Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
1) W215 1436776-1/25E
2) W215 1438515-1/25E
3) W215 1436777-1/17E
4) W215 1438516-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX (früher: XXXX ), geb. XXXX , 2) XXXX (früher: XXXX oder XXXX ), geb. XXXX , 3) XXXX (früher: XXXX ), geb. XXXX , und 4) XXXX (früher: XXXX ), geb. 09.09.2003, alle Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) und 3) 02.07.2013 2) und 4) 15.10.2013, Zahlen 1) 12 16.835-BAI, 2) 13 12.411-BAI, 3) 12 16.836-BAI und 4) 13 12.412-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 (früher: römisch 40 ), geb. römisch 40 , 2) römisch 40 (früher: römisch 40 oder römisch 40 ), geb. römisch 40 , 3) römisch 40 (früher: römisch 40 ), geb. römisch 40 , und 4) römisch 40 (früher: römisch 40 ), geb. 09.09.2003, alle Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) und 3) 02.07.2013 2) und 4) 15.10.2013, Zahlen 1) 12 16.835-BAI, 2) 13 12.411-BAI, 3) 12 16.836-BAI und 4) 13 12.412-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der bekämpften Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) sind Lebensgefährten. Die Drittbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3) und der Viertbeschwerdeführer (Beschwerdeführende Partei 4, in Folge: P4) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder.
P1 und P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 stellte für sich und P3 am 17.11.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Am 18.11.2012 erfolgte eine Erstbefragungen von P1. P1 gab zusammengefasst an, er habe bereits am 09.09.2012 problemlos legal mit P3 seinen Herkunftsstaat verlassen, weil der XXXX P3 als Zweitfrau heiraten hätte wollen. Da P1 das nicht gewollt habe sei er XXXX misshandelt worden, dieser wolle ihn töten. P3 sei in der Schule beobachtet worden, man wolle P3 vermutlich entführen.Am 18.11.2012 erfolgte eine Erstbefragungen von P1. P1 gab zusammengefasst an, er habe bereits am 09.09.2012 problemlos legal mit P3 seinen Herkunftsstaat verlassen, weil der römisch 40 P3 als Zweitfrau heiraten hätte wollen. Da P1 das nicht gewollt habe sei er römisch 40 misshandelt worden, dieser wolle ihn töten. P3 sei in der Schule beobachtet worden, man wolle P3 vermutlich entführen.
P1 wurde am 19.04.2013 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und wiederholte sein Vorbringen wonach er und P3 problemlos legal mit ihren tadschikischen Inlandsreisepässen ausgereist seien bzw. bei der Ausreisekontrolle keine Probleme hatten und die am 18.11.2012 getätigten Angaben zu den Ausreisegründen bzw. machte P1 diesbezüglich entsprechend nachgefragt detailliertere Angaben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.07.2013, Zahlen 12 16.835-BAI und
12 16.836-BAI, die Anträge von P1 und P3 auf internationalen Schutz jeweils gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden P1 und P3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden P1 und P3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen die am 05.07.2013 zugestellten Bescheide vom 02.07.2013, Zahlen 12 16.835-BAI und 12 16.836-BAI, brachte P1 für sich und P3 fristgerecht am 19.07.2013 Beschwerden ein. Die inhaltsgleichen Beschwerden wiederholten auszugsweise Teile des Vorbringens von P1, zitierten aus undatierten englischen Berichten bemängelten, dass das Bundesasylamt nur P1, nicht aber die zum Zeitpunkt der Befragungen am 19.04.2013 und 02.07.2013 XXXX unmündige minderjährige P3 befragt hatte und bekämpft die Bescheide in vollem Umfang, ohne, dass konkrete Anträge gestellt wurden.Gegen die am 05.07.2013 zugestellten Bescheide vom 02.07.2013, Zahlen 12 16.835-BAI und 12 16.836-BAI, brachte P1 für sich und P3 fristgerecht am 19.07.2013 Beschwerden ein. Die inhaltsgleichen Beschwerden wiederholten auszugsweise Teile des Vorbringens von P1, zitierten aus undatierten englischen Berichten bemängelten, dass das Bundesasylamt nur P1, nicht aber die zum Zeitpunkt der Befragungen am 19.04.2013 und 02.07.2013 römisch 40 unmündige minderjährige P3 befragt hatte und bekämpft die Bescheide in vollem Umfang, ohne, dass konkrete Anträge gestellt wurden.
2. Die Beschwerdevorlagen von P1 und P3 vom 23.07.2013 langten am 29.07.2013 beim Asylgerichtshof ein.
P2 und P4 waren zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet eingereist und P2 stellte für sich und P4 am 27.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Am 27.08.2013 erfolgte eine Erstbefragungen von P2. P2 gab zusammengefasst an, sie habe problemlos legal mit P4 ihren Herkunftsstaat schon im Oktober 2012 verlassen, die Reise nach Österreich habe bis August 2013 gedauert, und nannte für sich und P4 im Wesentlichen die gleichen Ausreisegründe wie P1.
P2 wurde am 10.10.2013 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und wiederholte ihr Vorbringen wonach sie problemlos legal mit P4 und ihren tadschikischen Inlandsreisepässen ausgereist sei bzw. bei der Ausreisekontrolle keine Probleme hatte und die am 27.08.2013 getätigten Angaben zu ihren Ausreisegründen bzw. machte sie diesbezüglich entsprechend nachgefragt detailliertere Angaben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 15.10.2013, Zahlen 13 12.411-BAI und
13 12.412-BAI, die Anträge von P2 und P4 auf internationalen Schutz jeweils gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden P2 und P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden P2 und P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen die am 17.10.2013 zugestellten Bescheide vom 15.10.2013, Zahlen 13 12.411-BAI und 13 12.412-BAI, brachte P2 für sich und P4 fristgerecht am 29.10.2013 Beschwerden ein. In den inhaltsgleichen Beschwerden wurde beantragt Spruchpunkt I zu beheben und den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt II. abzuändern und der Familie den Status subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung für unzulässig erklärt werde, in eventu die Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Es wurden Teile des Vorbringens von P2 wiederholt und ansonsten auf die Beschwerden von P1 und P3 verwiesen.Gegen die am 17.10.2013 zugestellten Bescheide vom 15.10.2013, Zahlen 13 12.411-BAI und 13 12.412-BAI, brachte P2 für sich und P4 fristgerecht am 29.10.2013 Beschwerden ein. In den inhaltsgleichen Beschwerden wurde beantragt Spruchpunkt römisch eins zu beheben und den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern und der Familie den Status subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung für unzulässig erklärt werde, in eventu die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Es wurden Teile des Vorbringens von P2 wiederholt und ansonsten auf die Beschwerden von P1 und P3 verwiesen.
3. Die Beschwerdevorlagen von P2 und P4 vom 31.10.2013 langten am 06.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerdeverfahren wurden mit der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes den Gerichtsabteilung W112 und W159 bzw. nach Unzuständigkeitseinrede der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.01.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2, zugleich als gesetzliche Vertreter der minderjährigen P3 und P4, sowie deren Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführer verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.
Mit Schreiben vom 15.03.2017 wurden P1 und P2 Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt und diese aufgefordert dazu und zu konkreten Fragen bezüglich der Integration der Beschwerdeführer in Österreich binnen zwei Wochen schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
Am 13.04.2017 langte Stellungnahmen und am 26.04.2017 Urkundenvorlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden; ebenso wenig die behauptete standesamtliche Eheschließung. Alle vier Beschwerdeführer stammen aus XXXX , sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 sind Lebensgefährten. P3 und P4 sind die minderjährigen Kinder von P1 und P2. P1 bis P4 konnten problemlos legal mit ihren tadschikischen Inlandsreisepässen ihren Herkunftsstaat verlassen.1. Die Identität der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden; ebenso wenig die behauptete standesamtliche Eheschließung. Alle vier Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 sind Lebensgefährten. P3 und P4 sind die minderjährigen Kinder von P1 und P2. P1 bis P4 konnten problemlos legal mit ihren tadschikischen Inlandsreisepässen ihren Herkunftsstaat verlassen.
2. Das Vorbringen von P1 und P2 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 in der Republik Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.
3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass P1 bis P4 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein werden.
P1 ist körperlich gesund und leidet aus psychiatrischer Sicht an einer Befindlichkeitsstörung im Sinne einer leicht ausgeprägten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23). Es ist jedoch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die einer Überstellung in seinen Herkunftssaat unmöglich machen würde bzw. ist keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit einschränken würde. Ebenso ist keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 hindern würde, in seiner Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen.
P2 ist Diabetikerin Typ II ("Zuckerkrankheit") und hat Art. Hypertonie ("Bluthochdruck"). Beide Krankheiten hatte P2 bereits vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan und sie wurde diesbezüglich auch im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös versorgt. P2 leidet zudem an Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit"). Bei P2 findet sich aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathischer Querschnittsbefund und keine Hinweise auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Überstellung in den Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht unmöglich machen würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die eine unzumutbare Verschlechterung bei einer Überstellung bewirken würde. Die Reisefähigkeit ist aus psychiatrischer Sicht gegeben und es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die P2 hindern würde, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen.P2 ist Diabetikerin Typ römisch zwei ("Zuckerkrankheit") und hat "Art". Hypertonie ("Bluthochdruck"). Beide Krankheiten hatte P2 bereits vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan und sie wurde diesbezüglich auch im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös versorgt. P2 leidet zudem an Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit"). Bei P2 findet sich aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathischer Querschnittsbefund und keine Hinweise auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Überstellung in den Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht unmöglich machen würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die eine unzumutbare Verschlechterung bei einer Überstellung bewirken würde. Die Reisefähigkeit ist aus psychiatrischer Sicht gegeben und es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die P2 hindern würde, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen.
P3 und P4 sind gesund.
Die letzten beiden Jahre vor der Ausreise hat P1 als XXXX gearbeitet. Die von P1 behaupteten Berufsausbildungen in Berufsschule und/oder Universität in der Republik Tadschikistan konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu unten Beweiswürdigung 2.). P2 hat im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als XXXX in einem XXXX gearbeitet. P3 hat zwei Jahre einen Kindergarten und XXXX eine Schule in XXXX besucht; P4 hat dort zwei Jahre eine Kindergarten und XXXX eine Schule besucht.Die letzten beiden Jahre vor der Ausreise hat P1 als römisch 40 gearbeitet. Die von P1 behaupteten Berufsausbildungen in Berufsschule und/oder Universität in der Republik Tadschikistan konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu unten Beweiswürdigung 2.). P2 hat im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als römisch 40 in einem römisch 40 gearbeitet. P3 hat zwei Jahre einen Kindergarten und römisch 40 eine Schule in römisch 40 besucht; P4 hat dort zwei Jahre eine Kindergarten und römisch 40 eine Schule besucht.
4. P1 sprach in der Beschwerdeverhandlung nur gebrochen Deutsch, P2 noch weniger bzw. kaum Deutsch. P1 und P2 haben nie Deutschprüfungen absolviert. P3 ging zuletzt im Jahr 2015 in Österreich in die Schule und spricht Deutsch. P4 besucht derzeit die Schule und spricht ebenfalls Deutsch. P1, P2 und P4 beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. P3 ist zwar seit 12.07.2017 privat verzogen, bezog bis dahin jedoch durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und der österreichische Staat kommt nach wie vor für ihre Kranken- und Sozialversicherung auf. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" kamen nicht hervor.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Allgemein
Tadschikistan hatte im Juli 2016 mehr als 8,3 Millionen Einwohner und ist über. 142 000 Quadratkilometer groß (CIA Factbook 01.08.2017).
Die Republik Tadschikistan hat eine Bevölkerung von 8,67 Millionen (hochgerechnet 2016) und ist ein Binnenstaat im Süden Zentralasiens. Seine Fläche wird allerorten mit 143.100 km² angegeben (muss eigentlich 142.100 km² lauten, da 2002 Tadschikistan vertraglich 1.000 km² im Pamir an China abgetreten hat, das im Gegenzug auf weitere 28.000 km² Gebietsansprüche verzichtete; das zugehörige Protokoll wurde Januar 2011 vom Tadschikischen Parlament ratifiziert). Dies entspricht etwas mehr als einem Drittel der Fläche Deutschlands. Tadschikistan grenzt im Westen und Norden an Usbekistan (ca. 1330 km), im Norden an Kirgisistan (ca. 980 km), im Osten an China (ca. 520 km), und im Süden an Afghanistan (ca. 1340 km [LIP Überblick Juni 2017]).
Nach der Unabhängigkeit von der UdSSR am 09.09.1991 wuchsen die Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabiev und oppositionellen Gruppen. In diesem Konflikt entluden sich politischen, religiösen und regionale Gegensätze. Im Zuge der gewaltsamen Eskalation 1992 verlor Nabiev seine Macht. Nach einer kurzen Übergangszeit wurde Emomali Rahmon zuerst Vorsitzender des Obersten Sowjets Tadschikistans (1992), später Staatspräsident (1994). Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren und am politischen Leben teilnehmen. Seit der 2006 erfolgten Entlassung des damaligen Katastrophenschutzministers Mirzo Ziyoyev wurden prominente Regierungsämter nicht mehr mit Politikern der Opposition besetzt. Die Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT), ehemals Teil der Vereinigten Tadschikischen Opposition, wird der Unterstützung eines Putschversuchs im September 2015 bezichtigt und wurde auf Grundlage dieses Vorwurfs verboten. Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA Innenpolitik März 2017).
Das Parlament verabschiedete Verfassungsänderungen, die Präsident Rahmon die Etablierung einer Präsidialdynastie und seine Wiederwahl ermöglichen (RFE/RL 22.01.2016).
Die Republik Tadschikistan erscheint nach außenhin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge. Praktisch gesehen aber kommt den nominell anderen Gewalten und Organen des Staats gegenüber dem autoritären, klientelistischen und patriarchalen Regime, das ganz auf den Präsidenten und seinen mächtigen präsidialen Apparat zentriert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Nicht nur bei der Regierung sondern auch bei der Verwaltung, dem Justizapparat und den Sicherheitsorganen liegt die Besetzung der Schlüsselposten in der Hand des Präsidenten und lässt mithin im Zweifelsfall die nötige Unabhängigkeit bis hinauf zum Verfassungsgericht und rechtsstaatliches Handeln einschlägiger Institutionen missen. Die Rolle des Parlaments Majlisi Oli, das sich in ein Oberhaus (Majlisi Milli) mit ernannten Deputierten und ein alle fünf Jahre neugewähltes Unterhaus (Majlisi Nemoyandagon) teilt erscheint hinsichtlich seiner legislativen Funktion weitgehend auf die periodische Verabschiedung anderweitig vorgefertigter Gesetzesentwürfe reduziert. Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Die formal gegebene Kompetenzenteilung durch die administrative Gliederung in fünf Provinzen (1. die Hauptstadt Duschanbe als eigenständige Einheit innerhalb des Gebiets der 2. von ihr aus verwalteten Bezirke, die der Republik unterstellt sind; 3. Sughd; 4. Chatlon; 5. die Autonome Provinz Berg-Badachschan), welche sich wiederum in Bezirke (nohija) und jene in Dorfgemeinschaften (dschamoat) untergliedern, verblasst hinter einem allerorten spürbaren Zentralismus (LIP Staat Juni 2017).
