TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/27 W176 2125685-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2017
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Entscheidungsdatum

27.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §3
GebAG §6
GebAG §7
GebAG §9 Abs2
RGV §10 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 15 heute
  2. GebAG § 15 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 15 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 15 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. RGV § 10 heute
  2. RGV § 10 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025
  3. RGV § 10 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. RGV § 10 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  5. RGV § 10 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. RGV § 10 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2008
  7. RGV § 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2008
  8. RGV § 10 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  9. RGV § 10 gültig von 01.01.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. RGV § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  11. RGV § 10 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. RGV § 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1995
  13. RGV § 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  14. RGV § 10 gültig von 01.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1995
  15. RGV § 10 gültig von 01.02.1992 bis 31.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1992
  16. RGV § 10 gültig von 01.05.1989 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989
  17. RGV § 10 gültig von 01.07.1988 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  18. RGV § 10 gültig von 01.02.1985 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 180/1985
  19. RGV § 10 gültig von 01.10.1983 bis 31.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1983

Spruch

W176 2125685-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.03.2016, Zl. 65 Cg 2/15i, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.03.2016, Zl. 65 Cg 2/15i, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm §§ 3, 6, 7, 9, 14 und 15 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführerin an Zeugengebühren zusätzlich zu den von der belangten Behörde zugesprochenen EUR 99,70 ein Betrag von EUR 1,50 zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde nach diesen Gesetzesbestimmungen als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen 3, 6, 7, 9, 14 und 15 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführerin an Zeugengebühren zusätzlich zu den von der belangten Behörde zugesprochenen EUR 99,70 ein Betrag von EUR 1,50 zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde nach diesen Gesetzesbestimmungen als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Zl. XXXX geführten Verfahren wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zu einer Verhandlung am Montag, den 11.01.2016, mit Beginn 09:30 Uhr als Zeugin geladen und ist zu dieser Verhandlung auch erschienen. Auf dem als "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" bezeichneten Formular wurde von der für das genannte Verfahren zuständigen Richterin vermerkt, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bis 10:50 Uhr erforderlich war.1. In dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Zl. römisch 40 geführten Verfahren wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zu einer Verhandlung am Montag, den 11.01.2016, mit Beginn 09:30 Uhr als Zeugin geladen und ist zu dieser Verhandlung auch erschienen. Auf dem als "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" bezeichneten Formular wurde von der für das genannte Verfahren zuständigen Richterin vermerkt, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bis 10:50 Uhr erforderlich war.

2. Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 machte die Beschwerdeführerin für die Anreise von und die Rückreise zu ihrem Wohnort in 8502 Lannach,

XXXX , einen Betrag von EUR 177,24 ("211 km x 2 x € 0,42") und an Aufenthaltskosten einen Betrag von EUR 4,-- für ein Frühstück sowie EUR 8,50 für ein Mittagessen, somit insgesamt EUR 189,74, geltend.römisch 40 , einen Betrag von EUR 177,24 ("211 km x 2 x € 0,42") und an Aufenthaltskosten einen Betrag von EUR 4,-- für ein Frühstück sowie EUR 8,50 für ein Mittagessen, somit insgesamt EUR 189,74, geltend.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 6 bis 12 GebAG einen Reisekostenersatz idHv EUR 82,40 sowie EUR 4,40 ("Wien innerstädtisch") und an Mehraufwand für Verpflegung gemäß § 14 GebAG EUR 4,-- für ein Frühstück sowie EUR 8,50 für ein Mittagessen, somit insgesamt EUR 99,70, zu.3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 6 bis 12 GebAG einen Reisekostenersatz idHv EUR 82,40 sowie EUR 4,40 ("Wien innerstädtisch") und an Mehraufwand für Verpflegung gemäß Paragraph 14, GebAG EUR 4,-- für ein Frühstück sowie EUR 8,50 für ein Mittagessen, somit insgesamt EUR 99,70, zu.

