Entscheidungsdatum
25.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 2158612-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am XXXX2016 gestellten Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am XXXX2016 gestellten Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:
A) Das BFA wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumtenA) Das BFA wird gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten
Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, (im Folgenden: LPD XXXX) Zl. XXXX, vom XXXX.2013, wurde gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wegen dessen Straffälligkeit im Jahre 2013 ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, (im Folgenden: LPD römisch 40 ) Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2013, wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wegen dessen Straffälligkeit im Jahre 2013 ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen.
2. Mit, an den Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF gerichteten, Schreiben vom 23.04.2014, wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Verweis auf das Bestehen eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes über dessen Ausreiseverpflichtung in Kenntnis gesetzt.2. Mit, an den Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF gerichteten, Schreiben vom 23.04.2014, wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Verweis auf das Bestehen eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes über dessen Ausreiseverpflichtung in Kenntnis gesetzt.
3. Mit einem weiteren Schreiben vom 31.07.2014, wurde der BF unter Verweis auf dessen - einzige - Verurteilung im Jahre 2013 über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
4. Mit per E-Mail am 26.07.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, stellte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Aufhebung des oben unter I.1. genannten Aufenthaltsverbotsbescheides.4. Mit per E-Mail am 26.07.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, stellte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Antrag auf Aufhebung des oben unter römisch eins.1. genannten Aufenthaltsverbotsbescheides.
5. Mit ebenfalls per E-Mail am 30.01.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines RV Säumnisbeschwerde.5. Mit ebenfalls per E-Mail am 30.01.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Regierungsvorlage Säumnisbeschwerde.
6. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden gemeinsam mit einer kurzen Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.05.2017 vorgelegt.
Dabei führte die belangte Behörde aus, die Säumnisbeschwerde aufgrund hoher Arbeitsauslastung nicht rechtzeitig bearbeitet zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bescheid der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, in welchem ein ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF wegen dessen Verurteilung im Jahre 2013 ausgesprochen wurde, wurde an die - im Verfahren vor der LPD XXXX bekanntgegebenen - Heimatadresse des BF in Rumänien versandt, jedoch am XXXX2013 retourniert.1.1. Der Bescheid der LPD römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2013, in welchem ein ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF wegen dessen Verurteilung im Jahre 2013 ausgesprochen wurde, wurde an die - im Verfahren vor der LPD römisch 40 bekanntgegebenen - Heimatadresse des BF in Rumänien versandt, jedoch am XXXX2013 retourniert.
1.2. Mit Aktenvermerk, Zl.XXXX, vom XXXX2013, hinterlegte die LPD XXXX den besagten Bescheid mit Verweis auf §§ 8 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. 23 Abs. 3 ZustG im Akt und erklärte diesen gemäß § 23 Abs. 4 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.1.2. Mit Aktenvermerk, Zl.XXXX, vom XXXX2013, hinterlegte die LPD römisch 40 den besagten Bescheid mit Verweis auf Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz 3, ZustG im Akt und erklärte diesen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
1.3. Der BF weist im Zeitraum XXXX2013 bis XXXX2014 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die LPD XXXX seinerzeit Schritte hinsichtlich der Ermittlung einer aktuellen Zustelladresse des BF gesetzt hat.1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die LPD römisch 40 seinerzeit Schritte hinsichtlich der Ermittlung einer aktuellen Zustelladresse des BF gesetzt hat.
1.5. Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist am XXXX2016 beim BFA eingelangt. Eine Entscheidung über diesen ist bis dato nicht erfolgt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückgeführt werden kann.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zum Sachverhalt:
Die Versendung des oben zitierten Bescheides an die - bekanntgegebene - Heimatadresse des BF sowie die Retournierung dieses, beruhen auf dem im Akt befindlichen internationalen Rückschein.
Die Hinterlegung im Akt beruht auf dem obenzitierten Aktenvermerk und ergibt sich die Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet im oben angeführten Zeitraum aus dem Datenbestand des ZMR.
