TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/22 W150 2164246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2017
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Entscheidungsdatum

22.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W150 2164246-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1997, StA. Syrien, vertreten durch RA Edward W. Daigenault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1997, StA. Syrien, vertreten durch RA Edward W. Daigenault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 84/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 94, Absatz 5, sowie Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX08.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Am XXXX10.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA ein Konventionsreisepass ausgestellt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG XXXX) vom XXXX03.2017, Zl. XXXX, das gegen den Beschwerdeführer und eine Mitangeklagte erging, wurde der Beschwerdeführer, wegen der Vergehens der Schlepperei bzw. versuchten Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) vom XXXX03.2017, Zl. römisch 40 , das gegen den Beschwerdeführer und eine Mitangeklagte erging, wurde der Beschwerdeführer, wegen der Vergehens der Schlepperei bzw. versuchten Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

4. Am XXXX03.2017 verständigte das LG XXXX das BFA über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers.4. Am XXXX03.2017 verständigte das LG römisch 40 das BFA über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers.

5. Mit Mandatsbescheid vom XXXX04.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA der Konventionsreisepass entzogen. Begründend wurde angeführt, dass die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen Schlepperei bzw. versuchter Schlepperei einen Versagungsgrund darstelle, welcher erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses bekannt worden sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des gegenständlichen Passes seien der Behörde keine Umstände bekannt gewesen, welche eine Versagung der Ausstellung begründet hätten. Nunmehr sei dem BFA bekannt geworden, dass der ausgestellte Konventionsreisepass offenbar dazu benutzt worden sei um gegen die Bestimmungen des FPG (Schlepperei) zu verstoßen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sei dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass zu entziehen. Nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens und davon unabhängig sei die zu führende Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Status des Asylberechtigten gemäß Asylgesetz. Gemäß § 92 Abs. 1 FPG sei die Ausstellung eines Fremdenpasses/Konventionsreisepasses bereits dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses sei - ebenso wie bei dessen Entziehung- auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen. Ein Konventionsreisepass sei zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Entziehung des Konventionsreisepasses um eine unaufschiebbare Maßnahme handelte, sei das BFA berechtigt gewesen, den Mandatsbescheid auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren hätte die Passentziehung verzögert und es sei nicht ausschließbar, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit den Konventionsreisepass erneut verwendet hätte um einen in § 92 FPG angeführten Tatbestände zu verwirklichen.5. Mit Mandatsbescheid vom XXXX04.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA der Konventionsreisepass entzogen. Begründend wurde angeführt, dass die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen Schlepperei bzw. versuchter Schlepperei einen Versagungsgrund darstelle, welcher erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses bekannt worden sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des gegenständlichen Passes seien der Behörde keine Umstände bekannt gewesen, welche eine Versagung der Ausstellung begründet hätten. Nunmehr sei dem BFA bekannt geworden, dass der ausgestellte Konventionsreisepass offenbar dazu benutzt worden sei um gegen die Bestimmungen des FPG (Schlepperei) zu verstoßen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sei dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass zu entziehen. Nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens und davon unabhängig sei die zu führende Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Status des Asylberechtigten gemäß Asylgesetz. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG sei die Ausstellung eines Fremdenpasses/Konventionsreisepasses bereits dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses sei - ebenso wie bei dessen Entziehung- auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen. Ein Konventionsreisepass sei zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Entziehung des Konventionsreisepasses um eine unaufschiebbare Maßnahme handelte, sei das BFA berechtigt gewesen, den Mandatsbescheid auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren hätte die Passentziehung verzögert und es sei nicht ausschließbar, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit den Konventionsreisepass erneut verwendet hätte um einen in Paragraph 92, FPG angeführten Tatbestände zu verwirklichen.

6. Datiert mit 28.04.2017 ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus Syrien komme und asylberechtigt sei. Er sei vom LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und es seien somit nach Ausstellung des Konventionsreisepasses Umstände eingetreten, die eine Passversagung gerechtfertigt hätten, sodass der Reisepass zu entziehen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass "auch angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt" sowie des milden Urteiles keine besondere Gefahr in Bezug auf den Grenzübertritt Unberechtigter ausgegangen sei und jedenfalls nicht anzunehmen sei, dass er zur Mitwirkung an Schlepperei neige und eine Wiederholungsgefahr wohl ausgeschlossen werden könne. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den Reisepass in Zukunft benütze wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Deswegen sei die Passentziehung rechtswidrig.6. Datiert mit 28.04.2017 ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus Syrien komme und asylberechtigt sei. Er sei vom LG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und es seien somit nach Ausstellung des Konventionsreisepasses Umstände eingetreten, die eine Passversagung gerechtfertigt hätten, sodass der Reisepass zu entziehen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass "auch angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt" sowie des milden Urteiles keine besondere Gefahr in Bezug auf den Grenzübertritt Unberechtigter ausgegangen sei und jedenfalls nicht anzunehmen sei, dass er zur Mitwirkung an Schlepperei neige und eine Wiederholungsgefahr wohl ausgeschlossen werden könne. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den Reisepass in Zukunft benütze wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Deswegen sei die Passentziehung rechtswidrig.