In der Begründung wird unter Zitierung von §§ 6 Abs. 1, 8 und 9 Abs. 1 GebAG (jedoch ohne nähere Begründung) festgehalten, dass Kilometergeld für die Benützung eines PKW nicht zugesprochen habe werden können. Zur Höhe des Reisekostenersatzes wird nichts ausgeführt, die zugesprochenen EUR 82,80 sind jedoch offensichtlich das Zweifache des Betrages von EUR 41,40, der in einer aktenkundigen Abfrage der ÖBB-Internetseite am 10.03.2016 aufscheint, und zwar als Preis für eine Fahrt von der Station Lannach Bahnhof nach Wien Hauptbahnhof am Montag, den 14.03.2016, u.a. für die Verbindungen mit folgenden Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten: 04:50 bis 08:02 bzw. 05:21 bis 09:02.In der Begründung wird unter Zitierung von Paragraphen 6, Absatz eins, 8 und 9 Absatz eins, GebAG (jedoch ohne nähere Begründung) festgehalten, dass Kilometergeld für die Benützung eines PKW nicht zugesprochen habe werden können. Zur Höhe des Reisekostenersatzes wird nichts ausgeführt, die zugesprochenen EUR 82,80 sind jedoch offensichtlich das Zweifache des Betrages von EUR 41,40, der in einer aktenkundigen Abfrage der ÖBB-Internetseite am 10.03.2016 aufscheint, und zwar als Preis für eine Fahrt von der Station Lannach Bahnhof nach Wien Hauptbahnhof am Montag, den 14.03.2016, u.a. für die Verbindungen mit folgenden Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten: 04:50 bis 08:02 bzw. 05:21 bis 09:02.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:

Die Behörde habe nicht alle notwendigen Grundlagen für die Bestimmung der Zeugengebühr eruiert und überdies ihre Begründungspflicht verletzt.

Überdies widerspreche die Beweiswürdigung der belangten Behörde den Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung, da eine Anreise von einem entlegenen Wohnort zum Verhandlungsort mit dem eigenen PKW stets günstiger sei als eine Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel mit der Anreise bereits am Vortag. Dazu werden folgende Reisemöglichkeiten angeführt, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden seien:

"a) Anreise mit Zug am Vortag:

Fußweg Wohnort - Bahnhof Lannach:

Dauer Zugfahrt Lannach-Graz (GKB):

Dauer Zugfahrt Graz-Wien (ÖBB):

Dauer Fahrt Wien Bahnhof - LG für ZRS Wien:

Fahrt zum Hotel:

Dauer Hinfahrt:

Am Tag der VH:

Rückfahrt LG für ZRS Wien - Wien Bahnhof:

Dauer Zugfahrt Wien-Graz (ÖBB):

Dauer Zugfahrt Graz-Lannach (GKB):

Fußweg Bahnhof Lannach - Wohnort:

Dauer Rückfahrt:

Kosten:

Kosten der Nächtigung: € 90,00 pro Nacht

Kosten gesamt: € 192,30 (+ Frühstück € 4,00 + Mittagessen € 8,50)

Beweis: Homepage ÖBB, https://www.oebb.at/de/;

Homepage.Verbund Linie,

http://www.verbundlinie.at/tickets/verbundfahr- karten/stundenkarte.

Homepage IBIS Wien;

http://www.ibis.com/de/booking/rates.shtml?packld= 39270011147;

b) Anreise mit eigenem Pkw am selben

Tag:

Tagwache: ca. 05:30 Uhr

Abfahrt Lannach: ca. 06:30 Uhr

je nach Verkehrslage ca. 09:10 Uhr (Ortsunkenntnis + Parkplatzsuche)

ca. 11:00 Uhr

ca. 13:15 Uhr

ca. 8 Stunden

€ 177,24 (+ Frühstück € 4,00 + Mittagessen € 8,50)

Beweis: Auszug von Google Maps. https://www.qooqle.at/maps;"

Der angefochtene Bescheid übersehe daher, dass es der Beschwerdeführerin schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen wäre, ein Massenbeförderungsmittel zu benutzen. Wenn die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels zu einem unverhältnismäßigen zeitlichen und auch finanziellen Mehraufwand führen würde – im gegenständlichen Fall wäre die Anreise mittels Massenbeförderungsmittel bereits am Vortag vor der Verhandlung sowie die kostenpflichtige Übernachtung in einem Hotel vor Ort erforderlich gewesen – seien dem Zeugen die Kosten der Benützung des eigenen Pkw zu ersetzen. Die Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel hätte die Beschwerdeführerin bereits am Tag vor der Verhandlung antreten müssen, sodass neben den Kosten der Beförderung auch die Nächti- gungskosten als Aufenthaltskosten zu ersetzen gewesen wären.

