TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/11 W268 2118505-1

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Veröffentlicht am 11.08.2017
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Entscheidungsdatum

11.08.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W268 2118504-1/13E

W268 2118505-1/8E

W268 2118506-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, FZ. XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, FZ. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGvG in Verbindung mit § 52 BFA-VG, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 40, VwGvG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) reiste gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet) und seinem minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF3" bezeichnet), alle drei irakische Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslems mit schiitischer Glaubenszugehörigkeit, im März 2015 in Österreich ein. Der BF1 stellte für sich und seine minderjährigen Kinder am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) reiste gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet) und seinem minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF3" bezeichnet), alle drei irakische Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslems mit schiitischer Glaubenszugehörigkeit, im März 2015 in Österreich ein. Der BF1 stellte für sich und seine minderjährigen Kinder am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der BF1 wurde dazu am Tag seiner Antragstellung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Obmann einer Menschenrechtsorganisation immer Vorträge über Politik und Religion gehalten habe. Er habe beides im Irak kritisiert und sei aufgrund dessen von irakischen Milizen verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Seine Schwiegereltern hätten Angst um ihre Tochter gehabt, hätten ihn mit einer Waffe bedroht und gefordert, dass er sich sofort von seiner Frau scheiden lassen solle. Er habe sich mündlich von seiner Frau scheiden lassen müssen, da er sonst getötet worden wäre. Daraufhin sei er mit seinen Kindern aus dem Irak geflohen. Seine Kinder befänden sich seit ihrer Geburt ständig bei ihm, eigene Fluchtgründe hätten sie nicht.

Am 21.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher der BF1 näher zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Er gab diesbezüglich an, dass er sich, wenn die gegenwärtige Krise vorbei sei, auf keinen Fall am Wiederaufbau der Heimat beteiligen würde, da die Regierung nach ihm suchen würde. Er sei Schiit und die Schiiten würden nach ihm suchen. Sein Vater sei Mitglied der Bath-Partei gewesen, seine Brüder Offiziere bei Saddam Hussein; daher würden die Schiiten sie als Verräter betrachten. Er sei offiziell verheiratet, aber nach der Scharia geschieden. Die Familie seiner Frau habe ihn angezeigt und Milizen auf ihn gehetzt. Seine Gattin habe auch die Kinder immer geschlagen und sei das letzte Mal mit einem großen Messer auf ihn und die Kinder losgegangen. Er komme aus einer schiitischen Familie, die für Saddam Hussein gearbeitet habe, weiters sei er Karatetrainer der irakischen Nationalmannschaft gewesen und immer wieder seien Persönlichkeiten zu ihnen gekommen. Kurz vor dem Sturz Saddams sei seine ganze Familie nach Syrien geflohen und er sei 2005 wieder nach Bagdad zurückgekehrt und habe geheiratet. Er habe dann zweitweise positive Kritik im Zusammenhang mit dem Sport ausgeübt und sei dann direkt vom Leiter der Karateorganisation bedroht worden. Er habe ihn angezeigt, dass er Anhänger des alten Systems wäre. Dies sei 2010/2011 gewesen. Er sei dann in Jordanien gewesen, wo er seine Meinung bezüglich Sport im Irak weiter geäußert habe. Seine Frau habe unbedingt in den Irak zurück wollen, ihre Familie habe ihm zugesagt, dass er keine Angs mehr haben brauche und sie alles für ihn ins Reine bringen würden. Sie hätten ihn jedoch angezeigt. Sein Problem sei, dass er zu viel Kritik gegen die Regierung geäußert habe. Vom Staat werde er nicht gesucht, aber von den Milizen. Anzeige habe er nicht erstattet, da die Milizen mit der Regierung zusammen arbeiten würden. Er habe auch in Amerika um Asyl angesucht, sein Asyl sei jedoch gestoppt worden, da er in den Irak zurückgegangen sei. Befragt, warum die Milizen gegen ihn sein würden, der Staat jedoch nicht, entgegnete der BF1, dass er die sportlichen und religiösen Belange kritisiert habe. Er habe immer gesagt, dass sie einen zivilen Staat brauchen würden und die religiösen Führer nicht bestimmen sollten. Mitte November 2014 sei er von der Miliz Assaeb Al Haq, das seien Männer Al Malikis und auch einige Familienmitglieder der Familie seiner Frau seien dort führend, bedroht worden. Sie wären zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn geschlagen. Sogar die Familie seiner Frau habe zu ihm gesagt, dass ihm das zu Recht geschehen würde und dass dies eigentlich noch viel zu wenig wäre. Deswegen sei er geflüchtet, bevor sie ihn töten hätten können. Befragt, wie viele Personen gekommen wären und ihn geschlagen hätten, gab der BF1 an, dass drei hereingekommen wären und draußen mehrere Fahrzeuge gestanden wären. Seine Frau habe ein Messer genommen und habe ihn angeschrien, dass sie ihn töten wolle, weil er gottlos wäre, er solle sie sofort freigeben. Er habe sich mündlich sofort scheiden lassen müssen- auch seine Kinder und der Onkel seiner Frau seien dabei gewesen. Sie hätten dann seine Frau mitgenommen und er habe gewusst, sie würden ihn das nächste Mal töten. Dies sei der konkrete Anlass für das Verlassen seines Herkunftsstaates gewesen, da er von den Milizen für vogelfrei erklärt worden sei, die Familie seiner Frau ihn verraten habe und seine Frau ihn am Schluss gehasst habe.Am 21.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher der BF1 näher zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Er gab diesbezüglich an, dass er sich, wenn die gegenwärtige Krise vorbei sei, auf keinen Fall am Wiederaufbau der Heimat beteiligen würde, da die Regierung nach ihm suchen würde. Er sei Schiit und die Schiiten würden nach ihm suchen. Sein Vater sei Mitglied der Bath-Partei gewesen, seine Brüder Offiziere bei Saddam Hussein; daher würden die Schiiten sie als Verräter betrachten. Er sei offiziell verheiratet, aber nach der Scharia geschieden. Die Familie seiner Frau habe ihn angezeigt und Milizen auf ihn gehetzt. Seine Gattin habe auch die Kinder immer geschlagen und sei das letzte Mal mit einem großen Messer auf ihn und die Kinder losgegangen. Er komme aus einer schiitischen Familie, die für Saddam Hussein gearbeitet habe, weiters sei er Karatetrainer der irakischen Nationalmannschaft gewesen und immer wieder seien Persönlichkeiten zu ihnen gekommen. Kurz vor dem Sturz Saddams sei seine ganze Familie nach Syrien geflohen und er sei 2005 wieder nach Bagdad zurückgekehrt und habe geheiratet. Er habe dann zweitweise positive Kritik im Zusammenhang mit dem Sport ausgeübt und sei dann direkt vom Leiter der Karateorganisation bedroht worden. Er habe ihn angezeigt, dass er Anhänger des alten Systems wäre. Dies sei 2010 aus 2011, gewesen. Er sei dann in Jordanien gewesen, wo er seine Meinung bezüglich Sport im Irak weiter geäußert habe. Seine Frau habe unbedingt in den Irak zurück wollen, ihre Familie habe ihm zugesagt, dass er keine Angs mehr haben brauche und sie alles für ihn ins Reine bringen würden. Sie hätten ihn jedoch angezeigt. Sein Problem sei, dass er zu viel Kritik gegen die Regierung geäußert habe. Vom Staat werde er nicht gesucht, aber von den Milizen. Anzeige habe er nicht erstattet, da die Milizen mit der Regierung zusammen arbeiten würden. Er habe auch in Amerika um Asyl angesucht, sein Asyl sei jedoch gestoppt worden, da er in den Irak zurückgegangen sei. Befragt, warum die Milizen gegen ihn sein würden, der Staat jedoch nicht, entgegnete der BF1, dass er die sportlichen und religiösen Belange kritisiert habe. Er habe immer gesagt, dass sie einen zivilen Staat brauchen würden und die religiösen Führer nicht bestimmen sollten. Mitte November 2014 sei er von der Miliz Assaeb Al Haq, das seien Männer Al Malikis und auch einige Familienmitglieder der Familie seiner Frau seien dort führend, bedroht worden. Sie wären zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn geschlagen. Sogar die Familie seiner Frau habe zu ihm gesagt, dass ihm das zu Recht geschehen würde und dass dies eigentlich noch viel zu wenig wäre. Deswegen sei er geflüchtet, bevor sie ihn töten hätten können. Befragt, wie viele Personen gekommen wären und ihn geschlagen hätten, gab der BF1 an, dass drei hereingekommen wären und draußen mehrere Fahrzeuge gestanden wären. Seine Frau habe ein Messer genommen und habe ihn angeschrien, dass sie ihn töten wolle, weil er gottlos wäre, er solle sie sofort freigeben. Er habe sich mündlich sofort scheiden lassen müssen- auch seine Kinder und der Onkel seiner Frau seien dabei gewesen. Sie hätten dann seine Frau mitgenommen und er habe gewusst, sie würden ihn das nächste Mal töten. Dies sei der konkrete Anlass für das Verlassen seines Herkunftsstaates gewesen, da er von den Milizen für vogelfrei erklärt worden sei, die Familie seiner Frau ihn verraten habe und seine Frau ihn am Schluss gehasst habe.