(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 01.08.2017,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/ueberblick
AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html
RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty: Tajik Parliament Adopts Amendments To Create Presidential Dynasty, 22.01.2016, http://www.ecoi.net/local_link/318196/457181_de.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat
XXXX Sicherheitslagerömisch 40 Sicherheitslage
Aufgrund von verstärkten und voraussichtlich andauernden Kampfhandlungen im Großraum Faizabad (Afghanische Provinz Badachschan) wird bis auf Weiteres von Reisen in den tadschikischen Grenzbezirk Ischkaschim (Autonomer Oblast Gorno Badachshan) abgeraten. Zudem kann es an der Grenze zu Afghanistan vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde kommen. Fahrten nahe der Grenze zu Afghanistan sollten nur nach vorheriger Information über die aktuelle Sicherheitslage und unter größtmöglicher Umsicht durchgeführt werden. Darüber hinaus ist es seit Anfang 2014 im Grenzgebiet zwischen Tadschikistan und Kirgisistan wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen teilweise mit Todesopfern gekommen. Ausländische Reisende waren zwar nicht betroffen, dennoch sind auch hier Vorsicht und Wachsamkeit geboten. Das Risiko terroristischer Anschläge auch auf westliche Einrichtungen erscheint derzeit weiterhin gering, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher weiterhin zur Vorsicht und Wachsamkeit aufgerufen. (AA Reise- und Sicherheitshinweise 18.08.2017).
Von eigenen nächtlichen Überlandfahrten sollte wegen verbreiteter Erscheinungen grob mangelhafter Verkehrssicherheit abgesehen werden – in ganz besonderem Maße im grenznahen Gebiet zu Afghanistan (Schmuggler und Grenzschutz im Einsatz [LIP Alltag Juni 2017]).
Von Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Usbekistan und Kirgisistan wird abgeraten, es ist Vorsicht und Wachsamkeit geboten. Die Grenze ist stellenweise vermint. An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechsel zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde. Fahrten nahe der Grenze zu Afghanistan sollten nur nach vorheriger Information über die aktuelle Sicherheitslage unter größtmöglicher Umsicht durchgeführt werden. Das Risiko terroristischer Anschläge auf westliche Einrichtungen erscheint derzeit gering, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es wird allgemein zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit aufgerufen. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan (Masdcho Tal) hielten sich in der Vergangenheit islamistische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung auf (BMEIA 18.08.2017).
(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 18.05.2017, Stand 10.08.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TadschikistanSicherheit_node.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag
BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Tadschikistan, unverändert gültig seit 29.05.2017, Stand 18.08.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan)
Justiz
Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS März 2017). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BTI 2016).
Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet; Repressionen sind zu einem konstanten Wesensmerkmal des Regimes geworden. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten (LIP Geschichte und Staat Juni 2017).
(USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2016,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde und die staatliche Steuerbehörde können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Zollbehörde berichtet direkt dem Präsident. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS März 2017).
Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS März 2017).
(USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper)
Folter/Unmenschliche Behandlung
Seit dem Jahr 2012 wurde eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. 2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen (AA Innenpolitik März 2017).
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, gab es Berichte von Schlägen, Folter und anderen Formen der Nötigung, um Geständnisse während Befragungen zu erzielen. Behördenvertreter gewährten nicht ausreichend Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Möglichkeit zu geben Folterbehauptungen zu untersuchen (USDOS März 2017).
(USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper
AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html)
Korruption
Zwei problematische Wirtschaftsfaktoren von unbestimmter Größe stellen seit Jahren Korruption und Drogenhandel vor. 2007 wurden rund 5,2 Tonnen Rauschgift, darunter 2,5 Tonnen Opium und 1,5 Tonnen Heroin konfisziert, 2010 waren es 4t Rauschgift, darunter 1t Heroin, und 2013 wurden nach Angaben der Drogenkontrollagentur Tadschikistans 6,6t beschlagnahmt und 2016 3,5t. Dies wird auf einen nur geringen Anteil an derjenigen Menge von Drogen geschätzt, die das Land im Transit von Afghanistan her passieren. So wird in einer vom UNODC 2012 vorgelegten Studie angenommen, dass 2010 75-80 Tonnen Heroin und 18-20t Opium ihren Weg über Tadschikistan genommen haben. Eine andere, 2014 angefertigte Studie bestätigt diese Ergebnisse und hält zudem fest, dass die Einnahmen aus Drogenhandel sich auf mindestens 30% des BIP belaufen und Tadschikistan hinsichtlich seiner registrierten Drogenkriminalität die niedrigste Rate in Zentralasien aufweist. – Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2016 auf Platz 151 von 176. Eine 2007 vom UNDP veröffentlichte Studie zur Schattenwirtschaft beziffert den informellen Sektor für 2005 auf 60,93% des BIP (32,98% Steuerhinterziehungen, 14,74% Eigenproduktion und -konsum von Nahrungsmitteln, 13,21% Schwarzarbeit und Tauschgeschäfte), wobei Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten bei dieser Studie nicht berücksichtigt wurden. Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rd. 30% des BIP, also etwa 2 Mrd. US$; allerdings war dann für 2013 schon wieder von über 50% die Rede. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2016 ist Tadschikistan auf Platz 3, also mit an der Spitze unter den dort gelisteten 149 Ländern zu finden. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%). In den letzten Jahren wurde seitens der Tadschikischen Regierung zumindest formal einiges gegen Korruption unternommen. Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor, wie z.B. auch ein OECD-Bericht von 2014 zum Stand der Anti-Korruptionsreformen in Tadschikistan und ein Update dazu von 2016 erkennen lassen. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber der Frühjahr 2017 losgetretene Skandal um die Antikorruptionsbehörde wirft etliche praktische Fragen auf. (LIP Wirtschaft Juni 2017).
2015 Ernannte Präsident Rachmon seinen Sohn Rustam Emomali zum Chef der Behörde für Finanzkontrolle und Anti-Korruptions-Maßnahmen (CACI 29.02.2016). Am 23.01.2017 wird Sulajmon Sultonsoda neuer Chef der Agentur für den Kampf gegen Korruption, der bis zu seiner Ernennung zum Bürgermeister von Duschanbe in der Vorwoche Rachmons Sohn Rustam Emomali vorgestanden hatte (ZA 110 24.02.2017)
Staatliche Verfolgung von Korruption erfolgt fast ausschließlich aus politischen Gründen auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BTI 2016). Im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International liegt Tadschikistan auf Platz 151 von 176 bewerteten Ländern (TI Index 2016).
Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für bestechliche Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kommen ungestraft davon. Korruption in Bildungsministerium ist verbreitet. Für die Zulassung zu den prestigeträchtigsten Hochschulen des Landes müssen Studenten beträchtliche Schmiergelder zahlen. Studenten bezahlen oft zusätzlich Bestechungsgelder um gute Prüfungsnoten zu erhalten. Viele Verkehrspolizisten behalten Bußgelder, welche für sie Verwaltungsübertretungen eingenommen haben. Das Problem ist verbreitet und zum Teil eine Folge der niedrigen Gehälter der Verkehrspolizei. Viele Verkehrspolizisten sollen selbst Bestechungsgelder für ihre Aufnahme bezahlt haben und versuchen sich auf diese Weise bei motorisierten Verkehrsteilnehmern schadlos zu halten. Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter zuständig. Die Regierung gestand Probleme mit Korruption ein und unternahm einige Schritte, zur Bekämpfung, darunter Beamten unteren Ebenen wegen Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht zu bringen (USDOS März 2017).
Am 04.02.2017 berichtet in einem Interview mit dem tadschikischen Dienst von RFE/RL der oberste Auditor der Rechnungskammer, dass sieben Mitarbeiter lokaler Behörden in Bochtar (Gebiet Chatlon), Kanibadam (Gebiet Sogd), Ruschan (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan, GBAO) und Kurgan-Tjube (Gebiet Chatlon) wegen des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung von Haushaltsmitteln entlassen und weitere 200 disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wurden (ZA 110 24.02.2017).
Zum Nachfolger auf dem machtpolitisch bedeutsamen Bürgermeisterposten von Duschanbe ernannte der Präsident seinen eigenen ältesten Sohn Rustam Emomali, einen jungen Mann (er wird Ende 2017 30 Jahre alt), der mit einer zweifelerweckenden Reputation ausgestattet ist, seit 2013 als Leiter der Zollbehörde und seit März 2015 als Chef der Antikorruptionsbehörde fungiert hatte, wobei letztere bemerkenswerterweise unmittelbar danach ihrerseits heftig in die Schusslinie des Präsidenten geraten ist (LIP Geschichte und Staat Juni 2017).
Am 14.06.2017 berichtete der tadschikische Dienst von RFE/RL, dass bereits zwei Wochen zuvor Chursched Dschabborsoda, stellvertretender Leiter einer Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft, unter Korruptionsverdacht verhaftet wurde. Am 20.06.2017 meldete der tadschikische Dienst von RFE/RL die Verhaftung eines weiteren hochrangigen Ex-Mitarbeiters der Agentur zur Finanzkontrolle und für den Kampf gegen Korruption. Kosim Saidsoda war in leitender Funktion in der Hauptverwaltung für den Kampf gegen Wirtschaftskriminalität tätig (ZA 114 30.06.2017).
(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.114, 30.06.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen114.pdf
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2016,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK
CACI, The Central Asia-Caucasus Analyst, Proposed changes to Tajikistan's constitution will strengthen Rahmon family's grip on power, 29.02.2016,
http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13331-proposed-changes-to-tajikistans-constitution-will-strengthen-rahmon-familys-grip-on-power.html
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Tajikistan, http://www.transparency.org/country/TJK
USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper LIP, LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung
ZA, Zentralasien-Analyse, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 110, 24.02.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen110.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
2009 wurde ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Wirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (AA Innenpolitik März 2017).
Die Regierung kooperiert in der Regel mit den internationalen NGOs. Sie unterstützt Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE, Human Rights Watch und anderen internationalen Organisationen, aber verwehrt weiterhin dem Komitee des Internationalen Roten Kreuz Zugang zu Gefängniseinrichtungen (USDOS März 2017).
Ebenso wie bei den Medien ist das Wirken von tadschikischen NGOs mittlerweile stark reglementiert, zunächst durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte, und jüngst (2015) durch eine Verschärfung des Gesetzes, das nun u.a. eine Offenlegung ihrer Finanzierung verlangt. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist – auch im Fall des Eintretens für Pressefreiheit – von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute, das auch in Tadschikistan eine Zweigstelle unterhält, und anderen us-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission (Oktober 2002 in ein OSZE-Zentrum und Juni 2008 in ein OSZE-Büro umgewandelt) vor Ort vertreten ist (LIP Geschichte und Staat Juni 2017).
(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat
USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper)
Menschenrechte
Im September verabschiedete der UN-Menschenrechtsbeirat die Ergebnisse eines umfassenden periodischen Berichts über Tadschikistan. Die Regierung lehnte Empfehlungen ab, das freiwillige Protokoll zum Übereinkommen gegen Folter und Errichtung eines nationalen Präventionsmechanismus zu ratifizieren. Sie nahm aber die Empfehlung an, das zweite optionale Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Abschaffung der Todesstraffe zu ratifizieren (AI 22.02.2017).
Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage zunächst verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. 2009 wurde ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Wirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Defizite bestehen in den Bereichen Freiheit der Medien, Rechtsstaatlichkeit, Haftbedingungen sowie innerhalb der Streitkräfte. Verhaftungen von Rechtsanwälten und Politikern im Zusammenhang mit oppositionellen Akteuren wie der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans verstärken die Sorge über Rückschritte. Das Verhältnis zum Islam, dem 98% der tadschikischen Bevölkerung angehören, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und dem Zurückdrängen fundamentalistischer Einflüsse gekennzeichnet. Damit wird versucht, dem wachsenden Einfluss radikaler Strömungen entgegenzuwirken. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zudem werden theologische Studien im Ausland von der Zustimmung des Bildungsministeriums abhängig gemacht. Die Arbeit der Zivilgesellschaft wird durch selektive Justiz und willkürliche Anwendung bestehender Regularien und Gerichtsurteile in Einzelfällen behindert. Seit dem Jahr 2012 wurde eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. 2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen (AA Innenpolitik März 2017).
(AI, Amnesty International, Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights –Tajikistan, 22.02.2017, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan
AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html)
Meinungs- und Pressefreiheit
2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen (AA Innenpolitik März 2017).
Die meisten Medien Tadschikistans sind nicht unabhängig zu nennen. Zudem sorgt verschiedentlich ausgeübter Druck gegen Journalisten für eine deutlich spürbare Selbstzensur. Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der jüngsten gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren. In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit für 2016 rangiert Tadschikistan auf Platz 149 unter 180 Ländern (LIP Geschichte und Staat Juni 2017).
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Die Behörden beschränken weiterhin Meinungsfreiheit durch Inhaftierungen, Anklagen, Androhung hoher Strafen, strenge und überschießende Verleumdungsgesetzgebung und erzwungener Schließung von Medienbüros. Im Fall von Präsidentenbeleidigung sehen die Gesetze Haftstrafen bis zu fünf Jahren vor. Unabhängige Medien erfahren wiederholt signifikanten Druck seitens der Regierung. Obwohl einige Printmedien politisch Kommentare und regierungskritisches, investigatives Material veröffentlichen, beobachten Journalisten, dass bei Behörden gewisse Themen als Tabu gelten, darunter nagative Berichterstattung über den Präsidenten und dessen Familie, Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsident nahe stehen oder Inhalte über die verbotene Parte der Islamischen Wiedergeburt (USDOS März 2017).
(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat
USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper)
Todesstrafe
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA Innenpolitik März 2017).
(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html)
Grundversorgung
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen GUS-Staaten. Nach Angaben der Weltbank lebten 2014 32% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. In wichtigen Feldern wie Korruptionsbekämpfung, Registrierung und Schutz von Privateigentum sowie Wirtschaftsförderung sind weitere Reformschritte nötig. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft (Umwandlung früherer Kolchosen in selbständige kleine und mittelgroße Agrarbetriebe) sind seit 2009 gewisse Fortschritte zu konstatieren. 2015 ist das BIP laut Weltbank wegen der Schwäche der Landeswährung auf 7,85 Mrd. USD insgesamt und 925,91 USD pro Kopf gesunken. In den letzten Jahren wurde die Aluminium- und Baumwollproduktion – und damit auch der Export – nicht zuletzt aufgrund deutlich gesunkener Weltmarktpreise stark zurückgefahren. Seit Ende 2014 hat der tadschikische Somoni krisenbedingt deutlich an Wert gegenüber dem Dollar verloren. Zudem gehen die Zahl der tadschikischen Gastarbeiter in Russland und Kasachstan und deren Rücküberweisungen stark zurück, während die Diversifizierung der heimischen Wirtschaft nur punktuell Fortschritte gemacht hat. Problemfälle im Bankensektor wirken sich ebenfalls nachteilig auf die ökonomische Entwicklung aus. Zudem haben sich in den letzten Jahren einige Länder, vor allem die Volksrepublik China, mit einer Reihe von Infrastruktur-Großprojekten (Energie, Bergbau, Straßenbau) sowie industriellen Investitionen engagiert. Verbesserungspotenzial besteht in der Diversifizierung der Wirtschaft und der Stärkung des Bildungssystems sowie des Privatsektors. In den Bereichen Korruptionsprävention, Rechtssicherheit, der Steuerverwaltung und Infrastrukturentwicklung sind weiterhin Fortschritte nötig. Eine positive Entwicklung ist im Agrarbereich zu verzeichnen, wo das Angebot sichtbar gewachsen ist (AA Wirtschaft März 2017).
