives, anmaßendes und beleidigendes Verhalten zuschreiben. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum sechs vom Vorfall nicht betroffene Schüler gegen den Beschwerdeführer aussagen und darlegen sollten, dieser würde vor allem ihren Mitschüler XXXX unter Druck setzen und belästigen, wenn denn – dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend – genau das Gegenteil der Fall wäre und XXXX und XXXX sich gegenüber dem Beschwerdeführer und allen anderen Mitschülern rowdyhaft verhalten würden und gefürchtet seien. Es gibt keinen Grund für die Annahme, die Schüler hätten aus Angst vor den Lehrern oder anderen Mitschülern (einheitlich) völlig falsch ausgesagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers würde aber gerade diese Annahme voraussetzen.Fraglich ist daher insbesondere, ob der Vater des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter über den Vorfall während der Projekttage bzw. das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Klassenkollegen in der Schule tatsächlich genau Bescheid wissen, denn die vorliegenden Darstellungen indizieren das Gegenteil. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer von seinen Mitschülern römisch 40 und römisch 40 gemobbt werde, ist daher nicht glaubwürdig. Gegen diese Behauptung spricht auch der umfassende Bericht der Lehrer, der zahlreiche Schüleraussagen wiedergibt, die dem Beschwerdeführer, nicht aber den Mitschülern römisch 40 und römisch 40 ein rowdyhaftes, aggressives, anmaßendes und beleidigendes Verhalten zuschreiben. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum sechs vom Vorfall nicht betroffene Schüler gegen den Beschwerdeführer aussagen und darlegen sollten, dieser würde vor allem ihren Mitschüler römisch 40 unter Druck setzen und belästigen, wenn denn – dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend – genau das Gegenteil der Fall wäre und römisch 40 und römisch 40 sich gegenüber dem Beschwerdeführer und allen anderen Mitschülern rowdyhaft verhalten würden und gefürchtet seien. Es gibt keinen Grund für die Annahme, die Schüler hätten aus Angst vor den Lehrern oder anderen Mitschülern (einheitlich) völlig falsch ausgesagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers würde aber gerade diese Annahme voraussetzen.

Auch zahlreiche unbestritten gebliebene Schilderungen im Gedächtnisprotokoll über das gemeinsame Gespräch mit den Lehrpersonen, dem Schulleiter und dem Vater des Beschwerdeführers legen den Schluss nahe, dass der Vater nicht immer eine zutreffende Vorstellung vom Verhalten seines Sohnes in der Schule hat. Demnach hat der Vater nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer Heftseiten mit Mitteilungen an seine Eltern einfach zusammengeklebt hat, wiederholt Unterschriften nicht gebracht hat oder in den Projekttagen behauptet hat, er müsse beten und könne nicht am gemeinsamen Programm teilnehmen, obwohl der Vater später ausführte, seine Familie würde weder beten noch fasten. Der Vater hat auch nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer in den Projekttagen letztlich nicht, wie vereinbart, von seiner Mutter, sondern von seiner Tante abgeholt wurde.

Der Bericht der Lehrpersonen zeigt ein schlüssiges Bild der Klassensituation, basierend auf den Wahrnehmungen der beiden Klassenstände, die die Projekttage begleitet haben, sowie auf Befragungen der am Vorfall beteiligten Schüler sowie weiterer sechs nicht beteiligter Schüler/innen. Dieses Gesamtbild deckt sich mit den Ausführungen des Schulleiters am Antrag auf Suspendierung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte diesem Bericht nicht substantiiert entgegentreten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im pädagogischen Bericht im Antrag auf Suspendierung des Beschwerdeführers noch ein zusätzlicher Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer einen Klassenkollegen in den Schwitzkasten genommen und ihn geschlagen habe, geschildert wurde, steht der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zum Vorfall in der Unterkunft nicht entgegen. Insbesondere besteht zwischen dem pädagogischen Bericht im Suspendierungsantrag und dem Bericht der beiden Klassenvorstände kein wie in der Beschwerde behaupteter Widerspruch. Vielmehr bestätigen die im Bericht der Klassenvorstände wiedergegebenen Aussagen der verschiedenen Schüler, dass ein wie im pädagogischen Bericht geschilderter sittenwidriger Vorfall tatsächlich stattgefunden hat.

