TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 W190 1438363-1

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Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W190 1438363-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. 12 15.940 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2016 und am 03.05.2016Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. 12 15.940 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2016 und am 03.05.2016

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegenXXXX auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegenXXXX auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein fast 40-jähriger Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und christlichen Glaubens, stellte am 01.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

1.2. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 03.11.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an in Kinshasa geboren zu sein und zuletzt in der Gemeinde XXXX in Kinshasa gelebt zu haben. Er habe von 1984 bis 1990 in Kinshasa die Grundschule, von 1990 bis 1997 die Hauptschule und schließlich von 1999 bis 2003 die technische Hochschule Ista - Ndolo ebenfalls in Kinshasa besucht. Zuletzt habe er als Elektriker gearbeitet. Er habe zwei Brüder und fünf Schwestern. Auch sei er verheiratet und habe eine Tochter sowie zwei Adoptivkinder.1.2. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 03.11.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an in Kinshasa geboren zu sein und zuletzt in der Gemeinde römisch 40 in Kinshasa gelebt zu haben. Er habe von 1984 bis 1990 in Kinshasa die Grundschule, von 1990 bis 1997 die Hauptschule und schließlich von 1999 bis 2003 die technische Hochschule Ista - Ndolo ebenfalls in Kinshasa besucht. Zuletzt habe er als Elektriker gearbeitet. Er habe zwei Brüder und fünf Schwestern. Auch sei er verheiratet und habe eine Tochter sowie zwei Adoptivkinder.

Bezüglich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Volksgruppe der Luba angehöre und deshalb im August 2012 zum ersten Mal Probleme mit der Militärregierung bekommen habe. Einmal sei er Anfang August festgenommen worden. Es habe sich dabei eigentlich um eine Entführung gehandelt, wobei er für ein Monat eingesperrt worden sei. Dabei sei er gefoltert worden, indem sein Kopf in einen Kübel mit Wasser gesteckt worden sei. Die Entführer hätten zu ihm gesagt, er sei festgenommen worden, weil sein Bruder, welcher für die Bezahlung der Soldaten zuständig gewesen sei, Geld gestohlen habe. Die Soldaten, welche der Regierung angehört hätten, hätten nun vom Beschwerdeführer das gestohlene Geld des Bruders zurück haben wollen. Der Beschwerdeführer habe nach einem Monat fliehen können und sich sodann bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel in Maluku in Kinshasa versteckt. Auf die Frage, wie viel Geld die Soldaten vom Beschwerdeführer gewollt hätten gab dieser an, dass diese viel Geld gewollt haben, wie viel genau wisse er nicht. Mit seinem Bruder habe er im Jahr 2010 das letzte Mal telefoniert, seit 1997 hätten sie sich nicht mehr getroffen. Im Fall seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo befürchte er, dass die Regierung ihn Umbringen werde.

1.3. Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, unter Rücken- und Bauschmerzen zu leiden. Er nehme dagegen Medikamente. Auch stehe er in augenärztlicher Behandlung, da er auf seinem linken Auge nicht mehr richtig sehe. Diesbezüglich legte er ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor. Identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Befragt danach, ob seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden führte der Beschwerdeführer aus, dass dem so sei.

