TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/25 W128 2155731-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2017
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Entscheidungsdatum

25.07.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §18a Abs4
SchUG §25 Abs3
SchUG §27 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 18a heute
  2. SchUG § 18a gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. SchUG § 18a gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. SchUG § 18a gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 27 heute
  2. SchUG § 27 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 27 gültig von 01.09.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  4. SchUG § 27 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  5. SchUG § 27 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  6. SchUG § 27 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  7. SchUG § 27 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  8. SchUG § 27 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  9. SchUG § 27 gültig von 06.09.1986 bis 31.01.1997
  1. § 8 heute
  2. § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. § 8 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. § 8 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. § 8 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  6. § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  7. § 8 gültig von 02.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  8. § 8 gültig von 15.02.2012 bis 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. § 8 gültig von 01.09.1997 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  10. § 8 gültig von 01.08.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1993
  11. § 8 gültig von 22.02.1985 bis 31.07.1993

Spruch

W128 2155731-1/ 6E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Christian KRAS, 5162 Obertrum am See, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 15.03.2017, Zl. 300390/0001-BR/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch RA Mag. Christian KRAS, 5162 Obertrum am See, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 15.03.2017, Zl. 300390/0001-BR/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) aufgehoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Vorschule der Volksschule XXXX . Anschließend besuchte er im Schuljahr 2014/2015 die erste Klasse, im Schuljahr 2015/2016 die zweite Klasse und im Schuljahr 2016/2017 die dritte Klasse der Volksschule XXXX .1. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2013 aus 2014, die Vorschule der Volksschule römisch 40 . Anschließend besuchte er im Schuljahr 2014 aus 2015, die erste Klasse, im Schuljahr 2015 aus 2016, die zweite Klasse und im Schuljahr 2016 aus 2017, die dritte Klasse der Volksschule römisch 40 .

2. Am 07.11.2016 beantragte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (die Kindesmutter) mittels Formblatt bei der belangten Behörde für den Beschwerdeführer den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen. Dem Antrag beigelegt waren ein psychologischer Befund vom 16.04.2014 und drei Arztberichte vom 17.03.2014, 22.08.2014 und vom 25.05.2016.

3. In der Folge holte die belangte Behörde ein sonderpädagogisches Gutachten ein. Diesem Gutachten vom 21.11.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen verbale Intelligenz, expressive Sprache, Rechtschreibung und Rechnen grundlegende Schwächen aufweisen würde. Im Bereich des Textverständnisses liege ebenso eine unterdurchschnittliche Leistung vor. Da der Beschwerdeführer trotz der durchgeführten intensiven Förderungsmaßnahmen die vorhandenen Defizite nicht ausgleichen bzw. nicht das leisten könne, was zur Erfüllung der Lehrplananforderungen der Volksschule notwendig sei, werde sonderpädagogischer Förderbedarf nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, dritte Schulstufe, empfohlen.

Das sonderpädagogische Gutachten wurde gemäß § 8a SchPflG am 13.12.2016 von der belangten Behörde mit der Kindesmutter erörtert.Das sonderpädagogische Gutachten wurde gemäß Paragraph 8 a, SchPflG am 13.12.2016 von der belangten Behörde mit der Kindesmutter erörtert.

4. Darüber hinaus wurde ein pädagogisches Gutachten von Mag. (FH)

XXXX , der diplomierten Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin des Beschwerdeführers, vorgelegt. Aus diesem Gutachten vom 22.12.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Primärdyskalkulie leide. Bei konsequentem Training über einem längeren Zeitraum sei jedoch zu erwarten, dass sich die differenten Sinneswahrnehmungen und die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, v.a. beim Rechnen, sowie die damit verbundenen schulischen Leistungen weitgehend verbessern würden.römisch 40 , der diplomierten Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin des Beschwerdeführers, vorgelegt. Aus diesem Gutachten vom 22.12.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Primärdyskalkulie leide. Bei konsequentem Training über einem längeren Zeitraum sei jedoch zu erwarten, dass sich die differenten Sinneswahrnehmungen und die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, v.a. beim Rechnen, sowie die damit verbundenen schulischen Leistungen weitgehend verbessern würden.

Dem Gutachten wurde zudem das Ergebnis einer pädagogischen Testung des Beschwerdeführers zur Feststellung einer eventuell vorliegenden Legasthenie oder Dyskalkulie vom 22.12.2016 beigelegt.

5. Des Weiteren wurde von der belangten Behörde ein schulpsychologisches Gutachten am 13.01.2017 in Auftrag gegeben.

6. Mit E-Mail vom 25.12.2016 teilte die Kindermutter der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Dipl. Päd. XXXX , MA BEd, mit, dass sie "Einspruch" gegen den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Beschwerdeführer erhebe, da sie sich aufgrund eines Zweitgutachtens für eine alternative Methode entschieden habe.6. Mit E-Mail vom 25.12.2016 teilte die Kindermutter der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Dipl. Päd. römisch 40 , MA BEd, mit, dass sie "Einspruch" gegen den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Beschwerdeführer erhebe, da sie sich aufgrund eines Zweitgutachtens für eine alternative Methode entschieden habe.

