Entscheidungsdatum
11.08.2017Norm
AVG 1950 §69 Abs1 Z2Spruch
W227 2108236-1/7E
W227 2108236-2/2E
W227 2108236-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 14. April 2016, Dok. Nr.: 332972401, betreffend den Wiederaufnahmeantrag vom 5. November 2014 und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013/2014 und für das Sommersemester 2014 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 14. April 2016, Dok. Nr.: 332972401, betreffend den Wiederaufnahmeantrag vom 5. November 2014 und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013 aus 2014, und für das Sommersemester 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 29. Oktober 2009 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe, die er in Folge durchgehend bis 31. August 2012 bezog. Mangels Inskription für sein Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre an der Universität Wien wurde sein Systemantrag vom 1. September 2012 abgewiesen.
2. Am 20. November 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität in Linz.
Mittels Schreiben vom 21. November 2013, das auch einen Hinweis auf die Folgen von § 13 Abs. 3 AVG enthielt, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist von der Stipendienstelle Linz aufgefordert, u.a. einen allfälligen Anerkennungsbescheid für das Studium der Rechtswissenschaften nachzureichen.Mittels Schreiben vom 21. November 2013, das auch einen Hinweis auf die Folgen von Paragraph 13, Absatz 3, AVG enthielt, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist von der Stipendienstelle Linz aufgefordert, u.a. einen allfälligen Anerkennungsbescheid für das Studium der Rechtswissenschaften nachzureichen.
Dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer (jedoch) nicht nach.
Daraufhin wurde sein Antrag vom 20. November 2013 mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen.Daraufhin wurde sein Antrag vom 20. November 2013 mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als mangelhaft zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 zugestellt und blieb unbekämpft.
3. Am 16. September 2014 stellte der Beschwerdeführer für sein Studium der Rechtswissenschaften einen weiteren Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe, der mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 aufgrund des "schädlichen Studienwechsels" gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG abgewiesen wurde.3. Am 16. September 2014 stellte der Beschwerdeführer für sein Studium der Rechtswissenschaften einen weiteren Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe, der mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 aufgrund des "schädlichen Studienwechsels" gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG abgewiesen wurde.
4. Dagegen erhob er am 5. November 2014 rechtzeitig Vorstellung und stellte gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 abgeschlossenen Zurückweisungsverfahrens.
Begründend führte er zu seinem Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen aus, dass für ihn mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 (wonach ihm aufgrund des "schädlichen Studienwechsels" keine Studienbeihilfe zuerkannt wurde) "neue Tatsachen" i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bekannt geworden seien. Auch § 69 Abs. 1 Z 4 AVG sei erfüllt, da, wenn ihm der Bescheid vom 23. Oktober 2014 zum Zeitpunkt des Bescheides vom 19. Dezember 2013 bekannt gewesen wäre, sein Antrag vom 20. November 2013 nicht als mangelhaft zurückgewiesen worden wäre und voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre.Begründend führte er zu seinem Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen aus, dass für ihn mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 (wonach ihm aufgrund des "schädlichen Studienwechsels" keine Studienbeihilfe zuerkannt wurde) "neue Tatsachen" i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bekannt geworden seien. Auch Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG sei erfüllt, da, wenn ihm der Bescheid vom 23. Oktober 2014 zum Zeitpunkt des Bescheides vom 19. Dezember 2013 bekannt gewesen wäre, sein Antrag vom 20. November 2013 nicht als mangelhaft zurückgewiesen worden wäre und voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre.
5. Mit Bescheid vom 24. November 2014 wurde seiner Vorstellung gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2014 Folge gegeben und ihm Studienbeihilfe ab September 2014 bis August 2015 zuerkannt.
6. Am 28. November 2014 brachte er die vorliegenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe einerseits für das Wintersemester 2013/2014 und andererseits für das Sommersemester 2014 sowie Anträge auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 ein.6. Am 28. November 2014 brachte er die vorliegenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe einerseits für das Wintersemester 2013 aus 2014, und andererseits für das Sommersemester 2014 sowie Anträge auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 2013 aus 2014, und das Sommersemester 2014 ein.
