Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2153087-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 27.10.2016, GZ. 72509/2/WS 116, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 27.10.2016, GZ. 72509/2/WS 116, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 55 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2016 bei der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Studiums (Masterstudium) mit der Bezeichnung "Applied Statistics & Data Science". Dieses Studium sollte sich laut dem beigefügten Curriculum aus Elementen des Curriculums für das Masterstudium Information, des Curriculums für das Magisterstudium Statistik sowie des Curriculums für das Masterstudium Computational Science zusammensetzen und in Summe 120 ECTS-Punkte umfassen.
2. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre an der Universität Wien vom 27.10.2016, GZ. 72509/2/WS 116, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag auf Genehmigung des individuellen Masterstudiums "Applied Statistics & Data Science" nach Einholung von Stellungnahmen der Studienprogrammleitungen Statistik und Informatik gemäß § 55 UG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre an der Universität Wien vom 27.10.2016, GZ. 72509/2/WS 116, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag auf Genehmigung des individuellen Masterstudiums "Applied Statistics & Data Science" nach Einholung von Stellungnahmen der Studienprogrammleitungen Statistik und Informatik gemäß Paragraph 55, UG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Vorstudien das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre sowie das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht abgeschlossen. Diese Studien würden weder Statistik- noch Informatik-Inhalte in einem Ausmaß abdecken, das nötig wäre, damit so eine Konstruktion funktionieren könne. Um grundlegendes Statistik- bzw. Informatikwissen abzudecken, wären umfassende Auflagen erforderlich, die über das mögliche Ausmaß hinausgehen würden, insbesondere da im individuellen Studium keine Auflagen erteilt werden könnten. Weiters ergebe sich auch ein Namenskonflikt. Die Bezeichnung des individuellen Studiums dürfe nicht suggerieren, dass ein Informatikwissen auf Masterniveau vorhanden sei, da entsprechende Basislehrveranstaltungen nie absolviert worden seien. Aus diesem Grund würden interdisziplinäre Studien erfordern, dass zumindest in einem Fach fundierte Kenntnisse vorhanden seien. Als Alternative zum vorgeschlagenen individuellen Studium würde sich das Studium Informatik/Data Science anbieten, wobei der Beschwerdeführer für die Zulassung als Auflage erforderliche Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium Computational Science teilweise bereits besucht habe. Eine Spezialisierung in Richtung Statistik könne durch die Absolvierung von Wahlmodulen erfolgen. Das Ausbildungsziel des vom Beschwerdeführer beantragten individuellen Masterstudiums könne daher im Regelstudienangebot abgedeckt werden.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, er habe im Vorfeld der Antragstellung mit der Studienprogrammleitung für Informatik Kontakt aufgenommen und erst nach deren Zustimmung den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Durch die Abweisung erachte er sich in seinem subjektiven Recht auf Genehmigung eines individuellen Studium gemäß § 55 UG verletzt, denn die Vizerektorin für Studium und Lehre an der Universität Wien (im Folgenden: die belangte Behörde) habe es unterlassen, die Gleichwertigkeit mit einem facheinschlägigen Studium zu prüfen und sich lediglich auf die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers bezogen, die aber keine Voraussetzung des § 55 UG seien. Diese Bestimmung enthalte keine qualitativen Zulassungsbeschränkungen für individuelle Masterstudien. Die Voraussetzung bestimmter Bachelorstudien als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium enthalte nur § 71e Abs. 1 UG, der aber nicht für individuelle Studien gelte.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, er habe im Vorfeld der Antragstellung mit der Studienprogrammleitung für Informatik Kontakt aufgenommen und erst nach deren Zustimmung den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Durch die Abweisung erachte er sich in seinem subjektiven Recht auf Genehmigung eines individuellen Studium gemäß Paragraph 55, UG verletzt, denn die Vizerektorin für Studium und Lehre an der Universität Wien (im Folgenden: die belangte Behörde) habe es unterlassen, die Gleichwertigkeit mit einem facheinschlägigen Studium zu prüfen und sich lediglich auf die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers bezogen, die aber keine Voraussetzung des Paragraph 55, UG seien. Diese Bestimmung enthalte keine qualitativen Zulassungsbeschränkungen für individuelle Masterstudien. Die Voraussetzung bestimmter Bachelorstudien als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium enthalte nur Paragraph 71 e, Absatz eins, UG, der aber nicht für individuelle Studien gelte.
