Entscheidungsdatum
08.08.2017Norm
AVG 1950 §68Spruch
W176 2156788-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde XXXX , vertreten durch Hofer & Zechner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamts vom 09.03.2017, Zl. BDA-19365.obj/0002-RECHT/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der Gemeinde römisch 40 , vertreten durch Hofer & Zechner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamts vom 09.03.2017, Zl. BDA-19365.obj/0002-RECHT/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid vom 09.11.1993, Zl. 19365/1/93, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA) gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/1923 (DMSG) idF BGBl. Nr. 473/1990 fest, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Volksschulgebäudes in Micheldorf, Hirter Straße 1, Ger.- und pol. Bezirk St. Veit an der Glan, Kärnten, Gst. Nr. 40 (Baufläche), EZ 90, KG Micheldorf, nicht gegeben ist.1. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid vom 09.11.1993, Zl. 19365/1/93, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA) gemäß Paragraph 2, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt 533 aus 1923, (DMSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, fest, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Volksschulgebäudes in Micheldorf, Hirter Straße 1, Ger.- und pol. Bezirk St. Veit an der Glan, Kärnten, Gst. Nr. 40 (Baufläche), EZ 90, KG Micheldorf, nicht gegeben ist.
Begründend wurde festgestellt, dass "die über rechteckigem Grundriss errichtete Volksschule von Micheldorf [ ] ein zweigeschossiger, im Kern aus dem 17. Jahrhundert stammender Bau, mit ausgebautem Mansarddach (1926), südseitigem Risalit und eingeschossigem Anbau an der Südostecke [sei]. Die Fassaden [seien] einfach gestaltet (20. Jahrhundert). Das Gebäude [sei] ohne nennenswerte künstlerische, kulturelle und historische Bedeutung."
2. Mit E-Mail vom 02.04.2015 meldete eine Mitarbeiterin des BDA dem Landeskonservator für Kärnten die – zwecks Errichtung eines Hause für Betreutes Wohnen – bevorstehende Demolierung des ehemaligen Schulgebäudes in XXXX , worin ihrer Ansicht nach ein "bis ins 2. Obergeschoss erhaltener mittelalterlicher Turm mit Eckquaderung" stecke, welcher das – als unlokalisiert geltende – "Feste Haus" der im 12. Jahrhundert Gurker Ministerialien sein könne.2. Mit E-Mail vom 02.04.2015 meldete eine Mitarbeiterin des BDA dem Landeskonservator für Kärnten die – zwecks Errichtung eines Hause für Betreutes Wohnen – bevorstehende Demolierung des ehemaligen Schulgebäudes in römisch 40 , worin ihrer Ansicht nach ein "bis ins 2. Obergeschoss erhaltener mittelalterlicher Turm mit Eckquaderung" stecke, welcher das – als unlokalisiert geltende – "Feste Haus" der im 12. Jahrhundert Gurker Ministerialien sein könne.
3. In der Folge wurde die Abbruchsabsicht von der beschwerdeführenden Gemeinde als grundbücherlichen Eigentümerin des gegenständlichen Objektes bestätigt.
4. Daraufhin stellte das BDA wegen Gefahr in Verzug mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), fest, dass die Erhaltung des zweigeschossigen Kernbaus an der Südostecke des sogenannten Thurnhofes, der als mittelalterlicher Turm identifiziert wurde, gemäß §§ 1 und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.4. Daraufhin stellte das BDA wegen Gefahr in Verzug mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), fest, dass die Erhaltung des zweigeschossigen Kernbaus an der Südostecke des sogenannten Thurnhofes, der als mittelalterlicher Turm identifiziert wurde, gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
In der Begründung wird zunächst festgehalten, dass im Zuge des Abbruchs des erdgeschossigen Anbaus an der Ostfassade das jetzt sichtbare Mauerwerk zum Vorschein gekommen sei. Daraus ergäben sich in Änderung der bisherigen Vermutung, dass es sich um einen im Kern aus dem 17. Jahrhundert stammenden Bau handle, neue Erkenntnisse zur Bausubstanz und dem Baualter des Kernbaus.
Sodann wird ein von ein XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. Aus diesem folge, dass es sich um einen mittelalterlichen Wohnturm aus dem 13. Jahrhundert handle und diesem jedenfalls Seltenheitswert beizumessen sei, da unveränderte mittelalterliche Wohntürme inmitten eines Siedlungsgebietes heute praktisch nicht mehr vorhanden seien und dem Turm daher Dokumentationsfunktion zukomme.Sodann wird ein von ein römisch 40 erstattetes Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. Aus diesem folge, dass es sich um einen mittelalterlichen Wohnturm aus dem 13. Jahrhundert handle und diesem jedenfalls Seltenheitswert beizumessen sei, da unveränderte mittelalterliche Wohntürme inmitten eines Siedlungsgebietes heute praktisch nicht mehr vorhanden seien und dem Turm daher Dokumentationsfunktion zukomme.
5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei sie zusammengefasst Folgendes ausführte:
Betreffend des gegenständlichen Objektes habe es bereits 1993 eine archäologische bzw. kunsthistorische Untersuchung durch das Bundesdenkmalamt gegeben, wonach mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.11.1993 festgestellt worden sei, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung nicht gegeben sei, da eine Denkmaleigenschaft iSd DMSG nicht vorliege. Dem Bescheid sei eine Untersuchung vom 10.11.1992 durch XXXX zu Grunde gelegen. Der damals noch bestehende erdgeschossige Anbau an der Ostfassade habe sich nicht über deren gesamte Länge, sondern nur über etwa die Hälfte erstreckt, weshalb bereits zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme 1992 bzw. der Bescheiderlassung 1993 ersichtlich gewesen sei, dass sich im Bereich des Erdgeschosses ein Mauersteinbau befinde. Insofern sei der Bescheid mit einer mangelhaften Begründung durch unrichtige Tatsachenfeststellung behaftet, da offensichtlich auch bereits 1992/93 von den "einschreitenden Referenten" eine allfällige ältere Gebäudestruktur erkannt worden sei bzw. erkannt hätte werden können. Es sei daher nicht von einem veränderten Sachverhalt auszugehen. Der Erlass eines gegenteiligen Bescheides sei nicht zulässig, da sich das Objekt im Laufe der Zeit nicht geändert habe und nur durch Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verlieren und eine andere Sache vorliegen würde, über die mit Bescheid abgesprochen werden könne. Der neuerlichen Entscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides von 1993 entgegen.Betreffend des gegenständlichen Objektes habe es bereits 1993 eine archäologische bzw. kunsthistorische Untersuchung durch das Bundesdenkmalamt gegeben, wonach mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.11.1993 festgestellt worden sei, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung nicht gegeben sei, da eine Denkmaleigenschaft iSd DMSG nicht vorliege. Dem Bescheid sei eine Untersuchung vom 10.11.1992 durch römisch 40 zu Grunde gelegen. Der damals noch bestehende erdgeschossige Anbau an der Ostfassade habe sich nicht über deren gesamte Länge, sondern nur über etwa die Hälfte erstreckt, weshalb bereits zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme 1992 bzw. der Bescheiderlassung 1993 ersichtlich gewesen sei, dass sich im Bereich des Erdgeschosses ein Mauersteinbau befinde. Insofern sei der Bescheid mit einer mangelhaften Begründung durch unrichtige Tatsachenfeststellung behaftet, da offensichtlich auch bereits 1992/93 von den "einschreitenden Referenten" eine allfällige ältere Gebäudestruktur erkannt worden sei bzw. erkannt hätte werden können. Es sei daher nicht von einem veränderten Sachverhalt auszugehen. Der Erlass eines gegenteiligen Bescheides sei nicht zulässig, da sich das Objekt im Laufe der Zeit nicht geändert habe und nur durch Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verlieren und eine andere Sache vorliegen würde, über die mit Bescheid abgesprochen werden könne. Der neuerlichen Entscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides von 1993 entgegen.
