TE Bvwg Beschluss 2017/8/24 W189 2164071-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2017
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Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §31
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W189 2164073-1/3E

W189 2164064-1/3E

W189 2164068-1/3E

W189 2164054-1/3E

W189 2164059-1/3E

W189 2164050-1/3E

W189 2164071-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

  1. 5.)5,
    XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX, 7.) XXXX, geb. XXXX allerömisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 alle
  2. 1.)eins,
    bis 7.) StA. Somalia, vertreten durch 1.) XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.05.2017, 1.) Zl. 1110614403-170300311, 2.) Zl. 1110629406-170300405, 3.) Zl. 1110628300-170300427, 4.) Zl. 1110629210-170300451, 5.) Zl. 1110629308-170300460, 6.) Zl. 1110628605-170300486, und 7.) Zl. 1110628409-170300516, beschlossen:bis 7.) StA. Somalia, vertreten durch 1.) römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.05.2017, 1.) Zl. 1110614403-170300311, 2.) Zl. 1110629406-170300405, 3.) Zl. 1110628300-170300427, 4.) Zl. 1110629210-170300451, 5.) Zl. 1110629308-170300460, 6.) Zl. 1110628605-170300486, und 7.) Zl. 1110628409-170300516, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

in ihren Spruchpunkten I. gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.in ihren Spruchpunkten römisch eins. gemäß Paragraphen 31, 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stellte am 08.03.2017 für sich und ihre minderjährigen Kinder (BF2 bis BF7) Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie am 06.03.2017 im Besitz eines Visums D, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren.

2. Im Rahmen einer am 09.03.2017 durchgeführten Erstbefragung der BF1 gaben diese - unter Verwendung eines verkürzten Formulars für die Erstbefragung - an, dass sie gemeinsam mit ihren sechs Kindern am 06.03.2017 mit dem Flugzeug von Addis Abeba über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Wien Schwechat gereist und im Besitz eines österreichischen Visums gewesen seien. Den Antrag auf internationalen Schutz begründeten diese damit, keine eigenen Fluchtgründe zu haben (Protokollierung durch Ankreuzen einer im Formular offensichtlich vorgefertigten Antwort) und einen Antrag in Bezug auf den Status des Ehemannes bzw. Vater als Asylberechtigter zu stellen.

Eine im Formular vorgefasste Zustimmung zum Verzicht auf eine weitere Einvernahme samt Einverständnis mit einer Entscheidung des Bundesamtes auf Basis der getätigten Angaben wurde durch Ankreuzen erteilt.

In den jeweiligen Akten finden sich Kopien der Reisepässe der antragstellenden Parteien, jeweils samt Einreisestempel nach Österreich und entsprechendem Visum.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten "Ermittlungsverfahrens" wurden die gegenständlichen Anträge der oben genannten Parteien mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes, jeweils vom 16.05.2017, jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Nach Durchführung des oben dargestellten "Ermittlungsverfahrens" wurden die gegenständlichen Anträge der oben genannten Parteien mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes, jeweils vom 16.05.2017, jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in allen Bescheiden begründend im Wesentlichen aus, dass die BF nach Österreich reisten, um mit dem Mann bzw. Vater gemeinsam leben zu können. Überdies hätten die antragstellenden Parteien in der Erstbefragung keine Fluchtgründe vorgebracht und sich damit einverstanden erklärt, dass die Behörde ihre Entscheidung auf der Basis der Angaben der antragstellenden Parteien in dieser Befragung stütze, es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) wurde mit der instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in Somalia begründet.Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) wurde mit der instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in Somalia begründet.

Mit Verfahrensanordnungen vom 17.05.2017 wurde den BF von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für alle BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 19.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der jeweilige Bescheid rechtswidrig sei, da es zu keiner behördlichen Einvernahme der antragstellenden Parteien gekommen sei. Wäre ein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, so hätte die BF1 für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ausführen können, dass diese in Somalia der weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen worden sei. Die im Jahr 2013 geborene Siebtbeschwerdeführerin sei noch nicht beschnitten und drohe ihr bei Rückkehr ins Heimatland ebenfalls verstümmelt zu werden, zumal die BF1 als Mutter die Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin nicht habe verhindern können.4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für alle BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 19.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der jeweilige Bescheid rechtswidrig sei, da es zu keiner behördlichen Einvernahme der antragstellenden Parteien gekommen sei. Wäre ein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, so hätte die BF1 für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ausführen können, dass diese in Somalia der weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen worden sei. Die im Jahr 2013 geborene Siebtbeschwerdeführerin sei noch nicht beschnitten und drohe ihr bei Rückkehr ins Heimatland ebenfalls verstümmelt zu werden, zumal die BF1 als Mutter die Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin nicht habe verhindern können.