Im Rahmen der Einvernahme legte der BF1 folgende Beweismittel vor:

den BF1 betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Personalausweis ausgestellt am 30.03.3014

  • -Strichaufzählung
    Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt am 30.04.2011

  • -Strichaufzählung
    Registrierungsbestätigung, Büro für die Unterstützung der NGOs, Organisation für die Förderung der Karate- Sportkunst, ausgestellt am 19.09.2007, gültig bis 18.09.2008

  • -Strichaufzählung
    Ausbildungszertifikat betreffend die Ausbildung von Freiwilligen für die Gesundheitsförderung in Jordanien vom 19.03.3013

  • -Strichaufzählung
    Foto aus dem Jahr 2000, wo der BF1 neben dem Sportminister steht und weitere Fotos

die BF2 betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Personalausweis, ausgestellt am 08.11.2007

  • -Strichaufzählung
    Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt am 31.05.2011

den BF3 betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Personalausweis, ausgestellt am xx.03.2010

  • -Strichaufzählung
    Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 31.05.2011

Am 12.10.2015 langte beim BFA ein Konvolut an weiteren Dokumenten und Fotos ein, welche insbesondere die Tätigkeiten des BF1 im Irak sowie in Jordanien betrafen.

I.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die vom BF1 vermeintlichen Fluchtvorbringen gänzlich unglaubwürdig, da maßgeblich gesteigert, unplausibel und widersprüchlich seien. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage werde den BF jedoch subsidiärer Schutz gewährt.römisch eins.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die vom BF1 vermeintlichen Fluchtvorbringen gänzlich unglaubwürdig, da maßgeblich gesteigert, unplausibel und widersprüchlich seien. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage werde den BF jedoch subsidiärer Schutz gewährt.