Begründend führte er zu seinen Wiedereinsetzungsanträgen zusammengefasst aus, dass er nicht gewusst habe, in welchem Ausmaß die Anrechnung der Vorstudienleistungen nötig gewesen sei, da der Zurückweisungsbescheid vom 19. Dezember 2013 dazu keine Ausführungen enthalten habe. Auch stelle der Stattgebungsbescheid vom 24. November 2014 für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes Ereignis dar, welches die Wiedereinsetzungsanträge rechtfertige.
7. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 wies die Studienbeihilfenbehörde den Wiederaufnahmeantrag vom 5. November 2014 ab (Spruchteil 1.), den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013/2014 zurück (Spruchteil 2.) und den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Sommersemester 2014 ab (Spruchteil 3.).7. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 wies die Studienbeihilfenbehörde den Wiederaufnahmeantrag vom 5. November 2014 ab (Spruchteil 1.), den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013 aus 2014, zurück (Spruchteil 2.) und den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Sommersemester 2014 ab (Spruchteil 3.).
Begründend führte die Studienbeihilfenbehörde zum Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (20. November 2013) für eine Studienbeihilfe keine Umstände berücksichtigt werden könnten, die in der Zukunft lägen. Nach § 1 Abs. 4 StudFG sei nämlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Sach- und Rechtslage für die Beurteilung des Antrages maßgeblich. Auch der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG richte sich nicht auf künftig erlassene Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen; dies widerspräche dem Prinzip der Rechtssicherheit.Begründend führte die Studienbeihilfenbehörde zum Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (20. November 2013) für eine Studienbeihilfe keine Umstände berücksichtigt werden könnten, die in der Zukunft lägen. Nach Paragraph eins, Absatz 4, StudFG sei nämlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Sach- und Rechtslage für die Beurteilung des Antrages maßgeblich. Auch der Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG richte sich nicht auf künftig erlassene Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen; dies widerspräche dem Prinzip der Rechtssicherheit.
Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013/2014 sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer am 20. November 2013 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2013/2014 gestellt habe, weshalb keine Antragsfrist (für das Wintersemester 2013/2014) versäumt worden sei.Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013 aus 2014, sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer am 20. November 2013 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2013 aus 2014, gestellt habe, weshalb keine Antragsfrist (für das Wintersemester 2013 aus 2014,) versäumt worden sei.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Sommersemester 2014, sei festzuhalten, dass er zunächst mittels Verbesserungsauftrag vom 21. November 2013 aufgefordert worden sei, einen Anerkennungsbescheid nachzureichen. Diesem Verbesserungsauftrag sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Darüber hinaus werde die Anrechnung der Vorstudienleistungen durch die jeweilige Bildungseinrichtung vorgenommen und liege nicht in der Dispositionssphäre des Studierenden. Ein allfälliger Anerkennungsbescheid (über die Vorstudienleistungen) seitens der Bildungseinrichtung wäre vom Studierenden der Stipendienstelle vorzulegen. Weiters stelle der Stattgebungsbescheid vom 24. November 2014 für den Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes Ereignis dar, welches den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.
8. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 23. Februar 2015.
Begründend führte der Senat (replizierend auf das Vorstellungsvorbringen, das sich argumentativ lediglich gegen Spruchteile 1. und 3. des Bescheides vom 23. Februar 2015 richtet) im Wesentlichen Folgendes aus: Es liege – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein "schädlicher Studienwechsel" i.S.d. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor, weil der Gesetzgeber nicht auf den Abschluss des dritten Semesters abstelle; vielmehr seien alle inskribierten Semester des Vorstudiums bzw. jene Semester, für die eine Fortsetzungsmeldung vorliege, maßgeblich.Begründend führte der Senat (replizierend auf das Vorstellungsvorbringen, das sich argumentativ lediglich gegen Spruchteile 1. und 3. des Bescheides vom 23. Februar 2015 richtet) im Wesentlichen Folgendes aus: Es liege – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein "schädlicher Studienwechsel" i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG vor, weil der Gesetzgeber nicht auf den Abschluss des dritten Semesters abstelle; vielmehr seien alle inskribierten Semester des Vorstudiums bzw. jene Semester, für die eine Fortsetzungsmeldung vorliege, maßgeblich.
