TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/15 2008/09/0354

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005 impl;
AVG §13;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A A A (geboren 1970) in G, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 8. Oktober 2008, Zl. AUS/08114/2008/le/ABA 1467828, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, die Ausstellung einer Bestätigung darüber, "dass er von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist". Begründet wurde dieser Antrag damit, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1996 Refoulement-Schutz im Sinne des damals in Kraft stehenden § 54 Fremdenpolizeigesetz 1992 gewährt worden. Dieser Status habe dem Beschwerdeführer zwar mit einem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark aberkannt werden sollen, der dagegen gerichteten (zur hg. Zl. 2006/21/0321 protokollierten) Beschwerde sei aber aufschiebende Wirkung (mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2006, Zl. AW 2006/21/0224) zuerkannt worden, sodass er derzeit den Schutz genieße.Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, die Ausstellung einer Bestätigung darüber, "dass er von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist". Begründet wurde dieser Antrag damit, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1996 Refoulement-Schutz im Sinne des damals in Kraft stehenden Paragraph 54, Fremdenpolizeigesetz 1992 gewährt worden. Dieser Status habe dem Beschwerdeführer zwar mit einem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark aberkannt werden sollen, der dagegen gerichteten (zur hg. Zl. 2006/21/0321 protokollierten) Beschwerde sei aber aufschiebende Wirkung (mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2006, Zl. AW 2006/21/0224) zuerkannt worden, sodass er derzeit den Schutz genieße.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, bis zum 27. Juni 2008 die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. den entsprechenden Bescheid vorzulegen, da diese Urkunden zur Sachentscheidung erforderlich seien.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 übermittelte der Beschwerdeführer (u.a.) den von ihm im Antrag zitierten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1996.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 9. September 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichteinbringung fehlender Unterlagen mit der Begründung zurückgewiesen, ohne die Vorlage der geforderten Unterlagen könne eine Sachentscheidung nicht getroffen werden.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 9. September 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichteinbringung fehlender Unterlagen mit der Begründung zurückgewiesen, ohne die Vorlage der geforderten Unterlagen könne eine Sachentscheidung nicht getroffen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - offenbar in Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung - der Antrag des Beschwerdeführers "auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG" gemäß § 13 Abs. 3 AVG (neuerlich) zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 13 Abs. 3 AVG und Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. der Bescheid, der den Beschwerdeführer als einen subsidiär Schutzberechtigten bezeichne, sei nicht übermittelt worden. Das bedeute, dass mangels Vorlage der erforderlichen Dokumente in der Sache selbst nicht hätte entschieden werden können. Die belangte Behörde hielt darüber hinaus fest,Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - offenbar in Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung - der Antrag des Beschwerdeführers "auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG (neuerlich) zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. der Bescheid, der den Beschwerdeführer als einen subsidiär Schutzberechtigten bezeichne, sei nicht übermittelt worden. Das bedeute, dass mangels Vorlage der erforderlichen Dokumente in der Sache selbst nicht hätte entschieden werden können. Die belangte Behörde hielt darüber hinaus fest,

"dass der vorliegende Bescheid der 1. Instanz mit einer Berufung nur bestätigt und nicht aufgehoben werden kann, da der Mangel der nicht nachgereichten Unterlagen ha. nicht saniert werden kann, bzw. die geforderten Dokumente auch nicht beigebracht wurden..

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Anfrage beim Bundesasylamt ergeben hat, dass nach der Abweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 22.5.2002 das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und keine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt wurde."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde - soweit sie den Spruch der Behörde erster Instanz wiederholte - der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung offenbar keine Folge gegeben hat. Damit hat sie inhaltlich über die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, die Gegenstand des erstinstanzlichen Spruches gewesen war, entschieden.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde - soweit sie den Spruch der Behörde erster Instanz wiederholte - der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung offenbar keine Folge gegeben hat. Damit hat sie inhaltlich über die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die Gegenstand des erstinstanzlichen Spruches gewesen war, entschieden.

Da die Behörde erster Instanz eine Formalentscheidung gefällt hat, war auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei subsidiär Schutzberechtigter, zutrifft oder nicht bzw. sein Begehren, ihm hierüber - durch die Arbeitsmarktbehörde - eine Bestätigung auszustellen, nach den Bestimmungen des AuslBG vorgesehen ist (Bestätigungen nach § 3 Abs. 8 AuslBG betreffen ausschließlich "Familienangehörige").Da die Behörde erster Instanz eine Formalentscheidung gefällt hat, war auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei subsidiär Schutzberechtigter, zutrifft oder nicht bzw. sein Begehren, ihm hierüber - durch die Arbeitsmarktbehörde - eine Bestätigung auszustellen, nach den Bestimmungen des AuslBG vorgesehen ist (Bestätigungen nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG betreffen ausschließlich "Familienangehörige").

Beide Instanzen haben die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers aber unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG damit begründet, er habe die für die Sachentscheidung erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt. Dies ist unrichtig.Beide Instanzen haben die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers aber unter Verweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG damit begründet, er habe die für die Sachentscheidung erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt. Dies ist unrichtig.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Dem Beschwerdeführer war mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 2008 aufgetragen worden, bis zum 27. Juni 2008 "die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. den entsprechenden Bescheid" vorzulegen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte war, legte er aber mit seiner Eingabe vom 16. Juni 2008 die von ihm in seinem Antrag angezogene Urkunde, nämlich den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1996 vor; damit hat er dem Auftrag der Behörde Folge geleistet. Darauf, ob diese Urkunde den im Antrag umrissenen Anspruch materiell begründen kann, kommt es bei der Frage der im Sinne des § 13 AVG von der Behörde wahrzunehmenden Vollständigkeit des Anbringens nicht an; kann daraus ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden, hätte dies vielmehr zu einer (materiell-rechtlichen) Abweisung des Antrages führen müssen. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG war in diesem Falle, insbesondere auch mangels einer weiteren Spezifizierung der vorzulegenden Urkunde, aber nicht mehr zulässig. Dies hätte die belangte Behörde wahrnehmen müssen. Indem sie dies nicht getan hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Dem Beschwerdeführer war mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 2008 aufgetragen worden, bis zum 27. Juni 2008 "die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bzw. den entsprechenden Bescheid" vorzulegen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte war, legte er aber mit seiner Eingabe vom 16. Juni 2008 die von ihm in seinem Antrag angezogene Urkunde, nämlich den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1996 vor; damit hat er dem Auftrag der Behörde Folge geleistet. Darauf, ob diese Urkunde den im Antrag umrissenen Anspruch materiell begründen kann, kommt es bei der Frage der im Sinne des Paragraph 13, AVG von der Behörde wahrzunehmenden Vollständigkeit des Anbringens nicht an; kann daraus ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden, hätte dies vielmehr zu einer (materiell-rechtlichen) Abweisung des Antrages führen müssen. Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG war in diesem Falle, insbesondere auch mangels einer weiteren Spezifizierung der vorzulegenden Urkunde, aber nicht mehr zulässig. Dies hätte die belangte Behörde wahrnehmen müssen. Indem sie dies nicht getan hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 15. Oktober 2009

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090354.X00

Im RIS seit

02.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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