Außerdem stütze sich das vom Beschwerdeführer beantragte individuelle Masterstudium auf mehr als zwei Curricula. Ein Bachelorabschluss in einem dieser Fachgebiete könne aber nicht als hinreichender Beweis dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Fachgebieten über das notwendige Wissen verfüge. Eine kumulative Geltung der Zulassungsvoraussetzungen würde aber den Sinn des individuellen Studiums torpedieren, da das Ausbildungsziel immer durch das Absolvieren mehrere Studien erreicht werden könne. Unter analoger Anwendung des § 71e Abs. 1 UG wäre eine individuellen Prüfung der fachlich relevanten Vorkenntnisse vereinbar. Eine solche habe die belangte Behörde aber nicht durchgeführt. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, wäre dieser Irrtum über den Zulassungsstatus aufgeklärt worden.Außerdem stütze sich das vom Beschwerdeführer beantragte individuelle Masterstudium auf mehr als zwei Curricula. Ein Bachelorabschluss in einem dieser Fachgebiete könne aber nicht als hinreichender Beweis dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Fachgebieten über das notwendige Wissen verfüge. Eine kumulative Geltung der Zulassungsvoraussetzungen würde aber den Sinn des individuellen Studiums torpedieren, da das Ausbildungsziel immer durch das Absolvieren mehrere Studien erreicht werden könne. Unter analoger Anwendung des Paragraph 71 e, Absatz eins, UG wäre eine individuellen Prüfung der fachlich relevanten Vorkenntnisse vereinbar. Eine solche habe die belangte Behörde aber nicht durchgeführt. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, wäre dieser Irrtum über den Zulassungsstatus aufgeklärt worden.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner beiden abgeschlossenen Bachelorstudien Fachwissen erworben, das ihm eine sinnvolle Anwendung von Data Science auf ökonomische und rechtliche Daten ermögliche, weshalb das individuelle Masterstudium ihn auf die facheinschlägige und berufliche Tätigkeit vorbereiten würde. Insgesamt habe er 88 ECTS absolviert, die fachlich der Studienrichtung Statistik zuzuordnen seien, und 20 ECTS, die fachlich der Informatik zuzuordnen seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein Online Zertifikat in Data Science, das etwa 10 ECTS entspreche.
Zur Verwechslungsgefahr wurde ausgeführt, eine solche bestehe nicht, denn die Bezeichnung "Applied Statistics & Data Science" würde gänzlich auf das Wort "Informatik" verzichten. Weiters würde sich das vom Beschwerdeführer beantragt individuelle Studium auch im zu verleihenden Titel vom Masterstudium Informatik unterscheiden.
Dem Ausbildungsziel des Beschwerdeführers könne durch das Masterstudium Informatik mit Ausprägungsfach Data Science nicht Rechnung getragen werden, weil zwar Module aus dem Magisterstudium Statistik teilweise angerechnet werden könnten, dadurch aber nur die Hälfte der im individuellen Studium aus dem Masterstudium Informatik vorgesehenen ECTS bleiben würden.
4. Der Senat der Universität Wien erstattete unter Bezugnahme auf eine neuerliche Stellungnahme der Studienprogrammleitung Informatik und Wirtschaftsinformatik sowie eine dazu ergangene Replik des Beschwerdeführers ein Gutachten gemäß § 46 UG und stellte fest, als vergleichbare facheinschlägige Masterstudien kämen die Masterstudien Statistik oder Informatik/Data Science in Betracht. Da bei der Zulassung zu individuellen Studien die Vorschreibung von Auflagen nicht zulässig sei, ergebe sich auf Grundlage der nicht ausreichenden facheinschlägigen Vorbildung, dass das beantragte individuelle Masterstudium einem facheinschlägigen Studium nicht gleichwertig sei. Auch die vom Beschwerdeführer gewählte Bezeichnung könne nicht genehmigt werden, da damit der Eindruck erweckt werde, dass es sich dabei um ein Statistikstudium mit Schwerpunktsetzung in Data Science handle. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.4. Der Senat der Universität Wien erstattete unter Bezugnahme auf eine neuerliche Stellungnahme der Studienprogrammleitung Informatik und Wirtschaftsinformatik sowie eine dazu ergangene Replik des Beschwerdeführers ein Gutachten gemäß Paragraph 46, UG und stellte fest, als vergleichbare facheinschlägige Masterstudien kämen die Masterstudien Statistik oder Informatik/Data Science in Betracht. Da bei der Zulassung zu individuellen Studien die Vorschreibung von Auflagen nicht zulässig sei, ergebe sich auf Grundlage der nicht ausreichenden facheinschlägigen Vorbildung, dass das beantragte individuelle Masterstudium einem facheinschlägigen Studium nicht gleichwertig sei. Auch die vom Beschwerdeführer gewählte Bezeichnung könne nicht genehmigt werden, da damit der Eindruck erweckt werde, dass es sich dabei um ein Statistikstudium mit Schwerpunktsetzung in Data Science handle. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
5. Mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.03.2017, GZ. 72509/2/WS16 Maj, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG und § 46 Abs. 2 UG gemäß § 55 UG und der Verordnung des Rektorats über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien, Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, 28. Stück, Nr. 208, als unbegründet abgewiesen.5. Mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.03.2017, GZ. 72509/2/WS16 Maj, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, Absatz 2, UG gemäß Paragraph 55, UG und der Verordnung des Rektorats über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien, Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, 28. Stück, Nr. 208, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Rechtsgrundlagen ausgeführt, im Hinblick auf ein Masterstudium Informatik sei die bisherige Vorbildung des Beschwerdeführers als nicht gleichwertig einzustufen, weil wesentliche Grundkenntnisse aus dem Bereich der Informatik fehlen würden. Die Vorschreibung von Auflagen für die Zulassung zu einem individuellen Studium sei nicht zulässig. Weiters könne das vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildungsziel mit dem vorhandenen Studienangebot, allerdings mit einem Mehraufwand, erreicht werden. Mit der Bezeichnung "Applied Statistics & Data Science" werde der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Statistikstudium mit Schwerpunktsetzung in Data Science handle, wofür der Anteil an Lehrinhalten aus dem Bereich Statistik aber zu gering sei. Die beantragte Bezeichnung könne daher nicht genehmigt werden.
6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Er führte aus, die belangte Behörde habe qualitative Zulassungsvoraussetzungen in das Erfordernis der Gleichwertigkeit eines individuellen Studiums nach § 55 Abs. 3 UG interpretiert. § 55 Abs. 3 UG ziele auf den Vergleich zweier Studien und nicht auf die Eigenschaften des Antragstellers ab. Anhaltspunkte für die Vorschreibung eines bestimmten Vorstudiums gebe es keine. Der Beschwerdeführer würde über die für das beantragte individuelle Masterstudium notwendigen Vorkenntnisse verfügen, dies habe er in der Beschwerde bereits dargelegt. Hinsichtlich der Bezeichnung des Studiums habe die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Verbesserungsauftrag erteilt, durch eine geringfügige Änderung könne man die Bedenken aber ausräumen. Dem Ausbildungsziel des Beschwerdeführers könne nur durch ein individuelles Masterstudium hinreichend Genüge getan werden, da beide Alternativen eine Verzögerung von mindestens einem Jahr bedeuten würden. Beim Magisterstudium Statistik müsse der Beschwerdeführer zusätzlich 42 ECTS absolvieren, was einen Mehraufwand von 35% bedeute, während beim Masterstudium mit Spezialisierung auf Data Science zur Erreichung des Ausbildungszieles ein Mehraufwand von 36 ECTS und somit 30% notwendig wäre.6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Er führte aus, die belangte Behörde habe qualitative Zulassungsvoraussetzungen in das Erfordernis der Gleichwertigkeit eines individuellen Studiums nach Paragraph 55, Absatz 3, UG interpretiert. Paragraph 55, Absatz 3, UG ziele auf den Vergleich zweier Studien und nicht auf die Eigenschaften des Antragstellers ab. Anhaltspunkte für die Vorschreibung eines bestimmten Vorstudiums gebe es keine. Der Beschwerdeführer würde über die für das beantragte individuelle Masterstudium notwendigen Vorkenntnisse verfügen, dies habe er in der Beschwerde bereits dargelegt. Hinsichtlich der Bezeichnung des Studiums habe die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Verbesserungsauftrag erteilt, durch eine geringfügige Änderung könne man die Bedenken aber ausräumen. Dem Ausbildungsziel des Beschwerdeführers könne nur durch ein individuelles Masterstudium hinreichend Genüge getan werden, da beide Alternativen eine Verzögerung von mindestens einem Jahr bedeuten würden. Beim Magisterstudium Statistik müsse der Beschwerdeführer zusätzlich 42 ECTS absolvieren, was einen Mehraufwand von 35% bedeute, während beim Masterstudium mit Spezialisierung auf Data Science zur Erreichung des Ausbildungszieles ein Mehraufwand von 36 ECTS und somit 30% notwendig wäre.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Wien vom 12.04.2017, eingelangt am 18.04.2017, der Vorlageantrag samt Verfahrensakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat an der Universität Wien das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre und an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolviert und befindet sich derzeit im Magisterstudium Statistik, zu welchem er mit Auflagen zugelassen wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2016 an der Universität Wien den Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Masterstudium mit der Bezeichnung "Applied Statistics & Data Science".