Für die Beurteilung der "Stehzeit" gemäß § 17 Abs. 4 StudFG seien nur jene Semester des Studiums zu zählen, die vor dem "schädlichen Studienwechsel" betrieben worden seien. Das Studium Elektrotechnik, das zwei Semester lang betrieben worden sei, sei somit bei der Berechnung der "Stehzeit" nicht zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer im Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre drei Semester lang inskribiert gewesen sei, sei die "Stehzeit" für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften nach Ablauf von drei Semestern saniert. Der Bezug von Studienbeihilfe sei somit ab dem vierten Semester zu bewilligen.Für die Beurteilung der "Stehzeit" gemäß Paragraph 17, Absatz 4, StudFG seien nur jene Semester des Studiums zu zählen, die vor dem "schädlichen Studienwechsel" betrieben worden seien. Das Studium Elektrotechnik, das zwei Semester lang betrieben worden sei, sei somit bei der Berechnung der "Stehzeit" nicht zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer im Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre drei Semester lang inskribiert gewesen sei, sei die "Stehzeit" für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften nach Ablauf von drei Semestern saniert. Der Bezug von Studienbeihilfe sei somit ab dem vierten Semester zu bewilligen.
Weiters sei zum Zeitpunkt der Antragstellung (20. November 2013) ein "schädlicher Studienwechsel" i.S.d. § 17 Abs. 1 2 2 StudFG vorgelegen.Weiters sei zum Zeitpunkt der Antragstellung (20. November 2013) ein "schädlicher Studienwechsel" i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, 2 2 StudFG vorgelegen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Wiederaufnahmegrund i. S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorliege, weil noch nicht hinreichend geklärt sei, aus welchem Grund eine positive Vorstellungsvorentscheidung ergangen sei und somit der Tatbestand der neuen Tatsache bzw. des neuen Beweismittels erfüllt sei, sei festzuhalten, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, die zu einem anders lautenden Spruch des Bescheides vom 24. November 2014 geführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 5. November 2014 sei daher abzuweisen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Wiederaufnahmegrund i. S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliege, weil noch nicht hinreichend geklärt sei, aus welchem Grund eine positive Vorstellungsvorentscheidung ergangen sei und somit der Tatbestand der neuen Tatsache bzw. des neuen Beweismittels erfüllt sei, sei festzuhalten, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, die zu einem anders lautenden Spruch des Bescheides vom 24. November 2014 geführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 5. November 2014 sei daher abzuweisen.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund der positiven Erledigung der Vorstellung vom 24. November 2014 stelle mangels Kausalität im Zusammenhang mit der Antragsfrist des Sommersemesters 2014 kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis i.S.d. § 71 AVG dar, weil das "Ereignis", nämlich der Bescheid vom 24. November 2014, nach dem Ablauf der Antragsfrist (15. Mai 2014) rechtskräftig geworden sei.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund der positiven Erledigung der Vorstellung vom 24. November 2014 stelle mangels Kausalität im Zusammenhang mit der Antragsfrist des Sommersemesters 2014 kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis i.S.d. Paragraph 71, AVG dar, weil das "Ereignis", nämlich der Bescheid vom 24. November 2014, nach dem Ablauf der Antragsfrist (15. Mai 2014) rechtskräftig geworden sei.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführt:
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer nur die Spruchteile 1. und 3. des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 23. Februar 2015 bekämpft habe; vielmehr habe er den gesamten Bescheid bekämpft und damit alle drei Spruchteile.
Weiters liege ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, weil nicht "hinreichend geklärt" sei, aus welchem Grund eine positive Vorstellungsvorentscheidung vom 24. November 2014 ergangen sei und somit der Tatbestand der neuen Tatsache bzw. des neuen Beweismittels erfüllt sei.Weiters liege ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, weil nicht "hinreichend geklärt" sei, aus welchem Grund eine positive Vorstellungsvorentscheidung vom 24. November 2014 ergangen sei und somit der Tatbestand der neuen Tatsache bzw. des neuen Beweismittels erfüllt sei.
