TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/2 W157 2120030-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2017
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Entscheidungsdatum

02.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
ORF-G §32 Abs2
ORF-G §32 Abs3
ORF-G §33 Abs5
ORF-G §33 Abs6
ORF-G §4 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 32 heute
  2. ORF-G § 32 gültig ab 28.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  3. ORF-G § 32 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  5. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  6. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 32 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  8. ORF-G § 32 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1985
  1. ORF-G § 32 heute
  2. ORF-G § 32 gültig ab 28.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  3. ORF-G § 32 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  5. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  6. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 32 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  8. ORF-G § 32 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1985
  1. ORF-G § 33 heute
  2. ORF-G § 33 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 33 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 33 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 33 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  6. ORF-G § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  7. ORF-G § 33 gültig von 31.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1993
  8. ORF-G § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  9. ORF-G § 33 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1985
  1. ORF-G § 33 heute
  2. ORF-G § 33 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 33 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 33 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 33 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  6. ORF-G § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  7. ORF-G § 33 gültig von 31.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1993
  8. ORF-G § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  9. ORF-G § 33 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1985
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999

Spruch

W157 2120030-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Daniela SABETZER sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNK (ORF) vom 23.12.2015 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 01.12.2015, GZ. XXXX , betreffend den Einspruch von XXXX gegen die Nichtaufnahme in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Daniela SABETZER sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNK (ORF) vom 23.12.2015 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 01.12.2015, GZ. römisch 40 , betreffend den Einspruch von römisch 40 gegen die Nichtaufnahme in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.07.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 5 und 6 iVm § 32 Abs. 2 und 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2 und 3

ORF-G abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 22.10.2015, bei der KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) am 23.10.2015 eingelangt, erhob XXXX (im Folgenden: Einspruchswerber) Einspruch gegen die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter des ORF-Landesstudio1. Mit Schreiben vom 22.10.2015, bei der KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) am 23.10.2015 eingelangt, erhob römisch 40 (im Folgenden: Einspruchswerber) Einspruch gegen die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter des ORF-Landesstudio

XXXX für die Redakteurssprecherwahl am XXXX , da er zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden sei.römisch 40 für die Redakteurssprecherwahl am römisch 40 , da er zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden sei.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der ORF (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 04.11.2015 eine Stellungnahme zu dem oa. Einspruch, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Einspruchswerber sei im ORF-Landesstudio XXXX als Programmmitarbeiter für das Flächenprogramm bzw. Unterhaltungssendungen tätig. Er arbeite dabei in erster Linie dem jeweiligen Redakteur bzw. Sendungsmoderator zu, wobei dieser entscheide, welche der vom Einspruchswerber zusammengestellten Informationen bzw. aufgezeichneten oder weitergeleiteten Anrufe in der Sendung verwendet werden. Dabei handle es sich nicht um eine journalistische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, da er nicht selbstverantwortlich in die inhaltliche Gestaltung von Sendungen eingebunden sei.2. Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der ORF (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 04.11.2015 eine Stellungnahme zu dem oa. Einspruch, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Einspruchswerber sei im ORF-Landesstudio römisch 40 als Programmmitarbeiter für das Flächenprogramm bzw. Unterhaltungssendungen tätig. Er arbeite dabei in erster Linie dem jeweiligen Redakteur bzw. Sendungsmoderator zu, wobei dieser entscheide, welche der vom Einspruchswerber zusammengestellten Informationen bzw. aufgezeichneten oder weitergeleiteten Anrufe in der Sendung verwendet werden. Dabei handle es sich nicht um eine journalistische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, da er nicht selbstverantwortlich in die inhaltliche Gestaltung von Sendungen eingebunden sei.

Der Beschwerdeführer brachte betreffend die Tätigkeit des Einspruchswerbers beispielhaft einen Veranstaltungskalender sowie einen "Green Sheet" (kalenderbezogene Informationen für den Moderator) zur Vorlage und beantragte die Einvernahme des zuständigen Programmchefs XXXX .Der Beschwerdeführer brachte betreffend die Tätigkeit des Einspruchswerbers beispielhaft einen Veranstaltungskalender sowie einen "Green Sheet" (kalenderbezogene Informationen für den Moderator) zur Vorlage und beantragte die Einvernahme des zuständigen Programmchefs römisch 40 .

3. Mit hiezu eingebrachter Stellungnahme vom 10.11.2015 machte der Einspruchswerber nähere Ausführungen zu seiner Tätigkeit – insbesondere im Rahmen der Sendung " XXXX ". Er sei in Zusammenarbeit mit dem Moderator bzw. Redakteur umfassend in die Themenfindung sowie die Auswahl der Studiogäste eingebunden und umfasse seine Arbeit also auch die Vorbereitung, Abwicklung und Nachbetreuung der Sendung.3. Mit hiezu eingebrachter Stellungnahme vom 10.11.2015 machte der Einspruchswerber nähere Ausführungen zu seiner Tätigkeit – insbesondere im Rahmen der Sendung " römisch 40 ". Er sei in Zusammenarbeit mit dem Moderator bzw. Redakteur umfassend in die Themenfindung sowie die Auswahl der Studiogäste eingebunden und umfasse seine Arbeit also auch die Vorbereitung, Abwicklung und Nachbetreuung der Sendung.

" XXXX " sei eine Diskussionssendung in der Stunde zwischen 13:00 und 14:00 Uhr, in der ein bis zwei Studiogäste eingeladen seien. Anrufer würden vom Einspruchswerber hinsichtlich ihrer Sendungstauglichkeit dahingehend "gecheckt", ob sie das aktuelle Thema kennen bzw. auch hinsichtlich Umweltgeräuschen und einer allfälligen Alkoholisierung. Der Moderator habe meist keine Möglichkeit, selbst mit den Anrufern vorher zu sprechen. Anrufer würden auch aufgezeichnet und bestehe dann die Möglichkeit des "Vorhörens" für den Moderator. Jede vom Einspruchswerber betreute Telefonaufzeichnung sei bearbeitet." römisch 40 " sei eine Diskussionssendung in der Stunde zwischen 13:00 und 14:00 Uhr, in der ein bis zwei Studiogäste eingeladen seien. Anrufer würden vom Einspruchswerber hinsichtlich ihrer Sendungstauglichkeit dahingehend "gecheckt", ob sie das aktuelle Thema kennen bzw. auch hinsichtlich Umweltgeräuschen und einer allfälligen Alkoholisierung. Der Moderator habe meist keine Möglichkeit, selbst mit den Anrufern vorher zu sprechen. Anrufer würden auch aufgezeichnet und bestehe dann die Möglichkeit des "Vorhörens" für den Moderator. Jede vom Einspruchswerber betreute Telefonaufzeichnung sei bearbeitet.

Darüber hinaus gebe es am Ende der Sendung " XXXX " um etwa 14:50 Uhr eine Zusammenfassung des Themas ("Backseller"), in dem die Kernaussagen des Gastes oder ein spezieller "Tipp" vorkommen würden. Diese "Backseller" gestalte der Einspruchswerber seit Jahren, früher in Zusammenarbeit mit der Produktion, inzwischen aber alleine.Darüber hinaus gebe es am Ende der Sendung " römisch 40 " um etwa 14:50 Uhr eine Zusammenfassung des Themas ("Backseller"), in dem die Kernaussagen des Gastes oder ein spezieller "Tipp" vorkommen würden. Diese "Backseller" gestalte der Einspruchswerber seit Jahren, früher in Zusammenarbeit mit der Produktion, inzwischen aber alleine.

Der Einspruchswerber brachte Unterlagen betreffend "Backseller", E-Mail-Korrespondenz zu einer Themenanfrage der stellvertretenden Chefredakteurin sowie einen per E-Mail übermittelten Themenvorschlag des Einspruchswerbers samt Studiogastvorschlag zur Vorlage.

4. Am 24.11.2015 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Der Einspruchswerber gab über Befragen an, er sei sowohl hinsichtlich journalistischer als auch programmgestalterischer Arbeit tätig und überwiegend mit der Diskussionssendung " XXXX " beschäftigt. An einem regulären Arbeitstag führe er zunächst für etwa ein bis eineinhalb Stunden eine Besprechung unter anderem betreffend Themenauswahl und "Einladungspolitik" mit dem zuständigen Moderator bzw. Redakteur durch. In weiterer Folge würden etwa zwei Stunden auf die Diskussionssendung selbst entfallen. Der Einspruchswerber höre die ganze Sendung mit, dabei würde etwa das "Call-Screening" in seine alleinige Verantwortung fallen. Anrufer würden in Pro- und Kontra-Standpunkte eingeteilt. Wichtig sei im Rahmen seiner Arbeit auch die Gestaltung des "Backsellers", für den er sich die gesamte Sendung nochmals anhören, in weiterer Folge eine Zusammenfassung erstellen und so die Sendung nachbereiten würde. Der Wortanteil in der eigentlichen Diskussionssendung sei dabei erheblich.4. Am 24.11.2015 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Der Einspruchswerber gab über Befragen an, er sei sowohl hinsichtlich journalistischer als auch programmgestalterischer Arbeit tätig und überwiegend mit der Diskussionssendung " römisch 40 " beschäftigt. An einem regulären Arbeitstag führe er zunächst für etwa ein bis eineinhalb Stunden eine Besprechung unter anderem betreffend Themenauswahl und "Einladungspolitik" mit dem zuständigen Moderator bzw. Redakteur durch. In weiterer Folge würden etwa zwei Stunden auf die Diskussionssendung selbst entfallen. Der Einspruchswerber höre die ganze Sendung mit, dabei würde etwa das "Call-Screening" in seine alleinige Verantwortung fallen. Anrufer würden in Pro- und Kontra-Standpunkte eingeteilt. Wichtig sei im Rahmen seiner Arbeit auch die Gestaltung des "Backsellers", für den er sich die gesamte Sendung nochmals anhören, in weiterer Folge eine Zusammenfassung erstellen und so die Sendung nachbereiten würde. Der Wortanteil in der eigentlichen Diskussionssendung sei dabei erheblich.