6. Mit Schreiben vom 09.09.2015 teilte das BDA den Verfahrensparteien mit, dass das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werde.
7. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren gab das BDA bei XXXX eine bauhistorische Untersuchung in Auftrag, deren vom 24.12.2015 datierendes Ergebnis in der Folge den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt wurde. Von der Gelegenheit, zum Untersuchungsergebnis Stellung zu nehmen, machten die Verfahrensparteien nicht Gebrauch.7. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren gab das BDA bei römisch 40 eine bauhistorische Untersuchung in Auftrag, deren vom 24.12.2015 datierendes Ergebnis in der Folge den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt wurde. Von der Gelegenheit, zum Untersuchungsergebnis Stellung zu nehmen, machten die Verfahrensparteien nicht Gebrauch.
8. Daraufhin teilte das BDA den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das öffentliche Erhaltungsinteresse am zweigeschossigen Kernbau an der Südostecke des sog. Thurnhofes, der als mittelalterlicher Turm identifiziert wurde, in XXXX wegen seiner geschichtlichen und kulturellen Bedeutung zu bestätigen, dies unter Anschluss eines – (insbesondere in Hinblick auf die genannte bauhistorische Untersuchung) überarbeitetes – Amtssachverständigengutachten von XXXX mit folgendem Inhalt:8. Daraufhin teilte das BDA den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das öffentliche Erhaltungsinteresse am zweigeschossigen Kernbau an der Südostecke des sog. Thurnhofes, der als mittelalterlicher Turm identifiziert wurde, in römisch 40 wegen seiner geschichtlichen und kulturellen Bedeutung zu bestätigen, dies unter Anschluss eines – (insbesondere in Hinblick auf die genannte bauhistorische Untersuchung) überarbeitetes – Amtssachverständigengutachten von römisch 40 mit folgendem Inhalt:
"AMTSSACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Der sog. Thumhof, die ehem. Schule, XXXX , ist westlich neben der Pfarrkirche hl. Veit im Ortszentrum von XXXX situiert.Der sog. Thumhof, die ehem. Schule, römisch 40 , ist westlich neben der Pfarrkirche hl. Veit im Ortszentrum von römisch 40 situiert.
BEFUND
Erhebung
Das Objekt wurde am 27.04.2015 von XXXX und XXXX in Anwesenheit von Amtsleiter XXXX und am 25.09.2015 von XXXX und XXXX in Anwesenheit des Bürgermeisters XXXX und weiteren Eigentümervertretern begangen.Das Objekt wurde am 27.04.2015 von römisch 40 und römisch 40 in Anwesenheit von Amtsleiter römisch 40 und am 25.09.2015 von römisch 40 und römisch 40 in Anwesenheit des Bürgermeisters römisch 40 und weiteren Eigentümervertretern begangen.
Das Gutachten beruht auf den Begehungen, der bauhistorischen Untersuchung von XXXX sowie der angegebenen Literatur.Das Gutachten beruht auf den Begehungen, der bauhistorischen Untersuchung von römisch 40 sowie der angegebenen Literatur.
[ ]
Durch den in weiterer Folge durchgeführten Abbruch eines erdgeschoßigen Anbaues an der Ostfassade kam eine vertikale Baufuge mit Mauerecke zum Vorschein, die den Kernbau wie unten beschrieben als hochmittelalterlichen Wohnturm mit sichtbarem Mauerwerk aus der Spätromanik des 13. Jahrhunderts identifiziert, was eindeutig eine neue Erkenntnis darstellt.
Geschichte
Besitzungen des Klosters Admont in XXXX werden urk. 1074 in einem Güterverzeichnis genannt. Die Weihe der Pfarrkirche Hl. Vitus (hl. Veit) erfolgte wohl unter Bischof Roman I. von Gurk (1131 - 1167). Als Erzbischof Eberhard I. von Salzburg am 29. Jänner 1152 auf Burg Seggau eine Stiftung der Hochfreten Jutta von St. Dionysen an die Salzburger Kirche beurkundete, schien ein Waltherus de Michelndorf unter den Gurker Gefolgsleuten auf.Besitzungen des Klosters Admont in römisch 40 werden urk. 1074 in einem Güterverzeichnis genannt. Die Weihe der Pfarrkirche Hl. Vitus (hl. Veit) erfolgte wohl unter Bischof Roman römisch eins. von Gurk (1131 - 1167). Als Erzbischof Eberhard römisch eins. von Salzburg am 29. Jänner 1152 auf Burg Seggau eine Stiftung der Hochfreten Jutta von St. Dionysen an die Salzburger Kirche beurkundete, schien ein Waltherus de Michelndorf unter den Gurker Gefolgsleuten auf.
Anlässlich einer Stiftung des Walther von Landsberg, Ministeriale des Bischofs von Gurk, an das Chorherrenstift in Gurk schien 1253 ein Hainricus de Micheldorf unter den Zeugen auf. Im Zuge eines Gütertausches 1261 zwischen dem Stift Admont und dem Konrad von Freindorf betreffend Güter auf dem Berg Zokwarn und in XXXX befand sich ein "Heinrich auf dem Thurm" - der wohl mit Heinrich von Micheldorf gleichzusetzen ist - unter den Zeugen. Am 13. April 1277 tauschten Erzbischof Friedrich II. von Salzburg und Abt Heinrich II. von Admont Besitzungen in XXXX und Seitz im Liesingtal. Damit scheint das Engagement von Admont in XXXX zu enden.Anlässlich einer Stiftung des Walther von Landsberg, Ministeriale des Bischofs von Gurk, an das Chorherrenstift in Gurk schien 1253 ein Hainricus de Micheldorf unter den Zeugen auf. Im Zuge eines Gütertausches 1261 zwischen dem Stift Admont und dem Konrad von Freindorf betreffend Güter auf dem Berg Zokwarn und in römisch 40 befand sich ein "Heinrich auf dem Thurm" - der wohl mit Heinrich von Micheldorf gleichzusetzen ist - unter den Zeugen. Am 13. April 1277 tauschten Erzbischof Friedrich römisch zwei. von Salzburg und Abt Heinrich römisch zwei. von Admont Besitzungen in römisch 40 und Seitz im Liesingtal. Damit scheint das Engagement von Admont in römisch 40 zu enden.