Der Beschwerdeführer führte, befragt nach seiner Person und seinen Lebensumständen aus, im Stadtteil Selembao in Kinshasa geboren zu sein. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Seine Mutter sei daraufhin mit ihm zu seinen Großeltern gezogen, welche im Stadtteil XXXX in einem Eigentumshaus gelebt hätten. Seine Mutter sei mit dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern oft in Kinshasa umgezogen. Dabei hätten sie immer in Mietwohnungen gelebt. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer seine Frau XXXX, geb. XXXX, traditionell und gesetzlich geheiratet. Dann sei er mit seiner Frau in eine Mietwohnung im Stadtteil XXXX in die XXXX gezogen, wo derzeit auch seine zwischenzeitlich wieder zusammen gekommenen Eltern mit ihnen leben würden. Seine Frau sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise im 1. Monat schwanger gewesen. Auch hätten sie zwei Adoptivtöchter, welche sie jedoch nur aufgrund mündlicher Vereinbarung übernommen hätten. Seine Frau habe vor der Schwangerschaft in einem Labor gearbeitet. Seiner Familie gehe es finanziell normal. Sein Vater würde nicht arbeiten und seine Mutter arbeite als Sekretärin beim Zahnarzt. Unter seinen 8 Geschwistern (5 Schwestern und drei Brüder) seien alle Geschwister bis auf eine Schwester verheiratet und hätten ihren eigenen Haushalt. 2 Schwestern würden in Angola leben, 1 Bruder lebe im Westen der DR Kongo und die restlichen Geschwister würden alle in Kinshasa leben. 1 Schwester und 1 Bruder würden gemeinsam mit seiner Familie in einer Mietwohnung leben. Er selbst habe 16 Jahre die Schule besucht und an der Universität Elektrik studiert. Neben Französisch spreche er auch Lingala in Wort und Schrift. Den Dialekt Luba könne er jedoch nur sprechen und nicht schreiben. Nach seiner Schulausbildung habe er bis zu seiner Ausreise als Elektriker gearbeitet. Dabei habe er gemeinsam mit einem Freund die Elektrik für Baustellen geplant und installiert. Ihm sei es finanziell gut gegangen. Die Mutter seiner Ehefrau lebe mit den zwei Schwestern seiner Ehefrau ebenfalls in Kinshasa. Wehrdienst habe er keinen abgeleistet, da dieser in seiner Heimat nicht verpflichtend sei. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe der Pakongo an, sein Vater sei Luba. Seine Frau sei ebenfalls Pakongo und er selbst sei Luba. Seine Kinder seien ebenfalls Luba. Sie alle seien Christen. Er habe seit fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Nach seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass das Militär nach ihm Suchen würde. Er sei bereits einmal vom Militär festgenommen worden und dabei 1,5 Monate festgehalten worden. Er habe deshalb Probleme von staatlicher Seite zu erwarten, da die Regierung gegen die Zugehörigen der Luba sei. Deshalb habe er selbst auch Probleme gehabt. Anfang August hätten nachts zwei bewaffnete Militärbeamten an seine Türe geklopft. Sie hätten gesagt, nach dem jungen XXXX, dem Beschwerdeführer zu suchen. In weiterer Folge sei er von diesen Männern in einem Militärfahrzeug mitgenommen worden. Er sei nach ca. 1,5h Fahrt mit einem Sack über den Kopf in einen Raum gebracht worden in welchen noch anderer Personen waren. Diese Leute hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie zum Teil schon mehrere Wochen hier seien. Wieso sie hier seien wüssten sie nicht. Eines Tages sei der Beschwerdeführer in das Büro des Colonel gebracht worden. Dieser teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er wegen der Taten seines Bruders in Schwierigkeiten sei. Was genau sein Bruder getan habe, habe er ihm jedoch nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe sich erinnert, dass sein Bruder ihm im Jahr 2010 12.000 Dollar überwiesen hatte um für ihn ein Grundstück zu kaufen. Woher er dieses viele Geld gehabt habe, wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht. Zwei Tage später sei der Beschwerdeführer in seinen Raum gebracht worden, wo Leute gequält werden würden. Als der Beschwerdeführer erklärte Luba zu sein, sei der Soldat wütend geworden und habe gemeint, der Stamm des Beschwerdeführers habe versucht den Präsidenten zu stürzen. Der Soldat sei wütend geworden und hätte ihn geschlagen. Er sei gefragt worden, woher sein Bruder das viele Geld gehabt habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit dem Geld seines Bruders Leute finanziere, die gegen die Regierung sind und gegen diese vorgehen würden. Der Soldat habe auch wissen wollen, wo sich der Bruder des Beschwerdeführers befinde. Dieser habe den Beschwerdeführer immer mit unbekannten Nummern angerufen und der Beschwerdeführer habe schon länger nichts von ihm gehört gehabt. Obwohl er nichts getan hatte, sei er von den Soldaten verantwortlich gemacht worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer jeden Tag geschlagen und gequält worden und nach dem Geld gefragt worden. Von diesen Schlägen hätte der Beschwerdeführer Augenprobleme bekommen. Zwei Wochen später sei der Beschwerdeführer abermals in das Büro des Colonel geführt worden. Dieser habe ihm erzählt, dass es eine Organisation namens Frankophonie gebe, die alle Leute, welche gegen die Regierung seien, eliminieren wollen würde. Der Beschwerdeführer würde zwar auf einer Liste mit jenen Leuten stehen, welche eliminiert werden sollten, der Colonel habe zum Beschwerdeführer aber gesagt, er brauche keine Angst haben, da er ihm helfen würde. Ein paar Tage später sei der Beschwerdeführer abermals in das Büro, diesmal vor eine Art Richter, geführt worden. Er habe gewollte, das der Beschwerdeführer ihm das Grundstück, welches er mit dem Geld seines Bruders gekauft habe, gegen seine Freilassung geben solle. In der Nacht am 10.10.2012 sei der Beschwerdeführer sodann vom Colonel befreit worden. Er sei von diesem dann in seinem Auto zu einem Friedhof namens Mbenseke gefahren worden. Der Colonel habe dort zu ihm gesagt, dass am 12.10. die Frankophonie beginnen werde. Die Länder, welche Französisch sprechen würden kommen und eine Art Kolonie bilden, ähnlich der EU. Deshalb müsse der Beschwerdeführer weg aus dem Land. Der Beschwerdeführer müsse auch weg, da er den Colonel im Falle einer Inhaftierung und Folterung verraten könnte. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seine Mutter angerufen, welche ihn mit einem unbekannten Fahrer abgeholt habe. Er habe sich dann bei seinem Onkel in Maluku in Kinshasa versteckt bis er seine Ausreise am 20.10. begonnen habe. Auf Nachfrage, was genau sein Bruder gemacht habe führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser bei der Armee gewesen und eine höhere Position dort inne gehabt habe. Sein Bruder habe das Geld der Armee selbst benutzt und gegen die Regierung verwendet. Dies wisse er nur von dem Richter. Sein Bruder heiße XXXX. Das Grundstück, welches der Beschwerdeführer für seinen Bruder gekauft habe sei im Ort XXXX in XXXX. Die genaue Adresse wisse er nicht. Der letzte Kontakt mit seinem Bruder sei im November oder Dezember 2010 gewesen. Befragt danach, wieso der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders verhaftet und als Schuldiger behandelt worden sei führte dieser aus, dass er glaube der Soldat, welcher ihm das Geld für den Kauf des Grundstückes für seinen Bruder gebracht haben soll, ihn verraten habe, da ihn sonst niemand gekannt haben soll. Der Soldat, welcher ihn am Abend festgenommen habe sei jener gewesen, welcher ihm das Geld damals gebracht habe. Auf Nachfrage, wie viel Geld sein Bruder gestohlen habe gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um sehr viel Geld gehandelt, wie viel genau habe der Richte ihm nicht gesagt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass das Militär ihn umbringen werde. In Österreich besuche er zweimal die Woche einen Deutschkurs. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und bekomme staatliche Unterstützung. In den letzten zwei Wochen habe er bei der Gemeinde geputzt und dafür etwas Geld bekommen. In Österreich habe er weder nahe Bindungen noch Verwandte. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur DR Kongo mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme mitgegeben.Der Beschwerdeführer führte, befragt nach seiner Person und seinen Lebensumständen aus, im Stadtteil Selembao in Kinshasa geboren zu sein. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Seine Mutter sei daraufhin mit ihm zu seinen Großeltern gezogen, welche im Stadtteil römisch 40 in einem Eigentumshaus gelebt hätten. Seine Mutter sei mit dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern oft in Kinshasa umgezogen. Dabei hätten sie immer in Mietwohnungen gelebt. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer seine Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , traditionell und gesetzlich geheiratet. Dann sei er mit seiner Frau in eine Mietwohnung im Stadtteil römisch 40 in die römisch 40 gezogen, wo derzeit auch seine zwischenzeitlich wieder zusammen gekommenen Eltern mit ihnen leben würden. Seine Frau sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise im 1. Monat schwanger gewesen. Auch hätten sie zwei Adoptivtöchter, welche sie jedoch nur aufgrund mündlicher Vereinbarung übernommen hätten. Seine Frau habe vor der Schwangerschaft in einem Labor gearbeitet. Seiner Familie gehe es finanziell normal. Sein Vater würde nicht arbeiten und seine Mutter arbeite als Sekretärin beim Zahnarzt. Unter seinen 8 Geschwistern (5 Schwestern und drei Brüder) seien alle Geschwister bis auf eine Schwester verheiratet und hätten ihren eigenen Haushalt. 2 Schwestern würden in Angola leben, 1 Bruder lebe im Westen der DR Kongo und die restlichen Geschwister würden alle in Kinshasa leben. 1 Schwester und 1 Bruder würden gemeinsam mit seiner Familie in einer Mietwohnung leben. Er selbst habe 16 Jahre die Schule besucht und an der Universität Elektrik studiert. Neben Französisch spreche er auch Lingala in Wort und Schrift. Den Dialekt Luba könne er jedoch nur sprechen und nicht schreiben. Nach seiner Schulausbildung habe er bis zu seiner Ausreise als Elektriker gearbeitet. Dabei habe er gemeinsam mit einem Freund die Elektrik für Baustellen geplant und installiert. Ihm sei es finanziell gut gegangen. Die Mutter seiner Ehefrau lebe mit den zwei Schwestern seiner Ehefrau ebenfalls in Kinshasa. Wehrdienst habe er keinen abgeleistet, da dieser in seiner Heimat nicht verpflichtend sei. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe der Pakongo an, sein Vater sei Luba. Seine Frau sei ebenfalls Pakongo und er selbst sei Luba. Seine Kinder seien ebenfalls Luba. Sie alle seien Christen. Er habe seit fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Nach seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass das Militär nach ihm Suchen würde. Er sei bereits einmal vom Militär festgenommen worden und dabei 1,5 Monate festgehalten worden. Er habe deshalb Probleme von staatlicher Seite zu erwarten, da die Regierung gegen die Zugehörigen der Luba sei. Deshalb habe er selbst auch Probleme gehabt. Anfang August hätten nachts zwei bewaffnete Militärbeamten an seine Türe geklopft. Sie hätten gesagt, nach dem jungen römisch 40 , dem Beschwerdeführer zu suchen. In weiterer Folge sei er von diesen Männern in einem Militärfahrzeug mitgenommen worden. Er sei nach ca. 1,5h Fahrt mit einem Sack über den Kopf in einen Raum gebracht worden in welchen noch anderer Personen waren. Diese Leute hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie zum Teil schon mehrere Wochen hier seien. Wieso sie hier seien wüssten sie nicht. Eines Tages sei der Beschwerdeführer in das Büro des Colonel gebracht worden. Dieser teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er wegen der Taten seines Bruders in Schwierigkeiten sei. Was genau sein Bruder getan habe, habe er ihm jedoch nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe sich erinnert, dass sein Bruder ihm im Jahr 2010 12.000 Dollar überwiesen hatte um für ihn ein Grundstück zu kaufen. Woher er dieses viele Geld gehabt habe, wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht. Zwei Tage später sei der Beschwerdeführer in seinen Raum gebracht worden, wo Leute gequält werden würden. Als der Beschwerdeführer erklärte Luba zu sein, sei der Soldat wütend geworden und habe gemeint, der Stamm des Beschwerdeführers habe versucht den Präsidenten zu stürzen. Der Soldat sei wütend geworden und hätte ihn geschlagen. Er sei gefragt worden, woher sein Bruder das viele Geld gehabt habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit dem Geld seines Bruders Leute finanziere, die gegen die Regierung sind und gegen diese vorgehen würden. Der Soldat habe auch wissen wollen, wo sich der Bruder des Beschwerdeführers befinde. Dieser habe den Beschwerdeführer immer mit unbekannten Nummern angerufen und der Beschwerdeführer habe schon länger nichts von ihm gehört gehabt. Obwohl er nichts getan hatte, sei er von den Soldaten verantwortlich gemacht worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer jeden Tag geschlagen und gequält worden und nach dem Geld gefragt worden. Von diesen Schlägen hätte der Beschwerdeführer Augenprobleme bekommen. Zwei Wochen später sei der Beschwerdeführer abermals in das Büro des Colonel geführt worden. Dieser habe ihm erzählt, dass es eine Organisation namens Frankophonie gebe, die alle Leute, welche gegen die Regierung seien, eliminieren wollen würde. Der Beschwerdeführer würde zwar auf einer Liste mit jenen Leuten stehen, welche eliminiert werden sollten, der Colonel habe zum Beschwerdeführer aber gesagt, er brauche keine Angst haben, da er ihm helfen würde. Ein paar Tage später sei der Beschwerdeführer abermals in das Büro, diesmal vor eine Art Richter, geführt worden. Er habe gewollte, das der Beschwerdeführer ihm das Grundstück, welches er mit dem Geld seines Bruders gekauft habe, gegen seine Freilassung geben solle. In der Nacht am 10.10.2012 sei der Beschwerdeführer sodann vom Colonel befreit worden. Er sei von diesem dann in seinem Auto zu einem Friedhof namens Mbenseke gefahren worden. Der Colonel habe dort zu ihm gesagt, dass am 12.10. die Frankophonie beginnen werde. Die Länder, welche Französisch sprechen würden kommen und eine Art Kolonie bilden, ähnlich der EU. Deshalb müsse der Beschwerdeführer weg aus dem Land. Der Beschwerdeführer müsse auch weg, da er den Colonel im Falle einer Inhaftierung und Folterung verraten könnte. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seine Mutter angerufen, welche ihn mit einem unbekannten Fahrer abgeholt habe. Er habe sich dann bei seinem Onkel in Maluku in Kinshasa versteckt bis er seine Ausreise am 20.10. begonnen habe. Auf Nachfrage, was genau sein Bruder gemacht habe führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser bei der Armee gewesen und eine höhere Position dort inne gehabt habe. Sein Bruder habe das Geld der Armee selbst benutzt und gegen die Regierung verwendet. Dies wisse er nur von dem Richter. Sein Bruder heiße römisch 40 . Das Grundstück, welches der Beschwerdeführer für seinen Bruder gekauft habe sei im Ort römisch 40 in römisch 40 . Die genaue Adresse wisse er nicht. Der letzte Kontakt mit seinem Bruder sei im November oder Dezember 2010 gewesen. Befragt danach, wieso der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders verhaftet und als Schuldiger behandelt worden sei führte dieser aus, dass er glaube der Soldat, welcher ihm das Geld für den Kauf des Grundstückes für seinen Bruder gebracht haben soll, ihn verraten habe, da ihn sonst niemand gekannt haben soll. Der Soldat, welcher ihn am Abend festgenommen habe sei jener gewesen, welcher ihm das Geld damals gebracht habe. Auf Nachfrage, wie viel Geld sein Bruder gestohlen habe gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um sehr viel Geld gehandelt, wie viel genau habe der Richte ihm nicht gesagt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass das Militär ihn umbringen werde. In Österreich besuche er zweimal die Woche einen Deutschkurs. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und bekomme staatliche Unterstützung. In den letzten zwei Wochen habe er bei der Gemeinde geputzt und dafür etwas Geld bekommen. In Österreich habe er weder nahe Bindungen noch Verwandte. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur DR Kongo mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme mitgegeben.

