TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/18 W176 2002492-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2017
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Entscheidungsdatum

18.08.2017

Norm

AVG 1950 §58
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs5
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 58 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 60 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W176 2002492-1/26E

W176 2003002-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX sowieDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) römisch 40 sowie

(2.) XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. Christian KRAS, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 09.01.2014, Zl. 56.757/8/2013-1764106, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:(2.) römisch 40 , dieser vertreten durch RA Mag. Christian KRAS, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 09.01.2014, Zl. 56.757/8/2013-1764106, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A1) Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, als in seinem Spruch das Grundstück Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX, angeführt ist.A1) Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, als in seinem Spruch das Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , GB römisch 40 , angeführt ist.

A2) Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheid festgestellt wird, dass die Erhaltung der auf dem Teil des Grundstückes Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX, der südlich der – auf dem (dem gegenständlichen Erkenntnis als integraler Bestandteil desselben beigefügten) Katasterplanausschnitt eingezeichneten – roten Linie gelegen ist, befindlichen Baustrukturen gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.A2) Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit stattgegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheid festgestellt wird, dass die Erhaltung der auf dem Teil des Grundstückes Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , GB römisch 40 , der südlich der – auf dem (dem gegenständlichen Erkenntnis als integraler Bestandteil desselben beigefügten) Katasterplanausschnitt eingezeichneten – roten Linie gelegen ist, befindlichen Baustrukturen gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt 533 aus 1923, (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2014 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der römerzeitlichen Villa Rustica in XXXX gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, wobei im Spruch festgehalten wurde, dass mit Gst.Nr. und EZ individualisierte Grundstücke "gemäß dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil [des] Bescheides bildenden Katasterplan, worauf der Umfang der Unterschutzstellung blau umrandet ist", betroffen seien, darunter das im grundbücherlichen Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehende Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , GB1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2014 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der römerzeitlichen Villa Rustica in römisch 40 gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, wobei im Spruch festgehalten wurde, dass mit Gst.Nr. und EZ individualisierte Grundstücke "gemäß dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil [des] Bescheides bildenden Katasterplan, worauf der Umfang der Unterschutzstellung blau umrandet ist", betroffen seien, darunter das im grundbücherlichen Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehende Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , GB

XXXX , sowie das im grundbücherlichen Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehende Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , ebenfalls GB XXXX . Dem Bescheid war ein solcher Plan beigefügt, in dem Teile der angeführten Grundstücke auch blau umrandet sind, nicht jedoch das Grundstück Nr. XXXX .römisch 40 , sowie das im grundbücherlichen Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehende Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , ebenfalls GB römisch 40 . Dem Bescheid war ein solcher Plan beigefügt, in dem Teile der angeführten Grundstücke auch blau umrandet sind, nicht jedoch das Grundstück Nr. römisch 40 .

Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf ein von XXXX – insbesondere auf Grundlage des Ergebnisses einer 2004 von Posselt & Zickgraf Prospektionen GbR durchgeführten geophysikalischen Prospektion und der Beschreibung von Olivier KLOSE über die von ihm 1910 durchgeführte Begehung – erstattetes Amtssachverständigengutachten. Darin wird ua. auf 20 römerzeitliche Gutshöfe in der Region um Salzburg Bezug genommen.Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf ein von römisch 40 – insbesondere auf Grundlage des Ergebnisses einer 2004 von Posselt & Zickgraf Prospektionen GbR durchgeführten geophysikalischen Prospektion und der Beschreibung von Olivier KLOSE über die von ihm 1910 durchgeführte Begehung – erstattetes Amtssachverständigengutachten. Darin wird ua. auf 20 römerzeitliche Gutshöfe in der Region um Salzburg Bezug genommen.

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob zum einen der Erstbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass auf dem genannten Katasterplan eine blaue Umrandung des Grundstücks Nr. XXXX nicht zu sehen sei, weshalb dieses von der Unterschutzstellung auszunehmen sei.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob zum einen der Erstbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass auf dem genannten Katasterplan eine blaue Umrandung des Grundstücks Nr. römisch 40 nicht zu sehen sei, weshalb dieses von der Unterschutzstellung auszunehmen sei.

