Entscheidungsdatum
14.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2130866-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alle vertreten durch Notar Dr. Hellfried KLAFTENEGGER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27.06.2016, Zl. 1 Jv 666/16x - 33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alle vertreten durch Notar Dr. Hellfried KLAFTENEGGER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27.06.2016, Zl. 1 Jv 666/16x - 33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6c GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aufgrund einer Lastschriftanzeige des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.12.2015 bezahlte die XXXX am 08.01.2016 die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von EUR 3.744,00.1. Aufgrund einer Lastschriftanzeige des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.12.2015 bezahlte die römisch 40 am 08.01.2016 die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von EUR 3.744,00.
2. Mit Antrag vom 18.04.2016 begehrten die Beschwerdeführer (BF) die teilweise Rückzahlung der entrichteten Gebühr und brachten darin im Wesentlichen vor, am 17.11.2014 sei eine Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 erwirkt und die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.872,00 bezahlt worden. Am 17.11.2015 sei für mehrere Grundstücke die Einverleibung des Simultanpfandrechts im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 beantragt und die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 3.744,00 bezahlt worden. Eine Gebühr in Höhe von insgesamt EUR 5.616,00 entspreche jedoch 1,8% des eingetragenen Rechtes und werde daher um Rücküberweisung von EUR 1.872,00 ersucht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem Rechtsvertreter zugestellt am 04.07.2016, wurden der Antrag des XXXX und der XXXX mangels Antragslegitimation zurückgewiesen und der Antrag der XXXX abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem Rechtsvertreter zugestellt am 04.07.2016, wurden der Antrag des römisch 40 und der römisch 40 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen und der Antrag der römisch 40 abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 (bei der Behörde am 01.08.2016 eingelangt) erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin wie im Antrag vom 18.04.2016 vor. Zusätzlich brachten sie vor, dass die Einverleibung des Simultanpfandrechts am 17.11.2015 technisch nur derart möglich gewesen sei, dass in den betreffenden Einlagezahlen jeweils die Einverleibung des Pfandrechtes beantragt und anschließend in einem zusätzlichen Begehren die Anmerkung der Simultanhaftung bei den zuvor eingetragenen Pfandrechten beantragt worden sei. Erst seit der Umstellung "des Programms" am 31.03.2016 sei es technisch möglich gewesen, die Einverleibung eines Simultanpfandrechtes in sämtlichen Einlagezahlen gleichzeitig zu beantragen.
5. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 (eingelangt am 26.08.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund des Gesuchs vom 14.11.2014 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18.11.2014 die Anmerkung der Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 in XXXX bis 18.11.2015 bewilligt und im Grundbuch eingetragen ( XXXX ). Die vorgeschriebene Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.872,00 wurde bezahlt.1.1. Aufgrund des Gesuchs vom 14.11.2014 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18.11.2014 die Anmerkung der Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 in römisch 40 bis 18.11.2015 bewilligt und im Grundbuch eingetragen ( römisch 40 ). Die vorgeschriebene Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.872,00 wurde bezahlt.
1.2. Am 17.11.2015 begehrten die BF die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der XXXX im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 in 1. EZ XXXX KG XXXX im laufenden Rang, in 2. EZ XXXX KG XXXX im laufenden Rang und in 3. EZ 800 KG 63289 Wagersbach im Range der Anmerkung XXXX .1.2. Am 17.11.2015 begehrten die BF die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der römisch 40 im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 in 1. EZ römisch 40 KG römisch 40 im laufenden Rang, in 2. EZ römisch 40 KG römisch 40 im laufenden Rang und in 3. EZ 800 KG 63289 Wagersbach im Range der Anmerkung römisch 40 .
1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16.12.2015 wurde dies bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Die Simultanhaftung wurde in den jeweiligen EZ vermerkt. Die XXXX bezahlte am 08.01.2016 die vorgeschriebene Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 3.744,00.1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16.12.2015 wurde dies bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Die Simultanhaftung wurde in den jeweiligen EZ vermerkt. Die römisch 40 bezahlte am 08.01.2016 die vorgeschriebene Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 3.744,00.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§6) mit Bescheid abzuweisen.3.2.2. Gemäß Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§6) mit Bescheid abzuweisen.
Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6) 1,2 vH vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,) 1,2 vH vom Wert des Rechtes.
