TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/20 W151 2107926-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2017
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Entscheidungsdatum

20.07.2017

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2107926-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helga Hofbauer, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.04.2015,XXXX, wegen Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helga Hofbauer, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.04.2015,römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 06.11.2013 führte die Wiener Gebietskrankenkasse (auch WGKK) Erhebungen in der XXXX Wien bei der XXXX (in Folge DG) durch, wobei an dieser Adresse ein versperrtes Geschäftslokal der XXXX GmbH vorgefunden wurde. Dieses habe einen sehr ungepflegten Eindruck gemacht und es sei auch ein fast leer stehendes Büro gefunden worden. Am Postkasten sei XXXX vermerkt gewesen und aus den umliegenden Geschäftslokalen seien keine brauchbaren Auskünfte erhoben worden. Im Haus seien Postkästen erst mit Top 6 beginnend auffindbar, es seien aber keine Namen vermerkt und keine Hausverwaltung ersichtlich. Daher erfolgte ein Erhebungsversuch an der alten Firmenanschrift in der XXXX Wien. Dort seien mehrere geschlossene Geschäftslokale im desolaten Zustand vorgefunden worden, jedoch habe sich kein Hinweis auf das gesuchte Unternehmen ergeben. Im hinteren Teil des Erdgeschosses habe sich die bereits aus einer anderen Erhebung bekannte XXXX GmbH befunden, es sei aber keine Auskunft erhalten worden.1. Am 06.11.2013 führte die Wiener Gebietskrankenkasse (auch WGKK) Erhebungen in der römisch 40 Wien bei der römisch 40 (in Folge DG) durch, wobei an dieser Adresse ein versperrtes Geschäftslokal der römisch 40 GmbH vorgefunden wurde. Dieses habe einen sehr ungepflegten Eindruck gemacht und es sei auch ein fast leer stehendes Büro gefunden worden. Am Postkasten sei römisch 40 vermerkt gewesen und aus den umliegenden Geschäftslokalen seien keine brauchbaren Auskünfte erhoben worden. Im Haus seien Postkästen erst mit Top 6 beginnend auffindbar, es seien aber keine Namen vermerkt und keine Hausverwaltung ersichtlich. Daher erfolgte ein Erhebungsversuch an der alten Firmenanschrift in der römisch 40 Wien. Dort seien mehrere geschlossene Geschäftslokale im desolaten Zustand vorgefunden worden, jedoch habe sich kein Hinweis auf das gesuchte Unternehmen ergeben. Im hinteren Teil des Erdgeschosses habe sich die bereits aus einer anderen Erhebung bekannte römisch 40 GmbH befunden, es sei aber keine Auskunft erhalten worden.