Wenn der Rechtsvertreter weiters behauptet, es sei evident, dass der Vorfall völlig anders abgelaufen sei als von den Lehrpersonen geschildet, ist dem entgegenzuhalten, aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen des Rechtsvertreters kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Vorfall, wie vom Beschwerdeführer behauptet, völlig anders abgespielt hat, als von den Klassenvorständen berichtet. Die Annahme, der Vorfall habe sich völlig anders abgespielt, würde voraussetzen, dass der gesamte Bericht der Klassenvorstände eine Erfindung wäre, was insbesondere hinsichtlich seines Umfanges und seiner Schlüssigkeit nicht anzunehmen ist.

Die Behauptung, es habe ein Video gegeben, welches den betreffenden Vorfall gezeigt habe, welches aber so lange nicht sichergestellt worden sei, bis es gelöscht worden sei, kommt kein Beweiswert zu. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, warum der Vater mit Sicherheit behaupten kann, dass ein solches Video existiert habe, ohne selbst die Möglichkeit gehabt zu haben, es sicherzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lauten:3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lauten:

"Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Paragraph 49, (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

[ ]

Entscheidungspflicht

§ 73. [ ]Paragraph 73, [ ]

(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen zwei Tagen zu entscheiden.(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, binnen zwei Tagen zu entscheiden.

[ ]"

Zu A)

1. Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist der Schüler unter anderem dann von der Schule auszuschließen, wenn sein Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Dieser zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung insbesondere anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist der Schüler unter anderem dann von der Schule auszuschließen, wenn sein Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Dieser zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung insbesondere anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).

Unter das Tatbestandsmerkmal der dauernden Gefährdung der Sittlichkeit lässt sich nicht jeglicher Verstoß gegen Ordnungsprinzipien subsumieren. Darunter ist vielmehr die Gefährdung der seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der Mitschüler durch Vornahme unzüchtiger Handlungen oder zumindest mit dem Geschlechtsleben im Zusammenhang stehender Handlungen zu verstehen (siehe Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 519).

Bei der Suspendierung geht es darüber hinaus in erster Linie darum, bei Gefahr in Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen hintangehalten wird. Gemäß § 73 Abs. 3a SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr in Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (siehe RV 582, BlgNR 21. GP 12).Bei der Suspendierung geht es darüber hinaus in erster Linie darum, bei Gefahr in Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen hintangehalten wird. Gemäß Paragraph 73, Absatz 3 a, SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr in Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (siehe Regierungsvorlage 582, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 12).

Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (siehe Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 520).

Im vorliegenden Fall ist seitens der Schule durch die umfangreiche Dokumentation betreffend den Vorfall während der Projekttage glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer durch diesen Vorfall ein unangemessenes, sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt und damit andere Schüler in ihrer sexuellen Sphäre belästigt und gefährdet hat. Fallbezogen ist das Verhalten des Beschwerdeführers als Gefährdung der Sittlichkeit der Mitschüler zu werten, das heißt als eine Gefährdung der seelischen Entwicklung der Mitschüler durch Vornahme unzüchtiger Handlungen oder zumindest mit dem Geschlechtsleben im Zusammenhang stehender Handlungen. Der Beschwerdeführer hat solche mit dem Geschlechtsleben im Zusammenhang stehende Handlungen einerseits selbst vorgenommen, andererseits aber auch andere Schüler zu solchen Handlungen aufgefordert bzw. Druck auf diese ausgeübt, damit sie solche Handlungen ausführen. Mag vielleicht die isoliert betrachtete Handlung des Beschwerdeführers, sich die Hose auszuziehen, für sich alleine kein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, so liegt auf jeden Fall im Zusammenhang mit der Druckausübung auf andere Schüler, dass auch diese sich gegen deren Willen die Hose – und sei es auch "nur" die Hose und nicht die Unterhose – ausziehen und weitere geschlechtsbezogene Handlungen ausführen, eine besondere Sittenwidrigkeit des Verhaltens vor. Die Sittenwidrigkeit dieses Verhaltens ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Alters der Schüler – in der sechsten Schulstufe wohl (fast) ausschließlich unmündige Minderjährige – zu sehen.

