Entscheidungsdatum
03.08.2017Norm
AVG 1950 §18 Abs1Spruch
W157 2117391-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vom 06.11.2015 gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 07.10.2015, GZ. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 vom 06.11.2015 gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 07.10.2015, GZ. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.12.2009, eingelangt bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control GmbH) am 30.12.2009, beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX , die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate – AOC). Die Beschwerdeführerin wies in dem Schreiben überdies darauf hin, dass zeitgleich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung eingebracht worden sei.1. Mit Schreiben vom 29.12.2009, eingelangt bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control GmbH) am 30.12.2009, beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer römisch 40 , die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate – AOC). Die Beschwerdeführerin wies in dem Schreiben überdies darauf hin, dass zeitgleich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung eingebracht worden sei.
2. Nach Vorlage ergänzender Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde in einer internen E-Mail vom 18.01.2013 insbesondere fest, dass am selben Tage nach einem langen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin übereingekommen worden sei, dass sie "den 01.06.2013 als letzte Fristgebung verstehen". Bis zu diesem Datum sollte der AOC-Prozess in Gang kommen. Die Beschwerdeführerin habe ein neues Konzept vorgestellt und versichert, dass die Investoren noch im ersten Quartal hiezu eine Entscheidung treffen würden. Komme diese Entscheidung nicht zustande, sei das Konzept gescheitert und der Vorgang könne als beendet betrachtet werden. In Anbetracht der Konzeptentwicklung und der damit verbundenen Arbeit solle "seitens OPS ihm diese, letzte Chance noch einmal gewährt werden". Entweder würde im zweiten Quartal ein "formal Application Meeting" stattfinden, oder ergehe nach Fristablauf die Erledigung aufgrund der festgestellten Tatsachen.
3. Mit Schreiben vom 21.03.2014 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass sie Kenntnis erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung vom 31.12.2009 mit Schreiben vom 28.12.2013 zurückgezogen habe. Die belangte Behörde ersuche daher gegebenenfalls auch um schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vom 29.12.2009, andernfalls ein Verfahren zur Ab- bzw. Zurückweisung des gegenständlichen Antrages eingeleitet werde. Der beschwerdeführenden Partei wurde für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
4. Die beschwerdeführende Partei übermittelte daraufhin am 01.04.2014 ein Schreiben betreffend den aktuellen Status der XXXX . Die Beschwerdeführerin führte darin insbesondere aus, dass das (bisher) angestrebte Geschäftsmodell nicht im gegebenen Zeitraum umgesetzt werden könne. Das Projekt sei daher umstrukturiert und mit einer XXXX neu aufgesetzt worden. In weiterer Folge komme es auch zu einer Wiedereinreichung beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.4. Die beschwerdeführende Partei übermittelte daraufhin am 01.04.2014 ein Schreiben betreffend den aktuellen Status der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin führte darin insbesondere aus, dass das (bisher) angestrebte Geschäftsmodell nicht im gegebenen Zeitraum umgesetzt werden könne. Das Projekt sei daher umstrukturiert und mit einer römisch 40 neu aufgesetzt worden. In weiterer Folge komme es auch zu einer Wiedereinreichung beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
5. Als Zusammenfassung eines Gesprächs mit der Beschwerdeführerin am 11.04.2014 hielt die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tage fest, dass die Unterlagen betreffend einen neuen bzw. geänderten Antrag in der ersten Mai-Woche bei der Austro Control GmbH einlangen würden. Die Unterlagen/Verträge betreffend eine XXXX wären bereits geprüft und unterzeichnet. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese Unterlagen bis Mitte Mai einlangen müssten. Eine weitere Verzögerung bis über Ende Mai hinaus könne nicht akzeptiert werden. Die Beschwerdeführerin habe dies akzeptiert.5. Als Zusammenfassung eines Gesprächs mit der Beschwerdeführerin am 11.04.2014 hielt die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tage fest, dass die Unterlagen betreffend einen neuen bzw. geänderten Antrag in der ersten Mai-Woche bei der Austro Control GmbH einlangen würden. Die Unterlagen/Verträge betreffend eine römisch 40 wären bereits geprüft und unterzeichnet. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese Unterlagen bis Mitte Mai einlangen müssten. Eine weitere Verzögerung bis über Ende Mai hinaus könne nicht akzeptiert werden. Die Beschwerdeführerin habe dies akzeptiert.
6. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge weitere Unterlagen – wie etwa ein Betriebshandbuch – zur Vorlage, welche seitens der belangten Behörde geprüft wurden.
7. Mit Schreiben vom 30.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (neuerlich) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erteilung einer Betriebsgenehmigung.