I.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.11.2015 wurden den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.11.2015 wurden den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.4. Mit Schriftsätzen vom 23.11.2015, eingelangt beim BFA am 02.12.2015, erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem BF1 im Irak Verfolgung iSd GFK drohe.römisch eins.4. Mit Schriftsätzen vom 23.11.2015, eingelangt beim BFA am 02.12.2015, erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides und machten eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem BF1 im Irak Verfolgung iSd GFK drohe.

I.5. Am 15.12.2015 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden einer Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.5. Am 15.12.2015 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden einer Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

I.6. Am 12.04.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wurde der Lebenslauf des BF1 kurz geschildert und vorgebracht, dass die von der belangten Behörde aufgelisteten vermeintlichen Widersprüche allesamt entkräftet bzw. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgeräumt werden könnten.römisch eins.6. Am 12.04.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wurde der Lebenslauf des BF1 kurz geschildert und vorgebracht, dass die von der belangten Behörde aufgelisteten vermeintlichen Widersprüche allesamt entkräftet bzw. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgeräumt werden könnten.

Im Zuge des Verfahrens wurden (noch) folgende Unterlagen vorgelegt:

den BF1 betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Mitgliedsausweis Österreichischer Karatebund

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die Abhaltung von unentgeltlichen Karate-Schnuppertrainings in einer Volksschule

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die Abhaltung von unentgeltlichen Karate-Schnuppertrainings in einem Kindergarten

  • -Strichaufzählung
    Dankschreiben vom 24.11.2015 eines Vereines für die Leitung von Turnstunden

  • -Strichaufzählung
    Artikel in einer Vereinszeitung, Ausgabe Dezember 2015

die BF2 und den BF3 betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der Psychotherapeutischen Betreuung vom 23.11.2015

den BF3 betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Entlassungsbericht eines Universitätsklinikums vom 04.09.2015, dem zu entnehmen ist, dass der BF3 von 02.09.2015 bis 04.09.2015 wegen Verdacht auf verzögerte Sprachentwicklung stationär aufgenommen worden sei. Er habe am 04.09.2015 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Bei der Visite habe der BF1 gesagt, dass die Sprachstörung nicht mehr vorliegen würde, aufgrund der Anamnese mit dem BF1 bestehe der Verdacht auf eine Traumafolgestörung.

  • -Strichaufzählung
    Ultraschall und Echoambulanz Bericht eines Universitätsklinikums vom 27.08.2015 mit dem Befund "beidseits unauffällige Hüftsonographie, normale körperliche Belastung, routinemäßig keine Verlaufskontrolle vorgesehen".

alle BF betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben des Asylquartiergebers vom 09.12.2015

I.7. Am 23.05.2017 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, bei der der BF1 ein weiteres Konvolut an Dokumenten vorlegte.römisch eins.7. Am 23.05.2017 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, bei der der BF1 ein weiteres Konvolut an Dokumenten vorlegte.

I.8. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung. Der BF1 hat im Jahr 2002 geheiratet und ist der Vater der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3.

Der BF1 wurde am XXXX in der Stadt Najaf geboren. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule, vier Jahre das Gymnasium, verließ dieses ohne Matura und war danach als Karatekämpfer und Trainer tätig.Der BF1 wurde am römisch 40 in der Stadt Najaf geboren. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule, vier Jahre das Gymnasium, verließ dieses ohne Matura und war danach als Karatekämpfer und Trainer tätig.

Der BF lebte von 2002 bis Ende 2004 in Syrien, heiratete dort und lebte von 2005 bis 2011 in Bagdad, Irak. Von 2011 bis 2014 war er in Jordanien, kehrte im Februar 2014 wieder nach Bagdad zurück und reiste im November 2014 gemeinsam mit der BF2 und dem BF3 in die Türkei. Von dort gelangten sie schlepperunterstützt nach Österreich, wo der BF1 für sich und seine zwei minderjährigen Kinder (BF2 und BF3) am 01.03.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF1 arbeitete stets im Karate-Sportbereich und gab in Jordanien in der Flüchtlingsbetreuung vom "Collateral Repair Project" ehrenamtlich u.a. Computerkurse. Nicht festgestellt werden kann jedoch in diesem Zusammenhang, dass der BF1 während seiner Tätigkeit politisch tätig gewesen ist und deswegen gesucht bzw. verfolgt wird.

Die Ehefrau des BF1 und Mutter der BF2 und des BF3 sowie die Mutter des BF1 und dessen Schwester leben weiterhin im Irak.

Ein Bruder des BF1 ist in Österreich aufhältig, zu diesem besteht jedoch kein Kontakt.

