TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/8 G314 2166433-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2017
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Entscheidungsdatum

08.08.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
VwGVG §8a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

G314 2166433-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2017,Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2017,Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 8a VwGVG die VerfahrenshilfeA) Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe

im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.2017 in Wien festgenommen. Sie gab sich als XXXX aus und erklärte, sie sei Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und am 08.12.2005 geboren. Nach ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und nachdem eine Alterseinschätzung des Amtsarztes ergeben hatte, dass ein Lebensalter von zumindest 18 Jahren wahrscheinlich sei, wurde mit Mandatsbescheid vom 15.07.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über sie verhängt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2017 in Wien festgenommen. Sie gab sich als römisch 40 aus und erklärte, sie sei Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und am 08.12.2005 geboren. Nach ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und nachdem eine Alterseinschätzung des Amtsarztes ergeben hatte, dass ein Lebensalter von zumindest 18 Jahren wahrscheinlich sei, wurde mit Mandatsbescheid vom 15.07.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über sie verhängt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäßMit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß

§ 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit der unrechtmäßigen Einreise der mittellosen BF, die kein Reisedokument besitze, und dem Fehlen eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet. Dieser Bescheid wurde der BF am 16.07.2017 zugestellt.Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit der unrechtmäßigen Einreise der mittellosen BF, die kein Reisedokument besitze, und dem Fehlen eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet. Dieser Bescheid wurde der BF am 16.07.2017 zugestellt.

Am 19.07.2017 gab die BF gegenüber dem BFA an, sie heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Sie sei Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, lebe aber schon seit vielen Jahren in Deutschland. Ihr Aufenthalt dort sei geduldet. Auch ihr Lebensgefährte, ihre sieben Kinder und ihre Eltern lebten in Deutschland.Am 19.07.2017 gab die BF gegenüber dem BFA an, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Sie sei Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, lebe aber schon seit vielen Jahren in Deutschland. Ihr Aufenthalt dort sei geduldet. Auch ihr Lebensgefährte, ihre sieben Kinder und ihre Eltern lebten in Deutschland.

Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 31.07.2017 mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben. Dazu bringt sie vor, dass ihre Identität nunmehr geklärt sei. Sie verfüge über einen Aufenthaltstitel in Deutschland, konkret eine Duldungskarte. Sie hätte daher gemäß § 52 Abs 6 FPG zunächst dazu aufgefordert werden müssen, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Die Rückkehrentscheidung gegen sie sei somit rechtswidrig. Gleichzeitig beantragte die BF unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses, aus dem sich ihre Einkommens- und Vermögenslosigkeit ergibt, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu bewilligen.Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 31.07.2017 mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben. Dazu bringt sie vor, dass ihre Identität nunmehr geklärt sei. Sie verfüge über einen Aufenthaltstitel in Deutschland, konkret eine Duldungskarte. Sie hätte daher gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zunächst dazu aufgefordert werden müssen, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Die Rückkehrentscheidung gegen sie sei somit rechtswidrig. Gleichzeitig beantragte die BF unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses, aus dem sich ihre Einkommens- und Vermögenslosigkeit ergibt, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu bewilligen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 03.08.2017 einlangten.

Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie spricht die bosnische Sprache.Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie spricht die bosnische Sprache.

Am 10.02.2010 beantragte sie in der Schweiz internationalen Schutz, wobei sie einen falschen Namen (XXXX) angab und am selben Tag unkontrolliert abreiste.Am 10.02.2010 beantragte sie in der Schweiz internationalen Schutz, wobei sie einen falschen Namen (römisch 40 ) angab und am selben Tag unkontrolliert abreiste.

Die BF ist mittellos und besitzt kein Reisedokument.

Die BF lebt seit langem in der Bundesrepublik Deutschland, ohne über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung dieses Staates zu verfügen. Ihre Abschiebung aus Deutschland wurde immer wieder ausgesetzt, weil sie über kein Reisedokument verfügt. Zuletzt wurde der BF am 25.04.2017 eine bis 24.10.2017 befristete Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs 2 Satz 1 deutsches Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.Die BF lebt seit langem in der Bundesrepublik Deutschland, ohne über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung dieses Staates zu verfügen. Ihre Abschiebung aus Deutschland wurde immer wieder ausgesetzt, weil sie über kein Reisedokument verfügt. Zuletzt wurde der BF am 25.04.2017 eine bis 24.10.2017 befristete Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach Paragraph 60 a, Absatz 2, Satz 1 deutsches Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.

In Deutschland wurde die BF wegen des Verdachts der Begehung von Vermögensdelikten erkennungsdienstlich behandelt und war bis XXXX.2017 in Untersuchungshaft. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt danach begab sie sich gemeinsam mit zwei anderen in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina nach Österreich.In Deutschland wurde die BF wegen des Verdachts der Begehung von Vermögensdelikten erkennungsdienstlich behandelt und war bis römisch 40 .2017 in Untersuchungshaft. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt danach begab sie sich gemeinsam mit zwei anderen in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina nach Österreich.