Abschließend wurde beantragt, der Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Zeugengebühren zuzusprechen bzw. – in eventu – die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführerin standen für die Anreise zur Verhandlung am 11.01.2016 ab der Station Lannach Bahnhof sowie für die Rückreise bis zur Station Lannach Bahnhof Massenbeförderungsmittel zur Verfügung. Hingegen stand ihr für den Weg zwischen ihrem Wohnort und der Station Lannach Bahnhof kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung.

1.2. Die Kosten für die Fahrt von der Station Lannach Bahnhof nach Wien Hauptbahnhof und zurück betrugen am 11.01.2016 EUR 82,40.

1.3. Die Kosten eines Einzelfahrscheins der Wiener Linien betrugen am 10.01.2016 EUR 2,20.

1.4. Die Fahrtstrecke zwischen der Station Lannach Bahnhof und dem Wohnort der Beschwerdeführerin beträgt 3,6 km.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aus dem unter Punkt I.3. angeführten aktenkundigen Ergebnis der von der belangten Behörde durchführten Fahrplanabfrage auf der Internetseite der ÖBB ergibt sich, dass es im betreffenden Fahrplanzeitraum an Montagen Zugsverbindungen mit Abfahrt um 04:50 Uhr bzw. um 05:21 Uhr von der Station Lannach Bahnhof und Ankunft um 08:02 Uhr bzw. um 09:02 Uhr am Wiener Hauptbahnhof gab. Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage des Routenplaners auf der Internetseite der Wiener Linien folgt, dass zur betreffenden Tageszeit Verbindungen zwischen dem Wiener Hauptbahnhof und dem Justizpalast mit einer Fahrdauer von 15 bis 17 Minuten bestehen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es seit 11.01.2016 allenfalls zu geringfügigen, im gegebenen Zusammenhang irrelevanten Änderung im Fahrplan gekommen ist. Gleiches gilt für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin für die Rückfahrt bis zur Station Lannach Bahnhof ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand: Denn nach einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage der Fahrplanauskunft auf der Internetseite der ÖBB bestand am Montag, den 09.01.2017, eine Verbindung mit Massenbeförderungsmitteln mit Abreise vom Justizpalast um 11:37 Uhr und Ankunft an der Station Lannach Bahnhof um 15:05.2.1. Aus dem unter Punkt römisch eins.3. angeführten aktenkundigen Ergebnis der von der belangten Behörde durchführten Fahrplanabfrage auf der Internetseite der ÖBB ergibt sich, dass es im betreffenden Fahrplanzeitraum an Montagen Zugsverbindungen mit Abfahrt um 04:50 Uhr bzw. um 05:21 Uhr von der Station Lannach Bahnhof und Ankunft um 08:02 Uhr bzw. um 09:02 Uhr am Wiener Hauptbahnhof gab. Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage des Routenplaners auf der Internetseite der Wiener Linien folgt, dass zur betreffenden Tageszeit Verbindungen zwischen dem Wiener Hauptbahnhof und dem Justizpalast mit einer Fahrdauer von 15 bis 17 Minuten bestehen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es seit 11.01.2016 allenfalls zu geringfügigen, im gegebenen Zusammenhang irrelevanten Änderung im Fahrplan gekommen ist. Gleiches gilt für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin für die Rückfahrt bis zur Station Lannach Bahnhof ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand: Denn nach einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage der Fahrplanauskunft auf der Internetseite der ÖBB bestand am Montag, den 09.01.2017, eine Verbindung mit Massenbeförderungsmitteln mit Abreise vom Justizpalast um 11:37 Uhr und Ankunft an der Station Lannach Bahnhof um 15:05.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin für den Weg zwischen ihrem Wohnort und der Station Lannach Bahnhof kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand, stützt sich auf ihr glaubwürdiges Vorbringen.

2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2. stützt sich auf das erwähnte aktenkundige Ergebnis der Abfrage der ÖBB-Internetseite. Sofern in der Aufstellung der Beschwerde ein (geringfügig höherer) Gesamtbetrag von EUR 83,20 angeführt wird, wird festgehalten, zum Beweis bloß auf die Internetseiten der ÖBB sowie der GKB verwiesen wird.