Der BF1 bezieht für sich und seine zwei minderjährigen Kinder Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er besucht Deutschkurse und verfügt aufgrund seiner Karatekurse über gewöhnliche soziale Kontakte. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Ausreisegründen der BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor ihrer Ausreise aufgrund der Tätigkeit des BF1 als Karatetrainer/Karatekämpfer/Sportlehrer und der von ihm in diesem Zusammenhang als fluchtrelevant dargestellten Probleme einer persönlichen Gefahr ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak sowie zur Rückkehrmöglichkeit aus dem Ausland wird festgestellt:

Sicherheitslage:

Iraqi Body Count dokumentierte für 2016 über 16.000 zivile Todesfälle durch Gewalt. Neben den derzeit aufgrund der Mossul-Offensive besonders hohen zivilen Todeszahlen in der Provinz Ninewa sterben auch in Bagdad täglich mehrere Menschen durch Gewalt (insbesondere durch improvisierte Sprengsätze. (Iraqi Body Count 14.2.2017)

UNAMI, die UN-Mission für den Irak, veröffentlichte die folgenden Zahlen, die von Seiten der Staatendokumentation zu einer Grafik zusammengefasst wurden:

Bild kann nicht dargestellt werden

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(Quelle: Zahlen UNAMI 1.2.2017, Darstellung: Staatendokumentation)

Bei dieser Statistik handelt es sich um absolute Mindestzahlen. UNAMI wurde bei der Verifizierung der Opfer behindert. Darüber hinaus starb eine unbekannte Zahl an Menschen auf Grund von indirekten Folgen des Konfliktes, wie das Fehlen von Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, etc. Des Weiteren ist zu beachten, dass UNAMI nach Beginn der Offensive zur Rückeroberung Mossuls und anderer Gebiete in Ninewa zahlreiche Berichte von zivilen Todesopfern erhalten hat, die aufgrund der Lage nicht verifiziert werden konnten. UNAMI lieferte für den Monat Dez. 2016 keine Zahlen der getöteten Iraker insgesamt, sondern ausschließlich Zahlen für die zivilen Opfer. Bei jenen Monaten, die mit Stern versehen sind, ist die Zahl der in Anbar getöteten Zivilisten nicht enthalten ist.

Die Zahl der Zivilpersonen, die im Jänner 2017 im Irak getötet wurden, beträgt 382, die Zahl der Verletzten 908. Bagdad war, wie fast jeden Monat die am stärksten betroffene Provinz, Ninewa und Salahuddin waren ebenfalls besonders stark betroffen (UNAMI 1.2.2017).

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Seit August 2014 wurden im Irak von Seiten der US-geführten Koalition über 10.000 Luftschläge durchgeführt. Bis Februar 2016 waren es noch knapp 7.000 Luftschläge, die bis dahin durchgeführt worden waren (BBC 20.1.2017).

Die folgende Grafik zeigt die groben Kontrollgebiete der unterschiedlichen Akteure, wobei die Kategorie "Iraqi government" auch die Popular Mobilisation Forces (Volksmobilisierungseinheiten / Hashd al-Shaabi - bestehend aus fast ausschließlich schiitischen Milizen) umfasst:

Bild kann nicht dargestellt werden

(BBC 20.1.2017)

2016 war für den Irak ein weiteres turbulentes Kriegsjahr. Die Terrormiliz Islamischer Staat büßte durch den Verlust wichtiger Städte (u.a. Ramadi Anfang 2016 und Falluja im Juni 2016) massiv an Territorium ein. [...] Die derzeit laufende Offensive zur Rückeroberung Mossuls ist nach wie vor im Gange. Der IS, der noch knapp 4.000 Kämpfer in Mossul haben dürfte, wehrt sich mit Selbstmordkommandos, Scharfschützen, Drohnenbomben und chemischen Waffen, wie Chlor- und Senfgas (IFK 1.2017). (Näheres zu Mossul s. u.)

Die territoriale Zurückdrängung des IS hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017). Der IS führte im Irak im Jahr 2016 über ein Dutzend Selbstmordanschläge und Autobomben-Anschläge durch. Am 3. Juli 2016 kamen bei einem Autobomben-Anschlag in Bagdad über 200 Menschen ums Leben, hunderte weitere wurden verletzt. Der IS hält weiterhin ungefähr 3.200 jesidische Frauen und Kinder fest, die meisten davon werden in Syrien festgehalten (HRW 1.2017).

Laut UNAMI hat der IS seine Anschläge zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden verübt, und hat dabei vorwiegend auf Zivilisten, auch Frauen, Kinder und ältere Personen abgezielt (UNAMI 1.2.2017). Am 2.1.2017 fand beispielsweise in einer belebten Straße im schiitisch dominierten Viertel Sadr City in Bagdad ein größerer Autobombenanschlag statt, bei dem 35 Menschen starben und über 60 verletzt wurden (BBC 2.1.2017).

Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt das erneute Aufflammen von Aufständen von Seiten der Sunniten im Irak, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten der bereits/nach wie vor existierenden radikalen Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des ISW zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich. Die US-geführte Koalition gegen den IS habe sich zu sehr auf das Zurückdrängen des IS konzentriert und andere Organisationen vernachlässigt (ISW 7.2.2017).

Bei der Rückeroberung IS-kontrollierter Gebiete kam es weiterhin zu Exekutionen, Folter und Misshandlungen der örtlichen Bevölkerung durch schiitische Milizen der Popular Mobilisation Forces (HRW 1.2017).

Bzgl. der schiitisch-schiitischen Konflikte in Bagdad und im Süden des Landes s. Abschnitt über Innenpolitik.

Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haq und der Kata'ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. (AA 7.2.2017).

Mossul-Offensive:

Die seit zwei Jahren geplante Offensive auf die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul, die Hochburg des IS im Irak, startete überstürzt im Oktober 2016, ohne die Frage der politischen Nachfolge in Mossul geklärt zu haben. Die Kampagne wird von einer sehr heterogenen Koalition aus lokalen und regionalen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen geführt (IFK 1.2017).