Auch stelle die Vorstellungsvorentscheidung vom 24. November 2014 für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes Ereignis dar, welches den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG sei verfassungswidrig.Schließlich meint der Beschwerdeführer, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG sei verfassungswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Vorab ist (wie die Studienbeihilfenbehörde bereits zutreffend im Vorlageschreiben ausgeführt wurde) festzuhalten, dass der Senat der Studienbeihilfenbehörde im Spruch seines Bescheides vom 14. April 2015 ausdrücklich den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 23. Februar 2015 bestätigte und die rechtliche Begründung des Senats nur ergänzenden Charakter zu jener im Bescheid vom 23. Februar 2015 hatte, weshalb das Beschwerdevorbringen, die Studienbeihilfenbehörde würde behaupten, nur die Spruchteile 1. und 3. seien bekämpft worden, unzutreffend ist.
Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde die §§ 69 und 71 AVG heranzuziehen (vgl. dazu VfGH 18.6.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist).Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde die Paragraphen 69 und 71 AVG heranzuziehen vergleiche dazu VfGH 18.6.2014, G 5 aus 2014,, wonach Paragraph 17, VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des römisch vier. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des römisch vier. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist).
1.2. Zum Wiederaufnahmeantrag
1.2.1. Nach § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).1.2.1. Nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Ziffer 4,).
1.2.2. Mit Tatsachen i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint (vgl. VwGH 19.4.1994, 90/07/0124; 4.9.2003, 2000/17/0024; 24.4.2007, 2005/11/0127; vgl. auch Schimetschek, FJ 1972, 74; Wiederin, ecolex 1999, 371). Dazu zählen auch innere Vorgänge (vgl. VwGH 19.2.1992, 90/12/0224; 15.12.1994, 93/09/0434), soweit sie rational feststellbar sind, wie z.B. Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die – wie etwa die Zahlungswilligkeit – der Beobachtung eines anderen zugänglich sind (vgl. VwGH 14.6.1982, 82/12/0056). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein "Element jenes Sachverhaltes" (vgl. VwGH 30.9.1985, 85/10/0067; 16.12.1992, 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0129; 23.4.1998, 95/15/0108).1.2.2. Mit Tatsachen i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint vergleiche VwGH 19.4.1994, 90/07/0124; 4.9.2003, 2000/17/0024; 24.4.2007, 2005/11/0127; vergleiche auch Schimetschek, FJ 1972, 74; Wiederin, ecolex 1999, 371). Dazu zählen auch innere Vorgänge vergleiche VwGH 19.2.1992, 90/12/0224; 15.12.1994, 93/09/0434), soweit sie rational feststellbar sind, wie z.B. Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die – wie etwa die Zahlungswilligkeit – der Beobachtung eines anderen zugänglich sind vergleiche VwGH 14.6.1982, 82/12/0056). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein "Element jenes Sachverhaltes" vergleiche VwGH 30.9.1985, 85/10/0067; 16.12.1992, 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war vergleiche VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 26.4.1994, 91/14/0129; 23.4.1998, 95/15/0108).
Um keine "nova reperta" i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 17.2.2006, 2006/18/0031). Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund (vgl. dazu VwGH 29.11.1994, 94/20/0077; 16.11.2004, 2000/17/0022).Um keine "nova reperta" i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen vergleiche VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 17.2.2006, 2006/18/0031). Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund vergleiche dazu VwGH 29.11.1994, 94/20/0077; 16.11.2004, 2000/17/0022).
Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde (vgl. VwGH 19.2.1992, 90/12/0224; 20.11.2003, 2002/09/0153; 17.2.2006, 2006/18/0031), d.h. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0108), gleichgültig ob dieseAuch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vergleiche VwGH 19.2.1992, 90/12/0224; 20.11.2003, 2002/09/0153; 17.2.2006, 2006/18/0031), d.h. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen vergleiche VwGH 23.4.1998, 95/15/0108), gleichgültig ob diese
Dies gilt auch für die nachträgliche Aufhebung des (der) angewendeten Gesetzes (Verordnung [VwSlg 4890 A/1959]).
