TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/28 W112 2160714-1

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Veröffentlicht am 28.07.2017
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Entscheidungsdatum

28.07.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2160714-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2017, Zl. 1066935509/170658283, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KOSOVO, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2017, Zl. 1066935509/170658283, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle OST und wurde in der Betreuungsstelle OST in die Grundversorgung aufgenommen.

Am 02.05.2015 wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer die Merkblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, die Informationen zur EURODAC-Verordnung, zur Dublin-VO, zur Gebietsbeschränkung, zur Information über das Asylverfahren, zum Bezirk BADEN BEI WIEN, zur Erstaufnahmestelle sowie zum Grundversorgungsgesetz in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.

Eine EUDODAC Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn am 16.02.2015 einen Asylantrag stellte. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit den ungarischen Dublin Behörden stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.

Der Beschwerdeführer fand sich am 07.05.2015 nicht zum Transfer für die GVS Steiermark ein und wurde aus der Grundversorgung entlassen.

Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 13.05.2015 wieder in der Grundversorgung, verweigerte jedoch am 18.08.2015 den Transfer in die Betreuungsstelle ZINNERGASSE, weshalb er aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes abermals aus der Grundversorgung entlassen wurde.

Am 03.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Einer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2015 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.Einer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2015 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 20.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und bestimmt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vom 02.05.2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO Ungarn zuständig ist sowie gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 20.10.2016 gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG im Akt hinterlegt und durch Aushang beurkundet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 20.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und bestimmt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vom 02.05.2015 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Ungarn zuständig ist sowie gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 20.10.2016 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG im Akt hinterlegt und durch Aushang beurkundet.

Die Entscheidung erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 04.11.2016 in Rechtskraft.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2017 im Zuge einer angeordneten Schwerpunktkontrolle in Wien XXXX , XXXX (Lokal XXXX ) einer Personenkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mittels grüner Verfahrenskarte. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung, bei welcher die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist, bestand. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2017 im Zuge einer angeordneten Schwerpunktkontrolle in Wien römisch 40 , römisch 40 (Lokal römisch 40 ) einer Personenkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mittels grüner Verfahrenskarte. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung, bei welcher die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist, bestand. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Am 03.06.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch einvernommen.

2. Mit Mandatsbescheid vom 03.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 21:15 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.2. Mit Mandatsbescheid vom 03.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 21:15 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2017 wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2016, Zl. 1066935509, gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, da die Überstellungsfrist nach Ungarn mit 22.04.2016 abgelaufen ist.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2017 wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2016, Zl. 1066935509, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben, da die Überstellungsfrist nach Ungarn mit 22.04.2016 abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2017 im Asylverfahren einvernommen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2015 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2015 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben, unter einem wurde der Beschwerdeführer in Albanisch über die Ausreiseverpflichtung informiert; er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass es die Möglichkeit gebe, auf freiwilliger Basis unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dass eine Unterstützung durch die XXXX möglich sei. Auch diese Informationen wurden ihm am 07.06.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben, unter einem wurde der Beschwerdeführer in Albanisch über die Ausreiseverpflichtung informiert; er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass es die Möglichkeit gebe, auf freiwilliger Basis unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dass eine Unterstützung durch die römisch 40 möglich sei. Auch diese Informationen wurden ihm am 07.06.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 07.06.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

6. Das Bundesamt legte am 08.06.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 12.06.2017 informierte das Bundesamt darüber, dass die beabsichtigte Abschiebung am 14.06.2017 nicht möglich sei, da die Rückkehrentscheidung zu diesem Zeitpunkt zwar durchsetzbar aber noch nicht durchführbar sei. Es sei eine Nominierung für den Charter am 12.07.2017 beabsichtigt.