1.4. Mit Aktenvermerk vom 26.04.2013 wurde der Beschwerdeführer, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache befragt, wie der Name des Colonel, welcher dem Beschwerdeführer geholfen habe, heiße. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Spitzname XXXX laute, den genauen Namen kenne er nicht. Das Haus, in dem er für den Colonel gearbeitet habe liege in der Gemeinde XXXX. Befragt danach, wie der Onkel des Beschwerdeführers, welcher in Maluku, Kinshasa lebe heiße, führte er aus, dieser heiße XXXX.1.4. Mit Aktenvermerk vom 26.04.2013 wurde der Beschwerdeführer, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache befragt, wie der Name des Colonel, welcher dem Beschwerdeführer geholfen habe, heiße. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Spitzname römisch 40 laute, den genauen Namen kenne er nicht. Das Haus, in dem er für den Colonel gearbeitet habe liege in der Gemeinde römisch 40 . Befragt danach, wie der Onkel des Beschwerdeführers, welcher in Maluku, Kinshasa lebe heiße, führte er aus, dieser heiße römisch 40 .

Am 26.04.2013 stellte das Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation.

1.5. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 08.05.2013 teilte diese in einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser willkürlich festgenommen worden und an einen unbekannten Ort verschleppt worden sei, mit den Länderfeststellungen decken würden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach diesem aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Luba gegen die Regierung sei, würden einerseits die von den kongolesischen Staatsorganen willkürlich ausgeübten schweren Menschenrechtsverletzungen, sowie andererseits die fehlende Rechtsstaatlichkeit der kongolesischen Justiz und würden sich ebenso mit den Länderfeststellungen decken. Bei der in der DR Kongo im Jahr 2012 stattfindenden "Frankophonie" handle es sich um ein Treffen aller in der Organisation internationale des la Francophonie (OIF) vertretenen Mitgliedsstaaten. Der Beschwerdeführer werde eines Vergehens bezichtigt, welches er nie begangen habe. Er sei anstelle seines nicht auffindbaren Bruders beschuldigt worden Geld der Regierung erhalten und veruntreut zu haben. Der Beschwerdeführer fürchte bei seiner Rückkehr wohlbegründet um sein Leben.