(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 29f und 56 [Stand 1.4.2009, rdb.at].)(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 29f und 56 [Stand 1.4.2009, rdb.at].)
Mit der neu geschaffenen Z 4 wurde die Regelung des § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG in das allgemeine Verfahrensrecht (§ 69 Abs. 1 Z 4 AVG) und in das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (§ 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG) übernommen. Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor der Behörde (bzw. vor dem Gericht) die Einwendung der entschiedenen Sache ("res judicata") begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der behördlichen (bzw. gerichtlichen) Entscheidung bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr (und der Behörde bzw. dem Gericht) damals noch nicht bekannt war (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K19 zu § 32 VwGG).Mit der neu geschaffenen Ziffer 4, wurde die Regelung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG in das allgemeine Verfahrensrecht (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG) und in das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) übernommen. Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor der Behörde (bzw. vor dem Gericht) die Einwendung der entschiedenen Sache ("res judicata") begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der behördlichen (bzw. gerichtlichen) Entscheidung bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr (und der Behörde bzw. dem Gericht) damals noch nicht bekannt war vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K19 zu Paragraph 32, VwGG).
1.2.3. Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Zurückweisungsverfahrens und begründet dies damit, dass mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2014 (wonach ihm aufgrund des "schädlichen Studienwechsels" keine Studienbeihilfe zuerkannt wurde) für ihn "neue Tatsachen" i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bekannt geworden seien. Als weiteren Wiederaufnahmegrund macht er § 69 Abs. 1 Z 4 AVG geltend und führt dazu aus, dass – wenn ihm der Bescheid vom 23. Oktober 2014 zum Zeitpunkt des Bescheides vom 19. Dezember 2013 bekannt gewesen wäre – sein Antrag vom 20. November 2013 nicht als mangelhaft zurückgewiesen worden wäre und voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre.1.2.3. Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Zurückweisungsverfahrens und begründet dies damit, dass mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2014 (wonach ihm aufgrund des "schädlichen Studienwechsels" keine Studienbeihilfe zuerkannt wurde) für ihn "neue Tatsachen" i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bekannt geworden seien. Als weiteren Wiederaufnahmegrund macht er Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG geltend und führt dazu aus, dass – wenn ihm der Bescheid vom 23. Oktober 2014 zum Zeitpunkt des Bescheides vom 19. Dezember 2013 bekannt gewesen wäre – sein Antrag vom 20. November 2013 nicht als mangelhaft zurückgewiesen worden wäre und voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemachte Wiederaufnahmegrund keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, weil es sich bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht nicht um "nova reperta" i. S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt (vgl. dazu nochmals die oben angeführte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon hätte er dem Verbesserungsauftrag vom 21. November 2013 nachkommen oder ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid vom 19. Dezember 2013 erheben können. Denn die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (vgl. VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).Dem ist entgegenzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemachte Wiederaufnahmegrund keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, weil es sich bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht nicht um "nova reperta" i. S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt vergleiche dazu nochmals die oben angeführte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon hätte er dem Verbesserungsauftrag vom 21. November 2013 nachkommen oder ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid vom 19. Dezember 2013 erheben können. Denn die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren vergleiche VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren vergleiche VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).
Zur Meinung des Beschwerdeführers, auch der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 4 AVG sei erfüllt, ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 23. Oktober 2014 erst nach dem Bescheid vom 19. Dezember 2013 erlassen wurde, weshalb keine "res judicata" vorliegt und damit auch nicht der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG erfüllt sein kann.Zur Meinung des Beschwerdeführers, auch der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG sei erfüllt, ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 23. Oktober 2014 erst nach dem Bescheid vom 19. Dezember 2013 erlassen wurde, weshalb keine "res judicata" vorliegt und damit auch nicht der Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG erfüllt sein kann.