2.2. Zum anderen brachte der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung der zT auf dem Grundstück Nr. XXXX gelegenen angeblichen Villa Rustica nicht vorlägen. Es gebe zahlreiche andere Fundorte aus der Römerzeit, die wesentlich besser erhalten seien und daher erhaltungswürdiger seien als der gegenständliche Fundort. Es gehe aus dem Amtssachverständigengutachten nicht hervor, weshalb gerade dieser Fundort von derart großer Bedeutung sei. Auch sei es lediglich eine Vermutung, dass es sich um römische Bauten handle. Weiters würden die angeblich vorhandenen 20 römerzeitliche Gutshöfe in der Region um Salzburg nicht beschrieben und es fehle auch jeder Verweis darauf, wo sie sich befänden und welchen Stellenwert sie hätten.2.2. Zum anderen brachte der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung der zT auf dem Grundstück Nr. römisch 40 gelegenen angeblichen Villa Rustica nicht vorlägen. Es gebe zahlreiche andere Fundorte aus der Römerzeit, die wesentlich besser erhalten seien und daher erhaltungswürdiger seien als der gegenständliche Fundort. Es gehe aus dem Amtssachverständigengutachten nicht hervor, weshalb gerade dieser Fundort von derart großer Bedeutung sei. Auch sei es lediglich eine Vermutung, dass es sich um römische Bauten handle. Weiters würden die angeblich vorhandenen 20 römerzeitliche Gutshöfe in der Region um Salzburg nicht beschrieben und es fehle auch jeder Verweis darauf, wo sie sich befänden und welchen Stellenwert sie hätten.

3. Mit Aktenvermerk vom 15.01.2014 hielt von XXXX fest, dass sich die blaue Markierung im dem Bescheid beigegebenen Katasterplan auf jene Grundstücke bezogen habe, von denen nur Teilflächen als zum Bodendenkmal gehörig zu betrachten seien und legte "zur Klärung" einen weiteren Plan bei, in dem der gesamte Bereich der Unterschutzstellung einschließlich des Grundstücks Nr. XXXX blau umrandet sind.3. Mit Aktenvermerk vom 15.01.2014 hielt von römisch 40 fest, dass sich die blaue Markierung im dem Bescheid beigegebenen Katasterplan auf jene Grundstücke bezogen habe, von denen nur Teilflächen als zum Bodendenkmal gehörig zu betrachten seien und legte "zur Klärung" einen weiteren Plan bei, in dem der gesamte Bereich der Unterschutzstellung einschließlich des Grundstücks Nr. römisch 40 blau umrandet sind.

4. Sodann legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX , der als Amtssachverständiger am Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie, tätig ist, als gerichtlichen (Amts)Sachverständigen (SV) bei und ersuchte ihn im Wesentlichen um Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:5. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , der als Amtssachverständiger am Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie, tätig ist, als gerichtlichen (Amts)Sachverständigen (SV) bei und ersuchte ihn im Wesentlichen um Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:

  • -Strichaufzählung
    Kommt (auch) den Teilen des Objektes, deren Unterschutzstellung von den Beschwerdeführern bekämpft wird (Grundstück Nr. XXXX , EZKommt (auch) den Teilen des Objektes, deren Unterschutzstellung von den Beschwerdeführern bekämpft wird (Grundstück Nr. römisch 40 , EZ
    XXXX , in dem sich aus dem Katasterplan ergebenden Umfang; Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX ) geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zu bzw. welche Auswirkungen hätte eine Herausnahme dieser Teile aus der Unterschutzstellung für die genannte Bedeutung des Objektes (wobei auszuführen ist, ob die Bedeutung im geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bereich bzw. in mehreren oder allen genannten Bereichen gelegen ist)?römisch 40 , in dem sich aus dem Katasterplan ergebenden Umfang; Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 ) geschichtliche, künstlerische und/oder sonstige kulturelle Bedeutung zu bzw. welche Auswirkungen hätte eine Herausnahme dieser Teile aus der Unterschutzstellung für die genannte Bedeutung des Objektes (wobei auszuführen ist, ob die Bedeutung im geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bereich bzw. in mehreren oder allen genannten Bereichen gelegen ist)?

  • -Strichaufzählung
    Welche Auswirkungen hätte eine Herausnahme der zuvor genannten Teile aus der Unterschutzstellung mit Blick auf die Stellung des Objektes hinsichtlich Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes?

Dabei sei auf das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers sowie auf die zuvor genannten römerzeitlichen Gutshöfe in der Region um Salzburg einzugehen.