Die irakische Armee hatte in der letzten Januarwoche des Jahres 2017 - mehr als drei Monate nach dem Start der Offensive - den Ostteil Mossuls für befreit erklärt. Die Extremisten wehren sich jedoch heftig und setzen dabei vor allem sprengstoffbeladene Autos mit Selbstmordattentätern oder Scharfschützen ein. Bis zur vollständigen Einnahme der Stadt dürfte es noch Wochen oder Monate dauern (Standard 1.2.2017).

Der [bevölkerungsreichere] Westteil Mossuls ist nach wie vor in den Händen des IS. Die Vereinten Nationen rechnen mit Militäraktionen zur Rückeroberung des Westteils in den kommenden Wochen. Ein Massenexodus kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Aus dem Ostteil sind laut IOM (International Organization for Migration) im Zuge der Kämpfe 180.000 Menschen geflohen, 550.000 seien vor Ort geblieben (NNZ 24.1.2017). Allgemein wird angenommen, dass die Einheiten bei der Eroberung des Westteiles auf noch größeren Widerstand treffen werden. Darüber hinaus verzeichnet die von den USA trainierte und ausgestattete Eliteeinheit Counter Terrorism Service (CTS), auf die sich der Irak bei der Eroberung Mossuls hauptsächlich verlässt, massive Verluste ("über 50 Prozent"). Auch bei der irakischen Armee würde es herbe Verluste geben, wobei jedoch die irakischen Behörden selbst keine Zahlen bekanntgeben (Al-Jazeera 31.1.2017). Im Zuge der Offensive zur Rückeroberung der IS-Gebiete in und um Mossul evakuierte der IS Zivilisten, um diese als menschliche Schutzschilde zu benutzen (HRW 1.2017).

Die schiitischen Milizen (inzwischen rechtlich der regulären Armee gleichgestellt - s.u.) werden von vielen (insbesondere von vielen Sunniten) mehr gefürchtet als der IS. Ihnen werden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen vorgeworfen. Zeugen berichten von Folter, Schlägen und Ermordungen. Im Zuge der Befreiung der Stadt Mossul nimmt das Terrain, das die Milizen unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. Die Stadt Mossul ist von den Milizen [und den kurdischen Peschmerga] umzingelt (BBC 3.12.2016), wobei vereinbart war, dass die Milizen die Stadt nicht betreten werden, jedoch wird berichtet, dass (vermutliche) Miliz-Angehörige im Ostteil der Stadt auf Zivilisten schießen (MEM 8.2.2017).

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:

Iraqi Security Forces (ISF):

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen:

  • -Strichaufzählung
    Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008, die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.07.2015).

  • -Strichaufzählung
    Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata'ib Hezbollah und Asa'ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.08.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.04.2015).

  • -Strichaufzählung
    Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015).

  • -Strichaufzählung
    Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015).

Sunnitische Milizen

  • -Strichaufzählung
    Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 1.2. und 2.

  • -Strichaufzählung
    Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015).

  • -Strichaufzählung
    Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters:

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer:

  • -Strichaufzählung
    Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah.

  • -Strichaufzählung
    Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015).

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

  • -Strichaufzählung
    Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert.

  • -Strichaufzählung
    Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015).

Islamischer Staat:

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).

Regierung, ISF, schiitische Milizen:

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.

Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

Dass der BF1 seit dem Jahr 2002 verheiratet ist, beruht auf dem von ihm vorgelegten Dokument "Bestätigung einer Heirat" vom 20.06.2005, dem zu entnehmen ist, dass der BF1 die Heirat am 01.10.2002 geschlossen hat und sie an diesem Tag eingetragen wurde.

Die Feststellungen zu den Angehörigen der BF stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF1 in den diesbezüglichen Aktenbestandteilen der Vorverfahren, auf seine Aussagen vor dem BVwG sowie auf die von ihm vorgelegten Dokumente.

Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF1 vor dem BVwG sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes.

2.3. Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Ein anderslautendes substantiiertes Vorbringen der BF wurde dahingehend auch nicht aktenkundig.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

Vorweg ist festzustellen, dass der BF1 zu seinem Fluchtvorbringen schon im Rahmen der Erstbefragung sowie in Folge insbesondere in der Einvernahme vor dem BFA sehr divergierende Angaben machte und schon anhand des reinen Aktenstudiums ein Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF1 entstand.

Auffallend war hierbei schon in der Gegenüberstellung der Aussagen in der Erstbefragung und jener in der nachfolgenden Einvernahme das voneinander abweichende Vorbringen zu den Verfolgern, dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Erstbefragung grundsätzlich nicht den Zweck einer ausführlichen Befragung zu den Ausreisegründen zu erfüllen hat.

So gab der BF1 nämlich in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen zunächst an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Obmann einer Menschenrechtsorganisation immer Vorträge gehalten hätte, in denen es hauptsächlich um Politik und Religion gegangen wäre. Er hätte beides im Irak kritisiert. Aufgrund dessen wäre er von irakischen Milizen verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Seine Schwiegereltern hätten Angst um ihre Tochter bekommen, wären zu ihm gekommen, hätten ihn mit einer Waffe bedroht und gemeint, dass er sich sofort von seiner Frau scheiden lassen solle. Er hätte sich also sofort mündlich scheiden lassen müssen, da er sonst getötet worden wäre (AS 9).