7. Am 13.06.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, zu der das Bundesamt entschuldigt nicht erschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Weiterreise von Ungarn nach Österreich am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieser wurde mit Bescheid vom 20.10.2016 im zweiten Rechtsgang zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zur Führung seines Asylverfahrens erlassen. Diese erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 04.11.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wirkte ab 03.06.2015 an seinem Asylverfahren nicht mehr mit, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, entzog sich durch Untertauchen der Überstellung nach Ungarn und lebte bis zur Festnahme am 02.06.2017 untergetaucht im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer machte im Asylverfahren falsche Angaben, indem er angab keine Angehörigen im Bundesgebiet zu haben, obwohl sein Bruder seit 2006 im Bundesgebiet aufhältig ist. Er verweigerte zweimal die Überstellung innerhalb der Grundversorgung – einmal die Überstellung in die XXXX , einmal in die XXXX –, schlug nach dem Versuch der Überstellung in die XXXX trotz laufenden Beschwerdeverfahrens die Grundversorgung aus und lebte daraufhin untergetaucht – er verfügte lediglich im Zeitraum 26.05.2015-25.08.2015 über eine Meldeadresse – im Bundesgebiet, wobei er seinen Lebensunterhalt durch die Zuwendung seines Bruders und Schwarzarbeit bestritt. Sowohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2015, als auch der Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2016, wurde aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Er verfügt sohin über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Enthaftung auch wieder ermöglichen wird; sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich wurde erst bekannt, als der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Zufallskontrolle betreten wurde.Der Beschwerdeführer machte im Asylverfahren falsche Angaben, indem er angab keine Angehörigen im Bundesgebiet zu haben, obwohl sein Bruder seit 2006 im Bundesgebiet aufhältig ist. Er verweigerte zweimal die Überstellung innerhalb der Grundversorgung – einmal die Überstellung in die römisch 40 , einmal in die römisch 40 –, schlug nach dem Versuch der Überstellung in die römisch 40 trotz laufenden Beschwerdeverfahrens die Grundversorgung aus und lebte daraufhin untergetaucht – er verfügte lediglich im Zeitraum 26.05.2015-25.08.2015 über eine Meldeadresse – im Bundesgebiet, wobei er seinen Lebensunterhalt durch die Zuwendung seines Bruders und Schwarzarbeit bestritt. Sowohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2015, als auch der Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2016, wurde aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Er verfügt sohin über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Enthaftung auch wieder ermöglichen wird; sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich wurde erst bekannt, als der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Zufallskontrolle betreten wurde.

Durch seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen erwirkte der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Österreichs zur Verfahrensführung. Wegen Ablauf der Überstellungsfrist nach Ungarn wurde der Bescheid vom 20.10.2016 aufgehoben und der Beschwerdeführer nach der Festnahme am 06.06.2017 zum Asylverfahren zugelassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationale Schutz vom 02.05.2015 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist, dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid ist durchsetzbar, aber noch nicht durchführbar.Durch seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen erwirkte der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Österreichs zur Verfahrensführung. Wegen Ablauf der Überstellungsfrist nach Ungarn wurde der Bescheid vom 20.10.2016 aufgehoben und der Beschwerdeführer nach der Festnahme am 06.06.2017 zum Asylverfahren zugelassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationale Schutz vom 02.05.2015 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist, dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid ist durchsetzbar, aber noch nicht durchführbar.

Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt mit den Behörden zusammenzuarbeiten und würde auf freiem Fuß dem Verfahren entziehen; er könnte im Fall der Entlassung bei seinem Bruder wohnen.

Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.06.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.06.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Aufgrund der in Folge des vorliegenden kosovarischen Personalausweises feststehenden Identität ist mit der Abschiebung mit hinreichender Sicherheit innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer volljährig und kosovarischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinem kosovarischen Personalausweis. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und seinen gleichbleibenden Angaben.

Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich absichtlich unrechtmäßigen Aufenthalts im Verborgenen war und sich unangemeldet in der Wohnung seines Bruders aufhielt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Aussagen seines Bruders als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Aus diesen ergibt sich auch, dass weder der Beschwerdeführer, noch sein Bruder dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilten. Dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausschlug, ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Feststellungen zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR.

Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung, trotz Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seinem Bruder, wiederum für die Behörden unerreichbar im Bundesgebiet untertauchen würde, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und seinem Vorverhalten: Der Beschwerdeführer machte im Asylverfahren falsche Angaben zu seinem in Österreich lebenden Bruder, verweigerte zweimal die Überstellung innerhalb der Grundversorgung und schlug trotz aufrechtem Beschwerdeverfahren die Grundversorgung aus. Sowohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2015, als auch der Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2016 mussten aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt werden.

Dass der Beschwerdeführer sich seiner Überstellung nach Ungarn durch Untertauchen entzog, seiner Ausreiseverpflichtung auch freiwillig nicht nachkam und bist zur Festnahme im Bundesgebiet verblieb, steht auf Grund seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den vorliegenden Akten im Einklang.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Dass der Beschwerdeführer den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig war, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen und dem Gutachten vom 03.06.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Bescheid vom 03.06.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 03.06.2017

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Da der zurückweisende Bescheid vom 20.10.2016 infolge Ablaufens der Überstellungsfrist nach Ungarn aufgehoben, und der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen wurde, wurde die Schubhaft sohin zutreffend zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Da der zurückweisende Bescheid vom 20.10.2016 infolge Ablaufens der Überstellungsfrist nach Ungarn aufgehoben, und der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen wurde, wurde die Schubhaft sohin zutreffend zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

2.2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt dem angefochtenen Bescheid zufolge Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor. Hiezu führt die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten und unangemeldet bei seinem Bruder Unterkunft genommen habe. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von seinem Bruder sowie durch Schwarzarbeit. Dem Asylverfahren habe er sich zumindest teilweise entzogen, indem er seit 25.08.2015 nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen sei, das Bundesgebiet jedoch niemals verlassen habe. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei als mittellos anzusehen, da er über keine Barmittel verfüge. Er könne das Bundesgebiet nicht aus eigenem Entschluss verlassen, da er über kein gültiges Reisedokument verfüge. Eine Ausreisewilligkeit habe nicht festgestellt werden können. Er habe sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und werde auch hinkünftig nicht gewillt sein, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Zu Österreich bestehen keine beruflichen und sozialen und kaum familiäre Bindungen. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, in dem er sich nicht polizeilich gemeldet habe und der Schwarzarbeit nachgehe.2.2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt dem angefochtenen Bescheid zufolge Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor. Hiezu führt die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten und unangemeldet bei seinem Bruder Unterkunft genommen habe. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von seinem Bruder sowie durch Schwarzarbeit. Dem Asylverfahren habe er sich zumindest teilweise entzogen, indem er seit 25.08.2015 nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen sei, das Bundesgebiet jedoch niemals verlassen habe. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei als mittellos anzusehen, da er über keine Barmittel verfüge. Er könne das Bundesgebiet nicht aus eigenem Entschluss verlassen, da er über kein gültiges Reisedokument verfüge. Eine Ausreisewilligkeit habe nicht festgestellt werden können. Er habe sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und werde auch hinkünftig nicht gewillt sein, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Zu Österreich bestehen keine beruflichen und sozialen und kaum familiäre Bindungen. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, in dem er sich nicht polizeilich gemeldet habe und der Schwarzarbeit nachgehe.

2.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestehe. So bedürfe es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen.2.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestehe. So bedürfe es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen.

Damit verkennt die Beschwerde jedoch, dass das frühe Verfahrensstadium erst wieder seit Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2016 vorliegt, da sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Überstellungsfrist entgegen einer durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung in Österreich aufgehalten hatte; da er sich dem ersten Asylverfahren bereits entzogen hatte, liegen die von der Beschwerde angesprochenen besonderen Umstände vor.

2.4. Die Ausführungen der belangten Behörde, es liege Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, treffen zu, da der Beschwerdeführer die Überstellung nach Ungarn durch sein Untertauchen im Bundesgebiet vereitelte.2.4. Die Ausführungen der belangten Behörde, es liege Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, treffen zu, da der Beschwerdeführer die Überstellung nach Ungarn durch sein Untertauchen im Bundesgebiet vereitelte.