6. Am 24.04.2017 langte das (vom 19.04.2017 datierende) Gutachten des SV samt Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin kommt er – zusammengefasst – zum Ergebnis, dass der Villa Rustica in XXXX geschichtliche sowie – sonstige (d.h. nicht im künstlerischen Bereich gelegene) – kulturelle Bedeutung zukomme und dass eine Herausnahme einzelner Teile des Objektes aus der Unterschutzstellung das Gesamtbild der Villa Rustica und somit ihre geschichtliche und kulturelle Bedeutung stark beeinträchtigen würde, da sie nur in ihrer Gesamtheit eine historische Interpretation ermögliche.6. Am 24.04.2017 langte das (vom 19.04.2017 datierende) Gutachten des SV samt Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin kommt er – zusammengefasst – zum Ergebnis, dass der Villa Rustica in römisch 40 geschichtliche sowie – sonstige (d.h. nicht im künstlerischen Bereich gelegene) – kulturelle Bedeutung zukomme und dass eine Herausnahme einzelner Teile des Objektes aus der Unterschutzstellung das Gesamtbild der Villa Rustica und somit ihre geschichtliche und kulturelle Bedeutung stark beeinträchtigen würde, da sie nur in ihrer Gesamtheit eine historische Interpretation ermögliche.

7. In der Folge wurde das Gutachten den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt.

8.1. Mit Schriftsatz vom 29.04.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er bereits das vom Bundesdenkmalamt eingeholte Gutachten nicht in Frage gestellt habe. Er sei aber der Ansicht, dass das Grundstück Nr. 469 von der Unterschutzstellung auszunehmen sei, da es nicht in dem blau umrandeten Bereich des Katasterplanausschnitts liege.

8.2. Der Zweitbeschwerdeführer rügte in seiner Stellungnahme, dass der SV dem Gutachtensauftrag nicht vollständig nachgekommen sei, zumal er nicht auf das von ihm in der Beschwerde erstattete Vorbringen eingegangen sei. Auch habe der SV seinem Gutachten die Annahme zugrunde gelegt, dass es sich tatsächlich um eine römerzeitliche Villa handelt. Insbesondere sei er nie an Ort und Stelle gewesen und habe nie Grabungsarbeiten – und wenn auch nur zu Testzwecken – unternommen. Schließlich wird die Frage gestellt, welchen Sinn es mache, altes Gemäuer unter der Erdoberfläche zu belassen, ohne sich weiter darum zu kümmern sowie ob man nicht auch aus den anderen Quellen ausreichend Information habe, um das Leben in der Römerzeit in der Region Salzburg nachvollziehen zu können.

8.3. Das Bundesdenkmalamt teilte mit, dass es dem Gutachten zustimme.

8.4. Die übrigen Verfahrensparteien nahmen zum Gutachten des SV nicht Stellung.

9. Am 19.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in im Wesentlichen der SV vom hier entscheidenden Richter der Bundesverwaltungsgerichtes befragt und den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben wurde, ebenfalls Fragen an den SV zu richten.

Zusammengefasst bekräftigte der SV, dass der Villa Rustica in XXXX Denkmalbedeutung zukomme, und stellte weiters Vergleiche zwischen der Villa Rustica in XXXX und anderen Lagestellen von römerzeitlichen Gutshöfen in der gleichen Region an. Weiters beantwortete er die Fragen des Richters, inwiefern bzw. auf welchen Teilen der beschwerdegegenständlichen Grundstücke mit Sicherheit angenommen werden könne, dass sich dort römerzeitliche Strukturen finden.Zusammengefasst bekräftigte der SV, dass der Villa Rustica in römisch 40 Denkmalbedeutung zukomme, und stellte weiters Vergleiche zwischen der Villa Rustica in römisch 40 und anderen Lagestellen von römerzeitlichen Gutshöfen in der gleichen Region an. Weiters beantwortete er die Fragen des Richters, inwiefern bzw. auf welchen Teilen der beschwerdegegenständlichen Grundstücke mit Sicherheit angenommen werden könne, dass sich dort römerzeitliche Strukturen finden.

In der Folge wurde der SV beauftragt, auf einem Katasterplanausschnitt hinsichtlich des Grundstückes Nr. XXXX zu kennzeichnen, in welchem Bereich sich Befunde finden, die gesichert römisch sind.In der Folge wurde der SV beauftragt, auf einem Katasterplanausschnitt hinsichtlich des Grundstückes Nr. römisch 40 zu kennzeichnen, in welchem Bereich sich Befunde finden, die gesichert römisch sind.

