Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W190 1434885-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zl. 12 08.200-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2016,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zl. 12 08.200-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2016,
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein 29-jähriger Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und römisch katholischen Glaubens, stellte am 03.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.2. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an ledig zu sein und in XXXX geboren zu sein. Er habe von 1994 bis 2000 in XXXX die Grundschule, von 2000 bis 2006 das Gymnasium in Lubumbashi und schließlich von 2006 bis 2008 die Universität in Lubumbashi besucht. Seine Eltern sowie seine beiden Geschwister seien im Jahr 2012 verstorben. Zuletzt habe er als IT Techniker gearbeitet.1.2. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an ledig zu sein und in römisch 40 geboren zu sein. Er habe von 1994 bis 2000 in römisch 40 die Grundschule, von 2000 bis 2006 das Gymnasium in Lubumbashi und schließlich von 2006 bis 2008 die Universität in Lubumbashi besucht. Seine Eltern sowie seine beiden Geschwister seien im Jahr 2012 verstorben. Zuletzt habe er als IT Techniker gearbeitet.
Hinsichtlich seines Reiseweges führte er aus, von Brotherville mit dem Flugzeug nach Ruanda, Kigali geflogen zu sein. Von dort aus sei er weiter nach Uganda, Kampala und weiter über die Türkei/Istanbul nach Wien geflogen.
Bezüglich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass am Abend des 24.06.2012 bewaffnete Männer in sein Haus gestürmt seien. Dabei seien sein Vater und seine Schwester ermordet worden, während er und sein Bruder festgehalten worden seien. Seine Mutter sei dabei vergewaltigt worden und er und sein Bruder seien in weitere Folge in einen Lastwagen verfrachtet worden. Sie seien in eine Höhle gebracht worden, wo man ihnen mit dem Tod gedroht hätte, sofern sie nicht von nun an für sie kämpfen würden. Als sein Bruder sich dagegen aufzulehnen versucht habe, sei er von diesem getrennt worden und habe ihn nie wieder gesehen. Tags darauf sei der Beschwerdeführer fotografiert worden und seine Daten seien in einem Formular aufgenommen worden. Er sei in weitere Folge am 28.07.2012 von einer Frau angesprochen worden, welche meinte sie könne ihm zur Flucht am 29.07.2012 verhelfen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, habe er das Camp am 29.07.2012 verlassen. Auf dem von der Frau zuvor beschriebenen Weg sei er auf eine Jesuitenkirche getroffen. Diese haben ihm sodann zur Flucht aus dem Land verholfen.
1.3. Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2012 gab der Beschwerdeführer an gesund zu sein, und lediglich bei Einschlafproblemen einen Arzt aufzusuchen. Dokumente könne er keine vorlegen. Befragt danach, ob seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden führte der Beschwerdeführer aus, dass dem so sei. Es sei jedoch bei seiner Fluchtroute etwas falsch protokolliert worden. So sei er mit dem Schiff von Süd Kivu, Bukavu nach Nord Kivu, Goma gereist und von dort mit dem Flugzeug nach Kinshasa geflogen. Von dort sei er in weiterer Folge mit dem Schiff über den Kongo nach Brazaville. Er gehöre zur Volksgruppe Kasaie Oriental, habe in Katanga Lubumbashi studiert und dort in der Avenue Lumumba 1 gelebt.
Der Beschwerdeführer führte aus, amXXXX in XXXX in der DR Kongo geboren zu sein und bis zum Jahr 2000 mit seinen Eltern in XXXX gelebt zu haben. Dann sei er in Lubumbashi zur Schule gegangen und seine Eltern hätten dann in Bukavu gelebt. Sein Vater sei Händler und seine Mutter Hausfrau gewesen. Er habe zudem einen Bruder und eine Schwester gehabt, die bereits alle verstorben seien. Er habe insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und könne sowohl Französisch als auch Suaheli lesen und schreiben. Zudem habe er zwei Jahre lang ein Institut XXXX besucht. Danach sei er zurück zu seinen Eltern nach Bukavu gegangen, wo er privat IT-Arbeiten verrichtet habe. Bis zu seiner Ausreise habe er auch bei seinen Eltern gelebt. Sie hätten dort unter normalen wirtschaftlichen Umständen gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe Kasaie Oriental an und bekenne sich zum römisch katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer gab an, am 24.06.2012 beschlossen zu haben, seine Heimat zu verlassen und mit einem Reisepass ohne Bezahlung eines Schleppers ausgereist zu sein. Er wisse nicht ob der Reisepass gefälscht gewesen sei, ihm sei lediglich gesagt worden, er solle ihn nach seiner Ankunft zerreißen. Zu Hause verfüge er über keine Personaldokumente mehr, da diese alle verbrannt seien.Der Beschwerdeführer führte aus, amXXXX in römisch 40 in der DR Kongo geboren zu sein und bis zum Jahr 2000 mit seinen Eltern in römisch 40 gelebt zu haben. Dann sei er in Lubumbashi zur Schule gegangen und seine Eltern hätten dann in Bukavu gelebt. Sein Vater sei Händler und seine Mutter Hausfrau gewesen. Er habe zudem einen Bruder und eine Schwester gehabt, die bereits alle verstorben seien. Er habe insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und könne sowohl Französisch als auch Suaheli lesen und schreiben. Zudem habe er zwei Jahre lang ein Institut römisch 40 besucht. Danach sei er zurück zu seinen Eltern nach Bukavu gegangen, wo er privat IT-Arbeiten verrichtet habe. Bis zu seiner Ausreise habe er auch bei seinen Eltern gelebt. Sie hätten dort unter normalen wirtschaftlichen Umständen gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe Kasaie Oriental an und bekenne sich zum römisch katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer gab an, am 24.06.2012 beschlossen zu haben, seine Heimat zu verlassen und mit einem Reisepass ohne Bezahlung eines Schleppers ausgereist zu sein. Er wisse nicht ob der Reisepass gefälscht gewesen sei, ihm sei lediglich gesagt worden, er solle ihn nach seiner Ankunft zerreißen. Zu Hause verfüge er über keine Personaldokumente mehr, da diese alle verbrannt seien.