7. Mit Schreiben vom 10.02.2017 führte die Kindesmutter erneut aus, dass sie den Antrag auf Gewährung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zurückziehe, weil der Beschwerdeführer nunmehr pädagogisch sehr gut betreut werde und diese Betreuung auch annehmen würde, sodass ein sonderpädagogischer Förderbedarf derzeit nicht benötigt werde. Sie ersuche daher um eine Bestätigung der Antragszurückziehung.

8. Zudem zog die Kindesmutter mit Schreiben vom 22.02.2017 auch den Auftrag zur Einholung eines psychologischen Gutachtens zurück und ersuchte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10.02.2017 sowie ein Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, um einer entsprechende Bestätigung über die Zurückziehung des Antrages vom 07.11.2016.

9. Daraufhin teilte die zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde der Kindesmutter am 01.03.2017 per E-Mail mit, dass die Zurückziehung des Einverständnisses zur Durchführung eines schulpsychologischen Gutachten schriftlich zu erfolgen habe und sie ihr diese Information umgehend zukommen lassen solle. Am selben Tag erging ein weiteres E-Mail an die Kindesmutter mit der Information, dass die Zurückziehung des Einverständnisses zur Durchführung eines schulpsychologischen Gutachtens zur Kenntnis genommen worden sei, aber eine Zurückziehung des Antrags auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei.

10. Infolgedessen äußerte die Kindesmutter mittels Schriftsatz vom 02.03.2017 wiederholt, dass sie den Auftrag zur Einholung eines psychologischen Gutachtens bereits mit Schreiben vom 22.02.2017 zurückgezogen habe und daher ihr Einverständnis zur Einholung des angeführten Gutachtens nicht vorliege, weshalb sie ausdrücklich um eine entsprechende Bestätigung ersuche.

11. Mit E-Mail vom 07.03.2017 bestätigte die Mitarbeiterin der belangten Behörde, dass sie bereits am 01.03.2017 die Information über die Zurückziehung des Einverständnisses zur Erstellung eines schulpsychologischen Gutachtens erhalten habe.

12. Daraufhin wurde die Kindesmutter von der zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde zu einer Besprechung am 15.03.2017 eingeladen.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund einer Verhaltensbehinderung sonderpädagogischen Förderbedarf hat und ordnete an, dass er in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 21.11.2016, dem pädagogischen Gutachten vom 22.11.2016 sowie dem Arztbericht vom 25.05.2016 feststehe, dass bei dem Beschwerdeführer sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe.

Der Bescheid wurde am 21.03.2017 zugestellt.

14. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 05.04.2017 erhobene Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides sei in rechtswidriger Weise erfolgt, da der Beschwerdeführer, vertreten durch die Kindesmutter, den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgezogen habe. Dies sei aus den Schreiben vom 25.12.2016, 10.02.2017, 22.02.2017 sowie vom 02.03.2017 eindeutig hervorgegangen. Ungeachtet dessen habe die Behörde in der Folge den angefochtenen Bescheid erlassen und den sonderpädagogischen Förderbedarf des Beschwerdeführers festgestellt. In diesem Zusammenhang sei auf § 8 SchPflG zu verweisen, wonach der "Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes" festzustellen habe. Der Antrag der Kindesmutter sei jedoch – wie bereits mehrfach dargestellt – eindeutig unwiderruflich zurückgezogen worden. Des Weiteren sei weder ein Antrag des Schulleiters vorgelegen oder die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sonst von Amts wegen erfolgt. Aufgrund der ausgezeichneten Betreuung des Beschwerdeführers durch seine Dyskalkulietrainerin und die in diesem Zusammenhang erzielten bzw. erzielbaren Fortschritte sei eine sonderpädagogische Förderung nicht notwendig.Die Erlassung des angefochtenen Bescheides sei in rechtswidriger Weise erfolgt, da der Beschwerdeführer, vertreten durch die Kindesmutter, den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgezogen habe. Dies sei aus den Schreiben vom 25.12.2016, 10.02.2017, 22.02.2017 sowie vom 02.03.2017 eindeutig hervorgegangen. Ungeachtet dessen habe die Behörde in der Folge den angefochtenen Bescheid erlassen und den sonderpädagogischen Förderbedarf des Beschwerdeführers festgestellt. In diesem Zusammenhang sei auf Paragraph 8, SchPflG zu verweisen, wonach der "Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes" festzustellen habe. Der Antrag der Kindesmutter sei jedoch – wie bereits mehrfach dargestellt – eindeutig unwiderruflich zurückgezogen worden. Des Weiteren sei weder ein Antrag des Schulleiters vorgelegen oder die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sonst von Amts wegen erfolgt. Aufgrund der ausgezeichneten Betreuung des Beschwerdeführers durch seine Dyskalkulietrainerin und die in diesem Zusammenhang erzielten bzw. erzielbaren Fortschritte sei eine sonderpädagogische Förderung nicht notwendig.

15. Am 05.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

16. Am 13.06.2017 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.

16.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hielt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies auf die Tatsache, dass die Kindesmutter den Antrag auf sonderpädagogische Förderung mehrfach zurückgezogen habe.

