Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
AußStrG §137Spruch
W208 2146155-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 09.12.2016, Zl. 100 Jv 6530/16k-33a (003 Rev 16881/16w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 09.12.2016, Zl. 100 Jv 6530/16k-33a (003 Rev 16881/16w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In der Sachwalterschaftssache AZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: Bezirksgericht) verstarb der Betroffene am 16.02.2015. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 legte der Sachwalter dem Bezirksgericht seinen Schlussbericht sowie die Schlussrechnung vor und beantragte die Bestimmung einer Entschädigung.1. In der Sachwalterschaftssache AZ römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: Bezirksgericht) verstarb der Betroffene am 16.02.2015. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 legte der Sachwalter dem Bezirksgericht seinen Schlussbericht sowie die Schlussrechnung vor und beantragte die Bestimmung einer Entschädigung.
Gemäß der Schlussrechnung befanden sich im Vermögen des Betroffenen ein Kontoguthaben per 17.02.2015 von € 10.275,87, ein Wertpapierdepot mit einem Kurswert per 31.12.2014 von € 34.217,20 sowie ein Kapitalsparbuch mit einem Einlagestand per 12.02.2015 von € 10.607,63. Gemäß dem Schlussbericht des Sachwalters gab es zu jenem Zeitpunkt weder offene Verbindlichkeiten des Betroffenen noch gegen diesen anhängige Verfahren.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 23.02.2015 wurden der Bericht und die Pflegschaftsrechnung bestätigt. Dem Sachwalter wurde für den Abrechnungszeitraum eine Entschädigung in Höhe von €
1.863,00 zugesprochen. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter am 26.02.2015 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss erhob die vormalig beschwerdeführende Partei XXXX (im Folgenden: vbP) als Erbe des Betroffenen Rekurs. Diesem wurde mit Beschluss des LANDESGERICHTS FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 24.03.2016 nicht Folge gegeben. Am 18.05.2016 wurde die Rechtskraft beider Beschlüsse bekundet.Gegen diesen Beschluss erhob die vormalig beschwerdeführende Partei römisch 40 (im Folgenden: vbP) als Erbe des Betroffenen Rekurs. Diesem wurde mit Beschluss des LANDESGERICHTS FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 24.03.2016 nicht Folge gegeben. Am 18.05.2016 wurde die Rechtskraft beider Beschlüsse bekundet.
3. Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 29.07.2015 des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX wurde die Verlassenschaft nach dem Betroffenen zur Gänze der vbP eingeantwortet, nachdem diese eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte.3. Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 29.07.2015 des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wurde die Verlassenschaft nach dem Betroffenen zur Gänze der vbP eingeantwortet, nachdem diese eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte.
4. Mit Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN (belangte Justizverwaltungsbehörde) vom 09.12.2016 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde der vbP für den im Sachwalterschaftsverfahren ergangenen Beschluss vom 23.02.2015 eine Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit c Z 2 GGG "a. F." (alte Fassung) von € 466,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 474,00.4. Mit Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN (belangte Justizverwaltungsbehörde) vom 09.12.2016 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde der vbP für den im Sachwalterschaftsverfahren ergangenen Beschluss vom 23.02.2015 eine Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG "a. F." (alte Fassung) von € 466,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 474,00.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass für eine gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung eine Entscheidungsgebühr zu bezahlen sei. Diese betrage gemäß TP 7 lit c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) a.F. ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt (Sachwalter). Bei einer Bemessungsgrundlage von € 1.863,00 errechne sich demnach eine Entscheidungsgebühr von € 466,00.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass für eine gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung eine Entscheidungsgebühr zu bezahlen sei. Diese betrage gemäß TP 7 Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG) a.F. ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt (Sachwalter). Bei einer Bemessungsgrundlage von € 1.863,00 errechne sich demnach eine Entscheidungsgebühr von € 466,00.
Die Gebühr sei von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgte (§ 23 Abs. 2 GGG a. F), also vom Pflegebefohlenen. Da diese Person verstorben sei, hafte die vbP als bedingt eingeantworteter Erbe bis zur Höhe des Wertes des zugekommenen Nachlasses und sei somit für die offene Gerichtsgebühr zahlungspflichtig. Eine Haftungsbeschränkung sei nicht geltend gemacht worden. Ob der Nachlass zur Deckung der Forderung ausreiche, sei erst im Exekutionsverfahren über Klage des Zahlungspflichtigen zu klären.Die Gebühr sei von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgte (Paragraph 23, Absatz 2, GGG a. F), also vom Pflegebefohlenen. Da diese Person verstorben sei, hafte die vbP als bedingt eingeantworteter Erbe bis zur Höhe des Wertes des zugekommenen Nachlasses und sei somit für die offene Gerichtsgebühr zahlungspflichtig. Eine Haftungsbeschränkung sei nicht geltend gemacht worden. Ob der Nachlass zur Deckung der Forderung ausreiche, sei erst im Exekutionsverfahren über Klage des Zahlungspflichtigen zu klären.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.12.2016) richtet sich die am 11.01.2017 zur Post gegebene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen vbP, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragte.
Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass im bekämpften Bescheid zwar angeführt sei, dass das Gerichtsgebührengesetz in einer alten Fassung herangezogen worden sei, jedoch nicht, um welche Fassung es sich konkret handle. Die belangte Behörde habe scheinbar die Anwendung des § 23 Z 2 GGG in jener Fassung des GGG, die am 31.12.2014 außer Kraft getreten sei, ins Auge gefasst. Allerdings seien die Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im außerstreitigen Verfahren Grundlage für die Vorschreibung einer Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr. Da es sich beim Gegenstand des Verfahrens um keine Entscheidung über Unterhaltsansprüche handle, bestehe schon aus diesem Grund keine Gebührenpflicht der vbP.Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass im bekämpften Bescheid zwar angeführt sei, dass das Gerichtsgebührengesetz in einer alten Fassung herangezogen worden sei, jedoch nicht, um welche Fassung es sich konkret handle. Die belangte Behörde habe scheinbar die Anwendung des Paragraph 23, Ziffer 2, GGG in jener Fassung des GGG, die am 31.12.2014 außer Kraft getreten sei, ins Auge gefasst. Allerdings seien die Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im außerstreitigen Verfahren Grundlage für die Vorschreibung einer Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr. Da es sich beim Gegenstand des Verfahrens um keine Entscheidung über Unterhaltsansprüche handle, bestehe schon aus diesem Grund keine Gebührenpflicht der vbP.
6. Mit Schreiben vom 27.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
7. Am 18.02.2017 verstarb die vbP. Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 12.04.2017 des Bezirksgerichtes XXXX zu AZ XXXX wurde die Verlassenschaft XXXX , der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP), eingeantwortet, nachdem diese eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte.7. Am 18.02.2017 verstarb die vbP. Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 12.04.2017 des Bezirksgerichtes römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde die Verlassenschaft römisch 40 , der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP), eingeantwortet, nachdem diese eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte.
8. Mit Schreiben vom 30.06.2017 ersuchte das BVwG die bP um Mitteilung, ob diese das gegenständliche Verfahren fortsetze oder die Beschwerde zurückziehe.
9. Mit Schreiben vom 11.07.2017 erklärte die rechtsfreundlich vertretene bP, das gegenständliche Verfahren fortzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insb. wird festgestellt, dass dem Sachwalter eine Entschädigung von € 1.863,00 vom Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht zugesprochen wurde.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insb. wird festgestellt, dass dem Sachwalter eine Entschädigung von € 1.863,00 vom Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht zugesprochen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Art. VI Z 62 GGG idF des Art. 1 Z 69 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, traten die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a GGG – und somit auch TP 7 GGG – idF der GGN 2015 mit 1.1.2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Der Gebührenanspruch wird in Fällen nach TP 7 Z lit. c GGG gemäß § 2 Z 3 lit. b GGG idF des Art. 1 Z 4 GGN 2015 mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet (fallbezogen ebenso gemäß § 2 Z 3 GGG idF vor der GGN 2015). Da der Beschluss am 26.02.2015 an den Sachwalter zugestellt wurde, ist die GGN 2015 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 62, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 69, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, traten die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a GGG – und somit auch TP 7 GGG – in der Fassung der GGN 2015 mit 1.1.2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Der Gebührenanspruch wird in Fällen nach TP 7 Z Litera c, GGG gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 4, GGN 2015 mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet (fallbezogen ebenso gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, GGG in der Fassung vor der GGN 2015). Da der Beschluss am 26.02.2015 an den Sachwalter zugestellt wurde, ist die GGN 2015 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG idF der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (GGN 2014), BGBl. I Nr. 19/2015, betragen Pauschalgebühren für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro.Gemäß TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (GGN 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, betragen Pauschalgebühren für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro.
Gemäß Anmerkung 4 zu TP 7, BGBl. I Nr. 19/2015 ist die Gebührenpflicht nicht davon abhängig, dass die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.Gemäß Anmerkung 4 zu TP 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, ist die Gebührenpflicht nicht davon abhängig, dass die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
Gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 ist die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, ist die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die im bekämpften Bescheid herangezogene frühere Fassung des § 23 Z 2 GGG (gemeint offenbar Abs. 2) im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung nur Entscheidungsgebühren über Unterhaltsansprüche betreffe. Aus diesem Grund treffe die vbP (und damit auch die bP als dessen Rechtsnachfolgerin) keine Pflicht zur Zahlung von Gebühren.3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die im bekämpften Bescheid herangezogene frühere Fassung des Paragraph 23, Ziffer 2, GGG (gemeint offenbar Absatz 2,) im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung nur Entscheidungsgebühren über Unterhaltsansprüche betreffe. Aus diesem Grund treffe die vbP (und damit auch die bP als dessen Rechtsnachfolgerin) keine Pflicht zur Zahlung von Gebühren.
§ 23 Abs. 2 GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 steht unter der Überschrift "II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren" (Hervorhebung durch das BVwG). Sein zweiter Absatz lautet:Paragraph 23, Absatz 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, steht unter der Überschrift "II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren" (Hervorhebung durch das BVwG). Sein zweiter Absatz lautet:
"Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.""Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt."