8. Die Austro Control GmbH informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2015 über den Stand des Ermittlungsverfahrens und hielt zu nächst fest, dass die Übereinstimmung des geplanten Flugbetriebs mit den einschlägigen Vorschriften in weiten Bereichen vorliege. Jedoch habe seitens der Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Ankündigung des künftigen Einsatzes bestimmter Luftfahrzeuge letztlich kein Luftfahrzeug in die Halterschaft des Unternehmens übernommen werden und somit bis dato keine Ausstellung von Betriebsvoraussetzungen (Operation Specifications – OpSpecs) erfolgen können. Da gemäß ARO.OPS.100 lit. b des Anhanges II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die Behörde ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nur dann erteilen dürfe, wenn das Zeugnis die zugehörigen Betriebsvoraussetzungen umfasse, sei die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ohne Ausstellung von OpSpecs und der damit zwingend verbundenen Halterschaft über zumindest ein konkretes Luftfahrzeug nicht zulässig.8. Die Austro Control GmbH informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2015 über den Stand des Ermittlungsverfahrens und hielt zu nächst fest, dass die Übereinstimmung des geplanten Flugbetriebs mit den einschlägigen Vorschriften in weiten Bereichen vorliege. Jedoch habe seitens der Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Ankündigung des künftigen Einsatzes bestimmter Luftfahrzeuge letztlich kein Luftfahrzeug in die Halterschaft des Unternehmens übernommen werden und somit bis dato keine Ausstellung von Betriebsvoraussetzungen (Operation Specifications – OpSpecs) erfolgen können. Da gemäß ARO.OPS.100 Litera b, des Anhanges römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, die Behörde ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nur dann erteilen dürfe, wenn das Zeugnis die zugehörigen Betriebsvoraussetzungen umfasse, sei die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ohne Ausstellung von OpSpecs und der damit zwingend verbundenen Halterschaft über zumindest ein konkretes Luftfahrzeug nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen einer Frist von 6 Wochen ein Luftfahrzeug samt vorgeschriebener technischer sowie betrieblicher Dokumentation tatsächlich ins Unternehmen einzubringen (Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Eintragungsscheines sowie Vorlage der entsprechenden Unterlagen wie MEL und dgl.) und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung von Betriebsvoraussetzungen zu schaffen.
Andernfalls wäre der gegenständliche Antrag abzuweisen bzw. stehe es der Beschwerdeführerin frei, den Antrag zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe zudem innerhalb der gesetzten Frist die Möglichkeit, zu den behördlichen Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.
9. Mit Stellungnahme vom 09.09.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es seitens des XXXX Eigentümers Verzögerungen bei der Eintragung des Flugzeugs XXXX in das österreichische Register gebe. Aus diesem Grund werde mit höchster Priorität an Alternativen gearbeitet, die letztendlich zu einer Verfahrensänderung führen würden.9. Mit Stellungnahme vom 09.09.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es seitens des römisch 40 Eigentümers Verzögerungen bei der Eintragung des Flugzeugs römisch 40 in das österreichische Register gebe. Aus diesem Grund werde mit höchster Priorität an Alternativen gearbeitet, die letztendlich zu einer Verfahrensänderung führen würden.
10. Mit Niederschrift vom 11.09.2015 hielt die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe zu dem Schreiben der Austro Control GmbH vom 30.07.2015 angegeben, hinsichtlich der Übernahme der Halterschaft der XXXX sei der diesbezügliche Zeithorizont nicht absehbar.10. Mit Niederschrift vom 11.09.2015 hielt die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe zu dem Schreiben der Austro Control GmbH vom 30.07.2015 angegeben, hinsichtlich der Übernahme der Halterschaft der römisch 40 sei der diesbezügliche Zeithorizont nicht absehbar.
Hinsichtlich der im Schreiben vom 09.09.2015 erwähnten Alternative gebe es eine hundertprozentige Zusage seitens eines mit dem Unternehmen direkt in Kontakt stehenden zukünftigen Luftfahrzeug-Eigentümers, dieses Luftfahrzeug in das österreichische Register zu übernehmen und im Rahmen des künftigen AOC der XXXX einzusetzen.Hinsichtlich der im Schreiben vom 09.09.2015 erwähnten Alternative gebe es eine hundertprozentige Zusage seitens eines mit dem Unternehmen direkt in Kontakt stehenden zukünftigen Luftfahrzeug-Eigentümers, dieses Luftfahrzeug in das österreichische Register zu übernehmen und im Rahmen des künftigen AOC der römisch 40 einzusetzen.
11. Am 06.10.2015 informierte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde, dass ihr bei einem Treffen mit dem Eigentümer der XXXX am vergangenen Freitag mitgeteilt worden sei, dass an dem AOC weitergearbeitet werden solle. Das Flugzeug würde derzeit technisch "auf Vordermann" gebracht und für eine Registerübertragung vorbereitet.11. Am 06.10.2015 informierte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde, dass ihr bei einem Treffen mit dem Eigentümer der römisch 40 am vergangenen Freitag mitgeteilt worden sei, dass an dem AOC weitergearbeitet werden solle. Das Flugzeug würde derzeit technisch "auf Vordermann" gebracht und für eine Registerübertragung vorbereitet.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Austro Control GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vom 29.12.2009 gemäß ARO.OPS.100 des Anhanges II und ORO.AOC.100 des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sowie gemäß §§ 56 ff AVG ab.12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Austro Control GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vom 29.12.2009 gemäß ARO.OPS.100 des Anhanges römisch zwei und ORO.AOC.100 des Anhanges römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, sowie gemäß Paragraphen 56, ff AVG ab.
Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe in dem nahezu sechs Jahre dauernden Ermittlungsverfahren kein konkretes Luftfahrzeug in ihre Halterschaft (§ 13 LFG) übernommen, was aber notwendige Voraussetzung für die Ausstellung des AOC und der OpSpecs sei. In Anbetracht der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer sei es aus Sicht der Behörde nicht glaubwürdig, dass in absehbarer Zeit ein für die Ausstellung des beantragten AOC notwendiges Luftfahrzeug in die Halterschaft der Beschwerdeführerin übergehe. Im Hinblick auf die Prinzipien des § 18 Abs. 1 AVG, wonach die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen habe, sei eine weitere Verfahrensverschleppung nicht mehr vertretbar, zumal mit einer tatsächlichen Benennung bzw. Halterschaftsübernahme eines konkreten Luftfahrzeuges aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse weiterhin nicht ernsthaft gerechnet werden könne.Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe in dem nahezu sechs Jahre dauernden Ermittlungsverfahren kein konkretes Luftfahrzeug in ihre Halterschaft (Paragraph 13, LFG) übernommen, was aber notwendige Voraussetzung für die Ausstellung des AOC und der OpSpecs sei. In Anbetracht der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer sei es aus Sicht der Behörde nicht glaubwürdig, dass in absehbarer Zeit ein für die Ausstellung des beantragten AOC notwendiges Luftfahrzeug in die Halterschaft der Beschwerdeführerin übergehe. Im Hinblick auf die Prinzipien des Paragraph 18, Absatz eins, AVG, wonach die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen habe, sei eine weitere Verfahrensverschleppung nicht mehr vertretbar, zumal mit einer tatsächlichen Benennung bzw. Halterschaftsübernahme eines konkreten Luftfahrzeuges aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse weiterhin nicht ernsthaft gerechnet werden könne.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der verfahrensgegenständliche Antrag mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführerin stehe es allerdings frei, bei Vorliegen eines entsprechenden Luftfahrzeuges – allenfalls unter teilweise Verwendung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen (zB OM) – neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines AOC zu stellen.
13. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.11.2015. Die Beschwerdeführerin moniert darin, die belangte Behörde habe verabsäumt, in dem angefochtenen Bescheid dem Umstand ausreichend Rechnung zu tragen, dass weder in ARO.OPS.100 des Anhanges II bzw. "ARO.AOC.100" (gemeint wohl: ORO.AOC.100) des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 noch in der Beurteilung der Prinzipien gemäß § 18 AVG eine zeitliche Vorgabe für die Abarbeitung des eingebrachten Antrags vorgegeben sei. Vielmehr richte sich § 18 AVG nicht an den Antragsteller, sondern an die handelnde Behörde selbst.13. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.11.2015. Die Beschwerdeführerin moniert darin, die belangte Behörde habe verabsäumt, in dem angefochtenen Bescheid dem Umstand ausreichend Rechnung zu tragen, dass weder in ARO.OPS.100 des Anhanges römisch zwei bzw. "ARO.AOC.100" (gemeint wohl: ORO.AOC.100) des Anhanges römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, noch in der Beurteilung der Prinzipien gemäß Paragraph 18, AVG eine zeitliche Vorgabe für die Abarbeitung des eingebrachten Antrags vorgegeben sei. Vielmehr richte sich Paragraph 18, AVG nicht an den Antragsteller, sondern an die handelnde Behörde selbst.
Die Beschwerdeführerin wolle darauf hinweisen, dass die von der belangten Behörde genannten zahlreichen Ankündigungen und Verzögerungen nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin fallen, sondern ausnahmslos auf die entstandene Situation in der XXXX im Allgemeinen und des XXXX Flugzeugbesitzers und Geschäftspartners im Besonderen zurückzuführen seien. Es sei daher selbstredend, dass solche Umstände unvorhersehbare Verzögerungen zur Folge hätten. Umso klarer könne daher die Ernsthaftigkeit dargelegt werden, da trotz dieser erschwerten Bedingungen weiterhin durch Einsatz von Arbeitszeit und Geldmitteln in diese Angelegenheit investiert werde. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, "die ausgesprochene Abweisung des Antrags vom 30.12.2009 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen und das Verfahren ungehindert weiterlaufen zu lassen".Die Beschwerdeführerin wolle darauf hinweisen, dass die von der belangten Behörde genannten zahlreichen Ankündigungen und Verzögerungen nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin fallen, sondern ausnahmslos auf die entstandene Situation in der römisch 40 im Allgemeinen und des römisch 40 Flugzeugbesitzers und Geschäftspartners im Besonderen zurückzuführen seien. Es sei daher selbstredend, dass solche Umstände unvorhersehbare Verzögerungen zur Folge hätten. Umso klarer könne daher die Ernsthaftigkeit dargelegt werden, da trotz dieser erschwerten Bedingungen weiterhin durch Einsatz von Arbeitszeit und Geldmitteln in diese Angelegenheit investiert werde. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, "die ausgesprochene Abweisung des Antrags vom 30.12.2009 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen und das Verfahren ungehindert weiterlaufen zu lassen".
14. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 16.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer beigeschlossenen Stellungnahme äußerte sich die Austro Control GmbH zu dem Beschwerdevorbringen und brachte insbesondere vor, dass die behördliche Entscheidungspflicht in § 73 AVG normiert sei. Die (maximal) sechsmonatige Entscheidungsfrist sei aufgrund der fehlenden Halterschaft über ein Luftfahrzeug sowie infolge der Ankündigungen der Beschwerdeführerin, ein anderes Luftfahrzeug beizubringen, "im Einvernehmen" mit der Beschwerdeführerin um ein Vielfaches nicht eingehalten worden. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Verzögerungen würden nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen, sei dem entgegenzuhalten, dass die genannten Umstände doch der Sphäre der Beschwerdeführerin, welche auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht treffe (vgl. VwGH GZ 2010/02/0299 bzw. 2012/03/0100), zuzurechnen seien und daher die ständigen Verschiebungen ausschließlich bei ihr begründet seien. Die Beschwerdeführerin habe die Behörde mit der für die Verfahrenserledigung notwendige Halterschaft über ein Luftfahrzeug immer wieder "vertröstet", sodass sich letztlich bei der Behörde auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer von der Partei gewollten positiven Verfahrenserledigung ergeben hätten.14. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 16.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer beigeschlossenen Stellungnahme äußerte sich die Austro Control GmbH zu dem Beschwerdevorbringen und brachte insbesondere vor, dass die behördliche Entscheidungspflicht in Paragraph 73, AVG normiert sei. Die (maximal) sechsmonatige Entscheidungsfrist sei aufgrund der fehlenden Halterschaft über ein Luftfahrzeug sowie infolge der Ankündigungen der Beschwerdeführerin, ein anderes Luftfahrzeug beizubringen, "im Einvernehmen" mit der Beschwerdeführerin um ein Vielfaches nicht eingehalten worden. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Verzögerungen würden nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen, sei dem entgegenzuhalten, dass die genannten Umstände doch der Sphäre der Beschwerdeführerin, welche auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht treffe vergleiche VwGH GZ 2010/02/0299 bzw. 2012/03/0100), zuzurechnen seien und daher die ständigen Verschiebungen ausschließlich bei ihr begründet seien. Die Beschwerdeführerin habe die Behörde mit der für die Verfahrenserledigung notwendige Halterschaft über ein Luftfahrzeug immer wieder "vertröstet", sodass sich letztlich bei der Behörde auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer von der Partei gewollten positiven Verfahrenserledigung ergeben hätten.
Die Grundsätze der Verfahrensökonomie wären mit einem weiteren Zuwarten seitens der Behörde ohne konkrete Ausführungen bzw. ohne glaubhafte Nachweise für eine bevorstehende Halterschaft eines Luftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar gewesen. Dies auch deshalb, da grundsätzlich mit jeder Ankündigung, ein Luftfahrzeug in die Halterschaft zu übernehmen, auch ein entsprechend hoher behördlicher Aufwand verbunden sei. Mangels Vorliegen einer notwendigen inhaltlichen Voraussetzung gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sei der Antrag abzuweisen gewesen.Die Grundsätze der Verfahrensökonomie wären mit einem weiteren Zuwarten seitens der Behörde ohne konkrete Ausführungen bzw. ohne glaubhafte Nachweise für eine bevorstehende Halterschaft eines Luftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar gewesen. Dies auch deshalb, da grundsätzlich mit jeder Ankündigung, ein Luftfahrzeug in die Halterschaft zu übernehmen, auch ein entsprechend hoher behördlicher Aufwand verbunden sei. Mangels Vorliegen einer notwendigen inhaltlichen Voraussetzung gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass zwischenzeitlich auch ein Informationsschreiben eines Versicherungsunternehmens vom 06.11.2015 vorliege, wonach eine Versicherung für das zuletzt beabsichtigte Luftfahrzeug XXXX nicht zustande komme. Das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung wäre aber ebenfalls unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung von (gewerblichem) Flugbetrieb im Rahmen eines AOC.Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass zwischenzeitlich auch ein Informationsschreiben eines Versicherungsunternehmens vom 06.11.2015 vorliege, wonach eine Versicherung für das zuletzt beabsichtigte Luftfahrzeug römisch 40 nicht zustande komme. Das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung wäre aber ebenfalls unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung von (gewerblichem) Flugbetrieb im Rahmen eines AOC.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des bekämpften Bescheides bzw. in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde.
15. Mit Schreiben vom 09.03.2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der oa. schriftlichen Äußerung der belangten Behörde vom 16.11.2015. Darin führte sie zur Ernsthaftigkeit einer gewollten positiven Verfahrenserledigung aus, dass ein Auftrag zur Einbringung des Luftfahrzeuges in das österreichische Register an den Instandhaltungsbetrieb Jet Aviation am Flughafen Wien erteilt und auch ausgeführt worden sei.
