RS Vfgh 2007/6/22 V40/06

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Veröffentlicht am 22.06.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
AVG §32, §44a Abs3
BStG 1971 §4, §15
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
Richtlinie des Rates vom 27.06.85. 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie)
TrassenV, BGBl II 177/2006, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt Eibesbrunn - Korneuburg
UVP-G 2000 §9 Abs3 und Abs4, §19 Abs4, §24 Abs11, §46 Abs18 Z5 und Abs19 Z2
ZPO §125

Leitsatz

Rechtswidrige Erlassung einer Trassenverordnung für die S 1 WienerAußenring Schnellstraße; Fehlen der Voraussetzung der ordnungsgemäßenKundmachung des Vorhabens für die von der Behörde vertreteneAnwendung der alten Rechtslage noch vor Übergang auf das System derErlassung von Bescheiden bei der Bundesstraßenplanung;Kundmachungsfehler durch Veröffentlichung eines falschen Datums desBeginns der Auflagefrist der Unterlagen

Rechtssatz

Legitimation der einschreitenden Bürgerinitiativen zur Antragstellung hinsichtlich einer TrassenV der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße gegeben.

Ausreichende Unterstützung iSd §19 Abs4 UVP-G 2000.

Auch der auf den Unterschriftenblättern selbst abgedruckte Text erfüllt die Voraussetzungen für eine Stellungnahme iSd §9 Abs4 UVP-G 2000 (hinreichend genaue Bezugnahme auf das Vorhaben, Ausführung von Einwänden - wenn auch kursorisch - hinsichtlich Luft- und Lärmbelastung, Beeinträchtigung des Grundwassers sowie Zerstörung des Wasserhaushalts).

Gesetzwidrigkeit der TrassenV des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt A 5/B 7 bis Knoten Korneuburg A 22/S 1 im Bereich der Gemeinden Hagenbrunn, Enzersfeld, Stetten, Leobendorf und Korneuburg, BGBl II 177/2006.

Keine Anwendbarkeit des UVP-G 2000 noch in der Fassung vor der Novelle BGBl I 153/2004 (Übergang vom System der Trassenverordnungen zur Bescheiderlassung bei der Bundesstraßenplanung). Übergangsbestimmungen, zB §46 Abs18 Z5 leg cit, hinsichtlich der Fortsetzung des früher praktizierten Systems.

Bei diesen Übergangsbestimmungen geht es nicht um den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Schutz des Vertrauens auf die früher bestandene Rechtslage, der kraft Gleichheitsgebot die im Hinblick auf die frühere Rechtslage disponierenden Normadressaten schützen sollte. Vielmehr hat die Übergangsbestimmung des §46 Abs18 Z5 litc UVP-G 2000 den Zweck, ein Verfahren, das noch eindeutig nach altem Recht begonnen hat und das zu einem gewissen Verfahrensfortschritt gediehen ist, jedenfalls nicht zwingend neu beginnen und nach den Kriterien des neuen Rechts durchführen zu lassen (verfahrensökonomische Gründe).

Damit gemäß §46 Abs18 Z5 litc UVP-G 2000 die Rechtslage vor der Novelle BGBl I 153/2004 zur Anwendung kommen durfte, musste für die konkrete Bundesstraßenplanung ein Verfahrensstand erreicht sein, der nicht nur durch die Einleitung des so genannten "Vorverfahrens gemäß §4 UVP-G 2000" bis zum 31.12.04 festgelegt wurde, sondern der zusätzlich die Durchführung der "Kundmachung gemäß §9 Abs3 UVP-G 2000 bis zum 31.05.05" erforderte. Weiters darf der Projektwerber die Anwendung der neuen Rechtslage nicht beantragt haben.

Zweite Voraussetzung für die Anwendung der alten Rechtslage auf Grund des §46 Abs18 Z5 litc UVP-G 2000 ist, dass bis zum 31.05.05 "die Kundmachung" gemäß §9 Abs3 "durchgeführt" sein muss.

Fehlen dieser Voraussetzung aufgrund fehlerhafter Kundmachung des Vorhabens (falsches Datum für den Beginn des Fristenlaufes) in den Tageszeitungen "Krone" und "Kurier" (korrekte Kundmachung hingegen in der Wiener Zeitung).

Zur Wahrung des Stichtags kommt es auf eine ordnungsgemäße Kundmachung der öffentlichen Auflage des Straßenbauvorhabens an. Deren fehlerhafte Kundmachung genügt für die Anwendung der alten Rechtslage nicht. Bei der deshalb gehörig kundzumachenden Auflagefrist handelt es sich um ein wesentliches Element der auch gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung [vgl Art6 (insb Abs2 litc) der UmweltverträglichkeitsprüfungsRL idF der ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL]; eine allfällige Unterschreitung der gesetzlichen Mindestfrist bedeutet eine Verkürzung von Anhörungsrechten.

Vorliegendenfalls wäre nach allgemeinen Grundsätzen behördlicher Fristberechnung (vgl §32 AVG, §125 ZPO) die gesetzliche Mindestfrist von sechs Wochen wegen des falsch veröffentlichten Beginns der Auflagefrist unterschritten (hinzu kommt, dass der 26.05.05 ein Feiertag war). Die falsche Publikation des Textes der Kundmachung (in den beiden "im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen" - §44a Abs3 AVG - "Krone" und "Kurier", Ausgabe Niederösterreich), die dem die Kundmachung veranlassenden Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuzurechnen ist, macht die Kundmachung selbst fehlerhaft. Eine gehörige Kundmachung erfolgte sohin nicht vor dem im Gesetz mit 31.05.05 für die Anwendung der alten Rechtslage festgesetzten Stichtag. Die "Verlängerung" der öffentlichen Auflage um zwei Tage vermochte daran nichts zu ändern, weil deren Kundmachung ihrerseits erst nach dem Stichtag erfolgte.

§46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 ordnet zwar an, dass der mit 01.01.05 außer Kraft getretene, die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Trassenverordnungen auf Antrag ua von Bürgerinitiativen regelnde §24 Abs11 nur in Bezug auf die dort genannten Vorhaben weiter anzuwenden ist. Gleichwohl muss diese Bestimmung so verstanden werden, dass diese Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch dann besteht, wenn die Behörde letztlich zu Unrecht von der Anwendung der alten Rechtslage ausgegangen ist.

Die Fristsetzung im Zuge der Aufhebung soll sicherstellen, dass unter anderem die Rechtswirkung der aufgehobenen Verordnung gemäß §15 BStG 1971, di die Bausperre im durch die Verordnung festgelegten Bundesstraßenbaugebiet, vorläufig aufrecht bleibt.

Kein Kostenzuspruch; Kostenersatz nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung,Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, EU-Recht Richtlinie,Verwaltungsverfahren, Großverfahren, Kundmachung, Anhörungsrecht,Übergangsbestimmung, Fristen, VfGH / Legitimation, VfGH / Kosten,VfGH / Fristsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V40.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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