1.6. Am 07.08.2013 wurde die Anfragebeantwortung fertiggestellt, wobei insbesondere ein Originalbericht der ÖB Nairobi samt Stellungnahme des Honorargeneralkonsuls in Kinshasa übermittelt wurde. Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar von einer Gruppe des Militärs wegen einer Angelegenheit betreffend seines Bruders gesucht werde, jedoch nicht offiziell von Behörden gesucht werde. Der Beschwerdeführer werde wegen Geldes gesucht, welches ihm sein Bruder aus dem Osten des Landes geschickt habe. Das Geld stamme aus einem illegalen Verkauf von Mineralien, welchen sein Bruder gemeinsam mit anderen Militärs getätigt habe. Sein Bruder habe das Geld unterschlagen anstatt es mit seinen Mittätern zu teilen. An der vom Beschwerdeführer angegeben Andresse in der Gemeinde XXXX würden tatsächlich die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwester leben. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten dessen Schulzeugnisse sowie seine Heiratsurkunde vorgezeigt. Ein Identitätsdokument des Beschwerdeführers sei nicht auffindbar gewesen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wussten bezüglich dessen Ausreise lediglich, dass der Bruder des Beschwerdeführers, als er von seinen Mittätern gefoltert worden sei, angegeben habe, dass er das Geld dem Beschwerdeführer geschickt habe. Deshalb hätten die Militärs dann auch begonnen den Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse zu suchen um an das Geld zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe das Geld jedoch nicht zurückgeben können. Dabei sei der Beschwerdeführer tatsächlich von Militärs mitgenommen worden.1.6. Am 07.08.2013 wurde die Anfragebeantwortung fertiggestellt, wobei insbesondere ein Originalbericht der ÖB Nairobi samt Stellungnahme des Honorargeneralkonsuls in Kinshasa übermittelt wurde. Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar von einer Gruppe des Militärs wegen einer Angelegenheit betreffend seines Bruders gesucht werde, jedoch nicht offiziell von Behörden gesucht werde. Der Beschwerdeführer werde wegen Geldes gesucht, welches ihm sein Bruder aus dem Osten des Landes geschickt habe. Das Geld stamme aus einem illegalen Verkauf von Mineralien, welchen sein Bruder gemeinsam mit anderen Militärs getätigt habe. Sein Bruder habe das Geld unterschlagen anstatt es mit seinen Mittätern zu teilen. An der vom Beschwerdeführer angegeben Andresse in der Gemeinde römisch 40 würden tatsächlich die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwester leben. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten dessen Schulzeugnisse sowie seine Heiratsurkunde vorgezeigt. Ein Identitätsdokument des Beschwerdeführers sei nicht auffindbar gewesen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wussten bezüglich dessen Ausreise lediglich, dass der Bruder des Beschwerdeführers, als er von seinen Mittätern gefoltert worden sei, angegeben habe, dass er das Geld dem Beschwerdeführer geschickt habe. Deshalb hätten die Militärs dann auch begonnen den Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse zu suchen um an das Geld zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe das Geld jedoch nicht zurückgeben können. Dabei sei der Beschwerdeführer tatsächlich von Militärs mitgenommen worden.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, dem Beschwerdeführer am 03.10.2013 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II). abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, dem Beschwerdeführer am 03.10.2013 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei). abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zusammengefasst traf das Bundesasylamt dabei die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er aus der DR Kongo stamme und kongolesischer Staatsbürger sei. Er spreche Lingala und Französisch, gehöre der Volksgruppe der Luba an und sei Christ. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, der Beschwerdeführer weder vorbestraft sei noch von den Behörden gesucht werde. Ebenso werde er weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher oder privater Seite verfolgt. Ebenso habe keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden können. Fest stehe, dass der Bruder des Beschwerdeführers, ein Militärangehöriger, das durch einen illegalen Verkauf mit seinen Kollegen erworbene Geld unterschlagen habe. Dieses Geld habe der Bruder dem Beschwerdeführer zukommen lassen. Deshalb stehe fest, dass der Beschwerdeführer ausschließlich von einigen Militärs inoffiziell dazu aufgefordert worden sei, das Geld zurückzugeben, was der Beschwerdeführer jedoch verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Flucht ins Ausland angetreten. Er werde daher wegen Unterschlagung von illegal erworbenem Geld von einer davon betroffenen Gruppe von Militärs gesucht. Dabei handle es sich jedoch um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus einem rein kriminellen Motiv. Gegen den Beschwerdeführer liege keine offizielle staatliche Verfolgung durch die reguläre oder Militärpolizei, die zivilen oder militärischen Justizbehörden, die Armeeführung oder sonstige Behörden vor. Es liege daher weder eine staatliche noch private Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung, dem Kauf des Grundstückes, den Colonel, seiner Freilassung sowie der "Frankophonie" hätten hingegen aufgrund erheblicher Unplausibilität und Ungereimtheiten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass für diesen bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die DR Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Ebenso verfüge er über eine mehrjährige Schulausbildung und sei in seiner Heimat als Elektriker tätig gewesen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch hätten keine sonstigen sozialen Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte festgestellt werden können.Zusammengefasst traf das Bundesasylamt dabei die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er aus der DR Kongo stamme und kongolesischer Staatsbürger sei. Er spreche Lingala und Französisch, gehöre der Volksgruppe der Luba an und sei Christ. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, der Beschwerdeführer weder vorbestraft sei noch von den Behörden gesucht werde. Ebenso werde er weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher oder privater Seite verfolgt. Ebenso habe keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden können. Fest stehe, dass der Bruder des Beschwerdeführers, ein Militärangehöriger, das durch einen illegalen Verkauf mit seinen Kollegen erworbene Geld unterschlagen habe. Dieses Geld habe der Bruder dem Beschwerdeführer zukommen lassen. Deshalb stehe fest, dass der Beschwerdeführer ausschließlich von einigen Militärs inoffiziell dazu aufgefordert worden sei, das Geld zurückzugeben, was der Beschwerdeführer jedoch verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Flucht ins Ausland angetreten. Er werde daher wegen Unterschlagung von illegal erworbenem Geld von einer davon betroffenen Gruppe von Militärs gesucht. Dabei handle es sich jedoch um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus einem rein kriminellen Motiv. Gegen den Beschwerdeführer liege keine offizielle staatliche Verfolgung durch die reguläre oder Militärpolizei, die zivilen oder militärischen Justizbehörden, die Armeeführung oder sonstige Behörden vor. Es liege daher weder eine staatliche noch private Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung, dem Kauf des Grundstückes, den Colonel, seiner Freilassung sowie der "Frankophonie" hätten hingegen aufgrund erheblicher Unplausibilität und Ungereimtheiten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass für diesen bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die DR Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3 E, M, R, K, oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Ebenso verfüge er über eine mehrjährige Schulausbildung und sei in seiner Heimat als Elektriker tätig gewesen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch hätten keine sonstigen sozialen Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. So hätten sich in seinem Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibiliäten aufgetan, welche dieses als nicht glaubwürdig erscheinen lassen würden. So sei der Beschwerdeführer, welcher angab mehrere Monate für den Colonel gearbeitet zu haben, nicht in der Lage gewesen, den konkreten Namen des Colonel, noch seinen genauen Wohnort zu benennen. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, um das Geld seines Bruders ein Grundstück gekauft zu haben, welches er selbst ausgesucht hätte. Jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, die konkrete Adresse dieses Grundstückes zu nennen. Neben zahlreichen weiteren Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen führte das Bundesasylamt beweiswürdigend weiter aus, dass das Bundesasylamt in Zusammenschau mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer versucht habe sein Vorbringen auszuschmücken um sein ebenfalls kriminelles Handeln zu verschleiern und um einen asylrechtlichen Sachverhalt zu konstruieren, was ihm jedoch mangels Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben jedoch nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe das von seinem Bruder erhaltene Geld für die Ausreise nach Europa genutzt und sei keinesfalls das Opfer der kriminellen Machenschaften seines Bruders sondern vielmehr ein Mittäter.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Maßnahmen nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu bewirken, zumal der von diesem als Fluchtgrund vorgebrachte (kriminelle) Sachverhalt mit keiner der Konventionsgründe in Zusammenhang gestanden sei. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers nichts darauf hinzuweisen vermocht habe, dass dieser im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. Ebenso führe laut Länderberichten die Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht zu staatlichen Repressionen bei der Rückkehr in di der Kongo. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinn der Flüchtlingskonvention glaubhaft geltend gemacht. Es sei kein Grund ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo für ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit aufzukommen. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde schließlich ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Familienleben im Bundesgebiet vorliege. Auch habe kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers, welcher keine sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet habe, weder karitativ tätig ist noch anderer Merkmale einer Integration aufzuweisen habe, festgestellt werden können.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 01.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005, für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 01.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 01.10.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.

5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters am 15.10.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang an den Asylgerichthof erhoben.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid durch das in mehrfacher Hinsicht mangelhafte Verfahren willkürlich sei. Willkür liege demnach auch vor, wenn der Bescheid in Folge eines gehäuften Verkennens der Rechtslage oder eines Verkennens der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt qualifiziert rechtswidrig sei. Willkür liege insbesondere auch dann vor, wenn Verfahrensvorschriften gravierend verletzt werden würden, so zum Beispiel wenn die Behörde Ermittlungen überhaupt oder entscheidende Punkte unterlässt, den Akteninhalt übergeht, das Parteiengehör vernachlässigt, den Bescheid mit Ausführungen ohne Begründungswert begründet, in wesentlichen Punkten keine Begründung gibt oder Parteirechte missachten würde. Im vorliegenden Fall, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Anfragebeantwortung vom 07.08.2013 vollinhaltlich, insbesondere der Grund seiner Verfolgung sowie die Angaben zu seiner Familie, bestätigt worden. Diese Anfragebeantwortung sei dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, womit der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Behörde habe im konkreten Fall die gewonnenen Erkenntnisse ignoriert und klar willkürlich gehandelt. Die in der Beweiswürdigung angeführten Widersprüche und Unplausibilitäten würden sich jeder Grundlage entbehren. Der Umstand, dass es sich bei den Personen, welche den Beschwerdeführer verfolgen würden, um Angehörige des kongolesischen Militärs handle, spreche gegen die Verfolgung von privater Seite. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu, den Bescheid gemäß § 66Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid durch das in mehrfacher Hinsicht mangelhafte Verfahren willkürlich sei. Willkür liege demnach auch vor, wenn der Bescheid in Folge eines gehäuften Verkennens der Rechtslage oder eines Verkennens der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt qualifiziert rechtswidrig sei. Willkür liege insbesondere auch dann vor, wenn Verfahrensvorschriften gravierend verletzt werden würden, so zum Beispiel wenn die Behörde Ermittlungen überhaupt oder entscheidende Punkte unterlässt, den Akteninhalt übergeht, das Parteiengehör vernachlässigt, den Bescheid mit Ausführungen ohne Begründungswert begründet, in wesentlichen Punkten keine Begründung gibt oder Parteirechte missachten würde. Im vorliegenden Fall, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Anfragebeantwortung vom 07.08.2013 vollinhaltlich, insbesondere der Grund seiner Verfolgung sowie die Angaben zu seiner Familie, bestätigt worden. Diese Anfragebeantwortung sei dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, womit der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Behörde habe im konkreten Fall die gewonnenen Erkenntnisse ignoriert und klar willkürlich gehandelt. Die in der Beweiswürdigung angeführten Widersprüche und Unplausibilitäten würden sich jeder Grundlage entbehren. Der Umstand, dass es sich bei den Personen, welche den Beschwerdeführer verfolgen würden, um Angehörige des kongolesischen Militärs handle, spreche gegen die Verfolgung von privater Seite. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu, den Bescheid gemäß Paragraph 66

(2) AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen, sowie festzustellen, dass die Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.

7. Das Bundesasylamt legte die Beschwerde am 15.10.2013 dem Asylgerichtshof vor.

8. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2014 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2014 W153, W161 und W184, W185 abgenommen und der Gerichtsabteilung W190 neu zugewiesen.

9. Mit Schreiben des Vereins "XXXX" vom 03.08.2015 an das Bundesverwaltungsgericht wurde eine Bestätigung über die Gemeindearbeit des Beschwerdeführers übermittelt. In dem Schreiben des Bürgermeisters von Breitenwang vom 04.02.2015 teilte dieser mit, dass der Beschwerdeführer von Mai 2013 bis Februar 2015 bei der Gemeinde als Raumpfleger und im Feuerwehrgebäude stundenweise beschäftigt gewesen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer durch sein freundliches Wesen, seine kompetente Arbeitsweise sowie seinen korrekten Umgang mit den ihm anvertrauten Gemeindeschlüsseln die Wertschätzung der Gemeinde erlangt.