Der Einspruchswerber führte aus, die Diskussionssendung dauere "on air" nur eine Stunde, insgesamt entfiele aber ein Drittel bis die Hälfte seiner täglichen Arbeitszeit auf dieses Aufgabengebiet. Über Nachfrage gab der Einspruchswerber an, das Thema der Sendung würde vom Hauptredakteur gemeinsam mit dem Programmchef bestimmt. Bei dieser Besprechung bzw. Themenbestimmung sei er selbst nicht dabei. Er sei für das Finden des Sendungsthemas "nicht fix eingeteilt", durch seine Erfahrung sei er aber eingebunden. In inhaltlicher Hinsicht sei außer ihm selbst nur noch der Moderator mit der Sendung " XXXX " befasst.Der Einspruchswerber führte aus, die Diskussionssendung dauere "on air" nur eine Stunde, insgesamt entfiele aber ein Drittel bis die Hälfte seiner täglichen Arbeitszeit auf dieses Aufgabengebiet. Über Nachfrage gab der Einspruchswerber an, das Thema der Sendung würde vom Hauptredakteur gemeinsam mit dem Programmchef bestimmt. Bei dieser Besprechung bzw. Themenbestimmung sei er selbst nicht dabei. Er sei für das Finden des Sendungsthemas "nicht fix eingeteilt", durch seine Erfahrung sei er aber eingebunden. In inhaltlicher Hinsicht sei außer ihm selbst nur noch der Moderator mit der Sendung " römisch 40 " befasst.

Der Einspruchswerber gab an, er sei "ursprünglich" bzw. vor zwei Jahren auf der Wahlliste angeführt gewesen, in weiterer Folge aber gestrichen worden. Seine Tätigkeit habe sich seither nicht wesentlich geändert. Er wisse nicht, wer die Streichung veranlasst habe. XXXX gab als Vertreter des Beschwerdeführers hiezu an, der Einspruchswerber sei 2013 durch einen Fehler auf der Liste aufgeschienen, über 2011 könne er diesbezüglich keine Angaben machen. 2009 sei er nicht auf der Liste der Wahlberechtigten gewesen.Der Einspruchswerber gab an, er sei "ursprünglich" bzw. vor zwei Jahren auf der Wahlliste angeführt gewesen, in weiterer Folge aber gestrichen worden. Seine Tätigkeit habe sich seither nicht wesentlich geändert. Er wisse nicht, wer die Streichung veranlasst habe. römisch 40 gab als Vertreter des Beschwerdeführers hiezu an, der Einspruchswerber sei 2013 durch einen Fehler auf der Liste aufgeschienen, über 2011 könne er diesbezüglich keine Angaben machen. 2009 sei er nicht auf der Liste der Wahlberechtigten gewesen.

Über Befragen führte der Einspruchswerber aus, der übrige Teil seiner Tätigkeit entfalle auf das Verfassen von "Greensheets", die Vorbereitung der "Tipps" bzw. die Mitarbeit am "Infosheet" für den jeweiligen Moderator.

Zur Frage der Themenfindung gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, der Einspruchswerber sei in der Redakteurssitzung betreffend die Sendung " XXXX " selbst nicht anwesend, diese werde vom Programmchef und vom Moderator abgehalten. Der Programmchef trage die programmliche Verantwortung für die Sendung. Der Einspruchswerber brachte vor, dass er schon länger nicht mehr bei dieser Sitzung dabei gewesen sei.Zur Frage der Themenfindung gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, der Einspruchswerber sei in der Redakteurssitzung betreffend die Sendung " römisch 40 " selbst nicht anwesend, diese werde vom Programmchef und vom Moderator abgehalten. Der Programmchef trage die programmliche Verantwortung für die Sendung. Der Einspruchswerber brachte vor, dass er schon länger nicht mehr bei dieser Sitzung dabei gewesen sei.

Betreffend die vom Einspruchswerber vorgelegte Korrespondenz hinsichtlich des Themenvorschlags ( XXXX ) führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, derartige Vorschläge würden eher einen Ausnahmefall darstellen und sei das konkret vorgeschlagene Thema auch nicht ausgewählt worden. Der Einspruchswerber gab an, von den ca. 200 Sendungen pro Jahr würde etwa ein Drittel seine Themen aufgreifen. Bei dem "Brainstorming" sei er dabei, die Entscheidung über den Sendungsinhalt werde aber in der Redakteurssitzung getroffen. Die Letztverantwortung liege beim Programmchef. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, die Themenvorschläge für die gegenständliche Sendung kämen vom Moderator. Diese würden jedoch in weiterer Folge nochmals vom Programmchef überprüft. Dabei komme es durchaus vor, dass einzelne Themenvorschläge nicht angenommen würden.Betreffend die vom Einspruchswerber vorgelegte Korrespondenz hinsichtlich des Themenvorschlags ( römisch 40 ) führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, derartige Vorschläge würden eher einen Ausnahmefall darstellen und sei das konkret vorgeschlagene Thema auch nicht ausgewählt worden. Der Einspruchswerber gab an, von den ca. 200 Sendungen pro Jahr würde etwa ein Drittel seine Themen aufgreifen. Bei dem "Brainstorming" sei er dabei, die Entscheidung über den Sendungsinhalt werde aber in der Redakteurssitzung getroffen. Die Letztverantwortung liege beim Programmchef. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, die Themenvorschläge für die gegenständliche Sendung kämen vom Moderator. Diese würden jedoch in weiterer Folge nochmals vom Programmchef überprüft. Dabei komme es durchaus vor, dass einzelne Themenvorschläge nicht angenommen würden.

Hinsichtlich der Ausführungen des Einspruchswerbers betreffend die Erstellung des "Backsellers" führte der Beschwerdeführervertreter ergänzend aus, dieser sei lediglich eine Zusammenfassung der vorangegangenen Sendung und handle es sich dabei um keine gestalterische bzw. schöpferische Tätigkeit. Zum "Call-Screening" durch den Einspruchswerber wurde angegeben, dass der Einspruchswerber lediglich in einer administrativen Funktion in einer Vorstufe zu den letztlich inhaltlich tätigen Personen tätig sei.

Der Einspruchswerber hielt über Nachfrage fest, dass die Abwicklung von Gewinnspielen eher die Ausnahme sei, gewöhnlich sei er in Zusammenhang mit dem Telefondienst beim "Call-Screening" zur Diskussionssendung tätig. Der Beschwerdeführervertreter gab diesbezüglich an, dass der Einspruchswerber die Anrufe eher auf "technische Aspekte" wie Alkoholisierung, Umweltgeräusche etc. "screene". Der Einspruchswerber führte dazu über Nachfrage aus, er würde im Gespräch mit dem jeweiligen Anrufenden kurz ergründen, in welche Richtung dessen Position gehe. Wenn etwas schon behandelt worden sei, würde der Anrufer zu einer Aufnahme auf Band umgeleitet werden. In weiterer Folge würde der Einspruchswerber die Anrufe bzw. deren Aufzeichnungen reihen und den Moderator auf die unterschiedlichen Standpunkte hinweisen. Wenn in der Zwischenzeit ein Musikstück laufe, habe der Moderator die Möglichkeit, die aufgezeichnete Wortmeldung des Anrufers selbst zu hören.

Der Einspruchswerber sei bedingt durch seine Altersteilzeit XXXX nicht im Dienst. An diesem Tag würde statt ihm jemand anderer für den Telefondienst ins Studio kommen und gebe es auch keinen von ihm vorbereiteten "Backseller" bzw. gebe es meist keinen "Backseller".Der Einspruchswerber sei bedingt durch seine Altersteilzeit römisch 40 nicht im Dienst. An diesem Tag würde statt ihm jemand anderer für den Telefondienst ins Studio kommen und gebe es auch keinen von ihm vorbereiteten "Backseller" bzw. gebe es meist keinen "Backseller".