16.2. Der Vertreter der belangten Behörde äußerte, dass der Antrag durch die Kindesmutter formal zurückgezogen worden sei, weshalb sich der angefochtene Bescheid nicht auf diesen stützen hätte dürfen. Jedoch sei ein eindeutiges Gutachten vorgelegen, sodass es im Interesse des Kindes gelegen sei, den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen. Zudem werde festgehalten, dass im konkreten Fall eine Beschwerdevorentscheidung hätte ergehen sollen. Zur Notwendigkeit des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass dieser nicht leichtfertig vergeben werde, weshalb im gegenständlichen Fall eine strenge Prüfung erfolgt sei. Weiters seien bereits alle pädagogischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft worden. Es sei jedoch anzumerken, dass eine sonderpädagogische Förderung bloß in jenen Gegenständen anzuordnen sei, in denen auch eine negative Leistungsbeurteilung erfolge bzw. erfolgt sei. Eine Beurteilung mit "Genügend" zeige, dass die Lehrplananforderungen hinsichtlich des konkreten Schulfaches vom Beschwerdeführer erfüllt worden seien, weshalb dies eine sonderpädagogische Förderung für den entsprechenden Unterrichtsgegenstand per se ausschließe.

16.3. Die als Zeugin geladene, den Bescheid erlassende Vertreterin der belangten Behörde, Dipl. Päd. XXXX , MA BEd, gab an, dass es zu einem Missverständnis zwischen ihr und der Kindermutter gekommen sei. Es habe ein Telefonat gegeben, in dem die Kindesmutter ihr mitgeteilt habe, dass sie das Einverständnis zur Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zurückgezogen habe, weshalb sie diese aufgefordert habe, diese Mitteilung schriftlich zu bestätigen. Eine Zurückziehung des Antrags auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sei ihrer Ansicht nach nicht erfolgt. Schließlich habe sie von Amts wegen die Notwendigkeit der Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gesehen, weshalb sie den Bescheid erlassen habe. Seine Behinderung sei bereits im Gutachten der Lebenshilfe Salzburg festgestellt worden. Aufgrund dieser Behinderung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich dem Unterricht der dritten Klasse der Volksschule zu folgen; so stehe eine negative Beurteilung im Jahresabschlusszeugnis in Mathematik bereits fest. Zudem seien bereits alle pädagogischen Mittel (Aufnahme in die Vorschulstufe, Förderunterricht, Förderkurse und die Differenzierung im Unterricht) ausgeschöpft worden, weshalb sie die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für notwendig erachtet habe. Das Wohl des Kindes sei bei ihrem Vorhaben im Vordergrund gestanden. Weiters sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits einen Laufbahnverlust von einem Jahr aufgrund des Besuches der Vorschule habe, weshalb die Zuerkennung der sonderpädagogischen Förderung schnell erfolgen sollte.16.3. Die als Zeugin geladene, den Bescheid erlassende Vertreterin der belangten Behörde, Dipl. Päd. römisch 40 , MA BEd, gab an, dass es zu einem Missverständnis zwischen ihr und der Kindermutter gekommen sei. Es habe ein Telefonat gegeben, in dem die Kindesmutter ihr mitgeteilt habe, dass sie das Einverständnis zur Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zurückgezogen habe, weshalb sie diese aufgefordert habe, diese Mitteilung schriftlich zu bestätigen. Eine Zurückziehung des Antrags auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sei ihrer Ansicht nach nicht erfolgt. Schließlich habe sie von Amts wegen die Notwendigkeit der Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gesehen, weshalb sie den Bescheid erlassen habe. Seine Behinderung sei bereits im Gutachten der Lebenshilfe Salzburg festgestellt worden. Aufgrund dieser Behinderung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich dem Unterricht der dritten Klasse der Volksschule zu folgen; so stehe eine negative Beurteilung im Jahresabschlusszeugnis in Mathematik bereits fest. Zudem seien bereits alle pädagogischen Mittel (Aufnahme in die Vorschulstufe, Förderunterricht, Förderkurse und die Differenzierung im Unterricht) ausgeschöpft worden, weshalb sie die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für notwendig erachtet habe. Das Wohl des Kindes sei bei ihrem Vorhaben im Vordergrund gestanden. Weiters sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits einen Laufbahnverlust von einem Jahr aufgrund des Besuches der Vorschule habe, weshalb die Zuerkennung der sonderpädagogischen Förderung schnell erfolgen sollte.