10. Am 20.07.2017 legte der SV einen derartigen Katasterplan vor, wobei er festhielt, dass die dort ersichtliche rote Linie die Grenze zwischen den auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. XXXX liegenden und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der römischen Villa Rustica von Berndorf zugehörigen Bauteilen und den auf dem nördlichen Teil des Grundstückes befindlichen, nicht näher datierbaren und in der Interpretation der Geophysik als "Befundkonzentrationen" bezeichneten Anomalien markiere.10. Am 20.07.2017 legte der SV einen derartigen Katasterplan vor, wobei er festhielt, dass die dort ersichtliche rote Linie die Grenze zwischen den auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. römisch 40 liegenden und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der römischen Villa Rustica von Berndorf zugehörigen Bauteilen und den auf dem nördlichen Teil des Grundstückes befindlichen, nicht näher datierbaren und in der Interpretation der Geophysik als "Befundkonzentrationen" bezeichneten Anomalien markiere.

11. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht diese planliche Darstellung samt den Erläuterungen des SV den Verfahrensparteien zur Stellungnahme.

12.1. Mit Schriftsatz vom 27.07.2017 führte das Bundesdenkmalamt aus, das die übermittelte (einschränkende) Abgrenzung eine vernünftige und das Hauptaugenmerk auf die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erhaltene Baustrukturen der römischen Villa richtende Festlegung darstelle. Das Bodendenkmal auf dem gegenständlichen Grundstück sollte nach derzeitigem Wissensstand in der Hauptsache mit der übermittelten Abgrenzung erfasst sein.

12.2. Der Zweitbeschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 01.08.2017 dahingehend Stellung, dass er beantragte, den SV nachträglich zu befragen, ob die gesamte im südlichen Teil des Grundstückes Nr. XXXX liegende Fläche "mit angeblichen Bauteilen der Villa Rustica" betroffen sei oder ob ein weiterer Teil abgrenzbar sei, sodass unter Umständen eine weitere Teilfläche ausgenommen werden könne.12.2. Der Zweitbeschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 01.08.2017 dahingehend Stellung, dass er beantragte, den SV nachträglich zu befragen, ob die gesamte im südlichen Teil des Grundstückes Nr. römisch 40 liegende Fläche "mit angeblichen Bauteilen der Villa Rustica" betroffen sei oder ob ein weiterer Teil abgrenzbar sei, sodass unter Umständen eine weitere Teilfläche ausgenommen werden könne.

12.3. Von den übrigen Verfahrensparteien langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Villa Rustica von XXXX kommt geschichtliche sowie – sonstige (d.h. nicht im künstlerischen Bereich gelegene) – kulturelle Bedeutung zu.1.1. Der Villa Rustica von römisch 40 kommt geschichtliche sowie – sonstige (d.h. nicht im künstlerischen Bereich gelegene) – kulturelle Bedeutung zu.

1.2. Der Villa Rustica von XXXX kommt als Lageort eines römerzeitlichen Gutshofes, der noch großflächig von Verbauung frei ist und bei dem die Nutzung als Wiese das Objekt vor Zerstörung geschützt hat, zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.1.2. Der Villa Rustica von römisch 40 kommt als Lageort eines römerzeitlichen Gutshofes, der noch großflächig von Verbauung frei ist und bei dem die Nutzung als Wiese das Objekt vor Zerstörung geschützt hat, zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.

1.3. Die Herausnahme einzelner Teile des Objektes aus der Unterschutzstellung würde das Gesamtbild der Villa Rustica und somit ihre geschichtliche und kulturelle Bedeutung stark beeinträchtigen.

1.4. Es ist nicht gesichert, dass sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , GB XXXX , Baustrukturen finden, die der römerzeitlichen Villa Rustica zuzurechnen sind.1.4. Es ist nicht gesichert, dass sich auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , GB römisch 40 , Baustrukturen finden, die der römerzeitlichen Villa Rustica zuzurechnen sind.