Vor dem Hintergrund zitierter und auszugsweise angeführter Länderberichte zum Thema weibliche Genitalverstümmelung sei daher der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den antragstellenden Parteien der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde.Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den antragstellenden Parteien der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Zur Entscheidungsbegründung

3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 1. Fall AsylG 2005 hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 1. Fall AsylG 2005 hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen (vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bspw. vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen vergleiche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bspw. vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). ( ) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). ( ) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen.

3.2. Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens dient der Erforschung der Fluchtgründe und ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angaben eines Asylwerbers im Rahmen einer Erstbefragung nicht alleinige Erkenntnisquelle für das Vorliegen von Asylgründen sein können. Gemäß dem o.zit. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Bundesamt zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten und präzisiert § 19 Abs. 2 hinsichtlich der Befragung (als eine der Haupterkenntnisquellen im Asylverfahren), dass der Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einzuvernehmen ist, was im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht geschehen ist. Dass ein Ausnahmefall wie in § 24 Abs. 3 normiert vorlag, kann auch nicht erkannt werden, haben die BF doch fortlaufend über gemeldete Wohnsitze verfügt bzw. liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hätten. Das Bundesamt hätte daher eine Einvernahme auch dann durchführen müssen, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es ist einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht. Dies zeigt sich vorliegend auch beispielhaft, als die BF im Zuge der Antragstellung davon ausgingen, dass der Ehemann bzw. Vater als Bezugsperson den Status eines Asylberechtigten hätte (vgl. AS 3 des Aktes des BFA), weshalb auch der Beschwerde dahingehend Berechtigung zukommt, als die BF1 die Konsequenz dieser Zustimmung zum Verzicht auf die Einvernahme nicht erkennen konnte.3.2. Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens dient der Erforschung der Fluchtgründe und ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angaben eines Asylwerbers im Rahmen einer Erstbefragung nicht alleinige Erkenntnisquelle für das Vorliegen von Asylgründen sein können. Gemäß dem o.zit. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Bundesamt zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten und präzisiert Paragraph 19, Absatz 2, hinsichtlich der Befragung (als eine der Haupterkenntnisquellen im Asylverfahren), dass der Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einzuvernehmen ist, was im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht geschehen ist. Dass ein Ausnahmefall wie in Paragraph 24, Absatz 3, normiert vorlag, kann auch nicht erkannt werden, haben die BF doch fortlaufend über gemeldete Wohnsitze verfügt bzw. liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hätten. Das Bundesamt hätte daher eine Einvernahme auch dann durchführen müssen, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben; es ist einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht. Dies zeigt sich vorliegend auch beispielhaft, als die BF im Zuge der Antragstellung davon ausgingen, dass der Ehemann bzw. Vater als Bezugsperson den Status eines Asylberechtigten hätte vergleiche AS 3 des Aktes des BFA), weshalb auch der Beschwerde dahingehend Berechtigung zukommt, als die BF1 die Konsequenz dieser Zustimmung zum Verzicht auf die Einvernahme nicht erkennen konnte.

Daher ist im Asylverfahren den Antragstellern jedenfalls die Gelegenheit zu geben im Rahmen einer Einvernahme die Gründe, die zur Antragstellung geführt haben, vorzubringen, weshalb auch ein, wie im vorliegenden Fall, im Zuge der Antragstellung abgegebener Verzicht auf eine Einvernahme gegenstandslos ist.

Daher hat das Bundesamt in den vorliegenden Verfahren keinerlei Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt bzw. den BF keine Gelegenheit gegeben ihre Antragsgründe in einer förmlichen Befragung vorzubringen und fußen daher die Feststellungen auf einem grob gesetzwidrigen Ermittlungsverfahren.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Es liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hinsichtlich der Frage, ob den Antragstellern der Status des oder der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, hat die Behörde, wie bereits oben unter Pkt. 2 ausgeführt, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, die Behörde hat zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts gar keine Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Das Verfahren wird nunmehr gesetzmäßig, jedenfalls durch eine Einvernahme der antragstellenden Parteien, durchzuführen sein.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF niederschriftlich ausführlich zum Themenkomplex der Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung einschließlich der im Herkunftsland zu erwartenden Familien- und Clanstruktur zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch allfällige weitere Ermittlungen zu erheben haben, wobei auch das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu berücksichtigen sein wird. Aufgrund des zu behandelnden Themenbereichs der weiblichen Genitalverstümmelung wird die Einvernahme von einer weiblichen Organwalterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein. Unter Wahrung des Grundsatzes der amtwegigen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs wird die belangte Behörde auch aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat treffen, das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat würdigen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde aus den oben angeführten Erwägungen in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und daher die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet hat, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Sohin liegen verfahrensgegenständlich jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde aus den oben angeführten Erwägungen in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und daher die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet hat, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Sohin liegen verfahrensgegenständlich jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor.

Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide in ihren Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen waren.Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide in ihren Spruchpunkten römisch eins. zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen waren.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,
Genitalverstümmelung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W189.2164071.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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