Anlässlich der Testamentsvollstreckung des Paul Gratzer, Wirt zu XXXX , wird als Zechenmitglied der Pfarre St. Veit 1552 Blasy Mär beim Thurn genannt.Anlässlich der Testamentsvollstreckung des Paul Gratzer, Wirt zu römisch 40 , wird als Zechenmitglied der Pfarre St. Veit 1552 Blasy Mär beim Thurn genannt.
1689 scheint als Besitzer Johann Christoph Kellerberg auf. 1692 folgte Ferdinand Paris v. Ranfteishofen, dann 1700 Johann Jakob Wilhelm v. Ranfteishofen, 1727 Polykarp v. Neppeisberg und 1734 der Eisengewerke Graf Ferdinand Egger. 1871 folgte als Besitzer des XXXX die Hüttenberger Eisengewerks-Gesellschaft, die auch Eigentümer des im Ortsteil Hirt befindlichen und unter Denkmalschutz stehenden ehem. Eisenwerks war. Auf sie folgte die Österreichische Alpine-Montangesellschaft.1689 scheint als Besitzer Johann Christoph Kellerberg auf. 1692 folgte Ferdinand Paris v. Ranfteishofen, dann 1700 Johann Jakob Wilhelm v. Ranfteishofen, 1727 Polykarp v. Neppeisberg und 1734 der Eisengewerke Graf Ferdinand Egger. 1871 folgte als Besitzer des römisch 40 die Hüttenberger Eisengewerks-Gesellschaft, die auch Eigentümer des im Ortsteil Hirt befindlichen und unter Denkmalschutz stehenden ehem. Eisenwerks war. Auf sie folgte die Österreichische Alpine-Montangesellschaft.
Von 1841 bis 1876 war der XXXX als Schule genutzt. Mit dem Erwerb des Gebäudes durch Josef Zunzer 1885 wurde es wieder ab 1887 bis zur Errichtung des heutigen Schulgebäudes 1998 als Schule genutzt.Von 1841 bis 1876 war der römisch 40 als Schule genutzt. Mit dem Erwerb des Gebäudes durch Josef Zunzer 1885 wurde es wieder ab 1887 bis zur Errichtung des heutigen Schulgebäudes 1998 als Schule genutzt.
Datiert mit September 1909 liegen von Michael Wank, Stadtbaumeister in St. Veit an der Glan, Pläne für den ,.Aufbau eines zweiten Stockes der Schule XXXX " vor, die in dieser Form nicht realisiert werden konnten. Die beiden Pläne weisen auch keine Abfertigungsvermerke der Gemeinde XXXX als zuständige Baubehörde auf.Datiert mit September 1909 liegen von Michael Wank, Stadtbaumeister in St. Veit an der Glan, Pläne für den ,.Aufbau eines zweiten Stockes der Schule römisch 40 " vor, die in dieser Form nicht realisiert werden konnten. Die beiden Pläne weisen auch keine Abfertigungsvermerke der Gemeinde römisch 40 als zuständige Baubehörde auf.
1926 erfolgte die Errichtung eines neuen Daches mit mansardenartigem Ausbau. Das Gebäude ist heute im Besitz der Gemeinde XXXX .1926 erfolgte die Errichtung eines neuen Daches mit mansardenartigem Ausbau. Das Gebäude ist heute im Besitz der Gemeinde römisch 40 .
Beschreibung
Das gegenständliche Objekt ist in seiner heutigen Erscheinung ein zweigeschoßiger, rechteckiger Baukörper mit Mittelrisalit an der Südseite und ausgebautem Mansardendach.
An der Ostfassade ist durch den abgebrochenen Anbau teilweise das Steinmauerwerk sichtbar geworden. Dort sind eine vertikale Baufuge und die ursprüngliche Mauerecke eines Baukörpers erkennbar. Die deutliche Gebäudekante bildet im verputzten Fassadenbereich einen Mauervorsprung aus, der sich bis in das Obergeschoß verfolgen lässt. Der obere Abschluss des Kernbaues lässt sich am Übergang zum Mansardengiebel, als horizontaler Mauervorsprung erkennbar, nachvollziehen.
Dieser sich an der Ostfassade abzeichnende Kernbau kann auch im Inneren des Gebäudes nachverfolgt werden. Hier lässt sich ein annähernd quadratischer Baukörper mit ca. 8,5 - 8,75 m Seitenlänge und einer Mauerstärke im Erdgeschoß von rund 1,35 m erkennen. Der dadurch gebildete Raum 0.01 (siehe Baualterspläne der bauhistorischen Untersuchung von O. Fries) wird von einem Nord-Süd orientierten Tonnengewölbe mit je zwei Stichkappen überwölbt und durch Lichtschlitze und ein längsrechteckiges Fenster belichtet.
Der heutige Zugang zum Objekt erfolgt über ein breites Portal im Erdgeschoß des Mittelrisalits. Ein Mittelflur (Laben) dient als Verteilerhalle zu den seitlichen Räumen und somit der horizontalen Erschließung. Ein seitlich im Westen des Mittelflurs eingestelltes einläufiges Stiegenhaus dient der Vertikalerschließung. Dieses System wiederholt sich im Obergeschoß.
Während die erdgeschoßigen Räume 0.01 bis 0.04 Tonnengewölbe mit Stichkappen und angeputzten, stark genasten Graten aufweisen, besitzt Raum 0.05 ein jüngeres Traversenkappengewölbe (preußische Kappengewölbe).
Das Gewölbe des Mittelflurs (Raum 0.03) reißt im Norden unregelmäßig ab und leitet zu einer flachen Decke über. Am nördlichen Ende des Mittelflurs sind Toiletten-Anlagen eingestellt.
Einzig Raum 0.04 im Südwesten des Gebäudes ist unterkellert. Der Kellerraum ist über den Mittelflur zu erreichen. Der rechteckige Raum wird von einem West-Ost orientierten Tonnengewölbe mit je einer Stichkappe im Norden und Süden überwölbt und durch Schachtfenster belichtet und belüftet.
Im Obergeschoß ist der Kernbau (1.01) mit einem West-Ost orientierten Tonnengewölbe mit Stichkappen überspannt. Auch der südliche Nachbarraum 1.02 ist mit einem derartigen Gewölbe versehen.