16.4. Weiters wurde Mag. (FH) XXXX , die Dyskalkulietrainerin des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. Diese gab zu ihrer Qualifikation an, dass sie das Studium der "Legasthenie und Dyskalkulietrainerin" absolviert habe und vor ihrer Selbstständigkeit bei einem führenden Consultingunternehmen für Aus- und Weiterbildung tätig gewesen sei. Zum gegenständlichen Fall führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 22.12.2016 bei ihr in Behandlung stehe und seitdem regelmäßig zum Training komme. Sie habe zweimal eine Testung, nämlich am 22.12.2016 sowie am 09.06.2017, durchgeführt, wobei der zuletzt durchgeführte Test eine deutliche Steigerung im Bereich Wahrnehmungsfehler und Aufmerksamkeit verzeichne. Zwar könne der minderjährige Beschwerdeführer die vierte Schulstufe ohne eine sonderpädagogische Förderung womöglich nicht folgen. Er könne jedoch die "Lücke" seiner Fähigkeiten durch spezielles Training füllen, während er die dritte Klasse wiederhole. Der Beschwerdeführer könne sich so eine schulische Basis für die Zukunft aufbauen, aufgrund der er dem Unterricht künftig ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu folgen vermag. Bei fortgesetztem Training und Wiederholung der Schulstufe könne seine Leistung derart verbessert werden, dass eine sonderpädagogische Förderung daher aus derzeitiger Sicht nicht notwendig sei. Nachgefragt warum die bisherigen Fördermaßnahmen nicht funktioniert hätten, führte sie aus, dass bei Dyskalkulien jede Aufmerksamkeit schwinde, wenn "Stift und Papier im Spiel" seien. Da der Unterricht im Klassenzimmer eben auf Papier stattfinde, könne auch durch eine sonderpädagogische Förderung keine wesentliche Verbesserung erzielt werden. Der Beschwerdeführer sei ein Beziehungslerner, er brauche eine Lernumgebung, in der er sich wohl fühle, dann könne er auch seine Leistung erbringen. Durch das Dyskalkulietraining lerne er sich mehr zuzutrauen.16.4. Weiters wurde Mag. (FH) römisch 40 , die Dyskalkulietrainerin des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. Diese gab zu ihrer Qualifikation an, dass sie das Studium der "Legasthenie und Dyskalkulietrainerin" absolviert habe und vor ihrer Selbstständigkeit bei einem führenden Consultingunternehmen für Aus- und Weiterbildung tätig gewesen sei. Zum gegenständlichen Fall führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 22.12.2016 bei ihr in Behandlung stehe und seitdem regelmäßig zum Training komme. Sie habe zweimal eine Testung, nämlich am 22.12.2016 sowie am 09.06.2017, durchgeführt, wobei der zuletzt durchgeführte Test eine deutliche Steigerung im Bereich Wahrnehmungsfehler und Aufmerksamkeit verzeichne. Zwar könne der minderjährige Beschwerdeführer die vierte Schulstufe ohne eine sonderpädagogische Förderung womöglich nicht folgen. Er könne jedoch die "Lücke" seiner Fähigkeiten durch spezielles Training füllen, während er die dritte Klasse wiederhole. Der Beschwerdeführer könne sich so eine schulische Basis für die Zukunft aufbauen, aufgrund der er dem Unterricht künftig ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu folgen vermag. Bei fortgesetztem Training und Wiederholung der Schulstufe könne seine Leistung derart verbessert werden, dass eine sonderpädagogische Förderung daher aus derzeitiger Sicht nicht notwendig sei. Nachgefragt warum die bisherigen Fördermaßnahmen nicht funktioniert hätten, führte sie aus, dass bei Dyskalkulien jede Aufmerksamkeit schwinde, wenn "Stift und Papier im Spiel" seien. Da der Unterricht im Klassenzimmer eben auf Papier stattfinde, könne auch durch eine sonderpädagogische Förderung keine wesentliche Verbesserung erzielt werden. Der Beschwerdeführer sei ein Beziehungslerner, er brauche eine Lernumgebung, in der er sich wohl fühle, dann könne er auch seine Leistung erbringen. Durch das Dyskalkulietraining lerne er sich mehr zuzutrauen.

Weiters wurde das Ergebnis einer weiteren pädagogischen Testung des Beschwerdeführers zur Feststellung einer eventuell vorliegenden Legasthenie oder Dyskalkulie vom 09.06.2017 vorgelegt.

16.5. Die als Zeugin geladene Klassenlehrerin des Beschwerdeführers, XXXX , führte aus, dass sie ihn seit drei Jahren unterrichte. Er gehe gerne zur Schule und sei gut integriert. Er habe jedoch schwerwiegende Probleme in Mathematik und Deutsch. In Mathematik seien alle Leistungsfeststellungen bis auf eine im dritten Schuljahr negativ gewesen. In ihrem Einflussbereich habe sie bereits sämtliche pädagogischen Fördermaßnahmen voll ausgeschöpft. Auf den Vorhalt des Richters, dass als sonstige pädagogische Maßnahme die Wiederholung einer Schulstufe in Frage komme, stimmte die Zeugin zu, äußerte jedoch, dass sie aus pädagogischer Sicht die sonderpädagogische Förderung einer Klassenwiederholung vorziehen würde. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf sei jedoch nicht in allen Fächern, sondern nur in Mathematik und in Deutsch notwendig, in Sachunterricht sei ein solcher auch nicht abträglich.16.5. Die als Zeugin geladene Klassenlehrerin des Beschwerdeführers, römisch 40 , führte aus, dass sie ihn seit drei Jahren unterrichte. Er gehe gerne zur Schule und sei gut integriert. Er habe jedoch schwerwiegende Probleme in Mathematik und Deutsch. In Mathematik seien alle Leistungsfeststellungen bis auf eine im dritten Schuljahr negativ gewesen. In ihrem Einflussbereich habe sie bereits sämtliche pädagogischen Fördermaßnahmen voll ausgeschöpft. Auf den Vorhalt des Richters, dass als sonstige pädagogische Maßnahme die Wiederholung einer Schulstufe in Frage komme, stimmte die Zeugin zu, äußerte jedoch, dass sie aus pädagogischer Sicht die sonderpädagogische Förderung einer Klassenwiederholung vorziehen würde. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf sei jedoch nicht in allen Fächern, sondern nur in Mathematik und in Deutsch notwendig, in Sachunterricht sei ein solcher auch nicht abträglich.