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde 1. dem Einspruch des Einspruchswerbers gegen die Nichtaufnahme in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am XXXX gemäß § 33 Abs. 5 und 6 iVm § 32 Abs. 2 und 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, stattgegeben und die Aufnahme des Einspruchswerbers in die Liste der journalistischen Mitarbeiter für die Wahl am XXXX angeordnet; 2. gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde 1. dem Einspruch des Einspruchswerbers gegen die Nichtaufnahme in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am römisch 40 gemäß Paragraph 33, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2 und 3 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, stattgegeben und die Aufnahme des Einspruchswerbers in die Liste der journalistischen Mitarbeiter für die Wahl am römisch 40 angeordnet; 2. gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere in rechtlicher Hinsicht aus, die Sendung " XXXX ", für die der Einspruchswerber den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit aufwende, sei als Diskussionssendung zu tagesaktuellen Themen mit Studiogästen und der Möglichkeit für Anrufer, aktiv an der Diskussion teilzunehmen und somit mit ihren Standpunkten im Radio vorzukommen, ohne Zweifel eine Sendung, die über einen entsprechenden Informationscharakter verfüge, die also "journalistisch" gestaltet werde und deren Objektivität und Unabhängigkeit durch den besonderen Schutz der sie gestaltenden Personen zu gewährleisten sei.In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere in rechtlicher Hinsicht aus, die Sendung " römisch 40 ", für die der Einspruchswerber den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit aufwende, sei als Diskussionssendung zu tagesaktuellen Themen mit Studiogästen und der Möglichkeit für Anrufer, aktiv an der Diskussion teilzunehmen und somit mit ihren Standpunkten im Radio vorzukommen, ohne Zweifel eine Sendung, die über einen entsprechenden Informationscharakter verfüge, die also "journalistisch" gestaltet werde und deren Objektivität und Unabhängigkeit durch den besonderen Schutz der sie gestaltenden Personen zu gewährleisten sei.

Auf individueller Ebene habe die konkrete Tätigkeit des Einspruchswerbers aus Sicht der belangten Behörde (faktisch) ausreichenden Einfluss auf die konkrete inhaltliche Gestaltung der Sendung, um sie als "journalistisch" im Sinn des § 32 Abs. 3 ORF-G einzustufen. Dies ergebe sich einerseits aus der Einbindung in die Themenwahl und Sendungsvorbereitung, die naturgemäß bei einer (tages-)aktuellen Diskussionssendung einen maßgeblichen Teil der Sendungsgestaltung einnehme. Dass dabei die Letztverantwortung beim Programmchef liege und der Einspruchswerber an der Besprechung des Moderators mit diesem nicht teilnehme, könne an dieser Einschätzung nichts ändern, beruhe dessen Entscheidung doch den Feststellungen zufolge auf der Annahme bzw. Ablehnung von Vorschlägen, die vom Moderator gemeinsam mit dem Einspruchswerber erarbeitet worden seien (wobei darüber hinaus keine sonstigen Mitarbeiter in die Sendungsvorbereitung eingebunden seien).Auf individueller Ebene habe die konkrete Tätigkeit des Einspruchswerbers aus Sicht der belangten Behörde (faktisch) ausreichenden Einfluss auf die konkrete inhaltliche Gestaltung der Sendung, um sie als "journalistisch" im Sinn des Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G einzustufen. Dies ergebe sich einerseits aus der Einbindung in die Themenwahl und Sendungsvorbereitung, die naturgemäß bei einer (tages-)aktuellen Diskussionssendung einen maßgeblichen Teil der Sendungsgestaltung einnehme. Dass dabei die Letztverantwortung beim Programmchef liege und der Einspruchswerber an der Besprechung des Moderators mit diesem nicht teilnehme, könne an dieser Einschätzung nichts ändern, beruhe dessen Entscheidung doch den Feststellungen zufolge auf der Annahme bzw. Ablehnung von Vorschlägen, die vom Moderator gemeinsam mit dem Einspruchswerber erarbeitet worden seien (wobei darüber hinaus keine sonstigen Mitarbeiter in die Sendungsvorbereitung eingebunden seien).

Weiters erscheine es wenig überzeugend, der Tätigkeit des Einspruchswerbers, während der live im Hörfunk ausgestrahlten Diskussionsendung die Anrufer nach ihren Standpunkten zu fragen, daraus "O-Töne" zu gestalten und diese nach darin vertretenen inhaltlichen Positionen zu ordnen, nicht als "gestalterische Tätigkeit" im Hinblick auf den Inhalt der Sendung anzusehen, auch wenn die Entscheidung, welcher Ausschnitt gesendet werde, letztlich – nachdem dieser in der Regel die Möglichkeit habe, sie anzuhören, während ein Musikstück gespielt werde – beim Moderator liege.

Dasselbe gelte für die Erstellung des sogenannten "Backsellers", einer Zusammenfassung der Diskussionssendung samt mehreren dafür auszuwählenden "O-Tönen", die in der jeweils folgenden Sendestunde vom Moderator präsentiert werde. Auch insoweit könne der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich dabei um keine "gestalterische" Tätigkeit des Einspruchswerbers handle, aus Sicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden, bestehe die Zusammenfassung einer eine Stunde dauernden Diskussionssendung mit erheblichem Wortanteil doch gerade in der gewichtenden Wertung dessen, welche Inhalte bzw. Standpunkte der jeweils mit der Erstellung befassten Person als wichtig, bemerkens- und wiederholenswert erscheinen, und stelle somit, als gestaltend selektive Tätigkeit, eine "journalistische" Leistung im Sinne der (im Bescheid dargestellten) Rechtsprechung dar.

Auch die Umstände, dass an den Tagen, an denen der Einspruchswerber keinen Dienst habe, in der Regel kein "Backseller" ausgestrahlt werde, und dass er mitunter Redakteure des aktuellen Dienstes auf jene Passagen der Sendung " XXXX " hinweise, die sie als "O-Töne" verwenden könnten, wiesen nach Ansicht der belangten Behörde darauf hin, dass die Tätigkeit des Einspruchswerbers für " XXXX " nicht in der bloßen Sendungsabwicklung liege, sondern dieser eine gestalterische und selektive Leistung zugrunde liege.Auch die Umstände, dass an den Tagen, an denen der Einspruchswerber keinen Dienst habe, in der Regel kein "Backseller" ausgestrahlt werde, und dass er mitunter Redakteure des aktuellen Dienstes auf jene Passagen der Sendung " römisch 40 " hinweise, die sie als "O-Töne" verwenden könnten, wiesen nach Ansicht der belangten Behörde darauf hin, dass die Tätigkeit des Einspruchswerbers für " römisch 40 " nicht in der bloßen Sendungsabwicklung liege, sondern dieser eine gestalterische und selektive Leistung zugrunde liege.

Ausgehend davon, dass die dargestellte Mitarbeit an der Sendung " XXXX " den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Einspruchswerbers einnehme und somit jedenfalls keine unbedeutende Nebentätigkeit darstelle, könne nach Ansicht der belangten Behörde dahingestellt bleiben, inwiefern seine übrigen Tätigkeiten solche eines "journalistischen Mitarbeiters" im Sinne des § 32 Abs. 3 ORF-G darstellen würden. Anzumerken sei jedoch, dass jene Tätigkeit, die jedenfalls lediglich der "Sendungsabwicklung" diene, nämlich der Telefondienst bei Gewinnspielen, nur einen geringen Anteil der Arbeitszeit des Einspruchswerbers einnehme.Ausgehend davon, dass die dargestellte Mitarbeit an der Sendung " römisch 40 " den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Einspruchswerbers einnehme und somit jedenfalls keine unbedeutende Nebentätigkeit darstelle, könne nach Ansicht der belangten Behörde dahingestellt bleiben, inwiefern seine übrigen Tätigkeiten solche eines "journalistischen Mitarbeiters" im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G darstellen würden. Anzumerken sei jedoch, dass jene Tätigkeit, die jedenfalls lediglich der "Sendungsabwicklung" diene, nämlich der Telefondienst bei Gewinnspielen, nur einen geringen Anteil der Arbeitszeit des Einspruchswerbers einnehme.

6. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bekämpfte Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides. Begründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die konkrete Tätigkeit des Einspruchswerbers erschöpfe sich – abseits vom Telefondienst bei Gewinnspielen – in einer administrativen, organisatorischen/telefonischen Mitarbeit/Assistenz bei Durchführung der Abwicklung der Radiosendung " XXXX ", ohne dass dieser in der Sendung jemals in Wort und Bild selbst vorkomme.6. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bekämpfte Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides. Begründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die konkrete Tätigkeit des Einspruchswerbers erschöpfe sich – abseits vom Telefondienst bei Gewinnspielen – in einer administrativen, organisatorischen/telefonischen Mitarbeit/Assistenz bei Durchführung der Abwicklung der Radiosendung " römisch 40 ", ohne dass dieser in der Sendung jemals in Wort und Bild selbst vorkomme.

Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Themenfindung für die Sendung " XXXX " zunächst festgestellt, dass "die Entscheidung über Sendungsthemen schließlich im Rahmen einer Besprechung mit dem Moderator und dem Programmchef, an dem der Einspruchswerber nicht teilnimmt, erfolgt." Anderseits werde anschließend festgestellt, dass "insgesamt etwa ein Drittel der Themen der jährlich ca. 200 Sendungen auf Vorschläge des Einspruchswerbers zurückgehen" würden.Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Themenfindung für die Sendung " römisch 40 " zunächst festgestellt, dass "die Entscheidung über Sendungsthemen schließlich im Rahmen einer Besprechung mit dem Moderator und dem Programmchef, an dem der Einspruchswerber nicht teilnimmt, erfolgt." Anderseits werde anschließend festgestellt, dass "insgesamt etwa ein Drittel der Themen der jährlich ca. 200 Sendungen auf Vorschläge des Einspruchswerbers zurückgehen" würden.

Die rechtliche Beurteilung auf Seite 8 des bekämpften Bescheides hätte dahingehend lauten müssen, dass auf individueller Ebene die konkrete inhaltliche Tätigkeit des Einspruchswerbers keinen ausreichenden Einfluss auf die konkrete inhaltliche Gestaltung der Sendung habe bzw. dass ein ausreichender Einfluss auf die konkrete inhaltliche Gestaltung der Sendung nicht habe festgestellt werden können.