Raum 1.04 - die ehemalige Direktoren-Kanzlei - und der Raum 1.05 weisen eine flache Decke auf und sind durch eine Leichtbauwand getrennt. Der Mittelflur 1.03 besitzt im Gegensatz zum Erdgeschoß ein durchgehendes, intaktes Tonnengewölbe mit seitlichen Stichkappen - hier sind ebenfalls am nördlichen Ende des Flurs Toilette-Anlagen in das ursprüngliche Raumgefüge eingestellt. Die einläufige Treppe im Westen des Mittelflurs führt in das ausgebaute Dachgeschoß des Mansardenwalmdaches.
Neben einer Wohnung befindet sich im Osten des ausgebauten Dachraums ein großer ehemaliger Klassenraum. In den Räumen 1.01 a-b sind noch Türen aus dem 19. Jahrhundert erhalten.
Durch die Aufbringung eines für den Altbau nicht geeigneten, zementhaltigen Verputzes und dispersionshaltigen Anstriches im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts sind charakteristische Feuchtigkeitsschäden an den Oberflächen aufgetreten. Diese Schäden lassen sich durch eine fachgerechte Restaurierung der Fassade mit diffusionsoffenen, für Altbauten geeignete Materialien, leicht beheben.
Baugeschichte
Durch die beschriebenen Baudetails ist der Kernbau mit ca. 8,5 - 8,75 m Seitenlange im Nordosteck des heutigen Gebäudes als zweigeschoßiger mittelalterlicher Turm zu identifizieren, dessen Mauern bis unter den Mansardengiebel reichen. Der Baukörper erreicht dabei eine Höhe von ca. 7 m über dem rezenten Außenniveau. Die großzügige Innenraumfläche von ca. 38 m2 verweist klar auf einen einstigen Wohnturm. Ob dieser Wohnturm über ein weiteres gemauertes oder in Holz ausgeführtes Obergeschoß verfügte, ist unbekannt und derzeit nicht feststellbar, da entsprechende Befunde, wie z. B. eine Abbruchkrone, heute unter Verputz liegen.
Eine vermauerte Tür in der Nordmauer des Erdgeschoßes (heute Fenster) bildete wohl den bauzeitlichen Zugang. Dieser Raum wurde durch im Mittelalter typische Schlitzfenster belichtet. Das Obergeschoß besaß wohl einen Hocheinstieg, der über eine Freitreppe zu erreichen war.
Die Mauerstruktur des Kernbaues ist in den unverputzten Bereichen der Ostfassade klar ablesbar. Die Bruchsteine sind lagig in Schichten verlegt, niedrigere Bruchsteine sind teilweise mit plattigem Steinmaterial - sog. "Durchschießern" - abgeglichen, wodurch die jeweiligen Schichthöhen über die gesamte Länge des Kernbaues bis zu den Ecksteinen beibehalten werden. Diese sichtbare Mauerwerksstruktur mit den Durchschießern ist in Ostösterreich typisch für die hochmittelalterliche Mauerwerkstechnik der Spätromanik des 13. Jahrhunderts und hebt sich deutlich vom südlich anschließenden, jüngeren, sog. "Zwickelmauerwerk" ab.
Der spätromanische Turm wurde in der Renaissance geschickt in einen ca. 20 x 14,85 m messenden Neubau integriert. Während das Zwickelmauerwerk dieses Neubaus ohne weiteres in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts datiert werden könnte, verweisen die gleichzeitig errichteten Gewölbe mit stark genasten Graten auf die Zeit um 1540/1600. Grundlegend sind alle renaissancezeitlichen Gewölbe am Bau gleich konzipiert: Es handelt sich um Rundtonnen mit seitlichen Stichkappen, die sich im Regelfall weder überkreuzen, noch verbinden. Die Schildbögen der Stichkappen sind rundbogig.
Der Grundriss des renaissancezeitlichen Neubaus lässt erkennen, dass es sich um den Typus eines sogenannten "Mittelflurhauses" handelt, der im Alpenraum sowohl bei Adelssitzen, Herrenhöfen als auch Bürgerhäusern und teils auch bei Bauernhäusern weit verbreitet ist.
Der XXXX besaß vor der Errichtung des Mansardenwalmdaches 1929 ein steiles Walmdach. Der die Südfassade beherrschende Mitteirisalit wies ursprünglich einen Dreiecksgiebel mit Oculus im Giebelfeld auf. 1926 erfolgte der bereits 1909 projektierte Ausbau der Schule und die Errichtung eines 3. Geschoßes in Form eines Mansardendaches.Der römisch 40 besaß vor der Errichtung des Mansardenwalmdaches 1929 ein steiles Walmdach. Der die Südfassade beherrschende Mitteirisalit wies ursprünglich einen Dreiecksgiebel mit Oculus im Giebelfeld auf. 1926 erfolgte der bereits 1909 projektierte Ausbau der Schule und die Errichtung eines 3. Geschoßes in Form eines Mansardendaches.
Von der Generalsanierung des Schulgebäudes 1962 stammt ein Großteil der heutigen Kastenfenster.
WÜRDIGUNG
Geschichtliche Bedeutung
Der auf Grund der Bauforschung in das 13. Jahrhundert zu datierende Turm ist wohl der Wohnsitz des 1253 genannten Hainricus de Micheldorf, was die Nennung 1261 von Heinrich auf dem Thurm zu bestätigen scheint.
Der XXXX ist somit ein für Kärnten äußerst seltenes und für XXXX einzigartiges Beispiel eines Profanbaues, bei dem der älteste bauliche Bestand des 13. Jahrhunderts entsprechenden urkundlichen Nennungen des 13. Jahrhunderts zugeordnet werden kann. Dieser seltene Zusammenhang ist von besonderer geschichtlicher Bedeutung.Der römisch 40 ist somit ein für Kärnten äußerst seltenes und für römisch 40 einzigartiges Beispiel eines Profanbaues, bei dem der älteste bauliche Bestand des 13. Jahrhunderts entsprechenden urkundlichen Nennungen des 13. Jahrhunderts zugeordnet werden kann. Dieser seltene Zusammenhang ist von besonderer geschichtlicher Bedeutung.
Beispielsweise sind vom Mautturm in Winklern, von dem älteste Bauteile auch in die Spätromanik datiert werden, erste urkundliche Nennungen erst aus dem 14. Jahrhundert überliefert. Die Besitzverhältnisse aus der Bauzeit dieses Gebäudes im 13. Jahrhundert sind somit nicht bekannt.