In Österreich hat die BF weder familiäre noch sonstige soziale Bindungen. Sie war hier nie legal erwerbstätig und ist weder sprachlich noch gesellschaftlich integriert.

In Deutschland leben neben den Eltern der BF auch ihr Lebensgefährte und ihre Kinder. Die BF bewohnte vor ihrer Ausreise nach Österreich eine im Rahmen der Sozialhilfe finanzierte Mietwohnung in XXXX.In Deutschland leben neben den Eltern der BF auch ihr Lebensgefährte und ihre Kinder. Die BF bewohnte vor ihrer Ausreise nach Österreich eine im Rahmen der Sozialhilfe finanzierte Mietwohnung in römisch 40 .

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA vom 19.07.2017, den damit übereinstimmenden Informationen der deutschen Bundespolizei und dem Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister. Die amtsärztliche Alterseinschätzung ist mit einem Geburtsdatum 1991 gut in Einklang zu bringen. Die BF räumte ein, dass die Angaben zu ihrer Identität, die sie zuvor getätigt hatte, falsch gewesen waren.

Bosnischkenntnisse der BF konnten festgestellt werden, weil die Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache problemlos möglich war.

Die Feststellung zum Asylantrag 2010 beruht auf dem EURODAC-Treffer und der entsprechenden Information der Schweizer Behörden vom 15.07.2017. Die BF gestand bei ihrer Einvernahme am 19.07.2017 zu, dass der Name XXXX falsch sei.Die Feststellung zum Asylantrag 2010 beruht auf dem EURODAC-Treffer und der entsprechenden Information der Schweizer Behörden vom 15.07.2017. Die BF gestand bei ihrer Einvernahme am 19.07.2017 zu, dass der Name römisch 40 falsch sei.

Die Feststellung der Mittellosigkeit der BF beruht darauf, dass keine finanziellen Mittel aktenkundig sind. Dies deckt sich mit ihrem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, aus dem sich auch ergibt, dass die Miete für die Wohnung der BF in XXXX vom Sozialamt gezahlt wird.Die Feststellung der Mittellosigkeit der BF beruht darauf, dass keine finanziellen Mittel aktenkundig sind. Dies deckt sich mit ihrem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, aus dem sich auch ergibt, dass die Miete für die Wohnung der BF in römisch 40 vom Sozialamt gezahlt wird.

Die BF führte bei ihrer Festnahme kein Dokument bei sich. Am 19.07.2017 gab sie an, keinen Reisepass zu besitzen. Ihre Passlosigkeit ist nicht zuletzt Grund für ihre Duldung in Deutschland.

Der Aufenthalt der BF in Deutschland und ihre familiären Bindungen dort beruhen auf ihren insoweit plausiblen Angaben. Von den deutschen Behörden wurde bestätigt, dass ihr Aufenthalt in XXXX seit vielen Jahren geduldet ist und dass sie über eine bis 24.10.2017 gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung verfügt. Die Feststellung, dass die BF über keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügt, ergibt sich daraus, dass die Duldung, dh die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs 2 Satz 1 AufenthG, einen titellosen Aufenthalt voraussetzt. Es haben sich im Verfahren trotz Kontaktaufnahme mit den deutschen Behörden keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist. Vielmehr ergibt sich aus den eingeholten Informationen übereinstimmend mit der Schilderung der BF selbst zweifelsfrei, dass ihr Aufenthalt dort (nur) geduldet ist.Der Aufenthalt der BF in Deutschland und ihre familiären Bindungen dort beruhen auf ihren insoweit plausiblen Angaben. Von den deutschen Behörden wurde bestätigt, dass ihr Aufenthalt in römisch 40 seit vielen Jahren geduldet ist und dass sie über eine bis 24.10.2017 gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung verfügt. Die Feststellung, dass die BF über keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügt, ergibt sich daraus, dass die Duldung, dh die Aussetzung der Abschiebung gemäß Paragraph 60 a, Absatz 2, Satz 1 AufenthG, einen titellosen Aufenthalt voraussetzt. Es haben sich im Verfahren trotz Kontaktaufnahme mit den deutschen Behörden keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist. Vielmehr ergibt sich aus den eingeholten Informationen übereinstimmend mit der Schilderung der BF selbst zweifelsfrei, dass ihr Aufenthalt dort (nur) geduldet ist.