Lediglich zu behaupten, der Einspruchswerber würde 67 Themen im Jahr finden, ohne jedoch in einer Redakteurssitzung anwesend zu sein, die laut eigenen Angaben des Einspruchswerbers nur vom verantwortlichen Programmchef und dem zuständigen Moderator abgehalten werde, lasse diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde "auf wahrlich wackligen Beinen stehen"; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Einspruchswerber nach seinen Angaben eben "nicht für das Finden eines Sendungsthemas fix eingeteilt" sei.

Die belangte Behörde hätte den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen gehabt und angesichts dieser Widersprüche und unklaren Angaben des Einspruchswerbers den Zeugen Programmchef XXXX einvernehmen müssen, der in der Stellungnahme vom 04.11.2015 namhaft gemacht worden sei.Die belangte Behörde hätte den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen gehabt und angesichts dieser Widersprüche und unklaren Angaben des Einspruchswerbers den Zeugen Programmchef römisch 40 einvernehmen müssen, der in der Stellungnahme vom 04.11.2015 namhaft gemacht worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde übersehe völlig, dass die Tätigkeit des Einspruchswerbers in der Mitarbeit bei der Durchführung der Sendeabwicklung in administrativer und organisatorischer Hinsicht erfolge und der Einspruchswerber eben nicht für die Vermittlung von Informationen zuständig sei. Die Wertung der Tätigkeit des Einspruchswerbers, bei der der Großteil der Agenden administrativer und organisatorischer Natur sei, als inhaltliches Gestalten mit "ausreichendem Einfluss" auf die konkrete Sendung, sei nicht nachvollziehbar. Es könne durchaus sein, dass der Einspruchswerber in Ausnahmefällen indirekt als "Inputgeber" beim morgendlichen zwischenmenschlichen Gespräch mit dem Moderator über den XXXX Alltag den Moderator unter Umständen auf ein Thema bringe, dass jedoch der Einspruchswerber hier in die inhaltliche Gestaltung der Sendung auch nur in irgendeiner Weise selbst und verantwortlich eingebunden wäre, sei nicht der Fall. Daher sei er auch in keiner Redaktionssitzung anwesend.In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde übersehe völlig, dass die Tätigkeit des Einspruchswerbers in der Mitarbeit bei der Durchführung der Sendeabwicklung in administrativer und organisatorischer Hinsicht erfolge und der Einspruchswerber eben nicht für die Vermittlung von Informationen zuständig sei. Die Wertung der Tätigkeit des Einspruchswerbers, bei der der Großteil der Agenden administrativer und organisatorischer Natur sei, als inhaltliches Gestalten mit "ausreichendem Einfluss" auf die konkrete Sendung, sei nicht nachvollziehbar. Es könne durchaus sein, dass der Einspruchswerber in Ausnahmefällen indirekt als "Inputgeber" beim morgendlichen zwischenmenschlichen Gespräch mit dem Moderator über den römisch 40 Alltag den Moderator unter Umständen auf ein Thema bringe, dass jedoch der Einspruchswerber hier in die inhaltliche Gestaltung der Sendung auch nur in irgendeiner Weise selbst und verantwortlich eingebunden wäre, sei nicht der Fall. Daher sei er auch in keiner Redaktionssitzung anwesend.

Betreffend die "Backseller"-Tätigkeit werde auf Angaben des Einspruchswerbers in dessen Stellungnahme vom 10.11.2015 verwiesen, denen zufolge es sich dabei um eine "Zusammenfassung" handle, und um kein eigenständiges Gestalten mit maßgeblichem Einfluss. Gleiches gelte für die Tätigkeit der "Gestaltung von O-Tönen", da ein "O-Ton" (Originalton) nicht "gestaltet" werden könne. Diesbezüglich habe der Bundeskommunikationssenat (im Folgenden: BKS) festgehalten, dass "mediengerechte Aufarbeitung von von Dritten zur Verfügung gestelltem Material keine dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag entsprechende Tätigkeit darstellt". Das bloße Heraussuchen und Vorbereiten von Archivmaterial sei keine journalistische Tätigkeit. Inwieweit in einer Selektion von bereits vorhandenem Material eine inhaltliche Gestaltung liegen soll, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Ferner sei nicht schlüssig begründet worden, dass der Telefondienst in der Sendung " XXXX " von dem Telefondienst bei Gewinnspielen abweichen soll. Die Telefondiensttätigkeit des Einspruchswerbers für " XXXX " sei zum Großteil administrativer Natur, wie diese auch von Assistenten für Vorgesetzte zu erledigen wäre.Ferner sei nicht schlüssig begründet worden, dass der Telefondienst in der Sendung " römisch 40 " von dem Telefondienst bei Gewinnspielen abweichen soll. Die Telefondiensttätigkeit des Einspruchswerbers für " römisch 40 " sei zum Großteil administrativer Natur, wie diese auch von Assistenten für Vorgesetzte zu erledigen wäre.

Die mit Stellungnahme des Einspruchswerbers vom 10.11.2015 vorgelegten E-Mails betreffend eine Einbindung in Themenfindungsprozesse seien erst nach Erstellung der Redakteurssprecherwahlliste verfasst worden und sei der Themenvorschlag des Einspruchswerbers im Übrigen letztlich nicht ausgewählt worden. Dies und den "unüblichen und überraschenden" Schwall an nunmehr als Beweis vorgelegten Themenfindungs-E-Mails hätte der Programmchef bestätigen können, wäre er als Zeuge gehört worden.

Der Beschwerdeführer äußerte weiters den Verdacht, dass das Verfahren nur deshalb angestrengt worden sei, um eine Höhergruppierung des Einspruchswerbers im Verwendungsgruppenschema des Beschwerdeführers bzw. ein etwaiges Umgruppierungsverfahren vor Gericht zu erreichen.

Der Beschwerdeführer beantragte schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen sowie die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens.

7. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 20.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Sie führte im Vorlageschreiben aus, die Beschwerde sei dem Einspruchswerber mit Schreiben vom selben Tage zur Kenntnis übermittelt worden und sei dieser gleichzeitig von der Beschwerdevorlage informiert worden. Die belangte Behörde habe von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Einspruchswerber (als nunmehr mitbeteiligte Partei) Gelegenheit, sich binnen Frist zur Beschwerde zu äußern.

9. Mit Schreiben vom 27.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.03.2017, gab der Einspruchswerber bekannt, dass es ihm unklar sei, "wieso ein so aufwändiges Verfahren wegen nichts angestrengt" werde. Es sei ihm "wirklich nur darum gegangen", von seinem Vorgesetzten "eine einfache Antwort zu erhalten", wieso er von der Liste gestrichen worden sei. Diese Verfahren hätten nie geführt werden müssen. Er habe "diese Sache" nicht wegen einer Umgruppierung eingefädelt, welche "positiv erledigt" worden sei. Er hoffe, dass "diese leidige Angelegenheit" endlich ein Ende habe.

10. Nach Zustellung der Äußerung des Einspruchswerbers vom 27.03.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht gab die belangte Behörde am 10.04.2017 bekannt, dass sie von einer inhaltlichen Äußerung absehe. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

11. Am 04.07.2017 übermittelte der Einspruchswerber einen weiteren Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht, nämlich ein Schreiben aus Jänner 2016 an den Beschwerdeführer, und wies darauf hin, dass er "damals schon [ ] Gesprächsbereitschaft bekundet" habe.

12. Am 06.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher Vertreter der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei sowie der Einspruchswerber teilnahmen. Der Schriftsatz des Einspruchswerbers, den er am 04.07.2017 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hatte, wurde in der Verhandlung den anderen Verfahrensparteien übergeben. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätze sowie insbesondere durch Einvernahme des Zeugen XXXX erhoben.12. Am 06.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher Vertreter der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei sowie der Einspruchswerber teilnahmen. Der Schriftsatz des Einspruchswerbers, den er am 04.07.2017 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hatte, wurde in der Verhandlung den anderen Verfahrensparteien übergeben. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätze sowie insbesondere durch Einvernahme des Zeugen römisch 40 erhoben.