1.5. Auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , GB XXXX , befinden sich südlich der roten Linie, die auf dem (dem gegenständlichen Erkenntnis als integraler Bestandteil beigefügten) Katasterplanausschnitt ersichtlich ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der römischen Villa Rustica zugehörige Bauteile; auf die nördlich der roten Linie befindlichen Befundkonzentrationen trifft dies nicht zu.1.5. Auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , GB römisch 40 , befinden sich südlich der roten Linie, die auf dem (dem gegenständlichen Erkenntnis als integraler Bestandteil beigefügten) Katasterplanausschnitt ersichtlich ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der römischen Villa Rustica zugehörige Bauteile; auf die nördlich der roten Linie befindlichen Befundkonzentrationen trifft dies nicht zu.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erhaltung von allenfalls auf dem Grundstück Nr. XXXX sowie auf dem Grundstück Nr. XXXX nördlich der genannten roten Linie gelegenen, der Villa Rustica zuzurechnenden Baustrukturen iS des § 1 Abs. 5 DMSG gefährdet ist.1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erhaltung von allenfalls auf dem Grundstück Nr. römisch 40 sowie auf dem Grundstück Nr. römisch 40 nördlich der genannten roten Linie gelegenen, der Villa Rustica zuzurechnenden Baustrukturen iS des Paragraph eins, Absatz 5, DMSG gefährdet ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Denkmalbedeutung der Villa Rustica von XXXX stützt sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des SV, der als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie tätig und daher in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung zu Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten, in seinem schriftlichen Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung. Diese Ausführungen zeigen, dass sich der SV umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat.2.1. Die Feststellung zur Denkmalbedeutung der Villa Rustica von römisch 40 stützt sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des SV, der als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie tätig und daher in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung zu Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten, in seinem schriftlichen Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung. Diese Ausführungen zeigen, dass sich der SV umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat.

Zunächst hat der SV insbesondere in der Beschwerdeverhandlung unter Hinweis auf die Korrelation des Ergebnisses der von Posselt & Zickgraf Prospektionen GbR durchgeführten geophysikalischen Prospektion mit der Beschreibung durch KLOSE nachvollziehbar dargelegt, dass – anders als vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht – gesichert ist, dass die in Rede stehenden Baustrukturen in XXXX tatsächlich Teil einer römerzeitlichen Villa Rustica sind.Zunächst hat der SV insbesondere in der Beschwerdeverhandlung unter Hinweis auf die Korrelation des Ergebnisses der von Posselt & Zickgraf Prospektionen GbR durchgeführten geophysikalischen Prospektion mit der Beschreibung durch KLOSE nachvollziehbar dargelegt, dass – anders als vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht – gesichert ist, dass die in Rede stehenden Baustrukturen in römisch 40 tatsächlich Teil einer römerzeitlichen Villa Rustica sind.

Weiters hat er in gleicher Weise zum einen dargelegt, dass der Villa Rustica von XXXX insofern eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt, als sie ein in ihrer baulichen Ausprägung bemerkenswertes Denkmal der römischen Zivilisation ist, das Auskunft über die Wirtschaftsweise eines derartigen Landgutes, das Besitzgefüge oder den Export landwirtschaftlicher Produkte gibt.Weiters hat er in gleicher Weise zum einen dargelegt, dass der Villa Rustica von römisch 40 insofern eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt, als sie ein in ihrer baulichen Ausprägung bemerkenswertes Denkmal der römischen Zivilisation ist, das Auskunft über die Wirtschaftsweise eines derartigen Landgutes, das Besitzgefüge oder den Export landwirtschaftlicher Produkte gibt.

Dass die Villa Rustica von XXXX zum anderen geschichtliche Bedeutung hat, ergibt sich aus den ebenfalls schlüssigen Aussage der SV, wonach sie als römerzeitliche zivile Siedlung eine historische Quelle ersten Ranges für eine Zeit darstellt, aus der nur wenige schriftliche Quellen vorliegen.Dass die Villa Rustica von römisch 40 zum anderen geschichtliche Bedeutung hat, ergibt sich aus den ebenfalls schlüssigen Aussage der SV, wonach sie als römerzeitliche zivile Siedlung eine historische Quelle ersten Ranges für eine Zeit darstellt, aus der nur wenige schriftliche Quellen vorliegen.

Dem Einwand des Zweitbeschwerdeführers, man habe auch schon durch die zahlreichen aufgegrabenen und nicht aufgegrabenen Quellen aus der Römerzeit hinreichende Information, um das Leben in der Römerzeit in der Region Salzburg nachvollziehen zu können, hielt der SV in nachvollziehbarer Weise entgegen, dass – wie er in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf einschlägige, aktuelle Literatur ausgeführt hat – der diesbezügliche Wissensstand weiterhin höchst unbefriedigend ist.