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 11/2017, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2017,, lauten:
"II. Teil
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.Paragraph 51, (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.
3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115.3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115.
4. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.4. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
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2. Abschnitt
Studien
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Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.Paragraph 55, (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Studiums;
2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad "Bachelor", abgekürzt "BA", Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad "Magistra" bzw. "Magister", abgekürzt jeweils "Mag." zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad "Master", abgekürzt "MA" zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur", abgekürzt jeweils "Dipl.-Ing." oder "DI" zu verleihen.
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3. Abschnitt
Studierende
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:Paragraph 64, (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters;
7. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";
8. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.8. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.
(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2014/15, ausgegeben am 26.06.2015,
28. Stück, lauten:
"Individuelles Studium: Antrag auf Zulassung
§ 1. (1) Fächer aus verschiedenen Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium nach den Bestimmungen des § 55 UG verbunden werden.Paragraph eins, (1) Fächer aus verschiedenen Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium nach den Bestimmungen des Paragraph 55, UG verbunden werden.
(2) Die Zulassung zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium setzt jedenfalls voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife;
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (vgl. UBVO für jene Studien, aus denen das individuelle Studium zusammengesetzt ist);2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium vergleiche UBVO für jene Studien, aus denen das individuelle Studium zusammengesetzt ist);
3. die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern die Zulassung von Personen beantragt wird, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so ist die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.
(3) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschulbachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist an der Universität Wien einzubringen, wenn der Schwerpunkt des geplanten Studiums an der Universität Wien liegen soll.
(5) Der Antrag hat zu enthalten:
1. Bezeichnung des Studiums und angestrebter akademischer Grad;
2. Curriculum nach den Vorgaben zur Curriculargestaltung der Universität Wien (einschließlich Qualifikationsprofil und Prüfungsordnung, Module mit Modulbeschreibungen);
3. Umfang des Studiums in ECTS-Anrechnungspunkten;
4. Darstellung, warum das individuelle Studium in der beantragten Form zusammengestellt wurde;
5. Darstellung, warum die Inhalte nicht im Rahmen des Regelstudienangebots der Universität Wien erreicht werden können;
6. Vorschlag für die aufgrund der Schwerpunktsetzung des vorgelegten Curriculums zuständige Studienprogrammleitung;
7. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll: die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten;
8. wenn bereits absolvierte Studienleistungen gemäß § 78 UG anerkannt werden sollen: Angabe der Prüfungen;8. wenn bereits absolvierte Studienleistungen gemäß Paragraph 78, UG anerkannt werden sollen: Angabe der Prüfungen;
9. wenn ein individuelles Masterstudium beantragt wird: Darstellung des fachlichen Bezugs zwischen dem beantragten Studium und dem bereits absolvierten Bachelorstudium sowie Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades, Diploma Supplement und Notentranskript des absolvierten Bachelorstudiums;
10. wenn ein individuelles Masterstudium beantragt wird: Darstellung, in welchem Bereich die wissenschaftliche Arbeit verfasst werden soll und welche FachvertreterInnen gemäß den Bestimmungen der Satzung als BetreuerInnen fachlich in Frage kommen.
(6) Die Entscheidung über den Antrag trifft das Rektorat durch das Mitglied, das für die Zulassung zu Studien gemäß der Geschäftsordnung des Rektorats zuständig ist.
(7) In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(8) Gegen Bescheide ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig."
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 UG dürfen Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Eine Voraussetzung für die Bewilligung eines individuellen Studiums ist daher, dass das Studium aus Fächern verschiedener Studien, die in Abs. 1 genannt sind, zusammengesetzt ist (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, § 55, II).1.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, UG dürfen Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Eine Voraussetzung für die Bewilligung eines individuellen Studiums ist daher, dass das Studium aus Fächern verschiedener Studien, die in Absatz eins, genannt sind, zusammengesetzt ist vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, Paragraph 55,, römisch zwei).
Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthielt § 17 des mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getretenen Universität-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997. Zu dieser Bestimmung führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2002, 2002/10/0008, gestützt auf die Materialien Folgendes aus: "§ 17 Abs. 1 und 3 UniStG normiert das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, soferne dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist.Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthielt Paragraph 17, des mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getretenen Universität-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,. Zu dieser Bestimmung führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2002, 2002/10/0008, gestützt auf die Materialien Folgendes aus: "§ 17 Absatz eins und 3 UniStG normiert das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, soferne dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist.
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 17 UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden nämlich (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem – beruflich oder wissenschaftlich motivierten –individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Diplomstudium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum."Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 17, UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden nämlich (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem – beruflich oder wissenschaftlich motivierten –individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Diplomstudium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum."
Das Erfordernis eines individuellen Ausbildungsbedarfs im dargelegten Sinn gilt auch für die nunmehr in Geltung stehende Regelung des § 55 UG, ergeben sich doch weder aus der Textierung dieser Norm noch aus den Materialien (RV 1134 BlgNR 21.GP, 91) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung für die Genehmigung eines individuellen Studiums absehen wollte (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028). Bei einem anderen Verständnis von § 55 UG wäre eine Umgehung anderer studienrechtlicher Regelungen – insbesondere jener über die Erlassung von Curricula – leicht möglich, wobei man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber Derartiges ermöglichen wollte (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg.), Kommentar UG3, § 55, II).Das Erfordernis eines individuellen Ausbildungsbedarfs im dargelegten Sinn gilt auch für die nunmehr in Geltung stehende Regelung des Paragraph 55, UG, ergeben sich doch weder aus der Textierung dieser Norm noch aus den Materialien Regierungsvorlage 1134 BlgNR 21.GP, 91) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung für die Genehmigung eines individuellen Studiums absehen wollte vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028). Bei einem anderen Verständnis von Paragraph 55, UG wäre eine Umgehung anderer studienrechtlicher Regelungen – insbesondere jener über die Erlassung von Curricula – leicht möglich, wobei man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber Derartiges ermöglichen wollte vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg.), Kommentar UG3, Paragraph 55,, römisch zwei).
Gemäß § 55 Abs. 4 UG ist der Antrag vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Eine weitere Voraussetzung ist daher ein facheinschlägigen Studien gleichwertiges Studium.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, UG ist der Antrag vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Eine weitere Voraussetzung ist daher ein facheinschlägigen Studien gleichwertiges Studium.
1.2. Das beantragte individuelle Masterstudium "Applied Statistics & Data Science" gliedert sich laut Curriculum in sieben Modulkörbe und setzt sich aus Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium Informatik/Data Science (45%), aus Lehrveranstaltungen aus dem Magisterstudium Statistik (25%) und aus Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium Computational Science (5%) sowie einer Masterarbeit (25%) zusammen.
Die Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium Informatik/Data Science umfassen 54 ECTS-Anrechnungspunkte, wobei es sich dabei ausschließlich um prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen handelt. Die Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium Computational Science umfassen 6 ECTS-Anrechnungspunkte und setzen sich aus einer prüfungsimmanenten (3 ECTS-Anrechnungspunkte) und einer nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (3 ECTS-Anrechnungspunkte) zusammen. Die Lehrveranstaltungen aus dem Magisterstudium Statistik umfassen 30 ECTS-Anrechnungspunkte, wobei 27 ECTS-Anrechnungspunkte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen darstellen und eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 3 ECTS-Anrechnungspunkte nicht-prüfungsimmanent ist. Das Verhältnis von prüfungsimmanenten zu nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen entspricht etwa dem Verhältnis beim Masterstudium Informatik sowie beim Magisterstudium Statistik.
Das vom Beschwerdeführer beantragte individuelle Studium setzt sich somit aus Lehrveranstaltungen verschiedener Magister- bzw. Masterstudien sowie dem Verfassen einer Master Thesis zusammen. Der Beschwerdeführer beantragt damit eindeutig die Genehmigung eines individuellen Masterstudiums und somit gleichzeitig die Zulassung zu diesem.
1.3. § 63 UG regelt die allgemeinen Voraussetzungen zur Zulassung zu ordentlichen Studien.1.3. Paragraph 63, UG regelt die allgemeinen Voraussetzungen zur Zulassung zu ordentlichen Studien.