Der Zeitpunkt der Einreise der BF in Österreich kann in Ermangelung von Beweisergebnissen, die für eine positive Feststellung ausreichen, nicht festgestellt werden. Die BF wurde am 15.07.2017 gemeinsam mit den ebenfalls in XXXX wohnhaften bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX aufgegriffen. Sie gab durchaus lebensnah und schlüssig an, sie sei mit diesen gemeinsam nach Wien gekommen.Der Zeitpunkt der Einreise der BF in Österreich kann in Ermangelung von Beweisergebnissen, die für eine positive Feststellung ausreichen, nicht festgestellt werden. Die BF wurde am 15.07.2017 gemeinsam mit den ebenfalls in römisch 40 wohnhaften bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen römisch 40 und römisch 40 aufgegriffen. Sie gab durchaus lebensnah und schlüssig an, sie sei mit diesen gemeinsam nach Wien gekommen.

Anhaltspunkte für familiäre oder andere private Bindungen der BF in Österreich bestehen nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A (Bewilligung der Verfahrenshilfe):

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass die BF, die derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr ihren notwendigen Unterhalt, sodass ihr die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist.

Zu Spruchteil B:

Als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10Als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10

FPG.

Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 15 Abs 1 FPG benötigt die BF zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Da sie ohne Reisedokument in das Bundesgebiet einreiste, erfolgte ihre Einreise nicht rechtmäßig.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigt die BF zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Da sie ohne Reisedokument in das Bundesgebiet einreiste, erfolgte ihre Einreise nicht rechtmäßig.

§ 60a AufenthG trägt die Überschrift "Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)". Gemäß § 60a Abs 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Gemäß § 60a Abs 3 AufenthG bleibt die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer gemäß § 60a Abs 4 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen. Gemäß § 60a Abs 5 erster Satz AufenthG erlischt die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers.Paragraph 60 a, AufenthG trägt die Überschrift "Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)". Gemäß Paragraph 60 a, Absatz 2, Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Gemäß Paragraph 60 a, Absatz 3, AufenthG bleibt die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer gemäß Paragraph 60 a, Absatz 4, AufenthG eine Bescheinigung auszustellen. Gemäß Paragraph 60 a, Absatz 5, erster Satz AufenthG erlischt die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers.

Wie die Duldung gemäß § 46a FPG setzt auch die Aussetzung der Abschiebung gemäßWie die Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG setzt auch die Aussetzung der Abschiebung gemäß

§ 60a AufenthG einen titellosen Aufenthalt voraus. Daraus ergibt sich, dass der Aufenthalt der BF in Deutschland zwar geduldet war, sie aber weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt dort verfügt; vielmehr besteht eine aufrechte Ausreisepflicht.Paragraph 60 a, AufenthG einen titellosen Aufenthalt voraus. Daraus ergibt sich, dass der Aufenthalt der BF in Deutschland zwar geduldet war, sie aber weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt dort verfügt; vielmehr besteht eine aufrechte Ausreisepflicht.

§ 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Gemäß § 31 Abs 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Der Aufenthalt der BF in Österreich ist nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 1 undDer Aufenthalt der BF in Österreich ist nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, und

Z 3 FPG nicht erfüllt. Die BF reiste nicht rechtmäßig ein und ist mangels eines biometrischen Reisepasses nicht zum visumfreien Aufenthalt berechtigt. Ebensowenig ist sie aufgrund der Aussetzung der Abschiebung durch die Bundesrepublik Deutschland - wie die obigen Ausführungen zeigen - Inhaberin eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels iSd § 31 Abs 1 Z 3 FPG. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.Ziffer 3, FPG nicht erfüllt. Die BF reiste nicht rechtmäßig ein und ist mangels eines biometrischen Reisepasses nicht zum visumfreien Aufenthalt berechtigt. Ebensowenig ist sie aufgrund der Aussetzung der Abschiebung durch die Bundesrepublik Deutschland - wie die obigen Ausführungen zeigen - Inhaberin eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.

Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß

§ 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem § 46a AbsEine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem Paragraph 46 a, Abs

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.1 Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor.Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, findet sich in § 52 Abs 6 FPG eine Sondernorm, wonach nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG zu erlassen ist, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung in das Hoheitsgebiet dieses Staates nicht unverzüglich nachkommen oder eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, findet sich in Paragraph 52, Absatz 6, FPG eine Sondernorm, wonach nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen ist, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung in das Hoheitsgebiet dieses Staates nicht unverzüglich nachkommen oder eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist Art 23 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) zu beachten, der lautet:In diesem Zusammenhang ist Artikel 23, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) zu beachten, der lautet:

(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.

(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, dass diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muss der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.

(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.

Die BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, sodass der Tatbestand des § 52 AbsDie BF hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, sodass der Tatbestand des Paragraph 52, Abs

1 Z 1 FPG erfüllt ist. Da ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur geduldet ist und sie nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung dort verfügt, liegt kein Anwendungsfall des § 52 Abs 6 FPG vor.1 Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Da ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur geduldet ist und sie nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung dort verfügt, liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor.

Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäßBei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß

§ 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die BF verfügt über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich; der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt in Deutschland. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich. Da gegen die BF kein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen wurde, dessen räumlicher Geltungsbereich sich auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstrecken würde, steht ihr Privat- und Familienleben in Deutschland der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht entgegen.Die BF verfügt über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich; der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt in Deutschland. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich. Da gegen die BF kein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen wurde, dessen räumlicher Geltungsbereich sich auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstrecken würde, steht ihr Privat- und Familienleben in Deutschland der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht entgegen.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Daher ist die Rückkehrentscheidung laut dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Daher ist die Rückkehrentscheidung laut dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. GemäßGemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß

§ 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig. Aus welchen konkreten Gründen ihr eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich oder zumutbar wäre, wurde in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere hat sie nicht begründet, warum es ihr nicht möglich sein sollte, nach erfolgter Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort ein Reisedokument zu erlangen und damit weiter zu ihrer Familie nach Deutschland zu reisen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich die BF schon seit langem in Deutschland aufhielt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie über keinerlei Bindung mehr an ihren Herkunftsstaat verfügt, zumal sie bosnisch spricht und über kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF die Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina überhaupt nicht bekannt wären und sie sich dort im Fall der Rückkehr überhaupt nicht zurechtfinden würde. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Bosnien und Herzegowina, das gemäß § 1 Z 1 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig. Aus welchen konkreten Gründen ihr eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich oder zumutbar wäre, wurde in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere hat sie nicht begründet, warum es ihr nicht möglich sein sollte, nach erfolgter Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort ein Reisedokument zu erlangen und damit weiter zu ihrer Familie nach Deutschland zu reisen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich die BF schon seit langem in Deutschland aufhielt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie über keinerlei Bindung mehr an ihren Herkunftsstaat verfügt, zumal sie bosnisch spricht und über kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF die Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina überhaupt nicht bekannt wären und sie sich dort im Fall der Rückkehr überhaupt nicht zurechtfinden würde. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Bosnien und Herzegowina, das gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Da die Voraussetzungen für die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina vorliegen, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Da die Voraussetzungen für die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina vorliegen, ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung unter anderem dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1) oder wenn Fluchtgefahr besteht (Z 3). Da die BF zunächst falsche Angaben über ihre Identität machte und sogar vorgab, minderjährig zu sein, ist das BFA zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Die sofortige Ausreise der BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, weil sie weder über ein Reisedokument noch über Unterhaltsmittel verfügt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1und 3 BFA-VG ist daher nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung unter anderem dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,) oder wenn Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Da die BF zunächst falsche Angaben über ihre Identität machte und sogar vorgab, minderjährig zu sein, ist das BFA zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Die sofortige Ausreise der BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, weil sie weder über ein Reisedokument noch über Unterhaltsmittel verfügt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins u, n, d, 3 BFA-VG ist daher nicht zu beanstanden.

Da die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorlagen, ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist und die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina - wie oben dargelegt - weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung), Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) oder der ProtokolleDa die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorlagen, ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist und die Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina - wie oben dargelegt - weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung), Artikel 8, EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) oder der Protokolle

Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeutet noch für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringt.

Gemäß § 55 FPG ist im Spruch des Bescheids, mit dem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Davon ist gemäß § 55 Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 55, FPG ist im Spruch des Bescheids, mit dem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Davon ist gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung möglich wäre, konnte die (ohnedies nicht beantragte) Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF zur Duldung ihres Aufenthalts in Deutschland und zu ihrem Privat- und Familienleben dort ausgegangen wird.

Zu Spruchteil C (Unzulässigkeit der Revision):

Zwar existiert - soweit überblickbar - konkret zu der hier zu beurteilenden Konstellation der Anwendung des § 52 Abs 6 FPG auf Personen, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 60a AufenthG geduldet ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision ist trotzdem nicht zuzulassen, weil das Gesetz insoweit eindeutig ist und die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG (wie auch § 46a FPG in Österreich) einen titellosen Aufenthalt (und damit gerade das Fehlen eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates iSd § 52 Abs 6 FPG) voraussetzt. Es war daher keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen.Zwar existiert - soweit überblickbar - konkret zu der hier zu beurteilenden Konstellation der Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf Personen, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Paragraph 60 a, AufenthG geduldet ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision ist trotzdem nicht zuzulassen, weil das Gesetz insoweit eindeutig ist und die Aussetzung der Abschiebung gemäß Paragraph 60 a, AufenthG (wie auch Paragraph 46 a, FPG in Österreich) einen titellosen Aufenthalt (und damit gerade das Fehlen eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG) voraussetzt. Es war daher keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen.

Schlagworte

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung - Entfall, Bewilligung,
Bewilligung der Verfahrenshilfe, Eingabengebühr, Interessenabwägung,
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer
Herkunftsstaat, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2166433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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