16.6. Des Weiteren wurde die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. XXXX , einvernommen. Diese führte aus, dass die deutliche Schwäche des Beschwerdeführers in Mathematik auf eine Dyskalkulie zurückzuführen sei. Das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsgeschwindigkeit würden unter dem Durchschnitt eines Kindes in seinem Alter liegen, sodass eine dissoziierte Intelligenz gegeben sei. Ob das durchgeführte Dyskalkulietraining positiv anschlage, könne sie nicht beurteilen. Aus ihrer Sicht lasse sich jedoch eine solche Schwäche durch Trainings erfahrungsgemäß nicht ausgleichen, allerdings seien höchst individuelle Verläufe zu beobachten. Im konkreten Fall sei jedoch denkbar, dass das Dyskalkulietraining aufgrund des stark ausgeprägten "ADHS" nicht ausreichen würde, dass der Beschwerdeführer dem Unterricht in der Volksschule zukünftig folgen könne. Eine medikamentöse Behandlung sei zur Abklärung daher dringend zu empfehlen. Zudem befürchte sie, dass die Wiederholung der dritten Klassen zu einer hohen psychischen Belastung des Beschwerdeführers führe, weshalb sie einer sonderpädagogischen Förderung den Vorzug einräumen würde.16.6. Des Weiteren wurde die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. römisch 40 , einvernommen. Diese führte aus, dass die deutliche Schwäche des Beschwerdeführers in Mathematik auf eine Dyskalkulie zurückzuführen sei. Das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsgeschwindigkeit würden unter dem Durchschnitt eines Kindes in seinem Alter liegen, sodass eine dissoziierte Intelligenz gegeben sei. Ob das durchgeführte Dyskalkulietraining positiv anschlage, könne sie nicht beurteilen. Aus ihrer Sicht lasse sich jedoch eine solche Schwäche durch Trainings erfahrungsgemäß nicht ausgleichen, allerdings seien höchst individuelle Verläufe zu beobachten. Im konkreten Fall sei jedoch denkbar, dass das Dyskalkulietraining aufgrund des stark ausgeprägten "ADHS" nicht ausreichen würde, dass der Beschwerdeführer dem Unterricht in der Volksschule zukünftig folgen könne. Eine medikamentöse Behandlung sei zur Abklärung daher dringend zu empfehlen. Zudem befürchte sie, dass die Wiederholung der dritten Klassen zu einer hohen psychischen Belastung des Beschwerdeführers führe, weshalb sie einer sonderpädagogischen Förderung den Vorzug einräumen würde.

Weiters wurde ein Arztbericht vom 25.10.2016 vorgelegt.

16.7. Zuletzt wurde die Leiterin und Direktorin der Sonderschule XXXX , Mag. XXXX , als Zeugin einvernommen, welche im konkreten Fall mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens durch die belangte Behörde betraut wurde. Diese führte aus, dass ein sonderpädagogisches Gutachten selbst keine Diagnose enthalte, sondern eine Zusammenschau von Empfehlungen, Stellungnahmen und Meinungen unter Berücksichtigung der Testverfahren (im konkreten Verfahren sei der Test "BUEGA 2" sowie das Testverfahren "ELFE 1-6" verwendet worden) darstelle. Aufgrund dieser Zusammenschau sei sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Nachgefragt ob das Dyskalkulietraining im Zusammenspiel mit der Wiederholung der dritten Schulstufe ausreichen würde, um die Defizite des Beschwerdeführers auszugleichen, gab sie an, dass sie das nicht beurteilen könne. Sie würde sich dem jedoch nicht verwehren, zumal sie als Gutachterin auch keine Maßnahmen empfehlen könne, die mit Kosten für die Eltern verbunden seien.16.7. Zuletzt wurde die Leiterin und Direktorin der Sonderschule römisch 40 , Mag. römisch 40 , als Zeugin einvernommen, welche im konkreten Fall mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens durch die belangte Behörde betraut wurde. Diese führte aus, dass ein sonderpädagogisches Gutachten selbst keine Diagnose enthalte, sondern eine Zusammenschau von Empfehlungen, Stellungnahmen und Meinungen unter Berücksichtigung der Testverfahren (im konkreten Verfahren sei der Test "BUEGA 2" sowie das Testverfahren "ELFE 1-6" verwendet worden) darstelle. Aufgrund dieser Zusammenschau sei sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Nachgefragt ob das Dyskalkulietraining im Zusammenspiel mit der Wiederholung der dritten Schulstufe ausreichen würde, um die Defizite des Beschwerdeführers auszugleichen, gab sie an, dass sie das nicht beurteilen könne. Sie würde sich dem jedoch nicht verwehren, zumal sie als Gutachterin auch keine Maßnahmen empfehlen könne, die mit Kosten für die Eltern verbunden seien.