Auch hat der SV schlüssig dargelegt, dass der Umstand, dass derzeit nicht beabsichtigt ist, die Villa Rustica von XXXX freizulegen, nichts an ihrer Denkmalbedeutung ändert.Auch hat der SV schlüssig dargelegt, dass der Umstand, dass derzeit nicht beabsichtigt ist, die Villa Rustica von römisch 40 freizulegen, nichts an ihrer Denkmalbedeutung ändert.

Schließlich wurde den dargestellten Aussagen des SV nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten.

2.2. Die Feststellung zum Stellenwert der Villa Rustica von XXXX im regionalen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die der SV in Beschwerdeverhandlung diesbezüglich gemacht hat, wobei er den gegenständlichen Lageort mit jenen von Pfongau I, Kerath, Loig, Glasenbach, Urreiting, Thalgau und Goldegg verglichen hat.2.2. Die Feststellung zum Stellenwert der Villa Rustica von römisch 40 im regionalen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die der SV in Beschwerdeverhandlung diesbezüglich gemacht hat, wobei er den gegenständlichen Lageort mit jenen von Pfongau römisch eins, Kerath, Loig, Glasenbach, Urreiting, Thalgau und Goldegg verglichen hat.

Die Richtigkeit dieser Ausführungen wurde weder in Abrede gestellt noch wurde ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2.3. Die Feststellung zu den Folgen einer Herausnahme einzelner Teile der Villa Rustica für deren Denkmalbedeutung stützt sich auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen des SV in seinem Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung. Ihnen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2.4. Die (negative) Feststellung zur Existenz von Baustrukturen auf dem Grundstück Nr. XXXX , die gesichert der Villa Rustica zuzurechnen sind, stützt sich auf die diesbezügliche Aussage des SV in der Beschwerdeverhandlung.2.4. Die (negative) Feststellung zur Existenz von Baustrukturen auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , die gesichert der Villa Rustica zuzurechnen sind, stützt sich auf die diesbezügliche Aussage des SV in der Beschwerdeverhandlung.

2.5. Die unter Punkt 1.4. getroffene Feststellung zur Existenz von gesichert der Villa Rustica zuzurechnenden Strukturen auf dem Grundstück Nr. XXXX ergibt sich aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen des SV in der Beschwerdeverhandlung sowie dem unter Punkt 1.10. erwähnten Schreiben. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wurde weder in Abrede gestellt noch wurde ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.2.5. Die unter Punkt 1.4. getroffene Feststellung zur Existenz von gesichert der Villa Rustica zuzurechnenden Strukturen auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ergibt sich aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen des SV in der Beschwerdeverhandlung sowie dem unter Punkt 1.10. erwähnten Schreiben. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wurde weder in Abrede gestellt noch wurde ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2.6. Die (negative) Feststellung zum Vorliegen einer Gefährdung iS des § 1 Abs. 5 DMSG bezüglich von allenfalls auf dem Grundstück Nr. XXXX sowie im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. XXXX gelegenen römerzeitlichen Baustrukturen stützt sich auf folgende Erwägungen:2.6. Die (negative) Feststellung zum Vorliegen einer Gefährdung iS des Paragraph eins, Absatz 5, DMSG bezüglich von allenfalls auf dem Grundstück Nr. römisch 40 sowie im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. römisch 40 gelegenen römerzeitlichen Baustrukturen stützt sich auf folgende Erwägungen:

Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach für die Annahme einer solchen Gefährdung genüge, dass die Verwendung von Metallsuchgeräten verhindert werden solle und eine derartige Gefährdung stets gegeben sei, überzeugt nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern angenommen werden muss, dass eine Suche mit Metallsuchgeräten auf dem betreffenden Grundstück tatsächlich anzunehmen ist. Auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine derartige Gefahr nicht angenommen und Beschwerden gegen diesen nicht in Hinblick auf eine solche Gefährdung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

§ 1 Abs. Z DMSG lautet:Paragraph eins, Abs. Z DMSG lautet:

"Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen."