Für die Ausstellung eines AOC sei die Halterschaft über ein Luftfahrzeug eine gesetzliche Notwendigkeit, nicht jedoch die Eigentümerschaft des genannten Luftfahrzeuges. Wenn seitens des Eigentümers die Entscheidung getroffen werde, die Halterschaft doch nicht an das Luftfahrtunternehmen zu vergeben und damit das Verfahren auszusetzen und die bereits erfolgten Arbeiten am Luftfahrzeug vorerst "rückzubauen", so liege es nicht in den Händen des "antragstellenden Halters", den Eigentümer davon abzuhalten bzw. Vorschriften zu machen.
Selbstverständlich sei für die Ausstellung eines AOC das physische Beibringen eines entsprechenden Luftfahrzeuges, eingetragen in das österreichische Register, notwendig. Dies jedoch erst zur "definitiven Ausstellung" des AOC. Es werde auch nicht die Nichtausstellung eines AOC beeinsprucht, sondern der Abbruch bzw. die Abweisung des Verfahrens.
Auch wenn vorgebracht werde, dass es XXXX freistehe, neuerlich einen Antrag für die Ausstellung eines AOC einzubringen, so sei darauf hingewiesen, dass in diesem Falle die Austro Control-Gebührenverordnung in der geltenden Fassung zur Anwendung komme. Dies bedeute eine erhebliche Mehrbelastung und werde darüber hinaus seitens der Austro Control GmbH die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen in den Raum gestellt, jedoch nicht definitiv zugesichert.Auch wenn vorgebracht werde, dass es römisch 40 freistehe, neuerlich einen Antrag für die Ausstellung eines AOC einzubringen, so sei darauf hingewiesen, dass in diesem Falle die Austro Control-Gebührenverordnung in der geltenden Fassung zur Anwendung komme. Dies bedeute eine erhebliche Mehrbelastung und werde darüber hinaus seitens der Austro Control GmbH die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen in den Raum gestellt, jedoch nicht definitiv zugesichert.
Die Aufgabe der Behörde bestehe letztlich darin, das Verfahren und die darin vorgelegten Unterlagen in Evidenz zu halten, bis ein Fortschritt durch die Beibringung eines Luftfahrzeuges möglich sei. Alle Unterlagen seien bis dato elektronisch übermittelt und bearbeitet worden, sodass eine elektronische Evidenzhaltung sicherlich keinen außergewöhnlichen Aufwand bzw. Mehraufwand bedeute.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.12.2009 die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate).
Bis dato ist die XXXX nicht Halter eines Luftfahrzeuges (§ 13 LFG) und es wurden ihr auch keine Betriebsvoraussetzungen (Operation Specifications) ausgestellt.Bis dato ist die römisch 40 nicht Halter eines Luftfahrzeuges (Paragraph 13, LFG) und es wurden ihr auch keine Betriebsvoraussetzungen (Operation Specifications) ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2016 vorgebracht hat, ein Auftrag zur Einbringung eines Luftfahrzeuges in das österreichische Register sei an den Instandhaltungsbetrieb Jet Aviation am Flughafen Wien erteilt und auch ausgeführt worden, ist festzuhalten, dass das bezughabende Luftfahrzeug auch im Zusammenhang mit dem genannten Auftrag an Jet Aviation bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht nach Österreich überstellt und nicht in die Halterschaft der Beschwerdeführerin übernommen wurde. Dies geht insbesondere aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 11.09.2015 ("Hinsichtlich der Übernahme der Halterschaft / XXXX ist der diesbezügliche Zeithorizont nicht absehbar.") sowie aus dem im Akt aufliegenden Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin und Mitarbeitern der XXXX hervor (E-Mails vom 08.07.2015, 16.06.2015, AS 127 ff).Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2016 vorgebracht hat, ein Auftrag zur Einbringung eines Luftfahrzeuges in das österreichische Register sei an den Instandhaltungsbetrieb Jet Aviation am Flughafen Wien erteilt und auch ausgeführt worden, ist festzuhalten, dass das bezughabende Luftfahrzeug auch im Zusammenhang mit dem genannten Auftrag an Jet Aviation bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht nach Österreich überstellt und nicht in die Halterschaft der Beschwerdeführerin übernommen wurde. Dies geht insbesondere aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 11.09.2015 ("Hinsichtlich der Übernahme der Halterschaft / römisch 40 ist der diesbezügliche Zeithorizont nicht absehbar.") sowie aus dem im Akt aufliegenden Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin und Mitarbeitern der römisch 40 hervor (E-Mails vom 08.07.2015, 16.06.2015, AS 127 ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Austro Control GmbH.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Austro Control GmbH.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 293 vom 31.10.2008, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), Amtsblatt L 293 vom 31.10.2008, lautet auszugsweise:
"[ ]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. "Betriebsgenehmigung" ist eine Genehmigung, die einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Flugdienste zu erbringen;
[ ]
8. ‚Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)‘ ist ein einem Unternehmen ausgestelltes Zeugnis, in dem dem Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um die Sicherheit des im Zeugnis genannten Betriebs gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gegebenenfalls des einzelstaatlichen Rechts zu gewährleisten;
[ ]
Artikel 4
Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung
Einem Luftfahrtunternehmen wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern
a) [ ]
b) es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, das von einer nationalen Behörde desselben Mitgliedstaats ausgestellt wurde, dessen zuständige Genehmigungsbehörde für die Erteilung, Verweigerung, Widerrufung oder Aussetzung der Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft zuständig ist;
c) es über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügt, die in seinem Eigentum stehen oder für die es eine Dry-Lease-Vereinbarung geschlossen hat;
[ ]
Artikel 6
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)
(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist stets der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.