Die Nichtfeststellbarkeit von Ermittlungsschritten seitens der LPD XXXX beruht auf dem Umstand, dass der BF sowohl im Zeitpunkt der Versendung des besagten Bescheides an dessen Heimatadresse sowie in jenem der Hinterlegung desselben, eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufwies, und bezughabende Ermittlungsschritte sowie allfällige Zustellversuche an die innerstaatliche Meldeadresse dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden können. Wären Ermittlungsschritte seitens der LPD XXXX hinsichtlich der seinerzeitig aktuellen Aufenthaltes und Zustelladresse des BF angestrengt und allenfalls die Wohnsitzadresse des BF im Bundesgebiet als "Scheinmeldung" erkannt worden, was diese zur Versendung des besagten Bescheides an die - bekanntgegebene - Heimatadresse des BF bewogen hätte können, wäre davon auszugehen gewesen, dass von Amts wegen die Abmeldung des BF erfolgt bzw. in die Wege geleitet worden wäre. Da die Hauptwohnsitzmeldung des BF jedoch bis XXXX2014 aufrecht blieb, untermauert dies die seinerzeitig unterlassenen Ermittlungsschritte seitens der LPD XXXX. Letztlich bleibt festzuhalten, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2012 vor der LPD XXXX vorgerbacht hat, unangemeldet an der besagten Meldeadresse Aufenthalt genommen zu haben.Die Nichtfeststellbarkeit von Ermittlungsschritten seitens der LPD römisch 40 beruht auf dem Umstand, dass der BF sowohl im Zeitpunkt der Versendung des besagten Bescheides an dessen Heimatadresse sowie in jenem der Hinterlegung desselben, eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufwies, und bezughabende Ermittlungsschritte sowie allfällige Zustellversuche an die innerstaatliche Meldeadresse dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden können. Wären Ermittlungsschritte seitens der LPD römisch 40 hinsichtlich der seinerzeitig aktuellen Aufenthaltes und Zustelladresse des BF angestrengt und allenfalls die Wohnsitzadresse des BF im Bundesgebiet als "Scheinmeldung" erkannt worden, was diese zur Versendung des besagten Bescheides an die - bekanntgegebene - Heimatadresse des BF bewogen hätte können, wäre davon auszugehen gewesen, dass von Amts wegen die Abmeldung des BF erfolgt bzw. in die Wege geleitet worden wäre. Da die Hauptwohnsitzmeldung des BF jedoch bis XXXX2014 aufrecht blieb, untermauert dies die seinerzeitig unterlassenen Ermittlungsschritte seitens der LPD römisch 40 . Letztlich bleibt festzuhalten, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2012 vor der LPD römisch 40 vorgerbacht hat, unangemeldet an der besagten Meldeadresse Aufenthalt genommen zu haben.
Die trotz vorangegangener Ausreiseinformation an den BF erfolgte Übersendung eines Parteiengehörs am 31.07.2014 an diesen an dessen im ZMR aufscheinende Meldeadresse von Seiten des BFA, worin der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen seine Person wegen dessen Verurteilung im Jahre 2013 angedacht sei, untermauert zudem die mangelhaften Ermittlungsschritte seitens des LPD XXXX. Das kundtuen der Absicht ein Aufenthaltsverbot wegen bereits im besagten Bescheid der LPD XXXX Bezug genommener - einziger - Verurteilung des BF, erlassen zu wollen, erscheint vor dem Hintergrund der - der belangten Behörde bekannten - Rechtskraftwirkung von Bescheiden darauf hinzuweisen, dass dieselbe selbst Zweifel an der Rechtswirksamkeit der seinerzeitigen Zustellung des besagten Bescheides hegt.Die trotz vorangegangener Ausreiseinformation an den BF erfolgte Übersendung eines Parteiengehörs am 31.07.2014 an diesen an dessen im ZMR aufscheinende Meldeadresse von Seiten des BFA, worin der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen seine Person wegen dessen Verurteilung im Jahre 2013 angedacht sei, untermauert zudem die mangelhaften Ermittlungsschritte seitens des LPD römisch 40 . Das kundtuen der Absicht ein Aufenthaltsverbot wegen bereits im besagten Bescheid der LPD römisch 40 Bezug genommener - einziger - Verurteilung des BF, erlassen zu wollen, erscheint vor dem Hintergrund der - der belangten Behörde bekannten - Rechtskraftwirkung von Bescheiden darauf hinzuweisen, dass dieselbe selbst Zweifel an der Rechtswirksamkeit der seinerzeitigen Zustellung des besagten Bescheides hegt.