Zum Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer abermals aus, dass am Abend des 24.06.2012 eine Gruppe bewaffneter Leute zu ihnen auf das Grundstück gekommen seien. Die Leute hätten seinem Vater, auf Nachfrage was sie hier wollen würden, eine Machete in den Bauch gerammt. Ihnen seien sodann die Kleider vom Leib gerissen worden. Seine Schwester sei von diesen Leuten erschossen worden. Die Mutter sei vor den Augen des Beschwerdeführers vergewaltigt worden. Er und sein Bruder seien sodann in einen LKW verfrachtet worden, in welchem noch zwei weitere junge Burschen gesessen seien. Da der LKW hinten offen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer gesehen, wie die Männer Benzin rund um das Haus geschüttet hätten und es in weiterer Folge anzündeten. Ihnen seien sodann im LKW die Augen verbunden worden. Auf der LKW fahrt sei einer der Jungen erschossen worden, da dieser seinen Namen nicht nennen wollte. Als der LKW angehalten habe, sei der Beschwerdeführer sowie zwei andere in eine Art Verlies gebracht worden. Dort seien zwei eingewickelte Leichen gelegen. Die Männer hätten dort zu ihnen gesagt, dass sie für den Fall, dass sie sich weigern würden für die Männer zu arbeiten, genau so enden würden wie die anderen. Als sein Bruder dagegen rebelliert habe, sei er von den Männern mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder noch eine Weile schreien gehört, als es plötzlich still geworden sei. Als die Männer abermals vorbei gekommen seien und eine blutende Machete bei sich gehabt hätten, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass sein Bruder ermordet worden sei. Die Leute hätten in weiterer Folge Fotos von ihm gemacht und er sei auch fotografiert worden. Auch hätten sie ihm Fragen gestellt, Formulare mit seinen Antworten ausgefüllt und ihn nach seiner Herkunft gefragt. Eines Tages sei eine Frau zum Fenster dieses Raumes gekommen und habe dem Beschwerdeführer angeboten ihm zu helfen. Am 29.06.2012 habe sich eine Frau an der Tür zu schaffen gemacht und den Beschwerdeführer mitgenommen um ihn sodann von seinen Fesseln zu befreien. Sie habe dem Beschwerdeführer dann aufgetragen wegzulaufen. Sie sagte, dass er gerade aus laufen solle und dann an einer Kirche vorbeikomme. Dort werde man ihm helfen. Bei der Kirche angekommen schilderte der Beschwerdeführer seine Geschichte einem Priester, welcher sodann auf Suaheli meinte, dass der Beschwerdeführer in Gefahr sei und er deshalb einen Platz für die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren werde. Nach ein paar Stunden sei er mit einem Auto zu einem Fluss gebracht worden, von wo er seine Reise begonnen habe. Befragt danach, wie die Gruppe heiße, welche den Beschwerdeführer mitgenommen habe, führte dieser aus, dass es sich dabei um die Gruppe XXXX, eine Gruppierung im Osten des Kongos gehandelt habe. Diese hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite. Er wisse jedoch nicht wie diese Arbeit dann konkret ausgesehen hätte. Diese Gruppierung kooperiere mit der Regierung. Der Pfarrer der Kirche selbst habe gemeint, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nun im System wäre, in Gefahr sei. Sein Vater sei bei dem geschilderten Vorfall 45, seine Mutter ca. 43 Jahre alt gewesen. Seine Schwester sei 19 Jahre alt gewesen und sein Bruder sei gleichalt wie er. Wie lange die Fahrt von ihrem Haus zu diesem Camp gedauert habe, wisse er nicht mehr. Auch wo sich das Camp ungefähr befunden habe, wie die Kirche geheißen habe und welchen Namen der Pfarrer, welcher ihm schlussendlich zur Ausreise verholfen habe, heißt wisse der Beschwerdeführer nicht. Darauf hingewiesen, dass es unglaubwürdig sei, dass eine Kirche einer unbekannten Person eine illegale Ausreise bis nach Österreich finanziere führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kirche in Afrika viel mehr Verantwortung zeige als die Kirche in Europa. Während sich die Menschen in Europa bei Problemen der Polizei anvertrauen würden, würde man sich in Afrika – wo es keine stabilen Regierungen gebeeben der Kirche anvertrauen. Befragt danach, wie viele Menschen im Wohnort des Beschwerdeführers leben würden gab dieser an, es nicht zu wissen. Es seien jedenfalls sehr viele. Er habe im Bezirk Ibanda gelebt. Dort hätten sie in einem Einfamilienhaus in XXXXgewohnt. Es gebe dort eine Tankstelle welche mittlerweile eine KFZ Werkstätte sei. In derselben Straße gebe es auch eine protestantische Kirche und auf der anderen Straßenseite sei das Landwirtschaftsministerium. Auch seien in der Straße das Büro der Zollbehörde sowie Lagerräume des Zolls, sowie die Schule und das Internat Al Fajiri und die Schule Athene Ibanda. Nach dem Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers habe es keine Reaktion seitens der Nachbarn gegeben, da alle Leute Angst gehabt hätten und wissen würden, dass die Gruppe zu allem fähig sei. Auf Vorhalt, wonach es in der DR Kongo kein Meldesystem gebe, und der Beschwerdeführer deshalb in der Hauptstadt hätte bleiben können führte dieser aus, deshalb nicht in die Hauptstadt gezogen zu sein, da es dort noch gefährlicher sei und alle Informationen zusammen laufen würden. Es habe in Bukavu öfters derartige Vorfälle durch diese Gruppierung gegeben. Bei seiner Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Die Kirche, wohin er geflüchtet sei, sei eine Jesuitenkirche gewesen. In der DR Kongo habe er keinen Kontakt mit den Familienmitgliedern seiner Eltern gehabt. Falls sie noch leben würden, so würden sie in kleinen Dörfern wohnen wo es kein Telefon und keine Handys gebe. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat könne er genauso sterben wie seine Familie. Der Beschwerdeführer gab an, am 03.07.2012 in Österreich eingereist zu sein. Er lebe derzeit von der Grundversorgung und besuche zweimal wöchentlich einen Deutschkurs. Mitglied eines Vereines sei er keines, er besuche jedoch öfters die Kirche.Zum Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer abermals aus, dass am Abend des 24.06.2012 eine Gruppe bewaffneter Leute zu ihnen auf das Grundstück gekommen seien. Die Leute hätten seinem Vater, auf Nachfrage was sie hier wollen würden, eine Machete in den Bauch gerammt. Ihnen seien sodann die Kleider vom Leib gerissen worden. Seine Schwester sei von diesen Leuten erschossen worden. Die Mutter sei vor den Augen des Beschwerdeführers vergewaltigt worden. Er und sein Bruder seien sodann in einen LKW verfrachtet worden, in welchem noch zwei weitere junge Burschen gesessen seien. Da der LKW hinten offen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer gesehen, wie die Männer Benzin rund um das Haus geschüttet hätten und es in weiterer Folge anzündeten. Ihnen seien sodann im LKW die Augen verbunden worden. Auf der LKW fahrt sei einer der Jungen erschossen worden, da dieser seinen Namen nicht nennen wollte. Als der LKW angehalten habe, sei der Beschwerdeführer sowie zwei andere in eine Art Verlies gebracht worden. Dort seien zwei eingewickelte Leichen gelegen. Die Männer hätten dort zu ihnen gesagt, dass sie für den Fall, dass sie sich weigern würden für die Männer zu arbeiten, genau so enden würden wie die anderen. Als sein Bruder dagegen rebelliert habe, sei er von den Männern mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder noch eine Weile schreien gehört, als es plötzlich still geworden sei. Als die Männer abermals vorbei gekommen seien und eine blutende Machete bei sich gehabt hätten, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass sein Bruder ermordet worden sei. Die Leute hätten in weiterer Folge Fotos von ihm gemacht und er sei auch fotografiert worden. Auch hätten sie ihm Fragen gestellt, Formulare mit seinen Antworten ausgefüllt und ihn nach seiner Herkunft gefragt. Eines Tages sei eine Frau zum Fenster dieses Raumes gekommen und habe dem Beschwerdeführer angeboten ihm zu helfen. Am 29.06.2012 habe sich eine Frau an der Tür zu schaffen gemacht und den Beschwerdeführer mitgenommen um ihn sodann von seinen Fesseln zu befreien. Sie habe dem Beschwerdeführer dann aufgetragen wegzulaufen. Sie sagte, dass er gerade aus laufen solle und dann an einer Kirche vorbeikomme. Dort werde man ihm helfen. Bei der Kirche angekommen schilderte der Beschwerdeführer seine Geschichte einem Priester, welcher sodann auf Suaheli meinte, dass der Beschwerdeführer in Gefahr sei und er deshalb einen Platz für die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren werde. Nach ein paar Stunden sei er mit einem Auto zu einem Fluss gebracht worden, von wo er seine Reise begonnen habe. Befragt danach, wie die Gruppe heiße, welche den Beschwerdeführer mitgenommen habe, führte dieser aus, dass es sich dabei um die Gruppe römisch 40 , eine Gruppierung im Osten des Kongos gehandelt habe. Diese hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite. Er wisse jedoch nicht wie diese Arbeit dann konkret ausgesehen hätte. Diese Gruppierung kooperiere mit der Regierung. Der Pfarrer der Kirche selbst habe gemeint, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nun im System wäre, in Gefahr sei. Sein Vater sei bei dem geschilderten Vorfall 45, seine Mutter ca. 43 Jahre alt gewesen. Seine Schwester sei 19 Jahre alt gewesen und sein Bruder sei gleichalt wie er. Wie lange die Fahrt von ihrem Haus zu diesem Camp gedauert habe, wisse er nicht mehr. Auch wo sich das Camp ungefähr befunden habe, wie die Kirche geheißen habe und welchen Namen der Pfarrer, welcher ihm schlussendlich zur Ausreise verholfen habe, heißt wisse der Beschwerdeführer nicht. Darauf hingewiesen, dass es unglaubwürdig sei, dass eine Kirche einer unbekannten Person eine illegale Ausreise bis nach Österreich finanziere führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kirche in Afrika viel mehr Verantwortung zeige als die Kirche in Europa. Während sich die Menschen in Europa bei Problemen der Polizei anvertrauen würden, würde man sich in Afrika – wo es keine stabilen Regierungen gebeeben der Kirche anvertrauen. Befragt danach, wie viele Menschen im Wohnort des Beschwerdeführers leben würden gab dieser an, es nicht zu wissen. Es seien jedenfalls sehr viele. Er habe im Bezirk Ibanda gelebt. Dort hätten sie in einem Einfamilienhaus in XXXXgewohnt. Es gebe dort eine Tankstelle welche mittlerweile eine KFZ Werkstätte sei. In derselben Straße gebe es auch eine protestantische Kirche und auf der anderen Straßenseite sei das Landwirtschaftsministerium. Auch seien in der Straße das Büro der Zollbehörde sowie Lagerräume des Zolls, sowie die Schule und das Internat Al Fajiri und die Schule Athene Ibanda. Nach dem Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers habe es keine Reaktion seitens der Nachbarn gegeben, da alle Leute Angst gehabt hätten und wissen würden, dass die Gruppe zu allem fähig sei. Auf Vorhalt, wonach es in der DR Kongo kein Meldesystem gebe, und der Beschwerdeführer deshalb in der Hauptstadt hätte bleiben können führte dieser aus, deshalb nicht in die Hauptstadt gezogen zu sein, da es dort noch gefährlicher sei und alle Informationen zusammen laufen würden. Es habe in Bukavu öfters derartige Vorfälle durch diese Gruppierung gegeben. Bei seiner Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Die Kirche, wohin er geflüchtet sei, sei eine Jesuitenkirche gewesen. In der DR Kongo habe er keinen Kontakt mit den Familienmitgliedern seiner Eltern gehabt. Falls sie noch leben würden, so würden sie in kleinen Dörfern wohnen wo es kein Telefon und keine Handys gebe. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat könne er genauso sterben wie seine Familie. Der Beschwerdeführer gab an, am 03.07.2012 in Österreich eingereist zu sein. Er lebe derzeit von der Grundversorgung und besuche zweimal wöchentlich einen Deutschkurs. Mitglied eines Vereines sei er keines, er besuche jedoch öfters die Kirche.
2. Mit Schreiben vom 05.12.2012 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers gestellt.
2.1. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.02.2013 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt.