2. Die WGKK stellte am 22.11.2013 einen Insolvenzantrag gegen den DG. Mit Beschluss vom 06.12.2013 wurde der Insolvenzantrag vom Handelsgericht Wien zurückgewiesen. Der DG sei an der Geschäftsanschrift nicht mehr etabliert, der Geschäftsführer sei unbekannten Aufenthaltes und es habe keine Anhaltspunkte für ein Vermögen oder eine Niederlassung im Inland gegeben. Mit Beschluss vom 28.05.2014 verfügte das Handelsgericht Wien, dass der bereits vor Insolvenzeröffnung geschlossene Betrieb des DG geschlossen bleibt. Dieser Entscheidung liegt der Bericht des Masseverwalters vom 28.05.2014 zugrunde. Aus diesem geht hervor, dass sich unverzüglich nach Insolvenzeröffnung am Firmensitz im XXXX Bezirk kein Geschäftslokal befunden habe und der geschäftsführende Gesellschafter, XXXX, nicht mehr in Wien aufrecht gemeldet sei. Es bestehe der Verdacht auf Sozialbetrug, da seit dem Gesellschafterwechsel im Oktober 2013, trotz nachweislich fehlenden aufrechten Geschäftsbetriebes, Dienstnehmeranmeldungen vorgelegen seien. Der geschäftsführende Gesellschafter sei für die Behörden nicht erreichbar gewesen, sodass der Verdacht bestünde, es handle sich lediglich um einen Strohmann. Ab Dezember 2013 sei es vermehrt zu Dienstnehmeranmeldungen, teils im elektronischen Weg, teils wurden Anmeldungen mit der Firmenstampiglie des DG im postalischen Weg gemacht. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung seien 304 Dienstnehmer bei der WGKK laufend gemeldet gewesen. Gegen diverse Dienstnehmer seien Gehaltsexekutionen anhängig. Es hätte kein Unternehmensstandort existiert und es seien dem Insolvenzverwalter keinerlei Poststücke zugekommen, welche auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen. Der geschäftsführende Gesellschafter sei nicht auffindbar und der ehemalige gewerberechtliche Gesellschafter sei bereits im August 2013 ausgeschieden, sodass ab diesem Zeitpunkt keine gewerberechtliche Deckung mehr bestanden habe. Es habe weder Buchhaltungsunterlagen vorgefunden werden können, noch sei eine Bankverbindung bekannt. Die Insolvenzmasse sei völlig vermögenslos und laufende Masseforderungen könnten nicht bezahlt werden. Aus einem weiteren Bericht des Insolvenzverwalters geht hervor, dass nach Insolvenzeröffnung weiterhin versucht worden sei, Scheindienstnehmer anzumelden. Dienstnehmer seien von dem DG nicht zurechenbaren Personen in Gasthäusern angeworben worden und hätten Arbeiten auf Baustellen, an denen dieses Unternehmen nicht tätig gewesen sei, durchgeführt. Auf das Unternehmen seien neun Kraftfahrzeuge angemeldet, mit denen österreichweit eine Vielzahl von Verkehrsdelikten verursacht worden seien, der Insolvenzverwalter habe jedoch ohne Fahrzeugpapiere keine Möglichkeit, diese abzumelden. Das Insolvenzverfahren wurde am 25.09.2014 mangels Kostendeckung aufgehoben.2. Die WGKK stellte am 22.11.2013 einen Insolvenzantrag gegen den DG. Mit Beschluss vom 06.12.2013 wurde der Insolvenzantrag vom Handelsgericht Wien zurückgewiesen. Der DG sei an der Geschäftsanschrift nicht mehr etabliert, der Geschäftsführer sei unbekannten Aufenthaltes und es habe keine Anhaltspunkte für ein Vermögen oder eine Niederlassung im Inland gegeben. Mit Beschluss vom 28.05.2014 verfügte das Handelsgericht Wien, dass der bereits vor Insolvenzeröffnung geschlossene Betrieb des DG geschlossen bleibt. Dieser Entscheidung liegt der Bericht des Masseverwalters vom 28.05.2014 zugrunde. Aus diesem geht hervor, dass sich unverzüglich nach Insolvenzeröffnung am Firmensitz im römisch 40 Bezirk kein Geschäftslokal befunden habe und der geschäftsführende Gesellschafter, römisch 40 , nicht mehr in Wien aufrecht gemeldet sei. Es bestehe der Verdacht auf Sozialbetrug, da seit dem Gesellschafterwechsel im Oktober 2013, trotz nachweislich fehlenden aufrechten Geschäftsbetriebes, Dienstnehmeranmeldungen vorgelegen seien. Der geschäftsführende Gesellschafter sei für die Behörden nicht erreichbar gewesen, sodass der Verdacht bestünde, es handle sich lediglich um einen Strohmann. Ab Dezember 2013 sei es vermehrt zu Dienstnehmeranmeldungen, teils im elektronischen Weg, teils wurden Anmeldungen mit der Firmenstampiglie des DG im postalischen Weg gemacht. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung seien 304 Dienstnehmer bei der WGKK laufend gemeldet gewesen. Gegen diverse Dienstnehmer seien Gehaltsexekutionen anhängig. Es hätte kein Unternehmensstandort existiert und es seien dem Insolvenzverwalter keinerlei Poststücke zugekommen, welche auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen. Der geschäftsführende Gesellschafter sei nicht auffindbar und der ehemalige gewerberechtliche Gesellschafter sei bereits im August 2013 ausgeschieden, sodass ab diesem Zeitpunkt keine gewerberechtliche Deckung mehr bestanden habe. Es habe weder Buchhaltungsunterlagen vorgefunden werden können, noch sei eine Bankverbindung bekannt. Die Insolvenzmasse sei völlig vermögenslos und laufende Masseforderungen könnten nicht bezahlt werden. Aus einem weiteren Bericht des Insolvenzverwalters geht hervor, dass nach Insolvenzeröffnung weiterhin versucht worden sei, Scheindienstnehmer anzumelden. Dienstnehmer seien von dem DG nicht zurechenbaren Personen in Gasthäusern angeworben worden und hätten Arbeiten auf Baustellen, an denen dieses Unternehmen nicht tätig gewesen sei, durchgeführt. Auf das Unternehmen seien neun Kraftfahrzeuge angemeldet, mit denen österreichweit eine Vielzahl von Verkehrsdelikten verursacht worden seien, der Insolvenzverwalter habe jedoch ohne Fahrzeugpapiere keine Möglichkeit, diese abzumelden. Das Insolvenzverfahren wurde am 25.09.2014 mangels Kostendeckung aufgehoben.

