TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/21 W117 1432538-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2017
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Entscheidungsdatum

21.07.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W117 1432538-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zl. 821314208/1552273, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zl. 821314208/1552273, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 55 Abs. 2 AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 55, Absatz 2, AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der aus Tschetschenien stammende Beschwerdeführer beantragte am 21.09.2012 internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 idgF abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, Zl. D1 432538-1/2013/3E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, Zl. D1 432538-1/2013/3E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2012 auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015, Zl. W147 1432538-2/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2012 auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015, Zl. W147 1432538-2/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Russischen Föderation sei und seine Identität feststehe. Er leide an keiner lebensbedrohlichen oder in Russland nicht behandelbaren Erkrankung, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 17.09.2015 nicht gravierend verschlechtert. Er halte sich seit seiner illegalen Einreise, seit zumindest 21.09.2012 in Österreich auf. Auch eine Cousine sei in Österreich aufhältig. Seine Lebensgefährtin sei russische Staatsbürgerin und Asylwerberin. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet und auch keine Arbeitsbewilligung beantragt. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse, sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und sei auch nicht regelmäßig ehrenamtlich tätig. Er sei wegen falscher Beweisaussage gerichtlich verurteilt worden. Er habe kein neues Vorbringen erstattet, welches von dem vom BVwG beurteilten Sachverhalt abweiche, erstattet. Gründe, welche einer Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstünden, seien nicht hervorgekommen. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. In der Lage im Herkunftsstaat habe sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2015 keine Änderung ergeben, was ihm anlässlich der Einvernahme am 30.12.2015 zur Kenntnis gebracht worden und dem er nicht entgegen getreten sei. Rechtlich wurde sodann dargelegt, dass der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG 2005 fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe. Im Hinblick auf § 9 Abs. 3 BFA-VG wurde ausgeführt, dass in Bezug auf seine in Österreich aufhältige Cousine ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne, jedoch in Bezug auf seine Lebensgefährtin, welche ebenfalls Asylwerberin sei und mit der er seit ca. einem Jahr in einer Asylwerberunterkunft zusammenlebe, vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen sei. Diese Beziehung sei erst nach seinem Asylantrag in Österreich entstanden und hätte ihm und seiner Lebensgefährtin bereits ab Beginn ihrer Beziehung klar sein müssen, dass ein gemeinsamer Verbleib in Österreich sehr unsicher sei. Es bleibe ihm unbenommen, im Falle einer allfälligen Abschiebung den Kontakt mittels Telefon oder E-Mail aufrecht zu erhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken. Der Aufenthalt seiner Lebensgefährtin sei nicht gesichert und nur für die Dauer ihres Asylverfahrens legalisiert. Ein Privatleben in Österreich liege beim Beschwerdeführer für ca. 3 Jahre vor, jedoch keine außergewöhnliche und schützenswerte Integration - diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2015 verwiesen - welche auch durch andere Umstände noch gemindert werde. Es sei im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen, ob ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens durch den Eingriffsvorbehalt gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Er habe nach seiner illegalen Einreise im September 2012 einen Asylantrag gestellt und sei lediglich infolge dessen zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen; einen anderen Aufenthaltstitel habe er nicht. Es liege ein Privatleben vor, jedoch hätten sich keine Hinweise auf besondere Integrationstatbestände ergeben. Er habe weder seine Deutschkenntnisse besonders vertieft, noch sei er berufstätig oder selbsterhaltungsfähig; intensive private Bindungen zu Österreich habe er nicht vorgebracht. Seine Unterstützungsschreiben verschiedener Privatpersonen zeigten eine gewisse soziale Integration in Österreich, dies relativiere sich jedoch, weil er diese Kontakte in einem Zeitraum geknüpft habe, in dem sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer gewesen sei. Das bestehende öffentliche Interesse an seiner Ausreise werde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von seiner Integration ausgegangen werden könne. Er sei strafgerichtlich nicht unbescholten. Es liege somit eine Verletzung seines Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht vor. Ihm sei das Führen seines Privat- und Familienlebens in der Russischen Föderation möglich, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, sodass sein Privatleben in Österreich im Vergleich dazu nur gemindert zu gewichten sei. Auf Grund dieser Gesamtabwägung sei seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG seien daher nicht gegeben, worüber gemäß § 58 Abs. 3 AsylG mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen sei. Werde ein solcher nicht erteilt, so sei diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gleichzeitig damit sei gemäß § 52 Abs.9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und sei auch keine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten. Gemäß § 55 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise mangels entgegenstehender Gründe 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Russischen Föderation sei und seine Identität feststehe. Er leide an keiner lebensbedrohlichen oder in Russland nicht behandelbaren Erkrankung, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 17.09.2015 nicht gravierend verschlechtert. Er halte sich seit seiner illegalen Einreise, seit zumindest 21.09.2012 in Österreich auf. Auch eine Cousine sei in Österreich aufhältig. Seine Lebensgefährtin sei russische Staatsbürgerin und Asylwerberin. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet und auch keine Arbeitsbewilligung beantragt. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse, sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und sei auch nicht regelmäßig ehrenamtlich tätig. Er sei wegen falscher Beweisaussage gerichtlich verurteilt worden. Er habe kein neues Vorbringen erstattet, welches von dem vom BVwG beurteilten Sachverhalt abweiche, erstattet. Gründe, welche einer Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstünden, seien nicht hervorgekommen. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. In der Lage im Herkunftsstaat habe sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2015 keine Änderung ergeben, was ihm anlässlich der Einvernahme am 30.12.2015 zur Kenntnis gebracht worden und dem er nicht entgegen getreten sei. Rechtlich wurde sodann dargelegt, dass der Beschwerdeführer keinen unter Paragraph 57, AsylG 2005 fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe. Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wurde ausgeführt, dass in Bezug auf seine in Österreich aufhältige Cousine ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne, jedoch in Bezug auf seine Lebensgefährtin, welche ebenfalls Asylwerberin sei und mit der er seit ca. einem Jahr in einer Asylwerberunterkunft zusammenlebe, vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen sei. Diese Beziehung sei erst nach seinem Asylantrag in Österreich entstanden und hätte ihm und seiner Lebensgefährtin bereits ab Beginn ihrer Beziehung klar sein müssen, dass ein gemeinsamer Verbleib in Österreich sehr unsicher sei. Es bleibe ihm unbenommen, im Falle einer allfälligen Abschiebung den Kontakt mittels Telefon oder E-Mail aufrecht zu erhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken. Der Aufenthalt seiner Lebensgefährtin sei nicht gesichert und nur für die Dauer ihres Asylverfahrens legalisiert. Ein Privatleben in Österreich liege beim Beschwerdeführer für ca. 3 Jahre vor, jedoch keine außergewöhnliche und schützenswerte Integration - diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2015 verwiesen - welche auch durch andere Umstände noch gemindert werde. Es sei im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen, ob ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens durch den Eingriffsvorbehalt gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Er habe nach seiner illegalen Einreise im September 2012 einen Asylantrag gestellt und sei lediglich infolge dessen zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen; einen anderen Aufenthaltstitel habe er nicht. Es liege ein Privatleben vor, jedoch hätten sich keine Hinweise auf besondere Integrationstatbestände ergeben. Er habe weder seine Deutschkenntnisse besonders vertieft, noch sei er berufstätig oder selbsterhaltungsfähig; intensive private Bindungen zu Österreich habe er nicht vorgebracht. Seine Unterstützungsschreiben verschiedener Privatpersonen zeigten eine gewisse soziale Integration in Österreich, dies relativiere sich jedoch, weil er diese Kontakte in einem Zeitraum geknüpft habe, in dem sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer gewesen sei. Das bestehende öffentliche Interesse an seiner Ausreise werde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von seiner Integration ausgegangen werden könne. Er sei strafgerichtlich nicht unbescholten. Es liege somit eine Verletzung seines Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK nicht vor. Ihm sei das Führen seines Privat- und Familienlebens in der Russischen Föderation möglich, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, sodass sein Privatleben in Österreich im Vergleich dazu nur gemindert zu gewichten sei. Auf Grund dieser Gesamtabwägung sei seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG seien daher nicht gegeben, worüber gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen sei. Werde ein solcher nicht erteilt, so sei diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gleichzeitig damit sei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und sei auch keine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten. Gemäß Paragraph 55, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise mangels entgegenstehender Gründe 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung sowie diese gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, die Feststellung, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei sowie ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich zu erteilen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2015 durchaus zu einer Änderung gekommen sei, indem die Behörde ausdrücklich festgestellt habe, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, welches eine Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig gemacht habe. Tatsache sei, dass er seine Frau bereits im Herkunftsstaat kennengelernt habe. Ihre Familien hätten einer Beziehung niemals zugestimmt. Als sie dann im Herbst 2014 nach Österreich gekommen sei, habe er sie besucht und seither seien sie ein Paar, hätten nach muslimischem Ritus geheiratet und lebten seither auch in ehelicher Gemeinschaft in einem Haushalt zusammen. Bisher hätten sie auf Grund der Zeugungsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Kinder. Zum Vorwurf, er habe diese Beziehung während des ihm bewussten unsicheren Aufenthaltes begründet, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Cousine hier als Flüchtling anerkannt worden sei und habe er überdies die Hoffnung gehabt, im zweitinstanzlichen Verfahren letztendlich doch noch einen Schutzstatus zu erlangen. Er sei nun seit 3 1/2 Jahren in Österreich und habe sich durch die Aneignung von Deutschkenntnissen und den Aufbau von sozialen Kontakten die Voraussetzungen geschaffen, hier im Falle eines Aufenthaltsstatus gemeinsam mit seiner Frau ein eigenständiges Leben aufbauen zu können. Seine Frau sei ihrerseits in Österreich zum Asylverfahren zugelassen und warte derzeit auf die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei für sie nicht möglich und bedeute die gegenständliche Rückkehrentscheidung einen massiven Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iS von Art. 8 EMRK. Entgegen dem Vorschlag der Behörde sei eine Familienzusammenführung im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht mit einer Ankerperson im laufenden Asylverfahren nicht vorgesehen und bedeute die Rückkehrentscheidung eine Trennung von Eheleuten, welche schon längere Zeit in einem Haushalt leben würden und sei dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Familienleben. Zum Ergebnis, dass ein Eingriff in sein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei, wolle er angeben, dass er keine Deutschzertifikate habe vorlegen können, jedoch stets die Deutschkurse in seiner Unterkunft besucht habe. Die Erlangung von Zertifikaten sei davon abhängig, wo man untergebracht sei und hätten Asylwerber in Städten diesbezüglich Vorteile. Da sich seine Deutschkenntnisse seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiter verbessert hätten, stelle dies ebenfalls eine "wesentliche Änderung" seither dar. Das Bundesamt habe bei der Einvernahme am 30.12.2015 von der Möglichkeit seine Deutschkenntnisse zu überprüfen keinen Gebrauch gemacht. Schließlich sei es ihm als Asylwerber nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn er einen Aufenthaltsstatus bekomme, könnte er gleich bei einem namentlich genannten Landwirt eine Beschäftigung bekommen und somit für den Lebensunterhalt von sich und seiner Frau aufkommen. Unbestreitbar sei er strafgerichtlich bereits verurteilt worden, jedoch sei eine bedingte Strafe im Wochenbereich erlassen worden und könne man daraus nicht schließen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zusammenfassend wolle er sagen, dass sich abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2015 einiges verändert habe. Nach § 75 Abs. 20 AsylG sei das Bundesamt nicht an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden, jedoch sei der neu "hervorgetretene" Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt worden und hätte die Interessensabwägung zu Gunsten der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ausfallen müssen. Zuletzt wolle er zur Rückkehrentscheidung auf neue Fakten hinweisen, nämlich auf den Auftritt des tschetschenischen Präsidenten Ramzan Kadyrov am 30.12.2015 in Grozny, wobei dieser speziell in Österreich lebenden Tschetschenen und deren Angehörigen, welche Kritik an seinem Regime üben, gedroht habe. Der nachfolgend zitierte Artikel vom 03.01.2016 handelte von Tschetschenen, die am 24.12.2015 in Wien gegen Kadyrov demonstriert hatten. Danach seien Regimekritiker und deren Familienangehörige nach wie vor im Fokus der Verfolgung durch das Regime von Ramzan Kadyrov. Wie er im Asylverfahren ausgeführt habe, sei sein Vater Opfer dieses Regimes geworden, weil er verletzten Aufständischen geholfen und ausländische Journalisten zu Schauplätzen gebracht habe. Dieser habe mit dem Leben dafür bezahlt. Sein Bruder sei zu Unrecht zu einer jahrelangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Seine gesamte Familie stehe im Fokus der Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden. Bei einer Rückkehr nach jahrelangem Aufenthalt im Westen würden die tschetschenischen Behörden sofort auf ihn aufmerksam werden. Es habe also entgegen der Feststellung des Bundesamtes auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung eine sehr aktuelle und relevante Sachverhaltsänderung gegeben, welche bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen gewesen wäre.In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung sowie diese gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, die Feststellung, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei sowie ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich zu erteilen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2015 durchaus zu einer Änderung gekommen sei, indem die Behörde ausdrücklich festgestellt habe, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, welches eine Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig gemacht habe. Tatsache sei, dass er seine Frau bereits im Herkunftsstaat kennengelernt habe. Ihre Familien hätten einer Beziehung niemals zugestimmt. Als sie dann im Herbst 2014 nach Österreich gekommen sei, habe er sie besucht und seither seien sie ein Paar, hätten nach muslimischem Ritus geheiratet und lebten seither auch in ehelicher Gemeinschaft in einem Haushalt zusammen. Bisher hätten sie auf Grund der Zeugungsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Kinder. Zum Vorwurf, er habe diese Beziehung während des ihm bewussten unsicheren Aufenthaltes begründet, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Cousine hier als Flüchtling anerkannt worden sei und habe er überdies die Hoffnung gehabt, im zweitinstanzlichen Verfahren letztendlich doch noch einen Schutzstatus zu erlangen. Er sei nun seit 3 1/2 Jahren in Österreich und habe sich durch die Aneignung von Deutschkenntnissen und den Aufbau von sozialen Kontakten die Voraussetzungen geschaffen, hier im Falle eines Aufenthaltsstatus gemeinsam mit seiner Frau ein eigenständiges Leben aufbauen zu können. Seine Frau sei ihrerseits in Österreich zum Asylverfahren zugelassen und warte derzeit auf die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei für sie nicht möglich und bedeute die gegenständliche Rückkehrentscheidung einen massiven Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iS von Artikel 8, EMRK. Entgegen dem Vorschlag der Behörde sei eine Familienzusammenführung im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht mit einer Ankerperson im laufenden Asylverfahren nicht vorgesehen und bedeute die Rückkehrentscheidung eine Trennung von Eheleuten, welche schon längere Zeit in einem Haushalt leben würden und sei dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Familienleben. Zum Ergebnis, dass ein Eingriff in sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei, wolle er angeben, dass er keine Deutschzertifikate habe vorlegen können, jedoch stets die Deutschkurse in seiner Unterkunft besucht habe. Die Erlangung von Zertifikaten sei davon abhängig, wo man untergebracht sei und hätten Asylwerber in Städten diesbezüglich Vorteile. Da sich seine Deutschkenntnisse seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiter verbessert hätten, stelle dies ebenfalls eine "wesentliche Änderung" seither dar. Das Bundesamt habe bei der Einvernahme am 30.12.2015 von der Möglichkeit seine Deutschkenntnisse zu überprüfen keinen Gebrauch gemacht. Schließlich sei es ihm als Asylwerber nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn er einen Aufenthaltsstatus bekomme, könnte er gleich bei einem namentlich genannten Landwirt eine Beschäftigung bekommen und somit für den Lebensunterhalt von sich und seiner Frau aufkommen. Unbestreitbar sei er strafgerichtlich bereits verurteilt worden, jedoch sei eine bedingte Strafe im Wochenbereich erlassen worden und könne man daraus nicht schließen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zusammenfassend wolle er sagen, dass sich abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2015 einiges verändert habe. Nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sei das Bundesamt nicht an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden, jedoch sei der neu "hervorgetretene" Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt worden und hätte die Interessensabwägung zu Gunsten der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ausfallen müssen. Zuletzt wolle er zur Rückkehrentscheidung auf neue Fakten hinweisen, nämlich auf den Auftritt des tschetschenischen Präsidenten Ramzan Kadyrov am 30.12.2015 in Grozny, wobei dieser speziell in Österreich lebenden Tschetschenen und deren Angehörigen, welche Kritik an seinem Regime üben, gedroht habe. Der nachfolgend zitierte Artikel vom 03.01.2016 handelte von Tschetschenen, die am 24.12.2015 in Wien gegen Kadyrov demonstriert hatten. Danach seien Regimekritiker und deren Familienangehörige nach wie vor im Fokus der Verfolgung durch das Regime von Ramzan Kadyrov. Wie er im Asylverfahren ausgeführt habe, sei sein Vater Opfer dieses Regimes geworden, weil er verletzten Aufständischen geholfen und ausländische Journalisten zu Schauplätzen gebracht habe. Dieser habe mit dem Leben dafür bezahlt. Sein Bruder sei zu Unrecht zu einer jahrelangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Seine gesamte Familie stehe im Fokus der Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden. Bei einer Rückkehr nach jahrelangem Aufenthalt im Westen würden die tschetschenischen Behörden sofort auf ihn aufmerksam werden. Es habe also entgegen der Feststellung des Bundesamtes auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung eine sehr aktuelle und relevante Sachverhaltsänderung gegeben, welche bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Am 18.07.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erschienen ist. Diese nahm folgenden Verlauf:

"[ ]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Mir geht es gut.

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VR: Sie haben auch die Möglichkeit, dass hier in der Verhandlung ein Rechtsberater anwesend wäre. Das wurde Ihnen auch mit der Ladung mitgeschickt. Verzichten Sie auf die Beiziehung eines Rechtsberaters in der heutigen Verhandlung?

BF: Ich verzichte ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsberaters.

VR: Verzichten Sie auf den Rechtsberater?

BF: Ja.

[ ]

VR: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF: Seit dem Jahr 2012.

VR: Monat?

BF: Seit September 2012.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich? Wenn ja, nennen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum, Adresse.

BF: Ich habe eine Cousine. Sie heißt XXXX . Sie wohnt in XXXX .BF: Ich habe eine Cousine. Sie heißt römisch 40 . Sie wohnt in römisch 40 .

VR: Sie ist verheiratet?

BF: Ja, sie ist verheiratet. Sie hat vier Kinder.

VR: Welchen Status hat Ihre Cousine?

BF: Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft.

VR: Seit wann ist Ihre Cousine in Österreich?

BF: Sie kam vor 12 oder 13 Jahren.

VR: Haben Sie sonst noch Verwandte hier in Österreich?

BF: Ja. Meine Frau.

VR: Wie heißt die Gattin?

BF: XXXX . Sie ist XXXX geboren.BF: römisch 40 . Sie ist römisch 40 geboren.

VR: Wann genau, Tag?

BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 .

VR: Wie ist der Aufenthaltsstatus der Gattin?

BF: Sie hat auch eine weiße Karte, so wie ich.

VR: Ist sie noch im Asylverfahren, oder ist das Asylverfahren beendet?

BF: Nicht beendet, es geht noch weiter.

VR: Seit wann ist die Gattin in Österreich?

BF: Ich glaube seit 2014.

VR: Hat sie schon eine negative Antwort erhalten?

BF: Sie hatte eine Einvernahme, es gibt noch keine Entscheidung, weder negativ, noch positiv. Ich habe meine Gattin hier geheiratet.

VR: Wann?

BF: XXXX . Es gibt keine Dokumente auf dem Standesamt. Ich habe nach der moslemischen Tradition geheiratet. Wenn es notwendig ist, kann ich das Dokument auch nachbringen. Ich bin nicht standesamtlich verheiratet. Ich habe mich beraten mit meiner Pensionschefin über diese Frage. Sie hat gesagt, das ist ein langwieriger Prozess und das Ganze kostet auch viel. Zum derzeitigen Moment habe ich nicht so viel Geld, um mir das leisten zu können. Wenn es kürzer dauern würde und wenn es mir helfen würde in diesem Prozess würde ich es schon machen.BF: römisch 40 . Es gibt keine Dokumente auf dem Standesamt. Ich habe nach der moslemischen Tradition geheiratet. Wenn es notwendig ist, kann ich das Dokument auch nachbringen. Ich bin nicht standesamtlich verheiratet. Ich habe mich beraten mit meiner Pensionschefin über diese Frage. Sie hat gesagt, das ist ein langwieriger Prozess und das Ganze kostet auch viel. Zum derzeitigen Moment habe ich nicht so viel Geld, um mir das leisten zu können. Wenn es kürzer dauern würde und wenn es mir helfen würde in diesem Prozess würde ich es schon machen.

VR: Haben Sie Kinder hier in Österreich?

BF: Ich kann gar keine Kinder haben. Ich habe mich untersuchen lassen bei einem Arzt. Angeblich hängt das mit den Hormonen zusammen.

VR: Sonst ist Ihr Gesundheitszustand gut?

BF: Ja.

VR: Gehen Sie hier in Österreich einer Arbeit nach, gingen Sie einer Arbeit nach, wenn auch nur geringfügig?

BF: Ja. Ich mache Saisonarbeit. Ich habe keine Bestätigung. Wenn es notwendig ist, könnte ich eine Bestätigung bringen.

VR: Von wann bis wann machten Sie das?