Aus der Befragung mehrerer Schüler in Zusammenhang mit diesem Vorfall ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal seine Hose heruntergezogen bzw. andere aufgefordert hat, dies zu tun, oder auch anderen Schülern die Hose runtergezogen hat. In Sinne einer Prognoseentscheidung ist daher nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass sich ein Vorfall wie während der Projekttage in dieser oder ähnlicher Weise nicht wiederholen wird. Aus diesem Grund, der Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gibt, ist davon auszugehen, dass von dem Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung ausgeht.

Aufgrund der ihr vorliegenden Dokumentation der Schule musste die belangte Behörde daher annehmen, dass durch den Beschwerdeführer in höchstem Maße wahrscheinlich eine konkrete Gefahr bestand.

Die Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG ist ein Sicherungsmittel (vgl. dazu RV 582, BlgNR 21. GP 12), bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern rein um die Frage, ob von dem Schüler eine dauernde Gefährdung ausgeht.Die Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG ist ein Sicherungsmittel vergleiche dazu Regierungsvorlage 582, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 12), bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern rein um die Frage, ob von dem Schüler eine dauernde Gefährdung ausgeht.

Die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei diskriminiert worden, ein Mitschüler habe sein Handy zerstört, woraufhin es eine Auseinandersetzung gegeben habe, und es sei zu ermitteln, warum Gerüchte kursieren würden, wonach der Beschwerdeführer homosexuell sei, sind für diese Beurteilung unerheblich, sofern, wie gegenständlich der Fall, die Gefährdung davon unabhängig aufrecht bleibt. Das Gleiche gilt für die Behauptung, es sei zu keinem Zeitpunkt eine Information gegenüber dem Vater hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers ergangen. Auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten WhatsApp-Verkehr ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. Ebensowenig ist das Verhalten beim Fußballverein hinsichtlich des die Suspendierung begründenden Verhaltens in der Schule relevant.

Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, darzulegen, inwiefern die Beiziehung des Schulsozialarbeiters einen Druckzustand bei den Schülern herbeigeführt haben könnte und somit die Ermittlungsergebnisse beeinflusst haben könnte. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Schulsozialarbeiter bei den Ermittlungen zum vorliegenden Fall direkt beteiligt war. Insbesondere gab es keine den Fall betreffenden direkten Befragungen der Kinder durch den Sozialarbeiter.

Die Beiziehung der Schulpsychologie ist nur in einzelnen schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen und könnte etwa gemäß § 19 Abs. 4 SchUG bei der Erarbeitung von Förder- bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation im Zuge der Information von Erziehungsberechtigten über schwerwiegende Pflichtverletzungen von Schüler/innen herangezogen werden, ist hinsichtlich eines Ermittlungsverfahren aufgrund einer Suspendierung aber nicht vorgesehen und insbesondere ohne Antrag bzw. Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht möglich. Im Übrigen beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Frage, ob vom Betroffenen eine konkrete Gefahr ausging, die nur durch sofortiges Eingreifen abgewendet werden konnte. Diese Frage konnte auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse beantwortet werden. Ein Mehrwert durch die Heranziehung eines psychologischen Gutachtens ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten.Die Beiziehung der Schulpsychologie ist nur in einzelnen schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen und könnte etwa gemäß Paragraph 19, Absatz 4, SchUG bei der Erarbeitung von Förder- bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation im Zuge der Information von Erziehungsberechtigten über schwerwiegende Pflichtverletzungen von Schüler/innen herangezogen werden, ist hinsichtlich eines Ermittlungsverfahren aufgrund einer Suspendierung aber nicht vorgesehen und insbesondere ohne Antrag bzw. Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht möglich. Im Übrigen beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Frage, ob vom Betroffenen eine konkrete Gefahr ausging, die nur durch sofortiges Eingreifen abgewendet werden konnte. Diese Frage konnte auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse beantwortet werden. Ein Mehrwert durch die Heranziehung eines psychologischen Gutachtens ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten.