3. Der Insolvenzverwalter beantragte bei der WGKK mit Schreiben vom 02.06.2014, die noch angemeldeten Dienstnehmer rückwirkend abzumelden.

4. Die Ermittlung über noch angemeldete Dienstnehmer ergab, dass die Beschwerdeführerin seit 03.01.2014 beim DG als Angestellte angemeldet war und das Dienstverhältnis am 30.04.2014 aufgrund Dienstgeberkündigung beendet wurde. Die Beschwerdeführerin habe am 12.05.2014 von diesem auch eine Arbeitsbescheinigung für das AMS erhalten.

5. Mit Schreiben vom 22.08.2014 forderte die WGKK die Beschwerdeführerin auf, am 16.09.2014 zu einer Auskunftserteilung bei der WGKK zu erscheinen.

Am 16.09.2014 wurde vor der WGKK eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, wonach sie in einem Lokal erfahren habe, dass eine Arbeiterin gesucht würde. Sie sei daraufhin Ende Dezember in die XXXX Wien gegangen und habe sich dort nach der Arbeit erkundigt und habe dabei mit dem Geschäftsführer XXXX gesprochen. Dieser habe sie sofort einstellen wollen, aber auf ihre Bitte hin habe sie erst am 03.01.2014 zu arbeiten begonnen. Sie habe EUR 1.300,00 netto monatlich verdient für vereinbarte 30, tatsächlich gearbeitete 40 Stunden. Es habe aber keine fixen Arbeitszeiten gegeben. Der Geschäftsführer habe ihre Arbeitszeiten aber überprüft. Sie habe im Jänner erfahren, sie sei schwanger und habe dies Anfang Februar dem Chef mitgeteilt. Sie habe im Büro in der XXXX Wien gearbeitet und habe hierfür einen Büroschlüssel gehabt. Sie sei alleine im Büro gewesen. Hin und wieder sei der Geschäftsführer gekommen, sonst sei niemand vorbeigekommen. Ihre Aufgaben seien das Fotokopieren, das Telefonieren mit einem Diensthandy (Nummer nicht mehr bekannt) und Sortieren von Rechnungen gewesen. Sie habe keine Vertretung gehabt und wisse nicht, ob jemand im Büro war, wenn sie nicht anwesend war. Sie habe vom Geschäftsführer via Telefon Arbeitsanweisungen bekommen, es sei aber nicht viel zu tun gewesen. Es gäbe keine Zeugen für ihre Arbeit. Den Lohn habe sie bar auf die Hand bekommen. Sie habe auch einen Lohnzettel bekommen, diesen habe sie nicht unterschreiben müssen. Sie habe im April viele Arztbesuche gehabt und sei auch viel zu Hause gewesen. Sie habe niemanden angerufen, wenn sie krank gewesen sei. Sie habe sich schließlich krank gemeldet. Sie habe erst bei Erhalt der Abmeldung den Geschäftsführer telefonisch zu kontaktieren versucht, dieser habe aber bereits eine neue Telefonnummer gehabt. Sie sei erst mit 30.04.2014 abgemeldet worden, habe jedoch für den ganzen April keinen Lohn mehr bekommen. Sie habe die Arbeiterkammer jedoch nicht eingeschaltet, da sie weiterarbeiten wollte. Sie könne sich nicht mehr an das Büro oder an ihren letzten Arbeitstag erinnern. Sie habe vor ihrem Krankenstand ihr Handy und die Schlüssel an den Geschäftsführer zurückgegeben. Sie habe die Arbeitsbescheinigung per Post erhalten. Sie habe außer XXXX niemanden kennengelernt, habe