Erst am 26.06.2017 wurde bekannt, dass die Regierung vor einigen Wochen die Bildung einer Staatsagentur für Ernährungssicherheit beschlossen hat (ZA 115 28.07.2017).
Ein Blick auf Wirtschaftsdaten Tadschikistans kann nicht mehr als einer groben Orientierung dienen, da 1) ein erheblicher Anteil der tadschikischen Ökonomie sich in Grauzonen abspielt, 2) die Erhebung von Daten durch die nationale Statistikbehörde – eine wichtige Quelle, auch für die multilateralen Geber – noch auf relativ schwachen Beinen steht, und mithin 3) die Angaben häufig auf Fortschreibungen, Schätzungen und Hochrechnungen basieren und nur selten auf einem aktuellen Stand angeboten werden. Die merkliche Verbesserung der Sicherheitslage im Land auf der einen Seite sowie Folgen des "11. September" 2001 auf der anderen Seite unterstützten, dass Tadschikistan mit der Jahrtausendwende gesamtwirtschaftlich gesehen in eine Phase des Wachstums eintrat. Das anhaltende, im Zuge der internationalen Finanzkrise lediglich vorübergehend gebremste Wirtschaftswachstum mag als Indikator einer gewissen Konsolidierung zu verstehen sein, entbehrt aber weitgehend einer soliden Grundlage. Es ist in erster Linie makroökonomisch begründet und basiert zu einem überaus hohen Prozentsatz auf Arbeitsmigration sowie zwei Exportgütern, die beide in bis heute staatseigenen bzw. -kontrollierten Betrieben hergestellt werden: Aluminium (sorgte lange Zeit für rund die Hälfte der Exporterlöse, wobei aber Tadschikistan selbst über keine abbauwürdigen Bauxitvorkommen verfügt, sondern lediglich über eine riesige Aluminiumschmelze aus sowjetischer Zeit), und Baumwolle (macht rd. 15% der Exporterlöse aus). Die Preise für diese Güter auf dem Weltmarkt sind unbeständig. Die einseitige Zusammensetzung der Exporte setzte sich über die Jahre fort (2015 machen Aluminum noch 30% und Baumwolle 9,8% aus), auch wenn in jüngster Zeit hier eine leichte Diversifizierung und statistisch ein zunehmender Anteil des Dienstleistungssektors am BIP zu konstatieren sind, welche aber hinsichtlich der makroökonomischen Stabilität offenbar keine rechte Wirkung zeigen. Ein Wachstumsfaktor, der seit 2004 unversehens zu erheblicher Bedeutung aufgestiegen ist, sind die Rücktransfers tadschikischer Arbeitsmigranten. Aus der Not der Bevölkerung geboren, hat das Phänomen Arbeitsmigration im Lauf der Jahre gewaltige Dimensionen angenommen. 2008 wurde geschätzt, dass von gut 1,5 Mio. Arbeitsmigranten (98% davon nach Russland) an die 2,5 Mrd. US$ (praktisch die Hälfte des BIP) nach Tadschikistan und dort zu einem guten Teil in privaten Konsum, aber auch kleinere Privatinvestitionen geflossen sind. An diesen Verhältnissen hat sich in den darauf folgenden Jahren zunächst wenig geändert. Für 2011 wurde Tadschikistan mit einem Anteil von 47% am BIP in dieser Relation mit weitem Abstand auf Platz 1 derjenigen Länder der Welt gelistet, die Rücktransfers von Arbeitsmigranten empfangen, und dies mit leicht steigender Tendenz wie jüngere Berechnungen ergaben. Mit 2015 hat sich diese Situation jedoch spürbar gewandelt, da Russland einerseits verschärfte Einreisebestimmungen für tadschikische Arbeitsmigranten eingeführt hat (u.a. Visumspflicht, Sprachtest, Gesundheitscheck) und andererseits durch die Ukrainekrise mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, was sich bereits im letzten Quartal 2014 für Tadschikistan bemerkbar gemacht hat: erste Berechnungen der ADB (Anmerkung: Asian Development Bank) ergaben, dass die Rücktransfers um 8,3% gesunken waren. Für das 1. Halbjahr 2015 meldete die Russische Zentralbank, dass die Überweisungen tadschikischer Arbeitsmigranten um 58,6% gesunken seien, wohingegen die Tadschikische Nationalbank von einem Rückgang von 32% sprach; und schließlich gelangte die Russische Zentralbank zu der Feststellung, dass die Rücktransfers im Gesamtjahr 2015 um 67% gefallen seien. Dahingegen geht die Weltbank für 2015 von einem Rückgang auf 28,8% des BIP aus, also ein Sinken der Transfers auf 2,26 Mrd. US$. Und 2016 soll sich laut einem Vertreter der Russischen Regierung die Summe der Transfers auf 1,9 Mrd. US$ belaufen haben, was mit einer Schätzung der Weltbank von 1,8 Mrd. korreliert. (LIP Wirtschaft Juni 2017).
Nach den neuesten Daten der russischen Nationalbank vom 21.12.2016 ist die Summe der Rücküberweisungen tadschikischer Arbeitsmigranten im dritten Quartal 2016 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres mit 652 Mio. USDollar um 15,6% zurückgegangen. Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit und Migration vom 19.01.2017 haben 2016 517.300 Arbeitsmigranten Tadschikistan verlassen, 437.000 und damit 12% mehr als im Vorjahr sind zurückgekehrt (ZA 109 27.01.2017).
Auch jenseits der aktuell sich abzeichnenden Krise ist die tadschikische Arbeitsmigration langfristig eher als ein wirtschaftlicher Risikofaktor einzustufen (Abhängigkeit vom russischen Markt; hohe soziale Kosten; fehlender (qualifizierter) lokaler Arbeitsmarkt gepaart mit mangelnden Reformen im Privatsektor machen Tadschikistan für Direktinvestoren unattraktiv...). Weitere Risiken bergen die seit 2005 wieder gestiegenen Außenschulden (haben sich seit Mitte 2011 auf rund 2 Mrd. US$ eingependelt), die zunehmend negative Handelsbilanz (dreifach höheres Import- als Exportvolumen), und dass sich staatliche Investitionen fast ausschließlich aus Entwicklungshilfe finanzieren. Nach Angaben des IWF hat Tadschikistan z.B. 2011 rd. 11 Mio. US$ ausländische Direktinvestitionen angezogen, aber einen Zufluss von ca. 200 Mio. US$ Entwicklungshilfe und von gut 3 Mrd. US$ Rücktransfers gehabt; 2014 beliefen sich die Direktinvestitionen (eine im Verlauf der Jahre stark volatile Finanzquelle) auf 305 Mio US$, die offizielle Entwicklungshilfe auf 356 Mio. US$ und die Rücktransfers auf 1,67 Mrd. US$.
Mit Herbst 2015 lag ihre Prognose bei nun 4,2% Wachstum verbunden mit weitgehend positiven Aussichten, aber zugleich Risiken wegen der Rezession in Russland und den Wachstumsrückgängen bei weiteren Haupthandelspartnern von Tadschikistan: China, Kasachstan und der Türkei. Die Hauptbetroffenen des begrenzten Wachstums in Tadschikistan seien die privaten Haushalte durch das Sinken der Rücktransfers von Arbeitsmigranten (laut Daten der Weltbank in 2015 um 32,5% gefallen), mangelnde Schaffung von Arbeitsplätzen und steigende Konsumgüterpreise. Die jüngsten Prognosen der ADB gehen für 2016 und 2017 von einem weiterhin geminderten Wachstum von 3,8% aus.
Das UNDP (Anmerkung: United Nations Development Programme) konzentrierte gemäß seinem Country Program Action Plan 2010-2015 seine Arbeit auf fünf Bereiche: 1) Armutsreduzierung (Erreichung der MDGs), 2) Bekämpfung von AIDS, Malaria und TBC, 3) gute Regierungsführung, 4) Krisenprävention und Wiederaufbau, und 5) Umwelt und nachhaltige Entwicklung (LIP Wirtschaft Juni 2017).
Am 12.01.2017 senkt die Weltbank ihre Prognose für die Entwicklung des BIP Tadschikistans wegen des voraussichtlichen Rückgangs der Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten für 2017 um 0,3% auf 4,5%, für 2018 sagt das Institut ein BIP-Wachstum von 5,2% voraus (ZA 109 27.01.2017).
Was die Mittel angeht, so hatte die EU für 2011-2013 noch 321 Mio. €
nachgelegt. Davon sollten jährlich 35 Mio. in die Förderung regionaler Kooperation und gutnachbarschaftlicher Beziehungen fließen sowie 72 Mio. in nationale Hilfsprogramme (Armutsreduzierung, gute Regierungsführung, Wirtschaftsreformen). 29% davon (= 20,7 Mio. € p.a.) waren für Tadschikistan vorgesehen. 2012 beschloss die EU an ihrer Zentralasienstrategie unverändert festzuhalten, und ebenso blieb das Monitoring bei seiner Kritik an deren marginaler Wirkung und der problematischen Verknüpfung von eigenen Sicherheitsinteressen mit Entwicklungspolitik. In ihrer Planung für 2014-2020 hält die EU im bislang geübten Rahmen an ihrem Engagement in Tadschikistan fest und hat dafür ein Gesamtbudget von 251 Mio. € (also 35 Mio. pro Jahr) für Programme in den Bereichen Gesundheit (24,8%), Bildung (29,9%), ländliche Entwicklung (43,8%) und sonstige Unterstützungsmaßnahmen (1,5%) eingeplant. Das Monitoring mahnt weiterhin an, sich besser auf ein paar wenige und dafür wirkungsvolle Maßnahmen zu konzentrieren (LIP Geschichte und Staat Juni 2017).
Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt Duschanbe (von ca. 200 US$ im Monat an aufwärts) in ausreichender Menge zur Verfügung. Eine Suche über Makler oder ein Anzeigenportal ist möglich – besser ist es jedoch, persönliche Kontakte zu nutzen. Die Mietpreise für Ausländer sind vergleichsweise überhöht. Vorsicht ist bei der Lage, Ausstattung und dem Zustand von Wohnraum angebracht, was insbesondere die Wasser- und Stromversorgung angeht sowie die Frage der Heizmöglichkeiten im Winter. Die Wohnungssuche auf dem Lande kann sich schwierig gestalten. Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs werden in den größeren Städten in genügender Menge und Vielfalt angeboten, wobei westliche Produkte – etwa in Supermärkten der Hauptstadt – recht teuer gehandelt werden. In ländlichen Gebieten ist die Produktvielfalt erheblich reduziert. Die Auswahl und das Angebot an frischen Lebensmitteln auf den Märkten, wo sich insbesondere auch alles für die tadschikische Küche finden lässt, sind saisonalen und/oder Import-Schwankungen unterworfen. Alles in allem aber zählt Duschanbe zu den Orten der Welt mit relativ niedrigen Kosten für die Lebenshaltung (LIP Alltag Juni 2017).
Am 04.05.2017 stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) tadschikischen Kreditinstituten 7 Mio. Euro zur Finanzierung des Baus von Wohnhäusern in ländlichen Siedlungen zur Verfügung. Der entsprechende Vertrag wird von Nematullo Chikmatullosoda, Minister für wirtschaftliche Entwicklung und Handel, und Kristin Laabs, Direktorin der KfW-Vertretung in Tadschikistan, unterzeichnet (ZA 112-113 26.05.2017).
Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen. Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt.
Familienbeihilfe
Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist. Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten.)
Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung
Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt.
100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen
acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit
drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren
Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg
Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs
80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit
Waisen bis 23 Jahre
60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit
Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden.
Pensionssystem
Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe römisch zwei (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe römisch drei (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:
Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,Für Gruppe römisch eins zehnmalige Mindestpension,
für Gruppe II achtmalig,für Gruppe römisch zwei achtmalig,
und für Gruppe III sechsmaligund für Gruppe römisch drei sechsmalig
50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden.50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe römisch eins und römisch zwei gezahlt werden.
Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat.Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe römisch eins) und 50 Prozent (Gruppe römisch zwei) eines Grundbetrages pro Monat.
Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 05.2014).
Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Bargeld und Beihilfen für Pensionen, Krankengeld, Arbeitslosigkeit, Behinderung und Schwangerschaft sind gesetzlich vorgesehen und werden generell gewährt. Allerdings sind die finanziellen Zuwendungen in den meisten Fällen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen, so wie Pensionisten oder Behinderte von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche private Zuwendungen. Im Jahr 2013 betrug die monatliche Mindestpension ungefähr $ 21, während die Höchstbemessung bei $ 107 lag. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BTI 2016).
Ebenso wie das Gesundheitssystem befindet sich auch die Sozial- und Alterssicherung schon seit langem in einem Prozess fundamentaler Reformen, ohne dass bislang durchschlagende Erfolge zu verzeichnen wären. Etwa in der Frage der Renten, die sich im Übrigen auf einem extrem niedrigen Niveau bewegen (2014 um die 2-3 US$ im Monat), wurde zu deren Sicherung das System einer staatlichen Sozialversicherung eingerichtet. In diese zahlen aber nur wenige Arbeitnehmer und -geber ein, da über 50% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt sind und die 100.000de von Arbeitsmigranten ebenfalls keine Beitragszahlungen leisten. Auch im Bereich Behinderung und Rehabilitation liegt trotz erster Verbesserungen der Lage noch vieles im Argen, insbesondere auf dem Lande (LIP Gesellschaft Juni 2017).
(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.115, 28.07.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen115.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 112-113, 26.05.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen112-113.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Wirtschaft, Stand März 2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat
IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf
BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2016,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/gesellschaft
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 109, 27.01.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen109.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag)
Medizinische Versorgung
Die Gesundheits- und Medikamentenversorgung vor Ort entspricht nicht unbedingt aktuellen europäischen Standards. Dennoch ist es natürlich möglich, vor Ort ärztliche Hilfe zu erhalten (LIP Alltag Juni 2017).
Die Einhaltung normaler Hygienemaßnahmen wie häufiges Händewaschen wird dringend empfohlen. Vorsicht ist beim Genuss von Fleischgerichten, rohem Obst und Salaten angeraten, Leitungswasser sollte nicht getrunken werden. Die sanitären und hygienischen Verhältnisse entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 18.08.2017).