Ordentliche Studien sind gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 UG die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien. Außerordentliche Studien sind gemäß Z 20 leg. cit. die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. Ein individuelles Studium ist gemäß § 55 Abs. 1 UG ein aus Fächern verschiedener Diplom-, Bachelor- und Masterstudien verbundenes Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium. Diese Möglichkeit besteht nur für die genannten ordentlichen Studien (Diplom-, Bacherlor- und Masterstudien); nicht für Doktoratsstudien oder außerordentliche Studien (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, § 55, II). Auch individuelle Studien sind daher ordentliche Studien im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 2 UG (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, § 51, III, Rz 5). Auch beim gegenständlich beantragten individuellen Studium handelt es sich daher um ein Masterstudium im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG.Ordentliche Studien sind gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien. Außerordentliche Studien sind gemäß Ziffer 20, leg. cit. die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. Ein individuelles Studium ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, UG ein aus Fächern verschiedener Diplom-, Bachelor- und Masterstudien verbundenes Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium. Diese Möglichkeit besteht nur für die genannten ordentlichen Studien (Diplom-, Bacherlor- und Masterstudien); nicht für Doktoratsstudien oder außerordentliche Studien vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, Paragraph 55,, römisch zwei). Auch individuelle Studien sind daher ordentliche Studien im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, Paragraph 51,, römisch drei, Rz 5). Auch beim gegenständlich beantragten individuellen Studium handelt es sich daher um ein Masterstudium im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG.
Masterstudien sind gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 UG ordentliche Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf Grundlage von Bachelorstudien dienen. Das UG sieht für die Zulassung zu ordentlichen Studien Voraussetzungen vor, die in § 63 Abs. 1 UG definiert werden und unter anderem die allgemeine und die besondere Universitätsreife umfassen. Auch die Verordnung des Rektorats über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2014/15, ausgegeben am 26.06.2015, 28. Stück, sieht als Voraussetzung für die Zulassung zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium unter anderem die allgemeine sowie sie besondere Universitätsreife vor.Masterstudien sind gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG ordentliche Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf Grundlage von Bachelorstudien dienen. Das UG sieht für die Zulassung zu ordentlichen Studien Voraussetzungen vor, die in Paragraph 63, Absatz eins, UG definiert werden und unter anderem die allgemeine und die besondere Universitätsreife umfassen. Auch die Verordnung des Rektorats über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2014/15, ausgegeben am 26.06.2015, 28. Stück, sieht als Voraussetzung für die Zulassung zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium unter anderem die allgemeine sowie sie besondere Universitätsreife vor.
Teil der Allgemeinen Universitätsreife ist hinsichtlich der Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 64 Abs. 5 UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.Teil der Allgemeinen Universitätsreife ist hinsichtlich der Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Paragraph 64, Absatz 5, UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Letztlich ergibt sich auch aus § 3 des vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Curriculums für das beantragte individuelle Studium die Voraussetzung eines Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges (Anmerkung: nunmehr Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges) oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Da im vorliegenden Fall aber die Genehmigung des Curriculums Hand in Hand mit der Zulassung zum beantragten individuellen Studium geht, ist die Erfüllung der (auch vom Beschwerdeführer selbst definierten) Zulassungsvoraussetzungen auch eine Voraussetzung für die Genehmigung des individuellen Studiums.Letztlich ergibt sich auch aus Paragraph 3, des vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Curriculums für das beantragte individuelle Studium die Voraussetzung eines Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges (Anmerkung: nunmehr Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges) oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Da im vorliegenden Fall aber die Genehmigung des Curriculums Hand in Hand mit der Zulassung zum beantragten individuellen Studium geht, ist die Erfüllung der (auch vom Beschwerdeführer selbst definierten) Zulassungsvoraussetzungen auch eine Voraussetzung für die Genehmigung des individuellen Studiums.