16.8. Im Anschluss an die Verkündung beantragte die belangte Behörde eine Schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

Der minderjährige Beschwerdeführer befand sich im Schuljahr 2016/2017 in der dritten Klasse der Volksschule XXXX .Der minderjährige Beschwerdeführer befand sich im Schuljahr 2016 aus 2017, in der dritten Klasse der Volksschule römisch 40 .

Der minderjährige Beschwerdeführer ist aufgeweckt, freundlich, zuvorkommend und verfügt über eine sehr gut ausgeprägte soziale Kompetenz. Er hat jedoch Schwierigkeiten in grundlegenden Bereichen wie verbale Intelligenz, expressive Sprache, Rechtschreibung und Rechnen.

Es erfolgten bereits folgende Förderungen des minderjährigen Beschwerdeführers: Einstufung in die Vorschule, Förderunterricht, Einsatz einer Beratungslehrerin, Differenzierung im Unterricht, Ergotherapie, Konzentrationstraining, Nachmittagsbetreuung.

Trotz dieser umfassenden Förderung kann der Beschwerdeführer den Lehrplan der Volksschule, 3. Schulstufe, im Unterrichtsgegenstand Mathematik nicht erfüllen.

Am 07.11.2016 beantragte die Kindesmutter für den Beschwerdeführer den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.

Seit dem 22.12.2016 besucht der Beschwerdeführer regelmäßig ein Dyskalkulietraining, wobei in regelmäßigen Abständen Evaluierungen hinsichtlich seines Fortschrittes durchgeführt werden. Es konnten bereits Fortschritte betreffend die Aufmerksamkeits– und Wahrnehmungsspanne des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Am 25.12.2016 zog die Kindesmutter den oben gestellten Antrag zurück. Weiters zog die Kindesmutter am 22.02.2017 das Einverständnis zum Auftrag zur Einholung eines psychologischen Gutachtens zurück.

Am 15.03.2017 wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG der sonderpädagogische Förderbedarf von Amts wegen festgestellt und ausgesprochen, dass er in allen Unterrichtgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei.Am 15.03.2017 wurde für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG der sonderpädagogische Förderbedarf von Amts wegen festgestellt und ausgesprochen, dass er in allen Unterrichtgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei.

Nicht festgestellt werden kann, dass beim Beschwerdeführer die sonstigen zur Verfügung stehenden pädagogischen Maßnahmen voll ausgeschöpft wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig und gilt deshalb als erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage im Zusammenhang mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen den minderjährigen Beschwerdeführer betreffend stützen sich auf ein sonderpädagogisches Gutachten vom 21.11.2016, dessen wissenschaftliche Methoden und empirisch ermittelte Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, und nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind und auf die Eindrücke aus mündlichen Verhandlung. Auch das von der Kindesmutter vorgelegte pädagogische Gutachten vom 22.12.2016 tritt dem Vorliegen dieser Schwächen nicht entgegen, sondern nur der Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung.

Weiters ist es unstrittig, dass beim Beschwerdeführer eine Überforderung mit dem aktuellen Lehrstoff hinsichtlich des Faches Mathematik vorliegt.

Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Kindesmutter und der zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass die gesetzliche Vertreterin den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mittels "Einspruch" bereits am 25.12.2016 zurückgezogen hat. Weiters geht aus dem E-Mail vom 22.02.2017 der Kindesmutter an die zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde eindeutig hervor, dass sie auch den Auftrag zur Einholung eines psychologischen Gutachtens zurückgezogen hat.

Dass die Behörde von Amts wegen den Bescheid vom 15.03.2017, Zl. 300390/0001-BR/2016, erlassen hat, konnte aus dem Handeln der Behörde insgesamt entnommen werden, zumal im Bescheid vom 15.03.2017 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die zuständige Schulbehörde "auf Basis der zitierten Gutachten [ ] entschieden [hat] den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen". Weiters hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass "aus pädagogischer Sicht die Notwendigkeit eines sonderpädagogische[n] Förderbedarfs" gegeben sei, weshalb sie die Erlassung des konkreten Bescheides im Interesse des Kindes für notwendig erachtet und somit den sonderpädagogischen Förderbedarf von Amts wegen feststellt hat. Dies bestätigte auch die den Bescheid erlassende Pflichtschulinspektorin, welche zwar die genaue Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nicht wiedergeben konnte, jedoch ausdrücklich betonte, dass das "pädagogische Wohl des Kindes bei [ihrem] Vorgehen im Vordergrund" gestanden habe, weshalb sie "von Amts wegen die Notwendigkeit zur Zuerkennung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs gesehen und deshalb den Bescheid erlassen" habe.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund des individuellen Trainings bereits Fortschritte betreffend den Bereich Aufmerksamkeit und Wahrnehmung erzielen konnte, ist aus dar Aussage der Dyskalkulietrainerin und den vorgelegten Ergebnissen der pädagogischen Testungen vom 22.12.2016 und 09.06.2017 zu entnehmen. Die auch weiterhin geplante regelmäßige Evaluierung seiner Fortschritte bestätigte die Dyskalkulietrainerin ebenso in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Vorab ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Antrag der Kindesmutter auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zurückgezogen wurde und daher die Erlassung des angefochtenen Bescheid rechtswidrig erfolgte folgendes Festzuhalten:

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen [ ].Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen [ ].

