TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/26 W183 2150845-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2017
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Entscheidungsdatum

26.07.2017

Norm

ABGB §531
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W183 2150845-2/2E

W183 2150845-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin

1.) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 06.02.2017, Zl. Jv 50248-33a/17, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:1.) über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 06.02.2017, Zl. Jv 50248-33a/17, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Der mit 05.01.2017 datierte Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , geb. XXXX , die im Grundverfahren XXXX des Landesgerichts St. Pölten vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nachzulassen, wird hinsichtlich des Betrages von EUR 707,00 zurückgewiesen und hinsichtlich des Betrages von EUR 8,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen."Der mit 05.01.2017 datierte Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , die im Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts St. Pölten vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nachzulassen, wird hinsichtlich des Betrages von EUR 707,00 zurückgewiesen und hinsichtlich des Betrages von EUR 8,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) über die Beschwerde von XXXX als Vertreter der Verlassenschaft nach XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 06.02.2017, Zl. Jv 50248-33a/17, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:2.) über die Beschwerde von römisch 40 als Vertreter der Verlassenschaft nach römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 06.02.2017, Zl. Jv 50248-33a/17, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:

A) Die Beschwerde samt Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde samt Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Lastschriftanzeige vom 17.05.2016, Zl. XXXX VNR 2, wurden dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 707,00 vorgeschrieben.1. Mit Lastschriftanzeige vom 17.05.2016, Zl. römisch 40 VNR 2, wurden dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 707,00 vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben, eingelangt am 13.06.2016, brachte der BF ein mit "Vorstellung" bezeichnetes Schriftstück ein, in welchem er ersuchte, die vorgeschriebenen Gebühren nicht weiter verpflichtend einzufordern und um Nachsicht bat.

3. Am 20.07.2016 wurde behördlicherseits in einem Aktenvermerk festgehalten, dass vorgängig angeführtes Schreiben, wie aus mehreren Verfahren bekannt sei, nicht als Vorstellung sondern als Nachlassgesuch zu werten sei. Da für die Bearbeitung die Einbringungsstelle Wien zuständig sei, wurde das Schreiben an diese weitergeleitet.

4. Mit 15.12.2016 erging an den BF ein Zahlungsauftrag über EUR 707,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 (zugestellt am 21.12.2016).

5. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, zugestellt am 20.12.2016, wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 707,00 nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Mindestsicherung abgelehnt, EUR 684,49 PVA, Realbesitz – dzt. Nachlassseparation, Schulden EUR 16.000,00, Bankguthaben EUR 8,43) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 116,50 [gemeint wohl EUR 715,00] keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. An Bargeld besitze der BF EUR 5,00 und es bestehe ein Bankguthaben in der Höhe von EUR 8,43. Detaillierte Kontoauszüge habe der BF nicht vorgelegt. Die Schulden in Höhe von EUR 16.000,00 seien nicht bescheinigt worden. Der Verkehrswert der Liegenschaften EZZ 1 und 55 Grundbuch Hochkoglberg bzw. Puchberg (aufgrund des Einantwortungsbeschlusses sei das Eigentumsrecht zur Gänze dem BF zuzuschreiben), betrage laut Beschluss des BG Scheibbs zumindest EUR 200.000,00. Es sei davon auszugehen, dass der BF eine Mindestpension beziehe, bestrebt sei, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten. Weiters stehe dem BF ein Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder, der vom Bund zu leisten sei, zu. Der BF habe nicht beweisen können, wieso es ihm nicht möglich sei, etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die aushaftenden Gerichtskosten, wenn auch in kleinen Raten, zu begleichen.5. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, zugestellt am 20.12.2016, wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 707,00 nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Mindestsicherung abgelehnt, EUR 684,49 PVA, Realbesitz – dzt. Nachlassseparation, Schulden EUR 16.000,00, Bankguthaben EUR 8,43) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 116,50 [gemeint wohl EUR 715,00] keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. An Bargeld besitze der BF EUR 5,00 und es bestehe ein Bankguthaben in der Höhe von EUR 8,43. Detaillierte Kontoauszüge habe der BF nicht vorgelegt. Die Schulden in Höhe von EUR 16.000,00 seien nicht bescheinigt worden. Der Verkehrswert der Liegenschaften EZZ 1 und 55 Grundbuch Hochkoglberg bzw. Puchberg (aufgrund des Einantwortungsbeschlusses sei das Eigentumsrecht zur Gänze dem BF zuzuschreiben), betrage laut Beschluss des BG Scheibbs zumindest EUR 200.000,00. Es sei davon auszugehen, dass der BF eine Mindestpension beziehe, bestrebt sei, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten. Weiters stehe dem BF ein Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder, der vom Bund zu leisten sei, zu. Der BF habe nicht beweisen können, wieso es ihm nicht möglich sei, etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die aushaftenden Gerichtskosten, wenn auch in kleinen Raten, zu begleichen.