Die renaissancezeitliche bauliche Erweiterung spiegelt sich im Wandel der Bezeichnung von "Thurm" bzw. "Thurn" zu " XXXX " wider. Der XXXX blieb bis in das 18. Jahrhundert in Adelsbesitz. Besonders Graf Ferdinand Egger war ein bekannter Eisengewerke, wodurch der XXXX als Gewerkensitz auch in Beziehung mit dem für die Region bedeutenden Berg- und Hüttenwesen steht.Die renaissancezeitliche bauliche Erweiterung spiegelt sich im Wandel der Bezeichnung von "Thurm" bzw. "Thurn" zu " römisch 40 " wider. Der römisch 40 blieb bis in das 18. Jahrhundert in Adelsbesitz. Besonders Graf Ferdinand Egger war ein bekannter Eisengewerke, wodurch der römisch 40 als Gewerkensitz auch in Beziehung mit dem für die Region bedeutenden Berg- und Hüttenwesen steht.
Die ab dem Jahre 1841 mit Unterbrechungen bis 1998 im XXXX untergebrachte Volksschule verdeutlicht die Sonderstellung des Gebäudes, das in der Gemeinde XXXX immer eine besondere - zuerst herrschaftliche und später öffentliche - Nutzung innehatte.Die ab dem Jahre 1841 mit Unterbrechungen bis 1998 im römisch 40 untergebrachte Volksschule verdeutlicht die Sonderstellung des Gebäudes, das in der Gemeinde römisch 40 immer eine besondere - zuerst herrschaftliche und später öffentliche - Nutzung innehatte.
Die erhaltene Bausubstanz des XXXX dokumentiert somit die unterschiedlichen Besitzverhältnisse und die Nutzung als Kieinstadelssitz im Mittelalter (Turm), als kleiner Ansitz/Gewerkensitz (renaissancezeitlicher Neubau) in der Neuzeit bis hin zum Schulgebäude des 19. - 20. Jahrhunderts (Ausbau Mansardendach) und ist daher von allgemeiner geschichtlicher Bedeutung.Die erhaltene Bausubstanz des römisch 40 dokumentiert somit die unterschiedlichen Besitzverhältnisse und die Nutzung als Kieinstadelssitz im Mittelalter (Turm), als kleiner Ansitz/Gewerkensitz (renaissancezeitlicher Neubau) in der Neuzeit bis hin zum Schulgebäude des 19. - 20. Jahrhunderts (Ausbau Mansardendach) und ist daher von allgemeiner geschichtlicher Bedeutung.
Kulturelle Bedeutung
Auf Grund der großzügigen Innenraumfläche ist der aus dem 13. Jahrhundert stammende Kernbau des Gebäudes als Wohnturm zu identifizieren. Wohntürme dieser Ausformung waren besonders im Hochmitteialter bevorzugte Ministerialen-Kleinadelssitze.
Wohntürme wurden in Kärnten meist auf Hügeln bzw. dafür geeigneten Bergerhöhungen errichtet und stellen die kleinste Form einer mittelalterlichen Burg dar. Derartige "Höhenburgen" waren aus diesem Grund meist außerhalb der Siedlungen situiert.
Jüngste Forschungen auf diesem Gebiet zeigen, dass hochmittelalterliche Wohntürme in Kärnten nicht nur in Form einer Burg außerhalb der Siedlung nachweisbar sind, sondern auch in bedeutenden mittelalterlichen Städten, wie z. B. Gmünd und Friesach vereinzelt zu finden sind - wobei hierfür meist nur noch bauliche Befunde ohne entsprechende urkundliche Nennungen nachweisbar sind.
In Gmünd ist beispielsweise durch die in jüngster Zeit erfolgte bauhistorische Untersuchung ein kleiner hochmittelalterlicher Adelssitz direkt an der östlichen Stadtmauer nachgewiesen worden. Urkundliche Nennungen aus dem Hochmittelalter sind bislang von diesem Gebäude nicht bekannt. Ein weiteres städtisches Beispiel findet sich am Hauptplatz der für das Mittelalter überregional bedeutenden Stadt Friesach. Von dem hochmittelalterlichen Gebäude mit ursprünglich möglicherweise turmartiger Ausbildung sind nur noch Urkunden ab der Mitte des 18. Jahrhunderts erhalten geblieben.
Die Weihe der neben dem XXXX befindlichen Pfarrkirche hl. Veit zwischen 1131 und 1167 deutet auf ein Vorhandensein einer dörflichen Siedlung im unmittelbaren Umfeld des Wohnturms hin. Hochmittelalterliche Wohntürme dieser Kleinheit lassen sich inmitten von dörflichen Siedlungsgebieten mancherorts vermuten - aber selten eindeutig nachweisen.Die Weihe der neben dem römisch 40 befindlichen Pfarrkirche hl. Veit zwischen 1131 und 1167 deutet auf ein Vorhandensein einer dörflichen Siedlung im unmittelbaren Umfeld des Wohnturms hin. Hochmittelalterliche Wohntürme dieser Kleinheit lassen sich inmitten von dörflichen Siedlungsgebieten mancherorts vermuten - aber selten eindeutig nachweisen.
Dass jedoch in XXXX sowohl Bausubstanz wie auch Urkunden aus dem 13. Jahrhundert den kleinen Wohnturm belegen, stellt eine bisher in Kärnten in dörflichen Ortskernen nicht bekannte Seltenheit dar und ist daher von besonderer kultureller Bedeutung. Es handelt sich um den einzigen mit mittelalterlichen Bauteilen erhaltenen Profanbau auf dem Gemeindegebiet von XXXX .Dass jedoch in römisch 40 sowohl Bausubstanz wie auch Urkunden aus dem 13. Jahrhundert den kleinen Wohnturm belegen, stellt eine bisher in Kärnten in dörflichen Ortskernen nicht bekannte Seltenheit dar und ist daher von besonderer kultureller Bedeutung. Es handelt sich um den einzigen mit mittelalterlichen Bauteilen erhaltenen Profanbau auf dem Gemeindegebiet von römisch 40 .
Während hochmittelalterliche Burgen im Laufe der Zeit meist durch zusätzliche Bauteile stark erweitert und schließlich oftmals zu Schlössern ausgebaut wurden, integrierte man die hochmittelalterlichen Wohntürme im städtischen Umfeld meist in jüngere Bürgerhäuser (Gmünd, Friesach).
Der XXXX wurde in der frühen Neuzeit lediglich zu einem kleinen Herrschaftssitz ausgebaut. Er blieb somit auch in der Neuzeit ein Kleinstadelssitz, der sich kaum mehr von nicht adeligen Wohnsitzen unterscheiden lässt.Der römisch 40 wurde in der frühen Neuzeit lediglich zu einem kleinen Herrschaftssitz ausgebaut. Er blieb somit auch in der Neuzeit ein Kleinstadelssitz, der sich kaum mehr von nicht adeligen Wohnsitzen unterscheiden lässt.