Mit der Formulierung "oder sonst von Amts wegen" räumt der Gesetzgeber der Behörde einen weiten Spielraum ein. Von diesem Spielraum hat die Behörde Gebrauch gemacht, nachdem sie auf Grund der zur Verfügung stehenden Gutachten – wie in der Folge ausgeführt zu Unrecht - zur Überzeugung gelangte, dass der sonderpädagogische Förderbedarf für den Beschwerdeführer festzustellen sei. Dies lässt sich insbesondere daran erkennen, als die Behörde der Kindesmutter mitgeteilt hat, dass eine Zurückziehung des Antrages nicht mehr möglich sei. Der belangten Behörde ist hierbei nämlich nicht zu unterstellen ist, dass sie den angefochtenen Bescheid unter Ignoranz des § 13 Abs. 7 AVG trotz Zurückziehung des Antrages der Kindesmutter auf Grund dessen erlassen habe (vgl. Punkt 2.).Mit der Formulierung "oder sonst von Amts wegen" räumt der Gesetzgeber der Behörde einen weiten Spielraum ein. Von diesem Spielraum hat die Behörde Gebrauch gemacht, nachdem sie auf Grund der zur Verfügung stehenden Gutachten – wie in der Folge ausgeführt zu Unrecht - zur Überzeugung gelangte, dass der sonderpädagogische Förderbedarf für den Beschwerdeführer festzustellen sei. Dies lässt sich insbesondere daran erkennen, als die Behörde der Kindesmutter mitgeteilt hat, dass eine Zurückziehung des Antrages nicht mehr möglich sei. Der belangten Behörde ist hierbei nämlich nicht zu unterstellen ist, dass sie den angefochtenen Bescheid unter Ignoranz des Paragraph 13, Absatz 7, AVG trotz Zurückziehung des Antrages der Kindesmutter auf Grund dessen erlassen habe vergleiche Punkt 2.).

Das Beschwerdevorbringen ging daher insoweit ins Leere, als im konkreten Fall die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG sonst von Amts wegen erfolgte.Das Beschwerdevorbringen ging daher insoweit ins Leere, als im konkreten Fall die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG sonst von Amts wegen erfolgte.

3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung der Landesschulrat gemäß § 17 Abs. 4 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Entscheidung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.Für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung der Landesschulrat gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Entscheidung ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

Gemäß § 18a Abs. 4 SchUG hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, für den Fall, dass sie oder er das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (§ 27) [ ] für sinnvoll erachtet, die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 4, SchUG hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, für den Fall, dass sie oder er das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (Paragraph 27,) [ ] für sinnvoll erachtet, die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten.

Gemäß § 25 Abs. 3 SchUG sind Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe [ ] jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SchUG sind Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe [ ] jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

Gemäß § 27 Abs. 2 SchUG hat die Klassenkonferenz auf Ansuchen des Schülers die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchUG hat die Klassenkonferenz auf Ansuchen des Schülers die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.

3.2.3. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,3.2.3. Im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag vergleiche in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,

14. Auflage, FN 5a [S 497] zu § 8 SchPflG mit Verweis auf VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0154 und 23.04.2007, 2003/10/0234 sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).14. Auflage, FN 5a [S 497] zu Paragraph 8, SchPflG mit Verweis auf VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0154 und 23.04.2007, 2003/10/0234 sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).

Zu diesem Zweck ist gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen. Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Weiters sind die Eltern berechtigt, ihrerseits Gutachten vorzulegen.Zu diesem Zweck ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen. Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Weiters sind die Eltern berechtigt, ihrerseits Gutachten vorzulegen.

Beim Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. (vgl. hierzu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 11.5.2015, W128 2008793-1).Beim Wort "Behinderung" im Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. vergleiche hierzu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 11.5.2015, W128 2008793-1).

3.2.4. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die belangte Behörde der Verpflichtung zur Einholung des sonderpädagogischen Gutachtens nachgekommen und es wurde auch von der Kindesmutter ein pädagogisches Gutachten vorgelegt. Beide Gutachten sind vom Vorliegen einer Lernbehinderung beim minderjährigen Beschwerdeführer ausgegangen und wurden der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt.

Aus beiden Gutachten lässt sich der Schluss ableiten, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer eine Behinderung vorliegt, aufgrund der er dem Unterricht, v.a. in Mathematik nicht zu Folgen vermag. Dies wurde auch während des gesamten Verfahrens nicht angezweifelt, weshalb die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens nicht zwingend erforderlich war.