von diesem jedoch nie eine Vollmacht gesehen. Auch nach Vorhalt, es habe bereits im Jänner 2014 nachweislich kein Büro des DG mehr gegeben und XXXX sei nicht Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vollinhaltlich die Wahrheit gesagt und habe ihre Angaben unbeeinflusst gemacht.Am 16.09.2014 wurde vor der WGKK eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, wonach sie in einem Lokal erfahren habe, dass eine Arbeiterin gesucht würde. Sie sei daraufhin Ende Dezember in die römisch 40 Wien gegangen und habe sich dort nach der Arbeit erkundigt und habe dabei mit dem Geschäftsführer römisch 40 gesprochen. Dieser habe sie sofort einstellen wollen, aber auf ihre Bitte hin habe sie erst am 03.01.2014 zu arbeiten begonnen. Sie habe EUR 1.300,00 netto monatlich verdient für vereinbarte 30, tatsächlich gearbeitete 40 Stunden. Es habe aber keine fixen Arbeitszeiten gegeben. Der Geschäftsführer habe ihre Arbeitszeiten aber überprüft. Sie habe im Jänner erfahren, sie sei schwanger und habe dies Anfang Februar dem Chef mitgeteilt. Sie habe im Büro in der römisch 40 Wien gearbeitet und habe hierfür einen Büroschlüssel gehabt. Sie sei alleine im Büro gewesen. Hin und wieder sei der Geschäftsführer gekommen, sonst sei niemand vorbeigekommen. Ihre Aufgaben seien das Fotokopieren, das Telefonieren mit einem Diensthandy (Nummer nicht mehr bekannt) und Sortieren von Rechnungen gewesen. Sie habe keine Vertretung gehabt und wisse nicht, ob jemand im Büro war, wenn sie nicht anwesend war. Sie habe vom Geschäftsführer via Telefon Arbeitsanweisungen bekommen, es sei aber nicht viel zu tun gewesen. Es gäbe keine Zeugen für ihre Arbeit. Den Lohn habe sie bar auf die Hand bekommen. Sie habe auch einen Lohnzettel bekommen, diesen habe sie nicht unterschreiben müssen. Sie habe im April viele Arztbesuche gehabt und sei auch viel zu Hause gewesen. Sie habe niemanden angerufen, wenn sie krank gewesen sei. Sie habe sich schließlich krank gemeldet. Sie habe erst bei Erhalt der Abmeldung den Geschäftsführer telefonisch zu kontaktieren versucht, dieser habe aber bereits eine neue Telefonnummer gehabt. Sie sei erst mit 30.04.2014 abgemeldet worden, habe jedoch für den ganzen April keinen Lohn mehr bekommen. Sie habe die Arbeiterkammer jedoch nicht eingeschaltet, da sie weiterarbeiten wollte. Sie könne sich nicht mehr an das Büro oder an ihren letzten Arbeitstag erinnern. Sie habe vor ihrem Krankenstand ihr Handy und die Schlüssel an den Geschäftsführer zurückgegeben. Sie habe die Arbeitsbescheinigung per Post erhalten. Sie habe außer römisch 40 niemanden kennengelernt, habe von diesem jedoch nie eine Vollmacht gesehen. Auch nach Vorhalt, es habe bereits im Jänner 2014 nachweislich kein Büro des DG mehr gegeben und römisch 40 sei nicht Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vollinhaltlich die Wahrheit gesagt und habe ihre Angaben unbeeinflusst gemacht.

