Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W230 2163417-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, XXXX XXXX, XXXX, auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Führung des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26.05.2017, Zl. XXXX:
A)
Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit einem bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; belangte Behörde) eingebrachten Schreiben vom 21.06.2017 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen das Straferkenntnis dieser Behörde vom 26.05.2017, Zl.XXXX, mit dem über den Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,- verhängt wurde. Im letzten Satz der Beschwerde führt er aus, er könne sich im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit "keine rechtliche Vertretung mehr leisten" und beantragt, "sofern es nicht zu einer sofortigen Aufhebung und Einstellung des Verfahrens kommt", Verfahrenshilfe.
2. Dieser als Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zu deutende Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.07.2017 vorgelegt. Die Behörde stellte dabei klar, dass sie sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG vorbehalte.2. Dieser als Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG zu deutende Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.07.2017 vorgelegt. Die Behörde stellte dabei klar, dass sie sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vorbehalte.
3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Antragsteller mit Verfügung vom 06.07.2017 auf, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung ein (der Verfügung als Formular beigelegtes) Vermögensbekenntnis auszufüllen, zu unterschreiben und mit einer Erklärung über die Wahrheitsmäßigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben dem Gericht vorzulegen. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es eine Nichterfüllung (oder Schlechterfüllung) dieser Aufforderung entsprechend bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag würdigen würde. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer an der von ihm im Antrag angegebenen Adresse durch Hinterlegung beim Postamt 1040 Wien ab 10.07.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem mit 31.07.2017 datierten Vermerk "nicht behoben" zurück übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, es kann aber nicht festgestellt werden, dass er die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht bestreiten könnte.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung beruht auf der Aktenlage in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Gerichts, mittels Abgabe eines unterschriebenen Vermögensbekenntnisses detaillierte Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, unbeantwortet ließ.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zwar ist in § 22 Abs. 2a FMABG vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat entscheidet, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Allerdings normiert § 9 BVwGG für grundsätzlich in eine Senatszuständigkeit fallende Angelegenheiten, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet, dass er das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die "dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses [bedürfen]". Die parlamentarischen Materialien stellen zu dieser Bestimmung erläuternd klar, dass "insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers keines Senatsbeschlusses" bedürfen (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4). Eine Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Die Entscheidung über den Antrag liegt somit in der Zuständigkeit des Vorsitzenden.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zwar ist in Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat entscheidet, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Allerdings normiert Paragraph 9, BVwGG für grundsätzlich in eine Senatszuständigkeit fallende Angelegenheiten, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet, dass er das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die "dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses [bedürfen]". Die parlamentarischen Materialien stellen zu dieser Bestimmung erläuternd klar, dass "insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers keines Senatsbeschlusses" bedürfen Regierungsvorlage 2008 BlgNR, 24. GP, S 4). Eine Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Die Entscheidung über den Antrag liegt somit in der Zuständigkeit des Vorsitzenden.
Zu A) Abweisung des Antrags
3.2. § 8a VwGVG lautet:3.2. Paragraph 8 a, VwGVG lautet:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
§ 40 VwGVG lautet:Paragraph 40, VwGVG lautet:
"Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.Paragraph 40, (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."(2) Paragraph 8 a, Absatz 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, Paragraph 8, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."
3.3. Nachdem § 40 Abs. 1 VwGVG der Regelung des § 51a Abs. 1 VStG entspricht, ist die zu § 51a Abs. 1 VStG ergangene Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen (vgl.VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, unter Hinweis auf RV 2009 BlgNR 24. GP 8, sowie VfSlg. 19.989/2015, Rz 10).3.3. Nachdem Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG der Regelung des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG entspricht, ist die zu Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG ergangene Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen (vgl.VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, unter Hinweis auf Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, sowie VfSlg. 19.989 aus 2015,, Rz 10).
3.4. Die rechtzeitige Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bewirkt im Fall der "Bestellung des Rechtsanwalts" oder im Fall der "Abweisung des Antrags" den Neubeginn des Laufs der Beschwerdefrist, der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags und anderen in § 8a Abs. 7 iVm. § 8a Abs. 2 VwGVG genannten Fristen.3.4. Die rechtzeitige Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bewirkt im Fall der "Bestellung des Rechtsanwalts" oder im Fall der "Abweisung des Antrags" den Neubeginn des Laufs der Beschwerdefrist, der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags und anderen in Paragraph 8 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG genannten Fristen.
Im Fall der Zurückweisung des Antrags tritt diese Rechtsfolge hingegen nicht ein. Daher ist die Frage, ob ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen oder zurückzuweisen ist, für die Rechte des Antragstellers von Bedeutung.