Zur angeblichen Abweichung des Sachverhalts im Bescheid vom Sachverhalt im Antrag auf Suspendierung ist ergänzend auszuführen, dass die Suspendierung als Mandatsbescheid erging, welchen die Behörde bei Gefahr in Verzug auch unabhängig davon, ob der Sachverhalt in jeder Hinsicht iSd. § 56 AVG bereits klar gegeben ist, auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Erst aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung ist ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Wenn daher geringe Abweichungen hinsichtlich des Umfanges zwischen dem Antrag auf Suspendierung und dem angefochtenen Bescheid bestehen, so liegt dies daran, dass erst aufgrund der Vorstellung ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen war und auf Grundlage des dabei ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen war, ob die Suspendierung zu Recht erfolgte. Die für die Suspendierung ausschlaggebenden Sachverhaltselemente, nämlich die eigene geschlechtsbezogene Handlung sowie die Aufforderung zu geschlechtsbezogenen Handlungen anderer Schüler, stimmen aber in beiden Dokumenten überein.Zur angeblichen Abweichung des Sachverhalts im Bescheid vom Sachverhalt im Antrag auf Suspendierung ist ergänzend auszuführen, dass die Suspendierung als Mandatsbescheid erging, welchen die Behörde bei Gefahr in Verzug auch unabhängig davon, ob der Sachverhalt in jeder Hinsicht iSd. Paragraph 56, AVG bereits klar gegeben ist, auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Erst aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung ist ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Wenn daher geringe Abweichungen hinsichtlich des Umfanges zwischen dem Antrag auf Suspendierung und dem angefochtenen Bescheid bestehen, so liegt dies daran, dass erst aufgrund der Vorstellung ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen war und auf Grundlage des dabei ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen war, ob die Suspendierung zu Recht erfolgte. Die für die Suspendierung ausschlaggebenden Sachverhaltselemente, nämlich die eigene geschlechtsbezogene Handlung sowie die Aufforderung zu geschlechtsbezogenen Handlungen anderer Schüler, stimmen aber in beiden Dokumenten überein.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Suspendierung ist gemäß § 49 Abs. 3 SchUG zulässig. Der Beschwerdeführer wurde auch mittels Mandatsbescheids darauf hingewiesen, dass er gemäß § 49 Abs. 3 SchUG berechtigt ist, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Suspendierung ist gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG zulässig. Der Beschwerdeführer wurde auch mittels Mandatsbescheids darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG berechtigt ist, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.

2. Die (im Bescheid als "Bericht der beiden Klassenvorstände [ ] vom 07. Juni 2016" bezeichneten, in der Beschwerde als "Gedächtnisprotokoll" bezeichneten) Ergebnisse des ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, die seitens des Beschwerdeführers auch genutzt wurde. Weitergehende Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor und wurden auch dem bekämpften Bescheid nicht zugrunde gelegt. Das Vorbringen in der Beschwerde, es habe keine objektive Möglichkeit zur Äußerung gegeben, ist daher nicht zutreffend. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Parteiengehör eingeräumt. Im gegenständlichen Fall liegt daher weder eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht noch eine Verletzung des Art. 6 EMRK vor.2. Die (im Bescheid als "Bericht der beiden Klassenvorstände [ ] vom 07. Juni 2016" bezeichneten, in der Beschwerde als "Gedächtnisprotokoll" bezeichneten) Ergebnisse des ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, die seitens des Beschwerdeführers auch genutzt wurde. Weitergehende Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor und wurden auch dem bekämpften Bescheid nicht zugrunde gelegt. Das Vorbringen in der Beschwerde, es habe keine objektive Möglichkeit zur Äußerung gegeben, ist daher nicht zutreffend. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Parteiengehör eingeräumt. Im gegenständlichen Fall liegt daher weder eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht noch eine Verletzung des Artikel 6, EMRK vor.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308 und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308 und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Schlagworte

Gefahr im Verzug, Gefährdungspotenzial, minderjähriger Schüler,
sexuelle Belästigung, sittenwidriges Verhalten, Suspendierung vom
Unterricht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2153643.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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