Der XXXX stellt daher ein äußerst seltenes Beispiel eines hochmittelalterlichen Kleinstadelssitzes im dörflichen Umfeld dar, der in der Neuzeit zwar erweitert wurde, aber auch für den gehobenen Wohnbedarf der Neuzeit als Kleinstadelssitz zu bezeichnen ist. Derartige kleine Ansitze sind das Bindeglied zwischen repräsentativen Schlössern und nicht adeligen Wohnsitzen. Vergleichbare schlichte Kleinadelssitze mit Substanz aus dem 13. und 16. Jahrhundert sind, wie dargestellt, in Kärnten kaum erhalten und wenig bekannt. Dem XXXX kommt deshalb besondere geschichtliche, baugeschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.Der römisch 40 stellt daher ein äußerst seltenes Beispiel eines hochmittelalterlichen Kleinstadelssitzes im dörflichen Umfeld dar, der in der Neuzeit zwar erweitert wurde, aber auch für den gehobenen Wohnbedarf der Neuzeit als Kleinstadelssitz zu bezeichnen ist. Derartige kleine Ansitze sind das Bindeglied zwischen repräsentativen Schlössern und nicht adeligen Wohnsitzen. Vergleichbare schlichte Kleinadelssitze mit Substanz aus dem 13. und 16. Jahrhundert sind, wie dargestellt, in Kärnten kaum erhalten und wenig bekannt. Dem römisch 40 kommt deshalb besondere geschichtliche, baugeschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.
LITERATUR:
Oliver Fries, Micheldorf, Hirter Straße 1, "vulgo Thurnhof, bauhistorische Untersuchung, Tulln 2015. Dehio-Handbuch. Die Kunstdenkmäler Österreichs, Bd Kärnten, 3. erw. u. verb. Auflage,
Wien 2001.
Barbara Kinzl / Gerhard Seebach / Ulrike Steiner, Die profanen Bau- und Kunstdenkmäler der Stadt Friesach. Österreichische Kunsttopographie 51, Wien 1991.
F. X. Kohla / G. A. v. Metnitz und G. Moro, Kärntner Burgenkunde. Ergebnisse und Hinweise in Übersicht, Erster Teil, Klagenfurt 1973.F. römisch zehn. Kohla / G. A. v. Metnitz und G. Moro, Kärntner Burgenkunde. Ergebnisse und Hinweise in Übersicht, Erster Teil, Klagenfurt 1973.
Heinz Wagner, Heimatbuch Micheldorf, Micheldorf 1998.
Hermann Wiessner/ Gerhard Seebach, Burgen und Schlösser um Friesach. St. Veit, Wolfsberg, Kärntens Burgen und Schlösser Bd. 1, 2. erw. Auflage, Wien 1977,
Ronald Woldron / Christiane Wolfgang, Gmünd, Burg und Stadtbefestigung, bauhistorische Untersuchung, Gmünd 2011."
9. In ihrer Stellungnahme vom 27.10.2016 führte die beschwerdeführende Gemeinde abermals aus, es hätte bereits 1992 festgestellt werden können, aus welcher Epoche der Kernbau stamme. Auch die im Gutachten erwähnten, für das Mittelalter typischen Schlitzfenster seien bereits bei der Begehung 1992 zu sehen gewesen. Gleiches ergebe sich aus einem Foto des Objektes aus dem Jahre 1991. Es handle sich dabei somit um keine neuen oder neu hervorgekommenen Tatsachen zur Bausubstanz bzw. zum Baualter.
10. Mit Schreiben vom 06.12.2016 brachte das BDA die Anmerkungen des Amtssachverständigen den Verfahrensparteien zur Kenntnis: Diesen zufolge sei die relevante vertikale Baufuge bei der Begehung durch
XXXX verdeckt und die Schlitzfenster durch die im 20. Jahrhundert aufgebrachten Putzfaschen verunklärt gewesen und überdies könne nicht automatisch von Schlitzfenstern darauf geschlossen werden, dass ein Bau aus dem Mittelalter stamme. Auf dem genannten Foto sei wiederum nur eine unregelmäßige Putzkante ersichtlich. Auch sei die Frage, ob relevantes Mauerwerk sichtbar gewesen sei irrelevant, da der Wissensstand betreffend Mauerwerksdatierung vor rund 25 Jahren noch nicht entwickelt gewesen sei. Überdies hielt das BDA fest, dass nunmehr eine Unterschutzstellung des gesamtes Objektes beabsichtigt sei, da dieses in seiner Gesamtheit ein äußert seltenes Beispiel eines hochmittelalterlichen Kleinstadelssitzes im dörflichen Umfeld sei.römisch 40 verdeckt und die Schlitzfenster durch die im 20. Jahrhundert aufgebrachten Putzfaschen verunklärt gewesen und überdies könne nicht automatisch von Schlitzfenstern darauf geschlossen werden, dass ein Bau aus dem Mittelalter stamme. Auf dem genannten Foto sei wiederum nur eine unregelmäßige Putzkante ersichtlich. Auch sei die Frage, ob relevantes Mauerwerk sichtbar gewesen sei irrelevant, da der Wissensstand betreffend Mauerwerksdatierung vor rund 25 Jahren noch nicht entwickelt gewesen sei. Überdies hielt das BDA fest, dass nunmehr eine Unterschutzstellung des gesamtes Objektes beabsichtigt sei, da dieses in seiner Gesamtheit ein äußert seltenes Beispiel eines hochmittelalterlichen Kleinstadelssitzes im dörflichen Umfeld sei.
11. In ihrer Stellungnahme vom 06.02.2017 brachte die beschwerdeführende Gemeinde im Wesentlichen vor, dass in der bauhistorischen Untersuchung ausgeführt werde, dass die Mauerstruktur des Kernbaus im unverputzten Sockelbereich der Ostfassade gut einsehbar sei und ein im Heimatbuch der Gemeinde XXXX abgebildetes Foto, welches das Objekt kurz nach der Fertigstellung der Friedhofsmauer 1994 darstelle, zeige, dass der Sockelbereich der Ostfassade zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlagen gewesen sei.11. In ihrer Stellungnahme vom 06.02.2017 brachte die beschwerdeführende Gemeinde im Wesentlichen vor, dass in der bauhistorischen Untersuchung ausgeführt werde, dass die Mauerstruktur des Kernbaus im unverputzten Sockelbereich der Ostfassade gut einsehbar sei und ein im Heimatbuch der Gemeinde römisch 40 abgebildetes Foto, welches das Objekt kurz nach der Fertigstellung der Friedhofsmauer 1994 darstelle, zeige, dass der Sockelbereich der Ostfassade zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlagen gewesen sei.