Der Einbringungszeitpunkt des verfahrensrelevanten Antrages des BF beruht auf einem E-Mail Protokoll vom 26.07.2016 und ergibt sich die Nichterledigung dieses aus der Nichtvorlage eines bezughabenden Bescheides seitens der belangten Behörde. Zudem wurde die Erledigung der besagten Rechtssache zu keinem Zeitpunkt vom BFA behauptet.
Die Nichtfeststellbarkeit von nicht auf das überwiegende Verschulden der belangten Behörde zurückführbarer Verzögerungen beruht auf dem Umstand, dass den vorgelegten Akten entnommen werden kann, dass die einzigen von der belangten Behörde gesetzten Schritte in der Sache sich auf eine Beantwortung einer Anfrage des RV des BF am 18.05.2017 beschränken, und die belangte Behörde in ihrer einzigen Stellungnahme ein erhöhtes Arbeitsaufkommen begründend vorgebracht hat.Die Nichtfeststellbarkeit von nicht auf das überwiegende Verschulden der belangten Behörde zurückführbarer Verzögerungen beruht auf dem Umstand, dass den vorgelegten Akten entnommen werden kann, dass die einzigen von der belangten Behörde gesetzten Schritte in der Sache sich auf eine Beantwortung einer Anfrage des Regierungsvorlage des BF am 18.05.2017 beschränken, und die belangte Behörde in ihrer einzigen Stellungnahme ein erhöhtes Arbeitsaufkommen begründend vorgebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.
Da sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:
3.2.1. Der mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" betitelte § 8 VwGVG lautet:3.2.1. Der mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" betitelte Paragraph 8, VwGVG lautet:
"§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, welcher wie folgt lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.""§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG iVm. § 8 VwGVG vorliegt, zumal das BFA keine Entscheidung über den bei demselben am 26.07.2016 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der Frist des § 73 AVG iVm § 8 VwGVG getroffen hat.3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG vorliegt, zumal das BFA keine Entscheidung über den bei demselben am 26.07.2016 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der Frist des Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG getroffen hat.
Zudem traf das BFA nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung in der gegenständlichen Sache sondern brachte die Säumnisbeschwerde samt der Verfahrensakten iSd. § 16 Abs. 2 VwGVG beim BVwG in Vorlage.Zudem traf das BFA nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keine Entscheidung in der gegenständlichen Sache sondern brachte die Säumnisbeschwerde samt der Verfahrensakten iSd. Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG beim BVwG in Vorlage.
In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zum Beispiel unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zum Beispiel unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 131).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137).
Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66) weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130)Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66) weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 73, Rz 130)
"Es ist zwar einzuräumen, dass die Gesamtbelastungssituation des BFA im hier maßgeblichen Zeitraum außerordentlich hoch war. Der Gesetzgeber hat aber die Entscheidung getroffen, dieser Situation dadurch Rechnung zu tragen, dass die dem BFA zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist (nur) im Hinblick auf Anträge auf internationalen Schutz verlängert wird. Hinsichtlich der - notorischer Weise bei weitem nicht die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz erreichenden - Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 ist der Gesetzgeber hingegen davon ausgegangen, dass sie - allenfalls in Verbindung mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen innerhalb des BFA - grundsätzlich (weiterhin) innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten erledigt werden können. Die Ausnahmesituation, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, bei der Beurteilung des behördlichen Verschuldens im Hinblick auf ab dem Jahr 2015 anhängig gewordene Asylverfahren anerkannt hat, kann daher nicht auch in Bezug auf Verfahren über Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 ohne weiteres ein überwiegendes behördliches Verschulden an der Säumnis ausschließen." (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0252)
Wie oben bereits dargelegt wurde, ist unter Beachtung des - einzigen
Im Übrigen blieben die vom BF zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von der belangten Behörde unbestritten.
Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs. 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126)Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß Paragraph 73, AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126)
3.3. In der vorliegenden Rechtssache macht das BVwG von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines gegen diesen erlassenen Aufenthaltsverbotes zu entscheiden und einen Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen:3.3. In der vorliegenden Rechtssache macht das BVwG von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines gegen diesen erlassenen Aufenthaltsverbotes zu entscheiden und einen Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen:
3.3.1. Der - im Zeitpunkt der Erlassung des besagten Aufenthaltsverbotsbescheides der LPD XXXX gültige - mit "Änderung der Abgabestelle" betitelte § 8 ZustG idF. BGBl. I Nr. 200/1982 lautete:3.3.1. Der - im Zeitpunkt der Erlassung des besagten Aufenthaltsverbotsbescheides der LPD römisch 40 gültige - mit "Änderung der Abgabestelle" betitelte Paragraph 8, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982, lautete:
"§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Der - im Zeitpunkt der Erlassung des besagten Aufenthaltsverbotsbescheides der LPD XXXX gültige - mit "Hinterlegung ohne Zustellversuch" betitelte § 23 ZustG idF. BGBl. I Nr. 5/2008 lautete:Der - im Zeitpunkt der Erlassung des besagten Aufenthaltsverbotsbescheides der LPD römisch 40 gültige - mit "Hinterlegung ohne Zustellversuch" betitelte Paragraph 23, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautete:
"§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
"Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden." (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313)
"Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (Hinweis E 8. Juni 2000, 99/20/0071)." (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313)"Die Ermächtigung der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (Hinweis E 8. Juni 2000, 99/20/0071)." (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313)
3.3.2. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass die seinerzeitig zuständige LPD XXXX Schritte zur Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltes des BF bzw. zu dessen zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Zustelladresse/Abgabestelle gesetzt hat.3.3.2. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass die seinerzeitig zuständige LPD römisch 40 Schritte zur Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltes des BF bzw. zu dessen zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Zustelladresse/Abgabestelle gesetzt hat.
Dem Datenbestand des ZMR lässt sich entnehmen, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt der Versendung des Bescheides an die - bekanntgegebene - Heimatadresse des BF als auch in jenem in dem der besagte Bescheid bei der LPD XXXX hinterlegt wurde, über eine aufrechte Meldeadresse (Hauptwohnsitzmeldung) im Bundesgebiet verfügt hat. Insofern wäre es der LPD XXXX sohin durch Abruf des Datenbestandes des ZMR möglich gewesen, eine Abgabeadresse des BF ohne größeren Aufwand ausfindig zu machen. Dass die LPD XXXX seinerzeit notwendige Ermittlungsschritte gesetzt hätte, konnte nicht festgestellt werden.Dem Datenbestand des ZMR lässt sich entnehmen, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt der Versendung des Bescheides an die - bekanntgegebene - Heimatadresse des BF als auch in jenem in dem der besagte Bescheid bei der LPD römisch 40 hinterlegt wurde, über eine aufrechte Meldeadresse (Hauptwohnsitzmeldung) im Bundesgebiet verfügt hat. Insofern wäre es der LPD römisch 40 sohin durch Abruf des Datenbestandes des ZMR möglich gewesen, eine Abgabeadresse des BF ohne größeren Aufwand ausfindig zu machen. Dass die LPD römisch 40 seinerzeit notwendige Ermittlungsschritte gesetzt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Demzufolge lagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung des besagten Bescheides die Voraussetzungen für eine Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch gemäß § 23 ZustG iSd. § 8 Abs. 2 letzter Satz ZustG nicht vor, weswegen sich die Zustellung des - ein Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassenden - Bescheides als mangelhaft erweist.Demzufolge lagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung des besagten Bescheides die Voraussetzungen für eine Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch gemäß Paragraph 23, ZustG iSd. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz ZustG nicht vor, weswegen sich die Zustellung des - ein Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassenden - Bescheides als mangelhaft erweist.
Die belangte Behörde wird daher, unter Beachtung dieser Rechtsansicht und Anstrengung weiterer Ermittlungsschritte hinsichtlich einer möglichen rechtswirksamen Zustellung des besagten Aufenthaltsverbotsbescheides zu einem anderen Zeitpunkt (beispielsweise im Wege der Heilung iSd. § 7 ZustG) über den gegenständlichen Antrag des BF binnen 8 Wochen zu entscheiden haben.Die belangte Behörde wird daher, unter Beachtung dieser Rechtsansicht und Anstrengung weiterer Ermittlungsschritte hinsichtlich einer möglichen rechtswirksamen Zustellung des besagten Aufenthaltsverbotsbescheides zu einem anderen Zeitpunkt (beispielsweise im Wege der Heilung iSd. Paragraph 7, ZustG) über den gegenständlichen Antrag des BF binnen 8 Wochen zu entscheiden haben.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs. 4 VwGG aF folgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF folgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Bescheiderlassung, Bindungswirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2158612.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017