3. Mit Schreiben vom 08.03.2013 bevollmächtigte der Beschwerdeführer dieXXXX zur Vertretung in seinem Asylverfahren.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.04.2013 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.07.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.04.2013 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.07.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Darin wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder vorbestraft ist, noch im Herkunftsstaat gesucht werde und in der DR Kongo von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität oder seine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei oder im Fall seiner Rückkehr einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Die Fluchtgründe würden nicht den Tatsachen entsprechen. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse gelebt habe noch, dass er und seine Familie am 24.06.2012 überfallen worden seien und ihr Haus abgebrannt worden sei. Ebenso stehe fest, dass die Rebellen niemals die Stadt Bukavu attackiert haben sowie, dass die Mai-Mai Rebellengruppe nicht viele Mitglieder habe und diese in kleinen Dörfern im Verborgenen operieren würden, aus Angst vor der regulären Armee aufgespürt zu werden. Die Gruppe kooperiere nicht mit der Regierung und es habe auch keine Überfälle in Bukavu gegeben. Ebenso stehe fest, dass es in Bukavu keine Jesuitenkirche gebe sondern eine Schule für Jesuiten, in welcher sich eine Kapelle für Katholiken befinde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zur Situation im Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die DR Kongo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für ihn bedeuten würde oder er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der DR Kongo eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung oder Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch hab nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt wäre. Es stehe fest, dass er arbeitsfähig und über eine mehrjährige Schulbildung verfüge. Er habe sich nach der Schule mit IT-Arbeiten selbständig gemacht und habe unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nach Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten in der Lage sein werde, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch zumutbar sei, als erwerbsfähiger Mann mit langjähriger Berufserfahrung, mehrjähriger Schulbildung und einschlägiger Berufsausbildung möglich sein sollte, sich wieder im Herkunftsstaat auf Dauer niederzulassen und selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von staatlicher Unterstützung abhängig sei und keiner Beschäftigung nachgehe. Auch verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, sei aber kein Mitglied in einem Verein und auch sonst nicht karitativ tätig. Anderweitige soziale Anbindungen seien nicht festgestellt worden.Darin wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder vorbestraft ist, noch im Herkunftsstaat gesucht werde und in der DR Kongo von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität oder seine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei oder im Fall seiner Rückkehr einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Die Fluchtgründe würden nicht den Tatsachen entsprechen. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse gelebt habe noch, dass er und seine Familie am 24.06.2012 überfallen worden seien und ihr Haus abgebrannt worden sei. Ebenso stehe fest, dass die Rebellen niemals die Stadt Bukavu attackiert haben sowie, dass die Mai-Mai Rebellengruppe nicht viele Mitglieder habe und diese in kleinen Dörfern im Verborgenen operieren würden, aus Angst vor der regulären Armee aufgespürt zu werden. Die Gruppe kooperiere nicht mit der Regierung und es habe auch keine Überfälle in Bukavu gegeben. Ebenso stehe fest, dass es in Bukavu keine Jesuitenkirche gebe sondern eine Schule für Jesuiten, in welcher sich eine Kapelle für Katholiken befinde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zur Situation im Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die DR Kongo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für ihn bedeuten würde oder er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der DR Kongo eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung oder Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch hab nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt wäre. Es stehe fest, dass er arbeitsfähig und über eine mehrjährige Schulbildung verfüge. Er habe sich nach der Schule mit IT-Arbeiten selbständig gemacht und habe unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nach Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten in der Lage sein werde, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch zumutbar sei, als erwerbsfähiger Mann mit langjähriger Berufserfahrung, mehrjähriger Schulbildung und einschlägiger Berufsausbildung möglich sein sollte, sich wieder im Herkunftsstaat auf Dauer niederzulassen und selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von staatlicher Unterstützung abhängig sei und keiner Beschäftigung nachgehe. Auch verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, sei aber kein Mitglied in einem Verein und auch sonst nicht karitativ tätig. Anderweitige soziale Anbindungen seien nicht festgestellt worden.
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.
In rechtlicher Hinsicht führe das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu werten gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass weder aus dem als unglaubwürdig festgestellten Fluchtvorbringen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ersichtlich sei, dass je e gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden. Auch hätten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch sonst keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Es könne im vorliegenden Fall daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn auch mit gewissen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicherweise unter Inanspruchnahme von Hilfe von dritter Seite – im Stande sein sollte, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt aufzubringen. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, der Berufserfahrung, seiner Sprachkenntnisse etc sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würden. Bezüglich der Rückkehrentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall kein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliege. Das Privatleben, welches der Beschwerdeführer derzeit in Österreich führe, könne er auch in seinem Herkunftsland führe. Es hätten sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet worden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Art. Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Weiterer Umstände, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden seien keine ersichtlich.In rechtlicher Hinsicht führe das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu werten gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass weder aus dem als unglaubwürdig festgestellten Fluchtvorbringen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ersichtlich sei, dass je e gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden. Auch hätten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch sonst keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Es könne im vorliegenden Fall daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn auch mit gewissen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicherweise unter Inanspruchnahme von Hilfe von dritter Seite – im Stande sein sollte, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt aufzubringen. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, der Berufserfahrung, seiner Sprachkenntnisse etc sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würden. Bezüglich der Rückkehrentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall kein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliege. Das Privatleben, welches der Beschwerdeführer derzeit in Österreich führe, könne er auch in seinem Herkunftsland führe. Es hätten sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet worden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der "Art". Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Weiterer Umstände, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden seien keine ersichtlich.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005, für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des vom Beschwerdeführer selbst gewählten Rechtsvertreters am 06.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Scheinbegründung sei. Bei der Abwägung der für und gegen die Entscheidung iSd § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte müsse auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren so kurz wie möglich sein solle. Die Behörde sei dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründe nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen durchwegs gleichlautende und glaubwürdige Angaben gemacht. Die Angaben zum Fluchtgrund werden insbesondere deshalb nicht als glaubwürdig erachtete, zumal die Staatendokumentation vom 18.02.2013 anders lautende Ergebnisse erbracht habe. Dazu sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen niemals von einer Rebellengruppe gesprochen habe. Die Anfragebeantwortung beinhalte jedoch Ausführungen zu irgendwelchen Rebellengruppen. Als zentrale Begründung für die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gebe die belangte Behörde an, dass dieser seine Wohnadresse mit " Avenue Nyawera" angegeben habe. Das Bundesasylamt gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer "Avenue" Nyawera gesprochen habe. Dies sei jedoch nicht richtig. Der Antragssteller habe seine Adresse wie folgt angegeben: Ostkongo, Region Südviku, Ort Bukavu, XXXX. Von einer Avenue habe der Beschwerdeführer hingegen nie gesprochen. Im Übrigen habe sie die belangte Behörde weiterer Scheinbegründungen bedient: Es sei nicht nachvollziehbar, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen, nur weil ihm eine Institution die Möglichkeit geboten habe, zu fliehen und dafür keine Kosten zu verlangen. Auch sei es ihm nur schwerlich zum Vorwurf zu machen, dass der Beschwerdeführer den Namen des Pfarrers, welcher ihm zur Flucht verhalf, nicht nennen zu können. Zudem sei die Ermittlungstätigkeit der Staatendokumentation zur Gruppe XXXX schlicht falsch. So habe diese Gruppe in den letzten Jahren begonnen, zentralisierte hierarchische Strukturen aufzubauen.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Scheinbegründung sei. Bei der Abwägung der für und gegen die Entscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte müsse auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren so kurz wie möglich sein solle. Die Behörde sei dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründe nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen durchwegs gleichlautende und glaubwürdige Angaben gemacht. Die Angaben zum Fluchtgrund werden insbesondere deshalb nicht als glaubwürdig erachtete, zumal die Staatendokumentation vom 18.02.2013 anders lautende Ergebnisse erbracht habe. Dazu sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen niemals von einer Rebellengruppe gesprochen habe. Die Anfragebeantwortung beinhalte jedoch Ausführungen zu irgendwelchen Rebellengruppen. Als zentrale Begründung für die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gebe die belangte Behörde an, dass dieser seine Wohnadresse mit " Avenue Nyawera" angegeben habe. Das Bundesasylamt gehe jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer "Avenue" Nyawera gesprochen habe. Dies sei jedoch nicht richtig. Der Antragssteller habe seine Adresse wie folgt angegeben: Ostkongo, Region Südviku, Ort Bukavu, römisch 40 . Von einer Avenue habe der Beschwerdeführer hingegen nie gesprochen. Im Übrigen habe sie die belangte Behörde weiterer Scheinbegründungen bedient: Es sei nicht nachvollziehbar, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen, nur weil ihm eine Institution die Möglichkeit geboten habe, zu fliehen und dafür keine Kosten zu verlangen. Auch sei es ihm nur schwerlich zum Vorwurf zu machen, dass der Beschwerdeführer den Namen des Pfarrers, welcher ihm zur Flucht verhalf, nicht nennen zu können. Zudem sei die Ermittlungstätigkeit der Staatendokumentation zur Gruppe römisch 40 schlicht falsch. So habe diese Gruppe in den letzten Jahren begonnen, zentralisierte hierarchische Strukturen aufzubauen.