6. Das Finanzamt Wien stellte zum DG fest, dass im Oktober 2013 ein Geschäftsführer-, Gesellschafterwechsel stattgefunden habe und dieser bis zu diesem Zeitpunkt unauffällig gewesen sei, sowie alle Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt habe. Seit Oktober 2013 sei der Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der slowakische Staatsbürger XXXX, der in Österreich nicht gemeldet sei und über keine amtliche Zustelladresse verfüge, aber auch in der Slowakei Firmen betreibe. Die Firmenadresse in der XXXX Wien sei ein leerstehendes und besenreines Geschäftslokal. Es handle sich offensichtlich um einen Mantelkauf. Seit Oktober 2013 seien 334 Dienstnehmer bei dem DG angemeldet worden. Der Firmenmantel sei zur Anmeldung von 334 Dienstnehmern zur Sozialversicherung missbräuchlich verwendet worden und habe daher als klassisches Betrugswerkzeug gedient. Zweck der Scheinanmeldungen sei der Bezug von Leistungen der Sozialversicherung und der Lohnsteuer gewesen. Die Dienstnehmer seien vorher und nachher bei anderen amtsbekannten Betrugsfirmen Scheindienstverhältnisse eingegangen.6. Das Finanzamt Wien stellte zum DG fest, dass im Oktober 2013 ein Geschäftsführer-, Gesellschafterwechsel stattgefunden habe und dieser bis zu diesem Zeitpunkt unauffällig gewesen sei, sowie alle Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt habe. Seit Oktober 2013 sei der Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der slowakische Staatsbürger römisch 40 , der in Österreich nicht gemeldet sei und über keine amtliche Zustelladresse verfüge, aber auch in der Slowakei Firmen betreibe. Die Firmenadresse in der römisch 40 Wien sei ein leerstehendes und besenreines Geschäftslokal. Es handle sich offensichtlich um einen Mantelkauf. Seit Oktober 2013 seien 334 Dienstnehmer bei dem DG angemeldet worden. Der Firmenmantel sei zur Anmeldung von 334 Dienstnehmern zur Sozialversicherung missbräuchlich verwendet worden und habe daher als klassisches Betrugswerkzeug gedient. Zweck der Scheinanmeldungen sei der Bezug von Leistungen der Sozialversicherung und der Lohnsteuer gewesen. Die Dienstnehmer seien vorher und nachher bei anderen amtsbekannten Betrugsfirmen Scheindienstverhältnisse eingegangen.

7. Mit Schreiben vom 02.02.2015 teilte die WGKK der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit und gab dieser Gelegenheit innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.7. Mit Schreiben vom 02.02.2015 teilte die WGKK der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit und gab dieser Gelegenheit innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.

8. Am 09.03.2015 nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht und legte einen Arbeiter-Dienstvertrag und Lohn-/Gehaltszettel der Monate Jänner bis April 2014 vor. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 2 Wochen für eine etwaige Stellungnahme gewährt.

9. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 15.04.2015 stellte die WGKK fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 03.01.2014 bis 30.04.2014 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis beim DG steht.9. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 15.04.2015 stellte die WGKK fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 03.01.2014 bis 30.04.2014 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis beim DG steht.