3.2.1. Zu Spruchpunkt A1):

3.2.1.1. Hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist zunächst zu prüfen, ob dessen Grundstück Nr. XXXX überhaupt von der Unterstellung durch den angefochtenen Bescheid erfasst ist. Denn es ist zwar in der im Spruch enthaltenen Aufzählung der von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücke angeführt, liegt aber – wie der Erstbeschwerdeführer zutreffend ausführt – nicht in dem blau umrandeten Bereich des Katasterplanausschnittes, der im angefochtenen Bescheid als dessen integraler Bestandteil bezeichnet wird. Auch ändert daran der Umstand nichts, dass im Verwaltungsakt ein weiterer, nachträglich von dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen erstellter Plan enthalten ist, in dem auch das genannte Grundstück im blau umrandeten Bereich liegt.3.2.1.1. Hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist zunächst zu prüfen, ob dessen Grundstück Nr. römisch 40 überhaupt von der Unterstellung durch den angefochtenen Bescheid erfasst ist. Denn es ist zwar in der im Spruch enthaltenen Aufzählung der von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücke angeführt, liegt aber – wie der Erstbeschwerdeführer zutreffend ausführt – nicht in dem blau umrandeten Bereich des Katasterplanausschnittes, der im angefochtenen Bescheid als dessen integraler Bestandteil bezeichnet wird. Auch ändert daran der Umstand nichts, dass im Verwaltungsakt ein weiterer, nachträglich von dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen erstellter Plan enthalten ist, in dem auch das genannte Grundstück im blau umrandeten Bereich liegt.

Somit liegt ein unklarer Spruch vor, zu dessen Auslegung die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 111).Somit liegt ein unklarer Spruch vor, zu dessen Auslegung die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist vergleiche etwa VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 111).

Da auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, dass (lediglich) im Bereich der Grundstücke Nr. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (also nicht im Bereich des Grundstückes Nr. XXXX ) nur die Teilflächen südöstlich der auf der Planbeilage eingetragenen blauen Linie heranzuziehen seien, ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung der Spruch des angefochtenen Bescheides so auszulegen ist, dass auch das Grundstück Nr. 469 von der Unterschutzstellung umfasst ist.Da auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, dass (lediglich) im Bereich der Grundstücke Nr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (also nicht im Bereich des Grundstückes Nr. römisch 40 ) nur die Teilflächen südöstlich der auf der Planbeilage eingetragenen blauen Linie heranzuziehen seien, ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung der Spruch des angefochtenen Bescheides so auszulegen ist, dass auch das Grundstück Nr. 469 von der Unterschutzstellung umfasst ist.

Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese zu Recht erfolgte.

3.2.1.2. Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.1. und 1.2. ergibt, ist die Villa Rustica in XXXX als solche ein (Boden)Denkmal, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn ihr kommt geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle Bedeutung und zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.3.2.1.2. Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.1. und 1.2. ergibt, ist die Villa Rustica in römisch 40 als solche ein (Boden)Denkmal, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn ihr kommt geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle Bedeutung und zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.

Jedoch kann weder gesagt werden, dass die Existenz von der Villa Rustica zuzurechnenden Baustrukturen auf dem Grundstück Nr. XXXX gesichert ist (vgl. die Feststellung zu Punkt 1.4.), noch dass eine Gefährdung iSd § 1 Abs. 5 DMSG vorliegen würde (vgl. die Feststellung zu Punkt 1.6.), bei welcher nach dieser Bestimmung die Annahme solcher Strukturen mit einem geringeren Beweismaß der behördlichen (hier: gerichtlichen) Überzeugung, und zwar bloßer Wahrscheinlichkeit – d.h. ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen "mehr für als gegen" das Vorhandensein verborgener Denkmale sprechen – ausreichen würde (vgl. VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 18.12.2012, 2010/09/0175).Jedoch kann weder gesagt werden, dass die Existenz von der Villa Rustica zuzurechnenden Baustrukturen auf dem Grundstück Nr. römisch 40 gesichert ist vergleiche die Feststellung zu Punkt 1.4.), noch dass eine Gefährdung iSd Paragraph eins, Absatz 5, DMSG vorliegen würde vergleiche die Feststellung zu Punkt 1.6.), bei welcher nach dieser Bestimmung die Annahme solcher Strukturen mit einem geringeren Beweismaß der behördlichen (hier: gerichtlichen) Überzeugung, und zwar bloßer Wahrscheinlichkeit – d.h. ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen "mehr für als gegen" das Vorhandensein verborgener Denkmale sprechen – ausreichen würde vergleiche VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 18.12.2012, 2010/09/0175).