3.5. Hinsichtlich des Verfahrens der Bewilligung des Verfahrenshilfeverteidigers verweist § 40 Abs. 2 VwGVG auf die Absätze 3 bis 10 des § 8a VwGVG. Nicht verwiesen wird sohin auf die Bestimmung des Absatzes 2 des § 8a VwGVG, durch die (eingeschränkt auf den von § 8a VwGVG geregelten Bereich der Administrativverfahren) hinsichtlich der Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung (und somit auch die nach § 66 Abs. 1 ZPO zwingende Voraussetzung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) für anwendbar erklärt werden. Im Anwendungsbereich des § 40 VwGVG bleibt es daher – anders als nach § 8a VwGVG – dabei, dass die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht die durch den Gesetzgeber formalisierte Art des Belegs der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darstellt (vgl. auch Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 40 VwGVG Rz. 7).3.5. Hinsichtlich des Verfahrens der Bewilligung des Verfahrenshilfeverteidigers verweist Paragraph 40, Absatz 2, VwGVG auf die Absätze 3 bis 10 des Paragraph 8 a, VwGVG. Nicht verwiesen wird sohin auf die Bestimmung des Absatzes 2 des Paragraph 8 a, VwGVG, durch die (eingeschränkt auf den von Paragraph 8 a, VwGVG geregelten Bereich der Administrativverfahren) hinsichtlich der Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung (und somit auch die nach Paragraph 66, Absatz eins, ZPO zwingende Voraussetzung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) für anwendbar erklärt werden. Im Anwendungsbereich des Paragraph 40, VwGVG bleibt es daher – anders als nach Paragraph 8 a, VwGVG – dabei, dass die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht die durch den Gesetzgeber formalisierte Art des Belegs der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darstellt vergleiche auch Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 40, VwGVG Rz. 7).
3.6. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 40 VwGVG im Unterschied zu § 8a VwGVG nichts über die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zur Regelung der Form des Antrags normiert. Folglich ist die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses auch kein verbesserungsfähiger Mangel, sondern eine sonstige Unzulänglichkeit. Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd. § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen (vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0354), sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; 27.06.2002, 98/07/0147; 29.04.2005, 2005/05/0100; 29.04.2010, 2008/21/0302; 23.02.2011, 2008/11/0033; 22.06.2011, 2007/04/0080; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).3.6. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Paragraph 40, VwGVG im Unterschied zu Paragraph 8 a, VwGVG nichts über die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zur Regelung der Form des Antrags normiert. Folglich ist die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses auch kein verbesserungsfähiger Mangel, sondern eine sonstige Unzulänglichkeit. Von Mängeln des Anbringens (Schriftsatzes) iSd. Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen vergleiche auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0354), sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; 27.06.2002, 98/07/0147; 29.04.2005, 2005/05/0100; 29.04.2010, 2008/21/0302; 23.02.2011, 2008/11/0033; 22.06.2011, 2007/04/0080; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Eine Ermittlung des für die Anspruchsvoraussetzungen des § 40 VwGVG maßgeblichen Sachverhalts hat freilich ungeachtet des Umstandes stattzufinden, dass die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses im Anwendungsbereich dieser Norm kein verbesserungsfähiger Mangel ist. Hierbei kann es - je nach Fallgestaltung - unter Umständen geboten sein, den Antragsteller, dem hinsichtlich der in seiner Sphäre gelegenen Umstände die Mitwirkung obliegt, entsprechend zu manuduzieren (§ 13a AVG). Unter Hinweis darauf, dass die Mitwirkungspflicht die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthebt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem (soweit ersichtlich: insofern vereinzelt gebliebenen) Erkenntnis vom 03.06.2004, 2001/09/0003, zu § 51a VStG ausgesprochen, dass dem Antragsteller "vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 die Beibringung von Beweismitteln, etwa betreffend seine Vermögensverhältnisse, aufzutragen" ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht hier zwar von einer Ermittlungs- (und allenfalls Manuduktions-)pflicht aus, sieht aber im Lichte der nunmehrigen Rechtslage keinen Fall des Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG, der im Fall seiner Nichtbefolgung zur Antragszurückweisung anstelle einer bloßen Antragsabweisung führen würde (und folglich das Privileg der Fristunterbrechungswirkung unanwendbar werden ließe). Die dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegende Rechtslage ist mit der derzeit geltenden auch insofern nicht vollständig vergleichbar, als das nunmehrige VwGVG mit § 8a und § 40 unterschiedliche Verfahrensarten für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe aufweist, die – wie in Pkt. II.3.5. ausgeführt – weitgehend ähnlich sind, sich aber teilweise voneinander unterscheiden.Eine Ermittlung des für die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 40, VwGVG maßgeblichen Sachverhalts hat freilich ungeachtet des Umstandes stattzufinden, dass die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses im Anwendungsbereich dieser Norm kein verbesserungsfähiger Mangel ist. Hierbei kann es - je nach Fallgestaltung - unter Umständen geboten sein, den Antragsteller, dem hinsichtlich der in seiner Sphäre gelegenen Umstände die Mitwirkung obliegt, entsprechend zu manuduzieren (Paragraph 13 a, AVG). Unter Hinweis darauf, dass die Mitwirkungspflicht die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthebt, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem (soweit ersichtlich: insofern vereinzelt gebliebenen) Erkenntnis vom 03.06.2004, 2001/09/0003, zu Paragraph 51 a, VStG ausgesprochen, dass dem Antragsteller "vor dem Hintergrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Beibringung von Beweismitteln, etwa betreffend seine Vermögensverhältnisse, aufzutragen" ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht hier zwar von einer Ermittlungs- (und allenfalls Manuduktions-)pflicht aus, sieht aber im Lichte der nunmehrigen Rechtslage keinen Fall des Verbesserungsauftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der im Fall seiner Nichtbefolgung zur Antragszurückweisung anstelle einer bloßen Antragsabweisung führen würde (und folglich das Privileg der Fristunterbrechungswirkung unanwendbar werden ließe). Die dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegende Rechtslage ist mit der derzeit geltenden auch insofern nicht vollständig vergleichbar, als das nunmehrige VwGVG mit Paragraph 8 a und Paragraph 40, unterschiedliche Verfahrensarten für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe aufweist, die – wie in Pkt. römisch zwei.3.5. ausgeführt – weitgehend ähnlich sind, sich aber teilweise voneinander unterscheiden.