Neben dem Antrag, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wurde begehrt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtswidrig sei.
7. Das Bundesasylamt legte die Beschwerde am 10.05.2013 dem Asylgerichtshof vor.
8. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 23.09.2013 teilte dieser dem Asylgerichtshof mit, dass die Republik Kongo dem Beschwerdeführer nun eine "Attestation de Nationalité" sowie eine "Attestation de Naissance" ausgestellt und zukommen lassen habe, welche die Identität des Beschwerdeführers nun zweifelsfrei feststelle.
9. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2014 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2014 W153, W161 und W184, W185 abgenommen und der Gerichtsabteilung W190 neu zugewiesen.
10. Mit Schreiben des Beschwerdeführers an den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2015 teilte dieser mit, dass er bereits am BFI in Linz mehrere Sprach-Integrationskurse absolviert habe. Anfang Juli werde er sodann am BFI Innsbruck den Deutschsprachkurs B1.1 besuchen, da er den Wunsch und den Willen habe, sich in Österreich sehr gut zu integrieren. Aufgrund der Vorfälle in seiner Heimat, sei sein Leben in Gefahr. Er bitte daher inständig, ihm Asyl zu gewähren. Er werde versichern, dass er alles daran setzen werde, dem österreichischen Staat keine unnötigen Kosten zu verursachen. Er habe weiterhin die feste Absicht, die Integration auf eigene Kosten voranzutreiben und sich positiv in der österreichischen Gesellschaft einzubringen.
Als Beilagen wurden eine Anmeldebestätigung zum B1.1 Deutsch Mittelstufe Kurs vom 11.06.2015 des BFI XXXX, ein Bericht über den Ostkongo des Südwind Magazins 6/15 mit dem Titel "Die Angst geht um, Teilnahmebestätigungen über den Besuch der Deutsch-Integrationskurse der Stufen 2 – 6 des BFI XXXX, eine Teilnahmebestätigung der "innovia-Service § Beratung zur Chancengleichheit gem. GmbH über die Absolvierung eines Deutschkurses "Grundlagen Deutsch 2" sowie zwei Bestätigungen der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol, wonach der Beschwerdeführer den Deutschqualifizierungen auf dem Niveau A1.2 und A2 teilgenommen hat.Als Beilagen wurden eine Anmeldebestätigung zum B1.1 Deutsch Mittelstufe Kurs vom 11.06.2015 des BFI römisch 40 , ein Bericht über den Ostkongo des Südwind Magazins 6/15 mit dem Titel "Die Angst geht um, Teilnahmebestätigungen über den Besuch der Deutsch-Integrationskurse der Stufen 2 – 6 des BFI römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung der "innovia-Service Paragraph Beratung zur Chancengleichheit gem. GmbH über die Absolvierung eines Deutschkurses "Grundlagen Deutsch 2" sowie zwei Bestätigungen der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol, wonach der Beschwerdeführer den Deutschqualifizierungen auf dem Niveau A1.2 und A2 teilgenommen hat.
11. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Kopie eines Duplikates seines Führerscheins als Beweisdokument dafür, dass er zuletzt in Bukavu wohnhaft war, übermittelt bekommen habe. Dieser wurde in Kopie als Beilage angefügt.
12. Am 14.01.2016 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 geladen. Gleichzeitig wurden ihm zur Wahrung des Parteiengehörs in der Anlage zu dieser Ladung ein Länderbericht zur Lage in seinem Herkunftsstaat übermittelt.
13. Mit Schreiben vom 04.02.2016 langte ein Empfehlungsschreiben der "Bibeltreue Christusgemeinde XXXX" ein, wonach sich der Beschwerdeführer in dieser Gemeinde integriert habe und an Bibelabenden und den Gottesdiensten teilnehme. Er habe in dieser Zeit freien Zugang zu mehreren Familien gehabt und dabei keine Schwierigkeiten gezeigt, sich zu integrieren und dort seine Freizeit verbracht. Der Beschwerdeführer sei bereits einwandfrei integriert.
14. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 05.02.2016 wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.02.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsberatung, einer Dolmetscherin für die französische Sprache sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers durch, wobei der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung zurückzog.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.02.2016 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsberatung, einer Dolmetscherin für die französische Sprache sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers durch, wobei der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung zurückzog.
Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
" ( ) VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Nach Rücksprache und Beratung mit meiner heute hier anwesenden Rechtsberaterin, welche unter Beiziehung der anwesenden Dolmetscherin erfolgt ist, möchte ich meine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. bleibt ausdrücklich aufrecht. Ich bin bereits sehr gut in Österreich integriert und habe hier eine Lebensgefährtin. Ich bin mir bewusst, dass durch die Zurückziehung die negative Entscheidung der ersten Instanz betreffend Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachst.BF: Nach Rücksprache und Beratung mit meiner heute hier anwesenden Rechtsberaterin, welche unter Beiziehung der anwesenden Dolmetscherin erfolgt ist, möchte ich meine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückziehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. bleibt ausdrücklich aufrecht. Ich bin bereits sehr gut in Österreich integriert und habe hier eine Lebensgefährtin. Ich bin mir bewusst, dass durch die Zurückziehung die negative Entscheidung der ersten Instanz betreffend Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachst.