Wenn der Beschwerdeführer andeutet, § 64 Abs. 5 UG wäre auf individuelle Studien nicht anzuwenden, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass § 55 UG Abweichungen hinsichtlich der Zulassung zum Studium vorsieht, diese Bestimmung allerdings nicht die allgemeinen Zulassungsbedingungen zur Gänze ausschließt. Dass ein Masterstudium auf einem facheinschlägigen Bachelorstudium aufzubauen hat, ist eine generelle Regelung des UG über die in § 55 Abs. 1 UG genannten ordentlichen Studien, die – wie aus dem systematischen Zusammenhang zu schließen ist – auch bei individuellen Studien einzuhalten ist (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, § 55, II). Wenn der Beschwerdeführer weiter vermeint, bei der Frage eines für ein Masterstudium vorausgesetztes facheinschlägigen Vorstudiums handle es sich um qualitative Zulassungsbedingungen im Sinne des § 71e, ist auch diese Argumentation nicht zielführend, da es sich, wie bereits dargelegt, vielmehr um eine generelle, auch für individuelle Studien geltende Regelung handelt.Wenn der Beschwerdeführer andeutet, Paragraph 64, Absatz 5, UG wäre auf individuelle Studien nicht anzuwenden, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass Paragraph 55, UG Abweichungen hinsichtlich der Zulassung zum Studium vorsieht, diese Bestimmung allerdings nicht die allgemeinen Zulassungsbedingungen zur Gänze ausschließt. Dass ein Masterstudium auf einem facheinschlägigen Bachelorstudium aufzubauen hat, ist eine generelle Regelung des UG über die in Paragraph 55, Absatz eins, UG genannten ordentlichen Studien, die – wie aus dem systematischen Zusammenhang zu schließen ist – auch bei individuellen Studien einzuhalten ist vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, Paragraph 55,, römisch zwei). Wenn der Beschwerdeführer weiter vermeint, bei der Frage eines für ein Masterstudium vorausgesetztes facheinschlägigen Vorstudiums handle es sich um qualitative Zulassungsbedingungen im Sinne des Paragraph 71 e,, ist auch diese Argumentation nicht zielführend, da es sich, wie bereits dargelegt, vielmehr um eine generelle, auch für individuelle Studien geltende Regelung handelt.
Dass in § 54 Abs. 7 UG explizit darauf hingewiesen wird, dass diese Regelung auch für Studierende individueller Studien gilt, weist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht darauf hin, dass andere Bestimmungen, in welchen eine explizite Nennung individueller Studien nicht erfolgt (etwa § 51 Abs. 2 Z 5 UG oder § 64 Abs. 5 UG), auf individuelle Studien keinesfalls anzuwenden wären.Dass in Paragraph 54, Absatz 7, UG explizit darauf hingewiesen wird, dass diese Regelung auch für Studierende individueller Studien gilt, weist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht darauf hin, dass andere Bestimmungen, in welchen eine explizite Nennung individueller Studien nicht erfolgt (etwa Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG oder Paragraph 64, Absatz 5, UG), auf individuelle Studien keinesfalls anzuwenden wären.
Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfüllt.
Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges berechtigt nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Es ist aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium/ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd § 64 Abs. 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171; 18.04.2012, 2009/10/0033).Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges berechtigt nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Es ist aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium/ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd Paragraph 64, Absatz 5, UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171; 18.04.2012, 2009/10/0033).
Das beantragte individuelle Masterstudium setzt sich aus Lehrveranstaltungen verschiedener Magister- bzw. Masterstudien zusammen, die allesamt auf der Grundlage eines jeweils fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums bzw. oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums aufbauen. Daraus ergibt sich, dass auch das beantragte individuelle Masterstudium auf einem entsprechenden Basiswissen aufbaut. Fallbezogen ergibt sich aus einem Vergleich der Curricula für das Magisterstudium Statistik (siehe insbesondere § 3 Abs. 2 und 4 des Curriculums, wonach bei Bakkalaureats- oder Bachelorstudien mit starkem Bezug zur Statistik und Mathematik von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit auszugehen ist, wenn mindestens 24 ECTS-Anrechnungspunkte Statistik/Stochastik sowie mindestens 24 ECTS-Anrechnungspunkte Mathematik vorliegen sowie Mathematik und Statistik im Gesamtausmaß von 75 ECTS-Anrechnungspunkten abgedeckt sind) bzw. für das Masterstudium Informatik (siehe insbesondere § 3) sowie den von Beschwerdeführer vorgelegten Sammelzeugnissen, dass weder das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre noch das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht im Hinblick auf das beantragte individuelle Studium facheinschlägig sind. Weder kann der Beschwerdeführer durch den Abschluss eines vorangegangenen Studiums eine in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichende fachliche Grundlage im Informatikbereich nachweisen, noch liegt eine ausreichende Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten aus den Bereichen Statistik/Stochastik bzw. Mathematik vor. Dass der Beschwerdeführer nur mit Auflagen zum Magisterstudium Statistik