Tadschikistan ist auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung stark auf fremde Hilfe angewiesen. Die Weltbank, die EU und die WHO sind die Hauptunterstützer. Das Hauptziel der Nationalen Gesundheitsstrategie ist die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheitsstandards, welche zu einer Verringerung der nach wie vor hohen Sterblichkeitsrate auf diesem Gebiet führen soll. Ein weiteres großes Problem der öffentlichen Gesundheit ist die hohe Rate an Tuberkulosefällen und sexuell übertragenen Infektionskrankheiten. Eine große Anzahl der Tadschiken, insbesondere am Land, leben in extremer Armut und haben kaum Zugang zu sauberem Wasser und Bewässerungswasser. Eine fehlende Abwasserentsorgung, die Verschmutzung durch Tierzuchtfarmen und der generelle Wassermangel führen überdies zum Ausbruch von parasitären Erkrankungen. Das Gesundheitssystem ist in vier Ebenen gegliedert:
auf nationaler-, regionaler-, Bezirks- und Dorfebene. Die Gesundheitsstrategie 2010-2020 ist insbesondere auf die Reorganisation und Restrukturierung der Dienstleistungsanbieter durch Verkleinerung des Spitalsbereichs ausgerichtet, trotzdem bleibt das Spitalsbett-Bevölkerungsverhältnis nach wie vor hoch. Die Bezahlung einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt durch den Patienten, sogar dann, wenn die Behandlung eigentlich kostenlos ist. Tadschikistan hat bereits einige Anstrengungen unternommen, um den öffentlichen Gesundheitssektor durch staatliche Initiativen und Programme zu verbessern. Um den Ausbildungsstand des Gesundheitspersonals zu heben, bestehen internationale Austausch- und Ausbildungsprogramme mit den Nachbarstaaten und Geberorganisationen (IOM 05.2014).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren; EuropeAid geht 2014 noch von 62,5% aus). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit (u.a. wohl die Folge einer überproportional hohen Anzahl von Hausgeburten) und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (AIDS ist in Tadschikistan noch kein Faktor von gravierender Bedeutung; bedenklich stimmt allerdings, dass sich die Infizierungsrate in den letzten Jahren vervielfacht hat, wohl nicht zuletzt aufgrund des gewachsenen lokalen Drogenkonsums). Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten und verfolgt in ihrer Zusammenarbeit mit der Regierung gesundheitspolitische Grundfragen wie Stärkung der Kernfunktionen des Gesundheitssystems, Mutter-Kindschutz, Bekämpfung und Prävention von chronischen und Infektionskrankheiten. Auch wenn derzeit sich über 100 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden (dazu hält ein Survey der Weltbank von 2012 fest, dass nur 0,8% der Bevölkerung in eine Krankenversicherung einzahlen und lediglich 2,5% der über 15-Jährigen über ein Bankkonto verfügen). Der Gesundheitssektor leidet weiterhin unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige Verbesserungen des Systems erkennen – ebenso eine Nachfolgeuntersuchung der WHO von 2016. Gegen die medizinische Unterversorgung im ländlichen Raum hatte die WHO 2011 ein Programm zur Entwicklung eines Hausärztewesens aufgelegt, das aber nur sehr langsam voranschreitet. Für eine nach wie vor problematische Situation im Gesundheitswesen sprechen auch erste Ergebnisse von Beratungen mit Projektträgern und Bevölkerungsvertretern über die Vorgehensweise nach Ablauf der Millenium Development Goals-Kampagne 2015. Hierbei schälten sich mit Abstand als prioritär empfunden eine Fortsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Sustainable Development Goals 2030 zur Entwicklung der Sektoren Bildung und Gesundheit heraus (LIP Gesellschaft Juni 2017).
Am 26.05.2017 wurde in Chorog (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan,GBAO) der Grundstein für ein medizinisches Zentrum der Aga-Khan-Stiftung gelegt, in dem nicht nur Bürger GBAOs, sondern auch aus der afghanischen Provinz Badachschan ärztliche Hilfe bekommen sollen (ZA 114 30.06.2017).
(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr.114, 30.06.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen114.pdf
IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Juni 2017,
https://www.liportal.de/tadschikistan/gesellschaft
BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Tadschikistan, unverändert gültig seit 29.05.2017, Stand 18.08.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan)
Behandlung nach Rückkehr
Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 05.2014).
IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM). Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit und Migration vom 19.01.2017 haben 2016 517.300 Arbeitsmigranten Tadschikistan verlassen, 437.000 und damit 12% mehr als im Vorjahr sind zurückgekehrt (ZA 109 27.01.2017).
(IOM, International Organization for Migration, Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, 05.2014, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf
IOM, International Organization for Migration, Harnessing Remittances for Development and Promoting Legal Migration in Tajikistan's Rural Areas, ohne Datum, https://www.iom.int/harnessing-remittances-development-and-promoting-legal-migration-tajikistans-rural-areas
ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 109, 27.01.2017,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen109.pdf)
2. Beweiswürdigung:
1. Die Identitäten von P1 bis P4 (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage ihrer tadschikischen Inlandsreisepässe, mit denen sie problemlos legal ihren Herkunftsstaat verlassen konnten, oder anderer tadschikischer Identitätsdokument mit Lichtbild nicht festgestellt werden.
Die Änderung der Familiennamen während der laufenden Asylverfahren erfolgte bloß auf Grund der Behauptungen von P1 und P2 in der Beschwerdeverhandlung; wie eben ausgeführt, konnten die Identitäten nicht festgestellt werden:
" R: Es sieht etwas seltsam aus, wenn in einer Familie der Mann XXXX heißt, die Frau XXXX , die Tochter aber XXXX und der Sohn aber XXXX" R: Es sieht etwas seltsam aus, wenn in einer Familie der Mann römisch 40 heißt, die Frau römisch 40 , die Tochter aber römisch 40 und der Sohn aber römisch 40
.
P1: XXXX .P1: römisch 40 .
P2: XXXX "P2: römisch 40 "
P1 und P2 brachten keine standesamtliche Eheschließungsurkunde in Vorlage, weshalb diese nicht festgestellt werden konnte (siehe Feststellungen 1.). P1 und P2 haben glaubhaft angegeben die Eltern von P3 und P4 zu sein. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit Volksgruppe und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen ebenso auf den Angaben von P1 und P2.
2. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den unglaubwürdigen Angaben von P1 und P2.
P1 und P2 gaben im Lauf der erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst an Tadschikistan verlassen zu haben, weil der XXXX P3 als Zweitfrau heiraten hätte wollen. Da P1 das nicht gewollt habe sei er vom XXXX und dessen Freunden misshandelt worden. Der XXXX wolle P1 töten und P3 gegen deren Willen heiraten.P1 und P2 gaben im Lauf der erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst an Tadschikistan verlassen zu haben, weil der römisch 40 P3 als Zweitfrau heiraten hätte wollen. Da P1 das nicht gewollt habe sei er vom römisch 40 und dessen Freunden misshandelt worden. Der römisch 40 wolle P1 töten und P3 gegen deren Willen heiraten.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Vorab fiel auf, dass P1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst problemlos Angaben machen bzw. die gestellten Fragen beantworten konnte. Erst als P1 auf Widersprüche in seinen Angaben beim Bundesasylamt angesprochen wurde, gab er an, dass er an Amnesie leide, weil er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. P2 konnte zunächst ebenfalls die Fragen problemlos beantworten, als sie allerdings gefragt wurde, wie sie zu einem tadschikischen medizinischen Gutachten von P1 gekommen sei und wie viele Jahre ihr Sohn P4 in der Republik Tadschikistan in die Schule gegangen sei gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können.
Um ausschließen zu können, dass die Widersprüche und "Erinnerungslücken" in den Angaben von P1 und P2 im Lauf der Asylverfahren medizinische Ursachen haben, gab das Bundesverwaltungsgericht zwei psychiatrisch-neurologische Gutachten in Auftrag, in denen zusammengefasst festgestellt wurde, dass P1 in der Lage ist an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, seine Einvernahmefähigkeit nicht eingeschränkt ist und er Erlebtes wiedergeben und gleichbleibende Angaben machen kann (Anmerkung:
siehe auch die Zusammenfassung des Gutachtens im Verfahren von P1 unter den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes). Im Gutachten von P2 wurde ebenso zusammengefasst festgestellt, dass P2 in der Lage ist an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, ihre Einvernahmefähigkeit nicht beeinträchtigt ist und P2 in der Lage ist Erlebtes wiederzugeben und gleichbleibende Angaben zu machen (Anmerkung: siehe auch die Zusammenfassung des Gutachtens im Verfahren von P2 unter den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes). Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die nun folgenden Widersprüche in den Angaben von P1 und P2 keine "psychischen Ursachen" haben:siehe auch die Zusammenfassung des Gutachtens im Verfahren von P1 unter den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes). Im Gutachten von P2 wurde ebenso zusammengefasst festgestellt, dass P2 in der Lage ist an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, ihre Einvernahmefähigkeit nicht beeinträchtigt ist und P2 in der Lage ist Erlebtes wiederzugeben und gleichbleibende Angaben zu machen (Anmerkung: siehe auch die Zusammenfassung des Gutachtens im Verfahren von P2 unter den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes). Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die nun folgenden Widersprüche in den Angaben von P1 und P2 keine "psychischen Ursachen" haben:
P1 machte selbst bei einfachen Fragen widersprüchliche Angaben, die er in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären konnte. Hatte P1 in der Erstbefragung noch behauptete zwei Jahre nach Abschluss der Schule von XXXX keine Universität aber die Berufsschule XXXX besucht zu haben, behauptet er widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.04.2013, dass unmittelbar nach Abschluss der Schule von XXXX an der Universität in XXXX studiert und das Studium abgeschlossen habe, nur um in der Beschwerdeverhandlung neuerlich widersprüchlich zu behaupten, dass er zwei Jahre lang XXXX studiert, aber das Studium nicht abgeschlossen habe. Wenn jemand selbst bei so einfachen Fragen dermaßen unterschiedliche Angaben macht, ist davon auszugehen, dass er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt bzw. laufend frei erfundene Angaben macht. Aufgrund der extrem widersprüchliche Angaben von P1 zu dessen Ausbildung, konnte diese nicht festgestellt werden (siehe oben Feststellungen 3.).P1 machte selbst bei einfachen Fragen widersprüchliche Angaben, die er in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären konnte. Hatte P1 in der Erstbefragung noch behauptete zwei Jahre nach Abschluss der Schule von römisch 40 keine Universität aber die Berufsschule römisch 40 besucht zu haben, behauptet er widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.04.2013, dass unmittelbar nach Abschluss der Schule von römisch 40 an der Universität in römisch 40 studiert und das Studium abgeschlossen habe, nur um in der Beschwerdeverhandlung neuerlich widersprüchlich zu behaupten, dass er zwei Jahre lang römisch 40 studiert, aber das Studium nicht abgeschlossen habe. Wenn jemand selbst bei so einfachen Fragen dermaßen unterschiedliche Angaben macht, ist davon auszugehen, dass er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt bzw. laufend frei erfundene Angaben macht. Aufgrund der extrem widersprüchliche Angaben von P1 zu dessen Ausbildung, konnte diese nicht festgestellt werden (siehe oben Feststellungen 3.).
Es erschien ungewöhnlich, dass P2 behauptete mit P4 bereits am 15.10.2012 ausgereist zu sein, P2 aber erst nachdem P1 und P3 die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes erhalten hatten am 27.08.2013 für sich und P4 die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Da P2 in der Beschwerdeverhandlung auch noch behauptete sich nicht daran erinnern zu können, in welche Schulstufe P4 in der Republik Tadschikistan ging bzw. wie viele Jahre er im Herkunftsstaat die Schule besuchte war dies Indiz dafür, dass P2 nicht einmal bei einfachen Fragen bereit war umfassende, wahre Angaben zu machen bzw. wahrscheinlich etwas zu verheimlichen versucht. Dazu kommt auch noch, dass aus dem Ambulanzbericht vom 20.02.2014 hervorgeht, dass P3 "4 Klassen der Grundschule in Tadschikistan absolviert" hat. Würde man diesen Angaben folgen, würde das bedeuten, dass P4 nicht wie von P2 behauptet bereits am 15.10.2012 ausreiste, sondern nach der Ausreise von P1 und P3 weiterhin mit P2 zu Hause in der Republik Tadschikistan lebte und P4 dort zur Schule ging; was aber gegen die behauptete Verfolgung der Familie sprechen würde. Selbstverständlich ist das alles kein Beweis dafür, dass das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen nicht der Wahrheit entspricht, sollten sich aber im Lauf des Asylverfahrens doch noch als Indiz dafür erweisen, dass P1 und P2 tatsächlich persönlich unglaubwürdig sind.
P1 gab anlässlich der Erstbefragung am 18.11.2012 in Gegenwart eines Dolmetschers an, dass der XXXX seine damals XXXX Tochter P3 gegen deren Willen als Zweitfrau ehelichen hätte wollen. Da P1 das nicht gewollt habe sei er vom XXXX und dessen Freunden misshandelt worden. Man habe P1 angedroht ihn zu töten, solle er nicht zustimmen. P3 sei "in der Schule" (Anmerkung: wörtliches Zitat) beobachtet worden, vermutlich hätte man sie entführen wollen. P1 gab weiters wörtlich an: " und außerdem finde ich dass der Typ meine Tochter eh nicht heiraten wollte, sondern sie nur sexuell ausnützen wollte.P1 gab anlässlich der Erstbefragung am 18.11.2012 in Gegenwart eines Dolmetschers an, dass der römisch 40 seine damals römisch 40 Tochter P3 gegen deren Willen als Zweitfrau ehelichen hätte wollen. Da P1 das nicht gewollt habe sei er vom römisch 40 und dessen Freunden misshandelt worden. Man habe P1 angedroht ihn zu töten, solle er nicht zustimmen. P3 sei "in der Schule" (Anmerkung: wörtliches Zitat) beobachtet worden, vermutlich hätte man sie entführen wollen. P1 gab weiters wörtlich an: " und außerdem finde ich dass der Typ meine Tochter eh nicht heiraten wollte, sondern sie nur sexuell ausnützen wollte.
14.1. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschlich Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
Nein."
In der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013 behauptete P1, dass dieser Mann XXXX heiße und gab wörtlich an: " Am 21.03.2012 hat die Familie des XXXX um die Hand meiner Tochter XXXX angehalten. Meine Frau sagte nein [ ] Die Familie XXXX war aber nicht gewohnt, dass jemand "nein" zu ihnen sagt. Deshalb war die Familie sehr wütend auf uns und hat uns als Feinde betrachtet. Zwei oder drei Tage später [ ] von einem Jeep angehalten. Drei Männer stiegen aus, hatten sich als Männer von XXXX vorgestellt und angefangen mich zu schlagen. [ ] bis mich einer der Männer mit einem Messer im linken Bauchbereich verletzte. [ ] ich wurde bewusstlos [ ] abgeholt und nach Hause gefahren. Meine Frau brachte mich sofort zur Klinik [ ]In der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013 behauptete P1, dass dieser Mann römisch 40 heiße und gab wörtlich an: " Am 21.03.2012 hat die Familie des römisch 40 um die Hand meiner Tochter römisch 40 angehalten. Meine Frau sagte nein [ ] Die Familie römisch 40 war aber nicht gewohnt, dass jemand "nein" zu ihnen sagt. Deshalb war die Familie sehr wütend auf uns und hat uns als Feinde betrachtet. Zwei oder drei Tage später [ ] von einem Jeep angehalten. Drei Männer stiegen aus, hatten sich als Männer von römisch 40 vorgestellt und angefangen mich zu schlagen. [ ] bis mich einer der Männer mit einem Messer im linken Bauchbereich verletzte. [ ] ich wurde bewusstlos [ ] abgeholt und nach Hause gefahren. Meine Frau brachte mich sofort zur Klinik [ ]
Frage wer von dieser Familie kam zu Ihnen, um um die Hand Ihrer Tochter anzuhalten?