BF: Vorigen Sommer machte ich das. Ich dachte, dass ich es auch diesen Sommer machen werde. Es sind Feldarbeiten.

VR: Seit wann machen Sie das?

BF: Seit dem Vorjahr. Ich habe damals 1 Monat gearbeitet. Man sagte, ich werde nur für 1 Monat gebraucht. Heuer habe ich noch keine Arbeit. Man hat gesagt, man wird mich wieder nehmen. Von wann bis wann kann ich nicht genau sagen. Ich warte auf den Anruf. Das ist in XXXX .BF: Seit dem Vorjahr. Ich habe damals 1 Monat gearbeitet. Man sagte, ich werde nur für 1 Monat gebraucht. Heuer habe ich noch keine Arbeit. Man hat gesagt, man wird mich wieder nehmen. Von wann bis wann kann ich nicht genau sagen. Ich warte auf den Anruf. Das ist in römisch 40 .

VR: Welche berufliche oder schulische Ausbildung haben Sie in Tschetschenien/Österreich?

BF: KFZ-Mechaniker und Installateur. Das habe ich ausgelernt. Wenn man irgendwo eine Wasserleitung verlegen will, könnte ich das jederzeit machen.

VR: Machen Sie ehrenamtliche Tätigkeiten?

BF: Ich habe auch darüber mit der Pensionschefin gesprochen und sie gebeten, mir irgendeine Arbeit zu geben. Sie hat mir gesagt, ich darf aber nur Saisonarbeiten machen. Ich bin nicht berechtigt, irgendwelche Schwarzarbeiten zu übernehmen. Damit mache ich mir und der Person, die mich dazu anstellt, Probleme. Der Mann meiner Cousine hat vor kurzem eine Firma eröffnet, eine Transportfirma. Er hat ein paar Autos besorgt und übernimmt Transportfahrten in ganz Österreich. Wenn Ihre Entscheidung positiv für mich ausgehen sollte, kann ich 2-3 Tage später schon bei ihm anfangen.

VR: Haben Sie entsprechende Führerscheine?

BF: Ja. Ich habe alle Führerscheingruppen. Es ist noch ein russischer Führerschein. Wenn ich Dokumente bekomme, werde ich den Führerschein umtauschen lassen.

BF zeigt den russischen Führerschein (BE/CE/C-Führerschein) (wird in Kopie zum Akt genommen).

VR: Wie sieht es mit den Deutschkenntnissen aus?

BF: Ich verstehe viel. Reden kann ich das Notwendigste. Ich besuche Deutschkurse, die bei uns veranstaltet werden in der Pension in XXXX . Das ist ein Lehrer, der das organisiert. XXXX heißt er. Er ist auch ein Sänger und gibt hier in Wien Konzerte.BF: Ich verstehe viel. Reden kann ich das Notwendigste. Ich besuche Deutschkurse, die bei uns veranstaltet werden in der Pension in römisch 40 . Das ist ein Lehrer, der das organisiert. römisch 40 heißt er. Er ist auch ein Sänger und gibt hier in Wien Konzerte.

VR: Haben Sie irgendeine Bestätigung, dass Sie Kurse besucht haben?

BF: Ich habe meinen Betreuer einen von Herrn XXXX unterschriebenes Papier gegeben. Er hat gesagt, dass er es hierher geschickt hat. Ich könnte das Ihnen faxen.BF: Ich habe meinen Betreuer einen von Herrn römisch 40 unterschriebenes Papier gegeben. Er hat gesagt, dass er es hierher geschickt hat. Ich könnte das Ihnen faxen.

VR: Ein Prüfungszertifikat über die Deutschkurse haben Sie nicht?

BF: Nein. Wir lernen dort nur. Es gibt keine Prüfung. Dazu müsste man nach XXXX . Das würde Geld kosten, wenn ich eine Prüfung ablegen will.BF: Nein. Wir lernen dort nur. Es gibt keine Prüfung. Dazu müsste man nach römisch 40 . Das würde Geld kosten, wenn ich eine Prüfung ablegen will.

VR: Sie leben von der Grundversorgung?

BF: Ich bekomme 150 Euro im Monat.

VR: Wie muss ich mir Ihr soziales Umfeld in Österreich vorstellen? Mit wem pflegen Sie Kontakt?

BF: Der Mann, der mir die Saisonarbeit gegeben hat, heißt XXXX . Seine Frau heißt XXXX . Von denen müssten Sie einen Brief im Akt haben. Mit dieser Familie habe ich eine sehr freundschaftliche Beziehung. Ich habe ein paar tschetschenische Freunde, nicht besonders viele. Es sind eigentlich zwei Tschetschenen, von denen ich sagen würde, dass wir gute Freunde sind.BF: Der Mann, der mir die Saisonarbeit gegeben hat, heißt römisch 40 . Seine Frau heißt römisch 40 . Von denen müssten Sie einen Brief im Akt haben. Mit dieser Familie habe ich eine sehr freundschaftliche Beziehung. Ich habe ein paar tschetschenische Freunde, nicht besonders viele. Es sind eigentlich zwei Tschetschenen, von denen ich sagen würde, dass wir gute Freunde sind.

VR: Sie leben in einer Pension in XXXX ?VR: Sie leben in einer Pension in römisch 40 ?

BF: Ja.

VR: Die Ihnen traditionell angetraute Gattin lebt woanders?

BF: Sie lebt bei mir in der Pension. Ich hatte schon in Tschetschenien mit ihr Kontakt. Dann erfuhr ich von meiner Mutter, dass sie auch nach Österreich gekommen ist. Sie ist unabhängig von mir. Ich wusste nicht, ob sie in Thalham oder Traiskirchen die Erstaufnahme hatte. Ich habe sie in XXXX gefunden. Von dort holte ich sie nach XXXX .BF: Sie lebt bei mir in der Pension. Ich hatte schon in Tschetschenien mit ihr Kontakt. Dann erfuhr ich von meiner Mutter, dass sie auch nach Österreich gekommen ist. Sie ist unabhängig von mir. Ich wusste nicht, ob sie in Thalham oder Traiskirchen die Erstaufnahme hatte. Ich habe sie in römisch 40 gefunden. Von dort holte ich sie nach römisch 40 .

VR: Mit der in Linz lebenden Cousine wie oft haben Sie Kontakt?

BF: Einmal im Monat, manchmal zweimal, je nachdem, ob es mit dem Auto eine Mitfahrgelegenheit gibt.

VR: Im Akt liegt auf eine strafgerichtliche Verurteilung vom 21. Mai 2015 wegen falscher Zeugenaussage.

BF: Das ist falsch. Sie haben mich nach einem Russen gefragt, der mich hierher gebracht hat, also ein Schlepper. Sie fragten mich, ob ich ein Bekannter von ihm sei. Ich habe ihn nur einmal gesehen. Ich sagte, ich kenne ihn nicht. Das haben sie für eine falsche Zeugenaussage gehalten.

VR: Im Urteil wird ausdrücklich auf den Umstand "Geständnis" hingewiesen.

BF: Ich wurde gefragt: "Kennen Sie den"? Ich habe ihn einmal gesehen, als ich bei ihm in das Auto gestiegen bin.

VR: In XXXX bei Gericht steht, dass Sie die Straftat gestanden haben.VR: In römisch 40 bei Gericht steht, dass Sie die Straftat gestanden haben.