Demgegenüber gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2015 befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass die Regierung nach ihm suchen würde (AS 43). Er komme aus einer schiitischen Familie, die für Saddam gearbeitet hätte. Einige Fragen später erklärte er, dass er von dem Leiter der Karateorganisation bedroht worden wäre, dieser hätte ihn angezeigt, da er Anhänger des alten Systems gewesen wäre. Das wäre 2010/2011 gewesen, als er wieder im Irak gewesen wäre (AS 55). Er sei dann in Jordanien gewesen, seine Frau habe allerdings zurück wollen und ihre Familie habe ihm zugesichert, dass er keine Angst haben müsse. Sie hätten ihn aber angelogen und ihn angezeigt. An späterer Stelle befragt, ob er vom Staat gesucht werde, verneinte der BF1 dies wiederum, erklärte aber, dass die Milizen ihn suchen würden ("Nein, die Milizen suchen mich", AS 55). Anzeige habe er keine erstattet, da die Milizen mit der Regierung zusammen arbeiten würden. Befragt, warum die Milizen gegen ihn wären, wenn auch der Staat nichts gegen ihn hätte, erklärte er, dass er die sportlichen und religiösen Belange kritisiert habe (AS 57). In der Erstbefragung sprach der BF1 allerdings noch davon, dass es in seinen Vorträgen hauptsächlich um Politik und Religion gegangen wäre (AS 9).Demgegenüber gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2015 befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass die Regierung nach ihm suchen würde (AS 43). Er komme aus einer schiitischen Familie, die für Saddam gearbeitet hätte. Einige Fragen später erklärte er, dass er von dem Leiter der Karateorganisation bedroht worden wäre, dieser hätte ihn angezeigt, da er Anhänger des alten Systems gewesen wäre. Das wäre 2010 aus 2011, gewesen, als er wieder im Irak gewesen wäre (AS 55). Er sei dann in Jordanien gewesen, seine Frau habe allerdings zurück wollen und ihre Familie habe ihm zugesichert, dass er keine Angst haben müsse. Sie hätten ihn aber angelogen und ihn angezeigt. An späterer Stelle befragt, ob er vom Staat gesucht werde, verneinte der BF1 dies wiederum, erklärte aber, dass die Milizen ihn suchen würden ("Nein, die Milizen suchen mich", AS 55). Anzeige habe er keine erstattet, da die Milizen mit der Regierung zusammen arbeiten würden. Befragt, warum die Milizen gegen ihn wären, wenn auch der Staat nichts gegen ihn hätte, erklärte er, dass er die sportlichen und religiösen Belange kritisiert habe (AS 57). In der Erstbefragung sprach der BF1 allerdings noch davon, dass es in seinen Vorträgen hauptsächlich um Politik und Religion gegangen wäre (AS 9).

Während der BF1 also im Rahmen der Erstbefragung von zwei Fluchtgründen sprach (irakische Milizen, die Schwiegereltern), behauptete er im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich, dass ihn die Regierung suchen würde, dass die Schiiten ihn und seine Familie als Verräter betrachten würden, dass seine Frau mit einem großen Messer auf ihn losgegangen sei (AS 53), dass er von dem Leiter der Karateorganisation bedroht worden sei, auch dass ihn die Milizen suchen würden (AS 55) und schlussendlich, dass die Familie seiner Frau ihn verraten habe. Sogar, dass die Amerikaner an all seinen Problemen schuld seien, behauptete er (AS 57). Er steigerte somit seine zwei Fluchtgründe dahingehend, dass ihn jeder bedroht hätte bzw. suchen würde. Er konnte diesen Widerspruch auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesbezüglichem Vorhalt nicht aufklären (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 17).

Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 06.04.2016, beim BVwG eingelangt am 12.04.2016, brachte der BF1 vor, dass er von 2005 bis 2011 im Irak erfolgreicher Karatetrainer gewesen sei und auch in der Öffentlichkeit bekannt gewesen wäre. Er hätte sich regelmäßig kritisch über das irakische Sportwesen und die zu starke Vermischung von Religion und Politik geäußert und wäre daher vom Leiter des irakischen Karateverbands bedroht worden. In der Folge sei er mit seiner Frau und den Kindern nach Jordanien geflüchtet. Er wäre dort ehrenamtlich als Leiter einer Menschenrechts-NGO tätig gewesen, wäre auch dort häufig in der Öffentlichkeit aufgetreten und habe im Fernsehen die irakische Politik kritisiert. Demgegenüber gab er im Zuge der Einvernahme an, dass er in Bagdad zeitweise positive (!) Kritik im Zusammenhang mit seinem Sport geübt hätte, in Jordanien hätte er seine Meinung bezüglich Sport im Irak weiterhin geäußert (AS 55). Nicht nachvollziehbar ist, warum der BF1 wegen positiver Kritik verfolgt werden sollte. Auch hier zeigt sich, dass der BF1 seine Aussagen nach Belieben ändert.

Im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF1 als Fluchtgrund wieder eine Verfolgung durch schiitische Milizen und seinen Schwiegervater an (Protokoll S. 12f.). Erstmals führte er weiters aus, dass die Badr-partei ihn bedroht und verfolgt hätte sowie die bereits erwähnte Asaib Ahl al-Haqq, wodurch sich letztendlich der schon anfänglich gegebene Eindruck der Unglaubwürdigkeit verstärkte. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auch auf das Neuerungsverbot hinzuweisen.