13. Am 10.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der belangten Behörde ein, mit dem sie auf das Wesentliche zusammengefasst Stellung nahm wie folgt: Es sei weiterhin unstrittig, dass der Einspruchswerber seine Arbeitszeit überwiegend für die Mitwirkung an der Gestaltung der Sendung " XXXX " aufwende. In diesem Zusammenhang sei vor allem die Gestaltung des so genannten "Backsellers" eine wesentliche Tätigkeit, die nach der Rechtsprechung ausreiche, um den Einspruchswerber als journalistischen Mitarbeiter einzustufen. Er leiste dort durch Kürzung bzw. Zusammenschnitt von längeren bzw. mehreren Originaltönen eigenständig eine geradezu typische journalistische Tätigkeit, indem er eine Auswahl dahingehend treffe, welche Aussagen als die entscheidenden Aussagen der vorangegangenen Sendestunde gewertet würden. Zur Einordnung einer "Zusammenfassung" als journalistische Tätigkeit sei auf Judikatur des BKS zu verweisen (BKS 11.11.2013, GZ 611.812/0001-BKS/2013). Auch im Rahmen des "Call Screening" für die Sendung " XXXX " führe der Einspruchswerber eine Auswahl insofern durch, als er "ungeeignete Anrufer" ausscheide sowie hinsichtlich der übrigen Anrufer dem Moderator mitteile, was diese zur Sendung beizutragen hätten und insofern Einfluss auf die Gestaltung der Sendung ausübe. Entscheidend sei dabei die Bewertung, die der Einspruchswerber schon aufgrund der dargestellten Arbeitssituation (Nähe zum Moderator, Einschätzung innerhalb sehr kurzer Zeit) selbstständig durchzuführen habe, ohne dass der Moderator es in der Hand habe, insofern nähere Vorgaben zu machen. Dass der Einspruchswerber – wie auch bei der Themenwahl für die Sendung – nicht die "Letztentscheidung" treffe, sei insofern unbeachtlich, als nach der herrschenden Judikatur der Vorbereitende nicht zum "Nicht-Journalisten" werde, wenn ein ihm vorgesetzter Redakteur eine (von den vorbereiteten Inhalten abweichende) Entscheidung treffe (vgl. dazu den Grundgedanken der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.03.2013, VfSlg 19.742/2013). Im Hinblick auf den Einfluss des Einspruchswerbers auf die Themenwahl für die Sendung sei es unerheblich, dass der entsprechende "Input", wie vom Zeugen XXXX nahegelegt, nicht in einem streng "formalisierten" Prozess stattfinden möge. Es liege zweifelsfrei auch im Ermessen des zuständigen Redakteurs/Moderators XXXX , wie er die Zusammenarbeit bzw. den Informationsaustausch mit seinem unmittelbaren Mitarbeiter gestalte. Der Umstand, dass Herr XXXX regelmäßig mit dem Programmchef und Zeugen XXXX auch Themen zukünftiger Sendungen bespreche, sei ausdrücklich bestätigt worden. Dass Herr XXXX dabei auch auf Informationen zurückgreife, die im Zuge der täglichen Zusammenarbeit mit dem Einspruchswerber entstehen würden, sei vom Zeugen, auch mangels eigener Wahrnehmung, nicht bestritten worden und widerspräche wohl auch der Lebenserfahrung. Ausdrücklich bestätigt sei jedenfalls worden, dass der Einspruchswerber für rund 30 bis 40 Sendungen pro Jahr Vorschläge erstatte.13. Am 10.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der belangten Behörde ein, mit dem sie auf das Wesentliche zusammengefasst Stellung nahm wie folgt: Es sei weiterhin unstrittig, dass der Einspruchswerber seine Arbeitszeit überwiegend für die Mitwirkung an der Gestaltung der Sendung " römisch 40 " aufwende. In diesem Zusammenhang sei vor allem die Gestaltung des so genannten "Backsellers" eine wesentliche Tätigkeit, die nach der Rechtsprechung ausreiche, um den Einspruchswerber als journalistischen Mitarbeiter einzustufen. Er leiste dort durch Kürzung bzw. Zusammenschnitt von längeren bzw. mehreren Originaltönen eigenständig eine geradezu typische journalistische Tätigkeit, indem er eine Auswahl dahingehend treffe, welche Aussagen als die entscheidenden Aussagen der vorangegangenen Sendestunde gewertet würden. Zur Einordnung einer "Zusammenfassung" als journalistische Tätigkeit sei auf Judikatur des BKS zu verweisen (BKS 11.11.2013, GZ 611.812/0001-BKS/2013). Auch im Rahmen des "Call Screening" für die Sendung " römisch 40 " führe der Einspruchswerber eine Auswahl insofern durch, als er "ungeeignete Anrufer" ausscheide sowie hinsichtlich der übrigen Anrufer dem Moderator mitteile, was diese zur Sendung beizutragen hätten und insofern Einfluss auf die Gestaltung der Sendung ausübe. Entscheidend sei dabei die Bewertung, die der Einspruchswerber schon aufgrund der dargestellten Arbeitssituation (Nähe zum Moderator, Einschätzung innerhalb sehr kurzer Zeit) selbstständig durchzuführen habe, ohne dass der Moderator es in der Hand habe, insofern nähere Vorgaben zu machen. Dass der Einspruchswerber – wie auch bei der Themenwahl für die Sendung – nicht die "Letztentscheidung" treffe, sei insofern unbeachtlich, als nach der herrschenden Judikatur der Vorbereitende nicht zum "Nicht-Journalisten" werde, wenn ein ihm vorgesetzter Redakteur eine (von den vorbereiteten Inhalten abweichende) Entscheidung treffe vergleiche dazu den Grundgedanken der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.03.2013, VfSlg 19.742 aus 2013,). Im Hinblick auf den Einfluss des Einspruchswerbers auf die Themenwahl für die Sendung sei es unerheblich, dass der entsprechende "Input", wie vom Zeugen römisch 40 nahegelegt, nicht in einem streng "formalisierten" Prozess stattfinden möge. Es liege zweifelsfrei auch im Ermessen des zuständigen Redakteurs/Moderators römisch 40 , wie er die Zusammenarbeit bzw. den Informationsaustausch mit seinem unmittelbaren Mitarbeiter gestalte. Der Umstand, dass Herr römisch 40 regelmäßig mit dem Programmchef und Zeugen römisch 40 auch Themen zukünftiger Sendungen bespreche, sei ausdrücklich bestätigt worden. Dass Herr römisch 40 dabei auch auf Informationen zurückgreife, die im Zuge der täglichen Zusammenarbeit mit dem Einspruchswerber entstehen würden, sei vom Zeugen, auch mangels eigener Wahrnehmung, nicht bestritten worden und widerspräche wohl auch der Lebenserfahrung. Ausdrücklich bestätigt sei jedenfalls worden, dass der Einspruchswerber für rund 30 bis 40 Sendungen pro Jahr Vorschläge erstatte.

14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.07.2017 mit Schriftsatz vom 12.07.2017 an die anderen Parteien des Beschwerdeverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einspruchswerber ist als Redaktions- und Programmmitarbeiter an vier Tagen pro Woche für XXXX tätig und arbeitet vorwiegend für die Sendung " XXXX ", eine Diskussionssendung zu aktuellen Themen mit hohem Wortanteil, Studiogästen und Publikumsbeteiligung durch Anrufe. Seine Tätigkeit besteht u.a. in der selbstständigen Erstellung des "Green Sheet" im Rahmen der Vorbereitung der Sendung, mit dem er dem Moderator Informationen zum Tagesgeschehen, die er selbst recherchiert, bekanntgibt, sowie das "Kalenderblatt" – also Geburts- und Jahrestage, für das Bundesland XXXX wichtige historische Ereignisse, Veranstaltungshinweise u.ä. – für den Moderator zusammenfasst. Während laufender Sendung führt der Einspruchswerber das "Call Screening", das heißt die Auswahl der Anrufer, die in die Sendung durchgeschaltet werden, teilweise in Absprache mit dem Moderator durch. Dabei sortiert er einerseits Anrufer aus, die etwa wegen einer Alkoholisierung oder aufgrund von Hintergrundgeräuschen nicht für die Sendung in Betracht kommen, nimmt aber, je nach Thema der Sendung, auch inhaltlich eine Einteilung aufgrund der vertretenen Standpunkte vor und weist den Moderator darauf hin. Weiters erstellt der Einspruchswerber den "Backseller", eine Zusammenfassung der Sendung " XXXX " mit Original-Tönen, die in einer nachfolgenden Radiosendung ausgestrahlt wird; in der Regel wird der vom Einspruchswerber erstellte "Backseller" ohne Änderungen übernommen. Der Einspruchswerber macht zwei bis drei Mal im Monat und außerhalb von formalisierten Prozessen Themenvorschläge für die Sendung " XXXX ".Der Einspruchswerber ist als Redaktions- und Programmmitarbeiter an vier Tagen pro Woche für römisch 40 tätig und arbeitet vorwiegend für die Sendung " römisch 40 ", eine Diskussionssendung zu aktuellen Themen mit hohem Wortanteil, Studiogästen und Publikumsbeteiligung durch Anrufe. Seine Tätigkeit besteht u.a. in der selbstständigen Erstellung des "Green Sheet" im Rahmen der Vorbereitung der Sendung, mit dem er dem Moderator Informationen zum Tagesgeschehen, die er selbst recherchiert, bekanntgibt, sowie das "Kalenderblatt" – also Geburts- und Jahrestage, für das Bundesland römisch 40 wichtige historische Ereignisse, Veranstaltungshinweise u.ä. – für den Moderator zusammenfasst. Während laufender Sendung führt der Einspruchswerber das "Call Screening", das heißt die Auswahl der Anrufer, die in die Sendung durchgeschaltet werden, teilweise in Absprache mit dem Moderator durch. Dabei sortiert er einerseits Anrufer aus, die etwa wegen einer Alkoholisierung oder aufgrund von Hintergrundgeräuschen nicht für die Sendung in Betracht kommen, nimmt aber, je nach Thema der Sendung, auch inhaltlich eine Einteilung aufgrund der vertretenen Standpunkte vor und weist den Moderator darauf hin. Weiters erstellt der Einspruchswerber den "Backseller", eine Zusammenfassung der Sendung " römisch 40 " mit Original-Tönen, die in einer nachfolgenden Radiosendung ausgestrahlt wird; in der Regel wird der vom Einspruchswerber erstellte "Backseller" ohne Änderungen übernommen. Der Einspruchswerber macht zwei bis drei Mal im Monat und außerhalb von formalisierten Prozessen Themenvorschläge für die Sendung " römisch 40 ".