12. In der Folge stellte das BDA mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes – in seiner Gesamtheit – gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.12. In der Folge stellte das BDA mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes – in seiner Gesamtheit – gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wird zunächst auf das unter Punkt 8. wiedergegebene Amtssachverständigengutachten verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht hält das BDA zunächst fest, dass ein Erkennen und Datieren des Turms 1992 nach dem damaligen Wissensstand auch beim entsprechenden Maß an Fleiß und Aufmerksamkeit anhand des allfällig sichtbaren romanischen Mauerwerks nicht möglich gewesen sei. Die durch die Bauforschung gewonnenen Kenntnisse seien nicht bloß als Nebenumstände zu qualifizieren, sondern hätten zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts und einer neuerlichen Entscheidung geführt.
Sodann wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes begründet.
13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen (wie in der Vorstellung) ausgeführt wird, dass bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes eines Sachverständigen bereits 1992 die deutlichen Hinweise – nunmehr bestätigt durch die historische Bauuntersuchung – auf die geschichtliche und kulturelle Bedeutsamkeit des Bauwerks erkannt hätte werden können und müssen. Dass der damalige Sachverständige diese Sorgfalt außer Acht ließ, könne der Beschwerdeführerin nun nicht mehr zum Nachteil gereichen. Soweit im Bescheid ausgeführt werde, der damalige Sachverständige hätte mit dem damaligen Wissensstand und dem entsprechenden Maß an Fleiß das romanische Mauerwerk nicht datieren können, stelle dies keine taugliche Rechtsgrundlage für die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheids dar und würde dem Prinzip der Rechtssicherheit zuwider laufen. Eine Sache verliere nur durch Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten ihre ursprüngliche Identität, wobei diese in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen sei. Bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage bewirke die Rechtskraft eines Bescheides das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Dass es sich um einen Wohnturm handle, der in das 13. Jahrhundert zu datieren sei, sei jedoch keine neue Erkenntnis iS der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die mangelhafte Beurteilung des Objekts durch den damaligen Sachverständigen sei der Behörde zuzurechnen und liege daher ein der Abänderung des rechtskräftigen Bescheides entgegenstehendes Verschulden vor.
14. Daraufhin legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
15. Am 26.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
Darin wurde seitens der beschwerdeführenden Gemeinde unter Vorlage neuerer Fotografien des Gebäude wie bisher vorgebracht und darauf verwiesen, dass Mauerwerk im Bereich der Baufuge bereits vor dem Abriss der Anbaus unverputzt und frei zugänglich gewesen sei und daher 1992 von XXXX besichtigt und problemlos als romanisches Mauerwerk erkannt hätte werden können. Diesbezüglich werde auch die Einvernahme von XXXX sowie die Bestellung eines Sachverständiger zum Beweis, dass bei sorgfältiger Befundung vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen bereits 1992 ausreichend Hinweise auf einen allfälligen älteren Bauteil im Volksschulgebäude erkannt hätte werden können.Darin wurde seitens der beschwerdeführenden Gemeinde unter Vorlage neuerer Fotografien des Gebäude wie bisher vorgebracht und darauf verwiesen, dass Mauerwerk im Bereich der Baufuge bereits vor dem Abriss der Anbaus unverputzt und frei zugänglich gewesen sei und daher 1992 von römisch 40 besichtigt und problemlos als romanisches Mauerwerk erkannt hätte werden können. Diesbezüglich werde auch die Einvernahme von römisch 40 sowie die Bestellung eines Sachverständiger zum Beweis, dass bei sorgfältiger Befundung vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen bereits 1992 ausreichend Hinweise auf einen allfälligen älteren Bauteil im Volksschulgebäude erkannt hätte werden können.
Die Vertreterin der belangten Behörde erklärte abermals, dass die heutige Bewertung des Objektes auf eingehenden wissenschaftlichen Recherchen und Sachverständigenbeweisen basiere, die eindeutig darlegten, dass das tatsächliche Alter des Gebäudes mit dem damaligen Wissenstand bzw. durch Beobachtung des Mauerwerks im Jahr 1992 nicht zu erkennen gewesen sei. Insbesondere sei die für die Neuerkenntnis relevante Baufuge durch den Anbau verdeckt gewesen, weshalb auch kein Anlass für eine vertiefte Untersuchung bestanden habe. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf diesen nun vorliegenden wissenschaftlichen Kenntnisstand, womit eine Änderung des Sachverhaltes von 1992 vorliege und zu der neuerlichen Entscheidung geführt habe. Nachweise, dass dieser Kenntnisstand bereits 1992 zu erkennen gewesen wäre, seien nicht vorgelegt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Überdies wird Folgendes festgestellt:
1.2.1. Dem gegenständlichen Objekt kommt – in seiner Gesamtheit – eine geschichtliche sowie eine kulturelle Bedeutung zu.
1.2.2. Dem gegenständlichen Objekt kommt als äußerst seltenem Beispiel eines hochmittelalterlichen Kleinstadelssitzes im dörflichen Umfeld, der in der Neuzeit zwar erweitert wurde, aber auch für den gehobenen Wohnbedarf der Neuzeit als Kleinstadelssitz zu bezeichnen ist, zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.
1.2.3. Das gegenständliche Objekt befindet sich nicht einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde und der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung.
2.2.1. Die Feststellung zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes stützt sich auf das schlüssige (unter Punkt 8. wiedergegebene) Gutachten von XXXX . Dieses Gutachten ist insofern nachvollziehbar, als es das Objekt detailliert beschreibt und auf die Baugeschichte eingeht – jeweils unter Bezugnahme auf die von XXXX durchgeführte bauhistorische Untersuchung – und ausführlich die einzelnen Bedeutungsbereiche darlegt. Im Anschluss an das Gutachten werden alle Quellen, die bei der Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden, angeführt. Auch diese zeigen, dass sich XXXX umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. Auch muss angenommen werden, dass XXXX , der als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt tätig ist, in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes zu erstatten.2.2.1. Die Feststellung zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes stützt sich auf das schlüssige (unter Punkt 8. wiedergegebene) Gutachten von römisch 40 . Dieses Gutachten ist insofern nachvollziehbar, als es das Objekt detailliert beschreibt und auf die Baugeschichte eingeht – jeweils unter Bezugnahme auf die von römisch 40 durchgeführte bauhistorische Untersuchung – und ausführlich die einzelnen Bedeutungsbereiche darlegt. Im Anschluss an das Gutachten werden alle Quellen, die bei der Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden, angeführt. Auch diese zeigen, dass sich römisch 40 umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. Auch muss angenommen werden, dass römisch 40 , der als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt tätig ist, in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes zu erstatten.
Weder hat die beschwerdeführende Gemeinde die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufgezeigt noch ist sie diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr wurde die Richtigkeit des Gutachtens (auch in der Beschwerdeverhandlung) nicht in Abrede gestellt.