7. Zugestellt am 09.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Zusammengefasst festgestellt wurde, dass für die Versagung eines Konventionsreisepasses nicht erst eine rechtskräftige Verurteilung notwendig sei, auch der begründete Verdacht reiche bereits aus. Es stehe für das BFA fest, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wollen würde um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken und daher die Entziehung des Konventionsreisepasses zu recht erfolgt und die weitere Entziehung beabsichtigt sei. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzt.

8. Am 23.05.2017 erging seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass bei ihm entgegen der Ansicht der Behörde nicht davon ausgegangen werden sollte, dass er den Konventionsreisepass dafür benützen würde, den Tatbestand der Schlepperei zu begehen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und es lägen in seinem Fall ganz bestimmt keine zwingenden Gründe der nationalen oder öffentlichen Ordnung vor, welche zur Passversagung nötig seien. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu "lediglich" drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe zeige, dass seine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht derartig schwerwiegend sei, um eine Entziehung des Konventionsreisepasses recht zu fertigen. Die öffentliche Sicherheit sei auch nicht berührt, da der Tatbestand der Schlepperei keine Beeinträchtigung des Funktionierens des Staates bedingen würde. Der Beschwerdeführer stelle ganz bestimmt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Entzug des Konventionsreisepasses stehe daher zur begangenen Straftat außer Relation.

9. Mit Bescheid vom XXXX05.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass - nach erfolgtem Ermittlungsverfahren - durch das BFA entzogen. Ergänzend zu den Ausführungen, wie diese bereits im Mandatsbescheid erfolgten, stellte das BFA fest, dass die angeführte "Verletzung der öffentlichen Sicherheit" im vorliegenden Fall nicht relevant sei, da sich das BFA auf § 92 Abs. 1 Z 4 FPG und nicht auf § 92 Abs. 1 Z 5 FPG berufe. Es wurde Weiters auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde durch das BFA verwiesen. Es sei festzustellen, dass nach Ausstellung des Konventionsreisepasses, somit im Nachhinein, Tatsachen im Sinne des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG eingetreten seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden und daher war der bereits ausgestellte Konventionsreisepass wieder zu entziehen. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.9. Mit Bescheid vom XXXX05.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass - nach erfolgtem Ermittlungsverfahren - durch das BFA entzogen. Ergänzend zu den Ausführungen, wie diese bereits im Mandatsbescheid erfolgten, stellte das BFA fest, dass die angeführte "Verletzung der öffentlichen Sicherheit" im vorliegenden Fall nicht relevant sei, da sich das BFA auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG und nicht auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG berufe. Es wurde Weiters auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde durch das BFA verwiesen. Es sei festzustellen, dass nach Ausstellung des Konventionsreisepasses, somit im Nachhinein, Tatsachen im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eingetreten seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden und daher war der bereits ausgestellte Konventionsreisepass wieder zu entziehen. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.

10. Am 06.07.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und stellte fest, dass er wegen Mittäterschaft an Schlepperei zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Wiederholt wurde angeführt, dass der Reisepass nur dann entzogen werden dürfe, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies notwendig machen würden. Derartige Gründe lägen nicht vor. Soweit die Behörde noch ausführe, dass der Reisepass dennoch zu entziehen sei, da ein ausdrücklicher Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG vorliege wird darauf hingewiesen, dass diese Gesetzesstelle eine Entziehung nur vorsähe, wenn der Betroffene "das Dokument benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken". Da der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass nicht im Rahmen der strafbaren Handlung benützt habe und dies auch in Zukunft nicht tun möchte und, da dies aufgrund der Einmaligkeit der Tat nicht anzunehmen sei, könne dieser Versagungsgrund nicht vorliegen.10. Am 06.07.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und stellte fest, dass er wegen Mittäterschaft an Schlepperei zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Wiederholt wurde angeführt, dass der Reisepass nur dann entzogen werden dürfe, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies notwendig machen würden. Derartige Gründe lägen nicht vor. Soweit die Behörde noch ausführe, dass der Reisepass dennoch zu entziehen sei, da ein ausdrücklicher Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorliege wird darauf hingewiesen, dass diese Gesetzesstelle eine Entziehung nur vorsähe, wenn der Betroffene "das Dokument benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken". Da der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass nicht im Rahmen der strafbaren Handlung benützt habe und dies auch in Zukunft nicht tun möchte und, da dies aufgrund der Einmaligkeit der Tat nicht anzunehmen sei, könne dieser Versagungsgrund nicht vorliegen.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionspasses am XXXX10.2016, des Mandatsbescheides des BFA, der Erhebung einer Vorstellung, der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde gegen diesen, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und den beigeschafften Strafakt XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionspasses am XXXX10.2016, des Mandatsbescheides des BFA, der Erhebung einer Vorstellung, der Stellungnahme des Beschwerdeführers, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde gegen diesen, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und den beigeschafften Strafakt römisch 40 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, und ihm wurde mit Bescheid vom XXXX08.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am XXXX10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX03.2017 vom LG XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 114 Abs. 1 FPG iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese Tatsache stellt einen Versagungsgrund dar, welcher erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses bekannt wurde.Der Beschwerdeführer wurde am XXXX03.2017 vom LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese Tatsache stellt einen Versagungsgrund dar, welcher erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses bekannt wurde.

Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, gemeinsam mit einer Mittäterin in der Zeit zwischen Anfang Februar 2016 bis Ende März 2016 die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern und zwar dadurch, dass sie in drei Angriffen insgesamt sieben Fremde, deren Namen unbekannt sind, an einen Dritten zum Zwecke der rechtswidrigen Einreise nach Deutschland vermittelten. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen angesehen, als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein Geständnis, sein Alter (unter 21 Jahren) und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Mit Bescheid vom XXXX05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass durch das BFA entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den beigeschafften Strafakt Zl. XXXX des LG XXXX, dem u.a. zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm zur Last gelegten Straftaten geständig war, und sind soweit unstrittig.Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den beigeschafften Strafakt Zl. römisch 40 des LG römisch 40 , dem u.a. zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm zur Last gelegten Straftaten geständig war, und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer beantragt es wurde aber in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Zu A)

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

3.2. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.3.2. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Absatz 5, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93.

3.3. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.3.3. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

3.4. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.3.4. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

3.5. Gemäß § 114 Abs. 1 FPG ist jemand der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.3.5. Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FPG ist jemand der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

3.6. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung - bzw. der gleich gestellten Entziehung des Konventionsreisepasses - erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

3.7. Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).

3.8. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung und war auch vor dem LG XXXX geständig. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, einmal vollendet sowie zweimal versucht, den Tatbestand der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 FPG, gemeinsam mit der seinerzeit Mitangeklagten, als Mittäter verwirklicht zu haben.3.8. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung und war auch vor dem LG römisch 40 geständig. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, einmal vollendet sowie zweimal versucht, den Tatbestand der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FPG, gemeinsam mit der seinerzeit Mitangeklagten, als Mittäter verwirklicht zu haben.

3.9. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.3.9. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

3.10. Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei mehrmalig (versuchte) auszuführen, dient die Entziehung des Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).3.10. Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei mehrmalig (versuchte) auszuführen, dient die Entziehung des Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

3.11. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erst kurz zurückliegende Tatbegehung - der Beschwerdeführer soll zwischen Anfang Februar und Ende März 2016 die gerichtlich strafbare Schlepperei begangen bzw. versucht haben - kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren. Der verstrichene Zeitraum, übrigens noch nicht einmal ein Sechstel des Ausmaßes der strafgerichtlich auferlegten Probezeit für die bedingte Strafnachsicht, ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).3.11. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erst kurz zurückliegende Tatbegehung - der Beschwerdeführer soll zwischen Anfang Februar und Ende März 2016 die gerichtlich strafbare Schlepperei begangen bzw. versucht haben - kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren. Der verstrichene Zeitraum, übrigens noch nicht einmal ein Sechstel des Ausmaßes der strafgerichtlich auferlegten Probezeit für die bedingte Strafnachsicht, ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können vergleiche zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).

3.12. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er den Konventionsreisepass weder zur Mitwirkung an der Schlepperei benützt habe, noch dies in Zukunft tun möchte und es aufgrund der Einmaligkeit der Tat nicht anzunehmen ist, dass ein Versagungsgrund vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass "die Tat nicht einmalig" erfolgt sei, sondern drei Tathandlungen, die insgesamt sieben Personen betrafen, die auch zum Beschwerdeführer in keinem familiären oder persönlichem Verhältnis standen, sondern ihm sogar selber zuvor unbekannt waren, zur Verurteilung anstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass - auch wenn dies laut Angaben des Beschwerdeführers bisher nicht erfolgt sei - zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).3.12. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er den Konventionsreisepass weder zur Mitwirkung an der Schlepperei benützt habe, noch dies in Zukunft tun möchte und es aufgrund der Einmaligkeit der Tat nicht anzunehmen ist, dass ein Versagungsgrund vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass "die Tat nicht einmalig" erfolgt sei, sondern drei Tathandlungen, die insgesamt sieben Personen betrafen, die auch zum Beschwerdeführer in keinem familiären oder persönlichem Verhältnis standen, sondern ihm sogar selber zuvor unbekannt waren, zur Verurteilung anstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass - auch wenn dies laut Angaben des Beschwerdeführers bisher nicht erfolgt sei - zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).

3.13. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Entzug des Konventionsreisepasses verfügt, sodass die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 iVm§ 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen ist.3.13. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Entzug des Konventionsreisepasses verfügt, sodass die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, iVm§ 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Konventionsreisepass, Reisedokument, Schlepperei, strafrechtliche
Verurteilung, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W150.2164246.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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