Antwort: XXXX selber in Begleitung einiger seiner Männer.Antwort: römisch 40 selber in Begleitung einiger seiner Männer.
Frage: Kam nicht die Familie, um um die Tochter anzuhalten?
Antwort: Nein, die Familie kam nicht "
Es fällt auf, dass P1 zunächst behauptete, dass die Familie des XXXX um die Hand von P3 anhielt nur um kurz danach widersprüchlich anzugeben, dass XXXX mit seinen Männern das gemacht habe und nicht seine Familie. Bei einem derart einprägsamen Geschehen, sollte man jedenfalls in der Lage sein diesbezüglich gleichbleibende Angaben zu machen.Es fällt auf, dass P1 zunächst behauptete, dass die Familie des römisch 40 um die Hand von P3 anhielt nur um kurz danach widersprüchlich anzugeben, dass römisch 40 mit seinen Männern das gemacht habe und nicht seine Familie. Bei einem derart einprägsamen Geschehen, sollte man jedenfalls in der Lage sein diesbezüglich gleichbleibende Angaben zu machen.
XXXX . P1 behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich vorrömisch 40 . P1 behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich vor
XXXX fürchte; P2 aber, dass sie sich vor allem vor XXXX fürchte. Diese unterschiedlichen Angaben könnte man jederzeit denkmöglich erklären, da die subjektive Empfindung einer Bedrohung nicht auf eine bestimmte Person beschränkt sein muss. Allerdings fand sich keine plausible Erklärung dafür, dass P1 im gesamten erstinstanzlichen Verfahren behauptete, dass XXXX XXXX heiße, in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass dieser XXXX heiße und P2 widersprüchlich dazu in deren Erstbefragung am 27.08.2013, dass errömisch 40 fürchte; P2 aber, dass sie sich vor allem vor römisch 40 fürchte. Diese unterschiedlichen Angaben könnte man jederzeit denkmöglich erklären, da die subjektive Empfindung einer Bedrohung nicht auf eine bestimmte Person beschränkt sein muss. Allerdings fand sich keine plausible Erklärung dafür, dass P1 im gesamten erstinstanzlichen Verfahren behauptete, dass römisch 40 römisch 40 heiße, in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass dieser römisch 40 heiße und P2 widersprüchlich dazu in deren Erstbefragung am 27.08.2013, dass er
XXXX heißen würde. Jedenfalls sollte man davon ausgehen können, dass P1 und P2 den Namen des Mannes, der nicht nur eine lokale Persönlichkeit sein soll, sondern vor allem dessentwegen sie ihre Heimat verlassen mussten, gleichbleibende bzw. übereinstimmend angeben (Anmerkung: gemeint tatsächliche Vor- und Nachnamen; unterschiedliche Schreibweisen, bedingt durch Übersetzungen, werden ohnehin nicht gewertet).römisch 40 heißen würde. Jedenfalls sollte man davon ausgehen können, dass P1 und P2 den Namen des Mannes, der nicht nur eine lokale Persönlichkeit sein soll, sondern vor allem dessentwegen sie ihre Heimat verlassen mussten, gleichbleibende bzw. übereinstimmend angeben (Anmerkung: gemeint tatsächliche Vor- und Nachnamen; unterschiedliche Schreibweisen, bedingt durch Übersetzungen, werden ohnehin nicht gewertet).
Hatte P1 zunächst noch behauptet, dass er zwei oder drei Tage nach der Ablehnung des Heiratsantrages am 21.03.2012, das wäre somit am
23. oder 24.03.2012 gewesen, mit einem Messer verletzt worden sei, behaupte er widersprüchlich wenig später in derselben Befragung, dass er ein "tadschikisches Privatgutachten" vorlege, in dem es darum geht, dass er am 24. oder 25.08.2012 mit dem Messer verletzt worden sei:
" Antwort: Dieses Gutachten wurde von einem Arzt verfasst, als ich mit dem Messer am 24. oder 25. August 2012 verletzt wurde und mich meine Frau am selben Tag noch zum Arzt brachte.
Frage: Ist es dann richtig, dass Sie also am 24. oder 25. August 2012 vom Arzt begutachtet wurden?
Antwort: Ja, das ist richtig.
Vorhalt: Sie haben angegeben, dass sie am 24. oder 25. August 2012 mit einem Messer an der linken Bauchseite verletzt worden wären. Bei der heutigen Einvernahmen führten Sie aber an, dass Sie zwei oder drei Tage nachdem die Familie XXXX um die Hand der Tochter angehalten hatte, also am 21.03.2012, mit einem Messer verletzt worden wären.Vorhalt: Sie haben angegeben, dass sie am 24. oder 25. August 2012 mit einem Messer an der linken Bauchseite verletzt worden wären. Bei der heutigen Einvernahmen führten Sie aber an, dass Sie zwei oder drei Tage nachdem die Familie römisch 40 um die Hand der Tochter angehalten hatte, also am 21.03.2012, mit einem Messer verletzt worden wären.
Frage: Was sagen Sie zu diesem zeitlichen Unterschied?
Antwort: Ich wurde nicht im März verletzt, sondern im August "
Würden die Behauptungen von P1 der Wahrheit entsprechen wäre dieser Vorfall extrem einprägsam gewesen, sodass P1 jedenfalls gewusst hätte, ob er im März oder im August mit einem Messer verletzt wurde. Das vorgelegte "tadschikische medizinische Gutachten" kann dieses unglaubwürdige Vorbringen, entgegen der Behauptung von P1, jedenfalls nicht unterstützen, da es weder vom Frühling, noch vom Sommer, sondern vom Oktober 2012 stammt und darin mit keinem Wort die behauptete Messerattacke mit nachfolgender Verletzung erwähnt wird.
P2 gab in deren Erstbefragung am 17.08.2013 an, dass P1 ca. zwei Wochen vor der Ausreise mit einem Messer verletzt wurde (Anmerkung:
Die Ausreise soll am 15.10.2012 gewesen sein; die Messerattacke somit ca. Anfang Oktober 2012). Widersprüchlich dazu gab P2 in der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2013 an, dass P2 im August 2012 mit einem Messer verletzt wurde und änderte nochmals das Vorbringen, indem sie noch während derselben Befragung behauptete, es sei im März 2012 gewesen:
"Mein Mann wurde ca. 2 Wochen vor unserer Ausreise zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt..."
(niederschriftliche Befragung von P2 am 17.08.2013)
" Der Vorfall mit dem Messer war im August 2012, wann sie meinen Mann zusammengeschlagen haben, weiß ich nicht mehr [ ]
Nochmalige Frage: Wann wurde Ihr Mann nun mit dem Messer am Bauch?
Antwort: Ich glaube im März 2012 " (niederschriftliche Befragung von P2 am 10.10.2013)
Wäre P1 tatsächlich mit einem Messer verletzt worden, wäre es ein einprägsames Ereignis gewesen, sodass P2 gewusst hätte, ob es zwei Wochen vor der Ausreise (Anmerkung: somit Anfang Oktober 2012), oder August 2012 oder doch über ein halbes Jahr vor der Ausreise im März 2012 war.
Wie weiter oben ausgeführt, kann dieses angebliche "tadschikische medizinische Gutachten" das unglaubwürdige Vorbringen von P1 und P2 nicht unterstützen; dies auch noch aus den folgenden Gründen:
Im konkreten Fall handelt es sich nicht wie von P1 angegeben um ein "Privatgutachten", sondern um die Kopie eines offiziellen Formulars, bei dem die Nummer handschriftlich mit Kugelschreiber ausgefüllt wurde, einer gerichtsmedizinischen Untersuchung (Überprüfung) im Gesundheitsministerium der Republik Tadschikistan (Anmerkung: die erst Seite dieser Kopie eines Formulars ist übrigens so "schief bzw. schlampig" kopiert dass z.B. der rechte Seitenrand oben 1,5 cm beträgt und unten aber nur mehr 0,7 cm). Im "Gutachten" steht nicht, dass dieses wie von P1 und P2 übereinstimmend behauptet privat in Auftrag gegeben wurde (Anmerkung: laut P2 soll diese sogar noch zwei weitere in Auftrag gegeben habe, P2 sagte wörtlich am 10.10.2012:
"Ich habe alle drei Gutachten veranlasst") sondern, dass dieses auf Grund einer Anzeige vom 03.10.2012 erstellt wurde.
P2 hatte in der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass das "Gutachten" im Krankenhaus XXXX erstellt wurde (Verhandlungsschrift Seite 26), darin steht aber widersprüchlich dazu, dass es im Gesundheitsministerium erstellt wurde.P2 hatte in der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass das "Gutachten" im Krankenhaus römisch 40 erstellt wurde (Verhandlungsschrift Seite 26), darin steht aber widersprüchlich dazu, dass es im Gesundheitsministerium erstellt wurde.
Bei der "Untersuchung" am 03.10.2012 soll laut "Gutachten" P1 anwesend gewesen sein, allerdings soll diese "Untersuchung" am 03.10.2012 begonnen und erst am 04.10.2012 geendet haben. P1 behauptete jedoch in der Beschwerdeverhandlung, sich nicht daran erinnern zu können, bei einem Gutachter gewesen zu sein (Verhandlungsschrift Seite 18).
Weiters wird darin ausgeführt, dass P1 angegeben haben soll, dass er am 02.10.2012 um ca. 20.40 Uhr grundlos von zwei unbekannten Personen in Militäruniform geschlagen worden sein soll. Im Ergebnis wurden eine Prellwunde, ein Bluterguss in der Hornhaut des linken Auges und Hämatome festgestellt, die eine leichte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes darstellen. Die Art der Körperverletzungen würde darauf hindeuten, dass diese durch harte, stumpfe Gegenstände, möglicherweise am 02.10.2012 entstanden seien. Widersprüchlich dazu hatte P1 aber nie angegeben, dass er von konkret zwei Personen in Militäruniform am 02.10.2012 misshandelt worden sei, sondern in der Erstbefragung, dass er XXXX und dessen Freunden, das wären somit mindestens drei Personen bzw. in der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013, dass P1 zwei oder drei Tage nach dem 21.03.2012 von drei Männern geschlagen worden sei, am 24. oder 25.08.2012, an der Ampel von Männern aus dem Taxi gezerrt worden sei, damals aber kein Protokoll aufgenommen worden sei (Anmerkung: weshalb es wohl auch keine Anzeige gab in deren Folge ein Gutachten wurde) und sich P1 danach bis zum 15.10.2012 versteckt gehalten habe. Die im "Gutachten" angegebene angebliche Misshandlung von zwei Personen in Militäruniform am 02.10.2012 erwähnte P1 im Asylverfahren mit keinem Wort.Weiters wird darin ausgeführt, dass P1 angegeben haben soll, dass er am 02.10.2012 um ca. 20.40 Uhr grundlos von zwei unbekannten Personen in Militäruniform geschlagen worden sein soll. Im Ergebnis wurden eine Prellwunde, ein Bluterguss in der Hornhaut des linken Auges und Hämatome festgestellt, die eine leichte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes darstellen. Die Art der Körperverletzungen würde darauf hindeuten, dass diese durch harte, stumpfe Gegenstände, möglicherweise am 02.10.2012 entstanden seien. Widersprüchlich dazu hatte P1 aber nie angegeben, dass er von konkret zwei Personen in Militäruniform am 02.10.2012 misshandelt worden sei, sondern in der Erstbefragung, dass er römisch 40 und dessen Freunden, das wären somit mindestens drei Personen bzw. in der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013, dass P1 zwei oder drei Tage nach dem 21.03.2012 von drei Männern geschlagen worden sei, am 24. oder 25.08.2012, an der Ampel von Männern aus dem Taxi gezerrt worden sei, damals aber kein Protokoll aufgenommen worden sei (Anmerkung: weshalb es wohl auch keine Anzeige gab in deren Folge ein Gutachten wurde) und sich P1 danach bis zum 15.10.2012 versteckt gehalten habe. Die im "Gutachten" angegebene angebliche Misshandlung von zwei Personen in Militäruniform am 02.10.2012 erwähnte P1 im Asylverfahren mit keinem Wort.
P2 behauptete in deren Erstbefragung am 17.08.2013, dass es zwei Ladungen zur Polizei gegeben habe und P1 einmal dort gewesen sei: " Wir bekamen 2-mal Ladungen von der Polizei, das wir zu einem Verhör kommen sollten. Mein Mann war dann bei der Polizei ". P1 hatte jedoch nie angegeben, dass er einer Ladung zur Polizei gefolgt war. Ein dermaßen einprägsames Erlebnis würde P1 aber wohl zumindest erwähnt haben, wenn es tatsächlich stattgefunden hätte.
Die in Vorlage gebrachte undatierte angebliche "Vorladung" XXXX , wonach sich P1 am 05.10.2012 bei einer nicht genannten Behörde an einer bestimmten Adresse melden soll, kann das unglaubwürdige Vorbringen jedenfalls nicht unterstützen. Aus diesem handschriftlich ausgefüllten Zettel, der an der unteren Seite schief abgeschnitten und an der linken Seite einfach schlampig abgerissen wurde, geht nicht hervor, in welcher Funktion P1 erscheinen soll bzw. um welche Angelegenheit es sich handelt.Die in Vorlage gebrachte undatierte angebliche "Vorladung" römisch 40 , wonach sich P1 am 05.10.2012 bei einer nicht genannten Behörde an einer bestimmten Adresse melden soll, kann das unglaubwürdige Vorbringen jedenfalls nicht unterstützen. Aus diesem handschriftlich ausgefüllten Zettel, der an der unteren Seite schief abgeschnitten und an der linken Seite einfach schlampig abgerissen wurde, geht nicht hervor, in welcher Funktion P1 erscheinen soll bzw. um welche Angelegenheit es sich handelt.
P2 schreckte nicht davor zurück das Vorbringen bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung zu steigern, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Hätte es tatsächlich einen Vergewaltigungsversuch gegeben, wäre dies bereits viel früher im Verfahren und/oder zumindest in der Beschwerde, aber nicht erstmals in der Beschwerdeverhandlung von P2 widersprüchlich zum erstinstanzlichen Vorbringen behauptet worden:
" Frage: Gab es gegen ihre Tochter persönlich irgendwelche Übergriffe oder irgendwelche Verfolgungshandlungen in der Heimat?
Antwort: Nein.
Frage: Kam es zu einem direkten Kontakt zwischen Ihrer Tochter und XXXX ?Frage: Kam es zu einem direkten Kontakt zwischen Ihrer Tochter und römisch 40 ?
Antwort: nein. [ ] diese Männer seit einigen Tagen immer hinter ihr hergehen oder fahren. Aber es habe keine Kontakt gegeben " (niederschriftlichen Befragung von P1 am 19.04.2013)
" Ja, das ist richtig, gegen mich gab es keine Übergriffe. [ ]
Frage: Gab es gegen Ihre Tochter XXXX irgendwelche Übergriffe irgendwelcher Art in der Heimat?Frage: Gab es gegen Ihre Tochter römisch 40 irgendwelche Übergriffe irgendwelcher Art in der Heimat?