3.2.2. Zu Spruchpunkt A2):

3.2.2.1. Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.5. ergibt, befinden sich auf dem Teil des Grundstückes Nr. XXXX , der südlich der roten Linie, die auf dem (dem gegenständlichen Erkenntnis als integraler Bestand beigefügten) Katasterplanausschnitt ersichtlich ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Baustrukturen, die der römischen Villa Rustica zuzurechnen sind.3.2.2.1. Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.5. ergibt, befinden sich auf dem Teil des Grundstückes Nr. römisch 40 , der südlich der roten Linie, die auf dem (dem gegenständlichen Erkenntnis als integraler Bestand beigefügten) Katasterplanausschnitt ersichtlich ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Baustrukturen, die der römischen Villa Rustica zuzurechnen sind.

Daher muss vor dem Hintergrund der unter den Punkten 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen zur Denkmalbedeutung der Villa Rustica von XXXX und ihrem Stellenwert zumindest im regionalen Denkmalbestand sowie den Folgen, die eine Herausnahme einzelner Teile des Bodendenkmals aus der Unterschutzstellung hätte, angenommen werden, dass an der Erhaltung dieser Baustrukturen ein öffentliches Interesse besteht.Daher muss vor dem Hintergrund der unter den Punkten 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen zur Denkmalbedeutung der Villa Rustica von römisch 40 und ihrem Stellenwert zumindest im regionalen Denkmalbestand sowie den Folgen, die eine Herausnahme einzelner Teile des Bodendenkmals aus der Unterschutzstellung hätte, angenommen werden, dass an der Erhaltung dieser Baustrukturen ein öffentliches Interesse besteht.

3.2.2.2. Hingegen kann für die nördlich der genannten Linie gelegenen Befundkonzentrationen Gleiches nicht gesagt werden (vgl. Punkt 1.5.) und liegt auch für sie keine Gefährdung iSd § 1 Abs. 5 DMSG vor (vgl. wiederum Punkt 1.6.).3.2.2.2. Hingegen kann für die nördlich der genannten Linie gelegenen Befundkonzentrationen Gleiches nicht gesagt werden vergleiche Punkt 1.5.) und liegt auch für sie keine Gefährdung iSd Paragraph eins, Absatz 5, DMSG vor vergleiche wiederum Punkt 1.6.).

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Dem Beweisantrag des Zweitbeschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 01.08.2017, den SV nachträglich zu befragen, ob die gesamte im südlichen Teil des Grundstückes Nr. XXXX liegende Fläche "mit angeblichen Bauteilen der Villa Rustica" betroffen sei oder ob ein weiterer Teil abgrenzbar sei, sodass unter Umständen eine weitere Teilfläche ausgenommen werden könne, war aus folgenden Gründen nicht nachzukommen: Zum einen ist der SV dem gerichtlichen Auftrag, auf einem Katasterplanausschnitt hinsichtlich des Grundstückes Nr. XXXX zu kennzeichnen, in welchem Bereich sich Befunde finden, die gesichert römisch sind, bereits in nachvollziehbarer Weise nachgekommen, ohne dass die Richtigkeit seiner Ausführungen in Abrede gestellt wurde. Zum anderen zielt der Antrag im Ergebnis auf die Aufnahme eines – unzulässigen – Erkundungsbeweises ab (vgl. etwa VwGH 13.11.2002, 99/03/0026).3.2.4. Dem Beweisantrag des Zweitbeschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 01.08.2017, den SV nachträglich zu befragen, ob die gesamte im südlichen Teil des Grundstückes Nr. römisch 40 liegende Fläche "mit angeblichen Bauteilen der Villa Rustica" betroffen sei oder ob ein weiterer Teil abgrenzbar sei, sodass unter Umständen eine weitere Teilfläche ausgenommen werden könne, war aus folgenden Gründen nicht nachzukommen: Zum einen ist der SV dem gerichtlichen Auftrag, auf einem Katasterplanausschnitt hinsichtlich des Grundstückes Nr. römisch 40 zu kennzeichnen, in welchem Bereich sich Befunde finden, die gesichert römisch sind, bereits in nachvollziehbarer Weise nachgekommen, ohne dass die Richtigkeit seiner Ausführungen in Abrede gestellt wurde. Zum anderen zielt der Antrag im Ergebnis auf die Aufnahme eines – unzulässigen – Erkundungsbeweises ab vergleiche etwa VwGH 13.11.2002, 99/03/0026).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auslegung, Bescheidbegründung, Bescheidspruch, Bodendenkmal,
ersatzlose Behebung, Grundstück, Katasterplan, öffentliches
Erhaltungsinteresse, Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2002492.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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