TE Bvwg Beschluss 2017/7/25 W164 2144582-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2017
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Entscheidungsdatum

25.07.2017

Norm

BSVG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2144582-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 18.11.2016, Zl. XXXX 2B1, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 18.11.2016, Zl. römisch 40 2B1, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) fest, dass

XXXX (im Folgenden: BF) seit dem 11.04.2011 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.römisch 40 (im Folgenden: BF) seit dem 11.04.2011 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Das Recht aus Feststellung der Beitragspflicht für den Zeitraum von 11.04.2011 bis 30.06.2011 sei bereits verjährt. Für die für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.06.2016 nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung habe die BF einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 158,71 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF am 11.04.2011 von ihren Eltern die Parzellen Nr. XXXX (0,2069 ha), Mitbesitz EWAZ XXXX, und die Parzellen XXXX (0,5051 ha) und XXXX (0,4892 ha), EWAZ XXXX, der KG XXXX, EZ XXXX, übernommen habe. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der SVB am 24.10.2011 habe sie angegeben, dass sich auf diesen Parzellen 4 Nussbäume und 2 Kastanienbäume befinden würden. Aufgrund dieser Angaben habe die belangte Behörde angenommen, dass keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegen würde. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung der Brache habe die BF am 13.09.2016 angegeben, dass sich auf den Parzellen Nr. XXXX und XXXX 60 Obstbäume befinden würden. Diese würden ausgelichtet und es erfolge ein Baumschnitt. Das Obst werde geerntet, zu Produkten verarbeitet, gegessen und verschenkt. Die Bäume seien ca. 25 Jahre alt. Die belangte Behörde schloss daraus auf das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF am 11.04.2011 von ihren Eltern die Parzellen Nr. römisch 40 (0,2069 ha), Mitbesitz EWAZ römisch 40 , und die Parzellen römisch 40 (0,5051 ha) und römisch 40 (0,4892 ha), EWAZ römisch 40 , der KG römisch 40 , EZ römisch 40 , übernommen habe. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der SVB am 24.10.2011 habe sie angegeben, dass sich auf diesen Parzellen 4 Nussbäume und 2 Kastanienbäume befinden würden. Aufgrund dieser Angaben habe die belangte Behörde angenommen, dass keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegen würde. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung der Brache habe die BF am 13.09.2016 angegeben, dass sich auf den Parzellen Nr. römisch 40 und römisch 40 60 Obstbäume befinden würden. Diese würden ausgelichtet und es erfolge ein Baumschnitt. Das Obst werde geerntet, zu Produkten verarbeitet, gegessen und verschenkt. Die Bäume seien ca. 25 Jahre alt. Die belangte Behörde schloss daraus auf das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.

Da die BF im Jahr 2011 unrichtige und unvollständige Angaben gemacht habe, sei ein Beitragszuschlag gerechtfertigt. Die Beitragspflicht für die Zeit von 11.04.2011 bis 30.06.2011 sei bereits verjährt, sodass Beiträge erst ab 01.07.2011 vorgeschrieben würden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie ausführte, dass die Apfelbäume (Niedrigstamm, ca. 2 Meter) nicht bewirtschaftet würden. Sie würden weder beregnet noch gespritzt. Der Baumschnitt erfolge aus optischen Gründen. Die paar anderen Bäume seien mit dem Titel "Naschbäume" richtig beschrieben. Sollten diese Gründe nicht ausreichen, sei sie bereit, die Bäume zu entfernen. Die BF verfüge über keine Geräte wie Traktor, Erntemaschinen usw. sondern habe nur einen normalen Rasenmäher. Die von der belangten Behörde geforderte Summe von über EUR 1000,-- sei für die BF als Mindestpensionsempfängerin viel Geld. Die BF sei bei der NÖGKK krankenversichert. Sie lege keinen Wert auf eine Unfallversicherung bei der SVB. Der Referent im Jahr 2011 habe die Sachlage damals richtig beurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstücken der KG XXXX mit einem Einheitswert von weniger als 1500,-- €.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstücken der KG römisch 40 mit einem Einheitswert von weniger als 1500,-- €.

Mit Schreiben vom 5.9.2016 forderte die belangte Behörde die BF im Zuge einer routinemäßigen Erhebung der Bewirtschaftungsverhältnisse auf, die in einem beigelegten Fragebogen enthaltenen Fragen wahrheitsgetreu und vollständig zu beantworten. Die BF machte daraufhin mit 11.9.2016 (Einlangensdatum 13.9.2016) soweit hier wesentlich folgende schriftliche Angaben:

Auf dem Grundbesitz würden sich etwa 60 ca. 25 Jahre alte Apfel-Birnen- Pfirsich und Nuss-Bäume befinden. Das Obst werde geerntet. Die Bäume würden ausgelichtet. Düngen, Schädlingsbekämpfung, Schutz gegen Wildverbiss und Bewässern finde nicht statt. Die Frage nach der Menge des jährlich geernteten Obstes wurde mit "für Eigenbedarf" beantwortet. Das Obst werde gegessen, verschenkt und zu Produkten verarbeitet. Es werde nicht verkauft. In Zukunft beabsichtige die BF die Eigenbenutzung und Bäume zu setzen.

Die belangte Behörde schrieb der BF daraufhin Beiträge zur Unfallversicherung für die Zeit ab 1.7.2011 vor.