In der Einvernahme brachte der BF1 zudem vor, dass sein Schwiegervater ein Scheich wäre und das Stammesoberhaupt der XXXX (AS 53). In der mündlichen Verhandlung hingegen erklärte er, dass der Schwiegervater Präsident der XXXX 1991 wäre und zudem Vorsitzender des Magistrats in Bagdad (Protokoll S. 13). Einige Fragen zuvor gab er jedoch an, dass sein Schwiegervater bei der Dawapartei gewesen wäre (Protokoll S. 8). Außerdem brachte er vor, dass er seinen Schwiegervater vor den Stammesführern bloßgestellt hätte (Protokoll S. 16). Dies ist insofern unverständlich, da er zuvor doch angab, dass sein Vater der Stammesführer wäre. Er verwendete auch das Singularwort, so dass nicht davon auszugehen ist, dass es noch mehrere Stammesführer/Oberhäupter gäbe. In der Beschwerdeergänzung führte er aus, dass die Familienangehörigen seiner Ehefrau Mitglieder der schiitischen Miliz Asaib Ahl Al-Haqq wären. Einerseits gab er an, dass sein Schwiegervater der Präsident einer Partei wäre und andererseits erklärte er, dass dieser nur "politisch engagiert" wäre (Protokoll S. 16).In der Einvernahme brachte der BF1 zudem vor, dass sein Schwiegervater ein Scheich wäre und das Stammesoberhaupt der römisch 40 (AS 53). In der mündlichen Verhandlung hingegen erklärte er, dass der Schwiegervater Präsident der römisch 40 1991 wäre und zudem Vorsitzender des Magistrats in Bagdad (Protokoll S. 13). Einige Fragen zuvor gab er jedoch an, dass sein Schwiegervater bei der Dawapartei gewesen wäre (Protokoll S. 8). Außerdem brachte er vor, dass er seinen Schwiegervater vor den Stammesführern bloßgestellt hätte (Protokoll S. 16). Dies ist insofern unverständlich, da er zuvor doch angab, dass sein Vater der Stammesführer wäre. Er verwendete auch das Singularwort, so dass nicht davon auszugehen ist, dass es noch mehrere Stammesführer/Oberhäupter gäbe. In der Beschwerdeergänzung führte er aus, dass die Familienangehörigen seiner Ehefrau Mitglieder der schiitischen Miliz Asaib Ahl Al-Haqq wären. Einerseits gab er an, dass sein Schwiegervater der Präsident einer Partei wäre und andererseits erklärte er, dass dieser nur "politisch engagiert" wäre (Protokoll S. 16).

Eine tatsächliche Verfolgung von Seiten der Familie seiner Ehefrau, erscheint insbesondere zudem auch unter dem Aspekt als unglaubwürdig, als der BF1 selbst angab, dass er während seines Aufenthalts im Irak bis November 2014 in einer eigens für ihn von seinen Schwiegereltern (!) angemieteten Wohnung wohnhaft gewesen sein soll. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach die Schwiegereltern ihm eine Falle stellen wollten, ist nicht plausibel und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie erst auf die Scheidung warten sollten, um den BF1 letztendlich der Miliz zu übergeben (Protokoll der mündlichen S. 17). Im Falle einer tatsächlichen Tötungsabsicht der Schwiegereltern am BF1 ist davon auszugehen, dass diese ihn sogleich eliminiert hätten ohne zuvor noch ein Scheidungsverfahren abzuwarten.

Ein gesteigertes Vorbingen ist auch in Bezug auf die Angaben seiner beruflichen Laufbahn klar erkennbar. So gab der BF1 in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit 1992 für das Nationalteam in Karate gekämpft hätte, vom Junior Bereich bis hinauf und er bei den Olympischen Spielen einen normalen Gehaltslohn bekommen hätte (Protokoll S. 8). Aus den von ihm vorgelegten Beweismitteln geht hervor, dass der BF1 in Karate versiert ist und es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass er als Karatetrainer gearbeitet hat. Dass er jedoch eine "sehr große Persönlichkeit" gewesen wäre (Protokoll S. 16), wie von ihm behauptet, ist nicht glaubhaft. Dazu ist auszuführen, dass Karate erst im August 2016 (!) zur olympischen Disziplin erklärt wurde, also in einer Zeit, in der der BF1 schon um Asyl angesucht hat. Er konnte somit davor weder als Karatekämpfer noch als Karatetrainer bei den Olympischen Spielen teilgenommen haben. Auch wenn der BF1 behauptet, aufgrund seines Sportberufes von der Badr-partei bedroht worden zu sein, so ist dem zu entgegnen, dass er selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, die Bedrohungen nicht ernst genommen zu haben ("Ich habe es nicht ernst genommen. Ich bin Sportlehrer, es hat mich nicht interessiert" Protokoll S. 13).

Der allgemeine unglaubwürdige Eindruck der Angaben des BF lässt sich auch anhand der Aussagen des BF1 zu seiner Ehe bestätigen. So gab der BF1 wiederholt zu Protokoll, dass er 2005 von Syrien in den Irak zurückgegangen wäre, um zu heiraten. Das von ihm vorgelegte Dokument ("Bestätigung einer Heirat") bestätigt jedoch die Hochzeit, die am 01.10.2002 geschlossen und am 20.06.2005 lediglich eingetragen wurde.

Es ist weiters auch auf die widersprüchlichen Angaben des BF1 zum fluchtauslösenden Vorfall an sich bzw. zu seinem persönlichen Kontakt mit Mitgliedern der Asaib Ahl Al-Haqq hinzuweisen, indem er in der Verhandlung angab, dass er niemals persönlichen Kontakt mit Mitgliedern der Asaib Ahl Al-Haqq gehabt habe, während er noch vor dem BFA behauptet hat, dass er im November 2014 von Mitgliedern der Asaib Ahl Al-Haqq bedroht und geschlagen wurde (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 14). Die diesbezüglichen Erklärungen des BF1 zur Rechtfertigung des Widerspruchs sind nicht geeignet, diese zwei völlig unterschiedlichen Darstellungen ein und desselben Vorfalls einer geeigneten Erklärung zuzuführen.