Der DG habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt und habe kein Unternehmensstandort existiert. Es habe kein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem DG bestanden. Bereits am 06.11.2013, sohin vor dem vorgeblichen Beginn des Dienstverhältnisses, seien keine betriebliche Tätigkeit und kein Büro des DG feststellbar gewesen. Der Geschäftsführer der Dienstgeberin habe über keine aufrechte Adresse in Österreich verfügt und über das Vermögen der Dienstgeberin sei Konkurs eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe überdies keine genauen Angaben über den Beschäftigungsort und der Dienstgeberin machen können. Sie habe angegeben, sie sei von XXXX eingestellt worden und hätte von diesem die Anweisungen bekommen, dieser sei jedoch nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen und sei nicht als Bevollmächtigter aufgeschienen. Sowohl der Dienstvertrag der Beschwerdeführerin als auch ihre Lohnzettel enthielten zudem eine andere Adresse als die ehemalige Geschäftsanschrift im Firmenbuch des DG.Der DG habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt und habe kein Unternehmensstandort existiert. Es habe kein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem DG bestanden. Bereits am 06.11.2013, sohin vor dem vorgeblichen Beginn des Dienstverhältnisses, seien keine betriebliche Tätigkeit und kein Büro des DG feststellbar gewesen. Der Geschäftsführer der Dienstgeberin habe über keine aufrechte Adresse in Österreich verfügt und über das Vermögen der Dienstgeberin sei Konkurs eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe überdies keine genauen Angaben über den Beschäftigungsort und der Dienstgeberin machen können. Sie habe angegeben, sie sei von römisch 40 eingestellt worden und hätte von diesem die Anweisungen bekommen, dieser sei jedoch nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen und sei nicht als Bevollmächtigter aufgeschienen. Sowohl der Dienstvertrag der Beschwerdeführerin als auch ihre Lohnzettel enthielten zudem eine andere Adresse als die ehemalige Geschäftsanschrift im Firmenbuch des DG.

10. Mit fristgerechter Beschwerde brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass der Umstand, dass das Dienstverhältnis nicht mit dem Geschäftsführer des DG abgeschlossen worden sei, keinen Schluss auf das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses zulasse. Die Beschwerdeführerin habe drei Monate lang das vereinbarte Entgelt erhalten. Darüber hinaus sei auch das Argument, sie habe während ihrer Schwangerschaft zuhause bleiben können, nicht zielführend, da der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht Schwangeren einen besonderen Schutz gewähren muss. Die WGKK habe zudem außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin sowohl einen Dienstvertrag als auch Lohn- und Gehaltszettel vorgelegt habe. Es sei ein Dienstvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem DG zustande gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX (DG) war beim Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragen und hatte ihren letzten Sitz in der XXXX Wien. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer war seit 14.10.2013 XXXX eingetragen. XXXX war nicht Geschäftsführer oder Bevollmächtigter des DG, es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin mit diesem ein Dienstverhältnis begründete.Die römisch 40 (DG) war beim Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragen und hatte ihren letzten Sitz in der römisch 40 Wien. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer war seit 14.10.2013 römisch 40 eingetragen. römisch 40 war nicht Geschäftsführer oder Bevollmächtigter des DG, es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin mit diesem ein Dienstverhältnis begründete.

Bereits am 06.11.2013 gab es weder an der Firmenadresse in der XXXX Wien, noch in der XXXX Wien einen Unternehmenssitz des DG und somit auch kein Büro oder Geschäftstätigkeiten, in dem die Beschwerdeführerin gearbeitet haben konnte.Bereits am 06.11.2013 gab es weder an der Firmenadresse in der römisch 40 Wien, noch in der römisch 40 Wien einen Unternehmenssitz des DG und somit auch kein Büro oder Geschäftstätigkeiten, in dem die Beschwerdeführerin gearbeitet haben konnte.

Am 06.12.2013 wurde der Insolvenzantrag gegen die XXXX zurückgewiesen, da diese an der Geschäftsanschrift nicht etabliert sowie der Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes war.Am 06.12.2013 wurde der Insolvenzantrag gegen die römisch 40 zurückgewiesen, da diese an der Geschäftsanschrift nicht etabliert sowie der Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes war.