Zum späteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorliege, weil noch nicht hinreichend geklärt sei, aus welchem Grund eine positive Vorstellungsvorentscheidung am 24. November 2014 ergangen sei und somit der Tatbestand der neuen Tatsache bzw. des neuen Beweismittels erfüllt sei, bleibt Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass es sich dabei genauso wenig um "nova reperta" i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt, sind verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, weil die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht (nach § 69 Abs. 2 AVG) vorgebrachten Gründe gebunden ist (vgl. VwGH 23.4.1990, 90/19/0125; 31.3.2006, 2006/02/0038).Zum späteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliege, weil noch nicht hinreichend geklärt sei, aus welchem Grund eine positive Vorstellungsvorentscheidung am 24. November 2014 ergangen sei und somit der Tatbestand der neuen Tatsache bzw. des neuen Beweismittels erfüllt sei, bleibt Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass es sich dabei genauso wenig um "nova reperta" i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt, sind verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, weil die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht (nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG) vorgebrachten Gründe gebunden ist vergleiche VwGH 23.4.1990, 90/19/0125; 31.3.2006, 2006/02/0038).
Der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 5. November 2014 ist daher abzuweisen.
1.3. Zu den Wiedereinsetzungsanträgen
1.3.1. Gemäß § 39 Abs. 8 StudFG ist gegen die Versäumung der Antragsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.1.3.1. Gemäß Paragraph 39, Absatz 8, StudFG ist gegen die Versäumung der Antragsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Ver-handlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist ein-zuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein min-derer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Ver-handlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist ein-zuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein min-derer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).
1.3.2. Bei der Antragsfrist für die Studienbeihilfe handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, für die im Fall der Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig wäre (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 71 Rz 12 und 13, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer materiellrechtlichen Frist in Betracht kommt.). Da verschiedentlich für den Studierenden die Einhaltung der Antragsfrist (insbesondere bei der nachträglichen Feststellung des Erlöschens eines Anspruches) nicht möglich ist, wird in § 39 Abs. 8 StudFG ausdrücklich festgelegt, dass die Wiedereinsetzung in die Frist unter den Voraussetzungen des § 71 AVG möglich ist. Damit können Härtefälle vermieden werden. Voraussetzung für den Studierenden ist es jedenfalls, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses, das zur Fristversäumnis geführt hat (z.B. die nachträgliche Feststellung des Erlöschens des Anspruches auf Studienbeihilfe), bei der Studienbeihilfenbehörde zu melden, um die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung einzuhalten. § 39 Abs. 8 StudFG soll die bessere Zugänglichkeit der Studienförderung und die Reduzierung von Härtefällen gewährleisten (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen zu § 39 Abs. 8).1.3.2. Bei der Antragsfrist für die Studienbeihilfe handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, für die im Fall der Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig wäre vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb [2005], AVG Paragraph 71, Rz 12 und 13, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer materiellrechtlichen Frist in Betracht kommt.). Da verschiedentlich für den Studierenden die Einhaltung der Antragsfrist (insbesondere bei der nachträglichen Feststellung des Erlöschens eines Anspruches) nicht möglich ist, wird in Paragraph 39, Absatz 8, StudFG ausdrücklich festgelegt, dass die Wiedereinsetzung in die Frist unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG möglich ist. Damit können Härtefälle vermieden werden. Voraussetzung für den Studierenden ist es jedenfalls, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses, das zur Fristversäumnis geführt hat (z.B. die nachträgliche Feststellung des Erlöschens des Anspruches auf Studienbeihilfe), bei der Studienbeihilfenbehörde zu melden, um die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung einzuhalten. Paragraph 39, Absatz 8, StudFG soll die bessere Zugänglichkeit der Studienförderung und die Reduzierung von Härtefällen gewährleisten vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen zu Paragraph 39, Absatz 8,).
1.3.3.1. Zum Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013/2014:
Gemäß § 39 Abs. 2 StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.7.2011, 2011/02/0229 m.w.N.).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.7.2011, 2011/02/0229 m.w.N.).