Letztendlich spricht auch die legale Ausreise des BF1 aus dem Irak gegen dessen staatliche Verfolgung. Dass der BF1 von 2005 bis 2011 und im Jahr 2014 im Irak stets den Wohnort gewechselt hätte und sich gut versteckt hätte, um nicht gefunden zu werden, ist insofern nicht glaubwürdig, als der BF sehr wohl legal vom Irak in die Türkei fliegen konnte (Protokoll S. 18). Gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr des BF1 im Irak spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass die letzte Drohung gegen den BF1 im Juli 2010 und somit sieben Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden haben soll (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9). Diese zeitliche Angabe steht zudem auch in Widerspruch zu dem vom BF1 als fluchtauslösendem Grund dargestellten Vorfall vom November 2014, bei welchem er angeblich von Milizen der Asaib Ahl Al-Haqq bzw. Mitgliedern der Familie seiner Ehefrau bedroht worden sein soll.

Angesichts der vom BF1 behaupteten Verfolgungsbefürchtungen erscheint es weiters auch keineswegs als nachvollziehbar, dass er dennoch im Jahr 2014 für einige Monate in den Irak zurückgekehrt ist, da nicht davon auszugehen ist, dass eine Person, welche tatsächlich Angst um ihr Leben hat, freiwillig in das Land zurückgehen würde, in welchem ihr Leben in Gefahr ist, dies selbst unter Berücksichtigung der Aussage des BF1, wonach ihn seine Schwiegerfamilie zur Rückkehr gedrängt hat.

Das ganze Vorbringen des BF1 wirkt somit konstruiert und unschlüssig. So hat er im Irak, in Syrien und in Jordanien gelebt, die Gründe, warum er wieder in den Irak zurückreisen hätte müssen, sind allerdings nicht nachvollziehbar. Genauso nicht nachvollziehbar ist seine Angabe, dass Mitglieder des Asaib Ahl Al-Haqq Miliz im November 2014 zu ihm nachhause gekommen wären, ihn geschlagen hätten und seine Frau mit einem Messer auf ihn losgegangen wäre und geschrien hätte, dass sie ihn töten wollen würde, da er gottlos sei. Die Mitglieder der Miliz hätten dann seien Frau mitgenommen und er habe gewusst, dass sie ihn das nächste Mal töten würden (AS 57). Nach diesem Vorfall befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er nichts davon wisse, dass die Milizmitglieder seine Frau mitgenommen hätten (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 15).

Es ist dem BFA somit Recht zu geben, dass der BF1 widersprüchliche, unplausible, maßgeblich gesteigerte und sohin unglaubwürdige Angaben zu seinen vermeintlichen Fluchtgründen machte.

Somit ist letztendlich nicht davon auszugehen, dass der BF1 von den staatlichen Behörden oder von Privatpersonen in Form der schiitischen Milizen, seiner Schwiegerfamilie oder dem Leiter der Karateorganisation im Irak gesucht wird.

Es war daher letztendlich in Betracht zu ziehen, dass nicht erkennbar wurde, dass der BF zum Ziel einer religiös bedingten oder aus sonstigen individuellen Gründen resultierenden systematischen Verfolgung durch Dritte geworden wäre.

Zudem ist festzustellen, dass die BF als Schiiten auch der religiösen Mehrheit im Irak angehören und auch aus diesem Grund nicht von einer erhöhten Verfolgungsgefahr ihrer Person auszugehen ist. Letztendlich ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Schiiten im Irak.

3. Rechtliche Beurteilung:

Ad I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Ad römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF1 nicht in der Lage, durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er oder seine Kinder vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt waren noch dass sie aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wären.

1.3. Da der BF1 sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.1.3. Da der BF1 sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II. Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Beigabe eines VerfahrenshelfersAd römisch zwei. Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers

1. Unter einem mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2015 stellte der BF einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

2. Ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.2. Ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Gemäß Artikel 47, Absatz 3, GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

3. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.3. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7 aus 2015,, hob der VfGH die Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.

In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:

"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.""§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' Regierungsvorlage 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."

4. Da somit § 40 VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorsieht (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014) kommt die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung der Interessen des BF im gg. Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz mangels gesetzlicher Grundlage sohin nicht in Betracht.4. Da somit Paragraph 40, VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorsieht (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599 aus 2014,) kommt die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung der Interessen des BF im gg. Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz mangels gesetzlicher Grundlage sohin nicht in Betracht.

Auf dieses Erkenntnis des VfGH bezog sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zahl Ro 2015/21/0032. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. [...] Die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe habe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussicht des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.Auf dieses Erkenntnis des VfGH bezog sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zahl Ro 2015/21/0032. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren sei. [...] Die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe habe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussicht des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

5. Im vorliegenden Verfahren wurde den BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der als bevollmächtigter Vertreter die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.5. Im vorliegenden Verfahren wurde den BF gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der als bevollmächtigter Vertreter die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Es ist weder aus Paragraph 40, VwGVG, noch aus Paragraph 52, BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Der zugleich mit der Beschwerde der BF gestellte Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war im Lichte dessen als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.

Schlagworte

Glaubhaftmachung, individuelle Verfolgungsgefahr, mangelnde
Asylrelevanz, Rechtsberater, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2118505.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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