[ ]"
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 05.10.2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 296 vom 25.10.2012, enthält im Abschnitt I ("Genehmigung von Betreibern von gewerblichem Luftverkehr") des Teilabschnitt OPS ("Flugbetrieb") des Anhanges II ("Anforderungen an Behörden bezüglich des Flugbetriebs" – Teil-ARO) betreffend die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses insbesondere folgende Bestimmung:Die Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, der Kommission vom 05.10.2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 296 vom 25.10.2012, enthält im Abschnitt römisch eins ("Genehmigung von Betreibern von gewerblichem Luftverkehr") des Teilabschnitt OPS ("Flugbetrieb") des Anhanges römisch zwei ("Anforderungen an Behörden bezüglich des Flugbetriebs" – Teil-ARO) betreffend die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses insbesondere folgende Bestimmung:
"ARO.OPS.100 [ ]
a) Die zuständige Behörde hat das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) zu erteilen, wenn sie sich vergewissert hat, dass der Betreiber die in ORO.AOC.100 geforderten Voraussetzungen erfüllt.
b) Das Zeugnis muss die zugehörigen Betriebsvoraussetzungen umfassen.
c) Die zuständige Behörde kann besondere betriebliche Beschränkungen festlegen. Solche Beschränkungen sind in den Betriebsvoraussetzungen zu dokumentieren."
Teilabschnitt AOC ("Luftverkehrsbetreiberzeugnis") des Anhanges III ("Anforderungen an Organisationen bezüglich des Flugbetriebs" – Teil-ORO) der genannten Verordnung lautet auszugsweise:Teilabschnitt AOC ("Luftverkehrsbetreiberzeugnis") des Anhanges römisch drei ("Anforderungen an Organisationen bezüglich des Flugbetriebs" – Teil-ORO) der genannten Verordnung lautet auszugsweise:
"ORO.AOC.100 Beantragung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
a) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hat der Betreiber vor Aufnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) bei der zuständigen Behörde zu beantragen und einzuholen.a) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates hat der Betreiber vor Aufnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) bei der zuständigen Behörde zu beantragen und einzuholen.
b) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die folgenden Informationen vorzulegen:
1. eingetragener Name, Firmenname, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers,
2. eine Beschreibung des beabsichtigten Betriebs, einschließlich Muster und Anzahl der zu betreibenden Luftfahrzeuge,
3. eine Beschreibung des Managementsystems, einschließlich der Organisationsstruktur,
4. den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters,
5. die Namen der gemäß ORO.AOC.135 Buchstabe a erforderlichen benannten Personen mit deren Qualifikationen und Erfahrung,
6. ein Exemplar des gemäß ORO.MLR.100 erforderlichen Betriebshandbuchs,
7. eine Erklärung, dass die der zuständigen Behörde übermittelten Unterlagen vollständig vom Antragsteller geprüft wurden und die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
c) Antragsteller haben der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass
1. sie alle Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, dieses Anhangs (Teil-ORO), von Anhang IV (Teil-CAT) sowie von Anhang V (Teil-SPA) dieser Verordnung und von Anhang I (Teil 26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission erfüllen1. sie alle Anforderungen von Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, dieses Anhangs (Teil-ORO), von Anhang römisch vier (Teil-CAT) sowie von Anhang römisch fünf (Teil-SPA) dieser Verordnung und von Anhang römisch eins (Teil 26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission erfüllen
2. alle betriebenen Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verfügen oder gemäß ORO.AOC.110 Buchstabe d ohne Besatzung angemietet werden und2. alle betriebenen Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, verfügen oder gemäß ORO.AOC.110 Buchstabe d ohne Besatzung angemietet werden und
3. ihre Struktur und Leitung geeignet und der Größe sowie dem Umfang des Flugbetriebs angemessen sind."
Das in Anlage II des Anhanges II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 festgelegte Formblatt über die Betriebsvoraussetzungen sieht unter anderem insbesondere die Angabe von Eintragungszeichen (eines konkreten Luftfahrzeuges) vor. Der diesbezüglichen Fußnote der genannten Anlage ist Folgendes zu entnehmen:Das in Anlage römisch zwei des Anhanges römisch zwei (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, festgelegte Formblatt über die Betriebsvoraussetzungen sieht unter anderem insbesondere die Angabe von Eintragungszeichen (eines konkreten Luftfahrzeuges) vor. Der diesbezüglichen Fußnote der genannten Anlage ist Folgendes zu entnehmen:
"(6) Die Eintragungszeichen sind entweder in den Betriebsvoraussetzungen oder im Betriebshandbuch angegeben. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten. Falls nicht alle Sondergenehmigungen auf die Luftfahrzeugbauart Anwendung finden, können die Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs in der Spalte ‚Bemerkungen‘ der jeweiligen Sondergenehmigung angegeben werden."