10. Am 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2016 geladen. Gleichzeitig wurden ihm zur Wahrung des Parteiengehörs in der Anlage zu dieser Ladung ein Länderbericht zur Lage in seinem Herkunftsstaat übermittelt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsberatung, einer Dolmetscherin für die französische Sprache sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"( ) VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich habe alles vollständig geschildert, ich habe nichts vergessen zu schildern.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Alle meine bisherigen Angaben entsprechen der Wahrheit.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in Kinshasa geboren. Ich bin verheiratet mit XXXX, geb. am XXXX. Eine leibliche Tochter XXXX, geboren XXXX und das zweite Kind, ein Sohn, heißt XXXX. Er wurde am XXXX geboren. Meine Frau habe ich am 28. März 2008 geheiratet.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in Kinshasa geboren. Ich bin verheiratet mit römisch 40 , geb. am römisch 40 . Eine leibliche Tochter römisch 40 , geboren römisch 40 und das zweite Kind, ein Sohn, heißt römisch 40 . Er wurde am römisch 40 geboren. Meine Frau habe ich am 28. März 2008 geheiratet.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Mein Vorname ist eigentlich Eric, aber es steht in der Geburtsurkunde nicht drinnen. Es ist ein Rufname.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein, ich habe nur einen Sohn und eine Tochter.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich habe noch meine Eltern, 5 Schwestern und 3 Brüder. Von den 5 Schwestern leben 2 in Angola. Meine diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsverfahren sind korrekt. Mein Schwiegervater ist bereits verstorben, meine Schwiegermutter lebt noch in Kinshasa.

VR: Wie viele Onkel und Tanten haben Sie?

BF: Meine Mutter hat 11 Geschwister (4 Onkel, 7 Tanten). Die Geschwister meines Vaters kenne ich gar nicht alle, da mein Vater vom Land stammt.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein. Ich bin die erst Person meiner Familie, die nach Europa gekommen ist.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Demokratische Republik Kongo.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Luba.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Christ.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe Grund- und Mittelschule und dann eine technische Hochschule in Kinshasa besucht. Die technische Hochschule habe ich im Jahr 2003, als Industrieelektriker, abgeschlossen.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, eventuell auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe als Elektriker gearbeitet und zwar auf selbstständiger Basis. Ich habe mit einem Freund, der ein Bauunternehmen betrieben hat, zusammen gearbeitet. Ich selbst hatte keine Angestellten. Ich habe keine eingetragene Firma gehabt.

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF: Nein, ich habe keine anderen Tätigkeiten ausgeübt und arbeitete stets nur als Elektriker.

VR: Wie hoch war Ihr durchschnittliches Monats-Nettoeinkommen?

BF: Wie hoch das Einkommen war, kann ich nicht genau sagen, das hat immer variiert. Je nachdem, wie viele Häuser ich hatte.

VR: Sie werden mir aber sagen können, wie viel Sie im Durchschnitt verdient haben? Eine gewisse Schwankungsbreite wird Ihnen wohl bewusst sein.

BF: Ganz grob geschätzt waren es ca. 200 USD im Monat, aber unregelmäßig.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein, zu keiner Zeit.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich lebte stets in Kinshasa.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Ich habe ein Haus. Die Frau lebt noch dort, meine Eltern sind weggezogen, nachdem sie bedroht wurden.

VR: Wieso leben Ihre Eltern nicht mehr dort?

BF: Meine Eltern leben an einer anderen Adresse in Kinshasa, meine Frau ist nach Bakongo gezogen.

VR: Wieso sind Ihre Eltern bzw. die Frau umgezogen?

BF: Seitdem diese Kontrolle dort durchgeführt worden ist, wurden sie zwei Mal bedroht.

VR: Von welcher Kontrolle sprechen Sie?

BF: Meine Frau hat mir erzählt, dass Personen von der Botschaft gekommen sind und Urkunden bzw. Dokumente verlangt haben. Dann ist ein wenig Zeit, ca. zwei Monate, vergangen. Dann sind Militär gekommen und haben nachgefragt, wo ich bin. Meine Frau hat mir gesagt, sie wollten nur überprüfen, ob ich zu Hause bin. Dann haben sie sie bedroht und verlangt, dass sie das Geld für den Bruder zurückgeben soll.

VR: Schildern Sie bitte, die von Ihrer Frau geschilderte Bedrohung konkret.

BF: Sie sind gekommen und haben das Haus durchsucht. Das Militär ist immer bewaffnet bei uns. Dann sind sie wieder gegangen.

VR: Wie oft hat das stattgefunden?

BF: Sie hat mir gesagt zwei Mal.

VR: Nun habe ich Sie anfangs gefragt, ob wesentliche Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen zu erstatten wären. Bei dem nunmehrigen Vorbringen, das heißt einem Bedrohungsszenario für Ihre Frau und Ihre Eltern, handelt es sich um ein nunmehr gesteigertes Vorbringen. Sie haben ein solches Vorbringen weder eingangs erwähnt noch in dem seit der Erhebung vergangenen mehr als 2 ¿ Jahren erstattet. Wie erklären Sie sich das?

BF: An wem hätte ich es sagen sollen?

VR: An die Asylbehörde oder an die Berater.

BF: An die Berater? Ich hatte eine Beraterin, die ist dann gewechselt worden. Wenn ich etwas sage, dann wird immer "jaja" gesagt. Ich habe ja auch erzählt, dass meine Frau ein Kind bekommen hat und es ist nicht gesagt worden.

VR: Als Sie aus dem Kongo nach Österreich gekommen sind, haben Sie am 24.04.2013 vor der belangten Behörde ausgesagt, dass Ihre Frau zum Zeitpunkt der Ausreise im ersten Monat schwanger gewesen sei. Sie müsste zu diesem Zeitpunkt aber bereits im dritten oder im vierten Monat schwanger gewesen sein. Dies nur zur Vollständigkeit.

BF: Nein.

VR: Stellen Sie daher einen direkten Bezug zwischen den seitens des österreichischen Generalkonsulates vorgenommenen Ermittlungen und den Bedrohungen durch Militärs her. Bzw. gehen Sie von einer Weitergabe von Daten durch die österreichischen Behörden an kongolesische Militärs bzw. Behörden aus ?

BF: Ich glaube nicht, dass es einen Zusammenhang gibt. Ich glaube auch nicht, dass sie in Kontakt stehen.

VR: Wo befinden sich Ihre Brüder und Schwestern?

BF: Der hier betroffene Bruder, XXXX, lebt in XXXX. Der andere, XXXX, studiert und wohnt im Studentenheim in Kinshasa. Die unverheirateten Schwestern leben mit meinen Eltern in Kinshasa.BF: Der hier betroffene Bruder, römisch 40 , lebt in römisch 40 . Der andere, römisch 40 , studiert und wohnt im Studentenheim in Kinshasa. Die unverheirateten Schwestern leben mit meinen Eltern in Kinshasa.

VR: Ist Ihnen die gegenwärtige Adresse der Eltern bekannt?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Haben Sie außer Ihrem seinerzeit Wohnhaus noch sonstiges Vermögen?

BF: Ich habe nur das Haus besessen.

VR: Was haben Sie für ein Auto besessen?

BF: Ich habe einen Toyota besessen.

VR: Welcher Typ?

BF: Einen Toyota Carina.

VR: Welches Baujahr?

BF: 1989 oder 1986.

VR: Der angeführte Wagen war zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise sohin zwischen 23 und 26 Jahre alt. Dafür erscheint mir ein Verkaufserlös von 4.000 USD weit überhöht, wie Sie diesen Verkaufspreis bei Ihren Einvernahmen angegeben haben.

BF: Es ist richtig, dass der Preis sehr hoch ist, aber es war der normale Marktpreis, weil der Import von Autos, die weniger als 10 Jahre alt waren, verboten.

VR: Dies würde vielmehr für einen überhöhten Preis von neuwertigen Autos, denn einen für ältere und importierbare Fahrzeuge bedeuten. Dies zumal Toyota keine Luxusmarke darstellt.

BF: Ein Toyota Motor kostet z.B. 1.200 USD. Die Leute dort sind bereit, sehr viel auszugeben.

VR: An wen haben Sie das Auto verkauft?

BF: Ich war nicht anwesend. Meine Mutter hat das Auto verkauft. Wir haben einfach ein Schild aufgehängt gehabt "Auto zu verkaufen" und es war einfach jemand da, der das Auto gekauft hat.

