Entscheidungsdatum
14.08.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W244 2139676-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Land Tirol, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 15-1096596300-151855929, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Land Tirol, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 15-1096596300-151855929, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG als gesetzlicher Vertreter das Land Tirol als örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, beigegeben.1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG als gesetzlicher Vertreter das Land Tirol als örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, beigegeben.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Dieser Bescheid wurde am 12.10.2016 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich zugestellt.
4. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde im Wege der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, die am 10.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Mail eingebracht wurde.4. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde im Wege der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, die am 10.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Mail eingebracht wurde.
5. Mit Verspätungsvorhalt vom 30.11.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführervertreter mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.
6. Mit Schreiben vom 13.12.2016 brachte die für das zuständige Organ der Gebietskörperschaft Land Tirol handelnde Mitarbeiterin vor, dass sie aufgrund der Verkettung unglücklicher Umstände von einem falschen Zustelldatum ausgegangen sei, weshalb die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der Frist eingebracht worden sei.
7. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.7. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde als gesetzlicher Vertreter das Land Tirol beigegeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde am 12.10.2016 einem zur Empfangnahme befugten Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung zugestellt.
Am 10.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid ein.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Die Zustellung des Bescheides am 12.10.2016 ergibt sich aus dem entsprechenden Rückschein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 leg.cit. zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 leg.cit. zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2016 ist dieser Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen worden und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen. Es liegt daher nicht einer jener Fälle vor, die mit § 16 Abs. 1 BFA-VG angesprochen werden, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG gilt.Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2016 ist dieser Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen worden und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen. Es liegt daher nicht einer jener Fälle vor, die mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG angesprochen werden, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG gilt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument gemäß § 13 Abs. 3 Zustellgesetz einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid am 12.10.2016 von einem zur Empfangnahme befugten Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung entgegen genommen und somit dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt.
Entsprechend obigen Bestimmungen war damit die vierwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 12.10.2016, bereits mit Ablauf des 09.11.2016 verstrichen.
Die am 10.11.2016 per Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde.
Da sich die am 10.11.2016 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W244.2139676.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017