Antwort: Direkte Übergriffe gab es nicht, aber es gab Verfolgungshandlungen in der Schule und in der Nähe unseres Hauses " (niederschriftlichen Befragung von P2 am 10.10.2013)
" R: Gibt es etwas Neues, also etwas bezüglich Ihrer Ausreisegründe, das Sie bis jetzt im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?
P2: Wir hatten Probleme wegen der Tochter.
R wiederholt die Frage.
P2: Es gab einen Vergewaltigungsversuch.
R: Das bringen Sie heute zum ersten Mal vor?
P2: Das habe ich auch schon früher gesagt " (Verhandlungsschrift Seite 25).
Dass P1 widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013 angegeben hatte, dass es nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen P3 und XXXX gekommen sei und dass P3 nie irgendwelchen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei bzw. P2 in der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2013, dass es keinen direkten Kontakt gegeben habe, passt keinesfalls mit dem erstmals in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Vergewaltigungsversuch zusammen und rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit ab.Dass P1 widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung am 19.04.2013 angegeben hatte, dass es nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen P3 und römisch 40 gekommen sei und dass P3 nie irgendwelchen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei bzw. P2 in der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2013, dass es keinen direkten Kontakt gegeben habe, passt keinesfalls mit dem erstmals in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Vergewaltigungsversuch zusammen und rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit ab.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass P1 und P2 darauf drängten P3 persönlich in der Beschwerdeverhandlung zu befragten und nicht nur für P1 und P2, sondern auch noch für P3 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten einzuholen:
" PV: Die Tochter wäre bereit, in der Verhandlung auszusagen.
R: Ich habe die Angaben der Eltern, wobei wir auch noch die Verhandlungsfähigkeit abklären lassen werden. Das ist ausreichend. Auf Grund meiner zahlreichen Schulungen und mein Wissen im Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen versuche ich, jedenfalls Minderjährige keiner Verhandlungssituation auszusetzen. Das war auch der Grund, warum die Kinder gar nicht zur Verhandlung geladen wurden. Befragungen Minderjähriger sollen die absolute Ausnahme bleiben und müssen für das Verfahren unerlässlich sein. In diesem Fall reichen mir die Angaben von P1 und P2 "
PV: Sollte man nicht ein Gutachten im Verfahren der Tochter einholen?
R: Die Gutachten sollen die Verhandlungsfähigkeit von P1 und P2 abklären lassen. Die Tochter wird nicht befragt, weshalb ich deren Verhandlungsfähigkeit auch nicht abklären lassen muss. Ein Gutachten kostet um die 1.300 Euro pro Person und der österreichische Steuerzahler muss somit bereits mit 2.500 Euro Mehrkosten in diesem Verfahren rechnen. Dazu kommt auch noch, dass ein gegebenenfalls eingeholtes Gutachten nicht feststellen könnte, woher eine mögliche Traumatisierung kommt, folglich auch nicht zur Verifizierung der Behauptungen im Verfahren beitragen könnte. Die Tochter ist in Österreich nicht in psychiatrischer Behandlung; derartiges wurde im Verfahren nie behauptet. Zusammenfassend sehe ich bisher keinen Bedarf bei der Minderjährigen, ein weiteres Gutachten einzuholen; vorbehaltlich, dass das weitere Ermittlungsverfahren nichts anderes ergibt " (Verhandlungsschrift Seite 31f).
Wie in der Verhandlung bereits angedeutet, handelt es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein privates Unternehmen, sondern ist dieses vielmehr von Gesetzes wegen den Grundsätzen der sogenannten "Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" verpflichtet. Die in Auftrag gegebenen Gutachten in den Verfahren von P1 und P2 waren trotz der hohen Kosten wegen der widersprüchlichen Angaben und den behaupteten "Erinnerungslücken" nötig; nicht so im Verfahren von P3. P3 ließ es sich nicht nehmen nach der Verhandlung ein zweiseitiges, undatiertes handschriftliches Schreiben in Deutsch zu verfassen, in dem sie das Vorbringen von P1 und P2 zu den angeblichen Ausreisegründen sehr kurz, allgemein zusammenfasste. Im Schreiben finden sich keine neuen Details und/oder Unterschiede zum Vorbringen von P1 und P2.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, davon aus, dass P1 bis P4 keinen wie immer gearteten Verfolgungen in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren. P1 und P2 ist es nicht gelungen individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft darzustellen.
3. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus den Angaben von P1 und P2 im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeverhandlung, der schriftlichen Stellungnahme vom 13.04.3017 und Vorlage von Urkunden am 26.04.2017.
Die Feststellung, dass P1 derzeit körperlich gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei ihm zwar Jahr 2015 eine Gastritis diagnostiziert wurde und er Anfang 2016 noch medikamentös behandelt wurde (Anmerkung: Angaben in der Beschwerdeverhandlung, Vorlage eines Befundes eines österreichischen Krankenhauses vom XXXX und Medikamentenverordnung vom XXXX ), Gastritis im Regelfalls jedoch heilbar ist und P1 im Rahmen des letzten Parteiengehörs oder danach keine weiteren Unterlagen bezüglich aktueller Erkrankungen in Vorlage brachte. Die Feststellungen zur psychischen Verfassung von P1 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten von XXXX ; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes verwiesen.Die Feststellung, dass P1 derzeit körperlich gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei ihm zwar Jahr 2015 eine Gastritis diagnostiziert wurde und er Anfang 2016 noch medikamentös behandelt wurde (Anmerkung: Angaben in der Beschwerdeverhandlung, Vorlage eines Befundes eines österreichischen Krankenhauses vom römisch 40 und Medikamentenverordnung vom römisch 40 ), Gastritis im Regelfalls jedoch heilbar ist und P1 im Rahmen des letzten Parteiengehörs oder danach keine weiteren Unterlagen bezüglich aktueller Erkrankungen in Vorlage brachte. Die Feststellungen zur psychischen Verfassung von P1 ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten von römisch 40 ; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes verwiesen.
P2 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben auch schon vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan an Diabetes und Bluthochdruck gelitten zu haben und dass sie im Herkunftsstaat wegen dieser Diabetes mellitus Typ II ("Zuckerkrankheit") und dieser Art. Hypertonie ("Bluthochdruck") ärztlich und medikamentös behandelt wurde: " PV P2 nimmt Medikamente?P2 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben auch schon vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan an Diabetes und Bluthochdruck gelitten zu haben und dass sie im Herkunftsstaat wegen dieser Diabetes mellitus Typ römisch zwei ("Zuckerkrankheit") und dieser "Art". Hypertonie ("Bluthochdruck") ärztlich und medikamentös behandelt wurde: " PV P2 nimmt Medikamente?
P2: Ja für Diabetikerin Typ II. Die Medikamente habe ich auch schon in Tadschikistan genommen. Ich nehme auch Medikamente gegen den hohen Blutdruck, die habe ich auch schon in Tadschikistan genommen " (Verhandlungsschrift Seite 20)."P2: Ja für Diabetikerin Typ römisch zwei. Die Medikamente habe ich auch schon in Tadschikistan genommen. Ich nehme auch Medikamente gegen den hohen Blutdruck, die habe ich auch schon in Tadschikistan genommen " (Verhandlungsschrift Seite 20)."
Dies war für P2 jedenfalls nicht der Grund für ihre Reise nach Österreich. Aus einem ärztlichen Attest vom XXXX geht weiters hervor, dass P2 zudem nunmehr auch noch an Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit") leidet; alle vier Krankheiten von P2 werden laut deren Angaben mit Tabletten behandelt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes verwiesenDies war für P2 jedenfalls nicht der Grund für ihre Reise nach Österreich. Aus einem ärztlichen Attest vom römisch 40 geht weiters hervor, dass P2 zudem nunmehr auch noch an Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit") leidet; alle vier Krankheiten von P2 werden laut deren Angaben mit Tabletten behandelt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes verwiesen
Bezüglich P3 wurde ein Schreiben mit dem Titelt "fachärztlicher Sprechtag" vom XXXX in Vorlage gebracht, worin zu Beginn zwar steht "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung" am Ende aber die Diagnose, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausreichend explorierbar sei. Seither wurde weder in der Beschwerdeverhandlung noch im Parteiengehör vorgebracht, dass P3 krank und/oder in ärztlicher und/oder medikamentöser Behandlung ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass P3 gesund ist.Bezüglich P3 wurde ein Schreiben mit dem Titelt "fachärztlicher Sprechtag" vom römisch 40 in Vorlage gebracht, worin zu Beginn zwar steht "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung" am Ende aber die Diagnose, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausreichend explorierbar sei. Seither wurde weder in der Beschwerdeverhandlung noch im Parteiengehör vorgebracht, dass P3 krank und/oder in ärztlicher und/oder medikamentöser Behandlung ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass P3 gesund ist.
Bezüglich P4 wurde zwar ein Ambulanzbericht vom XXXX in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt, jedoch angegeben, dass P4 aktuell gesund sei. Auch im Parteiengehör bzw. danach wurde nicht vorgebracht, dass P4 seither erkrankt wäre.Bezüglich P4 wurde zwar ein Ambulanzbericht vom römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt, jedoch angegeben, dass P4 aktuell gesund sei. Auch im Parteiengehör bzw. danach wurde nicht vorgebracht, dass P4 seither erkrankt wäre.
Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben von P1 und P2 im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeverhandlung und der schriftlichen Stellungnahme vom 13.04.3017. P1 und P2 haben im Lauf des Verfahrens angegeben, dass sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise problemlos den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten konnten; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben von P1 und P2 im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeverhandlung und der schriftlichen Stellungnahme vom 13.04.3017. P1 und P2 haben im Lauf des Verfahrens angegeben, dass sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise problemlos den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten konnten; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie, dass P1 bis P4 in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können (siehe Feststellungen 4.), gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist und auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister); diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie, dass P1 bis P4 in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können (siehe Feststellungen 4.), gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist und auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister); diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und den P1 und P2 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2017 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen bzw. etwas aktuelleren Feststellungen derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit den mit Schreiben vom 15.03.2017 übermittelten Länderfeststellungen nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Tadschikistan.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).(Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des BundesasylamtesZu Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).
Da die Angaben von P1 und P2 zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben sollen, unglaubwürdig waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat.
P1 und P2 konnten weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen waren.P1 und P2 konnten weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen waren.
Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des BundesasylamtesZu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen von P1 und P2 zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als nicht glaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit von P1 bis P4 aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.Das Vorbringen von P1 und P2 zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als nicht glaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit von P1 bis P4 aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Paragraph 50, Absatz eins, FPG verweist auf Artikel 2, oder 3 EMRK. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass P1 bis P4 nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein werden, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr von P1 bis P4 in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es lässt sich nicht ersehen, dass es P1 bis P4 in der Republik Tadschikistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen wird.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass P1 bis P4 nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein werden, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr von P1 bis P4 in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es lässt sich nicht ersehen, dass es P1 bis P4 in der Republik Tadschikistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen wird.
Weder aus den Angaben von P1 und P2 noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben von P1 und P2 noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen von P1 und P2 bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war nicht glaubhaft. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben müssen.
P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er die letzten beiden Jahre vor der Ausreise als XXXX gearbeitet hat. P2 hat im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als XXXX in einem XXXX gearbeitet. Beide haben angegeben, nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein und dass sie in der Republik Tadschikistan immer den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder bestreiten konnten. P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er in der Republik Tadschikistan "ein gutes Leben" führen konnte. In der Erstbefragung hat P1 zudem erzählt, dass er sogar in der Lage war "US-$ 14 000.-" für seine Reise nach Österreich aufzubringen. P1 und P2 werden auch nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wieder dazu in der Lage den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften, zumal P1 und P2 nach wie vor im erwerbsfähigen Alter sind. Dass die Beschwerdeführer Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben.P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er die letzten beiden Jahre vor der Ausreise als römisch 40 gearbeitet hat. P2 hat im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als römisch 40 in einem römisch 40 gearbeitet. Beide haben angegeben, nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein und dass sie in der Republik Tadschikistan immer den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder bestreiten konnten. P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er in der Republik Tadschikistan "ein gutes Leben" führen konnte. In der Erstbefragung hat P1 zudem erzählt, dass er sogar in der Lage war "US-$ 14 000.-" für seine Reise nach Österreich aufzubringen. P1 und P2 werden auch nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wieder dazu in der Lage den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften, zumal P1 und P2 nach wie vor im erwerbsfähigen Alter sind. Dass die Beschwerdeführer Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Tadschikistan schlechter ist als jene in Österreich ist es P1 und P2 wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr in die Republik Tadschikistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.
Für die Republik Tadschikistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Auf Grund der Vorlage eines Befundes eines österreichischen Krankenhauses vom XXXX und der Kopie einer Medikamentenverordnung vom XXXX war davon auszugehen, dass P1 damals an Gastritis litt. Da Gastritis im Regelfall eine heilbare Krankheit ist und P1 im Rahmen des Parteiengehörs oder seither keine weiteren Unterlagen diesbezüglich oder bezüglich anderer Krankheiten vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass er derzeit körperlich gesund ist.Auf Grund der Vorlage eines Befundes eines österreichischen Krankenhauses vom römisch 40 und der Kopie einer Medikamentenverordnung vom römisch 40 war davon auszugehen, dass P1 damals an Gastritis litt. Da Gastritis im Regelfall eine heilbare Krankheit ist und P1 im Rahmen des Parteiengehörs oder seither keine weiteren Unterlagen diesbezüglich oder bezüglich anderer Krankheiten vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass er derzeit körperlich gesund ist.