BF: Ich weiß nicht. Ich habe nichts gestanden. Ich habe es so gesagt, wie ich es Ihnen gesagt habe. Nach der Verhandlung im Gericht hat man gesagt, ich werde ein Schreiben bekommen. Im Schreiben standen dann 3 Jahre auf Bewährung. Vorher hat man mich nach diesem Mann gefragt, ob ich ihn jemals gesehen habe. Ich sagte, ich habe ihn nicht gesehen. Das war eine falsche Aussage. Beim 1. Mal haben mir Leute gesagt, wenn herauskommt, dass mich ein Schlepper hierhergebracht hat, werde ich sofort abgeschoben. Genau davor hatte ich Angst, dass ich abgeschoben werde. Sonst habe ich während meines ganzen Aufenthalts in Österreich nichts Strafbares gemacht. Ich habe niemanden beleidigt. Ich war freundlich zu allen Menschen.

[ ]

VR: Wer von den Familienangehörigen lebt noch in Tschetschenien?

BF: Meine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester. Meine Mutter ist 59 Jahre alt. Mein Bruder ist 27 Jahre, dann die Schwester 31 Jahre und der jüngste Bruder 15 Jahre alt. Er ist krank. Er hat cerebrale Kinderlähmung. Er kann gehen, aber nicht so schnell wie wir. Er kann nicht sprechen.

VR: Von was lebt die Familie?

BF: Einkünfte haben sie nicht. Mein kranker Bruder bekommt eine Beihilfe von 8.000 Rubel (100 Euro) monatlich.

VR: Von was lebt die Mutter?

BF: Derzeit kann ich sie unterstützen, wenn ich gerade eine Saisonarbeit habe.

VR: Im Rest des Jahres?

BF: Sie leben von 8.000 Rubel, die er als Beihilfe bekommt.

VR: Und der 27jährige Bruder?

BF: Man kommt höchstens bei einer Baustelle unter, es gibt dort nicht so viele Arbeitsplätze. Wenn es sich ergibt, arbeitet er an solchen Baustellen.

VR: Und die Schwester?

BF: Sie wohnt bei ihrem Mann und ist länger verheiratet. Die 2 Brüder und die Mutter leben zusammen in einem Haus. Es gibt weder Kühe, noch Hühner, gar nichts.

VR: Baut man gar nichts an, Tomaten?

BF: Meine Mutter hat einige Gemüsebeete, Rettich, Gurken, neben dem Haus. Das ist keine große Wirtschaft.

VR: Die Mutter bekommt keine eigene Rente?

BF: Derzeit nicht, sie hat eine bekommen.

VR: Wieso bekommt sie sie nicht mehr?

BF: Sie bekommt nur etwas für die Vormundschaft für meinen Bruder.

2.500 Rubel sind das. (30 bis 40 Euro Vormundschaftsgeld).

VR: Haben Sie Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien?

BF: Nur mit meiner Mutter und auch mit meinem Bruder.

VR: In wirtschaftlicher Hinsicht, wenn Sie theoretisch nach Tschetschenien zurückkehren würden, was würden Sie beruflich machen?

BF: Es gibt leider zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeiten. Auch für die wenigen Arbeitsplätze auf diesen Baustellen, von denen ich gesprochen habe, sind schwer zu bekommen. Es gibt eine große Konkurrenz. Um eine andere Arbeit als Buchhalter zu bekommen, muss man zuerst sehr viel Schmiergeld zahlen, um die Stelle zu bekommen. Alle sind korrupt dort. In Österreich wird man nach der Ausbildung eingestellt.

VR: Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen?

BF: Ich hätte gerne, dass Sie eine positive Meinung von mir bekommen.

Ergänzend möchte ich noch anführen, dass ich auch in Tschetschenien als KFZ-Fahrer, nämlich in einem von mir selbständig geführten Kleinunternehmen gearbeitet habe. Ich habe Werbung für meinen Dienstleistungsbetrieb auch gemacht. Das habe ich zwei bis drei Jahre lang gemacht.

VR: Haben sie sonst noch etwas in Tschetschenien gemacht?

BF: In Tschetschenien habe ich sonst nichts gemacht. Ich arbeitete in Moskau als Installateur für 4-5 Monate. Dort wurde ein neues Haus errichtet. Mich hat man beauftragt, dass ich die Installateurarbeiten in einigen Wohnungen dieses Hauses mache. Ich habe 96 Wohnungen eingerichtet mit allem installateurtechnischem Zubehör. Die vorletzte Einvernahme war auch hier. Gleich, als ich hereinging, hat er gesagt, heute ist es sehr heiß und wenn ich keine Antworten gebe, können wir gleich wieder gehen. Da wusste ich schon, spätestens in einer Woche habe ich einen negativen Bescheid von ihm. Jedenfalls ich hätte die Möglichkeit, sofort eine Arbeit zu beginnen. Ich möchte nicht untätig herumsitzen. Nur selten kann ich hier arbeiten. Wenn ich jetzt ein Dokument hätte, könnte mein Schwager mich gleich in seiner Firma anstellen. Ich habe durch meine Anwesenheit in Österreich niemanden gestört. Ich würde nie herumsitzen und nur staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. In Tschetschenien habe ich die Möglichkeit einer Arbeit nicht. In Österreich geht niemand auf mich los, niemand tut mir etwas.

Hinsichtlich der Ländersituation legt das BVwG das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 zugrunde, welches noch zahlreiche andere Quellen aufweist. Ein Vergleich mit dem im Bescheid erwähnten und im Erkenntnis des BVwG ausführlich niedergelegten Ländersituation zeigt keine wesentliche Veränderung, auch wenn die Menschenrechtslage in Tschetschenien sicher bedenklich ist, so ist immer der Einzelfall zu prüfen und das Asylverfahren ist eben negativ entschieden worden.

Dem BF wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

BF: Ich weiß, dass aus Österreich eine Delegation nach Tschetschenien gefahren ist. Das habe ich über Youtube gesehen. Dieser Delegation hat man nur das Beste gezeigt. Ramsan Kadyrow hat seine Besitzungen vorgeführt. Dann kam die Delegation zurück nach Österreich mit der Meinung, dass dort alles bestens ist. Um zu verstehen, was wirklich dort los ist, muss man einmal inoffiziell hinfahren und mit Durchschnittsbürgern, solchen, wie mit mir, sprechen. Die normalen Durchschnittsbürger werden besser Bescheid wissen, wie es um die Menschen steht. Es gab auch Fälle, die nach Moskau abgeschoben wurden. Davon schrieben österreichische Zeitungen. Er verschwand dann spurlos. Er ist von Moskau weggefahren und nie in Tschetschenien angekommen. Es kommen auch viele Tschetschenen her, die zu Hause keine Probleme gehabt haben. Es gibt Leute, die wirklich Probleme haben. Dann führt es leider manchmal dazu, dass Leute, die keine Probleme haben, Aufenthaltspapiere bekommen und solche, die Probleme haben nichts. Ich will mich nicht beklagen. Manche Einvernehmende haben gegrinst, wenn ich von meinen Problemen erzählte. Das hat mich ein bisschen gestört. Der Einzige, der wirklich menschlich mit mir gesprochen hat, das sind Sie. Das ist die Wahrheit.