2.2.2 Die Feststellung zum Stellenwert des Objektes im regionalen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die XXXX im Gutachten zur Einordnung des XXXX gemacht hat. Weder wurde die Richtigkeit dieser Ausführungen in Abrede gestellt noch ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.2.2.2 Die Feststellung zum Stellenwert des Objektes im regionalen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die römisch 40 im Gutachten zur Einordnung des römisch 40 gemacht hat. Weder wurde die Richtigkeit dieser Ausführungen in Abrede gestellt noch ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
2.2.3. Die Feststellung zum Erhaltungszustand des gegenständlichen Objektes fußt darauf, dass im Gutachten als einzige Schäden – durch Aufbringung eines zementhaltigen Verputzes und dispersionshaltigen Anstriches entstandene – Feuchtigkeitsschäden genannt werden, die an den Oberflächen aufgetreten seien, sich jedoch durch eine fachgerechte Restaurierung der Fassade mit geeigneten Materialien leicht beheben ließen. Weder ist die beschwerdeführende Gemeinde dem entgegengetreten noch hat sie vorgebracht, dass sich das Objekt in einem schlechten Erhaltungszustand befinden würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob (wie von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgebracht) der unter Punkt I.1. dargestellte – rechtskräftige – Bescheid, mit dem das gegenständliche Objekt 1993 aus dem Denkmalschutz entlassen wurde, der Unterschutzstellung des Gebäudes wegen entschiedener Sache entgegensteht.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob (wie von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgebracht) der unter Punkt römisch eins.1. dargestellte – rechtskräftige – Bescheid, mit dem das gegenständliche Objekt 1993 aus dem Denkmalschutz entlassen wurde, der Unterschutzstellung des Gebäudes wegen entschiedener Sache entgegensteht.
3.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 27.06.2006, 2005/06/0358; 21.02.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vgl auch Walter/Mayer Rz 483). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt (oder an der Rechtslage) eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24 unter Hinweis auf VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; 23.05.1995, 94/04/0081; 07.051997, 95/09/0203). Wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 27.06.2006, 2005/06/0358; 21.02.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093; vergleiche auch Walter/Mayer Rz 483). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 256), dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt (oder an der Rechtslage) eine wesentliche Änderung ergeben hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 24 unter Hinweis auf VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; 23.05.1995, 94/04/0081; 07.051997, 95/09/0203). Wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (VwSlg 11.149 A/1983).
3.2.1.2. Da das BDA in seinem Bescheid von 1993 davon ausging, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Bau aus dem 17. Jahrhundert handelt, nunmehr aber (wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt) feststeht, dass das Gebäude bis ins 13. Jahrhundert datiert, liegt keine Identität der Sache vor; denn der nunmehr anzunehmende Sachverhalt ist in seinen entscheidungsrelevanten Fakten nicht der gleiche wie jener, der dem Bescheid von 1993 zugrunde lag.
In Bezug auf die letzte unter Punkt 3.2.3.1. dargestellte Judikaturlinie ist festzuhalten, dass der gegenständlich zu beurteilende Fall nicht etwa so gelagert ist, dass weiterhin von einer Datierung des Objektes ins 17. Jahrhundert ausgegangen wird und sich (bloß) die Meinung der beigezogenen Sachverständigen mittlerweile dergestalt verändert hat, dass nunmehr in Hinblick auf die – inzwischen als wertvoll erachteten – Bauteile aus dem 17. Jahrhundert von der Denkmaleigenschaft des Objektes ausgegangen wird.
Auch kommt es im gegebenen Zusammenhang weder darauf an, ob (wie von der der beschwerdeführenden Gemeinde vorgebracht) bereits dem seinerzeit herangezogenen Amtssachverständigen hätte auffallen müssen, dass das Objekt aus einer früheren Epoche datiert noch ob (wie von der belangten Behörde in Abrede gestellt) die richtige Datierung des Gebäudes mit den damaligen Forschungsmethoden möglich gewesen sei. Den in der Beschwerdeverhandlung von der beschwerdeführenden Gemeinde gestellten Beweise waren daher nicht aufzunehmen.
3.2.1.3. Die Rechtskraft des Bescheides von 1993 steht daher einer Unterschutzstellung des Objektes nicht entgegen.
3.2.2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.2.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).
3.2.2.1.2. Von der Beschwerdeführerin wurden – wie in die Beweiswürdigung festgehalten – keine Umstände vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten von XXXX dargelegte Denkmalbedeutung des Gebäudes entkräften hätten können. Es war daher dem Gutachten zu folgen. Wie oben ausgeführt wurde, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn der Gegenstand in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen als auch im – (in Abgrenzung zum künstlerischen) sonstigen – kulturellen Bereich belegt werden, was die Bedeutung des gegenständlichen Objektes zusätzlich unterstreicht.3.2.2.1.2. Von der Beschwerdeführerin wurden – wie in die Beweiswürdigung festgehalten – keine Umstände vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten von römisch 40 dargelegte Denkmalbedeutung des Gebäudes entkräften hätten können. Es war daher dem Gutachten zu folgen. Wie oben ausgeführt wurde, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn der Gegenstand in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen als auch im – (in Abgrenzung zum künstlerischen) sonstigen – kulturellen Bereich belegt werden, was die Bedeutung des gegenständlichen Objektes zusätzlich unterstreicht.
3.2.2.2.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.2.2.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).
3.2.2.2.2. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.2.2. steht für das Bundesverwaltungs-gericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn aus den Feststellungen geht hervor, dass es ein äußerst seltenes Beispiel eines hochmittelalterlichen Kleinstadelssitzes im dörflichen Umfeld, der in der Neuzeit zwar erweitert wurde, aber auch für den gehobenen Wohnbedarf der Neuzeit als Kleinstadelssitz zu bezeichnen ist, sodass ihm zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zukommt. Der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert ist – auf Grundlage der von XXXX nachvollziehbar dargelegten Vergleichsbeispiele (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten vgl. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) – somit gegeben.3.2.2.2.2. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.2.2. steht für das Bundesverwaltungs-gericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn aus den Feststellungen geht hervor, dass es ein äußerst seltenes Beispiel eines hochmittelalterlichen Kleinstadelssitzes im dörflichen Umfeld, der in der Neuzeit zwar erweitert wurde, aber auch für den gehobenen Wohnbedarf der Neuzeit als Kleinstadelssitz zu bezeichnen ist, sodass ihm zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zukommt. Der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert ist – auf Grundlage der von römisch 40 nachvollziehbar dargelegten Vergleichsbeispiele (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten vergleiche VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) – somit gegeben.
3.2.2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.3.2.2.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
3.2.2.3.2. In Hinblick auf die zum Erhaltungszustand des gegenständlichen Objektes getroffenen Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass es einen Zustand aufweist, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre.
3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an und es war spruchgemäß zu entscheiden.3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Denkmaleigenschaft, Denkmalschutz, historischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2156788.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017