An dieser Stelle ist der Ordnung halber festzuhalten, dass eine sonderpädagogische Förderung in allen Fächern, wie im bekämpften Bescheid festgestellt wurde, aufgrund der fehlenden Notwendigkeit (keine drohende negative Beurteilung) nicht in Betracht kommt.

3.2.5. Allerdings ist zu beachten, dass ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nur dann zulässig ist, wenn zuvor alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 3 [S. 497] zu § 8 SchPflG und BVwG vom 22.08.2016, W203 2131960-1).3.2.5. Allerdings ist zu beachten, dass ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nur dann zulässig ist, wenn zuvor alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft wurden vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 3 [S. 497] zu Paragraph 8, SchPflG und BVwG vom 22.08.2016, W203 2131960-1).

Wie festgestellt, wurden zwar im verfahrensgegenständlichen Fall vorweg umfassende innerschulische (Aufnahme in die Vorschulstufe, Förderunterricht, Einsatz einer Beratungslehrerin, Differenzierung im Unterricht, Nachmittagsbetreuung) und außerschulische Fördermaßnahmen (Ergotherapie, Konzentrationsschule etc.) gesetzt, die Wiederholung einer Schulstufe ist allerdings bisher nicht erfolgt, was umso schwerer wiegt, als die Kindesmutter hier ein konkretes, durch ein außerschulisches Training unterstütztes und laufend evaluiertes Konzept vorgelegt hat.

Auch wenn nach der Novelle des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. I 56/2016 gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe [ ] jedenfalls berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, stellt dennoch eine freiwillige Wiederholung der Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 SchUG eine pädagogische Möglichkeit des allgemeinen Schulwesens dar, die in Betracht gezogen werden muss. Entsprechend dem oben ausgeführten ist daher auch diese Maßnahme vor der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auszuschöpfen. Dass das (freiwillige) Wiederholen einer Schulstufe als pädagogische Maßnahme auch nach der Novelle BGBl. Nr. I 56/2016 des Schulunterrichtsgesetzes, weiterhin erhalten bleibt, zeigt sich auch in der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Beratung gemäß § 18a Abs. 4 SchUG.Auch wenn nach der Novelle des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 56 aus 2016, gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe [ ] jedenfalls berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, stellt dennoch eine freiwillige Wiederholung der Schulstufe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchUG eine pädagogische Möglichkeit des allgemeinen Schulwesens dar, die in Betracht gezogen werden muss. Entsprechend dem oben ausgeführten ist daher auch diese Maßnahme vor der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auszuschöpfen. Dass das (freiwillige) Wiederholen einer Schulstufe als pädagogische Maßnahme auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 56 aus 2016, des Schulunterrichtsgesetzes, weiterhin erhalten bleibt, zeigt sich auch in der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Beratung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 4, SchUG.

3.2.6. In gegenständlicher Sache ist bisher weder von der Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe Gebrauch gemacht worden, noch hat eine entsprechende aktenkundige Beratung darüber stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung lies die Kindesmutter zweifelsfrei erkennen, dass sie die Wiederholung der 3. Schulstufe in jedem Falle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vorziehe. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, welche einer Wiederholung der Schulstufe von vorne herein entgegenstehen würden. Im Gegenteil war aus der Aussage der Dyskalkulietrainerin schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, bei Beibehaltung des Trainings und unter regelmäßiger Evaluierung, die Rückstände nachhaltig innerhalb eines Schuljahres aufholen könne. Es gelang damit ein nachvollziehbares Alternativkonzept zum sonderpädagogischen Sonderbedarf für die Aufholung des Leistungsrückstandes darzulegen, bei dem der von der Kindesmutter klar bevorzugte (in Zusammenschau mit der Vorschulstufe) weitere Laufbahnverlust in den Hintergrund tritt. Dem ist auch die Gutachterin, welche das sonderpädagogischen Gutachten verfasst hat, in ihrer Aussage nicht entgegengetreten. Auch die von der Ärztin empfohlene medikamentös unterstützte Abklärung der Ausprägung einer ADHS steht dem nicht entgegen. Darüber hinaus lassen die vorgelegten AFS-Test Auswertungen den Schluss zu, dass durch das Dyskalkulietraining bereits eine Verbesserung erfolgt ist. Aufgrund der ausgeprägten sozialen Kompetenz des Beschwerdeführers, insbesondere im Umgang mit seinen Mitmenschen, von der sich der erkennende Richter in der Verhandlung selbst überzeugen konnte, ist eine Einordnung des Beschwerdeführers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten.

Demzufolge wurden nicht alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens voll ausgeschöpft und sind somit die Vorrausetzungen für die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht erfüllt.

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG aufzuheben.Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG aufzuheben.

3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die – wie oben unter Punkt 3.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich in Verbindung mit der einschlägigen Literatur als klar und eindeutig (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 5a [S 497] zu § 8 SchPflG). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich in Verbindung mit der einschlägigen Literatur als klar und eindeutig vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 5a [S 497] zu Paragraph 8, SchPflG). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Antragszurückziehung, Lernbehinderung, pädagogisches
Gutachten, Schulstufe, sonderpädagogischer Förderbedarf,
sonderpädagogisches Gutachten, Volksschüler, Wiederholung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2155731.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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