RB: Ich habe den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Einschränkung der Beschwerde und die entsprechenden Rechtsfolgen aufgeklärt und hat dieser erklärt, die vorgenommene Einschränkung aus freien Stücken vornehmen zu wollen.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: Mein Name ist XXXX. Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich war noch nie verheiratet und bin daher ledig.BF: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich war noch nie verheiratet und bin daher ledig.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin seit ca. 2 Jahren mit der heute hier anwesenden Frau XXXX liiert. Meine Lebensgefährtin ist als Konventionsflüchtling anerkannt. Sie lebt in Linz. Da ich andernfalls die Leistungen aus der Grundversorgung verlieren würde, war es uns bislang nicht möglich einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen. Meine Lebensgefährtin arbeitet als Pflegerin in einem Altenheim sowie bei der Volkshilfe. Wir sehen uns so oft wie möglich.BF: Ich bin seit ca. 2 Jahren mit der heute hier anwesenden Frau römisch 40 liiert. Meine Lebensgefährtin ist als Konventionsflüchtling anerkannt. Sie lebt in Linz. Da ich andernfalls die Leistungen aus der Grundversorgung verlieren würde, war es uns bislang nicht möglich einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen. Meine Lebensgefährtin arbeitet als Pflegerin in einem Altenheim sowie bei der Volkshilfe. Wir sehen uns so oft wie möglich.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF: Nein. Meine Eltern und Geschwister sind ums Leben gekommen. Ich habe zwar Onkel und Tanten, der Kontakt war allerdings schon vor meiner Ausreise kaum vorhanden.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte?
BF: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Demokratische Republik Kongo.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Khasaie an. Diese lebt im Zentrum Kongos.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin zwar römisch-katholisch, besuche aber auch zeitweilig eine Freikirche.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe im Kongo zuletzt das Gymnasium besucht. Ich habe dann technische Informatik studiert.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich habe zuletzt im IT-Bereich gearbeitet, und in diesem Bereich etwa Reparaturen durchgeführt.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: .Nein.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein, ich habe weder beim Militär gedient, noch einer paramilitärischen Gruppe angehört.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich habe bis ca. 2000 in XXXX gelebt. Dann bin ich nach Lubumbashi und dann habe ich bei den Eltern in Bukavu gelebt.BF: Ich habe bis ca. 2000 in römisch 40 gelebt. Dann bin ich nach Lubumbashi und dann habe ich bei den Eltern in Bukavu gelebt.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein, ich besitze nichts.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein, nur hier.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren sie selbständig erwerbstätig?
BF: Eine unselbständige Arbeit konnte ich aus rechtlichen Gründen bislang nicht ausführen, ich habe aber im Rahmen meiner Möglichkeiten freiwillige Arbeiten für den Kraftsportverein Champions sowie im Lokal XXXXin XXXX verrichtet bzw. mache ich das noch immer, des Weiteren helfe ich beim Sicherheitsdienst des Flüchtlingsheimes, in dem ich lebe. Für den Fall eines positiven Aufenthaltstitels könnte ich im Lokal XXXX auch Anstellung finden. Ich kann diesbezüglich auch eine Bestätigung vorlegen.BF: Eine unselbständige Arbeit konnte ich aus rechtlichen Gründen bislang nicht ausführen, ich habe aber im Rahmen meiner Möglichkeiten freiwillige Arbeiten für den Kraftsportverein Champions sowie im Lokal XXXXin römisch 40 verrichtet bzw. mache ich das noch immer, des Weiteren helfe ich beim Sicherheitsdienst des Flüchtlingsheimes, in dem ich lebe. Für den Fall eines positiven Aufenthaltstitels könnte ich im Lokal römisch 40 auch Anstellung finden. Ich kann diesbezüglich auch eine Bestätigung vorlegen.
Über die Tätigkeit im Rahmen des Securitydienstes verweist der Beschwerdeführer auf einen bereits zur Vorlage gebrachten Zeitungsartikel der Tiroler Zeitung vom 23.07.2015.
VR trägt die Vorlage einer Einstellungszusage binnen Frist von 4 Wochen auf.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten hilft mir auch meine Lebensgefährtin aus. Bezahlte Gemeindearbeiten konnte ich leider keine bekommen. Nur im Rahmen der Securityarbeiten konnte ich manchmal monetäre Zuwendungen erhalten. Manchmal geben mir Menschen auch etwas freiwillig für Gartenarbeiten, die ich für sie verrichte.
Werden sie derzeit bzw. sind sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Ich werde wie oben angeführt von meiner Lebensgefährtin geringfügig unterstützt.
VR: Wie sehen ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?
BF: Ich lebe in einer Unterkunft der Grundversorgung, dass ich mir mit einer anderen Person teilen muss.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ich nehme jede Arbeit an.
VR: Stimmt die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?
BF: Ja.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Mir war es bislang nur möglich Deutschkurse zu absolvieren, das habe ich aber regelmäßig und intensiv gemacht.
VR: Wann und wie haben sie Ihre derzeitigen Gatten/Gattin/Partner/Partnerin kennengelernt und seit wann sind sie ein Paar?
BF: Ich kenne meine Lebensgefährtin seit meiner Ankunft in Österreich. Ich habe sie in der Erstaufnahmestelle in Traiskirchen kennengelernt. Seit 2 Jahren sind wir ein Paar, obwohl wir derzeit nicht zusammenleben können. Wir sprechen beide Suaheli.
VR: Seit wann leben sie mit ihrer derzeitigen Lebensgefährtin in gemeinsamem Haushalt?
BF: Wie bereits ausgeführt, ist es mir nicht möglich, mit meiner in Linz lebenden Lebensgefährtin zusammenzuziehen, da ich andernfalls die Leistungen aus der Grundversorgung verliere.
VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?
BF: Ich helfe regelmäßig im LokalXXXX und beim Security-Dienst im Flüchtlingsheim, daneben besuche ich auch die Kirche. Regelmäßig bin ich auch im Fitnessstudio. Ich koche auch selbst für mich und habe auch meine Wäsche zu machen. In den letzten Jahren habe ich auch noch intensiv Deutschkurse besucht. Ich habe auch eine Vielzahl von Freunden mit denen ich mich treffe. Ich sehe auch fern.