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem DG wurde im Zeitraum von 03.01.2014 bis 30.04.2017 somit kein Dienstverhältnis begründet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Anmeldung und Abmeldung der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin im Betrieb des DG um Scheinanmeldungen handelte.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht legt einerseits den von der WGKK festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und diese ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchführte, in dem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, ihr Vorbringen zu erstatten und ihre Standpunkte darzulegen.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die WGKK den vorgelegten Dienstvertrag sowie die vorgelegten Lohn- und Gehaltszettel gänzlich unberücksichtigt gelassen habe und auch den Umständen, dass dieser Dienstvertrag nicht mit dem Geschäftsführer der XXXX abgeschlossen wurde sowie die Beschwerdeführerin während ihrer Schwangerschaft gegen spätere Einarbeitung der Arbeitszeit zu Hause bleiben konnte, zu große Bedeutung beimisst, ist dem zu entgegnen, dass es für die Beurteilung des Vorhandenseins eines Dienstverhältnisses auf die wahren Begebenheiten ankommt. Da bereits vor dem Dienstbeginn der Beschwerdeführerin an dem von ihr angegebenen Bürositz in der XXXX Wien, kein Unternehmenssitz vorgefunden werden konnte, sondern lediglich geschlossenen, sich im desolaten Zustand befindende Geschäftslokale, überzeugen ihre Angaben, sie habe sich gerade dort vorgestellt und auch ihre Arbeitszeit verbracht, nicht. Sowohl von der WGKK in ihren Erhebungen am 06.11.2013, als auch aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 28.05.2014 geht eindeutig hervor, dass sich an dieser Adresse kein Geschäftslokal und somit auch kein Büro der XXXX befunden hat. Da es eben kein Geschäftslokal dort gab, beschloss das Handelsgericht Wien auch, dass der Unternehmensbetrieb der XXXX geschlossen bleibt. Diesem Umstand, dass es zur gegenständlichen Zeit kein Geschäftslokal gegeben hat, wurde auch in der Beschwerde nicht weiter widersprochen.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die WGKK den vorgelegten Dienstvertrag sowie die vorgelegten Lohn- und Gehaltszettel gänzlich unberücksichtigt gelassen habe und auch den Umständen, dass dieser Dienstvertrag nicht mit dem Geschäftsführer der römisch 40 abgeschlossen wurde sowie die Beschwerdeführerin während ihrer Schwangerschaft gegen spätere Einarbeitung der Arbeitszeit zu Hause bleiben konnte, zu große Bedeutung beimisst, ist dem zu entgegnen, dass es für die Beurteilung des Vorhandenseins eines Dienstverhältnisses auf die wahren Begebenheiten ankommt. Da bereits vor dem Dienstbeginn der Beschwerdeführerin an dem von ihr angegebenen Bürositz in der römisch 40 Wien, kein Unternehmenssitz vorgefunden werden konnte, sondern lediglich geschlossenen, sich im desolaten Zustand befindende Geschäftslokale, überzeugen ihre Angaben, sie habe sich gerade dort vorgestellt und auch ihre Arbeitszeit verbracht, nicht. Sowohl von der WGKK in ihren Erhebungen am 06.11.2013, als auch aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 28.05.2014 geht eindeutig hervor, dass sich an dieser Adresse kein Geschäftslokal und somit auch kein Büro der römisch 40 befunden hat. Da es eben kein Geschäftslokal dort gab, beschloss das Handelsgericht Wien auch, dass der Unternehmensbetrieb der römisch 40 geschlossen bleibt. Diesem Umstand, dass es zur gegenständlichen Zeit kein Geschäftslokal gegeben hat, wurde auch in der Beschwerde nicht weiter widersprochen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohn- und Gehaltszettel sowie der Dienstvertrag vermögen ihre Ausführungen nicht zu untermauern, da die faktischen Gegebenheiten des nicht existenten Geschäftslokales diesen Dokumenten eindeutig widersprechen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass auf sämtlichen Lohn- und Gehaltszetteln sowie auf dem Dienstvertrag eine veraltete Unternehmensadresse, nämlich die XXXX Wien, aufscheint.Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohn- und Gehaltszettel sowie der Dienstvertrag vermögen ihre Ausführungen nicht zu untermauern, da die faktischen Gegebenheiten des nicht existenten Geschäftslokales diesen Dokumenten eindeutig widersprechen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass auf sämtlichen Lohn- und Gehaltszetteln sowie auf dem Dienstvertrag eine veraltete Unternehmensadresse, nämlich die römisch 40 Wien, aufscheint.