Da der Beschwerdeführer (bereits) am 20. November 2013 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2013/2014 gestellt hatte, versäumte er keine Antragsfrist für das Wintersemester 2013/2014.Da der Beschwerdeführer (bereits) am 20. November 2013 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2013 aus 2014, gestellt hatte, versäumte er keine Antragsfrist für das Wintersemester 2013 aus 2014,.
Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013/2014 erweist sich daher als unzulässig.Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Wintersemester 2013 aus 2014, erweist sich daher als unzulässig.
1.3.3.2. Zum Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist auf Gewährung von Studienhilfe für das Sommersemester 2014:
Als "Ereignis" i.S.d. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht.Als "Ereignis" i.S.d. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht.
Auch die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum können ein unvorhergesehenes oder unabwendbares "Ereignis" darstellen. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund gel-tend gemacht, ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die Partei (bzw. ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.
Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler un-terlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungs-werber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Das Verschulden des Vertreters ist dabei dem Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorg-faltsmaßstab anzulegen ist.Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler un-terlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungs-werber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Das Verschulden des Vertreters ist dabei dem Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorg-faltsmaßstab anzulegen ist.
Eine die Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit ist (etwa) anzuneh-men, wenn die Unkenntnis der Rechtslage bzw. der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides oder Einholung von Informationen bei der Behörde hätte vermieden werden können.
(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 34, 40 und 68 ff. [Stand 1.4.2009, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 34, 40 und 68 ff. [Stand 1.4.2009, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Als Wiedereinsetzungsgründe macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht gewusst habe, in welchem Ausmaß die Anrechnung der Vorstudienleistungen nötig gewesen sei, da der Zurückweisungsbescheid vom 19. Dezember 2013 keine Ausführungen diesbezüglich enthalten habe. Auch stelle die Stattgebung der Vorstellung für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes Ereignis dar, welches den Wiedereinsetzungsantrag rechtfertige.
Beide Gründe greifen nicht:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, in welchem Ausmaß die Anrechnung der Vorstudienleistungen nötig gewesen sei, da der zurückweisende Bescheid keine Ausführungen diesbezüglich enthalten habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer legt damit nicht dar, warum das Nichtwissen des Ausmaßes der Anrechnung von Vorstudienleistungen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares "Ereignis" darstellen sollte, das ihn daran gehindert hätte, in der Zeit vom 20. Februar bis zum 15. Mai 2014 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Sommersemester 2014 zu stellen. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides mittels Verbesserungsauftrag vom 21. November 2013 aufgefordert, einen Anerkennungsbescheid nachzureichen. Damit war ihm jedenfalls bekannt, dass Vorstudienleistungen für eine allfällige Anrechnung von der Studienbeihilfenbehörde überprüft werden.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund der positiven Erledigung der Vorstellung vom 24. November 2014 stellt – wie bereits der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte – mangels Kausalität im Zusammenhang mit der Antragsfrist des Sommersemesters 2014 kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis i.S.d. § 71 AVG dar, weil das "Ereignis", nämlich der Bescheid vom 24. November 2014, nach dem Ablauf der Antragsfrist (15. Mai 2014) rechtskräftig wurde.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund der positiven Erledigung der Vorstellung vom 24. November 2014 stellt – wie bereits der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte – mangels Kausalität im Zusammenhang mit der Antragsfrist des Sommersemesters 2014 kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis i.S.d. Paragraph 71, AVG dar, weil das "Ereignis", nämlich der Bescheid vom 24. November 2014, nach dem Ablauf der Antragsfrist (15. Mai 2014) rechtskräftig wurde.
Mangels Relevanz ist auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht näher einzugehen.Mangels Relevanz ist auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Verfassungswidrigkeit des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG nicht näher einzugehen.
1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von bloßen Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 1.9.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.6.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 7.3.2017, 24.719/12).1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von bloßen Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 1.9.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.6.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 7.3.2017, 24.719/12).
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier weder ein Wiederaufnahmegrund noch Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier weder ein Wiederaufnahmegrund noch Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Antragsfristen, materiellrechtliche Frist, nova reperta,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2108236.3.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017