Festgehalten wird ausdrücklich, dass die Feststellungen sich ebenso auf den Zeitraum vor der Listenerstellung für die Redakteurssprecherwahl XXXX beziehen.Festgehalten wird ausdrücklich, dass die Feststellungen sich ebenso auf den Zeitraum vor der Listenerstellung für die Redakteurssprecherwahl römisch 40 beziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Radiosendung " XXXX " ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem angefochtenen Bescheid und wurden nicht bestritten.Die Feststellungen zur Radiosendung " römisch 40 " ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem angefochtenen Bescheid und wurden nicht bestritten.

Die Feststellungen zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Einspruchswerbers im ORF-Landesstudio XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. insbesondere die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 24.11.2015) sowie seinem Vorbringen und den Aussagen des Zeugen XXXX in der Beschwerdeverhandlung am 06.07.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Rolle des Einspruchswerbers im Zusammenhang mit der Themenfindung für die Sendung " XXXX " hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass der Einspruchswerber zwei bis drei Mal im Monat, meist per E-Mail, Anregungen für die Themen der Sendung bringt (vgl. S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Betreffend die Erstellung des "Backsellers" hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass dieser in der Regel ohne Änderungen so verwendet wird, wie ihn der Einspruchswerber erstellt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung die Darstellung der Tätigkeit des Einspruchswerbers weitgehend nicht bestritten hat, sondern durch das Herausgreifen einzelner Details zu untermauern versucht hat, dass diese Tätigkeit rechtlich nicht als "journalistische Tätigkeit" zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer hat außerdem dargelegt, welchem "Arbeitsbild" – nämlich dem eines Redaktions- und Programmmitarbeiters – der Einspruchswerber in der internen Einteilung beim Beschwerdeführer zugeordnet ist (vgl. S. 7 der Verhandlungsniederschrift).Die Feststellungen zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Einspruchswerbers im ORF-Landesstudio römisch 40 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt vergleiche insbesondere die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 24.11.2015) sowie seinem Vorbringen und den Aussagen des Zeugen römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung am 06.07.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Rolle des Einspruchswerbers im Zusammenhang mit der Themenfindung für die Sendung " römisch 40 " hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass der Einspruchswerber zwei bis drei Mal im Monat, meist per E-Mail, Anregungen für die Themen der Sendung bringt vergleiche S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Betreffend die Erstellung des "Backsellers" hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass dieser in der Regel ohne Änderungen so verwendet wird, wie ihn der Einspruchswerber erstellt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung die Darstellung der Tätigkeit des Einspruchswerbers weitgehend nicht bestritten hat, sondern durch das Herausgreifen einzelner Details zu untermauern versucht hat, dass diese Tätigkeit rechtlich nicht als "journalistische Tätigkeit" zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer hat außerdem dargelegt, welchem "Arbeitsbild" – nämlich dem eines Redaktions- und Programmmitarbeiters – der Einspruchswerber in der internen Einteilung beim Beschwerdeführer zugeordnet ist vergleiche S. 7 der Verhandlungsniederschrift).

Soweit die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde bestritten und die Beweiswürdigung kritisiert wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2017 dazu u.a. durch Einvernahme des Zeugen XXXX Beweis erhoben.Soweit die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde bestritten und die Beweiswürdigung kritisiert wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2017 dazu u.a. durch Einvernahme des Zeugen römisch 40 Beweis erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 39 Abs. 2 KOG kommt dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, KOG kommt dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

3.2.2. Die relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der relevanten Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, lauten:3.2.2. Die relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, lauten:

"Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

Unabhängigkeit

§ 32. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.Paragraph 32, (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.

(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Online-Angeboten und Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Online-Angeboten und Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.

(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften.

[ ]

Redakteurstatut

§ 33. (1) Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.Paragraph 33, (1) Zur Sicherstellung der im Paragraph 32, Absatz eins, für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.

[ ]

(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.

(6) Spätestens acht Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer vier Wochen die Regulierungsbehörde.

(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

[ ]

(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung."(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Absatz eins,), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung."

§ 32 Abs. 3 ORF-G beinhaltet eine Unabhängigkeitsgarantie für journalistische Mitarbeiter des ORF dahingehend, dass der ORF und seine Tochtergesellschaften die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben zu beachten haben. Gemäß § 33 ORF-G ist zur Sicherstellung der für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze zwischen dem ORF einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechts gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat.Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G beinhaltet eine Unabhängigkeitsgarantie für journalistische Mitarbeiter des ORF dahingehend, dass der ORF und seine Tochtergesellschaften die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben zu beachten haben. Gemäß Paragraph 33, ORF-G ist zur Sicherstellung der für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze zwischen dem ORF einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechts gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat.

Das ORF-G statuiert keinen eigenen Journalistenbegriff (vgl. BKS 06.12.2005, GZ 611.007/0027-BKS/2005 mit Verweis auf RFK 03.02.1984, GZ 139/2-RFK/84); der Begriff des journalistischen Mitarbeiters ergibt sich aus § 32 Abs. 3 ORF-G. Journalistische Mitarbeiter sind demnach alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Online-Angeboten und Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter journalistischer Mitwirkung eine schöpferische, gestaltende selektive oder kontrollierende, insbesondere redigierende Tätigkeit; für die (steuerrechtliche) Einstufung als Journalist genügt die Mitwirkung an der Berichterstattung oder Kommentierung von aktuellem Geschehen, wobei auch eine redaktionelle Tätigkeit als journalistische Tätigkeit erfasst wird (vgl. VwGH 22.04.1992, 92/14/0002). Die Rundfunkkommission hat in ihrer Entscheidung vom 18.01.1980, GZ 185/2-RFK/80 zur, soweit hier wesentlich gleichlautenden Bestimmung des § 17 Abs. 3 Rundfunkgesetz ausgesprochen, dass unter einer Tätigkeit mit journalistischem Inhalt etwa das Verfassen eigener und das Redigieren fremder Texte für Sendungen, die Durchführung von Interviews, die Auswahl der zu sendenden Werke und Beiträge, die Sammlung und Sichtung von Material, das bei einer Sendung verwendet werden soll, sowie die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeit der mit solchen Arbeiten betrauten Mitarbeiter zu verstehen ist. Der BKS hat festgehalten, dass es entscheidend ist, dass es sich bei der journalistischen Tätigkeit nicht nur um eine bloß unbedeutende Nebentätigkeit des Mitarbeiters handelt (BKS 06.12.2005, GZ 611.007/0030-BKS/2005). Dabei kommt als journalistische Tätigkeit grundsätzlich nur die Gestaltung von Programmen oder Sendungen und Beiträgen, die sich mit der Information der Allgemeinheit befassen, in Frage, wobei Sendungen unterschiedlicher "Kategorien" des § 4 Abs. 1 ORF-G im Wege "journalistischer Tätigkeit" gestaltet werden können, solange diese Sendungen selbst Informationen beinhalten, deren Objektivität und Unabhängigkeit im Wege des Schutzes der sie gestaltenden Personen zu gewährleisten ist (BKS 06.12.2005, GZ 611.007/0027-BKS/2005).Das ORF-G statuiert keinen eigenen Journalistenbegriff vergleiche BKS 06.12.2005, GZ 611.007/0027-BKS/2005 mit Verweis auf RFK 03.02.1984, GZ 139/2-RFK/84); der Begriff des journalistischen Mitarbeiters ergibt sich aus Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G. Journalistische Mitarbeiter sind demnach alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Online-Angeboten und Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter journalistischer Mitwirkung eine schöpferische, gestaltende selektive oder kontrollierende, insbesondere redigierende Tätigkeit; für die (steuerrechtliche) Einstufung als Journalist genügt die Mitwirkung an der Berichterstattung oder Kommentierung von aktuellem Geschehen, wobei auch eine redaktionelle Tätigkeit als journalistische Tätigkeit erfasst wird vergleiche VwGH 22.04.1992, 92/14/0002). Die Rundfunkkommission hat in ihrer Entscheidung vom 18.01.1980, GZ 185/2-RFK/80 zur, soweit hier wesentlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Rundfunkgesetz ausgesprochen, dass unter einer Tätigkeit mit journalistischem Inhalt etwa das Verfassen eigener und das Redigieren fremder Texte für Sendungen, die Durchführung von Interviews, die Auswahl der zu sendenden Werke und Beiträge, die Sammlung und Sichtung von Material, das bei einer Sendung verwendet werden soll, sowie die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeit der mit solchen Arbeiten betrauten Mitarbeiter zu verstehen ist. Der BKS hat festgehalten, dass es entscheidend ist, dass es sich bei der journalistischen Tätigkeit nicht nur um eine bloß unbedeutende Nebentätigkeit des Mitarbeiters handelt (BKS 06.12.2005, GZ 611.007/0030-BKS/2005). Dabei kommt als journalistische Tätigkeit grundsätzlich nur die Gestaltung von Programmen oder Sendungen und Beiträgen, die sich mit der Information der Allgemeinheit befassen, in Frage, wobei Sendungen unterschiedlicher "Kategorien" des Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G im Wege "journalistischer Tätigkeit" gestaltet werden können, solange diese Sendungen selbst Informationen beinhalten, deren Objektivität und Unabhängigkeit im Wege des Schutzes der sie gestaltenden Personen zu gewährleisten ist (BKS 06.12.2005, GZ 611.007/0027-BKS/2005).