3.7. Im vorliegenden Fall ist es dem Antragsteller nicht gelungen, Umstände aufzuzeigen, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht nur seine Einkommensverhältnisse sondern auch seine Vermögensverhältnisse die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers rechtfertigen.
Daher ist sein Antrag abzuweisen.
3.8. Dieser Beschluss wird gemäß § 44 VwGVG ohne mündliche Verhandlung erlassen. Der Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage ermittelt werden; Art. 6 EMRK und 47 GRC stehen dem Entfall einer mündlichen Verhandlung in diesem Stadium nicht entgegen, weil mit der Frage der Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht in abschließender Weise über die strafrechtliche Anklage entschieden wird. Auch wenn diese Grundrechte auf diese Phase des Verfahrens bzw. andere das Hauptverfahren vorbereitende Verfahrensschritte (zB im Hinblick auf den Grundsatz der Fairness und der angemessenen Verfahrensdauer) insoweit anwendbar sein mögen, als deren Nichtbeachtung die Fairness des späteren (Haupt-)Verfahrens endgültig in Frage stellen könnte, ist dies für das Gebot der mündlichen Verhandlung, die über die "strafrechtliche Anklage" geführt werden muss, nicht ersichtlich (vgl. dazu, dass nicht alle Garantien des Art. 6 EMRK auf vorbereitende Phase anzuwenden sein müssen zB EGMR 2411.1993 Imbrioscia gg. Schweiz Rz 36; 06.01.2010 Vera Fernández-Huidobro gg. Spanien, Beschw. Nr. 74181/01 Rz. 109).3.8. Dieser Beschluss wird gemäß Paragraph 44, VwGVG ohne mündliche Verhandlung erlassen. Der Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage ermittelt werden; Artikel 6, EMRK und 47 GRC stehen dem Entfall einer mündlichen Verhandlung in diesem Stadium nicht entgegen, weil mit der Frage der Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht in abschließender Weise über die strafrechtliche Anklage entschieden wird. Auch wenn diese Grundrechte auf diese Phase des Verfahrens bzw. andere das Hauptverfahren vorbereitende Verfahrensschritte (zB im Hinblick auf den Grundsatz der Fairness und der angemessenen Verfahrensdauer) insoweit anwendbar sein mögen, als deren Nichtbeachtung die Fairness des späteren (Haupt-)Verfahrens endgültig in Frage stellen könnte, ist dies für das Gebot der mündlichen Verhandlung, die über die "strafrechtliche Anklage" geführt werden muss, nicht ersichtlich vergleiche dazu, dass nicht alle Garantien des Artikel 6, EMRK auf vorbereitende Phase anzuwenden sein müssen zB EGMR 2411.1993 Imbrioscia gg. Schweiz Rz 36; 06.01.2010 Vera Fernández-Huidobro gg. Spanien, Beschw. Nr. 74181/01 Rz. 109).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es ist vom Verwaltungsgerichtshof ungeklärt, ob die zu § 51a VStG ergangene Rechtsprechung auf § 40 VwGVG auch hinsichtlich der Frage übertragbar ist, ob die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses einen Verbesserungsauftrag zur Folge hat. Ungeklärt ist damit insbesondere auch, ob die dazu im Lichte der alten Rechtslage ergangenen Aussagen des Erkenntnisses VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003, die in eine andere als die hier vertretene Richtung weisen, auf § 40 VwGVG zu übertragen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es ist vom Verwaltungsgerichtshof ungeklärt, ob die zu Paragraph 51 a, VStG ergangene Rechtsprechung auf Paragraph 40, VwGVG auch hinsichtlich der Frage übertragbar ist, ob die Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses einen Verbesserungsauftrag zur Folge hat. Ungeklärt ist damit insbesondere auch, ob die dazu im Lichte der alten Rechtslage ergangenen Aussagen des Erkenntnisses VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003, die in eine andere als die hier vertretene Richtung weisen, auf Paragraph 40, VwGVG zu übertragen ist.
Schlagworte
Arbeitslosigkeit, Beschwerdefrist, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2163417.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017