2.3. Die Feststellung zu 1.3. basiert auf den Ausführungen zu den Tarifen auf der Interseite der Wiener Linien. Da sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin die Kosten eines Einzelfahrschein der Wiener Linien in ihren Aufstellungen ebenfalls mit EUR 2,20 veranschlagen, wird angenommen, dass ein Einzelfahrschien schon am 10. Bzw. 11.01.2016 diesen Betrag gekostet hat.

2.4. Die Feststellung zu Punkt 1.4. basiert auf einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfrage des Routenplaners auf der Internetseite des ÖAMTC. Die dabei eruierte Fahrstrecke von 3,6 km liegt im Übrigen im Bereich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Distanzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 EUR zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm gemäß Abs. 2 leg. cit. diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 EUR zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm gemäß Absatz 2, leg. cit. diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie unter Punkt 1.1. festgestellt, stand der Beschwerdeführerin für die Anreise zur und die Rückreise von der Verhandlung am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 11.01.2016 ab bzw. zur Station Lannach Bahnhof ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, wobei die Kosten für Hin- und Rückfahrt – wie aus den Feststellungen zu den Punkten 1.2. und 1.3. folgt – EUR 87,20 (2x EUR 41,40 + 2x EUR 2,20) betrugen.

Hingegen stand der Beschwerdeführerin zwischen der Station Lannach Bahnhof und ihrem Wohnort ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung, sodass ihr diesbezüglich gemäß § 9 Abs. 2 GebAG iVm § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Kilometergeld idHv EUR 0,42 pro Kilometer, insgesamt daher EUR 1,50 (EUR 0,42 x3,5= EUR 1.512, auf volle 10 Cent kaufmännisch gerundet:Hingegen stand der Beschwerdeführerin zwischen der Station Lannach Bahnhof und ihrem Wohnort ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung, sodass ihr diesbezüglich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GebAG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, Kilometergeld idHv EUR 0,42 pro Kilometer, insgesamt daher EUR 1,50 (EUR 0,42 x3,5= EUR 1.512, auf volle 10 Cent kaufmännisch gerundet:

EUR 1,50) zuzusprechen sind.

Weiters stehen ihr als Vergütung für den Mehraufwand an Verpflegung gemäß § 14 GebAG die Gebühren für ein Frühstück idHv EUR 4,-- sowie für ein Mittagessen idHv EUR 8,50 zu.Weiters stehen ihr als Vergütung für den Mehraufwand an Verpflegung gemäß Paragraph 14, GebAG die Gebühren für ein Frühstück idHv EUR 4,-- sowie für ein Mittagessen idHv EUR 8,50 zu.

Was die von der Beschwerdeführerin begehrte Nächtigungsgebühr angeht, bringt sie zwar zutreffend vor, dass sie bei Anreise mit einem Massenverkehrsmittel die Reise vor 06:00 Uhr hätte antreten müssen. Jedoch stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 GebAG Nächtigungsgebühren nur zu, wenn auch tatsächlich eine Nächtigung erfolgte, nicht aber Gebühren für eine bloß fiktiv unvermeidliche Nächtigung (vgl. etwa VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass (anders als von der Beschwerdeführerin beantragt) eine solche Gebühr – wie in § 15 Abs. 1 GebAG normiert – (lediglich) EUR 12,40 betragen würde.Was die von der Beschwerdeführerin begehrte Nächtigungsgebühr angeht, bringt sie zwar zutreffend vor, dass sie bei Anreise mit einem Massenverkehrsmittel die Reise vor 06:00 Uhr hätte antreten müssen. Jedoch stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 15, GebAG Nächtigungsgebühren nur zu, wenn auch tatsächlich eine Nächtigung erfolgte, nicht aber Gebühren für eine bloß fiktiv unvermeidliche Nächtigung vergleiche etwa VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass (anders als von der Beschwerdeführerin beantragt) eine solche Gebühr – wie in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG normiert – (lediglich) EUR 12,40 betragen würde.

Der Beschwerdeführerin stehen daher an Zeugengebühren insgesamt EUR 101,20 zu. Der Beschwerde war daher in dem Ausmaß stattzugeben, als dieser Betrag über die von der belangten Behörde zugesprochenen EUR 99,70 hinausgeht; im Übrigen war sie hingegen abzuweisen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kilometergeld, Mehrbegehren, Nächtigungskosten, Verpflegskosten,
Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2125685.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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