zugelassen wurde, zeigt, dass die bereits abgeschlossenen Bachelorstudien Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht kein ausreichendes Basiswissen für das Magisterstudium Statistik vermittelt haben. Hinsichtlich des beantragten individuellen Studiums, welches seinen Schwerpunkt aber im Informatikbereich hat, weist der Beschwerdeführer noch ein zusätzliches wesentliches Defizit dahingehend auf, dass seine bisher absolvierten Studien keinerlei facheinschlägige Basis im Informatik-Bereich bieten.Das beantragte individuelle Masterstudium setzt sich aus Lehrveranstaltungen verschiedener Magister- bzw. Masterstudien zusammen, die allesamt auf der Grundlage eines jeweils fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums bzw. oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums aufbauen. Daraus ergibt sich, dass auch das beantragte individuelle Masterstudium auf einem entsprechenden Basiswissen aufbaut. Fallbezogen ergibt sich aus einem Vergleich der Curricula für das Magisterstudium Statistik (siehe insbesondere Paragraph 3, Absatz 2 und 4 des Curriculums, wonach bei Bakkalaureats- oder Bachelorstudien mit starkem Bezug zur Statistik und Mathematik von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit auszugehen ist, wenn mindestens 24 ECTS-Anrechnungspunkte Statistik/Stochastik sowie mindestens 24 ECTS-Anrechnungspunkte Mathematik vorliegen sowie Mathematik und Statistik im Gesamtausmaß von 75 ECTS-Anrechnungspunkten abgedeckt sind) bzw. für das Masterstudium Informatik (siehe insbesondere Paragraph 3,) sowie den von Beschwerdeführer vorgelegten Sammelzeugnissen, dass weder das Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre noch das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht im Hinblick auf das beantragte individuelle Studium facheinschlägig sind. Weder kann der Beschwerdeführer durch den Abschluss eines vorangegangenen Studiums eine in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichende fachliche Grundlage im Informatikbereich nachweisen, noch liegt eine ausreichende Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten aus den Bereichen Statistik/Stochastik bzw. Mathematik vor. Dass der Beschwerdeführer nur mit Auflagen zum Magisterstudium Statistik zugelassen wurde, zeigt, dass die bereits abgeschlossenen Bachelorstudien Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht kein ausreichendes Basiswissen für das Magisterstudium Statistik vermittelt haben. Hinsichtlich des beantragten individuellen Studiums, welches seinen Schwerpunkt aber im Informatikbereich hat, weist der Beschwerdeführer noch ein zusätzliches wesentliches Defizit dahingehend auf, dass seine bisher absolvierten Studien keinerlei facheinschlägige Basis im Informatik-Bereich bieten.
Dieses Ergebnis stimmt auch mit der vom Beschwerdeführer in seinem ersten Antrag auf Genehmigung eines individuellen Studiums vom 21.02.2016 geäußerten Einschätzung überein, seine zwei bisher abgeschlossenen Bachelorstudien hätten ihm zwar viel Freude bereitet, seinen für seinen künftigen Beruf aber nicht die optimale Vorbereitung.
Dass die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die individuelle Prüfung der Vorkenntnisse möglich wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Einzelne aus dem Magisterstudium Statistik oder anderen Studien absolvierte Lehrveranstaltungen können daher ebenso wenig für eine Prüfung der allgemeinen Universitätsreife herangezogen werden wie die an der Johns Hopkins Bloomberg School of Public Health absolvierte "online, non-credit Specialization Data Sciene".
Da aus den genannten Gründen eine Zulassung zum beantragten individuellen Masterstudium und somit auch die Genehmigung dieses individuellen Studiums nicht erfolgen kann, konnte die Prüfung der Gleichwertigkeit mit einem facheinschlägigen Studium bzw. des individuellen Ausbildungsbedarfes dahingestellt bleiben.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht das individuelle Studium "Applied Statistics & Data Science" mangels facheinschlägigen Vorstudiums nicht genehmigt. Dass die Studienprogrammleitung Informatik im Vorhinein dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenem Curriculum zugestimmt hat, ändert daran nichts, ist die Genehmigung des individuellen Studiums doch Aufgabe des für die Organisation der Studien zuständigen Organs, nicht hingegen Aufgabe der Studienprogrammleitung.
Auf die Problematik der Bezeichnung des beantragten individuellen Studiums war daher nicht näher einzugehen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Auch hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Auch hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles: zu § 55 UG bzw. dessen Vorgängerbestimmungen (VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008; VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028) sowie zu § 64 UG VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171; 18.04.2012, 2009/10/0033).Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles: zu Paragraph 55, UG bzw. dessen Vorgängerbestimmungen (VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008; VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028) sowie zu Paragraph 64, UG VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171; 18.04.2012, 2009/10/0033).
Schlagworte
allgemeine Universitätsreife, Ausbildungsziel, Bachelorstudium,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2153087.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017