Darüber hinaus überzeugen die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Niederschrift vom 16.09.2014 nicht. Es erscheint lebensfremd, dass sie sich bereits einige Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an das Büro erinnern konnte und auch keinerlei Erinnerungen in Bezug auf ihren letzten Arbeitstag hatte. Vielmehr erachtet das erkennende Gericht dies als Schutzbehauptung.

Die Beschwerdeführerin machte somit keine schlüssigen Angaben über ihre Tätigkeit beim DG; darüber hinaus folgt aus allen Ermittlungsergebnissen (Masseverwalter; Ergebnis des Finanzamtberichtes; Beschluss des HG Wiens; Erhebungen der WGKK) dass sich im gegenständlichen Zeitraum kein Geschäftslokal dieses Unternehmens an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse befand und keine unternehmerische Tätigkeit des DG dort entfaltet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 539a ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Gemäß § 1 AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( ) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.Gemäß Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( ) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Rechtliche Würdigung:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei zwischen ihr und dem DG ein der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis abgeschlossen worden.

Um ein Dienstverhältnis zu begründen, ist neben einem Dienstnehmer auch ein Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG nötig. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor:Um ein Dienstverhältnis zu begründen, ist neben einem Dienstnehmer auch ein Dienstgeber gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nötig. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor:

An der von der Beschwerdeführerin angegebenen und im Firmenbuch aufscheinenden Adresse in der XXXX sowie in der früheren Adresse in der XXXX gab es bereits vor dem angegebenen Arbeitsbeginn der Beschwerdeführerin keine betriebliche Tätigkeit und auch kein Büro der XXXX. Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt auch der Geschäftsführer dieses Unternehmens unbekannten Aufenthaltes.An der von der Beschwerdeführerin angegebenen und im Firmenbuch aufscheinenden Adresse in der römisch 40 sowie in der früheren Adresse in der römisch 40 gab es bereits vor dem angegebenen Arbeitsbeginn der Beschwerdeführerin keine betriebliche Tätigkeit und auch kein Büro der römisch 40 . Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt auch der Geschäftsführer dieses Unternehmens unbekannten Aufenthaltes.

Das Abweichen des von der Beschwerdeführerin vorgelegte Vertrages von den wahren Gegebenheiten, nämlich dem Nichtvorhandensein von betrieblicher Tätigkeit sowie mangelnden Vorhandensein des Büros, wird als Indiz für das Vorliegen eines Scheinvertrages angesehen. Ein solcher Scheinvertrag ist nicht geeignet, als Grundlage für die Beurteilung herangezogen zu werden. Diesfalls ist auf die wahren Gegebenheiten abzustellen (VwGH vom 31.01.2007, 2005/08/0176).

Da es im fraglichen Zeitraum keine Geschäftstätigkeit derXXXX gab und das von der Beschwerdeführer angegebene Geschäftslokal nicht bestanden hatte, konnte zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX in diesem Zeitraum kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden, da kein Dienstgeber vorhanden war.Da es im fraglichen Zeitraum keine Geschäftstätigkeit derXXXX gab und das von der Beschwerdeführer angegebene Geschäftslokal nicht bestanden hatte, konnte zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 in diesem Zeitraum kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden, da kein Dienstgeber vorhanden war.

Folglich war die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch nicht in einem Dienstverhältnis zum DG.

Ob allenfalls ein Dienstverhältnis zwischen ihr und einer anderen Person (XXXX) begründet wurde, ist für den gegenständlichen Fall irrelevant und war daher auch nicht mehr weiter zu ermitteln.Ob allenfalls ein Dienstverhältnis zwischen ihr und einer anderen Person (römisch 40 ) begründet wurde, ist für den gegenständlichen Fall irrelevant und war daher auch nicht mehr weiter zu ermitteln.

Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der WGKK betreffend des Nichtvorhandenseins der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die Beschwerdeführerin für den im Bescheid festgestellten Zeitraum zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung nicht pflichtversichert war, besteht für diesen Zeitraum auch keine Arbeitslosenversicherung.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Wie auch beweiswürdigend ausgeführt, konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Wie auch beweiswürdigend ausgeführt, konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Dienstgebereigenschaft, Pflichtversicherung,
Scheinvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2107926.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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