XXXX dass sich bei P1 aus psychiatrischer Sicht eine Befindlichkeitsstörung im Sinne einer leicht ausgeprägten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) findet. Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Im gegenständlichen Fall fanden sich bei P1 subdepressive Stimmungslage, Berichte von Sorgen, Anspannung, leichtgradige Konzentrationsstörungen, Berichte von zeitweise bestehenden Angstgefühlen und vor allem im Vordergrund stehend eine Schlafstörung, die sich aber unter einer entsprechenden medikamentösen Einstellung bereits gebessert hat. Es ist die Symptomatik im Zusammenhang mit Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation und Ungewissheit über die weitere Zukunft zu sehen. Neurologisch fand sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Es wird anamnestisch ein Schädeltrauma vor Jahren angeführt, wobei es sich hierbei möglicherweise um eine Gehirnerschütterung gehandelt haben könnte. Es werden seitdem Gedächtnisstörungen angeführt. Diese konnten aber bei der nunmehrigen Untersuchung nicht verifiziert werden. Es fanden sich bei Erhebung der biographischen Anamnese ausreichende und gute Gedächtnisleistungen. P1 ist von einem praktischen Arzt wegen Schlafstörungen mit einer schlafstörender antidepressiver Medikation eingestellt, die bereits zu einer wesentlichen Besserung der Schlafstörungen geführt hat. Eine Fortführung der Behandlung und der Einstellung erscheint empfehlenswert. Bei Abbruch der Behandlung und Weiterbestehen der reaktiven Belastungsstörung wäre mit einem Wiederauftreten einer zeitweisen Schlafstörung zu rechnen. Nachdem eine Abschiebung von P1 in seinen Herkunftsstaat entgegen den Zielen und Wünschen von P1 steht, ist aus psychiatrischer Sicht eine weitere psychiatrische Belastung nicht ausschließbar, die möglicherweise zu einer vorübergehenden Verschlechterung der derzeit fassbaren Anpassungsstörung führen könnte. Bei P1 war keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Bei P1 ist keine psychische Erkrankung und keine geistige Behinderung fassbar, die die Gefahr mit sich bringen würde, dass er seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils selbständig regeln könnte. Es bedarf P1 derzeit keines Sachwalters. Es ist keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die P1 außer Lage setzen würde, an Beschwerdeverhandlungen teilzunehmen bzw. seine Einvernahmefähigkeit einschränken würde. P1 ist aus psychiatrischer Sicht als verhandlungsfähig und einvernahmefähig zu bezeichnen. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 außer Lage setzten würde, Erlebtes wiederzugeben und auch gleichbleibende Angaben zu machen. Es ist bei P1 keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Überstellung in den Herkunftsstaat unmöglich machen würde bzw. es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit einschränken würde. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 hindern würde, in seiner Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Es ist bei P1 derzeit keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung fassbar.römisch 40 dass sich bei P1 aus psychiatrischer Sicht eine Befindlichkeitsstörung im Sinne einer leicht ausgeprägten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) findet. Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Im gegenständlichen Fall fanden sich bei P1 subdepressive Stimmungslage, Berichte von Sorgen, Anspannung, leichtgradige Konzentrationsstörungen, Berichte von zeitweise bestehenden Angstgefühlen und vor allem im Vordergrund stehend eine Schlafstörung, die sich aber unter einer entsprechenden medikamentösen Einstellung bereits gebessert hat. Es ist die Symptomatik im Zusammenhang mit Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation und Ungewissheit über die weitere Zukunft zu sehen. Neurologisch fand sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Es wird anamnestisch ein Schädeltrauma vor Jahren angeführt, wobei es sich hierbei möglicherweise um eine Gehirnerschütterung gehandelt haben könnte. Es werden seitdem Gedächtnisstörungen angeführt. Diese konnten aber bei der nunmehrigen Untersuchung nicht verifiziert werden. Es fanden sich bei Erhebung der biographischen Anamnese ausreichende und gute Gedächtnisleistungen. P1 ist von einem praktischen Arzt wegen Schlafstörungen mit einer schlafstörender antidepressiver Medikation eingestellt, die bereits zu einer wesentlichen Besserung der Schlafstörungen geführt hat. Eine Fortführung der Behandlung und der Einstellung erscheint empfehlenswert. Bei Abbruch der Behandlung und Weiterbestehen der reaktiven Belastungsstörung wäre mit einem Wiederauftreten einer zeitweisen Schlafstörung zu rechnen. Nachdem eine Abschiebung von P1 in seinen Herkunftsstaat entgegen den Zielen und Wünschen von P1 steht, ist aus psychiatrischer Sicht eine weitere psychiatrische Belastung nicht ausschließbar, die möglicherweise zu einer vorübergehenden Verschlechterung der derzeit fassbaren Anpassungsstörung führen könnte. Bei P1 war keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Bei P1 ist keine psychische Erkrankung und keine geistige Behinderung fassbar, die die Gefahr mit sich bringen würde, dass er seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils selbständig regeln könnte. Es bedarf P1 derzeit keines Sachwalters. Es ist keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die P1 außer Lage setzen würde, an Beschwerdeverhandlungen teilzunehmen bzw. seine Einvernahmefähigkeit einschränken würde. P1 ist aus psychiatrischer Sicht als verhandlungsfähig und einvernahmefähig zu bezeichnen. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 außer Lage setzten würde, Erlebtes wiederzugeben und auch gleichbleibende Angaben zu machen. Es ist bei P1 keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Überstellung in den Herkunftsstaat unmöglich machen würde bzw. es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit einschränken würde. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 hindern würde, in seiner Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Es ist bei P1 derzeit keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung fassbar.
P2 ist Diabetikerin Typ II ("Zuckerkrankheit") und hat Art. Hypertonie ("Bluthochdruck"). Beide Krankheiten hatte P2 bereits vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan und sie wurde diesbezüglich auch im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös versorgt. P2 leidet zudem an Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit"). XXXX dass sich bei P2 aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fand. Es fanden sich bei einer in allen Qualitäten orientierten Untersuchung ein kohärenter zielführender Sprach- und Gedankengang, entsprechende Gedächtnisleistungen, entsprechende Konzentrationsleistungen, entsprechende Aufmerksamkeitsleistungen, ausreichende Intelligenzleistungen, normothyme Stimmungslage, entsprechende Affektleistungen, entsprechende Antriebsleistungen. Auch aufgrund von Anamnese und Verlauf findet sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Somatisch wird ein seit Jahren bestehender Diabetes mellitus II sowie ein Bluthochdruck berichtet. Diesbezüglich ist P2 in Behandlung eines praktischen Arztes und entsprechend medikamentös eingestellt. Es ist derzeit keine psychiatrische Behandlung notwendig. Es ist bei P2 keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen würde. Es ist bei P2 keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung fassbar, sie außer Lage setzen würde, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln. Es bedarf P2 aus psychiatrischer Sicht keines Sachwalters. Es ist keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die P2 außer Lage setzten würde, an Beschwerdeverhandlungen teilzunehmen. Es ist auch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. Es ist keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die P2 außer Lage setzten würde, Erlebtes wiederzugeben und auch gleichbleibende Angaben zu machen. Es ist bei P2 keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Überstellung in den Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht unmöglich machen würde. Es ist auch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die eine unzumutbare Verschlechterung bei einer Überstellung bewirken würde. Es ist die Reisefähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben. Es ist keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die P2 außer Lage setzen würde, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen und es ist derzeit bei P2 keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Eigen- oder Fremdgefährdung beinhalten würde.P2 ist Diabetikerin Typ römisch zwei ("Zuckerkrankheit") und hat "Art". Hypertonie ("Bluthochdruck"). Beide Krankheiten hatte P2 bereits vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan und sie wurde diesbezüglich auch im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös versorgt. P2 leidet zudem an Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit"). römisch 40 dass sich bei P2 aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fand. Es fanden sich bei einer in allen Qualitäten orientierten Untersuchung ein kohärenter zielführender Sprach- und Gedankengang, entsprechende Gedächtnisleistungen, entsprechende Konzentrationsleistungen, entsprechende Aufmerksamkeitsleistungen, ausreichende Intelligenzleistungen, normothyme Stimmungslage, entsprechende Affektleistungen, entsprechende Antriebsleistungen. Auch aufgrund von Anamnese und Verlauf findet sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung. Somatisch wird ein seit Jahren bestehender Diabetes mellitus römisch zwei sowie ein Bluthochdruck berichtet. Diesbezüglich ist P2 in Behandlung eines praktischen Arztes und entsprechend medikamentös eingestellt. Es ist derzeit keine psychiatrische Behandlung notwendig. Es ist bei P2 keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen würde. Es ist bei P2 keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung fassbar, sie außer Lage setzen würde, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln. Es bedarf P2 aus psychiatrischer Sicht keines Sachwalters. Es ist keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die P2 außer Lage setzten würde, an Beschwerdeverhandlungen teilzunehmen. Es ist auch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. Es ist keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die P2 außer Lage setzten würde, Erlebtes wiederzugeben und auch gleichbleibende Angaben zu machen. Es ist bei P2 keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Überstellung in den Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht unmöglich machen würde. Es ist auch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die eine unzumutbare Verschlechterung bei einer Überstellung bewirken würde. Es ist die Reisefähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben. Es ist keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die P2 außer Lage setzen würde, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen und es ist derzeit bei P2 keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Eigen- oder Fremdgefährdung beinhalten würde.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom) " (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom) " (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.
Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Erkrankungen in der Republik Tadschikistan behandelbar sind und es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass P1, P3 und P4 an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. P2 ist zwar Diabetikerin Typ II ("Zuckerkrankheit") und hat Art. Hypertonie ("Bluthochdruck"), diese Krankheiten hatte P2 bereits vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan und sie wurde diesbezüglich auch im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös versorgt. Bei Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit") handelt es sich zudem nicht um akut lebensbedrohliche Erkrankungen. Unter Beachtung vorstehender Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher zu befinden, dass bei Vorliegen einer nicht akut lebensbedrohliche Krankheit diese allenfalls auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat behandelt werden kann. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollten die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen möglich.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Erkrankungen in der Republik Tadschikistan behandelbar sind und es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass P1, P3 und P4 an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. P2 ist zwar Diabetikerin Typ römisch zwei ("Zuckerkrankheit") und hat "Art". Hypertonie ("Bluthochdruck"), diese Krankheiten hatte P2 bereits vor ihrer Ausreise aus der Republik Tadschikistan und sie wurde diesbezüglich auch im Herkunftsstaat medizinisch und medikamentös versorgt. Bei Hypercholesterinämie ("erhöhter Cholesterinspiegel") und Adipositas ("Fettleibigkeit") handelt es sich zudem nicht um akut lebensbedrohliche Erkrankungen. Unter Beachtung vorstehender Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher zu befinden, dass bei Vorliegen einer nicht akut lebensbedrohliche Krankheit diese allenfalls auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat behandelt werden kann. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollten die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Republik Tadschikistan teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die vorliegenden Fälle sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Tadschikistan von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Republik Tadschikistan lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Republik Tadschikistan teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die vorliegenden Fälle sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Tadschikistan von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Republik Tadschikistan lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gekommen wäre, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Tadschikistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gekommen wäre, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Tadschikistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. der Bescheide des BundesasylamtesZu Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesasylamtes
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, [BFA-VG]).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
P1 bis P4 haben keine Verwandten im Bundesgebiet. Da P1 bis P4 im gleichen Maße von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, kann im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK vergleiche dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Artikel 8, EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich P1 und P3 nach einer illegalen Einreise ab Antragstellung bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide etwa acht Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben und P2 und P4 nicht einmal zwei Monate. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war P1 bis P4 aber lediglich auf Grund ihrer Anträge erlaubt, die sich auf Grund der unwahren Behauptungen von P1 und P2 als unberechtigt erwiesen haben. P1 bis P4 verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Der bis dato über viereinhalb Jahre dauernde Aufenthalt von P1 und bald vier Jahre dauernde Aufenthalt von P2 im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu dem XXXX Jahre dauernden Aufenthalt von P1 und P2 im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer sind nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern P1 und P2 haben die angeblichen Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführer konnten schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und mussten sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. P1 wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 und P2 im Bescheid vom 15.10.2013 darüber informiert. Die Verfahrensdauer übersteigt noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegen somit jedenfalls keine Fälle vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich P1 und P3 nach einer illegalen Einreise ab Antragstellung bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide etwa acht Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben und P2 und P4 nicht einmal zwei Monate. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war P1 bis P4 aber lediglich auf Grund ihrer Anträge erlaubt, die sich auf Grund der unwahren Behauptungen von P1 und P2 als unberechtigt erwiesen haben. P1 bis P4 verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Der bis dato über viereinhalb Jahre dauernde Aufenthalt von P1 und bald vier Jahre dauernde Aufenthalt von P2 im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu dem römisch 40 Jahre dauernden Aufenthalt von P1 und P2 im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer sind nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern P1 und P2 haben die angeblichen Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführer konnten schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und mussten sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. P1 wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 und P2 im Bescheid vom 15.10.2013 darüber informiert. Die Verfahrensdauer übersteigt noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegen somit jedenfalls keine Fälle vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 19.752 aus 2013,).
Dass P1 und P2 strafrechtlich unbescholten sind wird vorausgesetzt und vermag die Unbescholtenheit das persönliches Interesse von P1 und P2 an einem Verbleib in Österreich nach der Judikatur per se weder zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
P1 und P2 verfügen zudem nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, haben P1 und P2 doch bis zum Alter von XXXX in ihrem Herkunftsstaat gelebt, dort ihre Familie gegründet und ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht. P1 hatte bis zu seiner Ausreise in der Republik Tadschikistan Arbeit XXXX . P2 hat bis zur Ausreise in einem XXXX gearbeitet. P1 und P2 beherrschen die russische und tadschikische Sprache. Die Familie hat keine Angehörigen in Österreich und es ist davon auszugehen, dass sich P1 und P2 nach XXXX Leben in der Republik Tadschikistan problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die P1 und P2 ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden.P1 und P2 verfügen zudem nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, haben P1 und P2 doch bis zum Alter von römisch 40 in ihrem Herkunftsstaat gelebt, dort ihre Familie gegründet und ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht. P1 hatte bis zu seiner Ausreise in der Republik Tadschikistan Arbeit römisch 40 . P2 hat bis zur Ausreise in einem römisch 40 gearbeitet. P1 und P2 beherrschen die russische und tadschikische Sprache. Die Familie hat keine Angehörigen in Österreich und es ist davon auszugehen, dass sich P1 und P2 nach römisch 40 Leben in der Republik Tadschikistan problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die P1 und P2 ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden.
P1 und P2 haben Belege hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vorgelegt, wonach P1 und P2 im Jahr 2014 an einem "Freiwilligentag mitgeholfen" haben, gute Kontakte zu ihren ehemaligen Nachbarn in einer ehemaligen Unterkunft in Österreich hatten und ein Empfehlungsschreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der XXXX , wonach es sich bei der Familie um ruhige, freundliche, hilfsbereite Menschen handelt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde zudem ein Schreiben vom 27.03.2017 vorgelegt, worin eine Dame schreibt, dass P2 für sie als Reinigungskraft arbeitet und auch die Wohnung einer Tochter und hin und wieder auch die Wohnung der anderen Tochter putzt. Sie schreibt weiters, dass P2 Deutschkurse besuche und die Verständigung immer besser würde. Die Dame ersucht um positive Entscheidungen in den Verfahren der Familie.P1 und P2 haben Belege hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vorgelegt, wonach P1 und P2 im Jahr 2014 an einem "Freiwilligentag mitgeholfen" haben, gute Kontakte zu ihren ehemaligen Nachbarn in einer ehemaligen Unterkunft in Österreich hatten und ein Empfehlungsschreiben einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der römisch 40 , wonach es sich bei der Familie um ruhige, freundliche, hilfsbereite Menschen handelt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde zudem ein Schreiben vom 27.03.2017 vorgelegt, worin eine Dame schreibt, dass P2 für sie als Reinigungskraft arbeitet und auch die Wohnung einer Tochter und hin und wieder auch die Wohnung der anderen Tochter putzt. Sie schreibt weiters, dass P2 Deutschkurse besuche und die Verständigung immer besser würde. Die Dame ersucht um positive Entscheidungen in den Verfahren der Familie.
P1 brachte in der Beschwerdeverhandlung Bestätigungen in Vorlage, dass er viermal am Deutschkurs "Kurs 1", sowie einmal am Deutschkurs "Kurs 2" und einmal am Deutschkurs "Kurs 3" teilgenommen hat, sprach aber trotz dieser Bestätigungen in der Beschwerdeverhandlung immer noch nur gebrochen Deutsch und hat bis dato keine Deutschprüfung gemacht. P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er die Tage in Österreich folgendermaßen verbringt: "R: Wie verbringen Sie Ihre Tage, was machen Sie den ganzen Tag lang?
P1: Mein Deutschkurs ist zu Ende und ich warte auf den nächsten Deutschkurs. Sonst mache ich nichts. Ich betreibe nur Sport. Ich habe früher Volleyball trainiert in Österreich."