Der Judikatur des BKS ist dahingehend zu folgen, dass für die Beurteilung, was "journalistisch" ist, im ersten Schritt auf die journalistische Tätigkeit selbst, in einem zweiten Schritt auf den Informationscharakter der gestalteten Sendungen und Beiträge abzustellen und schließlich in einem dritten Schritt zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang eine konkrete Person in dieser Hinsicht tätig ist (BKS 06.12.2005, GZ 611.007/0030-BKS/2005). Im gegenständlichen Verfahren lautet die Rechtsfrage ausschließlich, ob die Tätigkeit des Einspruchswerbers im verfahrensrelevanten Zeitraum (also vor der Listenerstellung für die Redakteurssprecherwahl XXXX ) als journalistische Tätigkeit zu qualifizieren, er also journalistischer Mitarbeiter iSd § 32 Abs. 3 ORF-G war. Daran knüpfen sich die Rechtsfolgen des § 33 Abs 5 und 6 ORF-G betreffend das Redakteurstatut bzw. die Redakteurssprecherwahl. Die Rechtsfrage ist anhand der dargestellten Schritte zu prüfen.Der Judikatur des BKS ist dahingehend zu folgen, dass für die Beurteilung, was "journalistisch" ist, im ersten Schritt auf die journalistische Tätigkeit selbst, in einem zweiten Schritt auf den Informationscharakter der gestalteten Sendungen und Beiträge abzustellen und schließlich in einem dritten Schritt zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang eine konkrete Person in dieser Hinsicht tätig ist (BKS 06.12.2005, GZ 611.007/0030-BKS/2005). Im gegenständlichen Verfahren lautet die Rechtsfrage ausschließlich, ob die Tätigkeit des Einspruchswerbers im verfahrensrelevanten Zeitraum (also vor der Listenerstellung für die Redakteurssprecherwahl römisch 40 ) als journalistische Tätigkeit zu qualifizieren, er also journalistischer Mitarbeiter iSd Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G war. Daran knüpfen sich die Rechtsfolgen des Paragraph 33, Absatz 5 und 6 ORF-G betreffend das Redakteurstatut bzw. die Redakteurssprecherwahl. Die Rechtsfrage ist anhand der dargestellten Schritte zu prüfen.

3.2.3. Zur Tätigkeit des Einspruchswerbers:

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass die Tätigkeit des Einspruchswerbers ausschließlich in der Mitarbeit bei der Durchführung der Sendeabwicklung in administrativer und organisatorischer Hinsicht erfolge und der Einspruchswerber nicht für die Vermittlung von Information zuständig sei, weshalb seine Tätigkeit nicht unter den Begriff der journalistischen Tätigkeit subsumiert werden könne, so ist dazu Folgendes festzuhalten:

3.2.3.1. Sendungsvorbereitung: Der Einspruchswerber arbeitet an der Vorbereitung der Sendung " XXXX " dadurch mit, dass er die Erstellung des "Green Sheet" vornimmt. Da der Moderator während der Sendung auf die vom Einspruchswerber im "Green Sheet" gesammelten Informationen, zB. Veranstaltungshinweise, als Informationsquelle zurückgreift, hat der Einspruchswerber Einfluss auf den Sendungsinhalt bzw. gestaltet die Sendung journalistisch iSd § 32 Abs. 3 ORF-G mit. Da der Einspruchswerber sich für die Erstellung des "Green Sheet" nicht nur bereits vorhandener Informationen bedient, sondern selbstständig Informationen zum Tagesgeschehen recherchiert (vgl. dazu die Feststellungen unter II.1.), geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Ob diese Tätigkeiten bereits für sich für die Qualifikation als journalistischer Mitarbeiter iSd § 32 Abs. 3 ORF-G ausreichen würden, kann angesichts der weiteren Tätigkeiten des Einspruchswerbers (vgl. dazu unten II. 3.2.3.2.) dahingestellt bleiben.3.2.3.1. Sendungsvorbereitung: Der Einspruchswerber arbeitet an der Vorbereitung der Sendung " römisch 40 " dadurch mit, dass er die Erstellung des "Green Sheet" vornimmt. Da der Moderator während der Sendung auf die vom Einspruchswerber im "Green Sheet" gesammelten Informationen, zB. Veranstaltungshinweise, als Informationsquelle zurückgreift, hat der Einspruchswerber Einfluss auf den Sendungsinhalt bzw. gestaltet die Sendung journalistisch iSd Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G mit. Da der Einspruchswerber sich für die Erstellung des "Green Sheet" nicht nur bereits vorhandener Informationen bedient, sondern selbstständig Informationen zum Tagesgeschehen recherchiert vergleiche dazu die Feststellungen unter römisch zwei.1.), geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Ob diese Tätigkeiten bereits für sich für die Qualifikation als journalistischer Mitarbeiter iSd Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G ausreichen würden, kann angesichts der weiteren Tätigkeiten des Einspruchswerbers vergleiche dazu unten römisch zwei. 3.2.3.2.) dahingestellt bleiben.

3.2.3.2. Während der Sendung: Der Einspruchswerber gestaltet die Sendung ebenfalls dadurch journalistisch mit, dass er das "Call Screening" vornimmt, also entscheidet, welche Anrufer live in die Sendung zum Moderator durchgeschaltet werden. Die Gestaltung erfolgt bereits dadurch, dass der Einspruchswerber anrufende Personen ausscheidet, die nicht in der Lage sind, ihre Frage oder ihren Standpunkt verständlich zu formulieren. Wenn er darüber hinaus noch – je nach Thema der Sendung – Anrufer nach den von ihnen vertretenen Standpunkten auswählt, so wird der gestalterische Einfluss seiner Tätigkeit auf den Inhalt der Sendung noch deutlicher. Dass sich der Einspruchswerber hinsichtlich der Durchschaltung der Anrufer teilweise mit dem Moderator abstimmt, ist auf die Dynamik einer Radiosendungsgestaltung zurückzuführen und ändert nichts am journalistisch-gestalterischen Charakter des "Call Screening" iSd § 32 Abs. 3 ORF-G. (vgl. dazu auch den Grundgedanken der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.03.2013, VfSlg 19.742/2013, nach der der Vorbereitende nicht zum "Nicht-Journalisten" wird, wenn ein ihm vorgesetzter Redakteur eine von den vorbereiteten Inhalten abweichende Entscheidung trifft).3.2.3.2. Während der Sendung: Der Einspruchswerber gestaltet die Sendung ebenfalls dadurch journalistisch mit, dass er das "Call Screening" vornimmt, also entscheidet, welche Anrufer live in die Sendung zum Moderator durchgeschaltet werden. Die Gestaltung erfolgt bereits dadurch, dass der Einspruchswerber anrufende Personen ausscheidet, die nicht in der Lage sind, ihre Frage oder ihren Standpunkt verständlich zu formulieren. Wenn er darüber hinaus noch – je nach Thema der Sendung – Anrufer nach den von ihnen vertretenen Standpunkten auswählt, so wird der gestalterische Einfluss seiner Tätigkeit auf den Inhalt der Sendung noch deutlicher. Dass sich der Einspruchswerber hinsichtlich der Durchschaltung der Anrufer teilweise mit dem Moderator abstimmt, ist auf die Dynamik einer Radiosendungsgestaltung zurückzuführen und ändert nichts am journalistisch-gestalterischen Charakter des "Call Screening" iSd Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G. vergleiche dazu auch den Grundgedanken der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.03.2013, VfSlg 19.742 aus 2013,, nach der der Vorbereitende nicht zum "Nicht-Journalisten" wird, wenn ein ihm vorgesetzter Redakteur eine von den vorbereiteten Inhalten abweichende Entscheidung trifft).