VR: Jetzt bringen Sie vor, dass Sie wegen unterschlagenen Geldes Ihres Bruders verfolgt würden. Man hätte Sie angehalten, das unterschlagene Geld zurückzuzahlen. Man hätte in weiterer Folge auch Ihre Frau und Ihre Eltern "belästigt". Und gerade, zum Zeitpunkt Ihrer Flucht, hängt an Ihrem Haus ein Schild "Auto zu verkaufen", an dem keiner der Verfolger oder "Geldeintreiber" Anstoß nimmt? Dies insbesondere, weil durch einen Verkauf die Vereinnahmung einer Geldsumme zu erwarten ist. Der Erlös soll 4.000 USD betragen haben, die unterschlagene Geldsumme 10.000 USD. Zudem ist auch das Grundstück Ihres Bruders vorhanden, so dass die Möglichkeit zur Rückzahlung des unterschlagenen Betrages durch Verkauf von Auto und Grundstück gegeben erscheint. Warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Man stellt das Auto nicht bei sich beim Haus ab, sondern man hat es immer in einer Garage weiter weg. Das Geld, das mir immer mein Bruder gegeben hat, das war um 2 Parzellen zu kaufen und das Auto wurde erst verkauft, als ich schon nicht mehr im Land war.

VR: Das war nicht meine Frage. Warum haben Sie nicht das Auto vorher verkauft und auf den Verkauf der Grundstücke eingewirkt oder selbst verkauft?

BF: Das ist eine gute Frage. Ich konnte keinen Kontakt zu meinem Bruder herstellen, da immer er uns angerufen hat. Er hat uns immer mit einem codierten Telefon angerufen. Wenn ich anrufen hätte können, hätte ich es gemacht. Ich hatte auch keine Nummer. Ich wurde dann plötzlich festgenommen. Das war nicht vorangekündigt. Es gab auch keinen Haftbefehl. Sie sind einfach so gekommen und haben mich mitgenommen.

VR: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem in Rede stehenden Bruder?

BF: Es muss Ende 2010 gewesen sein, ich weiß es nicht mehr genau.

VR: Telefonisch oder persönlich?

BF: Nein, er hat uns angerufen.

VR: Wann haben Sie das Grundstück gekauft, bzw. die Parzellen, wie Sie sie nennen?

BF: Das war auch 2010, Februar oder März. Ich weiß auch nicht ob dieses Problem wirklich mit dem Geld zusammen hängt. Vielleicht gibt es auch andere Probleme, im Zusammenhang mit meinem Bruder, von denen ich nichts weiß.

VR: Beschreiben Sie mir bitte Ihren Reiseweg nach Österreich?

BF: Ich bin von meinem Onkel in Maluku weggefahren, wohin ich direkt nach meiner Freilassung gegangen war. Ich bin zwei, drei Tage dort geblieben bei ihm. Wir haben nach einer Möglichkeit gesucht Brazzaville zu durchqueren. In diesem Zeitraum hat meine Mutter das Auto verkauft. Mein Onkel hat dann den Kontakt hergestellt zu einem Blaise. Der hat für mich organisiert, dass ich nach Europa kommen kann.

VR: Schildern Sie bitte Ihre Reiseroute.

BF: Also ich bin mit Blaise gereist. Wir sind von Brazzaville aus mit einer Maschine von Air Ethiopia nach Addis Abbeba geflogen. Dort haben wir das Flugzeug gewechselt. Ich glaube wir sind nach Deutschland geflogen.

VR: Ich glaube Ihnen das nicht. Sie haben in Äthiopien das Flugzeug gewechselt. Sie haben an keinem Gate, noch an einem Flugzeug, noch bei Ihrer Ankunft, noch während des Fluges, die weitere Destination wahrgenommen?

BF: Ich glaube es war Deutschland. Von dort sind wir nach Österreich gefolgen.

VR: Dass Sie nach Österreich geflogen sind, bzw. in Deutschland gewesen sind, war Ihnen dann doch bekannt?

BF: Man hat Deutsch gesprochen.

VR: Die deutsche Sprache war Ihnen damals geläufig?

BF: Nicht so gut. Das war meine erste Reise.

VR: Wenn es Ihre erste Reise war, müsste es umso mehr Ihre Aufmerksamkeit gewonnen haben.

BF: Ich war sehr gestresst.

VR: Für welches Land haben Sie einen Sichtvermerk erhalten (Schengenbereich)?

BF: Das wurde in Brazzaville gemacht.

VR: Für welchen Bereich? Für welches Land?

BF: Es stand Visa Schengen da drinnen.

VR: Das heißt Sie haben das Visum gesehen?

BF: Ja, ich habe es gesehen. Da war auch mein Foto drinnen.

VR: Sind Sie zur Abholung bzw. zur Erlangung des Visas zu einer Botschaft gegangen?

BF: Nein. Der Herr Blaise hat sich darum gekümmert. Er hat nur mit mir Fotos gemacht.

VR: Welche Dokumente haben Sie dem Schlepper zur Erlangung eines Visas gegeben?

BF: Nur mein Foto, keine Urkunden.

VR: Das war aber im Kongo, und nicht in der demokratischen Republik?

BF: Das war im Kongo, in Brazzaville.

VR: Nun gibt es im Kongo selbst keine österreichische Botschaft. Ist Ihnen das Land der Ausstellung des Visas bekannt?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe den Schlepper gefragt, in welches Land wir mit dem Visum hinfahren können und er sagte Frankreich, Belgien, Deutschland, usw.

VR: Aber wohin Sie konkret fliegen haben Sie nicht gefragt?

BF: Er hat gesagt, er bringt mich in ein Land, in dem ich sicher bin.

VR: Welches Land das ist, hat Sie nicht interessiert?

BF: Er hatte auch die ganze Zeit meinen Pass. Ich hatte ihn nicht.

VR: Sie haben vorhin vorgebracht, in das Visum Einsicht eingenommen zu haben.

BF: Er hat mir gesagt, ich kümmere mich um alles, ich soll ihm einfach nur nachgehen. Es stand auch darauf, dass ich Brazzaville geboren bin, was nicht stimmt. Es war auch nicht mein Name. Aber es war mein Foto.

VR: Hatten Sie den Pass jemals selbst in Besitz oder in der Hand?

BF: Ab Addis Abebba hat er mir den Reisepass gegeben, für die Kontrollen. In Kongo, Brazzaville, wurde es nicht kontrolliert. Danach hat er ihn mir für die Kontrollen gegeben.

VR: Sie haben vorher vorgebracht, den Pass nicht gehabt zu haben, in Zusammenhang mit dem Visum. Jetzt bringen Sie vor, ihn für die Kontrollen sehr wohl besessen zu haben. Sie wissen, dass der Pass auf einen falschen Namen ausgestellt war, ein falscher Geburtsort angeführt war, wissen allerdings nicht, für welches Land das Visum war, und welche Länder bzw. Zieldestinationen Sie, mit Ausnahme von Äthiopien, durch – bzw. anreisten?

BF: Es stand dort Schengenvisa. Dieses war im Pass angebracht.

VR: Jetzt geht es um Ihre Sicherheit. Sie mussten ja, behauptetermaßen, Ihr Herkunftsland verlassen und es interressiert Sie die ganze Reise nicht wohin es geht? Wer weiß, ob es überhaupt in ein sicheres Land geht?

BF: Ich kannte Österreich nicht. Ich wusste bis dahin nicht, dass es Österreich gibt. Ich habe mich darauf konzentriert, dass ich von dort wegkomme.

VR: Zur Erlangung eines Visas muss eine bestimmte Procedure eingehalten werden. Diesfalls sind Dokumente wie Geburtsurkunden, Verpflichtungserklärungen, Wohnungsnachweis, Reisekrankenversicherung etc. beizubringen. Ich bezweifle, dass die Erlangung eines Schengenvisums in der kurzen Zeit zwischen Ihrer Flucht aus der DR Kongo und Ihrem Abflug nach Addis Abbeba bewerkstelligt werden konnte. Nach Amtswissen dauert in Afrika eine derartige Procedure ca. 10 bis 14 Tage. Zudem wollen Sie mit Ausnahme eines Fotos keinerlei Dokumente beigebracht haben und soll der Pass auch auf falschen Namen ausgestellt worden sein.

BF: Ich war nie in einer Botschaft und ich hätte auch nicht gewusst, wie man so etwas beantragt.

VR: Wie hieß der Schlepper genau?

BF: Ich kenne nur den Namen Blaise.

VR: Wie kommt das?

BF: Ich kenne nicht mehr von seinem Namen.

VR: Wieso nicht?

BF: Das hat mich nicht interessiert.

VR: Sie fliehen aus Ihrem Herkunftsstaat, Sie lassen alle zurück und vertrauen einem Mann den Sie nicht kennen. Sie behaupten gar nicht, dass Sie den Namen nicht erfahren hätten, sondern geben vielmehr zur Antwort, es habe Sie nicht interessiert. Das heißt Sie legen Ihr Leben in die Hand eines Menschen, von dem Sie nichts wissen? Noch dazu ist es ein Schlepper, den Sie in der Wohnung des Onkels kennen gelernt haben. Somit ein Bekannter Ihres Onkels.