P2 brachte in der Beschwerdeverhandlung Bestätigungen in Vorlage, dass sie dreimal am Deutschkurs "Kurs 1" teilgenommen habe und sprach in der Beschwerdeverhandlung noch schlechter Deutsch als P1 bzw. kaum Deutsch. P2 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie die Tage in Österreich folgendermaßen verbringt: "R: Wie verbringen Sie Ihre Tage, was machen Sie den ganzen Tag lang?
P2: Ich kümmere mich um den Haushalt. Dann arbeite ich. Ich habe eine Arbeitsgrafik. Dann kümmere ich mich um die Kinder.
R: Was ist eine Arbeitsgrafik, was meinen Sie damit?
P2: Ich putze.
R: Ist das ein Putzplan?
P2: Zu wem und wann ich gehe.
R: Bekommen Sie dafür Geld?
P2: Es gibt ein Papier, das sich auf die Arbeit bezieht, den Zettel gebe ich bei der XXXX ab. Man trägt das in unserer Karte ein. Ich bekomme Geld davon, abhängig wie viele Stunden ich gearbeitet habe. Ich arbeite 4-5 Stunden, dann sagt man mir, dass ich 6 Euro/Stunde bekomme.P2: Es gibt ein Papier, das sich auf die Arbeit bezieht, den Zettel gebe ich bei der römisch 40 ab. Man trägt das in unserer Karte ein. Ich bekomme Geld davon, abhängig wie viele Stunden ich gearbeitet habe. Ich arbeite 4-5 Stunden, dann sagt man mir, dass ich 6 Euro/Stunde bekomme.
R: Dürfen Sie den Betrag als Taschengeld verwenden?
P2: Ja, zum Beispiel für den Bus. Wir haben Ausgaben.
R: Dafür bekommen Sie auch Geld von der österreichischen Bundesbetreuung."
P2 wird in Österreich für Reinigungsarbeiten bezahlt (siehe auch das oben zitierte Schreiben vom 27.03.2017 wonach P2 für zwei Damen als Reinigungskraft arbeitet und für eine Dritte hin und wieder), sie bezahlt aber keine Steuern, ist nicht in der Lage damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und bezieht nach wie vor in vollem Umfang alle Leistungen aus der Grundversorgung.
P1 und P2 sprachen in der Beschwerdeverhandlung nur gebrochen bzw. immer noch kaum Deutsch und haben bis dato keine Deutschprüfungen abgelegt, oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen besucht. P1 und P2 sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig bzw. nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie leben von finanziellen Leistungen des österreichischen Staates. Von einer wirtschaftlichen Integration kann bei P1 und P2 nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Vor dem Hintergrund der geringen Deutschkenntnisse von P1 und P2 ist eine solche in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.
Es ist den unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen P1 und P2 nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).Es ist den unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen P1 und P2 nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.).
Vorab ist festzuhalten dass die minderjährigen P3 und P4 im Familienverband mit den Eltern in der Republik Tadschikistan aufgewachsen, dort in den Kindergarten und danach in der Republik Tadschikistan XXXX zur Schule gegangen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass beide mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes, in dem beide den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sowie mit ihrer Muttersprache vertraut sind, was sich im Lauf der Beschwerdeverhandlungen bestätigt hat.Vorab ist festzuhalten dass die minderjährigen P3 und P4 im Familienverband mit den Eltern in der Republik Tadschikistan aufgewachsen, dort in den Kindergarten und danach in der Republik Tadschikistan römisch 40 zur Schule gegangen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass beide mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes, in dem beide den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sowie mit ihrer Muttersprache vertraut sind, was sich im Lauf der Beschwerdeverhandlungen bestätigt hat.
Die minderjährige P3 ist im Herkunftsstaat geboren, dort XXXX und danach XXXX zur Schule gegangen, ihre Muttersprache ist Tadschikisch, und sie hat dort ihre Sozialisation erfahren. P3 ist jetzt XXXX Jahre alt und sie laut P1 seit mehr als viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig. P3 hat in Österreich die Schule besucht. Aus vorgelegten Kopien von Schulbesuchsbetätigungen einer Mittelschule der Jahre 2013 und 2014 geht hervor, dass ihre Leistungen außer in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung, Technisches und Textiles Werken und Bewegung und Sport nicht beurteilt werden konnten. P3 wechselte danach in ein XXXX und es wurde ihr erst- und zugleich letztmals am 06.02.2015 eine Schulnachricht ausgestellt (P3 hat in dieser ersten Beurteilung als beste Noten Musisch-kreatives Gestalten, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Englisch und Informatik "sehr gut" und als schlechteste Note in Deutsch und Lebenskunde und Berufsorientierung "genügend"). Weiters am 10.07.2015 erst- und zugleich letztmals ein Jahreszeugnis mit den besten Noten Musisch-kreatives Gestalten, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Werkstätte und Fachkunde und Englisch "sehr gut" und als schlechteste Note Deutsch, Textverarbeitung, Politische Bildung und Wirtschaftskunde "befriedigend". Besonders herausragende schulische Leistungen hat P3 damit nicht vorzuweisen. Die weibliche P3 hat seither nur im Rahmen des Parteiengehörs die Kopie eines Schreiben des XXXX vom 17.01.2017 in Vorlage gebracht, in der wörtlich steht: "Sehr geehrter Herr " und in dem das XXXX erklärt welche Voraussetzungen die P3 erfüllen müsste, wenn sie am Projekt der Heranführung junger Flüchtlinge an die Lehrlingsausbildung "Top für Job" teilnehmen wollte. Auf Grund des Zeugnisses vom 10.07.2015 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P3 Deutsch spricht. Allerdings hat P3 seit ihrem letzten Schulbesuch im Sommer 2015, bis dato keinerlei Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen besucht und keine Berufsausbildung gemacht und lebte bis zum 11.07.2017 ausschließlich von Leistungen des österreichischen Staates. Die Minderjährige lebte zwar seit ca. einem Monat, genauer seit 12.07.2017, nicht mehr bei ihren Eltern, sondern bei einem "Verlobten" (Anmerkung: wörtliches Zitat im Auszug aus dem Grundversorgungssystem), macht nach wie vor aber keine berufliche Ausbildung, geht nicht arbeiten, ist nicht selbsterhaltungsfähig und der österreichische Staat kommt weiterhin für ihre Kranken- und Sozialversicherung auf. Von einer aktuellen Integration kann daher bei P3 nicht die Rede sein. Vor dem Hintergrund einer fehlenden Berufsausbildung ist eine solche in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.Die minderjährige P3 ist im Herkunftsstaat geboren, dort römisch 40 und danach römisch 40 zur Schule gegangen, ihre Muttersprache ist Tadschikisch, und sie hat dort ihre Sozialisation erfahren. P3 ist jetzt römisch 40 Jahre alt und sie laut P1 seit mehr als viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig. P3 hat in Österreich die Schule besucht. Aus vorgelegten Kopien von Schulbesuchsbetätigungen einer Mittelschule der Jahre 2013 und 2014 geht hervor, dass ihre Leistungen außer in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung, Technisches und Textiles Werken und Bewegung und Sport nicht beurteilt werden konnten. P3 wechselte danach in ein römisch 40 und es wurde ihr erst- und zugleich letztmals am 06.02.2015 eine Schulnachricht ausgestellt (P3 hat in dieser ersten Beurteilung als beste Noten Musisch-kreatives Gestalten, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Englisch und Informatik "sehr gut" und als schlechteste Note in Deutsch und Lebenskunde und Berufsorientierung "genügend"). Weiters am 10.07.2015 erst- und zugleich letztmals ein Jahreszeugnis mit den besten Noten Musisch-kreatives Gestalten, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Werkstätte und Fachkunde und Englisch "sehr gut" und als schlechteste Note Deutsch, Textverarbeitung, Politische Bildung und Wirtschaftskunde "befriedigend". Besonders herausragende schulische Leistungen hat P3 damit nicht vorzuweisen. Die weibliche P3 hat seither nur im Rahmen des Parteiengehörs die Kopie eines Schreiben des römisch 40 vom 17.01.2017 in Vorlage gebracht, in der wörtlich steht: "Sehr geehrter Herr " und in dem das römisch 40 erklärt welche Voraussetzungen die P3 erfüllen müsste, wenn sie am Projekt der Heranführung junger Flüchtlinge an die Lehrlingsausbildung "Top für Job" teilnehmen wollte. Auf Grund des Zeugnisses vom 10.07.2015 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P3 Deutsch spricht. Allerdings hat P3 seit ihrem letzten Schulbesuch im Sommer 2015, bis dato keinerlei Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen besucht und keine Berufsausbildung gemacht und lebte bis zum 11.07.2017 ausschließlich von Leistungen des österreichischen Staates. Die Minderjährige lebte zwar seit ca. einem Monat, genauer seit 12.07.2017, nicht mehr bei ihren Eltern, sondern bei einem "Verlobten" (Anmerkung: wörtliches Zitat im Auszug aus dem Grundversorgungssystem), macht nach wie vor aber keine berufliche Ausbildung, geht nicht arbeiten, ist nicht selbsterhaltungsfähig und der österreichische Staat kommt weiterhin für ihre Kranken- und Sozialversicherung auf. Von einer aktuellen Integration kann daher bei P3 nicht die Rede sein. Vor dem Hintergrund einer fehlenden Berufsausbildung ist eine solche in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.
Das Interesse von P3 an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte zu ihrem "Verlobten" ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich P3 nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. P3 mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem die Beziehung entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Ihr "Verlobter" ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, in Österreich kein anerkannter Flüchtling und hat keinen subsidiären Schutz erhalten, weshalb es ihm zumutbar ist P3 im Herkunftsstaat zu besuchen und so den Kontakt zu ihr aufrecht zu halten bis P3 nach ihrer Rückkehr in die Republik Tadschikistan, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, wieder in das Bundesgebiet zu diesem "Verlobten" zurückzukehren kann. Auf Grund des Mangels integrationsbegründender Umstände in den letzten beiden Jahren und vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer muss jedenfalls nicht akzeptiert werden, dass P3 versucht in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
Der minderjährige P4 ist ebenfalls im Herkunftsstaat geboren, dort XXXX und XXXX lang (Anmerkung: siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.) zur Schule gegangen, seine Muttersprache ist Tadschikisch. P4 ist aktuell XXXX alt und laut P2 seit bald vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig. P3 hat im Rahmen des Parteiengehörs die Kopie einer Urkunde in Vorlage gebracht, wonach er im Jahr 2016 an einem Sportfest teilgenommen hat, weiters die Kopie eines Jahreszeugnisses der XXXX Klasse "neue Mittelschule" vom 08.07.2016, in dem P4 von seinen Lehren als ausgesprochen hilfsbereit und rücksichtsvoll beschrieben wird, er hat in einem deutschsprachigen Theaterstück mitgespielt und seine Fähigkeiten im Fach Mathematik (Anmerkung: Note "befriedigend") werden ausdrücklich gelobt. P4 wird auch in den Schreiben des Klassenvorstandes vom 01.07.2014, 16.12.2015 und 06.04.2017 ausdrücklich bezüglich seiner sozialen Fähigkeiten gelobt. Weiters wurde die Kopie einer Schulnachricht der XXXX Klasse vom 19.02.2017 in Vorlage gebracht. P4 hat in dieser Beurteilung als beste Noten in Bewegung und Sport sowie in Bildnerischer Erziehung "sehr gut" und als schlechteste Note in Deutsch "genügend". Besonders herausragende schulische Leistungen hat P4, der obwohl er bereits XXXX alt ist im nächsten Schuljahr nicht die XXXX , sondern erst die XXXX Schulstufe besuchen wird, damit nicht vorzuweisen. Bei P4 können jedenfalls keine unüberwindbaren Hindernisse an der Rückkehr gesehen werden, hat er doch in der Republik Tadschikistan den Kindergarten und danach XXXX lang die Schule besucht, die ersten XXXX , somit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens, dort verbracht und wurde dort sozialisiert. Er wird sich daher in der Republik Tadschikistan, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zurechtfinden können.Der minderjährige P4 ist ebenfalls im Herkunftsstaat geboren, dort römisch 40 und römisch 40 lang (Anmerkung: siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.) zur Schule gegangen, seine Muttersprache ist Tadschikisch. P4 ist aktuell römisch 40 alt und laut P2 seit bald vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig. P3 hat im Rahmen des Parteiengehörs die Kopie einer Urkunde in Vorlage gebracht, wonach er im Jahr 2016 an einem Sportfest teilgenommen hat, weiters die Kopie eines Jahreszeugnisses der römisch 40 Klasse "neue Mittelschule" vom 08.07.2016, in dem P4 von seinen Lehren als ausgesprochen hilfsbereit und rücksichtsvoll beschrieben wird, er hat in einem deutschsprachigen Theaterstück mitgespielt und seine Fähigkeiten im Fach Mathematik (Anmerkung: Note "befriedigend") werden ausdrücklich gelobt. P4 wird auch in den Schreiben des Klassenvorstandes vom 01.07.2014, 16.12.2015 und 06.04.2017 ausdrücklich bezüglich seiner sozialen Fähigkeiten gelobt. Weiters wurde die Kopie einer Schulnachricht der römisch 40 Klasse vom 19.02.2017 in Vorlage gebracht. P4 hat in dieser Beurteilung als beste Noten in Bewegung und Sport sowie in Bildnerischer Erziehung "sehr gut" und als schlechteste Note in Deutsch "genügend". Besonders herausragende schulische Leistungen hat P4, der obwohl er bereits römisch 40 alt ist im nächsten Schuljahr nicht die römisch 40 , sondern erst die römisch 40 Schulstufe besuchen wird, damit nicht vorzuweisen. Bei P4 können jedenfalls keine unüberwindbaren Hindernisse an der Rückkehr gesehen werden, hat er doch in der Republik Tadschikistan den Kindergarten und danach römisch 40 lang die Schule besucht, die ersten römisch 40 , somit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens, dort verbracht und wurde dort sozialisiert. Er wird sich daher in der Republik Tadschikistan, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zurechtfinden können.
P4 wird nach wie vor von seinen Eltern betreut, spricht laut deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht nur seine Muttersprache Tadschikisch, sondern auch Persisch, Russisch und nunmehr auch Deutsch, weshalb im Fall seiner Rückkehr keine sprachlichen Schwierigkeiten werden. Da P4 minderjährig ist und weiterhin persönlicher und finanzieller Unterstützung seiner Eltern bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass seine Eltern von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind.
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführer mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Aufbau eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises war den Beschwerdeführern ebenso wie das Erlernen der deutschen Sprache nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz möglich, welche sich als unberechtigt erwiesen. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet ist eben dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nachDas Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführer mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Aufbau eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises war den Beschwerdeführern ebenso wie das Erlernen der deutschen Sprache nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz möglich, welche sich als unberechtigt erwiesen. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet ist eben dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den beiden minderjährigen Beschwerdeführern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Eltern (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Den beiden minderjährigen Beschwerdeführern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Eltern (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).
Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 u.a. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;
beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Den schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von
Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend der Beschwerdeführer in Bezug auf die Republik Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben von P1 und P2 keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben von P1 und P2 keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1438516.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017