Am 4.10.2016 notierte die SVB den Inhalt eines Anrufes der BF, worin diese vorgebracht habe, sie verstehe nicht, dass sie Unfallversicherungsbeiträge zahlen müsse, da die Bäume zwar in der Vergangenheit Früchte getragen hätten, aber aktuell wenig bis gar keine Früchte tragen würden. Baumschnitt werde nur aus optischen Gründen gemacht. Es würden sich auch Laubbäume auf dem Grundstück befinden. Die BF ersuche um eine Brachebesichtigung vor Ort. Die BF sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Bescheid zu verlangen.

Am 11.10.2016 langte bei der SVB ein Schreiben der BF ein, mit dem diese (soweit hier wesentlich) folgendes vorbrachte: "Ich führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Ich bin auch keine Bäuerin und verdiene keinen Euro an dem Grundstück. Die auf dem Grundstück stehenden Apfelbäume (Niederstamm) auf einer Fläche von ca. 70 × 20 m (1400 m²) sind über 35 Jahre alt. Die meisten tragen keine Früchte mehr. Bei den paar, die noch Früchte haben, sind diese klein und faul (keine Beregnung, kein Pflanzenschutz) die Obstbaumpflege bestand nur aus einem Schnitt, um die Verwilderung des Grundstücks zu vermeiden. Da ich den Grund nicht landwirtschaftlich nutze, versuche ich sie diesen Umstand in ihrer Berechnung zu berücksichtigen."

Die SVB erließ daraufhin den nun angefochtenen Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 3 Abs. 1 und 2 BSVG idF BGBl. I Nr. 62/2010 lauten:Paragraph 3, Absatz eins und 2 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, lauten:

"§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;1. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Ziffer eins, bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 1500 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. [ ]"(2) Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 1500 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. [ ]"

Zur Frage des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2003, Zl. 2003/08/0070, VwSlg 16082 A/2003). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085)Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liegt dann vor, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also z.B. ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2003, Zl. 2003/08/0070, VwSlg 16082 A/2003). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085)

Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0335, mwN). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist aber nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg 12785 A/1988). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085, 2017/08/0005 vom 16.5.2017)Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden. Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0335, mwN). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist aber nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde vergleiche - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg 12785 A/1988). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085, 2017/08/0005 vom 16.5.2017)

Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht an; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis: E 1. Februar 2007, 2004/08/0123). (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0183)

Für die Qualifikation einer Tätigkeit als Erwerbstätigkeit ist deren Nachhaltigkeit maßgeblich. Eine Tätigkeit wird aber schon dann nachhaltig betrieben, wenn sie nicht bloß gelegentlich ausgeübt wird und wenn - ohne dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist - die Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform hingenommen wird, wenn also die Tätigkeit somit zumindest objektiv auf Erwerb gerichtet ist. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss daher auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist. (vgl. VwGH 2011/08/0085 vom 25.06.2013).Für die Qualifikation einer Tätigkeit als Erwerbstätigkeit ist deren Nachhaltigkeit maßgeblich. Eine Tätigkeit wird aber schon dann nachhaltig betrieben, wenn sie nicht bloß gelegentlich ausgeübt wird und wenn - ohne dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist - die Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform hingenommen wird, wenn also die Tätigkeit somit zumindest objektiv auf Erwerb gerichtet ist. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss daher auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist. vergleiche VwGH 2011/08/0085 vom 25.06.2013).

Die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) – stellt unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte - eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt, gerichtet ist. Entscheidend ist daher, ob tatsächlich vorgenommene Bewirtschaftungsmaßnahmen objektiv eine Steigerung des Ertrages erwarten lassen (VwGH2017/08/0005 vom 16.5.2017)

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur kann im vorliegenden Fall aufgrund des aktuell ermittelten Sachverhaltes nicht beurteilt werden, ob eine land- forstwirtschaftlicher Betrieb gegeben ist.

Weder ist tatsächlich geerntete Menge an Obst bekannt, sodass nicht beurteilt werden kann, ob die in der verfahrensgegenständlichen Zeit tatsächlich geerntete Menge an Obst die Grenze der Geringfügigkeit überschritt, noch finden sich Ermittlungsergebnisse im Akt, die ein Entscheidung darüber möglich machen würden, ob die BF in der verfahrensgegenständlichen Zeit Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Allein aus dem Vorbringen der BF, sie beabsichtige Bäume zu setzen, kann mangels näherer Informationen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen wird. Auch ihre Aussage darüber, dass die Obstbäume ausgelichtet wurden, führt isoliert betrachtet nicht zu dem zwingenden Schluss, dass diese Handlungen objektiv eine Steigerung des Ertrages erwarten lassen. Bezüglich des Alters der Bäume hat die BF in ihren schriftlichen Stellungnahmen stets nur eine Zahl für alle betroffenen Bäume angegeben. Diese Zahl wurde allerdings nicht einheitlich angegeben: so wird im Fragebogen vom 11.9.2016 ein Alter von 25 Jahren angegeben, in der Stellungnahme vom 11.10.2016 aber ein Alter von 35 Jahren.

Da die Frage der Pflichtversicherung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht beurteilt werden kann, kann auch keine Entscheidung über die Frage der rechtmäßigen Verhängung eines Beitragszuschlages getroffen werden.

Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass die BF einen Bescheidantrag gestellt hätte. Vielmehr hat die BF (noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) Einwendungen an die SVB gerichtet, die eine nochmalige Überprüfung der von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltselemente nahe legten. Die BF hat die belangte Behörde weiters um eine Besichtigung vor Ort und um eine anschließende Neuberechnung der Beiträge ersucht. Anstatt entsprechende weitere Ermittlungen zu tätigen hat die belangte Behörde jedoch den angefochtenen Bescheid erlassen. Daraus muss für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass die SVB aufwendige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 24.06.2015, 2015/04/0019).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVB zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVB zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2144582.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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