BF: Ich habe ihm vertraut.

VR: Wie können sie jemanden vertrauen den Sie nicht kennen bzw. der Sie gar nicht interessiert?

BF: Er ist jemand, der immer Reisen organisiert.

VR: Das nennt man "Schlepper". Woher haben Sie denn gewusst, dass er immer Reisen organisiert?

BF: Der Freund meines Onkels, der kannte ihn. Ich selbst wusste es nicht, aber der Freund. Aber ich hätte das Geld auch jedem gegeben, der mir Hilfe angeboten hätte. Er meinte ich solle ihm vertrauen und er ist ein netter Mensch."

Die Verhandlung wurde in weiterer Folge vertragt.

Gelegentlich der Beschwerdeverhandlung am 12.01.2016 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut nachstehender Dokumente vor:

  • -Strichaufzählung
    ein ÖSD Zertifikat über die Niveaustufe A2;

  • -Strichaufzählung
    eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die A2 Prüfung vom 07.07.2014;

  • -Strichaufzählung
    ein Unterstützungsschreiben des Flüchtlingsheimes Breitenwang vom 07.01.2016, wonach der Beschwerdeführer durch seine aufgeschlossene, freundliche Art eine wichtige Stütze für seine Mitbewohner geworden sei; zudem sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gemeinnützigen Arbeit für das Flüchtlingsheim auch als Hausmeister tätig; hierbei übe er die arbeiten mit handwerklichem bzw. technischem Geschick sowie Sorgfalt und Zuverlässigkeit aus;

  • -Strichaufzählung
    ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von Breitenwang vom 04.02.2015 sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Bestätigung der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol, wonach der Beschwerdeführer an einer Deutschqualifizierung auf dem Niveau A 1 teilgenommen hat.

12. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 24.02.2016 , wurde ein weiteres Konvolut mit integrationsbezeugenden Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, sowie darüber hinaus mitgeteilt, dass die vom 15.10.2013 erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen werde.12. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 24.02.2016 , wurde ein weiteres Konvolut mit integrationsbezeugenden Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, sowie darüber hinaus mitgeteilt, dass die vom 15.10.2013 erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen werde.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben von XXXX,XXXX;Empfehlungsschreiben von römisch 40 ,römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben des Heimleiters des Flüchtlingsheimes FH Breitenwang vom 22.02.2016

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben von XXXX, einem Nachbarn des Beschwerdeführers;Unterstützungsschreiben von römisch 40 , einem Nachbarn des Beschwerdeführers;

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben von XXXX, einem Mitarbeiter des Flüchtlignsheimes vom 20.02.2016;Unterstützungsschreiben von römisch 40 , einem Mitarbeiter des Flüchtlignsheimes vom 20.02.2016;

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben von XXXX, einer Deutschlehrerin des Beschwerdeführers, vom 20.02.2016 sowie einEmpfehlungsschreiben von römisch 40 , einer Deutschlehrerin des Beschwerdeführers, vom 20.02.2016 sowie ein

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Breitenwang vom 22.02.2016.

13. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 26.02.2016 wurde eine Unterstützungserklärung des Bürgermeisters der Gemeinde Biberwier, Herr Schreyer Helmut übermittelt.

14. Am 03.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eine Dolmetscherin der französischen Sprache durch. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an einer Verhandlung.

Diese gestaltete sich wie folgt:

"VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich habe mangels Arbeitsgenehmigung bislang nur freiwillige Arbeiten durchführen können. So habe ich bei der Gemeinde Breitenwang von 2013 bis 2015 als Raumpfleger gearbeitet. Ich habe eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt. Ich arbeite derzeit auch als Hausmeister in der Flüchtlingsunterkunft Biberwier, das flüchtlingsheim Breitenwang hat das auch bestätigt.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich lebe derzeit von Leistungen der Grundversorgung. Darüber hinaus bekomme ich auch ein Entgelt für meine Tätigkeit als Hausmeister in der Höhe von Euro 60,-- monatlich

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein. Ich lebe derzeit von den Leistungen aus der Grundversorgung sowie meiner Tätigkeit als Hausmeister.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Ich wohne derzeit in einer Flüchtlingspension in Biberwier. Davor habe ich in Breitenwang gelebt. Ebenfalls in einer Flüchtlingsunterkunft.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja

VR: Ist die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit Ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?

BF: Die Meldeadresse stimmt mit meiner tatsächlichen Wohnadresse überein.

VR: Haben Sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ich habe Deutschkurse besucht, ansonsten nichts.

VR: Leben Sie derzeit in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?

BF: Ich stehe gegen 07.00 Uhr auf. Dann beginne ich mit meinen Hausmeistertätigkeiten. Ich arbeite zwischen 3 und 4 Stunden. Dann koche ich mein Mittagessen. Manchmal bleibe ich einfach zu Hause. Manchmal besuche ich aber auch Freunde. Zeitweilig ergeben sich auch Arbeiten, wenn beispielsweise Leute Kleidung für die Flüchtlinge vorbeibringen.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht und zwar dreimal pro Woche. Dieser Kurs war in Breitenwang und wurde von XXXX abgehalten. Ich habe eine Bestätigung vorgelegt. Darüber hinaus habe ich das ÖSD-Zertifikat A2 erworben und auch an einem Kurs der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol teilgenommen.BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht und zwar dreimal pro Woche. Dieser Kurs war in Breitenwang und wurde von römisch 40 abgehalten. Ich habe eine Bestätigung vorgelegt. Darüber hinaus habe ich das ÖSD-Zertifikat A2 erworben und auch an einem Kurs der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol teilgenommen.

BFV legt hinsichtlich des Deutschkurses des Landes Tirol eine Bestätigung vor, welche als Kopie zum Protokoll genommen wird.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern)

BF (auf Deutsch): Ich bin XXXX, ich wohne im Bezirk Reute in Tirol. Ich war Hausmeister eineinhalb Jahre in Biberwier. Meine Hobbys sind Fußball spielen, ich bin verheiratet, ich habe zwei Kinder. Sie sind im Kongo. Ich bin Elektriker, das habe ich im Kongo gelernt. Im Kongo lebte ich in Kinshasa^ . Ich bin dreieinhalb Jahre bereits in Österreich.BF (auf Deutsch): Ich bin römisch 40 , ich wohne im Bezirk Reute in Tirol. Ich war Hausmeister eineinhalb Jahre in Biberwier. Meine Hobbys sind Fußball spielen, ich bin verheiratet, ich habe zwei Kinder. Sie sind im Kongo. Ich bin Elektriker, das habe ich im Kongo gelernt. Im Kongo lebte ich in Kinshasa^ . Ich bin dreieinhalb Jahre bereits in Österreich.

VR stellt fest, dass der BF gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist und auch an ihn gerichtete Fragen ohne weiteres zu beantworten weiß, es kann daher auch von einem entsprechend passiven Verständnis ausgegangen werden.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)?

BF: Österreich hat neun Provinzen. Ich lebe im Bundesland Tirol, da ist die Hauptstadt Innsbruck. Die Hauptstadt von Salzburg ist Salzburg und auch von Wien ist es Wien. Die Bundeshauptstadt von Österreich ist Wien. An Parteien kenne ich die "Grünen", jetzt ist die FPÖ im Aufwind. Jetzt sind die Bundespräsidentenwahlen, die zweite Runde wird am 22.05.2016 stattfinden. An Tageszeitungen kenne ich die "Tiroler Tageszeitung", die "20iger, "Heute" und die Krone. Die Österreicher essen viel Schweinefleisch. In Wien kenne ich an Wahrzeichen das Parlament, in Tirol kenne ich die Swaroski-Welt. Mehr kenne ich nicht. Österreichische Musiker kann ich nicht nennen. Musik interessiert mich nicht. An Schauspielern kenne ich nur den Arnold Schwarzenegger, sonst niemanden.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Die Leute, bei denen ich die Nacht verbringe, wenn ich nach Wien komme. XXXX, der arbeitet bei der Post. Ich habe einen Freund der heißt XXXX. Er wurde von anderen kongolesischen Freunden vorgestellt.BF: Die Leute, bei denen ich die Nacht verbringe, wenn ich nach Wien komme. römisch 40 , der arbeitet bei der Post. Ich habe einen Freund der heißt römisch 40 . Er wurde von anderen kongolesischen Freunden vorgestellt.

VR: Bitte nennen Sie mir österreichische Staatsbürger, mit denen Sie befreundet sind.

BF: Die die die Briefe geschrieben haben.

VR: Genau die hätte ich gerne von Ihnen gehört.