VR: Wo und wann haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Ich habe beim BFI XXXX die Deutschkurse B1.1-B1.3 besucht. Den Grundkurs der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol. Des Weiteren die Deutschintegrationskurse der Stufen 2-6. Die entsprechenden Bestätigungen hat meine Rechtsvertretung bereits zur Vorlage gebracht. Diese Woche Freitag habe ich die mündliche Prüfung zur Stufe B1.BF: Ich habe beim BFI römisch 40 die Deutschkurse B1.1-B1.3 besucht. Den Grundkurs der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol. Des Weiteren die Deutschintegrationskurse der Stufen 2-6. Die entsprechenden Bestätigungen hat meine Rechtsvertretung bereits zur Vorlage gebracht. Diese Woche Freitag habe ich die mündliche Prüfung zur Stufe B1.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern))
BF (auf Deutsch): Ich heiße XXXX. Ich komme aus dem Kongo. Ich wohne jetzt in Österreich, und zwar in Innsbruck. Innsbruck ist die Hauptstadt von Tirol. Ich bin siebenundzwanzig Jahre alt. Ich bin IT-Techniker von Beruf. Ich möchte arbeiten und vielleicht können Sie mir mit gut Papier helfen. Meine Begleitung heißt XXXX. Sie kommt auch aus dem Kongo. Sie wohnt auch in Österreich. Wir kennen seit 3 ¿ Jahren. Sie ist meine Freundin.BF (auf Deutsch): Ich heiße römisch 40 . Ich komme aus dem Kongo. Ich wohne jetzt in Österreich, und zwar in Innsbruck. Innsbruck ist die Hauptstadt von Tirol. Ich bin siebenundzwanzig Jahre alt. Ich bin IT-Techniker von Beruf. Ich möchte arbeiten und vielleicht können Sie mir mit gut Papier helfen. Meine Begleitung heißt römisch 40 . Sie kommt auch aus dem Kongo. Sie wohnt auch in Österreich. Wir kennen seit 3 ¿ Jahren. Sie ist meine Freundin.
VR stellt fest, dass der BF gehobene Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF: Die Landeshauptstadt von Tirol ist Innsbruck. Die Bundeshauptstadt von Österreich ist Wien. An Bundesländern kenne ich etwa Oberösterreich mit der Landeshauptstadt Linz, Salzburg mit Salzburg, sowie die Steiermark mit der Hauptstadt Graz. Ich kenne die Tiroler Tageszeitung sowie die Zeitung 20er. Von den österreichischen Parteien kenne ich die sozialdemokratische Partei, die Volkspartei, die Freiheitlichen und die Grünen. Österreich hat ein demokratisches Staatssystem an dessen Spitze ein Präsident steht. Der gegenwärtige Präsident heißt FISCHER. Die Österreicher essen viel Schweinefleisch. In Wien habe ich die Hofburg besichtigt. Ich kenne auch die Staatsoper. Österreich ist ja für seine Musik bekannt.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.
BF: In Österreich habe ich mit meiner Freundin Kontakt. Dann kenne ich XXXX, der Obmann des Kraftsportvereines ist. Dann XXXX, den Sohn des Lokalinhabers XXXX. Herr XXXX ist ein Polizist, den ich kenne.BF: In Österreich habe ich mit meiner Freundin Kontakt. Dann kenne ich römisch 40 , der Obmann des Kraftsportvereines ist. Dann römisch 40 , den Sohn des Lokalinhabers römisch 40 . Herr römisch 40 ist ein Polizist, den ich kenne.
VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 4 Wochen auf.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich war Mitglied der Bibeltreuen-Christusgemeinde in XXXX. Seit meiner Übersiedlung besuche ich in Innsbruck die "XXXX". Darüber hinaus bin ich im Kraftsportverein Champions engagiert.BF: Ich war Mitglied der Bibeltreuen-Christusgemeinde in römisch 40 . Seit meiner Übersiedlung besuche ich in Innsbruck die "XXXX". Darüber hinaus bin ich im Kraftsportverein Champions engagiert.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein.
Über Einwilligung der Vertrauensperson findet eine kurze Befragung der selben statt.
VR: Seit wann kennen Sie den Beschwerdeführer und seit wann sind sie ein Paar?
VP: Ich kenne den Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Traiskirchen, seit 2 Jahren sind wir ein Paar. Wir standen seit dem wir uns kennen gelernt haben ständig in Kontakt. Allerdings war die räumliche Distanz zwischen Oberösterreich und Tirol ein Problem. Das haben wir aber bewerkstelligt und er kommt regelmäßig zu mir.
VR: Welche Berufstätigkeit üben Sie aus?
VP: Ich arbeite im Altenheim Spallerhof in Linz und bin auch für die Volkshilfe tätig. Ich verdiene ca. 1.200 Euro netto.
VR: Haben Sie eine eigene Wohnung?
VP: Ich lebe in Linz in einer von mir angemieteten Mietwohnung. Mein Lebensgefährte könnte auch bei mir wohnen. Wichtig ist es aber, dass er eine Arbeit in Linz findet. Derzeit unterstütze ich ihn auch ein wenig finanziell.
VR: Wie sieht Ihr Aufenthaltsstatus aus?
VP: Ich bin anerkannter Konventionsflüchtling.
VR ersucht den die RB hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen
RB: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.
Der VR befragt den BF und die RB, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden hat, dies wird bejaht.
VR befragt den BF und die RB, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint."
16. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25.02.2016 wurden nachstehende Unteralgen vorgelegt:
17. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 wurde das ÖSD Zertifikat des Beschwerdeführers der Niveaustufe B1 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest: Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, idF BGBl. I Nr. 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer absolvierte seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kontinuierlich eine überdurchschnittliche Anzahl an Sprachkursen und weist daher überdurchschnittliche Deutschkenntnisse auf.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes sehr um seine Integration im Bundesgebiet bemüht. Er engagierte sich sowohl in den kirchlichen Gemeinschaften der "XXXX" als auch in der "XXXX", wobei er hierbei auch zahlreiche über die Teilnahme an Gottesdiensten hinausgehende, ehrenamtliche Tätigkeiten verübte sowie an der Vorbereitung von diversen Festen mitwirkte. Der Beschwerdeführer hat sich auch durch seine Besuche und Mithilfe im Kraftsportverein "XXXX" in sportlicher Hinsicht im Bundesgebiet integriert, wobei er auch dort neben seiner Trainingsaktivität dem Verein bei seinen vielseitigen Agenden unterstützte. Er verfügt im Bundesgebiet bereits über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis.
Im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes kann der Beschwerdeführer ohne Probleme einer Arbeit nachgehen und verfügt auch bereits über eine Einstellungszusage.
Der mittlerweile 29-jährige Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Er war seit seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet stets aufrecht gemeldet.