Anhand des Wortlauts dieser Bestimmung ist eindeutig, dass deren erster Satz Verfahren über Unterhaltsansprüche betrifft, während der - gegenständlich maßgebliche - zweite Satz Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c und somit solche über Vermögensrechte Pflegebefohlener behandelt.Anhand des Wortlauts dieser Bestimmung ist eindeutig, dass deren erster Satz Verfahren über Unterhaltsansprüche betrifft, während der - gegenständlich maßgebliche - zweite Satz Entscheidungen nach Tarifpost 7 Litera c und somit solche über Vermögensrechte Pflegebefohlener behandelt.
3.3.2. Die Person, in deren Interesse die Prüfung einer Pflegschaftsrechnung durch das Gericht erfolgt und die daher gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 die Entscheidungsgebühr zu tragen hat, ist der Pflegebefohlene (vgl ErlRV 366 BlgNR, 25. GP, 4).3.3.2. Die Person, in deren Interesse die Prüfung einer Pflegschaftsrechnung durch das Gericht erfolgt und die daher gemäß Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, die Entscheidungsgebühr zu tragen hat, ist der Pflegebefohlene vergleiche ErlRV 366 BlgNR, 25. GP, 4).
Da dieser im vorliegenden Fall verstorben ist, traf die Zahlungsplicht grundsätzlich (bis zu ihrem eigenen Ableben) die vbP als Erbe. Diese hat eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Hinsichtlich vor der Einantwortung der Verlassenschaft entstandener Pauschalgebühren - eine solche liegt gegenständlich vor - ist eine aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung der Erben zu beachten (vgl VwGH 19.08.1997, 95/16/0099). Somit haftete die vbP als bedingt erbserklärter Erbe für die vorliegende Gebühr nur bis zum Wert der übernommenen Nachlassaktiven (vgl Eccher in Schwimann, ABGB3 III, § 802 Rz 1).Da dieser im vorliegenden Fall verstorben ist, traf die Zahlungsplicht grundsätzlich (bis zu ihrem eigenen Ableben) die vbP als Erbe. Diese hat eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Hinsichtlich vor der Einantwortung der Verlassenschaft entstandener Pauschalgebühren - eine solche liegt gegenständlich vor - ist eine aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung der Erben zu beachten vergleiche VwGH 19.08.1997, 95/16/0099). Somit haftete die vbP als bedingt erbserklärter Erbe für die vorliegende Gebühr nur bis zum Wert der übernommenen Nachlassaktiven vergleiche Eccher in Schwimann, ABGB3 römisch drei, Paragraph 802, Rz 1).
Im gegenständlichen Fall gehen aus der Schlussrechnung sowie dem Bericht des Sachwalters (rechtskräftig gerichtlich bestätigt) die Vermögensverhältnisse des verstorbenen Pflegebefohlenen hervor. Aufgrund der darin genannten Vermögenswerte sowie des Umstandes, dass der Betroffene bei seinem Tod weder offene Verbindlichkeiten hatte noch Verfahren gegen diesen anhängig waren, ist davon auszugehen, dass eine Unzulänglichkeit des Nachlasses nicht vorliegt. Darüber hinaus hat weder die vbP noch - in weiterer Folge - die bP eine Unzulänglichkeit des Nachlasses des Betroffenen geltend gemacht. Die sich aus der bedingten Erbserklärung der vbP ergebende Haftungsbeschränkung ist damit für deren Zahlungspflicht betreffend die vorliegende Gebühr ohne Bedeutung.
Daher war die vbP als Erbe hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gebühr zur Gänze zahlungspflichtig.
3.3.3. Da die vbP nach Erhebung ihrer Beschwerde verstarb, ist darauf einzugehen, welche Auswirkungen dies auf das gegenständliche Verfahren hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt weder das VwGVG noch das subsidiär anwendbare AVG. Auch Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung sind weder im AVG noch im VwGVG enthalten. Jedoch lässt sich die einschlägige Rechtsprechung betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch auf jenes vor dem BVwG übertragen:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt weder das VwGVG noch das subsidiär anwendbare AVG. Auch Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung sind weder im AVG noch im VwGVG enthalten. Jedoch lässt sich die einschlägige Rechtsprechung betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch auf jenes vor dem BVwG übertragen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 mwN).
Die bP ist mit ihrer Erklärung, das gegenständliche Verfahren fortsetzen zu wollen, in die Parteistellung der vbP eingetreten. Daher war das gegenständliche Verfahren fortzusetzen.
Die bP hat im Verlassenschaftsverfahren nach der vbP zu deren Nachlass eine unbedingte Erbserklärung abgegeben; ihr wurde der Nachlass zur Gänze rechtskräftig eingeantwortet. Daher ist die gegenständliche Gebührenpflicht auf die bP vollständig übergegangen - dies unabhängig vom Wert der Verlassenschaft sowie der Höhe der Verbindlichkeiten.
Somit ist die bP hinsichtlich der im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Gebühr zur Gänze zahlungspflichtig.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, Einhebungsgebühr, Entscheidungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2146155.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017