BF: XXXX. Er ist zu mir gekommen und hat mir das Internet installiert. Ich sehe ihn fast jeden Tag. Er kommt uns besuchen, seine Frau macht den Deutschkurs bei uns. Er ist glaube ich, Professor für "Internet". Er hilft auch den Leuten aus Asien. Dann kenne ich noch Paul. Er ist glaube ich Bürgermeister geworden. Der Familienname fällt mir nicht ein. Er ist unser Nachbar. Gabi, ist Österreicherin, ihr Mann ist Türke. Sie hat den Namen ihres Mannes angenommen,"XXXX".BF: römisch 40 . Er ist zu mir gekommen und hat mir das Internet installiert. Ich sehe ihn fast jeden Tag. Er kommt uns besuchen, seine Frau macht den Deutschkurs bei uns. Er ist glaube ich, Professor für "Internet". Er hilft auch den Leuten aus Asien. Dann kenne ich noch Paul. Er ist glaube ich Bürgermeister geworden. Der Familienname fällt mir nicht ein. Er ist unser Nachbar. Gabi, ist Österreicherin, ihr Mann ist Türke. Sie hat den Namen ihres Mannes angenommen,"XXXX".

VR: Letzterer Name hört sich nicht türkisch an. Wen kennen Sie noch?

BF: Einer ist Schriftsteller und Dolmetscher. Er heißt Axel. Seinen Familiennamen kenne ich nicht. Er spricht mit mir Französisch. Ich kenne ihn aus dem flüchtlingsheim aus Erwald. Dort waren Flüchtlinge aus Afghanistan. Ihn sehe ich zwei bis dreimal pro Woche. Er arbeitet viel in seinem Beruf. Ihn sehe ich nicht so oft wie den Fritz.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein, ich war noch nie bei der Polizei."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest: Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, Zugehöriger der Volksgruppe der Luba und christlichen Glaubens.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des im Spruch genannten Bescheides vom 30.09.2013, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. und II. war einzustellen.Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides vom 30.09.2013, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war einzustellen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z2 AsylG, idF BGBl. I Nr. 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z2 AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer absolvierte in seinem Herkunftsland eine technische Hochschule, welche er als Industrieelektriker abschloss. Er verfügt auch über dahingehende Arbeitserfahrung. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines viereinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet stets um seine Integration bemüht.

Er im Bundesgebiet bereits über ein breites Netz an soziale Kontakte.

Der Beschwerdeführer absolvierte seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Sprachkurse und hat erfolgreich das ÖSD Zertifikat über die Niveaustufe A2 abgelegt. Er zeigt sich um eine weitere Verbesserung seiner Sprachkenntnisse bemüht.

Ebenso ist der Beschwerdeführer, welcher zurzeit aus Mitteln der Grundversorgung lebt, bestrebt, durch baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (gegebenenfalls infolge Absolvierung einer weiteren Ausbildung), etwa in dem von ihm im Herkunftsstaat erlernten Beruf des Industrieelektrikers oder ähnlichen Berufen, seinen Lebensunterhalts selbst bestreiten zu können.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet ein überdurchschnittliches Engagement zur Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten unter Beweis gestellt, wodurch er seinen Willen, auch zukünftig einer Arbeit nachgehen zu wollen, aufgezeigt hat. So arbeitete er im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in der ihm zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft sowie in im Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2015 in der Gemeinde Breitenwang mit. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeiten verlässlich und verantwortungsbewusst aus.

Der mittlerweile fast 40-jährige Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Er war seit seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet stets aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt hat.

Die Feststellungen wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht ergeben sich aus dem Umstand, dass keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden. Die im Rahmen der Anfragebeantwortung übermittelten Kopien seiner Schulbesuchsbestätigungen sowie eine Kopie seiner Heiratsurkunde vermögen nicht die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei festzustellen.

Die Annahmen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdig vorgebrachten Aussagen im gesamten Asylverfahren.

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen diesbezüglich als glaubwürdig erachteten Aussagen gelegentlich der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Zusammenhang mit den vorgelegten Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben sowie des ÖSD Zertifikates.

Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben sich aus seinen eigenen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vorliegenden Kopie der Abschlussurkunde des "Institut Superieur de Techniques Appliquees". Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer bereits über Berufserfahrungen auf dem Gebiet des Industrieelektrikers verfügt ergeben sich aus seinen diesbezüglichen, vor dem Bundesverwaltungsgericht gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen getätigten glaubwürdigen Aussagen.

Die Feststellungen zu seinen Integrationsbemühungen im Bundegebiet ergeben sich sowohl aus den zahlreich vorgelegten Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben als auch aus dem gewonnenen persönlichen Eindruck des erkennenden Richters gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da der Beschwerdeführer, neben seinen Hilfstätigkeiten im Rahmen seiner Flüchtlingsunterkunft, auch für das Gemeindeamt seines Wohnortes tätig war, wobei ihm dabei durch aus verantwortungsvolle Tätigkeiten zukamen, und diesbezüglich stets verantwortungsvoll und zur gänzlichen Zufriedenheit seiner Arbeitgeber handelte, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer auch gewillt ist, in Zukunft einer Tätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Aufgrund der ihm von seinen Arbeitgebern attestierten Fähigkeiten, sowohl im Umgang mit Mitarbeitern als auch im Hinblick auf die Durchführung seiner Arbeiten, kann in Zusammenschau mit seiner technischen Ausbildung als Industrieelektriker davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet rasch einen Job finden wird und somit künftig eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet stets seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam ergibt sich aus dem aktuellen ZMR Auszug.

Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus dem vorliegenden aktuellen GVS-Auszug.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Tatsache, dass Gegenteiliges weder in der Beschwerde noch im Rahmen der beiden durchgeführten Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 24.02.2016 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des im Spruch genannten Bescheides mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 24.02.2016 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides mit Beschluss einzustellen.

Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das vorliegende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Das vorliegende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 nach Maßgabe des Absatz 20, leg.cit. zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie zu A.I ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - wie zu A.I ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 entsprechende Situation vor.

2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).4. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

6. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen, zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.

7. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:7. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und befindet sich seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu überzeugen vermochte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer seit 2012- sohin seit viereinhalb Jahren - im Bundesgebiet.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer seit 2012- sohin seit viereinhalb Jahren - im Bundesgebiet.

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Der Beschwerdeführer reiste vor viereinhalb Jahren nach Österreich und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin fast fünf Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder um den Stand seines Verfahrens mit der Bitte das Verfahren abzuschließen erkundigt. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).Der Beschwerdeführer reiste vor viereinhalb Jahren nach Österreich und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin fast fünf Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder um den Stand seines Verfahrens mit der Bitte das Verfahren abzuschließen erkundigt. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).

Zwar ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Bezug zum Herkunftsland trotz seiner viereinhalbjährigen Abwesenheit verloren hätte, doch war bei ihm eine entsprechende Verfestigung im Inland festzustellen.

Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der Dauer seines Aufenthaltes gut in die österreichische Gesellschaft integriert: Er besuchte Deutschkurse, absolvierte zuletzt das ÖSD Sprachzertifikat auf der Niveaustufe A2. Er verrichtete einzelne Arbeiten im Rahmen seiner Flüchtlingsunterkunft sowie für das Gemeindeamt in seinem Wohnort. Auch verfügt er über diverse soziale Kontakte, welche er durch seine Arbeitstätigkeit (Koordinator Flüchtlingsheim, Mitarbeiter Flüchtlingsheim, Bürgermeister,) seine Deutschkurse (Übersetzungstätigkeit, Deutschlehrerin) oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe kennen lernte.

Der Beschwerdeführer vermittelte insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer - vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer – durchaus guten Integration in Österreich. Der erkennende Richter konnte sich darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen persönlich von dem Integrationsgrad des Beschwerdeführers in Österreich überzeugen. Der Beschwerdeführer bemühte sich im Zuge seines bisherigen Aufenthalts sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache und brachte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe A2 in Vorlage. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er glaubhaft dar, sich um einen weiteren Ausbau seiner Deutschkenntnisse bemühen zu wollen und stellte unter Beweis, dass ihm eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache keine Schwierigkeiten bereitet. Ebenso betonte er seinen Wunsch, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Eindruck wird durch die vorgelegten Unterlagen unterstrichen, aus welchen sich die Bemühungen des Beschwerdeführers um ehrenamtliche Tätigkeiten sowie seine Bestrebungen hinsichtlich einer weiteren Ausbildung respektive Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ergeben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben aus seinem sozialem Umfeld ergibt sich desweiteren, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zeigt und im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft hat. Im Hinblick auf seine absolvierte technische Hochschulausbildung auf dem Gebiet des Industrieelektrikers ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rasch am Arbeitsmarkt integriert werden kann und somit selbsterhaltungsfähig sein wird.

Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

8. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.8. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.

9. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.9. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W190.1438363.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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