Gemäß § 102 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 108/2013, müssen alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Inland haben, eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Art. 13 (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist die Austro Control GmbH.Gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, müssen alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Artikel 2, Ziffer 26, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, im Inland haben, eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Artikel 13, (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, ist die Austro Control GmbH.
Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen oder Autorisierungen sowie die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, oder in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese gemäß § 131 Abs. 4 LFG in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen oder Autorisierungen sowie die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, oder in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt sind, sind diese gemäß Paragraph 131, Absatz 4, LFG in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin mangels Halterschaft eines entsprechenden Luftfahrzeuges keine Betriebsvoraussetzungen ausgestellt werden konnten. Damit liegen auch nicht die Voraussetzung gemäß ARO.OPS.100 des Anhanges II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vor.Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin mangels Halterschaft eines entsprechenden Luftfahrzeuges keine Betriebsvoraussetzungen ausgestellt werden konnten. Damit liegen auch nicht die Voraussetzung gemäß ARO.OPS.100 des Anhanges römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vor.
Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten und hat vielmehr in der Stellungnahme vom 09.03.2016 selbst ausgeführt, dass für die Ausstellung eines AOC das physische Beibringen eines entsprechenden Luftfahrzeuges, eingetragen in das österreichische Register, "[s]elbstverständlich" notwendig sei.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt.
Soweit in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 09.03.2016 sinngemäß releviert wurde, die einschlägigen Rechtsgrundlagen würden keine zeitliche Vorgabe für die Erledigung des eingebrachten Antrages vorsehen und hätte die Behörde das Verfahren und die vorgelegten Unterlagen in Evidenz halten müssen, bis ein Fortschritt durch die Beibringung eines Luftfahrzeuges möglich gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass Behörden gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden:Soweit in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 09.03.2016 sinngemäß releviert wurde, die einschlägigen Rechtsgrundlagen würden keine zeitliche Vorgabe für die Erledigung des eingebrachten Antrages vorsehen und hätte die Behörde das Verfahren und die vorgelegten Unterlagen in Evidenz halten müssen, bis ein Fortschritt durch die Beibringung eines Luftfahrzeuges möglich gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass Behörden gemäß Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG verpflichtet sind, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen von Parteien "ohne unnötigen Aufschub", d.h. ohne das Verfahren ungebührlich zu verzögern (Hengstschläger3 Rz 626), zu entscheiden. Nur triftige Gründe vermögen eine Verzögerung zu rechtfertigen (Hellbling 491). Grundloses Zuwarten (Thienel4 332; Winkelhofer, Säumnis 43), etwa damit sich die Sache durch Zeitablauf "von selbst erledigt", oder überflüssige Verwaltungshandlungen, welche die Entscheidung nur hinauszögern sollen, sind den Behörden verwehrt (VwGH 14.04.1983, 82/08/0129; 25.04.1997, 95/19/0926; 13.09.2001, 2001/12/0168; Antoniolli/Koja 825; Walter/Mayer Rz 636; vgl. auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 73 Anm 13; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 46).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen von Parteien "ohne unnötigen Aufschub", d.h. ohne das Verfahren ungebührlich zu verzögern (Hengstschläger3 Rz 626), zu entscheiden. Nur triftige Gründe vermögen eine Verzögerung zu rechtfertigen (Hellbling 491). Grundloses Zuwarten (Thienel4 332; Winkelhofer, Säumnis 43), etwa damit sich die Sache durch Zeitablauf "von selbst erledigt", oder überflüssige Verwaltungshandlungen, welche die Entscheidung nur hinauszögern sollen, sind den Behörden verwehrt (VwGH 14.04.1983, 82/08/0129; 25.04.1997, 95/19/0926; 13.09.2001, 2001/12/0168; Antoniolli/Koja 825; Walter/Mayer Rz 636; vergleiche auch Hauer/Leukauf 6 AVG Paragraph 73, Anmerkung 13; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 46).