6. Mit Schreiben vom 05.1.2017 brachte der BF abermals ein mit "Vorstellung" bezeichnetes Schriftstück ein, in welchem er auf das Verfahren XXXX Bezug nimmt, und abermals ersuchte, die vorgeschriebenen Gebühren nicht weiter verpflichtend einzufordern und um Nachsicht bat.6. Mit Schreiben vom 05.1.2017 brachte der BF abermals ein mit "Vorstellung" bezeichnetes Schriftstück ein, in welchem er auf das Verfahren römisch 40 Bezug nimmt, und abermals ersuchte, die vorgeschriebenen Gebühren nicht weiter verpflichtend einzufordern und um Nachsicht bat.

7. Am 10.1.2017 wurde "das Ersuchen des Klägers" vom Landesgericht St. Pölten der Einbringungsstelle Wien "zur neuerlichen Entscheidung vorgelegt".

8. Mit am 17.01.2017 eingelangtem Schreiben erhob der BF gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Nachlassseparation keinen Zugriff auf die Liegenschaften habe und es nicht absehbar sei, wann sich dieser Zustand ändere. Er lebe am Existenzminimum. Neben einem Antrag auf Nachlass wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Schreiben gestellt und ein entsprechendes Formular angeschlossen.

9. Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 (einlangend mit 09.02.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 17.01.2017 samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, zuzüglich der Information, dass der BF die Gebührenschuld am 12.01.2017 zur Gänze bezahlt habe, vor.

10. Mit dem nun gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 06.02.2017, Zl. Jv 50248-33a/17, zugestellt und somit erlassen am 15.02.2017, wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 715,00 nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 715,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Der BF beziehe eine Pension von EUR 684,49 monatlich, er sei bestrebt, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten. Er sei Eigentümer der Liegenschaften XXXX und XXXX , welche einen Verkehrswert von zumindest EUR 200.000,00 hätten. Weiters stehe dem BF ein Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder, der vom Bund zu leisten sei, zu. Der BF habe nicht beweisen können, warum es ihm nicht möglich sei, etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die aushaftenden Gerichtsgebühren – wenn auch in kleinen Raten – zu begleichen. Er habe lediglich oberflächliche Angaben zum Kontoguthaben, zu seinen Wohnverhältnissen und zu den Schulden gemacht, ohne hiefür Bescheinigungsmittel vorzulegen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 2003/17/01253).10. Mit dem nun gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 06.02.2017, Zl. Jv 50248-33a/17, zugestellt und somit erlassen am 15.02.2017, wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 715,00 nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 715,00 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Der BF beziehe eine Pension von EUR 684,49 monatlich, er sei bestrebt, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten. Er sei Eigentümer der Liegenschaften römisch 40 und römisch 40 , welche einen Verkehrswert von zumindest EUR 200.000,00 hätten. Weiters stehe dem BF ein Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder, der vom Bund zu leisten sei, zu. Der BF habe nicht beweisen können, warum es ihm nicht möglich sei, etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die aushaftenden Gerichtsgebühren – wenn auch in kleinen Raten – zu begleichen. Er habe lediglich oberflächliche Angaben zum Kontoguthaben, zu seinen Wohnverhältnissen und zu den Schulden gemacht, ohne hiefür Bescheinigungsmittel vorzulegen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 2003/17/01253).

11. Mit am 14.03.2017 der Post überreichtem Schreiben erhob der BF gegen den hier angefochtenen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Nachlassseparation "keinen Einkommensfluß" zulasse und es nicht absehbar sei, wann sich dieser Zustand ändere.

Neben einem Antrag auf Nachlass wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Beschwerdeschreiben gestellt und ein entsprechendes Formular angeschlossen. Gleichzeitig übermittelte der BF eine gleichlautende Beschwerde und einen gleichlautenden Verfahrenshilfeantrag mit der Absenderangabe "Verlassenschaft n. XXXX " als beschwerdeführende Partei, die er "i.V." unterzeichnete.Neben einem Antrag auf Nachlass wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Beschwerdeschreiben gestellt und ein entsprechendes Formular angeschlossen. Gleichzeitig übermittelte der BF eine gleichlautende Beschwerde und einen gleichlautenden Verfahrenshilfeantrag mit der Absenderangabe "Verlassenschaft n. römisch 40 " als beschwerdeführende Partei, die er "i.V." unterzeichnete.