Er hat im Bundesgebiet seit ca. drei Jahren eine Lebensgefährtin, welche anerkannter Konventionsflüchtling ist. Sie leben jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und sind auch nicht finanziell voneinander abhängig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat noch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise kaum Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten im Herkunftsstaat gehabt.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt hat.
Die Feststellungen wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht ergeben sich aus dem Umstand, dass keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden. Die vom Beschwerdeführer übermittelten Kopien einer "Attestation de Naissance", einer "Attestation de Nationalite" sowie eines Führerscheines können aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei nur um Kopien handelt, nicht als unbedenklich gewertet werden.
Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Deutschkenntnisse aufweist ergibt sich zum einen aus den zahlreichen absolvierten Deutschkurse (u.a. Besuch von Deutsch-Integrationskurse der Stufen 2 – 6 des BFI XXXX, Absolvierung der BFIXXXX Kurse "Deutsch Mittelstufe" zu den Niveaustufen B1.1, B1.2 und B1.3 sowie der Absolvierung des ÖSD Zertifikat über die Niveaustufe B1), sowie zum anderen aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei welcher der Beschwerdeführer mühelos einige Ausführungen über sich und sein Leben in Österreich in deutscher Sprache tätigen konnte.Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Deutschkenntnisse aufweist ergibt sich zum einen aus den zahlreichen absolvierten Deutschkurse (u.a. Besuch von Deutsch-Integrationskurse der Stufen 2 – 6 des BFI römisch 40 , Absolvierung der BFIXXXX Kurse "Deutsch Mittelstufe" zu den Niveaustufen B1.1, B1.2 und B1.3 sowie der Absolvierung des ÖSD Zertifikat über die Niveaustufe B1), sowie zum anderen aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei welcher der Beschwerdeführer mühelos einige Ausführungen über sich und sein Leben in Österreich in deutscher Sprache tätigen konnte.
Die Feststellungen zur hervorragenden Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den zahlreichen Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben, welche alle samt den Beschwerdeführer als hilfsbereiten, freundlichen Menschen beschreiben, welcher sehr am Erlernen der deutschen Sprache interessiert sei und sich auch durch seine bestehenden Deutschkenntnisse überall bestens integrieren konnte. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zahlreiche Freundschaften und familiäre Kontakte geschlossen hat, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben, sowie andererseits aus den glaubwürdigen und zu keinen Zweifel Anlass gebenden Angaben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Probleme einer Arbeit nachgehen kann ergibt sich zum einen, aus der vorliegenden Einstellungszusage der "Gastro Uyanik KG" vom 19.02.2016, wonach der Betrieb den Beschwerdeführer Vollzeit beschäftigen möchte.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet stets seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam ergibt sich aus dem aktuellen ZMR Auszug.
Die Annahme, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat noch leben ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies zwar behauptet, anderweitige Beweismittel diesbezüglich jedoch nicht vorliegen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der DR Kongo über Onkel und Tanten verfügt, zu diesen aber schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise kaum Kontakt hatte, ergibt sich aus seinen als glaubhaft angesehenen Aussagen gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie im bisherigen Verfahren.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits drei Jahre eine Lebensgefährtin hat, mit dieser jedoch nicht zusammen wohnt und kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergeben sich aus seinen diesbezüglich getätigten Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus dem Umstand, dass die Lebensgefährtin als Vertrauensperson dieser Verhandlung beigewohnt hat.
Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus dem vorliegenden aktuellen GVS-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 17.04.2013 mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 17.04.2013 mit Beschluss einzustellen.
Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das vorliegende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Das vorliegende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 nach Maßgabe des Absatz 20, leg.cit. zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie zu I.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - wie zu römisch eins.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 entsprechende Situation vor.
2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
4. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).4. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).
5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen: Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet seit mittlerweile ca. drei Jahren eine Beziehung mit einer, im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten und den Status des Konventionsflüchtlings innehabenden, Frau. Ein gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Konten, eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestand zu keiner Zeit, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und damit seinen Lebensunterhalt finanziert.
7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben eingreifen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer seit 2012- sohin seit fast genau fünf Jahren - im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer seit 2012- sohin seit fast genau fünf Jahren - im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.
Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers wäre unverhältnismäßig:
Der Beschwerdeführer reiste vor fast fünf Jahren unter Verwendung eines fremden Reisepasses auf dem Luftweg nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin knapp fünf Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder um den Stand seines Verfahrens mit der Bitte das Verfahren abzuschließen erkundigt. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).Der Beschwerdeführer reiste vor fast fünf Jahren unter Verwendung eines fremden Reisepasses auf dem Luftweg nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin knapp fünf Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder um den Stand seines Verfahrens mit der Bitte das Verfahren abzuschließen erkundigt. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer verfügt über durchaus starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, wo er die Landessprachen Französisch und Swahili spricht, wo seine Onkeln und Tanten leben, wo er seine Ausbildung absolvierte und wo er am Arbeitsmarkt integriert war.
Der Beschwerdeführer ist aber auch in sehr hohem Maß in die österreichische Gesellschaft integriert: Er besuchte überdurchschnittlich viele Deutschkurse, absolvierte zuletzt das ÖSD Sprachzertifikat auf der Niveaustufe B1 und spricht mittlerweile sehr gut Deutsch. Er ist sowohl bei christlichen Glaubensgemeinschaften integriert und aktiv, als auch bei einem Kampfsportverein. Aufgrund seiner zahlreich geknüpften Kontakte und seines mittlerweile bereits großen Freundes- und Bekanntenkreises, könnte der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit selbsterhaltungsfähig sein. Auch wurde dem Beschwerdeführer bereits eine Einstellungszusage in einem von ihm regelmäßig aufgesuchten Stammlokal im Ausmaß von 40 Wochenstunden ausgestellt. Aufgrund seiner bisher getätigten Anstrengungen und Bemühungen sich bestmöglich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich positiv in die österreichische Gesellschaft einfügen wird. Der Beschwerdeführer ist somit im Umfeld seines Wohnortes sehr gut in die Gesellschaft integriert, wie die beigebrachten Unterstützungsschreiben dokumentieren, sei es über Nachbarschaftshilfe, Integrationsveranstaltungen, die Kirchengemeinde oder seine sportlichen Aktivitäten.
Der Beschwerdeführer vermittelt insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer - vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer - erheblich überdurchschnittlichen Integration in Österreich und redlichem Streben sowohl nach weiterer gelungener Integration in die österreichische Gesellschaft als auch nach der weiteren Verbesserung seiner Sprachkenntnisse.
8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
9. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.9. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W190.1434885.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017