[ ]

In der am 10.05.2017 fortgesetzten Verhandlung ab er Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

[ ]

VR: Verzichten Sie auf den Rechtsberater?

BF: Ja.

[ ]

VR: Sind Sie körperlich fit?

BF: Ja.

[ ]

RI: Hat sich seit der letzten Verhandlung am 18.07.2016 in Bezug auf Ihre Situation, insbesondere hier in Österreich, irgendetwas verändert? Sind Ihre Lebensverhältnisse dieselben? Haben Sie einen Deutschkurs besucht? Arbeiten Sie, etc.?

BF: Ich habe in der Zwischenzeit keine ständige Arbeit, aber eine Saisonarbeit gehabt. Ich bin mit kleinen Traktoren in Gärten gefahren. Der Pensionschef hat mir diese Arbeit vermittelt. Leider habe ich diese Arbeit aber nur eineinhalb Monate ausgeübt. Nach der letzten Einvernahme, von September bis fast Mitte Oktober, habe ich diese Arbeit gemacht. Ich habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Je nach Bedarf ein bis zwei Tage, einmal nur einen Tag, je nachdem. Ich wohne in einem sehr kleinen Dorf in XXXX .BF: Ich habe in der Zwischenzeit keine ständige Arbeit, aber eine Saisonarbeit gehabt. Ich bin mit kleinen Traktoren in Gärten gefahren. Der Pensionschef hat mir diese Arbeit vermittelt. Leider habe ich diese Arbeit aber nur eineinhalb Monate ausgeübt. Nach der letzten Einvernahme, von September bis fast Mitte Oktober, habe ich diese Arbeit gemacht. Ich habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Je nach Bedarf ein bis zwei Tage, einmal nur einen Tag, je nachdem. Ich wohne in einem sehr kleinen Dorf in römisch 40 .

RI: Wie schaut es mit Ihren Deutschkenntnissen nun aus?

BF: Meine Frau hat die A2-Prüfung erfolgreich gemacht. Mir steht es noch bevor. Ich hab den Kurs gemeinsam mit Ihr gemacht, aber sie ist schneller im Lernen. Meine Frau arbeitet nämlich mit Kindern, sie ist ausgebildete Psychologin, sie arbeitet in XXXX mit Kindern. Weil sie in ständigen Kontakt mit den Kindern ist, lernt sie auch schneller.BF: Meine Frau hat die A2-Prüfung erfolgreich gemacht. Mir steht es noch bevor. Ich hab den Kurs gemeinsam mit Ihr gemacht, aber sie ist schneller im Lernen. Meine Frau arbeitet nämlich mit Kindern, sie ist ausgebildete Psychologin, sie arbeitet in römisch 40 mit Kindern. Weil sie in ständigen Kontakt mit den Kindern ist, lernt sie auch schneller.

RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer Gattin derzeit?

BF: Derzeit befindet sie sich im selben Stadium wie ich, sie hat nur eine weiße Karte.

RI: In der letzten Verhandlung haben Sie auch gesagt, dass Sie eine Cousine in Österreich haben. Hat sich etwas geändert?

BF: Sie hat jetzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Wir haben in der Regel einmal in der Woche telefonischen Kontakt. Als sie noch ein Auto hatten, kamen sie einmal im Monat zu uns zu Besuch. Sie haben jetzt kein Auto mehr, aber ich habe gute Bekannte und manchmal können wir sie doch besuchen. Ich würde sie gerne viel öfter besuchen.

RI: Wann treten Sie zur A2-Prüfung an?

BF: Einmal habe ich es schon versucht, damals war es noch kostenlos. Im schriftlichen Teil hat es nicht ganz geklappt. Mündlich ist es normal gewesen. Ich mache jetzt einen Kurs bei Frau XXXX , sie unterrichtet bei uns in der Pension. Sie kann aber nicht mich alleine zur Prüfung schicken, jetzt aktuell bereitet sie alle die schon einmal durchgefallen sind, auf die Prüfung vor. Ich hoffe, diese Prüfung wird in einem oder spätestens in zwei Monaten stattfinden.BF: Einmal habe ich es schon versucht, damals war es noch kostenlos. Im schriftlichen Teil hat es nicht ganz geklappt. Mündlich ist es normal gewesen. Ich mache jetzt einen Kurs bei Frau römisch 40 , sie unterrichtet bei uns in der Pension. Sie kann aber nicht mich alleine zur Prüfung schicken, jetzt aktuell bereitet sie alle die schon einmal durchgefallen sind, auf die Prüfung vor. Ich hoffe, diese Prüfung wird in einem oder spätestens in zwei Monaten stattfinden.

RI: Wie schaut sonst Ihre Einbindung in das Sozialgefüge in XXXX aus?RI: Wie schaut sonst Ihre Einbindung in das Sozialgefüge in römisch 40 aus?

BF: Ich habe sehr enge Beziehungen zu vier Familien, deren Kinder von meiner Frau betreut werden.

RI: Sind Sie sonst irgendwie aktiv, in Vereinen oder Organisationen?

BF: Offiziell war ich kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Inoffiziell habe ich meinen guten Bekannten XXXX unterstützt, er arbeitet für die Kirche, die, dort gesammelte Kleidung in Länder der Dritten Welt verschickt. Da arbeite ich regelmäßig. Derzeit wird die Kirche renoviert. An diesen Renovierungsarbeiten bin ich auch beteiligt. Da helfe ich mit, aber man muss sich das so vorstellen, dass wir beim Abriss und Abtransport alter Teile dabei waren, aber den Neuaufbau, machen natürlich nicht wir.BF: Offiziell war ich kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Inoffiziell habe ich meinen guten Bekannten römisch 40 unterstützt, er arbeitet für die Kirche, die, dort gesammelte Kleidung in Länder der Dritten Welt verschickt. Da arbeite ich regelmäßig. Derzeit wird die Kirche renoviert. An diesen Renovierungsarbeiten bin ich auch beteiligt. Da helfe ich mit, aber man muss sich das so vorstellen, dass wir beim Abriss und Abtransport alter Teile dabei waren, aber den Neuaufbau, machen natürlich nicht wir.

RI: Wie schaut es aktuell mit Kontakten in Ihre Heimat aus?

BF: Ich habe noch telefonischen Kontakt mit meiner Mutter, meiner Schwester und meinem Bruder, ca. zwei Mal im Monat. Sonst auch über WhatsApp.

RI: Wollen Sie mir noch etwas sagen?

BF: Ich bin wirklich sehr Bemüht, den Deutschkurs zu machen. Aber ich tue mir beim Lernen so ungemein schwer. Außerdem sind die Bedingungen im Deutschkurs auch nicht ideal, weil auf noch schwächere als mich, Rücksicht genommen werden muss und dann gar nichts mehr weiter geht.