Ebenso handelt es sich bei der Erstellung des "Backseller" um eine journalistisch-gestalterische Tätigkeit. Dass es sich dabei "nur" um eine Zusammenfassung bzw. komprimierte Darstellung von in der Sendung von Studiogästen oder Anrufern gemachten Wortmeldungen handelt, ändert nichts an dieser Qualifizierung: Der Einspruchswerber entscheidet ja auch hier eigenständig darüber, welcher Sendungsausschnitt als so wichtig einzustufen ist, dass durch seine Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt ein informativer Rückblick auf die jeweilige Sendung für die (späteren) Zuhörer erreicht wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BKS hinzuweisen, der betreffend die Auswahl von Teilangeboten für die Bereitstellung als "mobile Apps" im Rahmen des Online-Angebot des ORF ausgeführt hat, dass auch "[ ] eine solche Auswahlentscheidung samt einer entsprechenden Gewichtung, welcher Anteil aus dem bestehenden Angebot des ORF für die ‚mobile App‘ tatsächlich herangezogen wird, erst getroffen werden muss. Dass [ ] zwischen den ausgewählten Teilangeboten ein enger oder gleichermaßen ‚logischer‘ Zusammenhang bestehe bzw. die betroffenen Teilangebote jeweils komplett übernommen würden, kann diese Beurteilung auch insofern nicht ändern, als die (bloße) Offensichtlichkeit der Kombination verschiedener Angebote für den Bundeskommunikationssenat nicht geeignet ist, die journalistisch-redaktionelle Qualität der betreffenden Entscheidung des ORF herabzusetzen. [ ]" (vgl. BKS 11.11.2013, GZ 611.812/0001-BKS/2013).Ebenso handelt es sich bei der Erstellung des "Backseller" um eine journalistisch-gestalterische Tätigkeit. Dass es sich dabei "nur" um eine Zusammenfassung bzw. komprimierte Darstellung von in der Sendung von Studiogästen oder Anrufern gemachten Wortmeldungen handelt, ändert nichts an dieser Qualifizierung: Der Einspruchswerber entscheidet ja auch hier eigenständig darüber, welcher Sendungsausschnitt als so wichtig einzustufen ist, dass durch seine Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt ein informativer Rückblick auf die jeweilige Sendung für die (späteren) Zuhörer erreicht wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BKS hinzuweisen, der betreffend die Auswahl von Teilangeboten für die Bereitstellung als "mobile Apps" im Rahmen des Online-Angebot des ORF ausgeführt hat, dass auch "[ ] eine solche Auswahlentscheidung samt einer entsprechenden Gewichtung, welcher Anteil aus dem bestehenden Angebot des ORF für die ‚mobile App‘ tatsächlich herangezogen wird, erst getroffen werden muss. Dass [ ] zwischen den ausgewählten Teilangeboten ein enger oder gleichermaßen ‚logischer‘ Zusammenhang bestehe bzw. die betroffenen Teilangebote jeweils komplett übernommen würden, kann diese Beurteilung auch insofern nicht ändern, als die (bloße) Offensichtlichkeit der Kombination verschiedener Angebote für den Bundeskommunikationssenat nicht geeignet ist, die journalistisch-redaktionelle Qualität der betreffenden Entscheidung des ORF herabzusetzen. [ ]" vergleiche BKS 11.11.2013, GZ 611.812/0001-BKS/2013).

Auch der Einspruchswerber trifft, wenn er den "Backseller" erstellt, eine Auswahlentscheidung samt einer entsprechenden gewichtenden Wertung dessen, welche Inhalte bzw. Standpunkte als wichtig, bemerkens- und wiederholenswert erscheinen. Diese Tätigkeit hat daher vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung jedenfalls gestaltend-selektiven und damit journalistisch-redaktionellen Charakter und ist daher unter den Begriff der "journalistischen Gestaltung" des § 32 Abs. 3 ORF-G zu subsumieren.Auch der Einspruchswerber trifft, wenn er den "Backseller" erstellt, eine Auswahlentscheidung samt einer entsprechenden gewichtenden Wertung dessen, welche Inhalte bzw. Standpunkte als wichtig, bemerkens- und wiederholenswert erscheinen. Diese Tätigkeit hat daher vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung jedenfalls gestaltend-selektiven und damit journalistisch-redaktionellen Charakter und ist daher unter den Begriff der "journalistischen Gestaltung" des Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G zu subsumieren.

Ergänzend festzuhalten ist, dass der Einspruchswerber in der internen Einteilung des Beschwerdeführers als "Redaktions- und Programmmitarbeiter" eingeordnet ist. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird auch eine redaktionelle Tätigkeit als journalistische Tätigkeit erfasst (vgl. VwGH 22.04.1992, 92/14/0002); das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, dies im konkreten Fall anders zu beurteilen.Ergänzend festzuhalten ist, dass der Einspruchswerber in der internen Einteilung des Beschwerdeführers als "Redaktions- und Programmmitarbeiter" eingeordnet ist. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird auch eine redaktionelle Tätigkeit als journalistische Tätigkeit erfasst vergleiche VwGH 22.04.1992, 92/14/0002); das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, dies im konkreten Fall anders zu beurteilen.

3.2.4. Zum Informationscharakter der Sendung " XXXX ":3.2.4. Zum Informationscharakter der Sendung " römisch 40 ":

Die belangte Behörde irrt nicht, wenn sie auf S. 7f des angefochtenen Bescheides mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BKS ausführt, dass der Begriff der Informationssendung nicht restriktiv auszulegen ist. Es handelt sich bei der Sendung " XXXX " unbestritten um eine Diskussionssendung zu aktuellen Themen mit hohem Wortanteil, Studiogästen und Publikumsbeteiligung durch Anrufe (vgl. dazu die Feststellungen unter II.1.). " XXXX " ist jedenfalls als Sendung mit Informationscharakter zu qualifizieren, welche journalistisch gestaltet wird.Die belangte Behörde irrt nicht, wenn sie auf S. 7f des angefochtenen Bescheides mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BKS ausführt, dass der Begriff der Informationssendung nicht restriktiv auszulegen ist. Es handelt sich bei der Sendung " römisch 40 " unbestritten um eine Diskussionssendung zu aktuellen Themen mit hohem Wortanteil, Studiogästen und Publikumsbeteiligung durch Anrufe vergleiche dazu die Feststellungen unter römisch zwei.1.). " römisch 40 " ist jedenfalls als Sendung mit Informationscharakter zu qualifizieren, welche journalistisch gestaltet wird.

3.2.5. Umfang der Tätigkeit:

Der Einspruchswerber arbeitet den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit für die Sendung " XXXX " (vgl. die Feststellungen unter II.1.); es handelt sich daher keinesfalls um eine unbedeutende Nebentätigkeit. Inwiefern die weiteren Tätigkeiten des Einspruchswerbers bei XXXX (zB. die Tätigkeit für die Quizsendung " XXXX ", vgl. dazu S. 8 der Verhandlungsniederschrift) als journalistische Tätigkeiten iSd § 32 Abs 3 ORF-G zu qualifizieren sind, hat daher für das gegenständliche Verfahren keine Bedeutung.Der Einspruchswerber arbeitet den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit für die Sendung " römisch 40 " vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.); es handelt sich daher keinesfalls um eine unbedeutende Nebentätigkeit. Inwiefern die weiteren Tätigkeiten des Einspruchswerbers bei römisch 40 (zB. die Tätigkeit für die Quizsendung " römisch 40 ", vergleiche dazu S. 8 der Verhandlungsniederschrift) als journalistische Tätigkeiten iSd Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G zu qualifizieren sind, hat daher für das gegenständliche Verfahren keine Bedeutung.

3.2.6. Die belangte Behörde hält auf S. 8 des angefochtenen Bescheides zutreffend fest, dass die Tätigkeit des Einspruchswerbers ausreichenden Einfluss auf die konkrete inhaltliche Gestaltung der Sendung " XXXX " hat, um sie als "journalistisch" iSd § 32 Abs. 3 ORF-G einzustufen. Der Einspruchswerber schlägt immer wieder – außerhalb von formalisierten Prozessen – Themen für die Informationssendung " XXXX " vor, ist über die Erstellung des "Green Sheet" tagesaktuell in die Sendungsvorbereitung eingebunden, hat durch das "Call Screening" während der laufenden Sendung einen wesentlichen Einfluss auf die Richtung, in die sich die Sendung entwickelt und nimmt im Rahmen der Erstellung des "Backseller" eine gewichtende Wertung von Inhalten und Standpunkten aus der Sendung vor. Die Tätigkeit des Einspruchswerbers für die Informationssendung " XXXX " füllt den überwiegenden Anteil seiner Arbeitszeit aus. Seine Tätigkeit stellt ohne Zweifel eine journalistische Leistung iSd zitierten Rechtsprechung dar und ist als journalistische Gestaltung iSv § 32 Abs. 3 ORF-G zu qualifizieren.3.2.6. Die belangte Behörde hält auf S. 8 des angefochtenen Bescheides zutreffend fest, dass die Tätigkeit des Einspruchswerbers ausreichenden Einfluss auf die konkrete inhaltliche Gestaltung der Sendung " römisch 40 " hat, um sie als "journalistisch" iSd Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G einzustufen. Der Einspruchswerber schlägt immer wieder – außerhalb von formalisierten Prozessen – Themen für die Informationssendung " römisch 40 " vor, ist über die Erstellung des "Green Sheet" tagesaktuell in die Sendungsvorbereitung eingebunden, hat durch das "Call Screening" während der laufenden Sendung einen wesentlichen Einfluss auf die Richtung, in die sich die Sendung entwickelt und nimmt im Rahmen der Erstellung des "Backseller" eine gewichtende Wertung von Inhalten und Standpunkten aus der Sendung vor. Die Tätigkeit des Einspruchswerbers für die Informationssendung " römisch 40 " füllt den überwiegenden Anteil seiner Arbeitszeit aus. Seine Tätigkeit stellt ohne Zweifel eine journalistische Leistung iSd zitierten Rechtsprechung dar und ist als journalistische Gestaltung iSv Paragraph 32, Absatz 3, ORF-G zu qualifizieren.

Als journalistischer Mitarbeiter genießt der Einspruchswerber den besonderen Schutz des § 33 ORF-G und war daher gemäß Abs. 5 und 6 leg. cit. in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am XXXX aufzunehmen.Als journalistischer Mitarbeiter genießt der Einspruchswerber den besonderen Schutz des Paragraph 33, ORF-G und war daher gemäß Absatz 5 und 6 leg. cit. in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am römisch 40 aufzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033).

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbes. VwGH 22.04.1992, 92/14/0002), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbes. VwGH 22.04.1992, 92/14/0002), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Arbeitszeit, Aufnahmeverfahren, Auswahlentscheidung, informativer
Charakter, Journalismus, Mitarbeit, mündliche Verhandlung,
Redakteurssprecherwahl, Umfang der Dienstpflichten, Wählerliste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2120030.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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