12. Mit Erkenntnis vom 12.04.2017, Zl. W183 2147099-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem BF am 28.04.2017 zugestellt.12. Mit Erkenntnis vom 12.04.2017, Zl. W183 2147099-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem BF am 28.04.2017 zugestellt.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

13. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 (eingelangt am 02.05.2017) legte die belangte Behörde die nunmehr gegenständliche Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Verfahren XXXX sind Gebühren/Kosten i.d.H. von EUR 707,00 angefallen, für die der BF zahlungspflichtig ist.1.1. Im Verfahren römisch 40 sind Gebühren/Kosten i.d.H. von EUR 707,00 angefallen, für die der BF zahlungspflichtig ist.

1.2. Mit Lastschriftanzeige vom 17.05.2016 wurde der BF zur Zahlung von EUR 707,00 aufgefordert.

Mit Zahlungsauftrag vom 15.12.2016 wurde der BF verpflichtet, Gebühren/Kosten i.d.H. von EUR 707,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr, somit insgesamt EUR 715,00 zu zahlen. Der BF hat die vorgeschriebene Summe am 12.01.2017 vollständig bezahlt.

1.3. Vom BF wurden betreffend die sich aus dem Verfahren XXXX ergebenden Gebühren zwei Nachlassgesuche gestellt (Schreiben vom 13.06.2016 und vom 05.01.2017). Über das Ersuchen vom 13.06.2016 hat die belangte Behörde bereits entschieden (Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16,) und liegt auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor (Erkenntnis vom 12.04.2017, Zl. W183 2147099-1/5E). Gegenstand dieser Entscheidung war die Gebühr in Höhe von EUR 707,00. Über die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 lag bislang keine rechtskräftige Entscheidung vor.1.3. Vom BF wurden betreffend die sich aus dem Verfahren römisch 40 ergebenden Gebühren zwei Nachlassgesuche gestellt (Schreiben vom 13.06.2016 und vom 05.01.2017). Über das Ersuchen vom 13.06.2016 hat die belangte Behörde bereits entschieden (Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16,) und liegt auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor (Erkenntnis vom 12.04.2017, Zl. W183 2147099-1/5E). Gegenstand dieser Entscheidung war die Gebühr in Höhe von EUR 707,00. Über die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 lag bislang keine rechtskräftige Entscheidung vor.

1.4. Der BF ist am 07.04.1950 geboren und bezieht eine monatliche Pension in Höhe von EUR 684,49.

1.5. Der BF ist Erbe nach seiner 2011 verstorbenen Mutter. Aufgrund rechtskräftiger Einantwortung mit Beschluss vom 17.01.2014 ist er Gesamtrechtsnachfolger dieser.

1.6. Der BF ist (außerbücherlicher) Eigentümer zweier Liegenschaften, deren Verkehrswert zumindest EUR 200.000,00 beträgt. In dem betreffenden Nachlassverfahren wurde eine Nachlassseparation angeordnet.

1.7. Der BF beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren sowie die Beigabe eines Verfahrenshelfers. Es wurden zusätzlich zu den ausgefüllten Formblättern des Verfahrenshilfeantrages keine Bescheinigungsmittel beigelegt, die den Antrag des BF stützen könnten.

1.8. Der angefochtene Bescheid ist an den BF adressiert und nicht an die Verlassenschaft nach XXXX .1.8. Der angefochtene Bescheid ist an den BF adressiert und nicht an die Verlassenschaft nach römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Verfahrens W183 2147099-1 am Bundesverwaltungsgericht über den ersten Antrag auf Nachlass und die anschließende Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt 1.) A) I.3.2. Zu Spruchpunkt 1.) A) römisch eins.

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2017 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Nachlass einer Gebühr in Höhe von EUR 715,00 versagt, dabei jedoch übersehen, dass über die in dieser Summe enthaltene Gebühr in Höhe von EUR 707,00 bereits entschieden wurde, wie in den Feststellungen näher ausgeführt wurde.

Wenn bereits der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, gebietet es § 28 VwGVG – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG – "keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen", also die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zu machen, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorkommt, dass es schon bei der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824; VfGH 18.06.2014, G 5/2014).Wenn bereits der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, gebietet es Paragraph 28, VwGVG – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG – "keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen", also die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zu machen, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorkommt, dass es schon bei der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824; VfGH 18.06.2014, G 5 aus 2014,).

Gemäß § 233 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen. Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Gerichte der Klage solange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.Gemäß Paragraph 233, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO), hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen. Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Gerichte der Klage solange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.

Gemäß § 6b GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG), mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6 b, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG), mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.

Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete – und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende – Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe (vgl. VwGH vom 24.3.1988, 87/09/0166; 21.09.05, 2003/12/0026; 17.05.91, 89/06/0087; 21.10.2009, 2009/09/0165).Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete – und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende – Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe vergleiche VwGH vom 24.3.1988, 87/09/0166; 21.09.05, 2003/12/0026; 17.05.91, 89/06/0087; 21.10.2009, 2009/09/0165).

3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der BF zweimal den Nachlass der Gerichtsgebühren aus demselben Grundverfahren beantragte. Als der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde erlassen wurde, war das Beschwerdeverfahren über den Bescheid der belangten Behörde über den ersten Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren aus demselben Grundverfahren (betreffend EUR 707,00) bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Gemäß aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleiteter höchstgerichtlicher Judikatur darf die in erster Instanz zuständige Behörde während eines anhängigen Berufungsverfahrens (hier: Beschwerdeverfahrens) nicht neuerlich über die Sache entscheiden.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der BF zweimal den Nachlass der Gerichtsgebühren aus demselben Grundverfahren beantragte. Als der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde erlassen wurde, war das Beschwerdeverfahren über den Bescheid der belangten Behörde über den ersten Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren aus demselben Grundverfahren (betreffend EUR 707,00) bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Gemäß aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleiteter höchstgerichtlicher Judikatur darf die in erster Instanz zuständige Behörde während eines anhängigen Berufungsverfahrens (hier: Beschwerdeverfahrens) nicht neuerlich über die Sache entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde den Antrag auf Nachlass in Bezug auf die EUR 707,00 zurückweisen hätte müssen.

Betreffend die mit Zahlungsauftrag vom 15.12.2016 vorgeschriebene Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 lag noch nicht res iudicata vor. In diesem Umfang hat die belangte Behörde eine Entscheidung betreffend Nachlass treffen können. Inhaltlich ist hier der belangten Behörde beizupflichten, und der Antrag auf Nachlass abzuweisen, weil – wie sich aus den Feststellungen ergibt – der Gebührenschuld ein beträchtliches Vermögen gegenübersteht.

Zu Spruchpunkt 1.) A) II.Zu Spruchpunkt 1.) A) römisch zwei.

3.2.4. Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.2.4. Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Um Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, müssen somit drei Voraussetzungen gegeben sein: Es sind dies ein Gebot aufgrund Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Grundrechtecharta; die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sowie kein mutwilliges Betreiben bzw. keine Aussichtslosigkeit.Um Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, müssen somit drei Voraussetzungen gegeben sein: Es sind dies ein Gebot aufgrund Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, Grundrechtecharta; die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sowie kein mutwilliges Betreiben bzw. keine Aussichtslosigkeit.

Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF einerseits die Gerichtsgebühren bezahlt hat und andererseits bereits einen Antrag auf Nachlass gestellt hatte, der zweite Antrag also aussichtslos bzw. mutwillig war. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF einerseits die Gerichtsgebühren bezahlt hat und andererseits bereits einen Antrag auf Nachlass gestellt hatte, der zweite Antrag also aussichtslos bzw. mutwillig war. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt 2.) A)

3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat die Entscheidung, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.3.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat die Entscheidung, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

3.3.2. Eine Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt. Dies betrifft jene Personen, die keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt sind (vgl. VwGH vom 15.10.1985, 85/07/0257). Das Beschwerderecht steht außerdem nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH vom 14.05.1991, 90/05/0242).3.3.2. Eine Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt. Dies betrifft jene Personen, die keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt sind vergleiche VwGH vom 15.10.1985, 85/07/0257). Das Beschwerderecht steht außerdem nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH vom 14.05.1991, 90/05/0242).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Verlassenschaft nach XXXX (BF 2) nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens anzusprechen ist, da sie zu keinem Zeitpunkt beteiligt war, nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist und dieser ihr gegenüber auch nie erlassen wurde. Folglich kann sie durch den Inhalt des Bescheides nicht in Bezug auf ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein und es fehlt somit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde der BF 2 war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist auch der damit verbundene Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen.Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Verlassenschaft nach römisch 40 (BF 2) nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens anzusprechen ist, da sie zu keinem Zeitpunkt beteiligt war, nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist und dieser ihr gegenüber auch nie erlassen wurde. Folglich kann sie durch den Inhalt des Bescheides nicht in Bezug auf ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein und es fehlt somit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde der BF 2 war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist auch der damit verbundene Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen.

3.4. Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.5. Zu Spruchpunkt 1.) und 2.) jeweils B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. und 3.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. und 3.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, Gerichtsgebühren,
Nachlassantrag, Parteistellung, rechtliches Interesse,
Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2150845.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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