[ ]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen moslemischen Glaubens und stammt aus Tschetschenien. Seine Identität steht fest. Im Herkunftsstaat absolvierte er nach der Mittelschule ein College für Landwirtschaft und Agrartechnik und arbeitete später auf Baustellen als Maurer und (in Moskau) als Installateur. Er besitzt zudem einen russischen Führerschein und hat zwei- bis drei Jahre in Tschetschenien auch als selbständiger Kfz-Fahrer gearbeitet. Er hat seine seit 2014 ebenfalls in Österreich als Asylwerberin aufhältige Lebensgefährtin, welche ebenfalls russische Staatsbürgerin ist, im XXXX nach moslemischem Brauch in Österreich geheiratet und lebt seither mit ihr gemeinsam in einer Asylwerberunterkunft im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Seine Mutter, zwei Brüder, wovon einer körperlich behindert ist, und eine verheiratete Schwester sowie Onkel und Tanten leben noch im Herkunftsstaat, ein Onkel lebt in der Nähe von Moskau. Eine ebenfalls verheiratete Cousine, welche bereits österreichische Staatsbürgerin ist, lebt in Österreich; der Beschwerdeführer ist von dieser weder finanziell noch sonst irgendwie abhängig. Er leidet aktuell abgesehen von Schmerzen an der Wirbelsäule und einer Hauterkrankung an keinen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. In Österreich verrichtet er Saison-und Gelegenheitsarbeiten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen moslemischen Glaubens und stammt aus Tschetschenien. Seine Identität steht fest. Im Herkunftsstaat absolvierte er nach der Mittelschule ein College für Landwirtschaft und Agrartechnik und arbeitete später auf Baustellen als Maurer und (in Moskau) als Installateur. Er besitzt zudem einen russischen Führerschein und hat zwei- bis drei Jahre in Tschetschenien auch als selbständiger Kfz-Fahrer gearbeitet. Er hat seine seit 2014 ebenfalls in Österreich als Asylwerberin aufhältige Lebensgefährtin, welche ebenfalls russische Staatsbürgerin ist, im römisch 40 nach moslemischem Brauch in Österreich geheiratet und lebt seither mit ihr gemeinsam in einer Asylwerberunterkunft im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Seine Mutter, zwei Brüder, wovon einer körperlich behindert ist, und eine verheiratete Schwester sowie Onkel und Tanten leben noch im Herkunftsstaat, ein Onkel lebt in der Nähe von Moskau. Eine ebenfalls verheiratete Cousine, welche bereits österreichische Staatsbürgerin ist, lebt in Österreich; der Beschwerdeführer ist von dieser weder finanziell noch sonst irgendwie abhängig. Er leidet aktuell abgesehen von Schmerzen an der Wirbelsäule und einer Hauterkrankung an keinen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. In Österreich verrichtet er Saison-und Gelegenheitsarbeiten.

Der Beschwerdeführer hält sich nach seiner Einreise seit fast fünf Jahren, nämlich seit September 2012, in Österreich auf, verfügt über für die Verständigung im Alltag ausreichende Deutschkenntnisse – er besucht auch aktuell einen Deutschkurs in seiner Asylwerberunterkunft. Er hat in Österreich neben seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischen Ritus verheiratet ist, noch eine verheiratete Cousine, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu der er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Er hat außerdem Kontakte zu Österreichern und ist regelmäßig bei der Kleidersammlung und der Renovierung der Kirche - ehrenamtliche Tätigkeiten - behilflich.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Mittelschule und ein College für Landwirtschaft und Agrartechnik absolviert hat und Berufserfahrung als Maurer, Installateur und Kfz-Fahrer bzw. –mechaniker und wäre sofort in der Lage, eine entsprechende Arbeit anzunehmen.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage:

> erstinstanzlicher Verfahrensakt;

> PV;

> in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Identität basiert auf den glaubwürdigen – weil widerspruchsfreien – Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dem vorgelegten Dokument (Führerschein).

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen Asylverfahren und sonstigen Verfahren sowie zum Ablauf des gegenständlichen Verfahrens sind dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen bzw. ergeben sich aus den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aktuellen ZMR-Auszügen sowie einem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen resultieren aus seinen Angaben im beim Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2016 und 10.05.2017.

Die Feststellungen zu seiner Schul- bzw. Berufsausbildung sowie Erwerbstätigkeit basieren auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit insgesamt fast fünf Jahren ergibt sich aus seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit dem bezughabenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie mit seinem Asylantrag und den Auskünften aus dem ZMR. Seine bisherigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung beim BVwG.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich der zwar nicht mehr unbescholtene Beschwerdeführer offensichtlich sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren, indem er sich

ehrenamtlich betätigt und auch Saison- und Gelegenheitsarbeiten verrichtet, kommt in einer Zeit einer angespannten Wirtschaftssituation besondere Bedeutung zu. Den Integrationsbemühungen in einer Marktgemeinde wie XXXX mit prinzipiell wesentlich eingeschränkteren Möglichkeiten, seinen Integrationswillen auch tatsächlich umzusetzen, als es zum Beispiel in einem Ballungszentrum wie Wien der Fall wäre, kommt hierbei besondere Bedeutung zu.ehrenamtlich betätigt und auch Saison- und Gelegenheitsarbeiten verrichtet, kommt in einer Zeit einer angespannten Wirtschaftssituation besondere Bedeutung zu. Den Integrationsbemühungen in einer Marktgemeinde wie römisch 40 mit prinzipiell wesentlich eingeschränkteren Möglichkeiten, seinen Integrationswillen auch tatsächlich umzusetzen, als es zum Beispiel in einem Ballungszentrum wie Wien der Fall wäre, kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer hat, was seine Integrationsanstrengungen betrifft, auch in persönlicher Hinsicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugt – siehe im Einzelnen auch Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 21.09.2012 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel)

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch

der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des

subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in denund in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den

Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als

auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig

war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten

ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen

Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

  • -Strichaufzählung
    die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • -Strichaufzählung
    die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • -Strichaufzählung
    die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und

  • -Strichaufzählung
    das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249):Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249):

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält er sich doch seit fast fünf Jahren, nämlich seit September 2012, auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens, welches letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2015 hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz rechtskräftig abgeschlossen wurde, ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und hat seither neben Beziehungen an seinen Arbeitsplätzen und anlässlich seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten auch in Sprachkursen persönliche Kontakte in Österreich aufgebaut.

Im September 2014 hat er in Österreich eine russische Staatsbürgerin, welche seit 2014 ebenfalls als Asylwerberin in Österreich aufhältig ist, nach moslemischem Brauch geheiratet und lebt seither mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Seine verheiratete Cousine, zu der gemäß der Entfernung und der eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten – der Beschwerdeführer verfügt nicht über die finanziellen Mittel einer häufigen Anreise – ein entsprechendes Verhältnis besteht, ist mittlerweile österreichische Staatsbürgerin; es besteht jedoch weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu ihr.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher insgesamt unter Bedachtnahme auf seinen bisher fast fünf Jahre dauernden Aufenthalt und sein währenddessen entstandenes Privat- und Familienleben zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher insgesamt unter Bedachtnahme auf seinen bisher fast fünf Jahre dauernden Aufenthalt und sein währenddessen entstandenes Privat- und Familienleben zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im September 2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, welcher -nach einer Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Asylgerichtshof im Februar 2013 infolge einer Abweisung durch die Verwaltungsbehörde im Jänner 2013 - letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Erst seither musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein im Bundesgebiet begründetes Privat- bzw. Familienlebenleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber jedenfalls nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, RZ 9, 10)Der Beschwerdeführer ist im September 2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, welcher -nach einer Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Asylgerichtshof im Februar 2013 infolge einer Abweisung durch die Verwaltungsbehörde im Jänner 2013 - letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Erst seither musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein im Bundesgebiet begründetes Privat- bzw. Familienlebenleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber jedenfalls nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, RZ 9, 10)