Ob die Behörde unnötigerweise die Entscheidung aufgeschoben hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (OGH 10.02.2004, 1 Ob 292/03b; Antoniolli/Koja 826). Verzögert sie schuldhaft die Entscheidung und erwächst der Partei daraus ein Schaden, kann diese Amtshaftungsansprüche ableiten (Iro, RdW 1993, 35 f; Mannlicher/Quell AVG § 73 Anm 4, 8; Thienel4 332; Vrba/Zechner, ÖJZ 1988, 682 ff; Walter/Mayer Rz 633; Winkelhofer, Säumnis 281 ff), auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die in § 73 Abs. 1 AVG normierte Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist (OGH 26.06.1991, 1 Ob 19/91; 11.11.1992, 1 Ob 5/92; Binder, Untätigkeit 68; Hengstschläger3 Rz 626; Thienel4 332; Winkelhofer, Säumnis 43, 287). Eine ungerechtfertigte Verzögerung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn alle Entscheidungsgrundlagen vorliegen, die Behörde aber mit der Entscheidung (grundlos) zuwartet (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 47).Ob die Behörde unnötigerweise die Entscheidung aufgeschoben hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (OGH 10.02.2004, 1 Ob 292/03b; Antoniolli/Koja 826). Verzögert sie schuldhaft die Entscheidung und erwächst der Partei daraus ein Schaden, kann diese Amtshaftungsansprüche ableiten (Iro, RdW 1993, 35 f; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 73, Anmerkung 4, 8; Thienel4 332; Vrba/Zechner, ÖJZ 1988, 682 ff; Walter/Mayer Rz 633; Winkelhofer, Säumnis 281 ff), auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierte Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist (OGH 26.06.1991, 1 Ob 19/91; 11.11.1992, 1 Ob 5/92; Binder, Untätigkeit 68; Hengstschläger3 Rz 626; Thienel4 332; Winkelhofer, Säumnis 43, 287). Eine ungerechtfertigte Verzögerung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn alle Entscheidungsgrundlagen vorliegen, die Behörde aber mit der Entscheidung (grundlos) zuwartet (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 47).
Ebenso wird die Verpflichtung der Behörde, innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, nicht tangiert, wenn sie auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung nur bei Vorliegen weiterer rechtskräftiger Bewilligungen erteilen darf. Fehlen die erforderlichen Bewilligungen, hat die Behörde das Parteienbegehren abzuweisen, weil der (wenn auch notwendigerweise negativen) Entscheidung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht, das die Hemmung der Entscheidungspflicht zur Folge hätte (VwGH 19.12.1994, 94/10/0119; 11.09.1997, 97/06/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 78).Ebenso wird die Verpflichtung der Behörde, innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, nicht tangiert, wenn sie auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung nur bei Vorliegen weiterer rechtskräftiger Bewilligungen erteilen darf. Fehlen die erforderlichen Bewilligungen, hat die Behörde das Parteienbegehren abzuweisen, weil der (wenn auch notwendigerweise negativen) Entscheidung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht, das die Hemmung der Entscheidungspflicht zur Folge hätte (VwGH 19.12.1994, 94/10/0119; 11.09.1997, 97/06/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 78).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt alle Entscheidungsgrundlagen vorgelegen haben. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführerin bereits in einem Gespräch am 18.01.2013 eine "letzte" Frist bis 01.06.2013 gesetzt und angekündigt wurde, im Falle eines ungenützten Verstreichens dieser Frist aufgrund der festgestellten Tatsachen zu entscheiden (vgl. E-Mail vom 18.01.2013, AS 63). Weiteres Zuwarten mit der Entscheidung wäre demnach als ungerechtfertigte Verzögerung zu beurteilen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin im Laufe des fast sechs Jahre dauernden Verwaltungsverfahrens trotz mehrfacher – teilweise unter Fristsetzung erfolgter – Aufforderung seitens der belangten Behörde kein entsprechendes Luftfahrzeug in ihre Halterschaft übernommen hat.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt alle Entscheidungsgrundlagen vorgelegen haben. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführerin bereits in einem Gespräch am 18.01.2013 eine "letzte" Frist bis 01.06.2013 gesetzt und angekündigt wurde, im Falle eines ungenützten Verstreichens dieser Frist aufgrund der festgestellten Tatsachen zu entscheiden vergleiche E-Mail vom 18.01.2013, AS 63). Weiteres Zuwarten mit der Entscheidung wäre demnach als ungerechtfertigte Verzögerung zu beurteilen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin im Laufe des fast sechs Jahre dauernden Verwaltungsverfahrens trotz mehrfacher – teilweise unter Fristsetzung erfolgter – Aufforderung seitens der belangten Behörde kein entsprechendes Luftfahrzeug in ihre Halterschaft übernommen hat.
In Anbetracht des oben dargestellten langen Zuwartens der belangte Behörde, um der Beschwerdeführerin weiter Gelegenheit zu geben, eine angeblich bevorstehende Übernahme der Halterschaft eines entsprechenden Luftfahrzeuges abzuschließen, waren zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine triftigen Gründe für ein weiteres Verzögern der Entscheidung erkennbar und hat die Austro Control GmbH den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist im Ergebnis auch unbeachtlich, ob die zahlreichen Verzögerungen und Projektänderungen betreffend die Übernahme der Halterschaft von konkreten Luftfahrzeugen durch das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst oder seitens Dritter veranlasst wurde, zumal dieser Umstand jedenfalls der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und stand im vorliegenden Fall überdies die Beurteilung von Rechtsfragen im Vordergrund, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell und ausführlich VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und stand im vorliegenden Fall überdies die Beurteilung von Rechtsfragen im Vordergrund, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell und ausführlich VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Austro Control, Bewilligung, Entscheidungsfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2117391.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017