2.5. Das Bundesamt stützt die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zutreffender Weise auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), da dieser im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren nach Ausschlagung der Grundversorgung im Beschwerdeverfahren untertauchte, für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr greifbar war und an dem auf seine Beschwerde hin eingeleiteten Verfahren nicht mehr mitwirkte.2.5. Das Bundesamt stützt die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zutreffender Weise auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), da dieser im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren nach Ausschlagung der Grundversorgung im Beschwerdeverfahren untertauchte, für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr greifbar war und an dem auf seine Beschwerde hin eingeleiteten Verfahren nicht mehr mitwirkte.

2.6. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zutreffend auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).2.6. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zutreffend auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).

Dies trifft einerseits zu, da der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig war, sondern seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und die Unterstützung seines Bruders bestritt und über keine hinreichenden Existenzmittel verfügte. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Grundversorgung nicht ausschlagen würde, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren im Dublinverfahren nach Erlassung des abweisenden Bescheides die Grundversorgung ausschlug, weshalb die Grundversorgung keine Gewähr für die Mitwirkung des Beschwerdeführers bietet. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein soziales Netzt verfügt und deshalb nicht Untertauchen werde geht ins Leere, da dem Beschwerdeführer gerade dieses Netz seinen bisherigen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Enthaftung wiederum ermöglichen wird. Zwar würde der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz bei seinem Bruder verfügen, da er jedoch fast zwei Jahre lang ohne aufrechte Meldung dort wohnte, kann aufgrund seines Vorverhaltens nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung für die Behörden nunmehr dort greifbar wäre.

3. Auf Grund der Fluchtgefahr konnte nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

3.1. Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie zuvor ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

3.2. Die Beschwerde bringt vor, dass ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebe und von diesem auch unterstützt werde.

3.3. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Der belangten Behörde ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner Einlassung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im Dublinverfahren, der Vereitelung der Überstellung nach Ungarn durch zweijähriges Untertauchen im Bundesgebiet und des Bestehens eines sozialen Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer ein Leben im Verborgenen ermöglichte, ist die Annahme der belangten Behörde, die Verhängung der sowie Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sei notwendig und mit der Verhängung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden, zutreffend.

4. Der Beschwerdeführer war den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig.

5. Auch die Dauer der Anhaltung ist nicht unverhältnismäßig:

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde zügig geführt: Der zurückweisende Bescheid im Dublinverfahren wurde drei Tage nach Schubhaftverhängung wegen Aublaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde am darauf folgenden Tag im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Rückkehrentscheidung sofort durchsetzbar war. Die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 5 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wurde mit Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Aufgrund der in Folge des vorliegenden kosovarischen Reisepasses feststehenden Identität und der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung durfte das Bundesamt auch davon ausgehen, dass mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen sein werde. Eine Nominierung des Beschwerdeführers für die nächstmögliche Charterabschiebung in den KOSOVO wurde in Aussicht genommen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall:

Gründe, warum die Voraussetzungen für die Schubhaft während der Anhaltung weggefallen sein sollten, bringt der Beschwerdeführer selbst nicht vor.

Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers neben dem Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit dem Verfahren einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch sein Untertauchen entzogen hat, nun auch der Tatbestand des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor.Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers neben dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit dem Verfahren einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch sein Untertauchen entzogen hat, nun auch der Tatbestand des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor.

Es liegt sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und mit einer Abschiebung ist innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer weiterhin zurechnen. Die gelinderen Mittel reichen auf Grund seines Verhaltens weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Zu A. III. und A.IV.) Antrag auf KostenersatzZu A. römisch drei. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I und A.II zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I und A.II zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.III und A.IV ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; es besteht aber ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I.Die Rechtslage zu A.III und A.IV ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; es besteht aber ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, gelinderes Mittel, Kostentragung, Revision zulässig,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2160714.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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