Gemäß TP 9 lit. b Z 5 GGG beträgt die Gebühr für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 6 vT vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG beträgt die Gebühr für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 6 vT vom Wert des Rechtes.
Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Gemäß § 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 (GBG), ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Allgemeines Grundbuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, (GBG), ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.
Gemäß § 15 GBG, kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.Gemäß Paragraph 15, GBG, kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek). Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.
Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des § 26 Abs. 2 GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, Zl. 90/16/0186).Der Nennbetrag der Forderung ist maßgebend, wenn das Pfandrecht auf eine feststehende ziffernmäßig bestimmte Geldsumme lautet, hingegen ist der Höchstbetrag entscheidend, wenn es sich um eine durch Rechtsverweisung vom Tatbestandsbild des Paragraph 26, Absatz 2, GGG ausdrücklich erfasste Höchstbetragshypothek handelt, bei der es keine ziffernmäßig bestimmte Pfandschuld gibt. In keinem der genannten Fälle kommt es jedoch auf das für die Einbringung gezahlte Entgelt an (VwGH 14.02.1991, Zl. 90/16/0186).
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).
Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Der Vertreter der BF hat mehrmals grundbücherliche Eintragungen beantragt, die auch vorgenommen wurden: 2014 betraf dies die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 in der EZ XXXX , die gemäß TP 9 lit. b Z 5 GGG mit 0,6% des Pfandrechtswertes (also EUR 1.872,00) zu vergebühren ist. 2015 wurde die Einverleibung des Pfandrechtes für dieselbe Forderung im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 einerseits in der EZ 8 XXXX im Range der Anmerkung XXXX , andererseits in zwei weiteren EZ begehrt und bewilligt. Auf das Bestehen einer Simultanhypothek wurde in den jeweiligen EZ hingewiesen. Es kommt somit TP 9 lit. b Z 4 GGG zur Anwendung, gemäß der die Eintragungsgebühr 1,2% (somit gegenständlich EUR 3.744,00) beträgt. Diese Gebühr wurde gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG auch nur einmal verrechnet, weil die Eintragung der Simultanhypothek in einem einzigen Gesuch bzw. für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wurde. Die Ansprüche auf die Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 5.616,00 sind somit mit den Eintragungen entstanden.Der Vertreter der BF hat mehrmals grundbücherliche Eintragungen beantragt, die auch vorgenommen wurden: 2014 betraf dies die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 in der EZ römisch 40 , die gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG mit 0,6% des Pfandrechtswertes (also EUR 1.872,00) zu vergebühren ist. 2015 wurde die Einverleibung des Pfandrechtes für dieselbe Forderung im Höchstbetrag von EUR 312.000,00 einerseits in der EZ 8 römisch 40 im Range der Anmerkung römisch 40 , andererseits in zwei weiteren EZ begehrt und bewilligt. Auf das Bestehen einer Simultanhypothek wurde in den jeweiligen EZ hingewiesen. Es kommt somit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zur Anwendung, gemäß der die Eintragungsgebühr 1,2% (somit gegenständlich EUR 3.744,00) beträgt. Diese Gebühr wurde gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG auch nur einmal verrechnet, weil die Eintragung der Simultanhypothek in einem einzigen Gesuch bzw. für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wurde. Die Ansprüche auf die Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 5.616,00 sind somit mit den Eintragungen entstanden.
Die bereits bezahlten Beträge wurden folglich geschuldet; die Zahlungspflicht ist auch nicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen. Der Rückzahlungsanspruch hat sich nicht als berechtigt erwiesen und hatte die Behörde diesen daher abzuweisen bzw. im Falle der zwei nicht antragsberechtigten Beschwerdeführer, die die Beträge nicht entrichtet haben (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/16/0140), zurückzuweisen.Die bereits bezahlten Beträge wurden folglich geschuldet; die Zahlungspflicht ist auch nicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen. Der Rückzahlungsanspruch hat sich nicht als berechtigt erwiesen und hatte die Behörde diesen daher abzuweisen bzw. im Falle der zwei nicht antragsberechtigten Beschwerdeführer, die die Beträge nicht entrichtet haben vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/16/0140), zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6c GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG abzuweisen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Eintragungsgebühr, Grundbuchseintragung, Rechtstitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2130866.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017