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der aktuelle Strafregisterauszug weist zwar eine Verurteilung auf, sodass nicht mehr von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249 RZ 13), jedoch handelte es sich bei der Straftat um eine, welche nur mit einer sehr geringen bedingten Haftstrafe bestraft wurde; das Strafgericht ging demnach offenbar von einem niedrigen Unrechtsgehalt aus. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dazu in der Verhandlung eine sehr überzeugende Erklärung abgegebenDer aktuelle Strafregisterauszug weist zwar eine Verurteilung auf, sodass nicht mehr von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249 RZ 13), jedoch handelte es sich bei der Straftat um eine, welche nur mit einer sehr geringen bedingten Haftstrafe bestraft wurde; das Strafgericht ging demnach offenbar von einem niedrigen Unrechtsgehalt aus. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dazu in der Verhandlung eine sehr überzeugende Erklärung abgegeben

"Ich habe es so gesagt, wie ich es Ihnen gesagt habe. Nach der Verhandlung im Gericht hat man gesagt, ich werde ein Schreiben bekommen. Im Schreiben standen dann 3 Jahre auf Bewährung. Vorher hat man mich nach diesem Mann gefragt, ob ich ihn jemals gesehen habe. Ich sagte, ich habe ihn nicht gesehen. Das war eine falsche Aussage. Beim 1. Mal haben mir Leute gesagt, wenn herauskommt, dass mich ein Schlepper hierhergebracht hat, werde ich sofort abgeschoben. Genau davor hatte ich Angst, dass ich abgeschoben werde.

welche den Unrechtsgehalt der Falschaussage weiter relativiert.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft sind nicht geringe Integrationsbemühungen mit weiterem ausreichendem Ausbaupotential anzunehmen:

Der Beschwerdeführer hat während seines nunmehr fast fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durch den Besuch von in seinem Wohnort (gering) verfügbaren Deutschkursen bereits für die Bewältigung des Alltages ausreichende (mündliche) Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, ist regelmäßig ehrenamtlich tätig und war auch bereits als Saisonarbeitskraft in der Landwirtschaft erwerbstätig und verrichtete auch sonst Gelegenheitsarbeiten. Darüber hinaus ist er über die Kontakte seiner Lebensgefährtin auch bereits sozial gut integriert.

Es ist daher insbesondere auf Grund seiner Ausbildung (College für Landwirtschaft und Agrartechnik, russischer Führerschein) und seinen bisherigen Berufserfahrungen (Maurer und Installateur, selbständiger Kfz-Fahrer) im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seinen Unterhalt selbst zu erwirtschaften. Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu – zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik.

In diesem Zusammenhang ist auch auf seine im Rahmen seiner bisherigen Aktivitäten geknüpften Bekanntschaften im Bundesgebiet zu verweisen, dem auch Österreicher angehören.

Der Beschwerdeführer konnte durch seine bisherigen Bemühungen auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:

Da er im Herkunftsstaat neben dem Abschluss eines Colleges für Landwirtschaft und Agrartechnik noch Berufserfahrung als Maurer und Installateur auf Baustellen gesammelt hat, erweist sich seine Aussicht, auch in Österreich beruflich tätig zu werden, als sehr wahrscheinlich.

Auch belegt sein bisheriger Aufenthalt in Österreich den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, dem vor dem Hintergrund des überwiegenden Abbruches ursprünglicher Bindungen zum Herkunftsstaat noch größeres Gewicht zukommt.

Das Bild bereits erfolgter Integrationsbemühungen lässt, prognostisch gesehen, diese – gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst war bis September 2015 nicht als rechtswidrig zu werten, basierte er doch auf einem Asylantrag.

Im Besonderen ist noch weiter festzuhalten:

Im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), können im Einzelfall jedoch, wie dem gegenständlichen, besondere Umstände vorliegen, die - prognostisch gesehen - eine Aufenthaltsverfestigung annehmen lassen.

Nochmals ist insbesondere auf obige Ausführungen zum Willen des Beschwerdeführers, sich selbst zu erhalten hinzuweisen.

Zur mitunter wesentlich kürzeren Aufenthaltsdauer, welche das Bundesverwaltungsgericht als ausreichend ansah, vergleiche auch folgende hg. Rechtsprechung ohne Familienbezug - L 502 1437914 v. 21.08.2014 (knapp über zweijähriger Aufenthalt); L 502 1428523 v. 21.08.2014 (Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten); I408 1426017-1/22E, I408 1426019-1/13E, I408 1426020-1/13E

v. 11.09.2014 (jeweils drei Jahre und ein Monat); W 147 1428646-2 v. 27.03.2015 (unter 3,5 Jahre Aufenthaltsdauer); W158 1428468-1 v. 20.02.2015 (drei Jahre und zwei Monate); W 119 1425342-1 v. 16.04.2015 (drei Jahre und zwei Monate) u.a.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Wiederum ist auf vorige Ausführungen zu verweisen; neben dem Umstand des durch sein Asylverfahren begründeten vorläufigen Aufenthaltsrechtes ist hier auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer immer behördlich gemeldet war, womit sein "Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts" infolge seiner illegalen Einreise im Jahr 2012 in einem abgemilderten Licht erscheint.

Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, jedoch durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem durch die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer hier einerseits bereits einen größeren Bekanntenkreis geschaffen und im Bundesgebiet auch eine moslemische Ehe mit einer Asylwerberin russischer Staatsangehörigkeit geschlossen und eine Lebensgemeinschaft begründet hat, obwohl er die noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat nicht völlig abgebrochen hat, ist doch eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen.

Unzweifelhaft hat sich jedenfalls der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer der mehr als vier Jahre währenden Asylverfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 18.07.2016 bzw. 10.05.2017 einen in persönlicher Hinsicht positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall geboten ist, liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor.Da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall geboten ist, liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor.

§ 55 (1) AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, (1) AsylG 2005 lautet:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Infolge der vorliegenden Integration des Beschwerdeführers innerhalb seines Aufenthalts im Bundesgebiet von bisher mehr als vier Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sowie im Hinblick darauf, dass er Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 – Deutsch auf A2-Niveau – bisher noch nicht nachgewiesen hat und im Bundesgebiet zur Zeit auch keiner nach dem AuslBG erlaubten Erwerbstätigkeit nachtgeht, sind lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG erfüllt, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist, womit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen.Infolge der vorliegenden Integration des Beschwerdeführers innerhalb seines Aufenthalts im Bundesgebiet von bisher mehr als vier Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sowie im Hinblick darauf, dass er Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 – Deutsch auf A2-Niveau – bisher noch nicht nachgewiesen hat und im Bundesgebiet zur Zeit auch keiner nach dem AuslBG erlaubten Erwerbstätigkeit nachtgeht, sind lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erfüllt, da dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist, womit die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen.

§ 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet:

" (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

[ ]

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, siehe insbesondere Pkt. 5.2., kann sich die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 beziehen. Umstände im Sinne von § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, siehe insbesondere Pkt. 5.2., kann sich die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 beziehen. Umstände im Sinne von Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid über einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid über einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen hat vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vergleiche Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005).

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Integration, Interessenabwägung, Privat-
und Familienleben, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.1432538.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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